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FinanzbildungSteuertipps9 Min.

Steuertipps zum Jahresende Was Studierende & Berufseinsteiger jetzt noch tun können

Steuertipps zum Jahresende & Berufseinsteiger: Werbungskosten, Sonderausgaben, Sparpotenziale – jetzt noch vor dem 31. Dezember handeln.

Jahresende undRechnerDer 31. Dezember ist
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr – am 31. Dezember läuft das Zeitfenster für viele Gestaltungen ab.
  • Ausgaben, die noch in diesem Jahr anfallen, mindern das zu versteuernde Einkommen dieses Veranlagungszeitraums.
  • Wer kurz vor Jahresende prüft, kann manchmal mit wenig Aufwand eine deutliche Erstattung bei der nächsten Steuererklärung erzielen.
  • Besonders relevant für: Studierende mit Nebenjob, Werkstudenten, Berufseinsteiger und Absolventen im ersten Berufsjahr.

Jahresende und Steuern: Jetzt noch handeln und Geld zurückholen

Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr – am 31. Dezember läuft das Zeitfenster für viele Gestaltungen ab.

Das Steuerjahr endet am 31. Dezember – danach verfallen viele Gestaltungsmöglichkeiten unwiederbringlich. Wer als Sparer:in, Anleger:in oder Arbeitnehmer:in jetzt noch ein paar gezielte Schritte unternimmt, kann die Steuerlast für das laufende Jahr spürbar senken und bei der nächsten Erklärung eine ordentliche Erstattung erzielen.

Das Wichtigste auf einen Blick: Ausgaben zählen steuerlich im Jahr ihrer Zahlung. Wer beruflich notwendige Anschaffungen, Spenden oder Handwerkerleistungen noch vor dem 31. Dezember bezahlt, sichert sich die Steuerersparnis für dieses Veranlagungsjahr. Freistellungsaufträge, Verlustverrechnungstöpfe und Arbeitgeber-Extras sollten ebenfalls vor Jahresende geprüft werden.

AUF EINEN BLICK

  • Ausgaben, die noch in diesem Jahr anfallen, mindern das zu versteuernde Einkommen dieses Veranlagungszeitraums.
  • Wer kurz vor Jahresende prüft, kann manchmal mit wenig Aufwand eine deutliche Erstattung bei der nächsten Steuererklärung erzielen.
  • Besonders relevant für: alle, die Einkünfte aus Job, Kapitalerträgen oder Vermietung erzielen und ihre Steuerlast optimieren möchten.

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Der 31. Dezember ist eine harte Grenze – und die tickt schnell

Werbungskosten (z. B. Fachliteratur, Arbeitsmittel, Berufskleidung, Fahrten zur Arbeit) zählen im Jahr der Zahlung.

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt als Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember gezahlt, überwiesen oder abgeflossen ist, zählt für das laufende Steuerjahr. Was erst am 1. Januar des Folgejahres gebucht wird, kommt in den nächsten Veranlagungszeitraum – und kann dort vielleicht weniger nutzen, weil sich die Einkommens- oder Lebenssituation verändert hat. Dieses Abflussprinzip ist kein bürokratisches Detail, sondern ein echter Hebel für kluge Steuerplanung.

Besonders relevant ist das für Studierende mit Nebenjob, Werkstudent:innen, Absolvent:innen im ersten Berufsjahr und alle jungen Erwachsenen, die gerade den Übergang von Ausbildung zu Erwerbsleben durchlaufen. Wer zum Beispiel im Laufe des Jahres viele Ausgaben für das Studium oder den Berufsstart hatte, aber noch kein hohes Einkommen erzielt, sollte jetzt prüfen, ob ein Verlustefeststellungsantrag sinnvoll ist. Und wer im Dezember noch Gehalt bekommt, sollte schauen, ob Arbeitgeber-Extras oder steuerfreie Zuschüsse noch ausgeschöpft werden können.

Ein weiterer Grund, warum der Jahreswechsel so viel Gewicht hat: Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (ledig, 2026) wird nur angewendet, wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt. Wer darunter bleibt, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer – hat aber unter Umständen zu viel Lohnsteuer gezahlt, die das Finanzamt erstattet. Genau diese Erstattung lässt sich durch eine rechtzeitige Prüfung der eigenen Ausgaben optimieren.

