Ehrenamtspauschale Steuerfrei Gutes tun – so funktioniert es
Ehrenamtspauschale einfach erklärt: Wer profitiert, wie viel ist steuerfrei & wie trägst du es in der Steuererklärung ein? Jetzt als Student clever nutzen.
- Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erlaubt es, Einnahmen aus nebenberuflichem Ehrenamt bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbetrag steuerfrei zu vereinnahmen.
- Sie gilt für Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
- Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): Die Übungsleiterpauschale gilt speziell für lehrende, ausbildende oder betreuende Tätigkeiten und hat einen anderen (höheren) Freibetrag – beide Pauschalen können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.
- Nebenberuflichkeit ist Voraussetzung: Die Tätigkeit darf im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen – ideal für Studierende mit Ehrenamt neben dem Studium.
Ehrenamtspauschale kompakt: Steuerfrei engagiert – das Wichtigste auf einen Blick
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erlaubt es, Einnahmen aus nebenberuflichem Ehrenamt bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbetrag steuerfrei zu vereinnahmen.
Wer sich nebenberuflich ehrenamtlich engagiert und dafür eine kleine Aufwandsentschädigung bekommt, muss diese nicht zwingend versteuern. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG stellt Einnahmen aus gemeinnützigem Engagement bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbetrag komplett steuerfrei – und das ganz ohne komplizierte Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten.
AUF EINEN BLICK
- Sie gilt für Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
- Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): Die Übungsleiterpauschale gilt speziell für lehrende, ausbildende oder betreuende Tätigkeiten und hat einen anderen (höheren) Freibetrag – beide Pauschalen können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.
- Nebenberuflichkeit ist Voraussetzung: Die Tätigkeit darf im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen – ideal für alle, die sich neben ihrem Hauptberuf engagieren möchten.
- Typische Beispiele: Kassierer:in im Sportverein, Vorstandsamt in einem Verein oder einer Bürgerinitiative, Mitarbeit bei einer gemeinnützigen NGO, ehrenamtliche Beratungstätigkeit.
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Was ist die Ehrenamtspauschale?
Der Freibetrag der Ehrenamtspauschale ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz verankert und wird gelegentlich vom Gesetzgeber angepasst – den aktuell gültigen Betrag findest du direkt beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Bundesfinanzministerium.
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, der in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert ist. Er erlaubt es, Einnahmen aus nebenberuflichem Engagement vollständig steuerfrei zu kassieren – und zwar ohne jeden Einzelnachweis über tatsächlich angefallene Ausgaben. Das macht sie besonders attraktiv für Menschen, die sich in Vereinen, Verbänden oder kommunalen Einrichtungen engagieren und dafür eine symbolische Aufwandsentschädigung erhalten.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation erbracht wird – oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel eine Gemeinde, eine staatliche Einrichtung oder eine Behörde. Klassische Beispiele sind die Arbeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, die Organisation von Veranstaltungen für einen Sportverein oder das Engagement bei einer kommunalen Hilfsorganisation.
Die Ehrenamtspauschale ist klar von der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) abzugrenzen. Letztere gilt speziell für lehrende, ausbildende, erzieherische oder pflegende Tätigkeiten und hat einen eigenen – höheren – Freibetrag. Beide Pauschalen können nicht gleichzeitig für ein und dieselbe Tätigkeit beansprucht werden, wohl aber für zwei verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen nebeneinander.
Eine zentrale Voraussetzung ist die sogenannte Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beanspruchen. Für viele Menschen, die beruflich bereits eingebunden sind oder sich in der Familienphase befinden, ist diese Hürde in der Regel problemlos zu erfüllen, denn die ehrenamtliche Tätigkeit gilt arbeitsrechtlich nicht als Hauptberuf im Sinne dieser Regelung – das Engagement bleibt damit klar im nebenberuflichen Rahmen.
AUF EINEN BLICK
- Einnahmen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben vollständig steuerfrei und sozialversicherungsfrei – es muss kein Cent versteuert werden.
- Wichtig: Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und gilt unabhängig davon, bei wie vielen gemeinnützigen Organisationen du ehrenamtlich tätig bist – er darf jedoch insgesamt pro Person und Jahr nur einmal in dieser Höhe angesetzt werden.
