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FinanzenSteuern Aussergewoehnliche Belastungen
FinanzbildungAussergewoehnliche9 Min.

Außergewöhnliche Belastungen Was du in der Steuererklärung absetzen kannst

Krankheitskosten, Pflegekosten & mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzen – zumutbare Eigenbelastung, Beispiele & Tipps. Jetzt informieren.

AußergewöhnlicheRechnerWas sind
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind Kosten, die dir zwangsläufig entstehen und die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse nicht hat.
  • Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: außergewöhnlich, zwangsläufig und wirtschaftlich belastend.
  • Abzug erfolgt nur soweit die Kosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen – dieser Betrag richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
  • Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen – keine direkte Steuererstattung, sondern Steuerersparnis abhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz.

Außergewöhnliche Belastungen: Was steckt hinter dem Steuer-Begriff?

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind Kosten, die dir zwangsläufig entstehen und die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse nicht hat.

Wer unverschuldet hohe Kosten trägt – etwa für eine teure Zahnarztbehandlung, eine Brille oder die Pflege eines Angehörigen – kann diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend machen. Der Gesetzgeber nennt das „außergewöhnliche Belastungen". Der Abzug senkt dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Steuerlast – auch wenn du nur ein kleines Einkommen hast.

Auf den Punkt: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufig entstandene, außergewöhnliche Kosten, die über die sogenannte zumutbare Eigenbelastung hinausgehen. Nur der übersteigende Teil wirkt sich steuermindernd aus. Wer Belege sammelt und die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung ausfüllt, kann bares Geld zurückbekommen.

AUF EINEN BLICK

  • Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: außergewöhnlich, zwangsläufig und wirtschaftlich belastend.
  • Abzug erfolgt nur soweit die Kosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen – dieser Betrag richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
  • Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen – keine direkte Steuererstattung, sondern Steuerersparnis abhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz.
  • Unterschied zu 'anderen außergewöhnlichen Belastungen' (§ 33a, 33b EStG): Pauschbeträge für Behinderung, Pflege, Unterhaltsleistungen – diese werden gesondert behandelt.
Kennzahl (2026)Wert
Grundfreibetrag12.348 €
Werbungskostenpauschale1.230 € / Jahr
Pendlerpauschale0,30 €/km

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Was sind außergewöhnliche Belastungen? Definition und Grundprinzip

Nur der Teil der Kosten, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, ist steuerlich abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind Kosten, die dir zwangsläufig entstehen und die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage nicht hat. Das klingt abstrakt, ist aber gezielt formuliert: Der Staat will genau die Menschen entlasten, die durch Schicksalsschläge, Krankheiten oder familiäre Pflichten finanziell unter Druck geraten – nicht jene, die schlicht viel ausgeben. Es geht also nicht darum, ob du dir etwas nicht leisten kannst, sondern darum, ob die Kosten aus einer Situation entstanden sind, der du dich nicht entziehen konntest.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit das Finanzamt einen Posten anerkennt: Die Ausgabe muss außergewöhnlich sein – also nicht alltäglich –, sie muss zwangsläufig entstanden sein, das heißt du hattest keine zumutbare Möglichkeit, sie zu vermeiden, und sie muss dich wirtschaftlich tatsächlich belasten. Erhältst du zum Beispiel von der Krankenkasse eine Erstattung, zählt nur der selbst getragene Eigenanteil.

Wichtig: Der Abzug erfolgt nicht als direkter Steuerabzug vom Einkommen wie ein Freibetrag, sondern er mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte. Das führt zu einer Steuerersparnis, deren Höhe von deinem persönlichen Grenzsteuersatz abhängt. Wer wenig verdient, spart also absolut weniger als Spitzenverdiener – trotzdem lohnt sich das Eintragen, denn jeder Euro Abzug zählt. Bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € (Stand 2026) für Ledige fällt ohnehin keine Einkommensteuer an – dann wirkt sich der Abzug rechnerisch nicht aus, kann aber in Kombination mit anderen Einkünften relevant werden.

AUF EINEN BLICK

  • Die Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder – der Prozentsatz ist im EStG gestaffelt definiert.
  • Für Sparer:innen und Anleger:innen mit geringem Einkommen oder ohne eigenes Einkommen greift oft ein niedriger Prozentsatz; bei sehr niedrigem GdE kann die Schwelle rasch überschritten werden.
  • Mehrere außergewöhnliche Belastungen im selben Jahr werden addiert – das erhöht die Chance, die Schwelle zu überschreiten.
  • Tipp: Größere planbare Kosten (z. B. Zahnarzt) möglichst in ein Kalenderjahr bündeln (Blocking-Strategie).