Kurz gesagt: Der Jahreswechsel ist kein Grund zur Panik, aber ein sehr guter Anlass, kurz innezuhalten, die eigene steuerliche Situation zu überblicken und die verbleibenden Wochen des Jahres bewusst zu nutzen. Die folgenden Abschnitte zeigen, wo konkret Handlungsbedarf bestehen kann.

AUF EINEN BLICK

  • Steht ein beruflich notwendiger Kauf an – z. B. Laptop, Headset oder Software –, lohnt die Anschaffung vor Jahresende.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Liegt die Summe der tatsächlichen Werbungskosten darüber, lohnt sich die Einzelauflistung.
  • Belege sammeln und digital sichern: Quittungen, Kassenzettel, Kontoauszüge als PDF ablegen.
  • Auch Fortbildungskosten (Kurse, Zertifikate) für den aktuellen oder angestrebten Beruf sind absetzbar.

Berufliche Ausgaben jetzt tätigen – statt im Januar zu warten

Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Organisationen und Beiträge zu Basisabsicherungen zählen zu den Sonderausgaben.

Werbungskosten sind Ausgaben, die durch den Beruf oder die berufliche Ausbildung entstehen: Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Laptop oder Headset, Berufskleidung, Software-Abonnements, Fahrtkosten zur Arbeit oder zu Bildungseinrichtungen. Das entscheidende Prinzip: Gezählt wird das Jahr der Zahlung. Wer einen beruflich notwendigen Laptop noch im Dezember kauft und bezahlt, kann die Kosten für das laufende Steuerjahr geltend machen – auch wenn das Gerät erst kurz vor dem Fest geliefert wird.

Für Arbeitnehmer:innen gilt zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Wer mit seinen tatsächlichen Werbungskosten über diesem Betrag liegt, sollte die Ausgaben einzeln auflisten und belegen – das kann eine merkliche Steuerersparnis bedeuten. Deshalb lohnt es sich, jetzt alle Quittungen, Kassenzettel und Kontoauszüge zusammenzusuchen und digital zu sichern. Wer Belege verloren hat, kann oft über den eigenen Online-Banking-Verlauf oder beim Händler eine Zweitschrift erhalten.

Zu den häufig vergessenen Werbungskosten gehören auch Beiträge zu Berufsverbänden, Kosten für Bewerbungsunterlagen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer – jeweils für den einfachen Weg. Wer ins Homeoffice ausgewichen ist, sollte die Homeoffice-Tage sorgfältig dokumentieren, denn auch hier gibt es eine anerkannte Pauschale.

Werkstudent:innen und Berufseinsteiger:innen tragen dabei manchmal selbst Kosten, die sie dem Arbeitgeber nicht in Rechnung stellen: ein zweiter Monitor für das Homeoffice, ein gutes Mikrofon für Videokonferenzen, fachspezifische Online-Kurse oder Zertifizierungen. Solche Ausgaben können steuerlich relevant sein – vorausgesetzt, die berufliche Veranlassung ist klar erkennbar und dokumentiert.

AUF EINEN BLICK

  • Spenden müssen bis 31. Dezember überwiesen sein; der Zuwendungsnachweis folgt danach.
  • Studiengebühren an staatlich anerkannten Privathochschulen können unter Umständen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Auch Beiträge zu einer Riester-Rente oder Rürup-Rente fließen in die Sonderausgaben-Berechnung ein.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Ist die Summe höher, lohnt sich die Auflistung.

Spenden, Versicherungen und Weiterbildung: Noch bis Jahresende handeln

Kosten für eine Erstausbildung (erste Berufsausbildung direkt nach der Schule ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben abziehbar – nicht als Werbungskosten.

Sonderausgaben sind eine eigene Kategorie im Steuerrecht, die neben den Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen mindern. Dazu zählen unter anderem Kirchensteuer, Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung), Unterhaltszahlungen in bestimmten Konstellationen sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen. Wer noch in diesem Jahr eine Spende plant, sollte darauf achten, dass die Überweisung bis zum 31. Dezember ausgeführt und gebucht ist – der Zuwendungsnachweis kann danach per Post folgen und ist trotzdem für das laufende Steuerjahr gültig.

Wer sich beruflich weiterbildet oder eine zweite Ausbildung absolviert, kann die Kosten unter Umständen als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt allerdings nur für die Erstausbildung und nur bis zu einem gesetzlich geregelten Höchstbetrag – und selbst dann mindert es nur das zu versteuernde Einkommen, falls überhaupt steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist. Wer wenig oder gar kein Einkommen hat, profitiert von diesem Abzug entsprechend wenig, was auf den nächsten Abschnitt zu den Unterschieden zwischen Erst- und Zweitausbildung hinweist.

