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FinanzbildungSparerpauschbetrag9 Min.

Sparerpauschbetrag So nutzen Studierende den Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge optimal

Sparerpauschbetrag einfach erklärt: Wie hoch er ist, wie du ihn als Student nutzt, Freistellungsauftrag & was passiert, wenn du ihn überschreitest.

SparerpauschbetragRechnerWas ist der
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Der Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag + Werbungskosten-Pauschale) ist ein gesetzlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
  • Er gilt für Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus ETFs/Aktien und ähnliche Kapitalerträge.
  • Erträge bis zur Höhe des Freibetrags bleiben komplett steuerfrei – es fällt weder Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag an.
  • Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) können nicht zusätzlich abgezogen werden – der Pauschbetrag ist abgeltend.

Sparerpauschbetrag einfach erklärt: Dein Steuerfreibetrag auf Zinsen, Dividenden & Co.

Der Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag + Werbungskosten-Pauschale) ist ein gesetzlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Als Sparer:in oder Anleger:in mit erstem Depot, Tagesgeldkonto oder ETF-Sparplan hörst du früher oder später den Begriff Sparerpauschbetrag. Er entscheidet darüber, wie viel du von deinen Kapitalerträgen steuerfrei behältst – und ob deine Bank zu viel Geld ans Finanzamt abführt, das dir eigentlich zusteht.

Kurz & knapp: Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 für Ledige 1.000 € pro Jahr und für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften 2.000 € pro Jahr. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze sind vollständig steuerfrei – du zahlst weder Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag. Damit du nicht unnötig Steuern zahlst, solltest du bei deiner Bank oder deinem Broker einen Freistellungsauftrag einrichten – am besten noch heute.

AUF EINEN BLICK

  • Er gilt für Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus ETFs/Aktien und ähnliche Kapitalerträge.
  • Erträge bis zur Höhe des Freibetrags bleiben komplett steuerfrei – es fällt weder Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag an.
  • Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) können nicht zusätzlich abgezogen werden – der Pauschbetrag ist abgeltend.
  • Relevanz: Wer ein Tagesgeldkonto, einen ETF-Sparplan oder Aktien hält, profitiert direkt.
Kennzahl (2026)Wert
Sparerpauschbetrag1.000 €
Abgeltungsteuer25 %
Soli auf die Steuer5,5 % (auf die Steuer)

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Was ist der Sparerpauschbetrag genau?

Seit der Anhebung durch das Jahressteuergesetz 2022 gilt ein erhöhter Betrag

Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Er ersetzt seit 2009 die frühere Kombination aus Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschale. Das bedeutet: Du kannst keine tatsächlichen Werbungskosten wie Depotgebühren oder Transaktionskosten zusätzlich steuermindernd geltend machen. Der Pauschbetrag ist abgeltend – er deckt pauschal alles ab, was früher über zwei getrennte Positionen lief.

Welche Erträge zählen konkret dazu? Im Wesentlichen alle klassischen Kapitalerträge: Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld oder Anleihen, Dividenden von Aktien und ETFs, realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren sowie die sogenannte Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds. Auch Erträge aus Crowdinvesting-Plattformen oder P2P-Krediten fallen darunter, sofern sie als Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG einzustufen sind.

Der entscheidende Vorteil: Erträge bis zur Höhe des Freibetrags bleiben vollständig steuerfrei. Es fällt weder Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer an – und auch keine Kirchensteuer, sofern du kirchensteuerpflichtig bist. Gerade für Sparer:innen und Anleger:innen mit überschaubarem Kapital ist das ein echter Vorteil, denn der Freibetrag kann die gesamte Steuerlast auf Kapitalerträge auf null senken.

Was der Sparerpauschbetrag nicht ist: ein Freibetrag für alle Einkunftsarten. Er gilt ausschließlich für Kapitalerträge. Dein Lohn aus dem Job, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit oder Mieteinnahmen werden separat besteuert und durch andere Freibeträge – etwa den Grundfreibetrag – entlastet. Diese Bereiche solltest du gedanklich klar trennen, um nicht in die Falle falscher Erwartungen zu tappen.

