Erbschaftssteuer Freibeträge, Steuerklassen und Tipps
Erbschaftssteuer 2026 einfach erklärt: Freibeträge, Steuerklassen und legale Spartipps & junge Erben. Verständlich, aktuell, geprüft.
- Definition: Steuer auf den Vermögensübergang im Todesfall an Erben oder Vermächtnisnehmer
- Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG
- Wer ist steuerpflichtig: Erben, nicht der Nachlass selbst; Anzeigepflicht beim Finanzamt
- Unterschied Erbschaft vs. Schenkung (gleiche Steuerklassen, aber getrennte Freibeträge alle X Jahre
Erbschaftssteuer verstehen – das Wichtigste auf einen Blick
Definition: Steuer auf den Vermögensübergang im Todesfall an Erben oder Vermächtnisnehmer
Wer erbt, freut sich – aber manchmal meldet sich kurz darauf das Finanzamt. Die Erbschaftssteuer greift immer dann, wenn Vermögen durch einen Todesfall übergeht und der Wert des Erbes über dem persönlichen Freibetrag liegt. Wie hoch dieser Freibetrag ist, welche Steuerklasse gilt und was Sparer:innen und Anleger:innen besonders beachten sollten, erfährst du hier.
AUF EINEN BLICK
- Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG
- Wer ist steuerpflichtig: Erben, nicht der Nachlass selbst; Anzeigepflicht beim Finanzamt
- Unterschied Erbschaft vs. Schenkung (gleiche Steuerklassen, aber getrennte Freibeträge alle X Jahre
- Bezug zur Zielgruppe: Erben sind oft von Großeltern oder Eltern
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € / Jahr |
| Pendlerpauschale | 0,30 €/km |
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Was ist die Erbschaftssteuer? Definition und Rechtsgrundlage
Drei Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad, nicht nach Lohnsteuerklassen
Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den Vermögensübergang, der durch den Tod einer Person ausgelöst wird. Sobald Vermögen – ob Geld, Immobilien, Wertpapiere oder andere Gegenstände – von der verstorbenen Person auf Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, entsteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. Rechtliche Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das sowohl den Erbfall als auch Schenkungen zu Lebzeiten regelt.
Steuerpflichtig ist dabei nicht der Nachlass als Ganzes, sondern jede einzelne Person, die etwas erhält – also der Erbe oder Vermächtnisnehmer selbst. Das Finanzamt muss über einen Erbfall informiert werden: Erben sind verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbanfalls beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt.
Ein wichtiger Unterschied, den viele nicht kennen: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind im selben Gesetz geregelt und verwenden dieselben Steuerklassen sowie Freibeträge – sie werden aber getrennt behandelt. Das bedeutet: Wer zu Lebzeiten Schenkungen erhält und später auch erbt, kann in beiden Fällen jeweils den persönlichen Freibetrag nutzen – allerdings nur, wenn zwischen Schenkung und Erbfall ein bestimmter Zeitraum liegt. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zusammengerechnet, was die Steuerplanung erheblich beeinflusst.
AUF EINEN BLICK
- Steuerklasse I: Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern (beim Erbfall
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Partner
- Steuerklasse III: alle Übrigen, z.B. Freunde, unverheiratete Partner ohne eingetragene Partnerschaft
- Warum das wichtig ist: Steuerklasse bestimmt Freibetrag UND Steuersatz
Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer – nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuer
Persönlicher Freibetrag: bleibt bis zu diesem Betrag steuerfrei
Die Steuerklassen in der Erbschaftssteuer haben nichts mit den bekannten Lohnsteuerklassen I bis VI zu tun. Stattdessen richten sich diese drei Klassen ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und der erbenden Person. Je enger die familiäre Bindung, desto günstiger die Steuerklasse – und desto niedriger der anzuwendende Steuersatz.
Steuerklasse I umfasst die engsten Familienangehörigen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern im Erbfall. Diese Gruppe profitiert von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen. Sie steht damit am besten da, wenn Erbschaftssteuer anfällt.
Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehepartner. Hier sind die Freibeträge deutlich niedriger, und die Steuersätze fallen spürbar höher aus als in Steuerklasse I. Steuerklasse III betrifft alle übrigen Personen – also beispielsweise Freunde, Bekannte oder unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. Diese Gruppe hat die ungünstigsten Bedingungen: niedrigste Freibeträge, höchste Steuersätze. Gerade für junge Paare, die noch nicht verheiratet sind, kann das ein entscheidender Faktor bei der Vermögensplanung sein.
AUF EINEN BLICK
- Höchste Freibeträge für Ehe-/Lebenspartner, dann Kinder, dann Enkel
- Niedrigster Freibetrag in Steuerklasse III (z.B. unverheiratete Partner
- Freibeträge gelten je Person und pro Erbfall/Schenkung im Zeitfenster
- Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für Partner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen
Erbschaftssteuer-Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Progressive Sätze abhängig von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs
Der persönliche Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eine Erbschaft vollständig steuerfrei bleibt. Erst der Wert, der diesen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Freibeträge sind im ErbStG gesetzlich festgelegt und gelten pro Person und pro Erbfall – bei Schenkungen erneuern sie sich alle zehn Jahre.
Den höchsten persönlichen Freibetrag haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Kinder erhalten ebenfalls einen vergleichsweise hohen Freibetrag, der deutlich über dem liegt, was entferntere Verwandte oder Nicht-Verwandte beanspruchen können. Enkel profitieren von einem eigenen Freibetrag, der allerdings niedriger ausfällt als der für Kinder. Für Eltern und Großeltern gilt im Erbfall ein separater Betrag. In Steuerklasse III – also für nicht verwandte Personen oder unverheiratete Partner ohne eingetragene Partnerschaft – ist der Freibetrag am niedrigsten, was im Falle einer größeren Erbschaft schnell zu einer erheblichen Steuerlast führen kann.
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es in bestimmten Fällen besondere Versorgungsfreibeträge – etwa für Ehegatten und Kinder. Diese sollen sicherstellen, dass die unmittelbare Versorgung der Hinterbliebenen nicht durch Steuern gefährdet wird. Auch ein Hausratsfreibetrag für bestimmte Gegenstände des persönlichen Gebrauchs ist gesetzlich vorgesehen. All diese Beträge können sich addieren und die tatsächliche Steuerlast erheblich verringern. Es empfiehlt sich daher, vor einer Erbschaft oder einer größeren Schenkung alle in Frage kommenden Freibeträge sorgfältig zu prüfen.
AUF EINEN BLICK
- Innerhalb einer Steuerklasse steigt der Prozentsatz mit dem Erbwert
- Nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert
- Beispielrechnung mit Platzhaltern (echte Zahlen erst nach Quellenprüfung einsetzen
- Härteausgleich verhindert Sprünge an den Tarifgrenzen
Wie viel Erbschaftssteuer fällt tatsächlich an?
Erben trotz laufender Förderung: Vermögen kann die Anspruchsberechtigung beeinflussen (Anrechnung prüfen
Die Erbschaftssteuer ist progressiv gestaltet: Mit wachsendem steuerpflichtigen Erwerb – also dem Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge verbleibt – steigt auch der anzuwendende Steuersatz. Dabei spielt die Steuerklasse eine entscheidende Rolle: Für denselben Betrag zahlt jemand in Steuerklasse I deutlich weniger als jemand in Steuerklasse III.
Grundsätzlich gilt: Besteuert wird nur der Teil des Erbes, der über dem persönlichen Freibetrag liegt. Wer also in Steuerklasse I erbt und der Nachlasswert liegt unterhalb des jeweiligen Freibetrags, zahlt gar keine Erbschaftssteuer. Liegt der Wert knapp über dem Freibetrag, fällt nur auf die Differenz Steuer an – und das zunächst zu einem vergleichsweise niedrigen Satz. Erst bei deutlich höheren Erbbeträgen greifen die oberen Steuerstufen, die in Steuerklasse III bis zu 50 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs betragen können.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung (ohne konkrete Euro-Beträge, da diese gesetzlichen Schwellenwerte regelmäßig geprüft werden sollten): Erbt eine Person von einem Elternteil ein Depot im mittleren fünfstelligen Bereich, liegt dieser Betrag in der Regel vollständig unterhalb des für Kinder geltenden Freibetrags – es fällt keine Erbschaftssteuer an. Erbt hingegen ein unverheirateter Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft denselben Betrag, übersteigt dieser schnell den deutlich niedrigeren Freibetrag der Steuerklasse III – und der Steuersatz fällt gleichzeitig erheblich höher aus. Diese Kombination aus niedrigem Freibetrag und hohem Steuersatz macht die frühzeitige Gestaltung für nicht verheiratete Paare besonders wichtig.
