Abgeltungssteuer Grundlagen, Sparerpauschbetrag & Steuersparen
Abgeltungssteuer einfach erklärt: Wie hoch sie ist, was der Sparerpauschbetrag bringt & wie du als Student:in legal Steuern sparst. Jetzt informieren.
- Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.
- Sie wird direkt von der auszahlenden Bank oder dem Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt – die Steuer ist damit in der Regel 'abgegolten'.
- Relevanz: Wer spart, ein ETF-Depot führt oder Zinsen auf dem Tagesgeldkonto erhält, ist von der Abgeltungssteuer betroffen.
- Kurze Geschichte: Seit Einführung im Jahr 2009 ersetzt sie die individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz – sofern dieser höher ist.
Abgeltungssteuer kompakt: Was du als Sparer:in wissen musst
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer, die Banken und Broker automatisch auf Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für alle mit ETF-Sparplan, Tagesgeldkonto oder Wertpapierdepot ist sie ein zentrales Thema – vor allem weil es smarte Wege gibt, legal weniger oder gar keine Steuer zu zahlen.
AUF EINEN BLICK
- Sie wird direkt von der auszahlenden Bank oder dem Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt – die Steuer ist damit in der Regel 'abgegolten'.
- Relevanz: Wer spart, ein ETF-Depot führt oder Zinsen auf dem Tagesgeldkonto erhält, ist von der Abgeltungssteuer betroffen.
- Kurze Geschichte: Seit Einführung im Jahr 2009 ersetzt sie die individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz – sofern dieser höher ist.
- Fachbegriff im Gesetz: § 20 i.V.m. § 43 EStG (Einkommensteuergesetz).
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € |
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Soli auf die Steuer | 5,5 % (auf die Steuer) |
Rechner: Steuer sparen
Schätze, wie viel dir absetzbare Kosten zurückbringen.
🧮 Steuer-Spar-Rechner
Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Was ist die Abgeltungssteuer – und warum betrifft sie Sie?
Pauschaler Steuersatz auf Kapitalerträge (bitte aktuellen Wert aus EStG bestätigen
Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland zum 1. Januar 2009 eingeführt und ersetzte die bis dahin geltende individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Seither gilt ein einheitlicher, pauschaler Steuersatz, der direkt an der Quelle erhoben wird – also von der Bank oder dem Broker, bevor der Ertrag überhaupt auf dem Konto landet. Damit ist die Steuer in der Regel „abgegolten", das heißt, eine weitere steuerliche Erfassung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich nicht mehr notwendig.
Für Sparer:innen und Anleger:innen ist die Abgeltungssteuer relevanter als viele zunächst denken. Wer ein Tagesgeldkonto mit Zinserträgen führt, Dividenden aus Aktien oder ETFs erhält oder Gewinne durch den Verkauf von Wertpapieren realisiert, ist unmittelbar betroffen. Die Steuer kennt keinen „Sparerstatus" – sie greift ab dem ersten Euro, der den Sparerpauschbetrag übersteigt. Gleichzeitig bietet das Steuerrecht Menschen mit geringem Einkommen echte Vorteile, die aktiv genutzt werden sollten.
Der Begriff „Abgeltungssteuer" ist in der Alltagssprache geläufig, juristisch korrekt heißt die Steuer jedoch Kapitalertragsteuer. Der Unterschied liegt im Mechanismus: Kapitalertragsteuer beschreibt die Steuerart generell, während „Abgeltung" den Umstand bezeichnet, dass die Steuer durch den Einbehalt abschließend erledigt ist. Diese terminologische Unterscheidung ist in der Praxis vor allem beim Ausfüllen der Steuererklärung relevant.
AUF EINEN BLICK
- Zusätzlich wird Solidaritätszuschlag fällig – dieser entfällt seit 2021 für einen Großteil der Steuerzahler:innen
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge: optional, abhängig von Kirchenzugehörigkeit; Banken fragen i.d.R. beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
- Effektiver Gesamtsteuersatz mit Soli und Kirchensteuer liegt höher als der Nominalsteuersatz – Beispiel-Logik erklären, ohne eigene Zahlen zu erfinden.