Berufseinsteiger:innen, die bereits einen Riester- oder Rürup-Vertrag abgeschlossen haben, sollten prüfen, ob sie den Beitrag für das laufende Jahr vollständig eingezahlt haben. Riester-Beiträge fließen in die Sonderausgaben-Berechnung ein und können – je nach individuellem Steuersatz – eine relevante Entlastung bringen. Wichtig: Gerade für junge Berufstätige mit noch niedrigem Einkommen ist der Zulagenweg manchmal günstiger als der Steuerabzug. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante vorteilhafter ist.

AspektWorauf es ankommt
Kosten für eine Erstausbildung (erste Berufsausbildung direkt nach der Schule ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben abziehbar – nicht als Werbungskosten.,
Kosten für eine Zweitausbildung (z. B. Aufbaustudium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder erster Studienabschluss) können hingegen als Werbungskosten angesetzt werden.,
Der Unterschied ist entscheidend für die Verlustvortragsmöglichkeit: Werbungskosten-Verluste können ins nächste Jahr vorgetragen und mit späterem Einkommen verrechnet werden.,
Noch im laufenden Jahr: Verlustefeststellungsantrag beim Finanzamt stellen, damit Ausgaben für die Weiterbildung als vorweggenommene Werbungskosten festgestellt werden.,
Wichtig: Die Rechtslage zum Verlustabzug bei der Erstausbildung ist höchstrichterlich umstritten – aktuellen Stand beim zuständigen Finanzamt erfragen.,

Ein entscheidender Unterschied: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Sachbezüge (z. B. Gutscheine) können bis zu einem gesetzlich festgelegten Monatsbetrag steuerfrei sein – prüfen, ob der Arbeitgeber noch etwas im Dezember gewährt.

Die steuerliche Behandlung von Studienkosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt. Beim klassischen Erststudium direkt nach dem Abitur ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung können die Kosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden – und nur bis zu einem Höchstbetrag. Der entscheidende Nachteil: Sonderausgaben können nicht vorgetragen werden. Wer im Studium Kosten hat, aber kein oder kaum Einkommen erzielt, verpufft der steuerliche Vorteil weitgehend.

Anders sieht es bei einer Zweitausbildung aus: Wer zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, einen Master nach dem Bachelor absolviert oder ein weiteres Studium aufnimmt, kann die Studienkosten als Werbungskosten – genauer: als vorweggenommene Werbungskosten – ansetzen. Der entscheidende Vorteil: Werbungskosten-Verluste können per Verlustefeststellungsantrag ins nächste Jahr vorgetragen und später mit tatsächlichem Einkommen verrechnet werden. So können die Studienkosten von heute die Steuerlast nach dem Abschluss reduzieren.

Wer sich in dieser Situation befindet, sollte noch vor dem 31. Dezember einen Verlustefeststellungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das ist auch dann sinnvoll, wenn man glaubt, in diesem Jahr keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Der Antrag sichert die steuerliche Anerkennung der Ausgaben und ermöglicht die Verrechnung in künftigen Jahren. Relevante Kosten können neben Studiengebühren auch Fachliteratur, Fahrtkosten zur Hochschule, Laptop-Anschaffungen und ähnliches umfassen.

In der Praxis bedeutet das: Masterstudierende, die ihren Bachelor bereits in der Tasche haben, sollten jetzt alle studienbezogenen Ausgaben des laufenden Jahres zusammenstellen und dokumentieren. Auch Absolvent:innen, die im laufenden Jahr ihren Abschluss gemacht haben und nun im ersten Job sind, können rückwirkend noch Studienkosten aus dem Jahresbeginn als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen – sofern die Studiensituation als Zweitausbildung gilt.

AUF EINEN BLICK

  • Steuerfreie Zuschüsse für Jobticket / Deutschlandticket: Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber noch vor Jahresende ansprechen.
  • Homeoffice-Pauschale: Wer regelmäßig von zuhause arbeitet, kann Tage dokumentieren und geltend machen.
  • Überstunden-Ausbezahlung und Jahresprämien erhöhen das zu versteuernde Einkommen – ggf. Verschiebung ins Folgejahr mit dem Arbeitgeber besprechen.
  • Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen: Nachweise für alle Fahrten des Jahres jetzt vollständig zusammenstellen.

