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FinanzenSteuern Zu Versteuerndes Einkommen
FinanzbildungZu10 Min.

Zu versteuerndes Einkommen Berechnung, Freibeträge & Steuertipps

Was ist das zu versteuernde Einkommen? Einfache Erklärung & Berufseinsteiger – Berechnung, Freibeträge & Steuertipps. Jetzt Rechner nutzen.

Was du über das zuRechnerDas zu versteuernde
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird – nicht das Bruttogehalt.
  • Es ergibt sich nach Abzug aller gesetzlich anerkannten Abzugsposten vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Für Studierende ist das zvE oft deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, da zahlreiche Ausgaben absetzbar sind.
  • Erst wenn das zvE den geltenden Grundfreibetrag übersteigt, fällt überhaupt Einkommensteuer an.

Was du über das zu versteuernde Einkommen wissen musst – auf einen Blick

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird – nicht das Bruttogehalt.

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist nicht dein Bruttogehalt – sondern der Betrag, der nach Abzug aller gesetzlich anerkannten Posten übrig bleibt und auf den der Einkommensteuertarif tatsächlich angewendet wird. Für Sparer:innen und Anleger:innen ist das zvE oft deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, weil viele Ausgaben rund um Arbeit, Vorsorge und Geldanlage steuermindernd wirken.

Kurzdefinition: Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um Verlustverrechnungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Freibeträge. Erst wenn das zvE den Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) überschreitet, fällt überhaupt Einkommensteuer an.

AUF EINEN BLICK

  • Es ergibt sich nach Abzug aller gesetzlich anerkannten Abzugsposten vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Für Sparer:innen und Anleger:innen ist das zvE oft deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, da zahlreiche Ausgaben absetzbar sind.
  • Erst wenn das zvE den geltenden Grundfreibetrag übersteigt, fällt überhaupt Einkommensteuer an.

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Das zu versteuernde Einkommen verstehen – mehr als nur das Gehalt

Schritt 1 – Summe der Einkünfte: Alle Einkunftsarten (z. B. Lohn, Nebenjob, Kapitalerträge) werden zusammenaddiert.

Das zu versteuernde Einkommen ist die zentrale Bemessungsgrundlage des deutschen Einkommensteuerrechts. Wer zum ersten Mal eine Steuererklärung ausfüllt, stolpert häufig über den Unterschied zwischen Bruttolohn, Gesamtbetrag der Einkünfte und zvE – dabei sind das drei verschiedene Stufen einer mehrstufigen Berechnung. Das Bruttogehalt ist nur der Ausgangspunkt; bis zum tatsächlich zu versteuernden Betrag können eine ganze Reihe von Abzugsposten greifen, die das zu versteuernde Einkommen erheblich drücken.

Für Studierende ist dieser Unterschied besonders relevant: Wer neben dem Studium als Werkstudent, Freelancer oder im Minijob arbeitet, erzielt Einkünfte, die nicht automatisch in vollem Umfang der Steuer unterliegen. Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge sorgen dafür, dass das zvE unter dem Grundfreibetrag bleibt – und damit keine Einkommensteuer anfällt. Wer das versteht, kann gezielt planen, welche Ausgaben sich steuerlich lohnen anzusetzen.

Das zvE ist auch deshalb bedeutsam, weil es nicht nur die Einkommensteuer beeinflusst, sondern auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und indirekt für die Kirchensteuer bildet. Ein sorgfältig ermitteltes zvE kann also an mehreren Stellen gleichzeitig Steuern sparen.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2 – Gesamtbetrag der Einkünfte: Verluste aus einzelnen Einkunftsarten können gegengerechnet werden (Verlustverrechnung).
  • Schritt 3 – Sonderausgaben abziehen: z. B. Krankenversicherungsbeiträge, Riester-Beiträge, Kirchensteuer.
  • Schritt 4 – Außergewöhnliche Belastungen abziehen: z. B. hohe Krankheitskosten, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
  • Schritt 5 – Weitere Abzüge: Kinderfreibeträge, Härteausgleich und andere individuelle Positionen.

So wird das zu versteuernde Einkommen berechnet

Grundfreibetrag: Bis zu diesem Betrag ist das zvE steuerfrei – wichtig für alle Steuerpflichtigen, etwa mit Nebenverdienst oder Teilzeitjob.

