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FinanzbildungEinkommensteuer8 Min.

Einkommensteuer Alles, was du wissen musst

Einkommensteuer einfach erklärt: Wer zahlt was, welche Freibeträge gelten und wie gibst du als Student:in die Steuererklärung ab? Jetzt informieren.

Einkommensteuer kurzRechnerDefinition, Grundprin…
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen in Deutschland.
  • Grundprinzip der Besteuerung: Nur Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags wird besteuert – darunter zahlt man nichts.
  • Relevanz: Wer neben dem Studium jobbt, kann steuerpflichtig werden – je nach Höhe und Art des Einkommens.
  • Unterschied Lohnsteuer vs. Einkommensteuer: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt.

Einkommensteuer kurz erklärt: Was Sie wirklich wissen müssen

Definition: Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen in Deutschland.

Wer neben dem Hauptberuf jobbt, Zinsen auf dem Tagesgeldkonto kassiert oder als Freelancer arbeitet, kommt früher oder später mit der Einkommensteuer in Berührung. Das klingt komplizierter als es ist – und in vielen Fällen winkt sogar eine Erstattung.

Das Wichtigste in Kürze: Die Einkommensteuer betrifft Sie immer dann, wenn Ihr Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € (2026, ledig) übersteigt. Darunter zahlen Sie keine Einkommensteuer. Für die meisten Sparer:innen und Anleger:innen lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung trotzdem – zu viel abgeführte Lohnsteuer gibt es zurück.

AUF EINEN BLICK

  • Grundprinzip der Besteuerung: Nur Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags wird besteuert – darunter zahlt man nichts.
  • Relevanz: Wer neben dem Hauptberuf jobbt, kann steuerpflichtig werden – je nach Höhe und Art des Einkommens.
  • Unterschied Lohnsteuer vs. Einkommensteuer: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
  • Sieben Einkunftsarten nach EStG: Nichtselbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Kapitalvermögen u. a. – Verbraucher:innen begegnen meist der ersten.
Kennzahl (2026)Wert
Grundfreibetrag12.348 €
Werbungskostenpauschale1.230 € / Jahr
Pendlerpauschale0,30 €/km

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Definition, Grundprinzip und warum auch Sie betroffen sein können

Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher – Einkommen darunter ist steuerfrei.

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen und die wichtigste Steuerart in Deutschland. Sie wird nicht pauschal erhoben, sondern bemisst sich am tatsächlich erzielten Einkommen – je mehr Sie verdienen, desto höher fällt der Steuersatz aus. Das Prinzip heißt Steuerprogression und soll sicherstellen, dass höhere Einkommen prozentual stärker belastet werden als niedrige. Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), das sieben verschiedene Einkunftsarten kennt, von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Kapitalerträge bis hin zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

Wer nebenberuflich oder als Angestellter, Minijobber oder Freelancer arbeitet, ist potenziell einkommensteuerpflichtig – das gilt unabhängig von der Beschäftigungsform. Entscheidend ist immer das zu versteuernde Einkommen am Jahresende. Viele Sparer und Anleger bleiben unterhalb der relevanten Schwelle, dennoch kann eine Steuererklärung bares Geld zurückbringen.

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Verhältnis von Lohnsteuer und Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Ihr Arbeitgeber führt sie monatlich direkt an das Finanzamt ab – auf Basis Ihrer Steuerklasse und des Bruttogehalts. Am Jahresende, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, wird abgerechnet: Haben Sie zu viel gezahlt, bekommen Sie Geld zurück; haben Sie zu wenig gezahlt, müssen Sie nachzahlen. Für Arbeitnehmer mit einem einzigen Arbeitgeber und überschaubarem Einkommen ist die Erstattung der häufigere Fall.

AUF EINEN BLICK

  • Über dem Grundfreibetrag steigt der Steuersatz progressiv an – je mehr Sie verdienen, desto höher der Grenzsteuersatz.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung oder geringem Einkommen liegt das Jahreseinkommen oft unter oder knapp über dem Grundfreibetrag.
  • Echtcheck: Wer nur gelegentlich oder saisonal arbeitet, kommt häufig nicht über den Grundfreibetrag – eine Steuererklärung lohnt sich trotzdem zur Rückerstattung.
  • Solidaritätszuschlag: Wird nur noch von einem kleinen Teil der Steuerpflichtigen gezahlt; für die meisten mit geringem Einkommen irrelevant.