AUF EINEN BLICK

  • Für gemeinsam veranlagte Ehepaare / eingetragene Lebenspartner gilt das Doppelte des Einzelbetrags.
  • Als Einzelperson ohne Ehe-/Lebenspartnerschaft gilt der Einzelbetrag.
  • Eine rückwirkende Erhöhung oder Indexierung ist aktuell nicht gesetzlich vorgesehen – Änderungen durch neue Steuergesetze sind jedoch möglich.

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026 – und was hat sich geändert?

Ohne Freistellungsauftrag führt deine Bank automatisch Abgeltungsteuer ab, sobald Erträge entstehen – du müsstest dir das Geld über die Steuererklärung zurückholen.

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gilt für Einzelpersonen ein Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 € pro Jahr. Die Erhöhung trat erstmals für das Veranlagungsjahr 2023 in Kraft – vorher lag der Betrag bei 801 € bzw. 1.602 € für Paare. Das war eine spürbare Verbesserung, die besonders Anlegerinnen und Anleger mit wachsenden Depots entlastet.

Als Einzelperson ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt für dich der Einzelbetrag von 1.000 €. Das klingt zunächst nach wenig, deckt aber für viele Sparerinnen und Sparer mit kleinem Sparplan oder Tagesgeldkonto bereits die gesamten Jahreserträge ab. Wer etwa 20.000 € auf einem Tagesgeldkonto mit rund 2–3 % Zinsen anlegt, kommt schnell in die Nähe dieses Betrags – ein guter Grund, den Freibetrag aktiv zu verwalten.

Eine automatische Anpassung oder Indexierung des Sparerpauschbetrags an die Inflation ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ob und wann eine weitere Erhöhung kommt, hängt von der jeweiligen Steuerpolitik ab. Es lohnt sich daher, Änderungen im Steuerrecht im Blick zu behalten – beispielsweise über offizielle Quellen wie das Bundesfinanzministerium oder den Bundesgesetzgeber.

AUF EINEN BLICK

  • Einfacher: Freistellungsauftrag direkt bei der Bank (Filiale, Online-Banking oder App) einrichten.
  • Du kannst den Betrag auf mehrere Banken/Broker aufteilen – die Summe darf den Gesamtfreibetrag nicht überschreiten.
  • Wichtig für Sparerinnen und Sparer mit mehreren Konten (z. B. Girokonto + Broker + Tagesgeldkonto): Aufteilung sorgfältig planen.
  • Freistellungsaufträge gelten bis auf Widerruf und sollten jährlich überprüft werden, z. B. wenn du ein Konto auflöst.

Freistellungsauftrag: Ohne diesen Schritt verlierst du bares Geld

Wer insgesamt so wenig verdient, dass er unter dem Grundfreibetrag liegt, kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen.

Der Sparerpauschbetrag nutzt dir nur dann automatisch etwas, wenn du aktiv einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker eingerichtet hast. Fehlt dieser, führt das Kreditinstitut sofort Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ab – auch dann, wenn du insgesamt weniger als 1.000 € Kapitalerträge im Jahr erzielst. Du kannst dir das Geld zwar über die Steuererklärung zurückholen, aber das kostet Zeit und Aufwand. Einfacher ist es, von vornherein einen Freistellungsauftrag einzurichten.

Das geht bei den meisten Banken und Brokern unkompliziert: im Online-Banking, über die App oder per Formular in der Filiale. Du gibst an, bis zu welchem Betrag deine Erträge freigestellt werden sollen. Wichtig zu wissen: Du kannst deinen Gesamtfreibetrag auf mehrere Institute aufteilen. Wenn du beispielsweise ein Girokonto mit Tagesgeld bei einer Bank, ein Depot bei einem Neobroker und ein Festgeldkonto bei einer dritten Plattform hast, kannst du den Freibetrag entsprechend deiner erwarteten Erträge aufteilen – zum Beispiel 400 € hier, 400 € dort und 200 € beim dritten Anbieter.

Dabei gilt eine strikte Regel: Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den Gesamtfreibetrag von 1.000 € (als Einzelperson) nicht übersteigen. Die Finanzämter gleichen dies über die zentrale Datenbank der Finanzverwaltung ab. Wer versehentlich mehr freistellt als erlaubt, riskiert eine Steuernachzahlung. Gehe deshalb bewusst vor: Notiere dir, wie hoch dein Freistellungsauftrag bei welchem Institut ist, und passe die Beträge jährlich an deine tatsächliche Situation an.

