Bewirtungsbeleg So setzt du Bewirtungskosten korrekt von der Steuer ab
Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen & Kosten von der Steuer absetzen – Pflichtangaben, Vorlage, häufige Fehler und Tipps & Berufseinsteiger.
- Ein Bewirtungsbeleg ist ein ergänzender Eigenbeleg, der zur Restaurantquittung hinzukommt und dem Finanzamt den betrieblichen Anlass einer Bewirtung nachweist.
- Ohne vollständigen Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an – auch wenn die Kassenquittung vorliegt.
- Relevant für Selbstständige, Freiberufler, Studierende mit Nebenjob/Werkstudentenstatus und Berufseinsteiger, die geschäftliche Essen abrechnen wollen.
- Unterschied: Bewirtungsbeleg (Eigenbeleg) vs. Kassenbon/Rechnung (Fremdbeleg) – beide werden zusammen eingereicht.
Bewirtungsbeleg einfach erklärt: Das musst du wissen
Ein Bewirtungsbeleg ist ein ergänzender Eigenbeleg, der zur Restaurantquittung hinzukommt und dem Finanzamt den betrieblichen Anlass einer Bewirtung nachweist.
Ein Bewirtungsbeleg ist der selbst erstellte Eigenbeleg, der die Restaurantquittung ergänzt und dem Finanzamt beweist, dass ein geschäftliches Essen wirklich betrieblich veranlasst war. Ohne ihn streicht das Finanzamt die Kosten – egal wie ordentlich der Kassenbon aussieht.
AUF EINEN BLICK
- Ohne vollständigen Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an – auch wenn die Kassenquittung vorliegt.
- Relevant für Selbstständige, Freiberufler, Angestellte mit beruflichen Essen und alle, die geschäftliche Essen abrechnen wollen.
- Unterschied: Bewirtungsbeleg (Eigenbeleg) vs. Kassenbon/Rechnung (Fremdbeleg) – beide werden zusammen eingereicht.
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Was ist ein Bewirtungsbeleg – und warum ist er unverzichtbar?
Name und Anschrift des Restaurants (muss mit dem Kassenbon übereinstimmen).
Ein Bewirtungsbeleg ist kein Formular, das dir das Restaurant aushändigt, sondern ein Eigenbeleg, den du selbst anfertigst. Er dokumentiert den geschäftlichen Rahmen einer Bewirtung: Wer war dabei, warum wurde das Essen abgehalten, und in welchem konkreten betrieblichen Zusammenhang steht der Aufwand? Das klingt bürokratisch, hat aber einen guten Grund: Das Finanzamt muss nachvollziehen können, dass kein privates Mittagessen als Betriebsausgabe verkleidet wird.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, der Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass zwar grundsätzlich zulässt, aber an strenge Nachweispflichten knüpft. Ohne vollständigen Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt die Kosten komplett ab – und das auch dann, wenn der Kassenbon selbst tadellos ist. Ein fehlender Anlass oder ein nicht genannter Teilnehmer reicht aus, um die gesamte Abzugsfähigkeit zu verlieren.
Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Belegen: Der Kassenbon oder die Restaurantrechnung ist der Fremdbeleg – er kommt vom Unternehmen, das die Leistung erbracht hat, und belegt den Zahlungsvorgang. Der Bewirtungsbeleg ist der Eigenbeleg – er kommt von dir und belegt den Zweck. Beide Dokumente gehören untrennbar zusammen und müssen gemeinsam aufbewahrt werden. Nur im Zusammenspiel bilden sie den steuerlich anerkannten Bewirtungsnachweis.
Relevant ist das Thema für eine deutlich breitere Gruppe als nur gestandene Unternehmer: Selbstständige mit gemischten Einkünften, Freiberufler mit Nebeneinkünften, Angestellte, die im Auftrag des Arbeitgebers ein Kundengespräch beim Mittagessen führen, und Berufseinsteiger in ihrer ersten Festanstellung mit Außendiensttätigkeiten – sie alle können in Situationen geraten, in denen ein Bewirtungsbeleg notwendig wird.
AUF EINEN BLICK
- Datum und Ort der Bewirtung.
- Teilnehmerliste: vollständige Namen aller bewirteten Personen inkl. des Gastgebers selbst.
- Geschäftlicher Anlass: konkreter Grund (z. B. 'Projektbesprechung mit einem freien Mitarbeiter'), kein pauschales 'Geschäftsessen'.