- Tipp: Sparer:innen mit niedrigem Gesamteinkommen können prüfen, ob die Günstigerprüfung (persönlicher Steuersatz < Abgeltungssteuersatz) in der Steuererklärung günstiger ist.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer tatsächlich?
Der Sparerpauschbetrag (früher: Sparer
Der pauschale Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt 25 % auf alle relevanten Kapitalerträge. Dieser Satz gilt unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens oder anderer Einkunftsarten – er ist damit für alle Anleger:innen identisch, egal ob Auszubildende:r oder gut verdienende Berufseinsteiger:in. Der pauschale Ansatz war bei der Einführung der Abgeltungssteuer politisch umstritten, hat sich aber seither als zentrales Element des deutschen Steuerrechts für Kapitalerträge etabliert.
Auf die berechnete Abgeltungssteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben – allerdings nicht auf den Kapitalertrag selbst, sondern auf die Steuerschuld. Das bedeutet: Bei 100 Euro Steuerschuld kommen 5,50 Euro Soli obendrauf. Wichtig zu verstehen ist, dass der Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge einer eigenen Berechnungslogik folgt und nicht von den Reformen profitiert, die seit 2021 für den Großteil der Lohnsteuerzahler:innen den Soli abgeschafft haben. Für Kapitalerträge bleibt er also grundsätzlich weiterhin fällig.
Wer einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört, zahlt zusätzlich Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer. Die Höhe variiert je nach Bundesland und Kirche. Banken und Broker fragen den Kirchensteuerstatus automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab, sofern keine Sperrung gesetzt wurde. Wer eine Sperrung gesetzt hat, muss die Kirchensteuer auf Kapitalerträge selbst über die Steuererklärung erklären. In der Summe aus Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer ergibt sich ein effektiver Gesamtsteuersatz, der spürbar über dem Nominalsteuersatz von 25 % liegt – ein Aspekt, der beim Planen der eigenen Anlage berücksichtigt werden sollte.
AUF EINEN BLICK
- Freistellungsauftrag: Um den Pauschbetrag zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt werden – sonst wird die Steuer direkt einbehalten.
- Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken und Broker aufgeteilt werden, darf insgesamt aber den Pauschbetrag nicht überschreiten.
- Praktischer Tipp: Wer mehrere Depots oder Konten hat (z.B. Neobroker + Sparkasse), sollte die Aufteilung des Freistellungsauftrags im Blick behalten.
- NV-Bescheinigung als Alternative: Bei sehr niedrigem Einkommen kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Finanzamt beantragt werden – sinnvoll für Personen ohne weiteres steuerpflichtiges Einkommen.
Sparerpauschbetrag: Wie du Kapitalerträge steuerfrei stellst
Zinsen: Tagesgeld, Festgeld, Anleihen, P2P-Kredite.
Der Sparerpauschbetrag ist das wichtigste Instrument, um Kapitalerträge legal steuerfrei zu halten. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Jahr für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Bis zu diesen Beträgen müssen Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne grundsätzlich nicht versteuert werden. Der Pauschbetrag vereint dabei den früheren Sparer-Freibetrag und die Werbungskostenpauschale für Kapitalerträge in einem einzigen Betrag.
Um den Sparerpauschbetrag tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, muss bei der Bank oder dem Broker ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Ohne diesen Auftrag behält die Bank die Abgeltungssteuer bereits ab dem ersten Cent Kapitalertrag ein. Wer mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Instituten führt, kann den Sparerpauschbetrag auf diese aufteilen – allerdings darf die Summe aller Freistellungsaufträge den Gesamtpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Paaren) nicht überschreiten. Eine Überwachung dieser Aufteilung liegt dabei in der Eigenverantwortung der Anleger:innen, nicht der Banken.