AUF EINEN BLICK
- Geerbte Immobilie oder Depot: was das steuerlich und praktisch bedeutet
- Selbstgenutztes Familienheim kann unter Bedingungen steuerbefreit sein
- Erbe ausschlagen bei überschuldetem Nachlass – Fristen beachten
- Anzeigepflicht: Erwerb dem Finanzamt innerhalb der Frist melden
Erben – was du besonders beachten musst
Schenkungen zu Lebzeiten: Freibeträge alle X Jahre erneut nutzbar (Quelle prüfen
Wer erbt, steht vor einer Situation, die nicht nur steuerliche, sondern auch finanzielle Konsequenzen haben kann. Wer staatliche Leistungen erhält, sollte wissen: Geerbtes Vermögen wird auf den Anspruch dieser Leistungen angerechnet, sofern es den geltenden Freibetrag übersteigt. Das kann dazu führen, dass die Leistung gekürzt oder sogar eingestellt wird. Hier ist schnelles Handeln gefragt – die zuständige Behörde muss umgehend über eine Erbschaft informiert werden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Wer eine Immobilie erbt, steht vor einer besonders komplexen Entscheidung: halten, vermieten oder verkaufen? Steuerlich relevant ist dabei unter anderem, ob es sich um das sogenannte selbstgenutzte Familienheim handelt. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn Ehegatten oder Kinder das geerbte Haus oder die Wohnung selbst beziehen und für eine Mindestdauer bewohnen – kann eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung greifen. Diese Regelung ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft und sollte im Zweifelsfall mit steuerlicher Fachberatung geprüft werden.
Ein oft unterschätzter Punkt: Die Erbausschlagung. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt – also mehr Schulden als Vermögen – haftet im schlimmsten Fall mit dem eigenen Vermögen, wenn er die Erbschaft annimmt. Das Ausschlagen der Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Diese Frist ist absolut bindend. Gerade Menschen, die vielleicht zum ersten Mal mit dem Thema Erben konfrontiert sind, sollten diese Frist kennen und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Wer ein Wertpapierdepot erbt, sollte außerdem wissen, dass für Kapitalerträge, die aus dem geerbten Depot zukünftig erzielt werden, die üblichen Regelungen zur Abgeltungsteuer gelten: 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige kann genutzt werden, um einen Teil der Erträge steuerfrei zu stellen.
AUF EINEN BLICK
- Freibeträge planvoll auf mehrere Personen und Zeitpunkte verteilen
- Nießbrauch/Wohnrecht bei Immobilienübertragung reduziert den steuerlichen Wert
- Heirat/eingetragene Partnerschaft ändert Steuerklasse und Freibetrag deutlich
- Wichtig: keine Steuerhinterziehung – rechtzeitig steuerliche Beratung einholen
Legale Tipps, um Erbschaftssteuer zu senken
Schritt 1: Erbschaft dem Finanzamt anzeigen
Der wirkungsvollste Hebel zur Senkung der Erbschaftssteuer ist die vorausschauende Schenkung zu Lebzeiten. Da sich die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneuern, können größere Vermögen durch wiederholte Schenkungen in mehreren Tranchen steuerfrei übertragen werden. Wer früh genug anfängt, kann so über Jahrzehnte erhebliche Beträge vollkommen legal und steuerfrei weitergeben – ohne dass das Finanzamt einen Euro erhält.
Darüber hinaus lohnt es sich, Freibeträge planvoll auf mehrere Personen zu verteilen. Statt alles einer einzigen Person zu hinterlassen, kann das Vermögen auf Kinder, Enkel und andere Begünstigte aufgeteilt werden – jede Person bringt ihren eigenen Freibetrag mit. Diese Strategie ist besonders bei größeren Vermögen wirkungsvoll und sollte idealerweise frühzeitig mit steuerlicher und rechtlicher Beratung abgestimmt werden.