Was der Arbeitgeber noch in diesem Jahr gewähren kann – steuerfrei

Der Sparer-Pauschbetrag gilt pro Person pro Jahr – ungenutzte Freibeträge verfallen am 31. Dezember.

Viele Arbeitgeber bieten Möglichkeiten, Zusatzleistungen steuerlich günstig zu gewähren – doch nicht alle Arbeitnehmer:innen wissen davon oder sprechen das Thema aktiv an. Sachbezüge, also zum Beispiel Gutscheine für bestimmte Händler oder Tankgutscheine, können bis zu einem gesetzlich festgelegten Monatsbetrag steuerfrei gewährt werden. Wer noch keinen solchen Gutschein für den Dezember erhalten hat, kann beim Arbeitgeber nachfragen – sofern das betrieblich umsetzbar ist.

Ebenfalls interessant für Berufstätige, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendeln: Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Deutschlandticket ist möglich, wenn der Arbeitgeber diesen zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Solche Vereinbarungen können manchmal noch für den Dezember getroffen werden – ein kurzes Gespräch mit der Personalabteilung lohnt sich. Die Steuerfreiheit gilt, solange der Zuschuss tatsächlich zweckgebunden für den öffentlichen Nahverkehr verwendet wird.

Die Homeoffice-Pauschale ist ein weiterer Posten, der häufig unterschätzt wird. Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, sollte die Arbeitstage im Homeoffice sorgfältig dokumentieren – am besten mit einem einfachen digitalen Kalender oder einer Tabelle. Die Pauschale kann pro Heimarbeitstag angesetzt werden und summiert sich über das Jahr zu einem relevanten Betrag. Die genaue Höhe sollte mit der aktuellen Gesetzeslage abgeglichen werden, da hier Anpassungen möglich sind.

Ein Hinweis zu Jahresprämien und Überstunden-Auszahlungen: Diese erhöhen das zu versteuernde Einkommen und können bei bestimmten Einkommensgrenzen dazu führen, dass man in eine höhere Progressionsstufe rutscht. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ob eine Auszahlung ins nächste Jahr verschoben werden kann – das ist aber eine individuelle Abwägung, die von der gesamten Einkommenssituation abhängt.

AUF EINEN BLICK

  • Freistellungsauftrag bei Banken und Brokern auf die aktuelle Höhe des Sparer-Pauschbetrags einstellen, damit keine zu viel abgeführte Kapitalertragsteuer anfällt.
  • Wer mehrere Depots/Konten hat: Freistellungsauftrag aufteilen und Summe im Blick behalten.
  • Verluste aus Kapitalanlagen können innerhalb der gleichen Kategorie (z. B. Aktien) verrechnet werden – Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank prüfen.
  • NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen, wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnungstöpfe: Vor Jahresende nicht vergessen

Kosten für Handwerker in der eigenen (gemieteten oder eigenen) Wohnung können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – nur Lohnkosten, nicht Materialkosten.

Für Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne – gilt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare). Erträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei; alles darüber wird mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer belastet. Der ungenutzte Teil des Sparer-Pauschbetrags verfällt am 31. Dezember – er kann weder ins nächste Jahr übertragen noch nachträglich geltend gemacht werden.

Wer mehrere Bankkonten oder Depots bei verschiedenen Instituten hat, sollte sicherstellen, dass der Freistellungsauftrag sinnvoll aufgeteilt ist und die Gesamtsumme der erteilten Freistellungsaufträge den Pauschbetrag nicht überschreitet. Hat man bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt oder den Betrag zu niedrig angesetzt, zieht die Bank automatisch Kapitalertragsteuer ab – die man sich dann zwar über die Steuererklärung zurückholen kann, aber das erfordert zusätzlichen Aufwand.

Wer in diesem Jahr Verluste aus Kapitalanlagen realisiert hat, sollte prüfen, ob diese mit Gewinnen verrechenbar sind. Banken und Broker führen sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, die zwischen verschiedenen Kategorien – zum Beispiel Aktienverluste versus sonstige Kapitalverluste – unterscheiden. Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen. Wer seinen Verlustverrechnungstopf bei einer Bank auflösen und zu einer anderen übertragen möchte, muss das bis Ende November oder Anfang Dezember beantragen – die genauen Fristen variieren je nach Institut, daher jetzt handeln.