- Übersteigen deine Einnahmen den Freibetrag, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig.
- Kombination mit dem Grundfreibetrag möglich: Personen, die kaum andere Einnahmen haben, können zusätzlich vom allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag profitieren.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden – für viele Menschen, die einer hauptberuflichen Beschäftigung nachgehen, ist diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt.
Der Freibetrag der Ehrenamtspauschale ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz festgeschrieben und wird vom Gesetzgeber gelegentlich angepasst. Da sich Beträge ändern können, empfiehlt es sich, den aktuell gültigen Jahresbetrag direkt beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Bundesfinanzministerium nachzuschlagen. Einnahmen bis zur Höhe dieses Freibetrags bleiben vollständig steuerfrei – es fällt weder Einkommensteuer noch Solidaritätszuschlag an, und in aller Regel auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und gilt pro Person – nicht pro Organisation. Das heißt: Wer bei zwei verschiedenen gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich tätig ist und von beiden eine Aufwandsentschädigung erhält, darf den Freibetrag trotzdem nur einmal in voller Höhe geltend machen. Die Einnahmen beider Tätigkeiten werden addiert und dann dem Freibetrag gegenübergestellt.
Übersteigen die gesamten Einnahmen aus nebenberuflichem Ehrenamt den Freibetrag, ist ausschließlich der übersteigende Betrag steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Der Teil innerhalb des Freibetrags bleibt in jedem Fall steuerfrei. Im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Grundfreibetrag – der für 2026 bei 12.348 Euro liegt – ergibt sich für Personen mit geringem oder keinem weiteren Einkommen oft eine sehr günstige steuerliche Gesamtsituation.
AUF EINEN BLICK
- Der Auftraggeber muss eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sein, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, staatliche Einrichtung).
- Die Tätigkeit darf nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis erfolgen, das primär der Einkommenserzielung dient.
- Auch Vergütungen für Zeitaufwand (Aufwandsentschädigungen) können unter die Pauschale fallen – nicht nur klassische 'Ehrenämter' ohne Vergütung.
- Kein Anspruch besteht, wenn die Organisation nicht als gemeinnützig anerkannt ist oder wenn es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt.
Wer hat Anspruch auf die Ehrenamtspauschale?
Steuerliche Relevanz: Einnahmen aus Ehrenamt können auf Ihre Einkünfte angerechnet werden, sofern sie den Freibetrag überschreiten – informieren Sie sich beim zuständigen Finanzamt oder auf bafög-digital.de, wie Aufwandsentschädigungen im Steuerkontext behandelt werden.
Die wichtigste Voraussetzung ist die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit. Für viele Menschen, die einer hauptberuflichen Beschäftigung nachgehen, ist diese Bedingung in aller Regel ohne Weiteres erfüllt, weil die ehrenamtliche Tätigkeit nicht als Hauptberuf im steuerrechtlichen Sinne gilt. Wer also neben einem Vollzeitjob als Schatzmeister:in in einem gemeinnützigen Verein tätig ist, erfüllt diese Voraussetzung typischerweise problemlos.
Der Auftraggeber oder die beschäftigende Organisation muss offiziell als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein – nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – oder es muss sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Dazu zählen Gemeinden, staatliche Einrichtungen, kommunale Kliniken oder bestimmte Stiftungen des öffentlichen Rechts. Informelle Gruppen ohne offizielle Anerkennung – etwa eine selbst organisierte Nachbarschaftshilfe ohne Vereinsstatus – fallen nicht unter die Regelung.
Die Tätigkeit darf außerdem nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, das primär der Einkommenserzielung dient. Ein klassisches Arbeitsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht und festem Lohn ist damit klar abzugrenzen. Aufwandsentschädigungen für Zeit und Mühe hingegen – also Zahlungen, die keinen echten Kostenersatz darstellen, sondern eine symbolische Gegenleistung für das Engagement – können sehr wohl unter die Ehrenamtspauschale fallen, selbst wenn sie regelmäßig und in fester Höhe ausgezahlt werden.