Die zumutbare Eigenbelastung: So wird sie berechnet

Krankheitskosten: Arzt- und Zahnarztkosten, verschreibungspflichtige Medikamente, Brillen/Kontaktlinsen (mit ärztlicher Verordnung), Krankenhaus-Zuzahlungen, psychotherapeutische Behandlungen.

Der häufigste Grund, warum Kosten am Ende doch nicht wirksam werden, ist die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Das Gesetz geht davon aus, dass jede:r einen bestimmten Teil seiner Ausgaben selbst tragen muss – erst was darüber hinausgeht, senkt die Steuerlast. Dieser Selbstbehalt richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Die konkreten Prozentsätze sind in § 33 Abs. 3 EStG gestaffelt festgelegt.

Für Sparer:innen und Anleger:innen mit geringem oder keinem eigenen Einkommen fällt diese Hürde häufig niedrig aus. Wer beispielsweise über einen Minijob oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nur wenig verdient, hat einen entsprechend kleinen Gesamtbetrag der Einkünfte – und damit auch einen kleinen absoluten Selbstbehalt. Das bedeutet: Auch vergleichsweise geringe Krankheitskosten können die Schwelle bereits überschreiten und wirksam werden. Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass die Eigenbelastung stufenweise berechnet wird, was in vielen Fällen zu einem niedrigeren Selbstbehalt führt als eine einfache lineare Berechnung vermuten ließe.

Besonders hilfreich: Mehrere außergewöhnliche Belastungen desselben Jahres werden addiert. Wer also im gleichen Jahr beim Zahnarzt, beim Augenarzt und in der Apotheke Eigenanteile gezahlt hat, summiert alle diese Beträge und vergleicht sie dann mit dem Selbstbehalt. Das erhöht die Chance erheblich, die Hürde zu überspringen. Deshalb lohnt es sich, das ganze Jahr über sorgfältig alle entsprechenden Quittungen und Rechnungen aufzubewahren – auch wenn jeder einzelne Betrag klein erscheint.

AUF EINEN BLICK

  • Pflegekosten: eigene Pflegeheimkosten oder Pflege von Angehörigen, soweit nicht durch Pflegeversicherung gedeckt.
  • Beerdigungskosten für Angehörige, die aus dem Nachlass nicht gedeckt werden konnten.
  • Wiederbeschaffungskosten nach unabwendbaren Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen), soweit keine Versicherung greift.
  • Rollstuhl, Hörgeräte und andere medizinische Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung.

Typische Beispiele: Was zählt als außergewöhnliche Belastung?

Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) – kein Einzelnachweis nötig, Antrag beim Finanzamt.

Krankheitskosten sind der häufigste und bekannteste Fall. Darunter fallen Arzt- und Zahnarztkosten, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus-Zuzahlungen und psychotherapeutische Behandlungen. Auch Brillen und Kontaktlinsen können absetzbar sein – allerdings verlangt das Finanzamt in der Regel eine ärztliche Verordnung als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Entscheidend ist immer: Was hat die Krankenkasse nicht erstattet? Nur dein echter Eigenanteil zählt.

Pflegekosten für dich selbst oder für nahe Angehörige sind ebenfalls absetzbar, soweit sie nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt werden. Wer Eltern oder Großeltern im Pflegeheim unterstützt und dafür aus eigener Tasche zahlt, kann diesen Betrag – nach Abzug von Erstattungen und eigenem Vermögen der pflegebedürftigen Person – als außergewöhnliche Belastung eintragen. Das gilt analog auch für Pflege zu Hause.

Beerdigungskosten für Angehörige sind absetzbar, soweit sie aus dem Nachlass nicht gedeckt werden konnten. Hinterlässt der Verstorbene kein oder nur wenig Vermögen, können Bestattungskosten, Grabstein und ähnliche Ausgaben für die Erben steuerlich wirksam werden. Wiederbeschaffungskosten nach unabwendbaren Ereignissen – etwa Hochwasser, Sturm oder Brand – können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn keine Versicherung den Schaden abdeckt und kein eigenes Verschulden vorlag. Hier sind die Nachweisanforderungen hoch, aber der Abzug kann erheblich sein.