- Gesamtbetrag mit Trinkgeld (gesondert ausweisen).
Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg – diese Felder dürfen nicht fehlen
Bewirtungskosten aus betrieblichem Anlass sind nur zu einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz als Betriebsausgabe abzugsfähig
Das Finanzamt hat klare Vorstellungen davon, was auf einem Bewirtungsbeleg stehen muss. Fehlt auch nur eine der geforderten Angaben, riskierst du die vollständige Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs. Die gute Nachricht: Wenn du einmal weißt, welche Felder ausgefüllt sein müssen, ist das Ausfüllen in wenigen Minuten erledigt.
Zwingend notwendig sind folgende Angaben: Name und vollständige Anschrift des Restaurants – diese Information muss exakt mit dem Kassenbon übereinstimmen, denn Abweichungen wecken Misstrauen beim Prüfer. Datum und Ort der Bewirtung – auch das muss mit dem Fremdbeleg kongruent sein. Vollständige Teilnehmerliste – hier müssen alle anwesenden Personen mit vollem Vor- und Zunamen eingetragen werden, einschließlich deiner eigenen Person als Gastgeber. Eine pauschale Angabe wie „3 Mitarbeiter" genügt nicht. Geschäftlicher Anlass – dieser Punkt ist der häufigste Stolperstein: Ein allgemeines „Geschäftsessen" oder „Kundenpflege" reicht dem Finanzamt nicht aus. Du musst den konkreten Besprechungsgegenstand benennen, also etwa: „Abstimmung zur Angebotserstellung für Projekt X mit Kunde Y" oder „Erstkontakt zur Anbahnung einer Kooperation im Bereich Webentwicklung".
Darüber hinaus gehören auf den Bewirtungsbeleg der Gesamtbetrag der Bewirtungskosten – übernommen aus dem Kassenbon – sowie das Trinkgeld separat ausgewiesen, sofern eines gegeben wurde. Trinkgeld ist absetzbar, muss aber eigenständig dokumentiert werden, da es nicht auf dem maschinellen Kassenbon erscheint. Schließlich ist deine Unterschrift als Gastgeber und Aussteller des Eigenbelegs erforderlich.
Ein praktischer Tipp für die Formulierung des Anlasses: Denk in drei Fragen – Wer hat an dem Gespräch teilgenommen? Warum wurde das Essen abgehalten (betrieblicher Kontext)? Was konkret wurde besprochen oder entschieden? Wenn dein Anlasssatz diese drei Dimensionen abdeckt, hast du eine sehr gute Grundlage für die steuerliche Anerkennung.
AUF EINEN BLICK
- Der nicht abzugsfähige Anteil gilt als nicht abziehbare Betriebsausgabe.
- Arbeitnehmer können Bewirtungskosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend machen – Ausnahme: Gastgeber ist nachweislich Arbeitnehmer und bewirtet im betrieblichen Auftrag.
- Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug ist ebenfalls nur anteilig möglich; Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Vorsteuerabzug.
- Trinkgeld: absetzbar, wenn quittiert oder gesondert nachgewiesen (z. B. handschriftlicher Vermerk auf dem Kassenbon + Unterschrift).
Wie viel ist steuerlich absetzbar? Die abzugsfähige Quote im Überblick
Schritt 1 – Restaurantquittung sichern: sofort nach Zahlung maschinellen Kassenbon verlangen (kein Handzettel).
Nicht alle Bewirtungskosten lassen sich vollständig als Betriebsausgabe abziehen. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG legt einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz fest, bis zu dem Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass abzugsfähig sind. Den exakten, aktuell gültigen Wert solltest du direkt im Gesetzestext oder auf den offiziellen Seiten des Bundesfinanzministeriums nachschlagen, da sich dieser Satz im Laufe der Zeit geändert hat und steuerlich relevante Angaben immer aus der primären Quelle stammen sollten. Der Restbetrag, der über diesen Prozentsatz hinausgeht, gilt als nicht abziehbare Betriebsausgabe und erhöht dein zu versteuerndes Einkommen entsprechend.
Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine andere Ausgangslage: Sie können Bewirtungskosten in der Regel nicht als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine Ausnahme besteht, wenn du als Arbeitnehmer nachweislich im Auftrag deines Arbeitgebers bewirtest – also nicht als Privatperson, sondern als Repräsentant des Unternehmens. In diesem Fall läuft die Abrechnung üblicherweise über eine Spesenabrechnung beim Arbeitgeber, der die Kosten dann als Betriebsausgabe ansetzt. Angestellte, die für ihren Arbeitgeber ein Kundengespräch beim Essen führen, sind in dieser Situation.
