Werbungskosten Was Studierende & junge Erwachsene absetzen können
Werbungskosten als Student:in oder Berufseinsteiger:in absetzen: Was zählt dazu, wie du Steuern sparst und die Steuererklärung 2026 richtig machst.
- Definition: Ausgaben, die im Zusammenhang mit deinem Job bzw. der Erzielung von Einkünften stehen (§ 9 EStG
- Werbungskosten mindern dein zu versteuerndes Einkommen und können zu einer Steuererstattung führen
- Abgrenzung zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kurz erklärt
- Warum das Thema gerade für Studierende mit Nebenjob, Werkstudentenjob oder Praktikum wichtig ist
Werbungskosten einfach erklärt – und warum du als Arbeitnehmer:in bares Geld liegenlässt
Definition: Ausgaben, die im Zusammenhang mit deinem Job bzw. der Erzielung von Einkünften stehen (§ 9 EStG
Wer arbeitet oder sich auf einen Job vorbereitet, kann viele Ausgaben von der Steuer absetzen. Das klingt trocken – bedeutet aber in der Praxis: Das Finanzamt erstattet dir einen Teil deines Geldes zurück. Gerade Arbeitnehmer:innen mit Nebenjob, Teilzeitstelle oder beruflicher Weiterbildung unterschätzen diesen Hebel regelmäßig.
AUF EINEN BLICK
- Werbungskosten mindern dein zu versteuerndes Einkommen und können zu einer Steuererstattung führen
- Abgrenzung zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kurz erklärt
- Warum das Thema gerade für Arbeitnehmer:innen mit Nebenjob, Teilzeitstelle oder beruflicher Weiterbildung wichtig ist
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € / Jahr |
| Grundfreibetrag | 12.348 € |
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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Definition, Abgrenzung und warum das Thema für dich relevant ist
Automatischer Pauschbetrag, der ohne Nachweis vom Finanzamt angesetzt wird
Der Begriff „Werbungskosten" klingt nach Marketingbudget, hat aber mit Werbung im üblichen Sinne nichts zu tun. Im Steuerrecht bezeichnet er laut § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Vereinfacht gesagt: Alles, was du ausgibst, um deinen Job zu machen oder zu bekommen, zählt dazu. Das reicht vom Fahrtweg zur Arbeit über den Laptop bis hin zu Bewerbungsfotos.
Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Steuerbegriffen: Sonderausgaben sind Ausgaben, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind, aber dennoch steuerlich berücksichtigt werden – etwa Beiträge zur Krankenversicherung oder Spenden. Außergewöhnliche Belastungen dagegen sind Kosten, die dir zwangsläufig entstehen und die andere Menschen in vergleichbarer Lage nicht haben, zum Beispiel krankheitsbedingte Ausgaben. Werbungskosten hingegen stehen immer in einem direkten Zusammenhang mit deiner Erwerbstätigkeit – das ist die entscheidende Voraussetzung.
Für alle, die berufstätig sind oder sich auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten, ist dieses Thema aus einem einfachen Grund besonders relevant: Ihr habt oft überschaubare Einnahmen, aber durchaus nennenswerte berufsbezogene Ausgaben. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel – all das summiert sich. Wer diese Kosten nicht geltend macht, verschenkt Geld. Und wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterqualifiziert oder eine Zweitausbildung absolviert, hat sogar die Möglichkeit, einen Verlustvortrag zu bilden – dazu später mehr.
AUF EINEN BLICK
- Nur wer über dem Pauschbetrag liegt, profitiert vom Sammeln einzelner Belege
- Für Berufstätige oft relevant, weil erste Fahrt-/Arbeitsmittelkosten schnell darüber liegen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag: Automatisch, aber nicht immer ausreichend
Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale) und zu Vorstellungsgesprächen
Das Finanzamt ist in einem Punkt erstaunlich kulant: Es setzt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag (umgangssprachlich: Werbungskostenpauschale) an – ohne dass du auch nur einen einzigen Beleg einreichen musst. Dieser Betrag wird pauschal von deinen Einnahmen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Wie hoch dieser Pauschbetrag für 2026 genau ausfällt, solltest du vor Abgabe deiner Steuererklärung beim Finanzamt oder über ELSTER prüfen, da gesetzliche Anpassungen möglich sind.