Besonders für Sparer:innen und Anleger:innen mit mehreren Konten – Girokonto, Sparplan-Depot beim Neobroker, Tagesgeldkonto – ist die sorgfältige Planung der Aufteilung entscheidend. Eine kleine Tabelle oder eine Notiz in einer Finanz-App reicht oft aus, um den Überblick zu behalten. Wer nur ein einziges Konto oder Depot hat, macht es sich einfacher: den vollen Betrag von 1.000 € dort eintragen, fertig.

AUF EINEN BLICK

  • Mit der NV-Bescheinigung werden Kapitalerträge vollständig ohne Steuerabzug ausgezahlt – auch über den Sparerpauschbetrag hinaus.
  • Voraussetzung: Das zu versteuernde Gesamteinkommen (inkl. Kapitalerträge) muss voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleiben.
  • Die Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und hat in der Regel eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
  • Für viele Personen mit geringem Einkommen, etwa ohne Hauptberuf oder mit Minijob, besonders attraktiv.

NV-Bescheinigung: Wenn der Sparerpauschbetrag allein nicht reicht

Erträge über dem Freibetrag unterliegen der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer).

Für viele Sparer:innen und Anleger:innen gilt: Das Gesamteinkommen ist so gering, dass nicht nur die Kapitalerträge, sondern alle Einnahmen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 12.348 € (ledig, 2026) bleiben. In diesem Fall kann die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) eine interessante Option sein. Mit ihr werden Kapitalerträge vollständig ohne Steuerabzug ausgezahlt – und zwar auch dann, wenn sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen.

Die NV-Bescheinigung beantragst du beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt. Du legst dar, dass dein voraussichtliches zu versteuerndes Gesamteinkommen – inklusive aller Kapitalerträge – den Grundfreibetrag nicht überschreiten wird. Das Finanzamt prüft diesen Sachverhalt und stellt bei positiver Entscheidung die Bescheinigung aus, die in der Regel bis zu drei Jahre gültig ist. Die ausgefertigte Bescheinigung legst du anschließend deiner Bank oder deinem Broker vor – diese führen dann keine Quellensteuer mehr ab.

Wichtig: Die NV-Bescheinigung ersetzt in dieser Situation den Freistellungsauftrag vollständig. Du musst nicht beides parallel nutzen. Verändert sich deine Einkommenssituation – etwa weil du eine neue Arbeitsstelle mit höherem Verdienst antrittst oder dich beruflich veränderst – solltest du das Finanzamt informieren und prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Sonst kann es nachträglich zu Steuerforderungen kommen, weil die NV-Bescheinigung unter falschen Voraussetzungen verwendet wurde.

Für Sparer:innen, die gezielt langfristig Kapital aufbauen wollen und gleichzeitig über wenig anderweitiges Einkommen verfügen, kann die Kombination aus niedrigem Gesamteinkommen und NV-Bescheinigung eine der attraktivsten Steueroptimierungen überhaupt sein. Du profitierst dann vom kompletten Grundfreibetrag als Puffer – ein Vorteil, den viele Menschen in vergleichbarer Situation schlicht nicht kennen und damit verschenken.

AUF EINEN BLICK

  • Die Bank führt die Steuer automatisch ans Finanzamt ab – du musst in der Regel nichts tun.
  • Ausnahme: Ausländische Broker/Banken ohne deutschen Steuerabzug – hier musst du die Erträge selbst in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben.
  • Tipp: Über die Günstigerprüfung in der Anlage KAP kannst du prüfen lassen, ob dein persönlicher Steuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer ist – für Personen mit sehr geringem Einkommen oft vorteilhaft.

Wenn du den Sparerpauschbetrag überschreitest – und wie du trotzdem profitierst

Bei thesaurierenden ETFs (Fondssparplan ohne Ausschüttung) greift die Vorabpauschale – auch hier wird der Sparerpauschbetrag angerechnet.

Liegen deine Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 €, greift die Abgeltungsteuer: 25 % auf den übersteigenden Betrag, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst. Bist du kirchensteuerpflichtig, kommt noch Kirchensteuer hinzu. Bei inländischen Banken und Brokern läuft das automatisch: Das Institut führt die Steuer direkt ans Finanzamt ab, du musst nichts tun und hast die Nettosumme auf dem Konto.