Auch Vergütungen, die als Kostenerstattung deklariert sind, aber pauschal gezahlt werden und nicht auf tatsächlichen Einzelkosten basieren, werden in der Praxis häufig als Einnahmen im Sinne der Ehrenamtspauschale behandelt. Echter Kostenersatz – also die genaue Erstattung von nachgewiesenen Fahrtkosten oder Materialaufwendungen – ist dagegen ohnehin steuerfrei und zählt nicht zur Ehrenamtspauschale.
AUF EINEN BLICK
- Krankenversicherung: Wer gesetzlich krankenversichert ist, sollte prüfen, ob Einnahmen aus dem Ehrenamt auf die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Mitversicherung angerechnet werden – bei Überschreitung kann Beitragspflicht entstehen.
- Minijob-Kombination: Wenn du neben dem Ehrenamt auch auf Minijob-Basis arbeitest, sind beide Einnahmearten separat zu betrachten; ein Steuerberater kann im Einzelfall helfen.
- Steuererklärung: Als Arbeitnehmer:in bist du nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – gibst du freiwillig eine ab, trägst du Ehrenamtspauschale-Einnahmen in der Anlage N oder Anlage SO ein (je nach Tätigkeitsart).
- Aufwandsspende: Wer auf die Auszahlung der Vergütung verzichtet, kann ggf. eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) erhalten und die Summe als Spende steuerlich absetzen – das lohnt sich besonders, wenn man höhere Einkünfte hat.
Ehrenamtspauschale & Steuern – Was du unbedingt beachten solltest
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt für lehrende, ausbildende, erzieherische oder pflegende Tätigkeiten – z. B. Nachhilfekraft im Verein, Trainer:in, Chorleiter:in, Betreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe.
Für alle, die sich ehrenamtlich engagieren, ist die Ehrenamtspauschale besonders attraktiv, weil sie neben einer hauptberuflichen Tätigkeit oder dem Ruhestand häufig ohnehin wenig hinzuverdienen und der Freibetrag damit einen echten finanziellen Mehrwert ohne jegliche Steuerlast bietet. Allerdings gibt es einige Wechselwirkungen mit anderen Leistungen, die man kennen sollte.
Sozialleistungen: Einnahmen aus Ehrenamt, die den Freibetrag der Ehrenamtspauschale überschreiten, können auf den Bedarf bei Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung angerechnet werden. Auch innerhalb des Freibetrags sollte man genau prüfen, wie das zuständige Amt Aufwandsentschädigungen bewertet. Die aktuelle Rechtslage und Auslegungspraxis erfährst du am verlässlichsten direkt beim zuständigen Sozialamt oder auf dem offiziellen Portal deiner Kommune. Unterschätze diesen Aspekt nicht: Selbst vermeintlich kleine Einnahmen können Auswirkungen auf die Leistungshöhe haben.
Krankenversicherung: Wer als freiwillig gesetzlich Versicherte:r oder als hauptberuflich Selbstständige:r in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, sollte prüfen, ob Einnahmen aus dem Ehrenamt auf die geltende Einkommensgrenze für beitragsfreie Mitversicherung angerechnet werden. Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent – kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag hinzu (2026 durchschnittlich 2,9 Prozent, mit einer Spanne von ca. 2,2 bis 4,3 Prozent je nach Kasse), kann es teuer werden, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Bei Unsicherheit lohnt sich ein direktes Gespräch mit der Krankenkasse.
Minijob-Kombination: Wenn du neben dem Ehrenamt auch auf Minijob-Basis arbeitest – die monatliche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro (entspricht einem Jahreslimit von 7.236 Euro) –, werden beide Einnahmearten grundsätzlich separat betrachtet. Die Ehrenamtspauschale und ein Minijob schließen sich also nicht gegenseitig aus. Dennoch empfiehlt sich bei dieser Konstellation eine kurze Rücksprache mit einem Lohnsteuerhilfeverein, um sicherzugehen, dass weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen, die vermeidbar wären.