Wer vergessen hat, einen Freistellungsauftrag zu stellen, oder dessen Betrag zu niedrig angesetzt hat, ist nicht verloren: Zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer kann über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP zurückgeholt werden. Gerade für Sparer:innen, die ihren Sparerpauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft haben oder deren persönlicher Steuersatz sehr niedrig ist, lohnt sich der Gang zur Steuererklärung in vielen Fällen finanziell.
AUF EINEN BLICK
- Dividenden: Ausschüttungen inländischer und ausländischer Aktien.
- Kursgewinne: Realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds, Zertifikaten.
- Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs/Fonds: Fiktive Besteuerung nicht ausgeschütteter Erträge – besonders relevant für Depots mit ETF-Sparplan.
- Nicht unter die Abgeltungssteuer fallen in der Regel: Gewinne aus dem Verkauf selbst genutzter Immobilien (nach Haltefrist), Kryptowährungen werden separat nach § 23 EStG behandelt (Spekulationsfrist).
Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer?
Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) erlaubt es, Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz statt mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz zu versteuern.
Die Abgeltungssteuer erfasst ein breites Spektrum an Kapitalerträgen. Zinsen aus Tagesgeld- und Festgeldkonten, Zinsen auf Anleihen sowie Erträge aus P2P-Kreditplattformen fallen ebenso darunter wie Dividendenausschüttungen inländischer und ausländischer Unternehmen. Realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs, Investmentfonds und Zertifikaten unterliegen ebenfalls dem pauschalen Steuersatz. Entscheidend beim Begriff „realisiert" ist, dass ein bloßes Halten von Wertpapieren mit Buchgewinn noch keine Steuerpflicht auslöst – erst der Verkauf zählt.
Ein in der Praxis oft unterschätztes Thema ist die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs und Fonds. Thesaurierende Produkte schütten keine Erträge aus, sondern reinvestieren sie direkt im Fonds. Um eine vollständige Steuerstundung zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt: Einmal jährlich zu Jahresbeginn wird ein fiktiver Ertrag berechnet, der der Abgeltungssteuer unterliegt – auch wenn kein Geld auf dem Konto eingeht. Die genaue Höhe hängt vom sogenannten Basiszins des Bundesfinanzministeriums ab, der jährlich neu festgelegt wird. Für Sparer:innen mit ETF-Sparplan bedeutet das: Es sollte immer ausreichend freies Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegen, damit der Broker die Vorabpauschale abführen kann.
Bei Aktien-ETFs greift zusätzlich die sogenannte Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Sie sorgt dafür, dass nur ein Teil der Erträge tatsächlich der Abgeltungssteuer unterliegt, um eine Doppelbesteuerung auf Fonds- und Anlegerebene zu vermeiden. Die konkrete Teilfreistellungsquote hängt von der Anlageart des ETFs ab – für Aktien-ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % gilt eine bestimmte Quote, für Mischfonds eine andere. Die genauen Quoten sind im InvStG festgelegt und werden von der Depotbank automatisch berücksichtigt, ohne dass Anleger:innen selbst aktiv werden müssen.
AUF EINEN BLICK
- Sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt – das ist bei vielen Anleger:innen mit geringem Einkommen der Fall.
- Voraussetzung: Antrag in der Einkommensteuererklärung, Anlage KAP ausfüllen.
- Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist, wenn der Antrag gestellt wird – kein Risiko, mehr zu zahlen.
- Hinweis: Bereits einbehaltene Abgeltungssteuer wird über die Steuererklärung erstattet, wenn die Günstigerprüfung vorteilhaft ist.
Günstigerprüfung: Warum Sie oft weniger zahlen sollten
ETF-Sparpläne sind bei Anleger:innen beliebt – hier greift die Abgeltungssteuer bei Verkauf von Anteilen auf realisierte Kursgewinne.
Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist eines der wertvollsten Steuerinstrumente für Sparer:innen mit Kapitalerträgen. Sie erlaubt es, die Kapitalerträge statt mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern – und genau das kann sich lohnen, wenn dieser persönliche Steuersatz niedriger ist. Da viele Anleger:innen nur geringe oder gar keine weiteren Einkünfte haben, liegt ihr persönlicher Steuersatz häufig unterhalb von 25 % oder sogar bei null.