Das steuerfreie Existenzminimum und wie der Steuersatz ansteigt

Beschäftigte mit kurzer Wochenarbeitszeit: Sozialversicherungsrechtliche Privilegien greifen bei maximal 20 Wochenstunden – steuerlich gelten aber normale Regeln.

Der Grundfreibetrag ist das Herzstück des deutschen Einkommensteuersystems. Er sichert das steuerliche Existenzminimum ab: Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt vollständig steuerfrei. Für das Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 € für ledige Personen, bei zusammenveranlagten Paaren verdoppelt er sich auf 24.696 €. Das bedeutet: Wer im gesamten Jahr 2026 weniger als 12.348 € zu versteuerndes Einkommen erzielt, zahlt schlicht keine Einkommensteuer – Punkt.

Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz progressiv an. Der Einstiegssteuersatz liegt bei knapp über 14 %, der Spitzensteuersatz bei 42 % – und für sehr hohe Einkommen gilt darüber hinaus der sogenannte Reichensteuersatz von 45 %. Wichtig zu verstehen: Diese Sätze gelten jeweils nur für den Teil des Einkommens, der in der jeweiligen Zone liegt. Wer als Beschäftigte:r im Jahr beispielsweise knapp über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt Einkommensteuer nur auf den kleinen überschießenden Betrag, und das zu einem vergleichsweise niedrigen Grenzsteuersatz.

Für Arbeitnehmer:innen mit Teilzeitbeschäftigung oder geringem Einkommen liegt das Jahreseinkommen häufig unter oder nur knapp über dem Grundfreibetrag. Wer beispielsweise nur einige Monate im Jahr arbeitet und zwischendurch keine weiteren Einkünfte hat, kommt oft gar nicht an die Schwelle heran. Trotzdem gilt: Wenn der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer abgeführt hat, weil das Jahreseinkommen auf den ersten Blick höher wirkte, kann eine Steuererklärung diese zu viel gezahlten Beträge zurückbringen. Das ist einer der wichtigsten praktischen Gründe, warum sich die Abgabe für viele Steuerpflichtige so häufig lohnt.

AUF EINEN BLICK

  • Minijob (450-/520-Euro-Grenze): Pauschal besteuert durch den Arbeitgeber – dieses Einkommen muss meist nicht selbst versteuert werden.
  • Midijob: Im Übergangsbereich reduzieren sich Sozialabgaben schrittweise – steuerlich zählt das volle Bruttoeinkommen.
  • Selbständige (z. B. Freelancer, Handwerker:innen): Müssen Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb angeben.
  • Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder bestimmte Versicherungsleistungen können steuerfrei sein, müssen aber je nach Fall geprüft werden.

Steuerliche Besonderheiten in verschiedenen Beschäftigungsformen

Pflicht zur Abgabe: Wer mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatte, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag erzielte oder Verluste vorträgt, ist zur Abgabe verpflichtet.

Als Arbeitnehmer:in in einem sozialversicherungspflichtigen Job profitierst du von den üblichen Regelungen: Dein Arbeitgeber führt Lohnsteuer ab, und am Jahresende wird über die Steuererklärung abgerechnet. Steuerlich gelten hier keinerlei Sonderregeln. Das Einkommen wird genauso behandelt wie bei jedem anderen Arbeitnehmer: Wer über den Grundfreibetrag kommt, zahlt Einkommensteuer auf den übersteigenden Betrag.

Anders verhält es sich beim Minijob. Hier gilt seit 2026 eine monatliche Verdienstgrenze von 603 € beziehungsweise 7.236 € im Jahr. Der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Lohnsteuer von 2 %, ohne dass die individuelle Steuerklasse der Minijobbenden eine Rolle spielt. Für dich als Verbraucher:in bedeutet das in der Praxis: Das Minijob-Einkommen taucht zwar in deiner Steuererklärung auf, führt aber in der Regel nicht dazu, dass du selbst Einkommensteuer nachzahlen musst – sofern du die pauschale Besteuerung gewählt hast.