Anders sieht es bei ausländischen Brokern aus, die keinen deutschen Steuerabzug vornehmen. Wer zum Beispiel bei einem Broker mit Sitz außerhalb Deutschlands handelt, muss die Erträge eigenständig in der Steuererklärung über die Anlage KAP angeben. Das gilt auch dann, wenn der Broker zwar einen europäischen Sitz hat, aber nicht dem deutschen Quellensteuerabzugssystem unterliegt. Beliebte inländische Neobroker wie Trade Republic oder Flatex (beide mit deutschem Banklizenz-Hintergrund) nehmen den Steuereinbehalt hingegen in der Regel direkt vor.

Ein oft unterschätztes Instrument ist die Günstigerprüfung. Wer ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen hat, kann in der Anlage KAP beantragen, dass das Finanzamt prüft, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %. Liegt dein Grenzsteuersatz darunter – was bei Personen mit geringem Einkommen häufig der Fall ist – erstattet das Finanzamt die Differenz. Du aktivierst die Günstigerprüfung, indem du in der Anlage KAP das entsprechende Kästchen ankreuzt. Das Finanzamt prüft es automatisch und wendet nur dann den niedrigeren Satz an, wenn er tatsächlich vorteilhafter ist.

AUF EINEN BLICK

  • Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden direkt aus – diese zählen sofort gegen den Freibetrag.
  • Beim Verkauf von ETF-Anteilen entstehen ggf. realisierte Kursgewinne, die ebenfalls angerechnet werden.
  • Tipp: Wer plant, langfristig zu investieren, sollte den Freistellungsauftrag beim Broker als erstes einrichten.
  • Verluste aus Kapitalerträgen können mit Gewinnen verrechnet werden (Verlustverrechnungstopf), mindern aber nicht den nutzbaren Freibetrag.

Sparerpauschbetrag & ETF-Sparplan: Was du beim Investieren wissen musst

Wer ausschließlich inländische Konten/Broker mit Freistellungsauftrag nutzt und den Freibetrag nicht überschreitet, muss keine Anlage KAP abgeben.

ETF-Sparpläne sind für viele Anleger:innen der erste Einstieg in die Kapitalanlage. Dabei gibt es zwei grundlegende Varianten: ausschüttende ETFs, die Dividenden regelmäßig auf dein Konto auszahlen, und thesaurierende ETFs, die Erträge direkt wieder anlegen, ohne eine Ausschüttung vorzunehmen. Beide Varianten interagieren mit dem Sparerpauschbetrag – aber auf unterschiedliche Weise.

Bei ausschüttenden ETFs ist die Sache klar: Jede Dividendenausschüttung fließt direkt auf dein Konto und wird sofort gegen den Sparerpauschbetrag gerechnet. Solange du insgesamt unter 1.000 € im Jahr bleibst und einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast, läuft alles steuerfrei. Beim Verkauf von ETF-Anteilen entstehen außerdem realisierte Kursgewinne, die ebenfalls auf den Freibetrag angerechnet werden. Wer sowohl Ausschüttungen als auch Verkäufe in einem Jahr plant, sollte beide Positionen im Blick behalten, damit der Freibetrag nicht versehentlich überschritten wird.

Bei thesaurierenden ETFs greift seit 2018 die sogenannte Vorabpauschale. Diese stellt sicher, dass auch nicht ausgeschüttete Gewinne eines Fonds steuerlich nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Die Vorabpauschale wird einmal jährlich Anfang des Folgejahres ermittelt und mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet. Für Anleger:innen mit kleinem Depotvolumen ist die Vorabpauschale in vielen Jahren gering oder sogar null – weil sie nur anfällt, wenn der Fonds tatsächlich einen positiven Wertzuwachs erzielt hat. In Jahren mit Kursverlusten fällt gar keine Vorabpauschale an.