Konkret profitieren Verbraucher:innen, deren Gesamteinkommen inklusive Kapitalerträge unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (2026, ledig) bleibt. In diesem Fall wäre der effektive Steuersatz auf die Kapitalerträge null – während die Bank ohne Günstigerprüfung trotzdem pauschal 25 % einbehalten hätte. Die zu viel gezahlte Steuer wird dann vollständig erstattet. Selbst wenn das Einkommen den Grundfreibetrag leicht übersteigt, kann der persönliche Grenzsteuersatz noch deutlich unter 25 % liegen, sodass sich die Günstigerprüfung lohnt.
Die Günstigerprüfung muss aktiv beantragt werden – sie erfolgt nicht automatisch. Der Antrag wird über die Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP gestellt. Das Gute daran: Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante – Pauschalsteuer oder individueller Tarif – für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt. Es besteht also kein Risiko, durch den Antrag mehr Steuern zu zahlen als zuvor. Die Günstigerprüfung ist damit eine der risikofreien Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken.
AUF EINEN BLICK
- Thesaurierende ETFs: Vorabpauschale wird zu Jahresbeginn fällig (Basiszins des BMF entscheidend; der Freistellungsauftrag deckt diese oft ab.
- Ausschüttende ETFs: Dividenden/Ausschüttungen unterliegen sofort der Abgeltungssteuer, sofern der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist.
- Teilfreistellung: Bei Aktien– Teilfreistellungsquote nach InvStG).
- Langfristige Perspektive: Steueraufschub durch thesaurierende ETFs kann vorteilhaft sein – Zinseszinseffekt auf noch nicht versteuerte Erträge.
Was Sparer:innen bei ETF-Sparplänen steuerlich beachten müssen
Grundsätzlich: Wenn nur inländische Banken/Broker genutzt werden und die Abgeltungssteuer korrekt einbehalten wurde, ist keine Steuererklärung für Kapitalerträge nötig.
ETF-Sparpläne erfreuen sich großer Beliebtheit – sie ermöglichen bereits mit kleinen monatlichen Beträgen einen systematischen Vermögensaufbau. Steuerlich gibt es dabei einige Besonderheiten, die langfristig großen Einfluss auf die tatsächliche Rendite haben können. Die Abgeltungssteuer greift beim ETF-Sparplan auf zwei Ebenen: bei realisierten Kursgewinnen (also beim Verkauf von Anteilen) und bei der Vorabpauschale für thesaurierende Produkte.
Bei thesaurierenden ETFs – also solchen, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren – wird zu Beginn eines Kalenderjahres die Vorabpauschale berechnet. Ihre Höhe hängt vom sogenannten Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gibt. In Jahren mit hohem Basiszins kann die Vorabpauschale spürbar sein; in Niedrigzinsphasen war sie teils sehr gering oder sogar null. Wichtig: Der Broker bucht die auf die Vorabpauschale entfallende Steuer direkt vom Verrechnungskonto ab. Wer dort kein Guthaben hat, riskiert, dass der Broker Anteile verkauft oder das Depot gesperrt wird. Ein kleines Liquiditätspolster auf dem Verrechnungskonto ist daher empfehlenswert.
Bei ausschüttenden ETFs hingegen werden Dividenden und Zinsen regelmäßig auf das Konto ausgezahlt. Diese Ausschüttungen unterliegen direkt der Abgeltungssteuer, sobald der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. Wer seinen Freistellungsauftrag gut plant und die Ausschüttungen im Blick behält, kann die steuerliche Belastung gut steuern. Die Teilfreistellung nach InvStG gilt sowohl für thesaurierende als auch für ausschüttende Aktien-ETFs und wird von der Depotbank automatisch angewendet.
AUF EINEN BLICK
- Steuererklärung empfehlenswert bei: Günstigerprüfung, nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag (kein oder zu niedriger Freistellungsauftrag), ausländischen Depots/Brokern (z.B. Interactive Brokers), Verlustverrechnungen über verschiedene Banken.