Im Midijob – also im Übergangsbereich zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – reduzieren sich die Sozialabgaben schrittweise, steuerlich gilt jedoch das volle Bruttoeinkommen. Wer sich selbständig macht, etwa als Nachhilfelehrer:in, freie:r Texter:in oder IT-Freelancer:in, muss die Einnahmen entweder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben und unter Umständen auch eine Einkommensteuererklärung samt Anlage S oder G abgeben. Auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ändert an dieser einkommensteuerlichen Pflicht grundsätzlich nichts.

AUF EINEN BLICK

  • Freiwillige Abgabe: Für die meisten Sparer:innen und Anleger:innen lohnt sich die freiwillige Abgabe – zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.
  • Abgabefrist: Bei Pflichtveranlagung gilt der 31. Juli des Folgejahres; bei Steuerberatung verlängert sich die Frist.
  • Rückwirkend abgeben: Freiwillige Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden.
  • ELSTER: Die offizielle, kostenlose Online-Plattform des Finanzamts – empfehlenswert für einfache Fälle.

Wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen – und wann es sich lohnt

Werbungskostenpauschale: Wird automatisch berücksichtigt; übersteigen deine tatsächlichen Kosten diesen Betrag, lohnt die Einzelauflistung.

Zur Pflichtabgabe einer Steuererklärung sind Sie vor allem in zwei Konstellationen verpflichtet: wenn Sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt waren (und dabei die Steuerklassen III, IV oder V hatten oder bestimmte Freibeträge eingetragen waren) oder wenn Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 € überschritten haben, ohne dass die Bank vollständig Abgeltungsteuer abgeführt hat. Auch wer Verluste aus früheren Jahren vorträgt oder bestimmte Lohnersatzleistungen erhalten hat, muss unter Umständen eine Erklärung einreichen. Die Frist für die Pflichtveranlagung endet am 31. Juli des Folgejahres; wer eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, erhält eine verlängerte Frist.

Für die große Mehrheit der Sparer:innen und Anleger:innen ist die Steuererklärung jedoch freiwillig – und trotzdem klar empfehlenswert. Wer das ganze Jahr über Lohnsteuer abgeführt hat, obwohl das Jahreseinkommen letztlich unter dem Grundfreibetrag lag, bekommt den gesamten abgezogenen Betrag erstattet. Auch wer absetzbare Kosten hatte – von Arbeitsmitteln über Fahrtkosten bis zu Weiterbildungsausgaben – kann dadurch seine Steuerlast senken oder die Erstattung erhöhen. Freiwillige Steuererklärungen können zudem rückwirkend für bis zu vier Jahre eingereicht werden, was gerade für alle interessant ist, die bisher noch gar keine Erklärung gemacht haben.

Die Schritt-für-Schritt-Abgabe beginnt mit dem Sammeln der relevanten Unterlagen: Lohnsteuerbescheinigung(en) vom Arbeitgeber, Belege für Werbungskosten, Nachweise über Weiterbildungsausgaben und gegebenenfalls Kontoauszüge für Kapitalerträge. Als Werkzeug empfiehlt sich für Einsteiger:innen das kostenlose ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder eine der nutzerfreundlichen Steuer-Apps, die den Prozess durch gezielte Fragen führen. Der Mantelbogen mit persönlichen Daten und die Anlage N für nichtselbständige Arbeit bilden für die meisten Arbeitnehmer:innen den Kern der Erklärung. Nach der Prüfung aller Angaben wird die Erklärung digital via ELSTER signiert und abgesendet; die Bestätigungs-E-Mail sollte aufbewahrt werden.

AUF EINEN BLICK

  • Arbeitsmittel: Laptop, Fachbücher, Schreibtisch – sofern beruflich genutzt.
  • Fahrtkosten zur Arbeit: Entfernungspauschale pro Kilometer (einfache Strecke) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Weiterbildungskosten: Absetzbarkeit als Sonderausgaben begrenzt; bei einer Zweitausbildung oder einem Aufbaustudium als Werbungskosten möglich – steuerlich bedeutsamer Unterschied.
  • Doppelte Haushaltsführung: Relevant wenn Sie einen eigenen Hausstand nachweisen können und berufsbedingt an einem anderen Ort wohnen.