AUF EINEN BLICK

  • Auch WG-Bewohner können anteilig profitieren, wenn die Rechnung auf die Wohngemeinschaft ausgestellt wird.
  • Wichtig: Zahlung muss per Überweisung erfolgen – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Jahresende-Check: Noch ausstehende Handwerkerrechnungen noch in diesem Jahr begleichen, wenn die Steuerersparnis in diesem Jahr genutzt werden soll.
  • Auch Reinigungsdienste, Pflegedienste und haushaltsnahe Dienstleistungen zählen dazu.

Direkt von der Steuerschuld abziehen – aber nur bei Überweisung

✅ Belege für Werbungskosten vollständig gesammelt und digitalisiert

Ein oft unterschätzter Steuerbonus gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der eigenen Wohnung. Bei Handwerkerleistungen – also etwa Malerarbeiten, Reparaturen oder der Einbau neuer Fenster – können die Lohnkosten (nicht die Materialkosten) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ist kein Abzug vom Einkommen, sondern ein direkter Abzug von der bereits berechneten Steuer – was diesen Posten besonders wertvoll macht. Die genauen Höchstbeträge und Prozentsätze sollten mit dem aktuellen Stand des Einkommensteuergesetzes abgeglichen werden.

Auch Mieter und Eigentümer können diesen Vorteil nutzen – vorausgesetzt, die Leistung wurde in der selbst genutzten Wohnung erbracht. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, kann unter Umständen anteilig profitieren, wenn die Rechnung auf die Wohngemeinschaft ausgestellt ist und eine klare Aufteilung erkennbar ist. Das sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt abgeklärt werden.

Die entscheidende Voraussetzung: Die Zahlung muss per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine ordentliche Quittung vorliegt. Wer noch offene Handwerkerrechnungen aus dem laufenden Jahr hat, sollte diese also noch im Dezember per Überweisung begleichen, wenn die Steuerersparnis im aktuellen Veranlagungszeitraum wirksam werden soll. Liegt die Zahlung erst im Januar des Folgejahres, verschiebt sich der steuerliche Vorteil entsprechend.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt Ähnliches: Putzdienstleistungen, Pflegedienstleistungen oder Gartenarbeiten, die durch externe Anbieter erbracht werden, können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Hier ist wichtig, dass ein ordentlicher Dienstleistungsvertrag oder eine Rechnung vorliegt und die Zahlung nachweisbar ist. Schwarzarbeit wird steuerlich nicht anerkannt und ist zudem strafbar.

AUF EINEN BLICK

  • ✅ Spenden überwiesen und Zuwendungsnachweis angefordert
  • ✅ Freistellungsauftrag bei allen Banken/Brokern geprüft und ggf. angepasst
  • ✅ Beruflich notwendige Anschaffungen (Arbeitsmittel) noch getätigt
  • ✅ NV-Bescheinigung beantragt, falls Einkommen unter Grundfreibetrag

Kompakter Überblick für den Jahresend-Steuer-Check

Die folgenden Punkte fassen zusammen, was Sparer:innen, Anleger:innen und Verbraucher:innen konkret vor dem Jahreswechsel angehen sollten. Wer diese Schritte systematisch abarbeitet, hat das Wesentliche getan und kann die Steuererklärung im nächsten Jahr mit gutem Gewissen angehen.

Belege und Werbungskosten: Alle Belege für berufliche Ausgaben vollständig gesammelt und digital gesichert. Beruflich notwendige Anschaffungen (Laptop, Software, Fachliteratur) noch vor dem 31. Dezember getätigt und bezahlt. Homeoffice-Tage für das gesamte Jahr dokumentiert und überprüft.
Sonderausgaben und Spenden: Geplante Spenden an gemeinnützige Organisationen bis 31. Dezember überwiesen. Zuwendungsnachweis beim Spendenempfänger angefordert. Riester- oder Rürup-Beiträge für das laufende Jahr vollständig eingezahlt.
Kapitalerträge und Freistellungsauftrag: Freistellungsauftrag bei allen Banken und Brokern auf die aktuelle Höhe geprüft und ggf. angepasst. Verlustverrechnungstöpfe überprüft, ggf. Verlustbescheinigung beantragt. Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (ledig) im Blick behalten.
Arbeitgeber und Vermieter: Arbeitgeber auf mögliche steuerfreie Sachbezüge oder Jobticket-Zuschuss für Dezember angesprochen. Offene Handwerkerrechnungen noch im Dezember per Überweisung beglichen. Verlustefeststellungsantrag für Weiterbildungskosten (bei Zweitausbildung) beim Finanzamt gestellt.