- Anlage KAP: Das zugehörige Formular in der Steuererklärung für Kapitalerträge.
- Steuer-Tools und ELSTER: Kostenloser Weg für Sparer:innen zur Erstellung der Steuererklärung.
- Hinweis auf StudySmarter-Inhalte zur Steuererklärung für Sparer:innen (interner Link).
Wann müssen Sparer:innen aktiv werden?
Mythos: 'Als Sparer:in muss ich keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen.' – Falsch: Die Steuer greift ab dem ersten Euro über dem Sparerpauschbetrag, unabhängig vom Beschäftigungsstatus.
Ein großer Vorteil der Abgeltungssteuer ist ihr Automatismus: Wer ausschließlich bei inländischen Banken und Brokern investiert und dort einen korrekt ausgefüllten Freistellungsauftrag hinterlegt hat, muss für seine Kapitalerträge grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Die Bank übernimmt die Abführung der Steuer vollständig. Für Sparer:innen, die ihren Sparerpauschbetrag nicht überschreiten, ist die steuerliche Angelegenheit damit meist erledigt, ohne dass sie selbst tätig werden müssen.
Es gibt jedoch mehrere Situationen, in denen eine Steuererklärung mit Anlage KAP sinnvoll oder sogar notwendig ist. Der häufigste Fall: Der Freistellungsauftrag wurde vergessen oder war zu niedrig angesetzt. In diesem Fall wurde zu viel Steuer einbehalten, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Ebenfalls relevant ist die Günstigerprüfung – wer sie nutzen möchte, muss aktiv werden. Auch wer bei ausländischen Brokern – etwa Interactive Brokers oder anderen europäischen Anbietern – investiert, muss seine Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben, da diese Broker keine deutsche Abgeltungssteuer einbehalten.
Ein weiterer Grund für die Steuererklärung: die Verlustverrechnung über verschiedene Institute hinweg. Jeder Broker führt sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, in denen realisierte Verluste gegenüber Gewinnen verrechnet werden. Verluste bei Broker A können jedoch nicht automatisch mit Gewinnen bei Broker B verrechnet werden. Dies gelingt nur über die Steuererklärung. Wer einen Broker wechselt oder ein Depot schließt, sollte zudem rechtzeitig die Übertragung des Verlusttopfs auf das neue Institut beantragen – dieser Antrag muss vor Depotschließung gestellt werden und erfolgt nicht automatisch.
AUF EINEN BLICK
- Fehler: Freistellungsauftrag vergessen – Konsequenz: Zu viel einbehaltene Steuer muss über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
- Mythos: 'Krypto-Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.' – Aktuell nicht: Sie fallen unter § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) mit einjähriger Spekulationsfrist.
- Fehler: Verlustverrechnungstöpfe bei Depot-Schließung nicht beachten – Verlusttopf-Übertragung muss aktiv beantragt werden.
- Mythos: 'Die Abgeltungssteuer ist immer vorteilhafter als die persönliche Besteuerung.' – Für Geringverdiener und viele Sparer:innen lohnt sich die Günstigerprüfung.
Typische Fehler und Mythen rund um die Abgeltungssteuer
Ein hartnäckiger Mythos lautet: „Als Privatanleger:in muss ich keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen." Das ist falsch. Der Anlegertyp spielt für die Abgeltungssteuer keine Rolle. Die Steuer greift ab dem ersten Euro über dem Sparerpauschbetrag – automatisch, ohne Rücksicht auf das Alter, den Berufsstatus oder die Höhe anderer Einkünfte. Wer diese Fehlannahme glaubt und keinen Freistellungsauftrag stellt, verliert möglicherweise Geld, das eigentlich steuerfrei geblieben wäre.
Ein weiterer verbreiteter Irrtum betrifft Kryptowährungen: Viele Anleger:innen nehmen an, dass auch Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin oder Ethereum der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist nach aktuellem Stand nicht der Fall. Krypto-Gewinne gelten als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz – allerdings nur dann, wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt. Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr hält und dann verkauft, erzielt steuerfreie Gewinne. Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend von der Abgeltungssteuerlogik und sollte beim Planen der eigenen Krypto-Strategie berücksichtigt werden.