Steuererklärung: Als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in bist du nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, solange dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Gibst du freiwillig eine ab – was sich oft lohnt, um berufliche Ausgaben als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen –, trägst du die Einnahmen aus dem Ehrenamt je nach Art der Tätigkeit in der Anlage N oder der Anlage SO ein und machst den Freibetrag aktiv geltend.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt für lehrende, ausbildende, erzieherische oder pflegende Tätigkeiten – z. B. Nachhilfekraft im Verein, Trainer:in, Chorleiter:in, Betreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe. | , |
| Der Freibetrag der Übungsleiterpauschale ist höher als der der Ehrenamtspauschale – welche für dich gilt, hängt von der konkreten Tätigkeit ab. | , |
| Beide Pauschalen schließen sich für dieselbe Tätigkeit gegenseitig aus, können aber für verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen parallel genutzt werden. | , |
| Wer z. B. als Vereinskassierer:in (→ Ehrenamtspauschale) und als Jugendtrainer:in (→ Übungsleiterpauschale) tätig ist, kann potenziell von beiden Freibeträgen profitieren. | , |
| Im Zweifel: Finanzamt oder Steuerberater:in fragen – das Finanzamt entscheidet im Einzelfall, welche Pauschale greift. | , |
Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterpauschale – welche gilt für dich?
Einnahmen aus nebenberuflichem Ehrenamt werden in der Regel in der Anlage N (bei lohnsteuerlicher Behandlung) oder in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben.
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) sind zwei eigenständige steuerliche Freibeträge, die auf den ersten Blick ähnlich wirken, sich in den Voraussetzungen aber wesentlich unterscheiden. Die Übungsleiterpauschale gilt ausdrücklich für lehrende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerisch tätige Personen – also für Nachhilfekräfte im Verein, Sporttrainer:innen, Chorleiter:innen, Betreuer:innen in der Jugend- und Kinderarbeit oder Pfleger:innen in mildtätigen Einrichtungen.
Der Freibetrag der Übungsleiterpauschale ist höher als der der Ehrenamtspauschale. Welche der beiden Pauschalen auf deine konkrete Tätigkeit zutrifft, hängt also nicht davon ab, was du dir wünschst, sondern davon, was du tatsächlich tust. Übt man eine Tätigkeit aus, die eindeutig lehrenden oder betreuenden Charakter hat, ist die Übungsleiterpauschale anzuwenden – nicht die Ehrenamtspauschale.
Beide Pauschalen schließen sich für dieselbe Tätigkeit gegenseitig aus – man kann sie nicht addieren oder kombinieren. Wer jedoch bei zwei verschiedenen Organisationen zwei verschiedene Tätigkeiten ausübt – etwa als Kassenwart:in eines gemeinnützigen Vereins (→ Ehrenamtspauschale) und gleichzeitig als Jugendtrainer:in in einem Sportverein (→ Übungsleiterpauschale) –, kann potenziell von beiden Freibeträgen gleichzeitig profitieren, da es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Das ist ein legaler und steuerlich anerkannter Vorteil, den viele nicht kennen.
Im Zweifel hilft ein Blick in die Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stelle oder eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt. Auch Lohnsteuerhilfevereine können bei der Einordnung kostenlos oder kostengünstig helfen – besonders für Personen mit begrenztem Budget eine sinnvolle Option.
AUF EINEN BLICK
- Du musst in der Erklärung aktiv die Steuerbefreiung geltend machen – trage die Einnahmen und den Freibetrag entsprechend ein, damit das Finanzamt die Steuerfreiheit anwendet.
- Belege aufbewahren: Halte die Bestätigung der gemeinnützigen Organisation (Gemeinnützigkeitsstatus, Art der Tätigkeit, Höhe der Vergütung) bereit – das Finanzamt kann diese im Prüfungsfall anfordern.
- Kostenersatz (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) ist von der Vergütung zu trennen: Echter Kostenersatz ist ohnehin steuerfrei und zählt nicht zur Ehrenamtspauschale.
- Tipp: Mit ELSTER (elster.de) kannst du die Steuererklärung kostenlos online abgeben – viele Felder werden durch Plausibilitätsprüfungen begleitet.
Steuererklärung: Ehrenamtspauschale richtig eintragen und Belege sichern
Mythos: 'Ich muss die Einnahmen gar nicht angeben.' – Falsch. Auch steuerfreie Einnahmen können deklarationspflichtig sein und sollten korrekt eingetragen werden.