AUF EINEN BLICK

  • Pflegepauschbetrag: Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich und persönlich pflegt, kann einen Pauschbetrag geltend machen – Höhe abhängig vom Pflegegrad.
  • Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG): Unterhalt an bedürftige Angehörige absetzbar, bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag – eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers werden angerechnet.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder in Berufsausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts – relevant, wenn Eltern Unterhalt leisten.
  • Diese Pauschbeträge sind für alle Steuerpflichtigen relevant, die z. B. selbst eine Behinderung haben oder Angehörige pflegen.

Besondere Pauschbeträge ohne zumutbare Eigenbelastung (§ 33a, 33b EStG)

Auch wer kein hohes Einkommen hat, sollte Kosten dokumentieren – bei einem Nebenverdienst oder einer geringen Rente kann eine Steuererklärung trotzdem lohnend sein.

Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gibt es spezielle Pauschbeträge, die ohne zumutbare Eigenbelastung und ohne aufwendige Einzelnachweise gewährt werden. Der bekannteste ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Seine Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und wird auf Antrag beim Finanzamt festgestellt. Wer den Pauschbetrag nutzt, muss keine einzelnen behinderungsbedingten Kosten auflisten – das spart Bürokratie und gibt Planungssicherheit.

Der Pflegepauschbetrag steht Personen zu, die eine pflegebedürftige Person unentgeltlich und persönlich pflegen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Auch hier entfällt der Nachweis der tatsächlichen Kosten – der Pauschbetrag wird pauschal gewährt. Wer Eltern, den Partner oder andere nahe Angehörige zu Hause betreut, sollte diesen Posten unbedingt in der Steuererklärung ansetzen.

Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG ermöglichen es, Zahlungen an bedürftige Angehörige bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag abzusetzen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden dabei angerechnet. Für volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden und nicht im elterlichen Haushalt wohnen, gibt es zudem einen Ausbildungsfreibetrag. Relevant ist das vor allem für Eltern, die ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – und zeigt, dass das Steuerrecht auch von der anderen Seite betrachtet werden kann: Was für dich als Verbraucher:in oder Anleger:in Kosten verursacht, kann für deine Angehörigen steuerlich relevant sein.

AUF EINEN BLICK

  • Eigene Krankheitskosten (z. B. Zahnarzt-Privatleistung, Brille, Psychotherapie) sind klassische Posten.
  • Werden Kosten von Angehörigen getragen, können diese in ihrer Steuererklärung die Kosten ggf. absetzen – Abgrenzung nach Vertragspartner und Zahlungsfluss.
  • Immer Belege sammeln: Arzt-Rechnungen, Apotheken-Quittungen, Krankenkassen-Erstattungsschreiben aufbewahren.
  • Kosten, die die Krankenversicherung bereits erstattet hat, sind nicht mehr absetzbar – nur der verbleibende Eigenanteil zählt.

Außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Kosten für die eigene Aus- oder Weiterbildung (Studiengebühren, Lernmaterial) sind keine außergewöhnlichen Belastungen – sie fallen unter Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Auch wer kein hohes Einkommen hat, sollte Kosten konsequent dokumentieren. Bei einem Nebenjob, einer Teilzeitstelle oder einem Minijob (bis zu 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr, Stand 2026) kann eine Steuererklärung durchaus lohnend sein – vor allem, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde und eine Erstattung winkt. Außergewöhnliche Belastungen erhöhen die Chance auf eine Rückerstattung dann noch einmal.

Klassische Posten für Sparer:innen und Anleger:innen sind eigene Krankheitskosten: die Zahnarzt-Privatleistung, die Brille beim Optiker nach ärztlicher Verordnung, eine Psychotherapie, die nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen wird, oder Eigenanteile bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Gerade psychotherapeutische Behandlungen – deren Wartezeiten auf Kassenplätze oft lang sind – werden von vielen Menschen häufig privat bezahlt. Diese Kosten sind bei medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich absetzbar.

Eine wichtige Abgrenzungsfrage entsteht, wenn Angehörige die Arztkosten für eine andere Person bezahlen: Wer kann dann absetzen? Grundsätzlich zählt, wer Vertragspartner ist und wer tatsächlich zahlt. Werden Rechnungen auf den Namen der Angehörigen ausgestellt und von diesen bezahlt, können die Angehörigen die Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen – entweder als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen des Unterhalts. Werden Rechnungen direkt an dich ausgestellt und du zahlst selbst, gilt der Abzug für deine eigene Steuererklärung.