Bei der Umsatzsteuer gibt es eine analoge Einschränkung: Auch der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist nur anteilig möglich, entsprechend der abzugsfähigen Quote. Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG eingestuft ist, hat ohnehin keinen Vorsteuerabzug – die Frage stellt sich also gar nicht. Für Freiberufler und Selbstständige, die der Regelbesteuerung unterliegen, ist die anteilige Vorsteuer jedoch ein Punkt, der in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt erfasst werden muss.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2 – Eigenbeleg erstellen: Name des Restaurants, Datum, Ort, alle Teilnehmer namentlich eintragen.
- Schritt 3 – Anlass konkret formulieren: Beschreibe das Gesprächsziel in einem Satz (Wer – Warum – Was wurde besprochen?).
- Schritt 4 – Betrag eintragen: Gesamtsumme aus Kassenbon + Trinkgeld separat.
- Schritt 5 – Unterschreiben und an Kassenbon heften.
Schritt für Schritt: Bewirtungsbeleg korrekt ausfüllen
Kostenlose Vorlage als PDF und ausfüllbares Formular (alle Pflichtfelder vorstrukturiert).
Ein sauber ausgefüllter Bewirtungsbeleg erfordert keine Buchhaltungsausbildung – aber er erfordert Disziplin direkt nach dem Essen. Wer das Ausfüllen auf „später" verschiebt, riskiert vergessene Namen, falsche Daten oder einen verblassten Kassenbon. Die folgende Anleitung führt dich durch alle vier Schritte.
Schritt 1 – Maschinellen Kassenbon sichern: Verlange sofort nach der Zahlung einen maschinell erstellten Kassenbon. Ein handgeschriebener Zettel des Kellners wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Restaurantrechnungen über einem bestimmten Betrag ist zudem eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis sinnvoll, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Bewahre den Bon sofort sicher auf – am besten fotografierst du ihn umgehend, da Thermopapier schnell verblasst.
Schritt 2 – Eigenbeleg erstellen: Trage Name und Anschrift des Restaurants sowie Datum und Ort der Bewirtung ein. Achte darauf, dass diese Angaben buchstabengetreu mit dem Kassenbon übereinstimmen. Dann folgt die vollständige Teilnehmerliste: alle anwesenden Personen mit Vor- und Zunamen, inklusive dir selbst. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Teilnehmerzahl, aber jede Person muss namentlich genannt sein.
Schritt 3 – Anlass konkret formulieren: Beschreibe das Gesprächsziel in einem vollständigen Satz. Gutes Beispiel: „Besprechung der Vertragskonditionen für die Entwicklung einer Landingpage mit Kunde Müller GmbH, Vorbereitung auf Projektstart im Folgemonat." Schlechtes Beispiel: „Geschäftsessen" – das reicht nicht aus. Je konkreter du bist, desto besser bist du im Falle einer Betriebsprüfung abgesichert.
Schritt 4 – Beträge eintragen und unterschreiben: Übertrage die Gesamtsumme vom Kassenbon auf den Bewirtungsbeleg. Wenn du Trinkgeld gegeben hast, weise es separat aus – mit Betrag und dem Hinweis, dass es bar gezahlt wurde. Abschließend unterschreibst du den Eigenbeleg als Gastgeber. Damit ist der Bewirtungsbeleg vollständig und steuerlich verwertbar.
AUF EINEN BLICK
- Variante A: Vorlage für Selbstständige/Freiberufler (inkl. USt-Ausweis).
- Variante B: Vorlage für Angestellte, die im Auftrag des Arbeitgebers abrechnen.
- Vorlage enthält Hinweistexte direkt in den Feldern, damit kein Pflichtfeld vergessen wird.
- QR-Code zum Abruf der digitalen Version für Smartphone-Nutzung (sofort vor Ort ausfüllen).
Bewirtungsbeleg-Vorlage: Alle Pflichtfelder vorstrukturiert
Fehler 1: Pauschaler Anlass ('Geschäftsessen') – Finanzamt lehnt ab; immer konkreten Zweck nennen.