Einnahmen aus nebenberuflichem Ehrenamt werden in der Einkommensteuererklärung je nach Art der Tätigkeit und steuerlicher Behandlung entweder in der Anlage N (bei lohnsteuerlicher Behandlung durch den Verein) oder in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) eingetragen. In beiden Fällen musst du die Steuerbefreiung aktiv geltend machen, indem du sowohl die Einnahmen als auch den in Anspruch genommenen Freibetrag einträgst – das Finanzamt wendet die Steuerfreiheit nicht automatisch ohne entsprechenden Eintrag an.
Halte als Beleg eine schriftliche Bestätigung der gemeinnützigen Organisation bereit, aus der der Gemeinnützigkeitsstatus, die genaue Art deiner Tätigkeit und die Höhe der an dich ausgezahlten Vergütung hervorgehen. Das Finanzamt kann diese Dokumente im Rahmen einer Prüfung oder bei Rückfragen anfordern. Gut aufbewahrte Unterlagen sparen Nerven und schützen vor unangenehmen Nachfragen.
Echter Kostenersatz – also die genaue Erstattung nachgewiesener Ausgaben wie Fahrtkosten oder Materialkosten – ist von der Aufwandsentschädigung klar zu trennen. Kostenerstattungen sind unabhängig von der Ehrenamtspauschale steuerfrei und zählen nicht auf den Freibetrag an. Wer also 80 Euro für Fahrtkosten erstattet bekommt und zusätzlich 150 Euro Aufwandsentschädigung erhält, muss nur die 150 Euro dem Freibetrag gegenüberstellen.
Ein besonderer Tipp für Engagierte: Wer auf die Auszahlung seiner Aufwandsentschädigung verzichtet und diesen Betrag stattdessen der Organisation spendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung erhalten und den Betrag als Sonderausgabe absetzen. Dafür muss allerdings ein echter Rechtsanspruch auf die Vergütung bestanden haben und der Verzicht muss formal korrekt erklärt werden – einfach die Zahlung nicht abzuholen reicht nicht.
AUF EINEN BLICK
- Fehler: Den Freibetrag mehrfach ansetzen. Der Gesamtfreibetrag gilt pro Person und Jahr, nicht pro Organisation.
- Mythos: 'Jedes Ehrenamt fällt darunter.' – Falsch. Die Organisation muss offiziell als gemeinnützig anerkannt sein; informelle Helfergruppen ohne Gemeinnützigkeitsstatus zählen nicht.
- Fehler: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit kombinieren – das ist nicht zulässig.
- Mythos: 'Wer nur geringe Einkünfte hat, für den ist das egal.' – Falsch. Wer den Grundfreibetrag überschreitet oder andere steuerpflichtige Einkünfte bezieht, muss die Einnahmen korrekt berücksichtigen.
Häufige Fehler und Mythen rund um die Ehrenamtspauschale
Neben der Ehrenamtspauschale gibt es für Sparer:innen und Anleger:innen weitere steuerliche Vorteile: Kosten für die berufliche Weiterbildung als Werbungskosten oder Sonderausgaben, Pendlerpauschale, Arbeitsmittelabzug.
Ein weit verbreiteter Mythos lautet: „Ich muss die Einnahmen gar nicht angeben, weil sie steuerfrei sind." Das ist so nicht korrekt. Auch steuerfreie Einnahmen können deklarationspflichtig sein, und Finanzämter können im Rahmen von Prüfungen nachfragen, wie sich das Gesamtbild der Einnahmen zusammensetzt. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, trägt die Einnahmen korrekt ein und macht gleichzeitig den Freibetrag geltend – das ist der saubere Weg.
Ein weiterer häufiger Fehler ist der Versuch, den Freibetrag mehrfach anzusetzen – also einmal pro Organisation statt einmal pro Person und Jahr. Das ist nicht zulässig. Egal, bei wie vielen gemeinnützigen Organisationen du gleichzeitig ehrenamtlich tätig bist: Der Jahresfreibetrag der Ehrenamtspauschale gilt insgesamt nur einmal pro Steuerpflichtigen und Kalenderjahr. Die Einnahmen aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten werden für die Prüfung addiert.
Ebenfalls weit verbreitet ist die Annahme, dass jedes Ehrenamt automatisch unter die Ehrenamtspauschale fällt. Das stimmt nicht. Entscheidend ist, dass die jeweilige Organisation offiziell als gemeinnützig anerkannt ist. Wer zum Beispiel Nachbar:innen in einer informellen WhatsApp-Gruppe bei Einkäufen hilft und dafür ein Dankeschön erhält, kann die Ehrenamtspauschale darauf nicht anwenden – es fehlt der formale Gemeinnützigkeitsstatus der Organisation.
