Verlustausgleich und Verlustabzug Was ist der Unterschied – und was bedeutet das für dich?
Verlustausgleich vs. Verlustabzug: Unterschied, Regeln & Beispiele – klar erklärt + Brutto-Netto-Rechner zum Steuern optimieren.
- Verlustausgleich = Verluste und Gewinne werden innerhalb desselben Steuerjahres miteinander verrechnet (horizontal oder vertikal).
- Verlustabzug = Verluste, die im laufenden Jahr nicht verrechnet werden konnten, werden in andere Steuerjahre übertragen (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag).
- Beide Mechanismen stehen im Einkommensteuergesetz (EStG) und gelten auch für Studierende mit Nebenjob, Freelance-Einkünften oder Kapitalanlagen.
- Nicht alle Verlustarten dürfen unbeschränkt verrechnet werden – es gibt gesetzliche Verrechnungsbeschränkungen (z. B. für Kapitalverluste, § 20 EStG).
Verlustausgleich und Verlustabzug – zwei verschiedene Wege, deine Steuerlast zu senken
Verlustausgleich = Verluste und Gewinne werden innerhalb desselben Steuerjahres miteinander verrechnet (horizontal oder vertikal).
Wer Verluste macht – sei es beim ETF-Verkauf, als Freelancer oder beim Kryptohandel – muss diese nicht einfach hinnehmen. Das deutsche Steuerrecht bietet zwei zentrale Mechanismen, um Verluste steuerlich nutzbar zu machen: den Verlustausgleich und den Verlustabzug. Beide sind im Einkommensteuergesetz verankert und können dein zu versteuerndes Einkommen – und damit deine tatsächliche Steuerlast – spürbar reduzieren.
AUF EINEN BLICK
- Verlustabzug = Verluste, die im laufenden Jahr nicht verrechnet werden konnten, werden in andere Steuerjahre übertragen (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag).
- Beide Mechanismen stehen im Einkommensteuergesetz (EStG) und gelten auch für Sparer:innen und Anleger:innen mit Kapitalanlagen, selbstständiger Arbeit oder gewerblichen Einkünften.
- Nicht alle Verlustarten dürfen unbeschränkt verrechnet werden – es gibt gesetzliche Verrechnungsbeschränkungen (z. B. für Kapitalverluste, § 20 EStG).
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Horizontaler und vertikaler Ausgleich: Verluste im selben Steuerjahr verrechnen
Horizontaler Verlustausgleich: Verluste werden innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet, z. B. Verluste aus zwei verschiedenen Aktienverkäufen werden gegeneinander aufgerechnet.
Der Verlustausgleich ist der erste Schritt, um Verluste steuerlich geltend zu machen. Er findet immer innerhalb desselben Veranlagungszeitraums statt – also innerhalb eines Steuerjahres – und wird vom Finanzamt in der Regel automatisch vorgenommen, ohne dass du einen gesonderten Antrag stellen musst. Grundlage ist § 2 Abs. 3 EStG, der vorschreibt, wie die verschiedenen Einkunftsarten miteinander zu saldieren sind.
Beim horizontalen Verlustausgleich werden Verluste und Gewinne innerhalb derselben Einkunftsart miteinander verrechnet. Ein klassisches Beispiel: Du verkaufst im selben Jahr zwei verschiedene ETF-Positionen – eine mit Gewinn, eine mit Verlust. Diese werden gegeneinander aufgerechnet, bevor irgendetwas besteuert wird. Das klingt selbstverständlich, ist aber nicht trivial: Gerade bei Kapitalanlagen führt deine Bank diesen Ausgleich automatisch über sogenannte Verlustverrechnungstöpfe durch, was im Alltag oft unsichtbar abläuft.
Der vertikale Verlustausgleich geht einen Schritt weiter: Hier werden Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart verrechnet. Konkret: Machst du mit einer selbstständigen Nebentätigkeit im ersten Halbjahr Verluste – etwa weil du in Laptop, Software oder Fachliteratur investiert hast –, können diese Verluste mit deinem Arbeitslohn aus deinem Hauptjob verrechnet werden. Das senkt deinen Gesamtbetrag der Einkünfte direkt und damit deine Steuerlast.
Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Diese dürfen grundsätzlich nicht vertikal mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Aktienveräußerungsverluste dürfen sogar innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aufgerechnet werden – nicht mit Dividenden oder Zinserträgen. Diese Einschränkung ist für ETF- und Aktiensparender besonders relevant und wird weiter unten ausführlicher behandelt.
AUF EINEN BLICK
- Vertikaler Verlustausgleich: Verluste aus einer Einkunftsart (z. B. selbstständige Arbeit) werden mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) verrechnet.
- Beide Formen finden im selben Veranlagungszeitraum statt – du brauchst keine besondere Beantragung, das Finanzamt rechnet automatisch.
- Wichtige Ausnahme: Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) dürfen grundsätzlich nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden – ein vertikaler Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist gesetzlich eingeschränkt.
- Praxisbeispiel: Verlust aus einem freiberuflichen Projekt + Einnahmen aus dem Hauptjob → der Verlust mindert das zu versteuernde Einkommen.
Verlustrücktrag und Verlustvortrag: Verluste über Steuerjahre hinweg nutzen
Wenn nach dem Verlustausgleich noch ein Verlust übrig bleibt, kann dieser in andere Jahre 'transportiert' werden – das nennt sich Verlustabzug (§ 10d EStG).
Wenn nach dem vollständigen Verlustausgleich im laufenden Jahr noch ein Verlust übrig bleibt – der sogenannte verbleibende Verlustvortrag –, greift der Verlustabzug nach § 10d EStG. Dieser ermöglicht es, Verluste zeitlich zu verschieben: entweder ins Vorjahr zurück oder in künftige Jahre vor. Damit können auch größere Verluste, die in einem einzelnen Jahr steuerlich nicht vollständig nutzbar wären, über die Zeit hinweg verwertet werden.
Der Verlustrücktrag erlaubt es, den verbleibenden Verlust ins unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr zu übertragen. Das Finanzamt mindert dann das dort bereits festgestellte zu versteuernde Einkommen nachträglich und erstattet zu viel gezahlte Steuern zurück. Der Rücktrag ist betragsmäßig gedeckelt; die genaue Höhe des Höchstbetrags kann sich durch Gesetzesänderungen ändern, daher empfiehlt es sich, den aktuellen Stand direkt beim Finanzamt oder in der offiziellen Gesetzestextfassung zu prüfen. Wer im Vorjahr gar keine oder nur sehr geringe Steuern gezahlt hat, für den ist der Rücktrag oft weniger attraktiv als der Vortrag.
Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt: Verbleibende Verluste werden Jahr für Jahr vorgetragen, bis sie vollständig mit künftigen Gewinnen verrechnet sind. Allerdings greift ab einem bestimmten Gesamtbetrag der Einkünfte die sogenannte Mindestbesteuerung: Bis zu einem Sockelbetrag können Verlustvorträge vollständig angerechnet werden, darüber hinaus nur noch zu einem bestimmten Prozentsatz. Das bedeutet: Selbst wenn du einen sehr großen Verlustvortrag angesammelt hast, musst du ab einer gewissen Einkommenshöhe immer noch einen Teil davon versteuern.
Wichtig zu wissen: Der Verlustvortrag erfolgt nicht automatisch. Du musst ihn aktiv in deiner Steuererklärung beantragen. Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag dann per gesondertem Feststellungsbescheid fest. Diesen Bescheid solltest du sorgfältig aufbewahren, denn er ist die Grundlage für die Verrechnung im nächsten Jahr.
AUF EINEN BLICK
- Verlustrücktrag: Der Verlust wird ins unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen und mindert dort nachträglich das zu versteuernde Einkommen; der Rücktrag ist betragsmäßig begrenzt.