Die praktische Empfehlung: Richte den Freistellungsauftrag beim Broker als allerersten Schritt ein, noch bevor du die erste Sparrate investierst. So stellst du sicher, dass keine Steuern unnötig anfallen – weder auf Ausschüttungen noch auf die Vorabpauschale. Wer mehrere ETFs bei verschiedenen Anbietern bespielt, sollte den Freistellungsauftrag entsprechend aufteilen und jährlich überprüfen.

AUF EINEN BLICK

  • Anlage KAP ist nötig bei: ausländischen Brokern, Günstigerprüfung, Kirchensteuererstattung oder wenn zu viel Steuer abgeführt wurde.
  • Die Günstigerprüfung beantragen: Einfach das Kästchen in Anlage KAP ankreuzen – das Finanzamt prüft automatisch, ob der persönliche Steuersatz günstiger ist.
  • Unterlagen bereithalten: Jahressteuerbescheinigung der Bank / des Brokers (wird i. d. R. Anfang des Folgejahres bereitgestellt).

Sparerpauschbetrag in der Steuererklärung: Wann du Anlage KAP brauchst

Fehler 1: Kein Freistellungsauftrag eingerichtet – Steuern werden unnötig abgeführt und müssen aufwendig zurückgeholt werden.

Nicht jede Person mit Kapitalerträgen muss automatisch eine Steuererklärung abgeben. Wer ausschließlich bei inländischen Banken und Brokern investiert, einen Freistellungsauftrag eingerichtet hat und den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet, kann in vielen Fällen auf die Abgabe der Anlage KAP verzichten. Die Bank erledigt den Steuereinbehalt automatisch und korrekt – es gibt keinen Mehrwert durch eine zusätzliche Erklärung.

Die Anlage KAP wird jedoch dann relevant, wenn du bei einem ausländischen Broker anlegst, der keinen deutschen Steuerabzug vornimmt. In diesem Fall bist du verpflichtet, die Erträge selbst anzugeben. Gleiches gilt, wenn du die Günstigerprüfung beantragen möchtest, zu viel Steuer abgeführt wurde oder Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu erstatten ist. Auch wer eine NV-Bescheinigung nutzt und trotzdem in bestimmten Konstellationen Erträge erzielt hat, sollte die Situation genau prüfen.

Für die Anlage KAP benötigst du vor allem die Jahressteuerbescheinigung deiner Bank oder deines Brokers. Diese wird in der Regel Anfang des Folgejahres – also z. B. für das Jahr 2025 im Januar oder Februar 2026 – bereitgestellt, entweder als Download im Online-Banking oder per Post. Trage die dort ausgewiesenen Beträge in die entsprechenden Felder der Anlage KAP ein. Das klingt aufwendiger als es ist: Die meisten Steuerprogramme führen dich Schritt für Schritt durch den Prozess.

Besonders lohnenswert ist die Steuererklärung für Sparer:innen, die die Günstigerprüfung beantragen wollen. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) liegt und du trotzdem Abgeltungsteuer einbehalten hast – etwa weil kein Freistellungsauftrag bestand oder der Freibetrag überschritten wurde – kannst du über die Günstigerprüfung die gezahlte Steuer vollständig oder teilweise zurückbekommen.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Freistellungsauftrag-Summe überschreitet den Gesamtfreibetrag – führt zu Nachzahlungen.
  • Fehler 3: NV-Bescheinigung nicht beantragt, obwohl man Anspruch hätte.
  • Fehler 4: Ausländischen Broker vergessen – Erträge bei Flatex (DE), Trade Republic (DE) etc. sind i. d. R. abgedeckt; bei Brokern mit Sitz im EU-Ausland selbst prüfen.
  • Tipp: Einmal jährlich (z. B. im Januar) alle Freistellungsaufträge und Jahressteuerbescheinigungen checken.

Diese Fehler machen Sparer:innen beim Sparerpauschbetrag am häufigsten

Der häufigste und kostspieligste Fehler: Kein Freistellungsauftrag eingerichtet. Das passiert besonders oft beim schnellen Einstieg über einen Neobroker, bei dem man in wenigen Minuten ein Depot eröffnet und sofort mit dem Investieren beginnt – ohne an den Freistellungsauftrag zu denken. Das Ergebnis: Die Bank führt auf jede Ausschüttung und jeden realisierten Gewinn automatisch Abgeltungsteuer ab, obwohl du den Freibetrag noch gar nicht ausgeschöpft hast. Du kannst das Geld zwar zurückholen, aber das geht nur über die Steuererklärung im nächsten Jahr.