Die wichtigste praktische Regel: Belege sammeln. Arzt-Rechnungen, Apotheken-Quittungen, Krankenkassen-Abrechnungen und Erstattungsschreiben solltest du mindestens zehn Jahre aufbewahren. Das Finanzamt fordert die Belege zwar nicht mehr automatisch an, kann sie aber im Rahmen einer Belegprüfung nachfordern. Wer dann nichts mehr vorweisen kann, riskiert die Aberkennung des Abzugs.

AUF EINEN BLICK

  • Kosten für Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit werden vom Finanzamt regelmäßig abgelehnt.
  • Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, IGeL-Leistungen ohne ärztliche Notwendigkeit oder alternative Heilmethoden ohne Attest sind riskant – Nachweispflicht sehr hoch.
  • Private Darlehensschulden, Mietschulden, allgemeine finanzielle Notlagen zählen nicht.
  • Ausgaben, die durch Versicherungsleistungen, staatliche Leistungen oder Schadensersatz gedeckt sind, müssen gegengerechnet werden.

Abgrenzung: Was gehört NICHT zu außergewöhnlichen Belastungen?

In der amtlichen Steuererklärung: Anlage Außergewöhnliche Belastungen (früher Teil der Anlage 'Sonstiges').

Eine häufige Verwechslung betrifft Aus- und Weiterbildungskosten. Studiengebühren, Lernmaterialien, Laptop oder Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung sind keine außergewöhnlichen Belastungen – sie fallen je nach Konstellation unter Werbungskosten (bei einer Erstausbildung nach Berufsausbildung oder im Zweitstudium) oder unter Sonderausgaben (bei der Erstausbildung ohne vorherige Berufsausbildung). Das ist eine andere Kategorie mit anderen Regeln. Wer das verwechselt, trägt Kosten in die falsche Anlage ein und verschenkt möglicherweise Potenzial.

Kosten für Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit werden vom Finanzamt regelmäßig abgelehnt. Entscheidend ist: Gab es eine medizinisch begründete Notwendigkeit, die ein Arzt bescheinigt hat? Fehlt diese, wird der Abzug gestrichen. Ähnliches gilt für IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen), Nahrungsergänzungsmittel oder alternative Heilmethoden, die der Arzt nicht ausdrücklich verordnet hat. Hier ist die Nachweispflicht sehr hoch – ohne Attest oder Verordnung ist die Anerkennung unwahrscheinlich.

Ebenfalls nicht absetzbar als außergewöhnliche Belastung: private Schulden, Mietrückstände oder allgemeine finanzielle Notlagen. Auch wenn eine solche Situation zwangsläufig entstanden ist – das Gesetz sieht dafür keinen Abzug vor. Der Begriff „wirtschaftliche Belastung" im Sinne des § 33 EStG bezieht sich auf den Mehraufwand durch außergewöhnliche Ereignisse, nicht auf strukturelle Einkommensengpässe.

AUF EINEN BLICK

  • In ELSTER oder gängiger Steuer-Software: Bereich 'Außergewöhnliche Belastungen' – allgemeine und besondere Belastungen separat eintragen.
  • Belege nicht mehr automatisch einreichen, aber mindestens 10 Jahre aufbewahren – Finanzamt kann Nachweise anfordern.
  • Bei Krankheitskosten: Gesamtbetrag eintragen, Kassenerstattungen abziehen, Eigenanteil angeben.
  • Das Finanzamt berechnet die zumutbare Eigenbelastung automatisch anhand deiner Angaben im Grundformular.

Schritt für Schritt: Außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen

Mit dem Brutto-Netto-Rechner von StudySmarter siehst du sofort, wie viel Steuern du aktuell zahlst und wie viel du durch Abzüge sparen könntest.

In der amtlichen Steuererklärung gibt es eine eigene Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort werden allgemeine Belastungen nach § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten) und besondere Belastungen nach § 33a/33b EStG (z. B. Unterhalt, Pauschbeträge) separat eingetragen. In der ELSTER-Plattform sowie in gängiger Steuer-Software findest du diesen Bereich unter dem Stichwort „Außergewöhnliche Belastungen" – die Felder sind in der Regel gut beschriftet und führen dich durch die einzelnen Kategorien.