- Verlustvortrag: Nicht rückgetragene Verluste werden unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen und können dort verrechnet werden – allerdings nur bis zu einem bestimmten Sockelbetrag vollständig, darüber hinaus nur prozentual (Mindestbesteuerung).
- Der Verlustvortrag muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden – er erfolgt nicht automatisch.
- Für Sparer und Anleger besonders relevant: Wer Ausgaben für die eigene berufliche Fortbildung oder Umschulung steuerlich geltend machen kann, kann diese Kosten als Werbungskosten deklarieren, die einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erzeugen – dieser Verlust kann vorgetragen werden.
Verlustausgleichsbeschränkungen: Diese Regeln musst du kennen
§ 15a EStG (beschränkte Haftung bei Mitunternehmerschaft): Verluste aus Kommanditbeteiligungen sind nur begrenzt ausgleichsfähig.
Nicht alle Verluste dürfen unbeschränkt verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat gezielt Einschränkungen eingebaut, die verhindern sollen, dass Verluste aus bestimmten Bereichen unbegrenzt mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnet werden. Für Sparer:innen und Anleger:innen sind vor allem folgende Regelungen relevant.
§ 20 EStG schränkt die Verrechnung von Kapitalverlusten erheblich ein. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden – nicht mit Dividendenerträgen, Zinsen oder Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wertpapiere wie ETFs oder Anleihen. Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z. B. ETF-Verluste) dürfen zwar mit allgemeinen Kapitalerträgen verrechnet werden, nicht aber mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn. Diese Beschränkung gilt unabhängig davon, ob der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (Verheiratete) bereits ausgeschöpft ist.
§ 23 EStG regelt private Veräußerungsgeschäfte – dazu gehören unter anderem Kryptoverkäufe innerhalb der einjährigen Haltefrist oder der Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren. Verluste aus diesen Geschäften dürfen nur mit Gewinnen aus gleichartigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wer also Kryptowährungen mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur dann nutzen, wenn im selben Jahr oder in Folgejahren entsprechende Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstehen.
§ 15a EStG betrifft Kommanditisten und andere Mitunternehmer mit beschränkter Haftung: Verluste aus solchen Beteiligungen sind nur in dem Umfang ausgleichsfähig, wie sie das Haftkapital des Gesellschafters nicht übersteigen. Das ist für Anleger:innen, die sich an Start-ups oder anderen Personengesellschaften beteiligen, durchaus relevant. Und schließlich: Das Finanzamt kann Verluste aus einer Tätigkeit, die es als sogenannte Liebhaberei einstuft – also als nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben –, komplett ablehnen. Wer ein Hobby-Projekt mit dem Ziel der Gewinnerzielung betreibt, sollte daher sorgfältig dokumentieren, dass eine echte unternehmerische Absicht vorliegt.
AUF EINEN BLICK
- § 20 EStG (Kapitalvermögen): Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden – nicht mit anderen Kapitalerträgen oder Einkunftsarten.
- § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte): Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Kategorie verrechnet werden.
- Liebhaberei: Verluste aus einer Tätigkeit, die das Finanzamt als 'nicht mit Gewinnabsicht' eingestuft, werden gar nicht anerkannt – wichtig für Anleger:innen mit Hobby-Projekten.
- Fazit: Vor der Steuererklärung prüfen, welche Verlustquelle welchen Verrechnungsregeln unterliegt.
Typische Szenarien: Wann Verlustausgleich und -abzug für dich relevant werden
Szenario 1 – ETF-Sparer: Du verkaufst ETF-Anteile mit Verlust und andere mit Gewinn → horizontaler Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen über die Verlustverrechnungstöpfe der Bank.
Für viele Sparer und Anleger klingen Verlustausgleich und Verlustabzug zunächst nach Themen für Unternehmer oder erfahrene Investoren. Dabei sind beide Mechanismen in alltäglichen Situationen hochrelevant – und können in manchen Fällen zu erheblichen Steuererstattungen führen.