Absetzbare Kosten: Von Arbeitsmitteln über Fahrtkosten bis zum Verlustvortrag

Wer in der Ausbildung oder in der ersten beruflichen Phase Kosten hatte, aber kein oder wenig Einkommen, kann negative Einkünfte als Verlustvortrag feststellen lassen.

Werbungskosten sind Ausgaben, die dir im Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag – übersteigen deine tatsächlichen Kosten diesen Betrag, lohnt sich die Einzelauflistung. Zu den klassischen Werbungskosten von Berufstätigen zählen Arbeitsmittel wie Laptop, Fachbücher und Schreibtisch, sofern diese überwiegend beruflich genutzt werden. Auch ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden, ebenso Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften.

Bei Fahrtkosten zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden 0,30 € pro Kilometer angesetzt, ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Satz auf 0,38 € pro Kilometer. Dabei zählt nur die einfache Strecke, nicht die Hin- und Rückfahrt – ein häufiges Missverständnis. Wer mit dem ÖPNV fährt, kann alternativ die tatsächlichen Ticketkosten ansetzen, wenn diese die Pauschale übersteigen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Aus- und Weiterbildungskosten. Bei der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung können die Kosten lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, und zwar nur bis zu einem gesetzlich begrenzten Höchstbetrag pro Jahr. Bei einer Zweitausbildung, also etwa einem Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor, oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung vor dem Studium, gelten die Kosten als Werbungskosten – ohne Höchstbetrag und mit der Möglichkeit des Verlustvortrags. Dieser Unterschied ist steuerlich erheblich und kann sich über mehrere Jahre zu einem spürbaren Steuervorteil summieren.

Gerade der Verlustvortrag ist für Berufseinsteiger und Weiterbildungsinteressierte ein unterschätztes Instrument. Wer in der Ausbildungs- oder Studienphase hohe Werbungskosten hatte, aber kein oder nur geringes Einkommen, kann negative Einkünfte vom Finanzamt in einem separaten Bescheid feststellen lassen. Diese festgestellten Verluste werden automatisch in die Folgejahre vorgetragen und mit positivem Einkommen verrechnet – das senkt nach dem Berufsstart die Steuerlast gezielt. Die Voraussetzung: Für jedes betreffende Jahr muss eine Steuererklärung eingereicht worden sein, auch wenn überhaupt kein Einkommen vorhanden war. Für alle, die nach einer ersten Ausbildung direkt eine weitere Qualifikation angeschlossen haben, kann das bedeuten, dass sich drei oder vier Jahre Verlustvorträge angesammelt haben, die im ersten Job sofort die Steuerlast drücken.

AUF EINEN BLICK

  • Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt in einem separaten Bescheid festgestellt und in Folgejahren mit positivem Einkommen verrechnet.
  • Praktisch: Wer nach der Ausbildung oder dem Studium gut verdient, zahlt dann weniger Steuer durch die angesammelten Verlustvorträge.
  • Voraussetzung: Die Steuererklärung muss für jedes betreffende Jahr eingereicht werden – auch wenn kein Einkommen vorhanden war.
  • Achtung Sonderfall bei der Erstausbildung: Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums ohne vorangegangene Berufsausbildung sind nur als Sonderausgaben (begrenzt) absetzbar, nicht als Werbungskosten – das schließt den Verlustvortrag aus.

Kapitalertragsteuer, Sparerpauschbetrag und die Günstigerprüfung

Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, ETF-Ausschüttungen) unterliegen der Abgeltungsteuer – einem Sondertarif der Einkommensteuer.

Neben Einkünften aus Arbeit spielen für immer mehr Menschen auch Kapitalerträge eine Rolle – sei es durch ein Tagesgeldkonto, einen ETF-Sparplan oder vereinzelte Dividenden. Diese Erträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, einem Sondertarif der Einkommensteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank führt diese Steuer automatisch ab, sofern kein Freistellungsauftrag gestellt wurde.

Genau hier liegt die wichtigste Handlungsempfehlung: den Freistellungsauftrag bei der Bank stellen. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Jahr für ledige Personen (2.000 € für zusammenveranlagte Paare). Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wer keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, zahlt auf jeden Euro Kapitalertrag sofort Steuer – auch wenn er insgesamt weit unter dem Pauschbetrag liegt. Der zuviel gezahlte Betrag kann zwar über die Steuererklärung zurückgeholt werden, aber warum unnötig warten?