Die Berechnung des zvE folgt einem klar geregelten Schema im Einkommensteuergesetz. Im ersten Schritt werden alle Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zusammengerechnet: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (also der klassische Lohn), aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Viele Steuerpflichtige haben Einkünfte aus Lohn (etwa aus einem Angestelltenverhältnis) und manchmal aus selbständiger Arbeit (etwa Freelancing oder Honorartätigkeiten).

Im zweiten Schritt entsteht der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte. Hier können Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus einer anderen verrechnet werden – die sogenannte horizontale und vertikale Verlustverrechnung. Das ist besonders interessant, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen: Übersteigen etwa die Kosten für eine berufliche Fortbildung die Einnahmen, entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, der als Verlustvortrag in spätere Jahre getragen werden kann.

Im dritten Schritt werden Sonderausgaben abgezogen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Riester- oder Rürup-Beiträge, Kirchensteuer und Spenden – jeweils im Rahmen gesetzlicher Höchstbeträge. Im vierten Schritt folgen außergewöhnliche Belastungen, etwa hohe Krankheitskosten, die die einkommensabhängige zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Was danach übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen – die Basis für den Steuertarif.

AUF EINEN BLICK

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten): Wird automatisch vom Lohn abgezogen; wer mehr Werbungskosten hat, kann höhere Beträge ansetzen.
  • Sparerpauschbetrag: Für Kapitalerträge (z. B. ETF-Depot, Tagesgeld) gilt ein jährlicher Freibetrag – darüber hinaus wird Abgeltungsteuer fällig.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Gilt pauschal ohne Nachweis; individuelle Sonderausgaben wie Weiterbildungskosten oder Versicherungsbeiträge können höher sein.
  • Berufliche Aus- und Fortbildungskosten zählen als Sonderausgaben (begrenzt absetzbar); bei einer späteren Tätigkeit gelten sie als Werbungskosten (unbegrenzt vortragsbar).

Welche Freibeträge und Pauschalen das zu versteuernde Einkommen senken

Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale je Kilometer einfache Wegstrecke).

Der wichtigste Freibetrag für alle Steuerpflichtigen ist der Grundfreibetrag. Er beträgt 2026 für ledige Personen 12.348 € und für zusammen veranlagte Paare 24.696 €. Liegt das zvE darunter, fällt keinerlei Einkommensteuer an. Wer nur ein begrenztes Einkommen erzielt und gleichzeitig Werbungskosten sowie Sonderausgaben ansetzt, bleibt häufig unterhalb dieser Schwelle.

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten) wird automatisch ein pauschaler Betrag vom Bruttolohn abgezogen, ohne dass Belege nötig sind. Wer tatsächlich höhere Werbungskosten hat – etwa durch Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fachliteratur –, kann die tatsächlichen Kosten statt der Pauschale ansetzen und damit das zvE zusätzlich senken.

Für Kapitalerträge aus einem ETF-Depot, Tagesgeldkonto oder Festgeld gilt der Sparerpauschbetrag: 1.000 € pro Jahr für Ledige, 2.000 € für Verheiratete. Erträge bis zu diesem Betrag sind steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet ist. Darüber hinausgehende Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und fließen in der Regel nicht ins reguläre zvE ein.

Wer keine nachweisbaren Sonderausgaben hat, erhält automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Sobald die tatsächlichen abzugsfähigen Sonderausgaben – zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – diesen Betrag übersteigen, lohnt sich die genaue Auflistung. Gerade Selbstständige oder freiwillig Versicherte, die den vollen Beitrag selbst tragen, können hier nennenswerte Beträge geltend machen.

AUF EINEN BLICK

  • Arbeitsmittel: Laptop, Fachliteratur, Schreibtischstuhl – sofern beruflich genutzt.
  • Doppelte Haushaltsführung: Wer für den Job eine Zweitwohnung unterhält, kann Kosten absetzen.
  • Fortbildungskosten und Umschulungsmaßnahmen.
  • Kontoführungsgebühren (Pauschale ohne Nachweis möglich).

Typische Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen voll absetzbar – relevant für freiwillig Versicherte in der GKV oder PKV.

Werbungskosten sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Sie werden direkt von den jeweiligen Einkünften abgezogen und senken damit den Gesamtbetrag der Einkünfte – also bereits eine Stufe vor den Sonderausgaben. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählen dazu vor allem Fahrtkosten: Die Entfernungspauschale beträgt für die ersten 20 Kilometer einfache Wegstrecke 0,30 € je Kilometer, ab dem 21. Kilometer erhöht sie sich auf 0,38 € je Kilometer. Wer zur Arbeitsstätte pendelt, sollte diese Kosten unbedingt ansetzen.