Szenario 1 – ETF-Sparer: Du investierst regelmäßig in ETFs und verkaufst im Laufe des Jahres einige Anteile mit Verlust, andere mit Gewinn. Deine Bank verrechnet diese automatisch über den Verlustverrechnungstopf. Bleiben am Jahresende Verluste übrig, werden sie im Topf gespeichert und auf das Folgejahr übertragen. Wichtig: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (für Ledige) wird erst nach dem Verlustausgleich berücksichtigt. Abgeltungsteuer fällt erst dann an, wenn deine Nettokapitalerträge diesen Betrag übersteigen.
Szenario 2 – Freelancer neben dem Hauptberuf: Du startest neben deinem Hauptberuf eine selbstständige Tätigkeit als Grafikdesigner oder Texter. Im ersten Jahr investierst du in Equipment und Software und machst unter dem Strich Verluste. Diese Verluste aus selbstständiger Arbeit können vertikal mit deinem Arbeitslohn aus deinem Hauptjob verrechnet werden – vorausgesetzt, das Finanzamt erkennt die Gewinnerzielungsabsicht an. Das senkt dein zu versteuerndes Einkommen und kann zu einer Steuererstattung führen.
Szenario 3 – Berufliche Weiterbildung: Ein besonders interessanter Fall ist die Fort- oder Weiterbildung, etwa ein berufsbegleitendes Studium oder ein Zertifikatslehrgang. Weiterbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Entstehen dadurch negative Einkünfte, die im laufenden Jahr mangels anderer Einnahmen nicht verrechnet werden können, lassen sich diese als Verlustvortrag in das erste Berufsjahr übertragen. Der steuerliche Effekt kann dann im ersten Job erheblich sein – die Steuerlast wird retroaktiv auf die Weiterbildungsjahre zurückverteilt. Achtung: Die genaue steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten ist rechtlich komplex und wurde in der Vergangenheit mehrfach durch Gesetzgeber und Gerichte neu bewertet; individuelle Beratung ist hier sinnvoll.
Szenario 4 – Kryptohandel: Kryptowährungen gelten steuerrechtlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, sofern sie innerhalb eines Jahres verkauft werden. Verluste aus Krypto-Trades dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus gleichartigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit anderen Einkünften. Wer also Kryptos mit Verlust verkauft und gleichzeitig Gewinne aus Aktiendepots hat, kann diese nicht einfach gegenrechnen. Verluste aus Kryptogeschäften werden aber als privater Veräußerungsverlust festgestellt und können in Folgejahren mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.
AUF EINEN BLICK
- Szenario 2 – Freelancer neben dem Hauptberuf: Du startest eine selbstständige Nebentätigkeit, machst anfangs Verluste durch Anschaffungen (Laptop, Software) → vertikaler Ausgleich mit Einkommen aus dem Hauptjob möglich.
- Szenario 3 – Berufliche Weiterbildung: Weiterbildungskosten als Werbungskosten → negativer Gesamtbetrag der Einkünfte → Verlustvortrag in das erste Berufsjahr, was die Steuerlast dann erheblich reduziert.
- Szenario 4 – Kryptohandel: Private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Haltefrist unterliegen § 23 EStG; Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen verrechenbar.
- Wichtig: Jedes Szenario hängt vom Einzelfall ab – im Zweifel Steuerberatung oder offiziell zugelassene Lohnsteuerhilfe in Anspruch nehmen.
Schritt für Schritt: Verluste korrekt erklären und Vorteile sichern
Schritt 1 – Belege sammeln: Jahressteuerbescheinigung der Bank (für Kapitalverluste), Einnahmen-Überschuss-Rechnung (für selbstständige Tätigkeit), Rechnungen für berufliche Aus- und Weiterbildung (für Weiterbildungskosten).
Die praktische Umsetzung ist weniger kompliziert als sie klingt – wenn du weißt, wo du anfangen musst. Der erste Schritt ist immer die systematische Belegsammlung. Für Kapitalverluste benötigst du die Jahressteuerbescheinigung deiner Bank, die alle relevanten Erträge, Verluste und Verrechnungen des Jahres auflistet. Für selbstständige Tätigkeiten erstellst du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die deine Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben gegenüberstellt. Weiterbildungskosten belegst du durch Rechnungen des Bildungsträgers, Teilnahmebescheinigungen und Quittungen für Fachliteratur oder Arbeitsmittel.