Ein weiterer verbreiteter Fehler: Die Gesamtsumme aller erteilten Freistellungsaufträge übersteigt den Freibetrag von 1.000 €. Das passiert leicht, wenn man bei mehreren Banken oder Brokern aktiv ist und die Beträge nicht koordiniert. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die gemeldeten Freistellungsaufträge ab – wer zu viel freistellt, riskiert eine Nachzahlung. Halte deshalb eine einfache Übersicht der erteilten Aufträge und ihrer Höhe.

Fehler Nummer drei: Die NV-Bescheinigung nicht beantragt, obwohl man alle Voraussetzungen erfüllt. Gerade Sparer:innen mit geringen Einkünften, etwa in Teilzeit oder in der Elternzeit, liegen häufig klar unterhalb des Grundfreibetrags. Wer das nicht weiß, verschenkt die Möglichkeit, auch über den Sparerpauschbetrag hinausgehende Kapitalerträge steuerfrei zu erhalten. Ein kurzes Gespräch mit dem Finanzamt oder eine Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein kann hier viel Geld sparen.

Tipp für alle, die bei internationalen Plattformen oder Brokern investieren: Prüfe genau, ob dein Anbieter dem deutschen Quellensteuerabzug unterliegt. Neobroker wie Trade Republic oder Scalable Capital, die eine deutsche Banklizenz haben oder über eine deutsche Partnerbank abwickeln, nehmen den Steuereinbehalt typischerweise vor. Bei Brokern mit Sitz im EU-Ausland, die keine Niederlassung in Deutschland haben, kann das anders aussehen – in diesem Fall bist du selbst in der Pflicht, die Erträge korrekt zu deklarieren. Und: Krypto-Gewinne fallen grundsätzlich nicht unter den Sparerpauschbetrag – sie sind als sonstige Einkünfte einzuordnen, sofern die Haltefrist unter einem Jahr liegt, und werden nach dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert.

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Häufige Fragen

Der Sparerpauschbetrag 2026 beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Paare 2.000 Euro. Er wurde zuletzt im Jahr 2023 angehoben und gilt unverändert fort.

Sie müssen eine Steuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen und darauf keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde. In den meisten Fällen ist die Abgabe freiwillig, aber Sie können sich zu viel gezahlte Steuern mit einer Erklärung zurückholen.

Ja, Sie können den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen, indem Sie bei jedem Institut einen Freistellungsauftrag stellen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Ihnen zustehenden Gesamtbetrag nicht überschreiten.

Der Sparerpauschbetrag gilt ausschließlich für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, während der Grundfreibetrag das Existenzminimum aller Einkunftsarten steuerfrei stellt. Der Grundfreibetrag ist deutlich höher und wird automatisch bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt, der Sparerpauschbetrag muss aktiv über Freistellungsaufträge genutzt werden.

Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) bestätigt, dass Sie voraussichtlich kein zu versteuerndes Einkommen haben und deshalb keine Einkommensteuer zahlen müssen. Sie wird vom Finanzamt auf Antrag ausgestellt und ermöglicht es Ihnen, Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausgezahlt zu bekommen.

Bei thesaurierenden ETFs wird die Vorabpauschale jährlich auf Basis der Wertsteigerung und des Basiszinssatzes berechnet und als fiktiver Gewinn besteuert, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Der Sparerpauschbetrag kann diese Vorabpauschale steuerfrei stellen, wenn Sie einen entsprechenden Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank hinterlegt haben.

Wenn Sie den Sparerpauschbetrag in einem Jahr nicht vollständig ausnutzen, verfällt der ungenutzte Teil ersatzlos und kann nicht auf Folgejahre übertragen werden. Sie sollten daher Ihre Freistellungsaufträge regelmäßig prüfen und an Ihre tatsächlichen Kapitalerträge anpassen.

Nein, der Sparerpauschbetrag gilt nicht für Krypto-Gewinne, da diese als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG gelten und nicht unter die Abgeltungsteuer fallen. Krypto-Gewinne müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben und unterliegen Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, sofern die Haltefrist von einem Jahr überschritten ist.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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