Schließlich ist es nicht zulässig, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für ein und dieselbe Tätigkeit zu kombinieren oder zu addieren. Die Freibeträge schließen sich für dieselbe Tätigkeit gegenseitig aus. Nur wer wirklich zwei klar voneinander abgrenzbare Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen ausübt, kann gegebenenfalls von beiden Freibeträgen profitieren.
AUF EINEN BLICK
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- Bei komplexen Steuerfragen (z. B. Kombination mehrerer Einnahmequellen) lohnt sich eine kostenlose Erstberatung beim Lohnsteuerhilfeverein oder der Steuerberaterkammer.
Finanzen im Griff behalten
Die Ehrenamtspauschale ist nur einer von mehreren steuerlichen Vorteilen, die du nutzen kannst. Hinzu kommen etwa Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben, die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (0,30 Euro/km bis 20 km, 0,38 Euro/km ab dem 21. km), der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Kapitalerträge sowie das monatliche Kindergeld von 259 Euro, das viele junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr erhalten.
Kindergeld, Nebenjob, Ehrenamtspauschale – all diese Einnahmearten greifen ineinander und beeinflussen sich gegenseitig. Den Überblick zu behalten ist deshalb wichtig, um nicht ungewollt Grenzen zu überschreiten oder Vorteile zu verpassen. Bei komplexen Konstellationen – etwa der Kombination mehrerer Einnahmequellen oder der Frage nach der Familienversicherung – lohnt sich eine kostenlose Erstberatung beim Lohnsteuerhilfeverein oder eine Anfrage bei der Steuerberaterkammer.
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Häufige Fragen
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Betrag, den du für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erhalten kannst. Die konkrete Höhe für 2026 wird gesetzlich festgelegt und kann sich gegenüber den Vorjahren ändern; du solltest die aktuell gültige Zahl beim Finanzamt oder in aktuellen Veröffentlichungen prüfen.
Ja, auch du kannst die Ehrenamtspauschale nutzen, sofern du eine nebenberufliche Tätigkeit im begünstigten Bereich ausübst und die Voraussetzungen erfüllst. Es spielt keine Rolle, ob du einer Haupterwerbstätigkeit nachgehst, solange die Tätigkeit nicht als hauptberuflich gilt.
Die Ehrenamtspauschale musst du nicht in deiner Steuererklärung angeben, solange du den Freibetrag nicht überschreitest. Überschreitest du den Betrag, musst du die Einnahmen in der Anlage N oder der Anlage S angeben, und der überschreitende Teil wird besteuert.
Die Ehrenamtspauschale kann sich auf andere staatliche Leistungen auswirken, da sie als Einkommen angerechnet werden kann. Die Freibeträge für diese Leistungen sind jedoch separat geregelt, und du solltest prüfen, ob deine gesamten Einkünfte den anrechnungsfreien Betrag übersteigen.
Die Ehrenamtspauschale gilt für allgemeine nebenberufliche Tätigkeiten, während die Übungsleiterpauschale speziell für Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung, im Sport, in der Kunst oder in der Pflege vorgesehen ist. Die Übungsleiterpauschale ist in der Regel höher als die Ehrenamtspauschale, und beide können nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig genutzt werden.
Ja, du kannst die Ehrenamtspauschale und einen Minijob gleichzeitig haben, da es sich um unterschiedliche Einkunftsarten handelt. Die Ehrenamtspauschale gilt für die nebenberufliche Tätigkeit, während der Minijob separat bis zur Verdienstgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Wenn du den Freibetrag der Ehrenamtspauschale überschreitest, musst du den übersteigenden Betrag als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit versteuern. Zudem können Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wenn die Tätigkeit nicht nur geringfügig ist.
Ja, du kannst auf die Auszahlung der Ehrenamtsvergütung verzichten und den Betrag als Spende absetzen, sofern die Organisation eine Zuwendungsbestätigung ausstellt. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden, und die Spende mindert dein zu versteuerndes Einkommen, wenn du sie in der Steuererklärung angibst.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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