Im zweiten Schritt trägst du die Verluste in die Steuererklärung ein – am einfachsten über ELSTER (das offizielle Portal der Finanzverwaltung) oder eine Steuersoftware. Verluste aus selbstständiger Arbeit kommen in die Anlage S, Verluste aus Kapitalvermögen laufen in der Regel über die Jahressteuerbescheinigung der Bank und werden in Anlage KAP eingetragen. Wenn du einen bankübergreifenden Verlustausgleich anstrebst, musst du eine Verlustbescheinigung deiner alten Bank beantragen.
Der dritte und entscheidende Schritt ist der Antrag auf Feststellung des Verlustvortrags. Diesen stellst du im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung oder gesondert beim Finanzamt. Das Finanzamt erlässt dann einen gesonderten Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag – diesen Bescheid unbedingt aufbewahren, denn er ist die Grundlage für die Anrechnung im nächsten Jahr.
Im vierten Schritt prüfst du den Feststellungsbescheid sorgfältig. Stimmt der festgestellte Verlustbetrag mit deinen eigenen Aufzeichnungen überein? Wenn nicht, hast du die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung bei Pflichtveranlagung liegt regulär am 31. Juli des Folgejahres; mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann sich diese Frist verlängern. Auch wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Erklärung einreichen, um Verluste festzustellen – das kann sich besonders dann lohnen, wenn du mit zukünftigen Einnahmen rechnest.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2 – ELSTER oder Steuersoftware nutzen: Verluste aus selbstständiger Arbeit in Anlage S eintragen; Kapitalverluste laufen meist automatisch über die Bank (Verlustverrechnungstopf).
- Schritt 3 – Antrag auf Verlustvortrag stellen: Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung oder gesondert beim Finanzamt beantragen.
- Schritt 4 – Feststellungsbescheid prüfen: Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag per gesondertem Bescheid fest – diesen aufbewahren und im Folgejahr nutzen.
- Schritt 5 – Im nächsten Jahr verrechnen: Der vorgetragene Verlust wird automatisch berücksichtigt, sobald das Finanzamt deinen neuen Bescheid erstellt.
Verlustverrechnungstopf bei der Bank: Wie er funktioniert und was beim Bankwechsel passiert
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 3 EStG (Verlustausgleich), § 10d EStG (Verlustabzug).
Jede inländische Bank, die Kapitalerträge verwaltet, führt für ihre Kunden automatisch einen Verlustverrechnungstopf. Dabei gibt es zwei separate Töpfe: den allgemeinen Verlustverrechnungstopf für Verluste aus Zinsen, Dividenden, ETF-Verkäufen und anderen Kapitalanlagen sowie den Aktientopf, der ausschließlich Verluste aus Aktienveräußerungen aufnimmt. Diese Trennung ist gesetzlich vorgeschrieben und spiegelt die Beschränkung nach § 20 EStG wider: Aktienveräußerungsverluste dürfen eben nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Der Mechanismus läuft im Hintergrund ab: Entsteht bei dir ein Verlust aus dem Verkauf einer Aktie, legt die Bank diesen Verlust in den Aktientopf. Verkaufst du danach eine andere Aktie mit Gewinn, verrechnet die Bank automatisch – du zahlst Abgeltungsteuer (25 %) nur auf den Nettobetrag. Sind deine Verluste im Topf größer als deine Gewinne, bleibt der Restbetrag für das nächste Jahr gespeichert. Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) fällt erst dann an, wenn nach Ausschöpfung der Verluste und des Sparerpauschbetrags noch ein positiver Saldo verbleibt.