Der entscheidende Punkt: Der Pauschbetrag greift automatisch – du profitierst von ihm also so oder so. Nur wer mit seinen tatsächlichen Werbungskosten über diesem Pauschbetrag liegt, sollte Einzelbelege sammeln und einreichen. Für manche klingt das vielleicht nach viel Aufwand für wenig Effekt – doch die Rechnung geht häufig anders aus als gedacht. Wer täglich oder mehrmals pro Woche zur Arbeit pendelt, schnell Fachliteratur kauft oder für Bewerbungsgespräche quer durch Deutschland reist, erreicht die Schwelle oft schon im ersten Halbjahr.
Beispiel: Du pendelst dreimal pro Woche 15 km zu deinem Arbeitsplatz. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke, bis 20 km). Bei 40 Arbeitswochen im Jahr kommt so ein spürbarer Betrag zusammen, der den Pauschbetrag bereits allein oder in Kombination mit anderen Kosten übersteigen kann. Es lohnt sich also, das kurz durchzurechnen – unser Brutto-Netto-Rechner hilft dir dabei.
AUF EINEN BLICK
- Arbeitsmittel: Laptop, Fachliteratur, Büromaterial, Software (ggf. anteilig
- Bewerbungskosten: Bewerbungsmappen, Porto, Fahrtkosten zum Gespräch
- Fortbildungen, Seminare und Sprachkurse mit Jobbezug
- Home-Office bzw. Arbeitszimmer und Tagespauschale bei Tätigkeit von zu Hause
Werbungskosten: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Bewerbungen und mehr
Erstausbildung ohne vorherige Berufsausbildung: meist nur als Sonderausgaben absetzbar (begrenzt, kein Verlustvortrag
Fahrtkosten zur Arbeit sind der klassische Posten. Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale: 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 km, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 € pro Kilometer – unabhängig davon, ob du mit dem Auto, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln fährst. Gezählt wird immer nur die einfache Strecke. Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen lassen sich absetzen, selbst wenn du die Stelle am Ende nicht bekommst – der berufliche Anlass reicht aus.
Arbeitsmittel sind ein weiterer relevanter Posten: Laptop, Tablet, Fachbücher, Büromaterial, Software, Headset für Videokonferenzen – all das kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern es überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischter Nutzung (privat und beruflich, wie es bei einem Laptop häufig der Fall ist) muss der Anteil sauber aufgeteilt werden. Eine pauschale berufliche Nutzung von 50 Prozent ist bei einem Angestellten mit Homeoffice oft gut begründbar, sollte aber nachvollziehbar dokumentiert sein.
Bewerbungskosten werden von vielen vollständig übersehen: Bewerbungsmappen, Druckkosten, Portokosten, Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Gespräch – all das ist absetzbar. Gleiches gilt für Fortbildungen, Seminare und Sprachkurse, die einen klaren Bezug zu deinem Job oder deiner angestrebten Tätigkeit haben. Wer für einen IT-Job einen Programmierkurs belegt oder für eine internationale Stelle einen Englischkurs absolviert, kann diese Kosten als Werbungskosten einreichen, sofern der berufliche Kontext klar erkennbar ist.
Darüber hinaus gibt es kleinere Posten, die sich summieren: Kontoführungsgebühren (pauschal absetzbar), Gewerkschaftsbeiträge, Berufsverbandsbeiträge oder auch typische Berufskleidung, sofern sie ausschließlich beruflich getragen wird. Der Grundsatz lautet: Dokumentiere alles mit Bezug zur Arbeit – du kannst hinterher immer noch entscheiden, was du einreichst.
AUF EINEN BLICK
- Zweitausbildung, Master nach Bachelor oder Umschulung: als Werbungskosten voll absetzbar
- Werbungskosten ermöglichen einen Verlustvortrag – Steuervorteil in späteren Berufsjahren
- Beispiele für absetzbare Aus- und Weiterbildungskosten: Lehrgangsgebühren, Fachbücher, Laptop, Fahrten zur Bildungsstätte, Auslandsseminar
Werbungskosten oder Sonderausgaben? Die entscheidende Unterscheidung
Sparer:innen und Anleger:innen ohne oder mit geringem Einkommen können Werbungskosten als Verlust vortragen
Hier liegt der größte Fallstrick im Steuerrecht für alle, die in ihre Ausbildung oder Qualifikation investieren – und gleichzeitig eine enorme Chance. Die steuerliche Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten hängt entscheidend davon ab, in welchem Ausbildungsstatus du dich befindest. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben diese Frage in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt, und der Gesetzgeber hat klare, wenn auch nicht immer einfach verständliche Regeln geschaffen.