Damit du nicht bei jedem Geschäftsessen neu anfangen musst, stellt StudySmarter eine kostenlose Bewirtungsbeleg-Vorlage bereit – sowohl als ausfüllbares PDF als auch als digitales Formular. Alle Pflichtfelder sind bereits vorstrukturiert und enthalten kurze Hinweistexte direkt im Feld, damit du kein wichtiges Detail vergisst.
Die Vorlage gibt es in zwei Varianten: Variante A ist für Selbstständige und Freiberufler konzipiert. Sie enthält zusätzlich ein Feld für den Umsatzsteuerausweis, damit der anteilige Vorsteuerabzug korrekt dokumentiert werden kann. Variante B richtet sich an Angestellte, die im Auftrag ihres Arbeitgebers bewirten und die Kosten über eine interne Spesenabrechnung zurückverlangen. Hier ist das Formular so aufgebaut, dass es direkt an die Buchhaltung des Arbeitgebers weitergegeben werden kann.
Beide Varianten sind so gestaltet, dass sie den Anforderungen der GoBD entsprechen, wenn sie digital ausgefüllt und unveränderlich gespeichert werden. Du kannst die Vorlage auch als Papierversion ausdrucken und handschriftlich ausfüllen – beides ist steuerlich zulässig, solange alle Pflichtangaben enthalten sind. Die Vorlage selbst ersetzt natürlich nicht den Kassenbon; er bleibt unverzichtbarer Bestandteil des Belegpakets.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Fehlende Teilnehmer – alle Namen, auch die eigene Person eintragen.
- Fehler 3: Handgeschriebener Kassenbon – gilt nicht; maschinellen Bon bestehen.
- Fehler 4: Trinkgeld nicht separat ausgewiesen – immer gesondert notieren.
- Fehler 5: Beleg erst Tage später ausfüllen – Datum und Erinnerung stimmen dann oft nicht mehr überein.
Typische Fehler beim Bewirtungsbeleg – und wie du sie von Anfang an vermeidest
Selbstständige und Freiberufler: Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ansetzbar, wenn betrieblicher Anlass vorliegt.
Die häufigsten Ablehnungen von Bewirtungskosten durch das Finanzamt gehen auf eine überschaubare Anzahl immer wiederkehrender Fehler zurück. Wer diese kennt, kann sie gezielt vermeiden.
Fehler 1 – Pauschaler Anlass: „Geschäftsessen", „Kundenpflege" oder „Netzwerktreffen" sind keine ausreichenden Angaben. Das Finanzamt erwartet eine konkrete Beschreibung des betrieblichen Zwecks. Formuliere immer mit Bezug auf ein spezifisches Projekt, eine Vertragsverhandlung oder ein klar umrissenes Gesprächsziel.
Fehler 2 – Unvollständige Teilnehmerliste: Viele vergessen, sich selbst in die Liste einzutragen, oder nennen Begleitpersonen nur mit dem Vornamen. Alle Personen müssen mit vollständigem Namen erscheinen – auch der Gastgeber. Wenn du die Namen deiner Gesprächspartner nicht auswendig kennst, notiere sie direkt beim Essen, bevor du das Restaurant verlässt.
Fehler 3 – Handgeschriebener Kassenbon: Ein vom Kellner per Hand ausgestellter Bon ist kein anerkannter Fremdbeleg. Beharre auf einem maschinellen Kassenbon oder einer ordnungsgemäßen Rechnung. In manchen kleineren Restaurants ist das eine ungewohnte Bitte – aber sie ist berechtigt und dein gutes Recht als Gast.
Fehler 4 – Trinkgeld nicht separat ausgewiesen: Trinkgeld erscheint nicht auf dem maschinellen Kassenbon, weil es direkt an das Servicepersonal gezahlt wird. Wenn du Trinkgeld als Teil der Bewirtungskosten absetzen möchtest, musst du es auf dem Eigenbeleg separat vermerken – mit konkretem Betrag und dem Hinweis auf die Barzahlung. Ohne diese separate Dokumentation ist Trinkgeld nicht absetzbar.
AUF EINEN BLICK
- Angestellte: Abrechnung läuft über den Arbeitgeber; eigene Steuerabsetzung als Werbungskosten nur in Ausnahmefällen.
- Private Anlässe: Bewirtungen im Rahmen von Freundeskreis oder Familie sind in der Regel privat veranlasst und nicht absetzbar.
- Ausnahme bezahlte Forschungsarbeit oder freiberufliche Tätigkeit: Hier kann ein betrieblicher Bezug bestehen – Einzelfallprüfung empfohlen.