Bei Immobilien bieten sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten: Ein Nießbrauch oder Wohnrecht zugunsten des Übergebenden reduziert den steuerlich angesetzten Wert der Immobilie, da das Nutzungsrecht des Übernehmers eingeschränkt ist. Dieses Recht hat einen messbaren Kapitalwert, der vom Schenkungswert abgezogen wird – der steuerpflichtige Betrag sinkt entsprechend. Dieser Ansatz ist besonders bei der Übertragung von Elternhäusern auf Kinder beliebt und rechtlich anerkannt.
Schließlich kann die Wahl des Familienstands erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, wechselt aus Sicht der Erbschaftssteuer automatisch in Steuerklasse I – mit deutlich höherem Freibetrag und günstigeren Steuersätzen. Für junge Paare, die bereits zusammenleben und gemeinsames Vermögen aufbauen, ist dieser Aspekt ein wichtiger Faktor bei der langfristigen Finanzplanung. Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft schützt im Todesfall vor einer überraschend hohen Steuerrechnung.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Finanzamt fordert ggf. eine Erbschaftsteuererklärung an
- Schritt 3: Wertermittlung des Nachlasses (Immobilien, Wertpapiere, Bargeld
- Schritt 4: Freibetrag abziehen, Steuer berechnen, Bescheid erhalten
- Fristen und mögliche Stundung bei geerbten Immobilien
Ablauf: Von der Erbschaft zur Steuererklärung
Anzeigefrist versäumt – Verspätungsfolgen
Der erste und zeitkritischste Schritt nach einem Erbfall ist die Anzeige beim Finanzamt. Erben sind gesetzlich verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbanfalls dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt zu melden – unabhängig davon, ob überhaupt Steuer anfällt. Banken und Notare melden bestimmte Vorgänge zwar selbst, aber die eigene Anzeigepflicht bleibt davon unberührt. Wer diese Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge.
Im zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob eine förmliche Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Das ist nicht immer der Fall – bei kleinen Nachlässen, die vollständig unter dem Freibetrag liegen, kann das Finanzamt auf eine vollständige Erklärung verzichten. Wird eine Erklärung angefordert, muss sie fristgerecht und vollständig eingereicht werden. Dabei müssen alle Bestandteile des Nachlasses angegeben werden: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck und eventuelle Schulden des Erblassers.
Die Wertermittlung ist oft der aufwändigste Teil – insbesondere bei Immobilien. Das Finanzamt setzt den Wert einer geerbten Immobilie nach einem gesetzlich geregelten Bewertungsverfahren an, das häufig zu einem höheren Wert führt als erwartet. Wer glaubt, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger liegt, kann ein Gutachten eines zugelassenen Sachverständigen vorlegen, um den steuerlichen Ansatz zu korrigieren. Im letzten Schritt zieht das Finanzamt alle anwendbaren Freibeträge ab, berechnet die Steuer auf den verbleibenden Betrag und sendet den Steuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
AUF EINEN BLICK
- Freibeträge falsch zugeordnet (Steuerklasse verwechselt
- Überschuldeten Nachlass angenommen statt ausgeschlagen
- Schenkungen nicht dokumentiert, dadurch Freibetrags-Zusammenrechnung übersehen
- Keine Beratung bei Immobilien/Betriebsvermögen
Häufige Fehler beim Erben – und wie du sie vermeidest
Der klassischste Fehler ist das Versäumen der Anzeigefrist. Viele Erben wissen gar nicht, dass sie das Finanzamt aktiv informieren müssen – besonders wenn sie davon ausgehen, dass keine Steuer anfällt. Doch die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig von der Steuerpflicht. Wer die Frist von drei Monaten verpasst, kann mit Verspätungszuschlägen belegt werden, selbst wenn am Ende keine Steuer fällig ist.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Zuordnung der Steuerklasse. Insbesondere Stiefkinder, Pflegekinder oder Kinder des Partners aus früheren Beziehungen werden manchmal fälschlicherweise wie leibliche Kinder behandelt – dabei können die Freibeträge und Steuerklassen erheblich abweichen. Ebenso kommt es vor, dass Geschwister in die günstigere Steuerklasse I eingeordnet werden, obwohl sie klar zur Steuerklasse II gehören.