Wer seine Erstausbildung ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung absolviert – also direkt nach der Schule startet – kann die Kosten nur als Sonderausgaben absetzen. Das klingt nach einer kleinen Einschränkung, ist aber in der Praxis erheblich: Sonderausgaben können nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden und sind in ihrer Höhe begrenzt. Vor allem aber ermöglichen sie keinen Verlustvortrag – das heißt, wenn du als Berufseinsteiger:in kein oder nur wenig Einkommen hast, verpufft der steuerliche Vorteil weitgehend.
Ganz anders sieht es aus, wenn du eine Zweitausbildung absolvierst (etwa eine Umschulung oder ein Aufbaustudium), wenn du nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterlernst, oder wenn du eine Ausbildung absolvierst, die als Berufsausbildung gilt. In diesen Fällen gelten die Kosten als Werbungskosten – und können voll abgesetzt werden. Konkret absetzbar sind dann: Beiträge zu Berufsverbänden, Kursgebühren, Fachbücher und Skripte, Laptop und andere notwendige Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung sowie Kosten für einen Auslandsaufenthalt, soweit er bildungsbedingt ist. Dieser Unterschied klingt technisch, hat aber enorme praktische Konsequenzen – vor allem wegen des Verlustvortrags.
AUF EINEN BLICK
- Die Verluste werden mit dem ersten regulären Gehalt nach der Ausbildung verrechnet
- Steuererklärung rückwirkend für mehrere Jahre möglich
- Wichtig: Nur bei Einordnung als Werbungskosten (Zweitausbildung/Ausbildung nach Berufsausbildung) möglich
Verlustvortrag: Wie du heute Steuern für morgen sparst
Eintragung in der Anlage N bzw. den entsprechenden Feldern über ELSTER
Der Verlustvortrag ist eines der mächtigsten, aber am wenigsten genutzten Steuerwerkzeuge. Das Prinzip ist einfach: Wenn deine Werbungskosten in einem Jahr höher sind als deine Einnahmen – weil du zum Beispiel kaum oder gar nicht arbeitest, aber trotzdem Ausgaben für deine berufliche Qualifikation hast – entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt festgestellt und in die Zukunft vorgetragen. Sobald du wieder regelmäßig arbeitest und ein reguläres Gehalt verdienst, wird dieser Verlustvortrag mit deinen Einkünften verrechnet. Das bedeutet: Du zahlst in den ersten Jahren deines Berufslebens deutlich weniger Steuern.
Wichtig: Der Verlustvortrag funktioniert nur bei Werbungskosten, nicht bei Sonderausgaben. Das unterstreicht nochmals, warum die Einordnung deiner Ausgaben so entscheidend ist. Wer sich beruflich neu orientiert oder fortbildet, sollte ab dem ersten Jahr Belege sammeln und jährlich eine Steuererklärung abgeben – auch wenn im jeweiligen Jahr keine oder kaum Steuern anfallen. Das Finanzamt stellt dann einen Verlustfeststellungsbescheid aus, der als Grundlage für spätere Verrechnungen dient.
Eine Steuererklärung kann dabei rückwirkend für mehrere Jahre abgegeben werden. Wie viele Jahre rückwirkend möglich sind, hängt von der jeweiligen Abgabepflicht und den geltenden Festsetzungsfristen ab – prüfe die aktuellen Fristen direkt beim Finanzamt oder auf ELSTER, da sich diese Regelungen ändern können. Was feststeht: Wer diese Möglichkeit kennt und nutzt, hat beim Berufseinstieg einen spürbaren finanziellen Vorteil gegenüber denen, die nie eine Steuererklärung eingereicht haben.
AUF EINEN BLICK
- Belege sammeln und aufbewahren – Finanzamt kann Nachweise anfordern
- Schritt-für-Schritt: Kosten nach Kategorien ordnen, Summen bilden, eintragen
- Tipp: Steuersoftware oder ELSTER kostenlos nutzen; Fristen für die Abgabe beachten
So gibst du Werbungskosten in der Steuererklärung richtig an
Erst- und Zweitausbildung verwechseln und Chance auf Verlustvortrag verpassen
Der erste Schritt ist der einfachste: Belege sammeln. Hebe alle Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge und Fahrkarten auf, die im Zusammenhang mit deiner Arbeit oder deiner Aus- und Fortbildung stehen. Du musst diese Belege in der Regel nicht direkt einreichen – aber das Finanzamt kann sie anfordern, und dann solltest du sie parat haben. Am besten sortierst du sie von Anfang an nach Kategorien: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungen.