Arbeitsmittel wie ein Laptop, Fachbücher oder ein Schreibtischstuhl können abgesetzt werden, sofern sie beruflich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung ist eine anteilige Aufteilung möglich. Gleiches gilt für Software, Druckerpatronen und ähnliche Verbrauchsmaterialien. Wichtig ist dabei immer, die Belege aufzubewahren.

Wer für einen Job eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält und den Erstwohnsitz am Hauptwohnsitz hat, kann unter Umständen Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Voraussetzungen dafür sind im Steuerrecht klar definiert und sollten im Zweifelsfall mit einer Steuerberatung abgeklärt werden. Fortbildungskosten und Gebühren für eine berufliche Weiterbildung oder ein berufsbegleitendes Studium lassen sich ebenfalls als Werbungskosten ansetzen – was den Unterschied zum steuerlich ungünstigeren Erststudium ausmacht, das nur als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

AUF EINEN BLICK

  • Riester- und Rürup-Beiträge senken das zvE im Rahmen der Höchstbeträge.
  • Kirchensteuer, gezahlte Unterhaltsleistungen und Spenden können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wirken sich nur aus, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen – diese ist einkommensabhängig.
  • Krankheitskosten niemals aufschieben, um Steuern zu sparen – Gesundheit hat Vorrang; die steuerliche Absetzbarkeit ist ein sekundärer Effekt.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im Überblick

Deutschland nutzt einen progressiven Einkommensteuertarif: Je höher das zvE, desto höher der Steuersatz – jedoch nur auf den jeweiligen Einkommensteil.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben voll abgezogen werden. Gerade Selbstständige oder freiwillig Versicherte, die ihren GKV-Beitrag selbst zahlen, profitieren hier erheblich. Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 %, dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag – im Durchschnitt lag er 2026 bei rund 2,9 %. Diese Beiträge können in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden und senken das zvE direkt.

Riester- und Rürup-Beiträge sind weitere Posten, die das zvE reduzieren. Zwar sind diese Altersvorsorgeprodukte für Sparer mit kleinem Budget oft kein vorrangiges Thema, aber alle, die bereits frühzeitig in die Rentenvorsorge einzahlen, sollten die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten im Blick haben. Kirchensteuer, die im Laufe des Jahres gezahlt wurde, sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen lassen sich ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen – etwa hohe Krankheitskosten, die von keiner Versicherung erstattet wurden – mindern das zvE nur insoweit, als sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastungsgrenze ist einkommensabhängig und variiert je nach Familienstand und Kinderzahl. Für Geringverdiener fällt sie entsprechend niedrig aus, was bedeutet, dass schon vergleichsweise geringe außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirksam werden können.

AUF EINEN BLICK

  • Es gibt vier Zonen: Nullzone (Grundfreibetrag), zwei Progressionszonen und den Spitzensteuersatz.
  • Der Solidaritätszuschlag entfällt seit 2021 für die große Mehrheit der Steuerzahlenden unterhalb einer bestimmten Freigrenze.
  • Kirchensteuer wird als prozentualer Aufschlag auf die Einkommensteuer erhoben – je nach Bundesland unterschiedlich.
  • Tipp: Den genauen Steuerbetrag für das eigene zvE einfach im Brutto-Netto-Rechner durchspielen.

Progressiver Steuertarif: Wie viel Einkommensteuer auf das zvE anfällt

Arbeitnehmer zahlen reguläre Lohnsteuer; ob eine Erstattung winkt, hängt vom gesamten zvE des Jahres ab.

Deutschland kennt einen progressiven Einkommensteuertarif. Das bedeutet: Nicht das gesamte zvE wird mit einem einheitlichen Satz besteuert, sondern jeder Einkommensteil nur mit dem Satz, der für diese Einkommenszone gilt. Der Tarif beginnt in der Nullzone – bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig 2026) fällt keine Steuer an. Dann folgen zwei Progressionszonen mit einem ansteigenden Steuersatz, bevor ab einem bestimmten zvE der Spitzensteuersatz greift.