Bei Krankheitskosten trägst du den Gesamtbetrag aller Eigenanteile ein und ziehst anschließend erhaltene Erstattungen der Krankenkasse ab. Der verbleibende Eigenanteil ist der relevante Betrag. Das Finanzamt berechnet dann automatisch die zumutbare Eigenbelastung und zeigt dir, welcher Anteil tatsächlich steuermindernd wirkt. Du musst Belege nicht mehr unaufgefordert einreichen – aber du solltest sie mindestens zehn Jahre griffbereit haben, da das Finanzamt sie anfordern kann.

Ein häufiger Fehler: Kosten werden zu niedrig angesetzt, weil Erstattungen nicht korrekt herausgerechnet werden – oder umgekehrt, weil bereits erstattete Beträge trotzdem eingetragen werden. Prüfe daher die Kontoauszüge und Krankenkassenabrechnungen sorgfältig. Wenn Belege fehlen, wende dich an Arztpraxis oder Apotheke – Rechnungen können nachträglich angefordert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt die Steuererklärung von einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberater prüfen.

AUF EINEN BLICK

  • Besonders für alle mit Nebenverdienst oder Teilzeitstelle lohnt sich die Überprüfung des tatsächlichen Netto-Einkommens.
  • Steuererklärung lohnt sich fast immer – hole dir zurück, was dir zusteht.

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Außergewöhnliche Belastungen sind eine unterschätzte Möglichkeit, die eigene Steuerlast zu senken – gerade für alle, die bei ihren Ausgaben genau hinschauen. Wer konsequent Belege sammelt, alle Eigenanteile aus Krankheit, Pflege oder anderen zwangsläufigen Ausgaben addiert und die Anlage korrekt ausfüllt, kann bares Geld zurückbekommen. Selbst wenn der Abzugsbetrag klein erscheint: In Kombination mit anderen Posten wie Werbungskosten oder Sonderausgaben kann die Erstattung spürbar steigen.

Besonders für alle mit Nebenverdienst, Teilzeitstelle oder Minijob lohnt sich der Blick auf das tatsächliche Netto-Einkommen und die möglichen Abzüge. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € für Ledige – wer darunter liegt, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer, kann aber trotzdem einbehaltene Lohnsteuer zurückfordern.

Jetzt direkt ausprobieren: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von StudySmarter siehst du sofort, wie viel Steuern du aktuell zahlst – und wie viel du durch Abzüge wie außergewöhnliche Belastungen sparen könntest. Hol dir zurück, was dir zusteht.

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Häufige Fragen

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die Sie aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden können, wie etwa Krankheitskosten. Sonderausgaben sind dagegen Aufwendungen für Versicherungen oder Ihre Altersvorsorge, die Sie freiwillig leisten und die steuerlich begünstigt werden sollen.

Ja, Sie können Arztkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, sofern diese Kosten nicht durch Versicherungen erstattet wurden und die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Sie müssen die Ausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben und entsprechende Belege vorlegen.

Die zumutbare Eigenbelastung ist der Betrag, den Sie selbst tragen müssen, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirken. Sie richtet sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder und wird in Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet.

Ja, Kosten für eine Psychotherapie können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und von einem approbierten Therapeuten durchgeführt wird. Sie müssen die Kosten nachweisen und die zumutbare Eigenbelastung beachten.

Ja, Brillen und Kontaktlinsen sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie medizinisch notwendig sind, also eine Sehhilfe benötigt wird. Die Kosten müssen Sie selbst getragen haben und die zumutbare Eigenbelastung muss überschritten sein.

Ja, außergewöhnliche Belastungen können Sie rückwirkend geltend machen, indem Sie eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben oder einen Änderungsantrag stellen. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung länger.

Wenn eine andere Person Ihre Arztkosten bezahlt hat, können nur Sie selbst die außergewöhnliche Belastung absetzen, sofern Sie die Kosten wirtschaftlich getragen haben. Hat die andere Person die Rechnung direkt beglichen, kann sie die Aufwendungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastung oder als Unterhaltsleistung geltend machen.

Kosten für alternative Heilmethoden sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie medizinisch anerkannt und notwendig sind, etwa weil die Schulmedizin keine Besserung verspricht. Sie benötigen ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines Heilpraktikers, um die Zwangsläufigkeit nachzuweisen.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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