Als Arbeitnehmer:in trägst du deine Werbungskosten in der Anlage N deiner Steuererklärung ein. Für alle, die Kosten für ihre Ausbildung oder eine berufliche Qualifizierung als Werbungskosten (Verlust) geltend machen wollen, ist ebenfalls die Anlage N relevant, kombiniert mit dem entsprechenden Verlustfeststellungsantrag. ELSTER, das kostenlose Online-Portal der Finanzverwaltungen, führt dich schrittweise durch die Eingabe. Alternativ gibt es verschiedene Steuersoftware-Angebote, die die Eingabe vereinfachen und häufig auch Hinweise geben, welche Kosten absetzbar sein könnten.
Beim Ausfüllen gilt: Bilde zunächst Summen pro Kategorie, dann trage die Gesamtbeträge ein. Für Fahrtkosten hilft es, Arbeitstage und Entfernungen vorab zu notieren – viele Steuerprogramme haben dafür eigene Rechner. Beachte auch die Abgabefristen: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, hat andere Fristen als jemand, der freiwillig eine Erklärung einreicht, um sich Geld zurückzuholen. Freiwillige Erklärungen sind in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend möglich – auch das solltest du vor der Abgabe konkret prüfen.
AUF EINEN BLICK
- Belege nicht aufbewahren oder Pauschale nicht ausschöpfen
- Private und berufliche Nutzung (z. B. Laptop) nicht sauber aufteilen
- Fahrtkosten falsch oder gar nicht angeben
Häufige Fehler beim Absetzen von Werbungskosten – und wie du sie vermeidest
Mit unserem Rechner siehst du, wie sich Job und Abzüge auf dein Netto auswirken
Der gravierendste Fehler ist gleichzeitig der häufigste: Erst- und Zweitausbildung verwechseln und damit die Chance auf einen Verlustvortrag verpassen. Viele wissen gar nicht, dass ihre Ausbildung oder Weiterbildung steuerlich als Werbungskosten angesetzt werden könnte – etwa weil sie vorher bereits einen anderen Berufsabschluss erworben haben. Wer das nicht weiß, gibt keine Steuererklärung ab und verliert damit unter Umständen tausende Euro an steuerminderndem Verlust, der nie festgestellt wurde und daher auch nicht verrechnet werden kann.
Ein weiterer klassischer Fehler: Belege werden nicht aufbewahrt. Das Finanzamt akzeptiert in der Erklärung zunächst deine Angaben, kann aber im Nachhinein Nachweise anfordern – insbesondere bei größeren Beträgen oder Prüfungen. Wer dann keine Quittungen mehr hat, riskiert, dass die Kosten nicht anerkannt werden. Gleichzeitig machen viele den entgegengesetzten Fehler: Sie sammeln zwar Belege, tragen aber trotzdem nur den Pauschbetrag ein, weil sie nicht nachgerechnet haben, ob ihre tatsächlichen Kosten darüber liegen.
Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln wie dem Laptop passiert ebenfalls häufig etwas schief: Entweder wird die private Nutzung komplett ignoriert und der volle Kaufpreis angesetzt – was das Finanzamt nicht akzeptiert – oder das Arbeitsmittel wird gar nicht angegeben, weil man glaubt, es sei wegen der Privatnutzung nicht absetzbar. Beide Extreme sind falsch. Der berufliche Anteil lässt sich mit einer nachvollziehbaren Begründung schätzen und anteilig absetzen.
Schließlich werden Fahrtkosten häufig falsch berechnet: Manche tragen die Gesamtstrecke (Hin- und Rückweg) ein statt nur den einfachen Weg. Andere vergessen, dass auch Fahrten zu Fortbildungen, Vorstellungsgesprächen oder zur Arbeitsstätte absetzbar sein können. Und nicht wenige geben Fahrtkosten gar nicht erst an, weil sie glauben, ohne Auto zählt das nicht – dabei gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom Verkehrsmittel.