Schließlich unterschätzen viele Anleger:innen die Bedeutung der Verlustverrechnungstöpfe. Wer ein Depot schließt, ohne vorher die Übertragung des Verlusttopfs beantragt zu haben, verliert diese Verluste für die zukünftige Verrechnung. Es wird zwar eine Verlustbescheinigung ausgestellt, die in der Steuererklärung genutzt werden kann – dies muss jedoch aktiv geschehen. Der Verlusttopf geht nicht automatisch auf das neue Institut über. Gerade beim Brokerwechsel, der bei vielen Anleger:innen vorkommt, ist dies ein kritischer Punkt, den es im Vorfeld zu klären gilt.
🧮 Rechne deinen Fall durch
Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.
Kostenlos starten →Der 5-Minuten-Finanzkurs
Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.
Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.
Häufige Fragen
Du zahlst Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, sobald deine Gewinne den jährlichen Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Dieser Pauschbetrag gilt für alle Steuerpflichtigen unabhängig von deiner beruflichen Situation, und die Steuer wird automatisch von deiner Bank oder deinem Broker einbehalten, sobald der Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist.
Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer werden oft synonym verwendet, sind aber nicht ganz identisch. Die Kapitalertragsteuer ist die Quellensteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, während die Abgeltungssteuer das gesamte System beschreibt, bei dem diese Steuer deine persönliche Einkommensteuer auf diese Erträge abgilt, also abschließend abdeckt.
Du stellst einen Freistellungsauftrag direkt bei deiner Bank oder deinem Broker, meist online im Kundenportal oder per Formular, indem du den gewünschten Betrag bis zum Sparer-Pauschbetrag angibst. Der Auftrag gilt für ein Kalenderjahr und kann jederzeit geändert oder auf mehrere Institute verteilt werden, wobei die Summe den Pauschbetrag nicht übersteigen darf.
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn dein persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt, was bei geringem Einkommen häufig der Fall ist. Das Finanzamt prüft dann automatisch im Rahmen deiner Steuererklärung, ob die Besteuerung mit deinem individuellen Satz günstiger ist, und erstattet die Differenz, ohne dass du einen Antrag stellen musst.
Bei thesaurierenden ETFs wird die Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fonds berechnet, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt, und du musst darauf Kapitalertragsteuer zahlen. Die Höhe hängt vom Basiszins der Bundesbank und dem Fondsvolumen ab, und die gezahlte Vorabpauschale wird später beim Verkauf des ETFs auf die anfallende Steuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Beim Brokerwechsel wird dein Verlustverrechnungstopf nicht automatisch übertragen, da er steuerlich bei der abgebenden Bank geführt wird. Du musst eine Verlustbescheinigung von deiner alten Bank anfordern und diese in deiner Steuererklärung angeben, damit die Verluste beim neuen Broker oder Finanzamt berücksichtigt werden können.
Nein, Krypto-Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG behandelt. Sie sind steuerpflichtig, wenn du die Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkaufst, und unterliegen dann deinem persönlichen Einkommensteuersatz, wobei ein Freibetrag für Gewinne unter einer bestimmten Grenze gilt.
Ja, du musst ausländische Kapitalerträge in Deutschland versteuern, da das deutsche Steuerrecht das Welteinkommensprinzip anwendet. Du gibst diese Erträge in deiner Steuererklärung an, und ausländische Quellensteuern können in der Regel angerechnet oder abgezogen werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
Mehr aus Steuern
- Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid
- ELStAM: Deine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Entfernungspauschale 2026: Pendlerkosten richtig von der
- Erbschaftssteuer: Freibeträge, Steuersätze & was
- Erbschaftssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Tipps
- Erbschaftssteuererklärung: Der Leitfaden
- Faktorverfahren & Steuerklasse: Faire Lohnsteuer für
- Fehler im Steuerbescheid: So erkennst du sie und holst