Für Sparer und Anleger ist dieser Mechanismus eine gute Nachricht: Solange das zvE niedrig ist, ist auch der effektive Steuersatz niedrig. Wer zum Beispiel nebenberuflich oder in Teilzeit arbeitet und dabei Werbungskosten sowie Sonderausgaben ansetzt, wird in der Regel kaum oder gar keine Einkommensteuer zahlen – und nach der Steuererklärung womöglich sogar eine Erstattung erhalten, wenn im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde.

Der Solidaritätszuschlag entfällt seit 2021 für die große Mehrheit der Steuerzahlenden, da eine deutlich angehobene Freigrenze eingeführt wurde. Für Arbeitnehmer mit typischem Einkommen spielt der Soli damit in der Praxis kaum noch eine Rolle. Die Kirchensteuer hingegen wird weiterhin als prozentualer Aufschlag auf die Einkommensteuer erhoben – der genaue Satz unterscheidet sich je nach Bundesland.

AUF EINEN BLICK

  • Minijob-Einkünfte sind i. d. R. pauschal versteuert und fließen nicht ins zvE ein – der Minijobber trägt keine eigene Steuerlast.
  • Bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig: Lohnsteuerklasse beachten, um Nachzahlungen zu vermeiden.
  • Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei; staatliche Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei.
  • Einkünfte aus Freelance-/Selbstständigentätigkeit neben dem Hauptberuf sind als Gewinn zu versteuern und erhöhen das zvE direkt.

Zu versteuerndes Einkommen beim Nebenjob: Was Arbeitnehmer und Freelancer beachten müssen

Pflicht zur Abgabe: bei mehreren Arbeitgebern, Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld), hohen Nebeneinkünften oder Steuerklasse III/V.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen auf ihren Lohn reguläre Lohnsteuer, die der Arbeitgeber monatlich einbehält und ans Finanzamt abführt. Ob am Jahresende eine Erstattung winkt, hängt davon ab, wie hoch das gesamte zvE nach Abzug aller Werbungskosten und Sonderausgaben ausfällt. Wer nur in einem Teil des Jahres gearbeitet hat und im Rest des Jahres kein Einkommen hatte, hat häufig gute Chancen auf eine Steuererstattung – denn der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf Basis eines fiktiven Jahreslohns, der dann oft zu hoch angesetzt ist.

Minijobber sind in der Regel steuerlich außen vor: Das Einkommen aus einem Minijob (bis 603 € pro Monat bzw. 7.236 € im Jahr 2026) wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und fließt grundsätzlich nicht ins persönliche zvE ein. Wer ausschließlich im Minijob tätig ist, hat deshalb meist keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und auch keine eigene Steuerlast auf dieses Einkommen.

Wer hingegen freiberuflich tätig ist – etwa als Nachhilfelehrer, Grafiker oder Texter – erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden und erhöhen das zvE. Gleichzeitig können Betriebsausgaben (zum Beispiel Software, Arbeitsmaterialien, ein anteiliger Heimarbeitsplatz) die Einkünfte mindern. Bei mehreren Arbeitgebern oder einer Kombination aus Anstellung und Selbständigkeit ist besondere Sorgfalt gefragt, um unliebsame Nachzahlungen zu vermeiden.

Stipendien können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein; bestimmte staatliche Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei und erhöhen das zvE nicht. Sie müssen also weder in der Steuererklärung angegeben werden noch beeinflussen sie die Steuerlast direkt.

AUF EINEN BLICK

  • Freiwillig lohnt sich die Steuererklärung fast immer, wenn Werbungskosten oder Fortbildungskosten über den Pauschalen liegen.
  • Verlustfeststellungsbescheid: Wer Verluste aus Fortbildungskosten anmeldet, kann diese in späteren Berufsjahren steuermindernd vortragen.
  • Frist für Pflichtveranlagung: ohne Steuerberater bis 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater verlängert.
  • Tools: ELSTER (kostenlos, offiziell) oder kommerzielle Apps erleichtern die Eingabe; der BMF-Steuerrechner zeigt die Steuerlast auf das zvE.

Steuererklärung: Wann sie Pflicht ist – und wann sie sich lohnt

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht unter anderem, wenn Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt waren, wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bezogen wurden oder wenn hohe Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorlagen. Auch Personen in Lohnsteuerklasse III oder V sind zur Abgabe verpflichtet. Die reguläre Abgabefrist für die Pflichtveranlagung liegt ohne Steuerberatung beim 31. Juli des Folgejahres; mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist deutlich.