AUF EINEN BLICK
- Hilft bei der Einschätzung, ob sich eine Steuererklärung für dich lohnt
- Nächster Schritt: Aus- und Weiterbildungskosten dokumentieren und Verlustvortrag prüfen
- Bei Berufseinstieg: Absicherung wie Berufsunfähigkeit früh und günstig sichern
Wie Werbungskosten dein tatsächliches Netto beeinflussen
Werbungskosten wirken sich nicht direkt auf dein monatliches Netto aus – sie werden erst über die Steuererklärung am Jahresende verrechnet. Aber der Effekt ist trotzdem real und messbar: Wenn deine Werbungskosten dein zu versteuerndes Einkommen senken, zahlst du auf diesen Teil keine Einkommensteuer. Je nachdem, wie hoch dein Grenzsteuersatz ist, erstattet das Finanzamt dir einen entsprechenden Anteil der bereits gezahlten Steuern zurück. Für Arbeitnehmer:innen mit überschaubaren Einkünften kann das schon bei einem niedrigen Grenzsteuersatz bedeuten, dass eine Steuererklärung sich klar lohnt.
Zum Vergleich: Der steuerliche Grundfreibetrag für ledige Personen liegt 2026 bei 12.348 €. Bis zu diesem Betrag fällt ohnehin keine Einkommensteuer an. Wer als Teilzeitkraft oder mit geringem Einkommen deutlich darunter verdient, zahlt also möglicherweise gar keine Einkommensteuer – was bedeutet, dass eine Steuererklärung trotzdem sinnvoll ist, nämlich um Lohnsteuer, die pauschal einbehalten wurde, zurückzuholen oder eben einen Verlustvortrag festzustellen. Unser Brutto-Netto-Rechner hilft dir einzuschätzen, wie sich dein Job und mögliche Abzüge zusammensetzen.
Beim Berufsleben lohnt es sich darüber hinaus, früh an weitere finanzielle Themen zu denken: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung beispielsweise ist in jungen Jahren günstiger als später – und die Beiträge können sich ebenfalls steuerlich auswirken. Wer jetzt den Überblick behält, trifft später bessere Entscheidungen.
Werbungskosten nutzen – und dein Netto optimieren
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Häufige Fragen
Ohne Einkommen kannst du Werbungskosten grundsätzlich nicht absetzen, da diese nur bei der Ermittlung deiner Einkünfte berücksichtigt werden, wenn du überhaupt steuerpflichtige Einnahmen hast. Ohne Einkommen entsteht kein steuerlicher Abzug, aber du kannst die Kosten in späteren Jahren als Verlustvortrag geltend machen, sobald du erstmals Einkünfte erzielst.
Die Werbungskostenpauschale für 2026 beträgt nach aktuellem Stand 1.236 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer. Dieser Betrag wird automatisch bei der Ermittlung deiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt, ohne dass du einzelne Ausgaben nachweisen musst.
Du kannst alle beruflich veranlassten Ausgaben absetzen, die über der Werbungskostenpauschale liegen, wie etwa Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Arbeit oder Bewerbungskosten. Auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die du zahlst, können als Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Eine Steuererklärung lohnt sich für dich vor allem dann, wenn du im Jahr mehr Steuern einbehalten bekommen hast, als du tatsächlich schuldest, etwa bei einem Job mit Lohnsteuerabzug. Zudem kannst du durch den Verlustvortrag von Ausgaben deine Steuerlast in den ersten Jahren mit höherem Einkommen senken, was sich langfristig auszahlt.
Ja, du kannst deinen Laptop als Werbungskosten absetzen, wenn du ihn überwiegend für deine berufliche Tätigkeit nutzt. Die Anschaffungskosten kannst du entweder sofort in voller Höhe absetzen, sofern der Preis unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, oder über die Nutzungsdauer von mehreren Jahren abschreiben.
Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen dienen, wie etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel, und mindern direkt deine Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart. Sonderausgaben sind dagegen private Ausgaben, die steuerlich begünstigt sind, wie Spenden, Kirchensteuer oder bestimmte Versicherungsbeiträge, und werden unabhängig von deiner beruflichen Tätigkeit abgezogen.
Du kannst Werbungskosten rückwirkend geltend machen, indem du eine Steuererklärung für die letzten vier Jahre abgibst, also für 2026 noch bis Ende 2030. Für noch ältere Jahre ist eine Berücksichtigung nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer Verpflichtung zur Abgabe oder wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt hat.
Quellen & Stand 09.07.2026
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