Ein besonders kostspieliger Fehler ist die Annahme eines überschuldeten Nachlasses. Wer nicht weiß, dass der Erblasser hohe Schulden hatte, und die Erbschaft annimmt, haftet unter Umständen mit seinem eigenen Vermögen. Daher sollte vor der Annahme einer Erbschaft immer geprüft werden, ob Schulden vorhanden sind. Im Zweifelsfall gibt die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen vollständigen Schutz – diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden.
Schließlich werden Schenkungen häufig nicht sorgfältig dokumentiert. Wer innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen erhalten hat, muss diese angeben, da sie mit dem Erbe zusammengerechnet werden. Fehlt die Dokumentation, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen – oft zum Nachteil des Erben. Ein einfacher Schenkungsvertrag oder schriftliche Aufzeichnungen schaffen hier Klarheit und vermeiden Streit.
Erbschaftssteuer richtig planen – jetzt den ersten Schritt machen
Die Erbschaftssteuer ist kein unabwendbares Schicksal: Wer die Grundregeln kennt – Steuerklassen, Freibeträge, Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen – kann seine finanzielle Situation und die seiner Familie erheblich verbessern. Besonders für Sparer:innen und Anleger:innen gilt: Frühzeitig informieren lohnt sich, denn je früher die Planung beginnt, desto mehr lässt sich steuerfrei weitergeben.
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Häufige Fragen
Für Kinder gilt bei der Erbschaftssteuer ein persönlicher Freibetrag, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Dieser Freibetrag ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Er gilt pro Erbfall und pro Erwerber, sodass Sie als Kind diesen Betrag steuerfrei erben können.
Ja, auch als Erbe müssen Sie ein Erbe grundsätzlich versteuern, sobald der Wert Ihres Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die Steuerpflicht hängt nicht vom Erwerbsstatus ab, sondern allein vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und vom Wert des Erbes. Sie müssen das Erbe in Ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn Sie kein regelmäßiges Einkommen haben.
Ja, eine Erbschaft kann Ihre staatlichen Leistungen beeinflussen, da sie als Vermögen angerechnet wird. Der Freibetrag für Vermögen bei solchen Leistungen ist gesetzlich festgelegt und liegt deutlich unter dem Erbschaftssteuerfreibetrag. Wenn Ihr geerbtes Vermögen diesen Freibetrag übersteigt, wird es auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet und kann diesen reduzieren oder ausschließen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind im Wesentlichen dieselbe Steuerart, die im Erbschaftsteuergesetz geregelt ist. Der Unterschied liegt nur im Anlass: Erbschaftssteuer fällt beim Tod einer Person an, Schenkungssteuer bei einer lebzeitigen Zuwendung. Die Freibeträge und Steuersätze sind für beide Fälle identisch, und alle zehn Jahre können Sie die Freibeträge erneut nutzen.
Sie können Erbschaftssteuer legal sparen, indem Sie die Freibeträge optimal ausnutzen, etwa durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten. Auch die Nutzung von Versorgungsfreibeträgen für Ehepartner und Kinder sowie die Steuerbefreiung für selbst genutzten Wohnraum können die Steuerlast senken. Zudem können Sie Gestaltungen wie Nießbrauch oder die Übertragung von Betriebsvermögen in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für unverheiratete Partner gilt die Steuerklasse III, die die höchsten Steuersätze und den niedrigsten Freibetrag vorsieht. Der Freibetrag für unverheiratete Partner ist deutlich geringer als für Ehepartner oder Kinder. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird steuerlich wie eine Ehe behandelt, eine nicht eingetragene Partnerschaft jedoch nicht.
Eine Erbschaft müssen Sie dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall melden. Diese Frist gilt, wenn Sie wissen, dass Sie erben und der Wert des Erbes den Freibetrag übersteigt. Das Finanzamt kann die Frist verlängern, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Erbschaft noch nicht abschließend bewerten können.
Eine geerbte Immobilie ist nicht automatisch steuerfrei, aber es gibt wichtige Ausnahmen. Wenn Sie die Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzen, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit, etwa wenn Sie sie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Bei vermieteten Immobilien gilt ein Bewertungsabschlag, aber die Steuerpflicht bleibt grundsätzlich bestehen, sofern der Wert den Freibetrag übersteigt.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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