Doch auch wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, sollte die freiwillige Steuererklärung in Betracht ziehen – insbesondere wenn im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde und die tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben die Pauschalen übersteigen. In vielen Fällen ergibt sich dann eine Erstattung. Für die freiwillige Abgabe hat man in der Regel vier Jahre Zeit.

Ein besonders wertvolles Instrument für Sparer und Anleger ist der Verlustfeststellungsbescheid: Wer in einem ersten Ausbildungsabschnitt (also dem ersten beruflichen Abschluss ohne vorherige Berufsausbildung) Kosten für Lehrgänge, Fachliteratur und andere ausbildungsbezogene Ausgaben trägt, kann diese zwar nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben geltend machen – jedoch nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Kosten oder Verluste aus einer weiteren Ausbildung lassen sich als Verlustvortrag feststellen und in künftigen Steuerjahren, wenn das Einkommen höher ist, steuermindernd einsetzen. Das lohnt sich langfristig erheblich – und setzt voraus, dass man jedes Jahr eine Steuererklärung abgibt, auch wenn zunächst keine Steuer erstattet wird.

Steuern sparen beginnt mit dem richtigen Verständnis des zvE

Das zu versteuernde Einkommen ist kein starrer Wert, sondern das Ergebnis aktiver Planung. Wer als Arbeitnehmer oder Selbstständiger weiß, welche Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben das zvE senken, zahlt oft deutlich weniger Steuern – oder erhält eine Erstattung. Der Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) schützt niedrige Einkommen vollständig vor der Einkommensteuer. Wer zusätzlich Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Krankenversicherungsbeiträge korrekt ansetzt, kann auch bei etwas höherem Einkommen die Steuerlast spürbar reduzieren.

Nächster Schritt: Finde heraus, wie viel von deinem Bruttolohn nach Steuern und Abgaben übrig bleibt – und wo dein zu versteuerndes Einkommen ungefähr liegt. Nutze jetzt den StudySmarter Brutto-Netto-Rechner, um deine persönliche Steuerbelastung schnell und unkompliziert einzuschätzen.

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Häufige Fragen

Das Bruttoeinkommen ist die Summe aller deiner Einnahmen, bevor irgendwelche Abzüge vorgenommen werden. Das zu versteuernde Einkommen erhältst du, indem du vom Bruttoeinkommen alle gesetzlich erlaubten Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehst.

Steuern zahlst du erst, wenn dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag wird regelmäßig angepasst und liegt für das Jahr 2026 bei einem allgemein anerkannten Wert, der sicherstellt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt.

Bestimmte staatliche Förderleistungen, die du nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhältst, sind grundsätzlich steuerfrei und zählen daher nicht zum zu versteuernden Einkommen. Nur der Zuschussanteil, der nicht als Darlehen gewährt wird, bleibt ebenfalls außen vor, da er als zweckgebundene staatliche Leistung gilt.

Kosten für deine berufliche Aus- oder Weiterbildung können dein zu versteuerndes Einkommen mindern, wenn sie als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind. Bei einer erstmaligen Ausbildung sind die Kosten begrenzt als Sonderausgaben absetzbar, während sie bei einer Zweitausbildung oder einem Aufbaustudium unbegrenzt als Werbungskosten gelten.

Als Arbeitnehmer berechnest du dein zu versteuerndes Einkommen, indem du von deinem Bruttolohn alle abziehbaren Ausgaben wie Fahrtkosten, Fachliteratur oder Arbeitsmittel subtrahierst. Zusätzlich kannst du Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen, die dein zu versteuerndes Einkommen weiter reduzieren.

Ja, du kannst ein negatives zu versteuerndes Einkommen haben, wenn deine abziehbaren Ausgaben höher sind als deine Einnahmen. Diesen Verlust kannst du in der Steuererklärung feststellen lassen und mit zukünftigen positiven Einkünften verrechnen, was dir in späteren Jahren Steuervorteile bringt.

Wenn du als Freelancer arbeitest, erhöhen deine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit dein zu versteuerndes Einkommen. Du kannst jedoch alle damit zusammenhängenden Betriebsausgaben wie Büromaterial, Fachkurse oder anteilige Miete abziehen, wodurch sich dein steuerpflichtiger Gewinn und damit dein zu versteuerndes Einkommen reduziert.

Das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für die Einkommensteuer, während der Solidaritätszuschlag auf die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer berechnet wird. Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer einen bestimmten Freibetrag übersteigt, sodass viele Steuerzahler ihn gar nicht mehr zahlen müssen.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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