Ein kritischer Punkt entsteht beim Bankwechsel: Der Verlustverrechnungstopf wird nicht automatisch zur neuen Bank übertragen. Wer seine Depots zu einer anderen Bank umzieht, ohne aktiv zu werden, verliert den angesparten Verlustvortrag im Topf nicht dauerhaft – aber er kann ihn für das laufende Jahr nicht mehr bei der alten Bank nutzen. Die Lösung: Du musst bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung bei deiner alten Bank beantragen. Diese Bescheinigung trägst du dann in die Anlage KAP deiner Steuererklärung ein, und das Finanzamt berücksichtigt den Verlust im Rahmen der Veranlagung. Diese Frist ist absolut – wer sie verpasst, muss ein weiteres Jahr warten.
AUF EINEN BLICK
- Verlustrücktrag: Nur ins unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr möglich
- Verlustvortrag: Zeitlich unbegrenzt
- Abgabefrist Steuererklärung: Bei Pflichtveranlagung regulär zum 31. Juli des Folgejahres, da ggf. jährlich angepasst).
- Änderungen durch Jahressteuergesetze können Grenzen und Regelungen jährlich anpassen – immer aktuelle BMF-Schreiben prüfen.
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Häufige Fragen
Der Verlustausgleich bezeichnet die sofortige Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften im selben Veranlagungsjahr, etwa innerhalb derselben Einkunftsart oder über die sogenannte Verlustverrechnungsgrenze hinweg. Der Verlustabzug hingegen meint die Übertragung nicht ausgeglichener Verluste in andere Jahre, also den Verlustrücktrag in das Vorjahr oder den Verlustvortrag in Folgejahre.
Ja, Ausgaben für die berufliche Ausbildung können als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie in einem engen Zusammenhang mit der späteren Einkunftserzielung stehen. Diese Verluste können dann als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, wenn sie im jeweiligen Jahr nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Einen Verlustvortrag beantragst du nicht separat, sondern du gibst die Verluste in deiner Steuererklärung in der jeweiligen Anlage (zum Beispiel Anlage N oder Anlage G) an. Das Finanzamt stellt dann einen Verlustfeststellungsbescheid aus, in dem die Höhe des vortragsfähigen Verlusts verbindlich festgelegt wird; diesen Bescheid solltest du gut aufbewahren.
Ja, Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen können steuerlich verrechnet werden, sofern die Gewinne aus diesen Geschäften innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden und du die Verluste in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) erklärst. Diese Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten.
Wenn du die Bank wechselst, werden deine Verlustverrechnungstöpfe nicht automatisch übertragen, da sie bankbezogen geführt werden. Du musst die Verluste aus deinen Wertpapiergeschäften in deiner Steuererklärung angeben und erhältst vom Finanzamt eine Bescheinigung über die verbleibenden Verluste, die du dann bei der neuen Bank einreichen kannst.
Ja, der Verlustrücktrag ist betraglich begrenzt, wobei der genaue Höchstbetrag gesetzlich festgelegt ist und sich im Laufe der Jahre ändern kann. Für das Jahr 2026 gilt der allgemein bekannte Grundsatz, dass der Rücktrag auf das unmittelbar vorangegangene Jahr beschränkt ist und nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erfolgt.
Die Mindestbesteuerung bedeutet, dass du Verluste aus dem Verlustvortrag nicht in einem Jahr vollständig mit positiven Einkünften verrechnen kannst, sondern nur bis zu einer bestimmten Grenze. Übersteigt dein Gewinn diese Grenze, musst du auf den darüberliegenden Betrag Steuern zahlen, auch wenn du noch Verluste vortragen hast; der nicht genutzte Verlust wird dann in spätere Jahre vorgetragen.
Ja, eine Steuererklärung kann sich für dich lohnen, wenn du Verluste hast, etwa aus Aus- oder Weiterbildungskosten oder aus einem Nebenjob, weil diese Verluste mit deinen positiven Einkünften verrechnet werden können. Wenn deine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlst du zwar keine Steuern, aber der Verlustvortrag sichert dir, dass du die Verluste in späteren Jahren mit höherem Einkommen nutzen kannst.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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