Wer unsicher ist, welche Maßnahmen in der eigenen Situation sinnvoll sind, sollte die verbleibende Zeit nutzen, um zumindest die Belege zu sammeln und die eigene Einkommenssituation zu überblicken. Denn was jetzt gesammelt und dokumentiert wird, erleichtert die Steuererklärung im Frühjahr erheblich.

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Häufige Fragen

Damit Ausgaben noch für das laufende Steuerjahr zählen, müssen sie bis zum 31. Dezember bei dir angefallen sein, also bis dahin bezahlt oder zumindest fällig geworden sein. Für den Abzug in der Steuererklärung 2026 kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an, nicht auf den der Rechnungsstellung. Überweise also Beträge für abziehbare Kosten wie Weiterbildungen oder Arbeitsmittel rechtzeitig vor Jahresende.

Ja, als Arbeitnehmer:in kannst du in Deutschland grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, auch wenn du nur geringfügig oder in Teilzeit arbeitest. Wenn du Lohnsteuer einbehalten bekommen hast, lohnt sich die Abgabe fast immer, weil du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen kannst. Auch ohne Lohnsteuerabzug kannst du eine Erklärung abgeben, um etwa Verluste oder Ausgaben feststellen zu lassen.

Werbungskosten sind Ausgaben, die du zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen hast, zum Beispiel Fachbücher oder Fahrtkosten zur Arbeit. Sonderausgaben sind dagegen private Aufwendungen wie Kirchensteuer, Spenden oder bestimmte Versicherungsbeiträge, die nicht direkt mit deinem Job zusammenhängen. Der Unterschied ist wichtig, weil Werbungskosten deine Einkünfte direkt mindern und bei noch fehlenden Einnahmen als Verlust vortragbar sind, während Sonderausgaben nur begrenzt und nur bei vorhandenem Einkommen wirken.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den das Finanzamt dir automatisch als Werbungskosten anerkennt, ohne dass du Belege einreichen musst. Wenn deine tatsächlichen Werbungskosten höher sind als dieser Pauschbetrag, lohnt sich die Einzelaufstellung, weil du dann den höheren Betrag absetzen kannst. Für das Jahr 2026 gilt der gesetzlich festgelegte Wert, der regelmäßig angepasst wird – prüfe den aktuellen Betrag in deinem Steuerprogramm oder beim Finanzamt.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag für Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden, bis zu dem du keine Abgeltungsteuer zahlst. Um ihn voll auszunutzen, musst du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag einrichten, sonst behält die Bank automatisch Steuern ein. Wenn deine Kapitaleinkünfte den Pauschbetrag übersteigen, kannst du in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen, falls dein persönlicher Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungsteuer.

Ja, Ausgaben für eine berufliche Neuorientierung kannst du als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit deinem späteren Beruf stehen und du eine ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung nachweisen kannst. Das gilt auch dann, wenn du im Jahr der Ausgaben noch kein Einkommen hast, weil die Kosten dann als Verlust festgestellt werden. Dieser Verlust wird mit zukünftigen Einkünften aus dem angestrebten Beruf verrechnet, sobald du welche erzielst.

Ob sich ein Riester-Vertrag für Berufseinsteiger lohnt, hängt stark von deiner persönlichen Situation ab, etwa von deinem Einkommen und deiner Familienplanung. Die staatlichen Zulagen und der Sonderausgabenabzug können die Rendite verbessern, aber die Flexibilität ist begrenzt, weil das Kapital bei Renteneintritt versteuert wird. Für viele Berufseinsteiger mit niedrigem Einkommen kann eine private Altersvorsorge ohne staatliche Förderung oder ein ETF-Sparplan steuerlich und in der Rendite attraktiver sein – eine individuelle Beratung ist sinnvoll.

Wenn du die Frist für die Steuererklärung verpasst, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der sich nach der Dauer der Verspätung und deiner Einkommenshöhe richtet. Zudem drohen Zwangsgelder, wenn du auch nach einer Aufforderung nicht einreichst. In der Regel verlängert sich die Frist automatisch, wenn du einen Steuerberater beauftragst, aber ohne triftigen Grund solltest du die Abgabe nicht hinauszögern.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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