- Wichtig: Wenn du Einnahmen als Influencer, Content Creator oder mit Nebentätigkeiten erzielst, können geschäftliche Bewirtungen absetzbar sein.
Bewirtungsbeleg – was genau gilt?
Das Finanzamt akzeptiert digitale Belege, wenn sie GoBD-konform archiviert werden (unveränderlich, lesbar, farbtreu).
Privatpersonen sind keine homogene Gruppe, wenn es um das Thema Bewirtungsbelege geht. Entscheidend ist, ob du Einkünfte aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielst – denn das bestimmt, welche Abzugsmöglichkeiten dir überhaupt offenstehen.
Wenn du als selbstständige:r Unternehmer:in arbeitest – etwa als freiberufliche:r Texter:in, Grafikdesigner:in, Berater:in auf Rechnungsbasis oder als Gründer:in eines kleinen Startups – dann bist du steuerlich wie jede andere selbstständige Person zu behandeln. Bewirtungskosten, die durch einen nachweisbaren betrieblichen Anlass entstehen, kannst du als Betriebsausgabe ansetzen. Voraussetzung ist natürlich der korrekt ausgefüllte Bewirtungsbeleg inklusive maschinellem Kassenbon. Wenn dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (für Ledige, Stand 2026) bleibt, fällt zwar keine Einkommensteuer an – dennoch solltest du eine Einkommensteuererklärung abgeben, um Betriebsausgaben offiziell zu dokumentieren.
Angestellte erzielen in der Regel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das bedeutet: Du kannst Bewirtungskosten grundsätzlich nicht in deiner persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Die Ausnahme ist die Situation, in der du nachweisbar im betrieblichen Auftrag deines Arbeitgebers bewirtest – dann läuft die Abrechnung über die betriebliche Spesenabrechnung. Du reichst den Bewirtungsbeleg bei der Buchhaltung des Unternehmens ein und erhältst die Kosten erstattet; das Unternehmen setzt sie als Betriebsausgabe an.
Eine häufig gestellte Frage betrifft private Runden: Kann man das gemeinsame Mittagessen mit Bekannten zum Fachsimpeln absetzen? Die klare Antwort lautet nein – solche Bewirtungen sind privat veranlasst, unabhängig davon, ob dabei Fachliches besprochen wird. Anders kann es sich bei einer Weiterbildung oder Promotion verhalten, wenn diese im Rahmen einer bezahlten Anstellung stattfindet. Hier kann ein betrieblicher Bezug bestehen, sofern das Essen mit externen Kooperationspartnern oder Auftraggebern stattfindet. Das ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, und eine steuerliche Beratung ist in diesem Bereich ausdrücklich empfehlenswert.
AUF EINEN BLICK
- Smartphone-Foto des Kassenbons + digitales Ausfüllen des Eigenbelegs ist möglich, wenn beide Dokumente verknüpft aufbewahrt werden.
- Spezielle Buchhaltungs-Apps können den Workflow automatisieren – wichtig: App muss GoBD-Konformität nachweisen.
- Papieroriginal muss nicht aufbewahrt werden, wenn die digitale Kopie alle Anforderungen erfüllt.
- Tipp: Unmittelbar nach dem Essen digitalisieren, bevor der Bon verblasst (Thermopapier).
Digitale Bewirtungsbelege und Apps – was das Finanzamt akzeptiert
Bewirtungsbelege sind ein Puzzleteil deiner Steuererklärung – prüfe mit dem Brutto-Netto-Rechner, wie Betriebsausgaben dein zu versteuerndes Einkommen beeinflussen.
Die gute Nachricht für alle, die papierlose Prozesse bevorzugen: Das Finanzamt akzeptiert digitale Belege – aber unter klar definierten Bedingungen. Maßgeblich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD). Die Kernbedingungen: Der Beleg muss unveränderlich gespeichert sein, lesbar bleiben und farbtreu sein – gerade bei Kassenbons auf Thermopapier, die physisch schnell verblassen, ist die digitale Sicherung sogar besonders sinnvoll.
Ein Smartphone-Foto des Kassenbons ist grundsätzlich zulässig, wenn es unmittelbar nach der Bewirtung erstellt wird, die Abbildung vollständig und gut lesbar ist und das Bild zusammen mit dem digitalen Eigenbeleg in einem unveränderlichen Format gespeichert wird. Wichtig ist die Verknüpfung: Beide Dokumente – Kassenbon-Foto und ausgefüllter Bewirtungsbeleg – müssen so archiviert werden, dass der Zusammenhang klar erkennbar ist. Eine einfache Ordnerstruktur mit konsistenter Benennung kann hier bereits ausreichen.
Spezielle Buchhaltungs-Apps können den gesamten Workflow automatisieren: Kassenbon fotografieren, Eigenbeleg digital ausfüllen, beide Dokumente automatisch verknüpfen und GoBD-konform in der Cloud archivieren. Wenn du eine solche App nutzen möchtest, achte darauf, dass der Anbieter explizit GoBD-Konformität für seine Archivierungsfunktion bestätigt. Nicht jede App, die das Scannen von Belegen ermöglicht, erfüllt diese Anforderung automatisch.
Eine Frage, die immer wieder auftaucht: Muss das Papieroriginal aufbewahrt werden, wenn eine digitale Kopie vorliegt? Die GoBD lassen das Vernichten des Papieroriginals zu, sofern die digitale Kopie alle Anforderungen erfüllt und ein sogenanntes Verfahrensprotokoll zum Scanprozess vorhanden ist. Für die meisten Freiberufler und kleinen Selbstständigen ist ein kurzer schriftlicher Vermerk über den eigenen Scan-Workflow ausreichend. Im Zweifel gilt: Papier zusätzlich aufzubewahren kostet wenig und gibt zusätzliche Sicherheit.
AUF EINEN BLICK
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Häufige Fragen
Ja, du solltest den Bewirtungsbeleg unmittelbar bei der Bewirtung ausfüllen lassen, da die Unterschrift des Bewirteten und die Angaben zu Anlass und Teilnehmern zeitnah dokumentiert werden müssen. Nur so ist der Beleg für das Finanzamt als Nachweis der geschäftlichen Veranlassung anerkannt.
Auf einem Bewirtungsbeleg müssen alle anwesenden Personen namentlich aufgeführt werden, also sowohl die geschäftlichen Teilnehmer als auch du selbst. Es gibt keine feste Obergrenze, aber je mehr Personen aufgeführt sind, desto wichtiger ist eine präzise und vollständige Angabe, um den geschäftlichen Anlass nachvollziehbar zu machen.
Wenn der Kassenbon verblasst oder unleserlich wird, solltest du ihn sofort durch eine lesbare Kopie oder einen Ersatzbeleg ersetzen und diesen mit einem Vermerk versehen. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel nur lesbare Belege, daher ist es ratsam, den Originalbon direkt nach der Bewirtung zu kopieren oder zu fotografieren.
Ein Geschäftsessen mit Geschäftspartnern kannst du nur absetzen, wenn es sich um eine beruflich veranlasste Bewirtung handelt, etwa bei der Besprechung eines konkreten Projekts oder einer Kooperation. Reine private Treffen oder gesellige Zusammenkünfte mit Geschäftspartnern sind nicht abziehbar, da die geschäftliche Notwendigkeit fehlt.
Trinkgeld ist grundsätzlich nicht als Bewirtungsaufwand absetzbar, da es nicht Teil der Rechnung für Speisen und Getränke ist. Du kannst es jedoch als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen, wenn es im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung anfällt, aber es unterliegt nicht den speziellen Regelungen des Bewirtungsbelegs.
Ja, der Bewirtungsbeleg gilt auch für Lieferservice oder Catering, sofern die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist und du die gleichen Angaben wie bei einem Restaurantbesuch machst. Du musst auf dem Beleg den Anlass, die Teilnehmer und die geschäftliche Beziehung zu den Bewirteten dokumentieren, auch wenn die Speisen geliefert wurden.
Der Bewirtungsbeleg ist ein spezielles Formular, das die Details einer geschäftlichen Bewirtung festhält, während die Spesenabrechnung eine allgemeine Aufstellung aller beruflich veranlassten Ausgaben ist. Der Bewirtungsbeleg ist ein Teil der Spesenabrechnung, aber die Spesenabrechnung umfasst auch Reisekosten, Übernachtungen und andere geschäftliche Ausgaben.
Du musst Bewirtungsbelege grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahren, da diese Frist für alle steuerlich relevanten Unterlagen gilt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bewirtung stattgefunden hat, also für eine Bewirtung im Jahr 2026 bis Ende 2032.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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