Für Sparer:innen und Anleger:innen mit sehr niedrigem persönlichem Steuersatz ist zudem die sogenannte Günstigerprüfung relevant. Wer in der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt, lässt das Finanzamt prüfen, ob die Kapitalerträge günstiger nach dem persönlichen Einkommensteuersatz – statt mit den pauschalen 25 % Abgeltungsteuer – besteuert werden sollten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, wird automatisch der niedrigere Satz angewendet und zu viel gezahlte Steuer erstattet. Für Personen mit geringen Gesamteinkünften kann das ein echter Vorteil sein.

AUF EINEN BLICK

  • Der Sparerpauschbetrag schützt einen Jahresbetrag an Kapitalerträgen steuerfrei – Freistellungsauftrag bei der Bank stellen!
  • Wer einen günstigen persönlichen Steuersatz hat, kann per Günstigerprüfung in der Steuererklärung ggf. weniger zahlen als den Abgeltungsteuersatz.
  • Für alle mit ETF-Sparplan oder Tagesgeldkonto relevant: Freistellungsauftrag nicht vergessen, sonst zieht die Bank automatisch Steuer ab.
  • Kryptowährungen: Gewinne aus dem Verkauf von Krypto-Assets nach weniger als einem Jahr Haltedauer sind als private Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.

Einkommensteuer muss kein Buch mit sieben Siegeln sein

Schritt 1 – Unterlagen sammeln: Lohnsteuerbescheinigung(en), Belege für Werbungskosten, Kontoauszüge für Kapitalerträge.

Einkommensteuer ist für viele Menschen ein Thema, das sich lohnt zu verstehen – nicht weil die Steuerlast zwingend hoch wäre, sondern weil das System konkrete Chancen bietet: Erstattungen zu viel gezahlter Lohnsteuer, Verlustvorträge, die in späteren Jahren die Steuerlast drücken, und Freibeträge, die du aktiv nutzen kannst. Der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) schützt die meisten Arbeitnehmer:innen mit einem durchschnittlichen Einkommen bereits vollständig vor einer Steuerpflicht. Und wer darüber liegt, zahlt nur auf den übersteigenden Betrag – zu einem vergleichsweise niedrigen Einstiegssteuersatz.

Die wichtigsten Schritte: Freistellungsauftrag bei der Bank stellen, jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben (auch freiwillig), Belege für Werbungskosten sammeln und – falls du eine Weiterbildung abgeschlossen hast oder eine Zweitausbildung anstehst – den Verlustvortrag nutzen. Mit dem richtigen Werkzeug ist das alles machbar.

Dein nächster Schritt: Willst du wissen, wie viel von deinem Bruttolohn nach Steuern und Abgaben übrig bleibt? Nutze jetzt den StudySmarter Brutto-Netto-Rechner und berechne dein Nettogehalt als Angestellte:r oder im Minijob – kostenlos und unkompliziert.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2 – Tool wählen: ELSTER (kostenlos), Steuer-Apps (günstig, nutzerfreundlich) oder Lohnsteuerhilfeverein (für Arbeitnehmer:innen zu empfehlen).
  • Schritt 3 – Formulare ausfüllen: Mantelbogen (persönliche Daten) + Anlage N (nichtselbständige Arbeit) sind der Kern für die meisten Arbeitnehmer:innen.
  • Schritt 4 – Prüfen & absenden: Alle Angaben gegenchecken, digitale Signatur über ELSTER, Bestätigungs-E-Mail aufbewahren.
  • Schritt 5 – Steuerbescheid prüfen: Nach Erhalt prüfen, ob alle Posten korrekt berücksichtigt wurden; bei Fehlern innerhalb der Einspruchsfrist widersprechen.

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Häufige Fragen

Als Arbeitnehmer oder Rentner zahlst du Einkommensteuer, sobald dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst und liegt für das Jahr 2026 bei einem allgemein bekannten, gesetzlich festgelegten Wert. Liegt dein Einkommen darunter, musst du keine Steuern zahlen, auch wenn du nebenbei arbeitest.

Als Arbeitnehmer musst du in der Regel keine Steuererklärung abgeben, wenn dein Arbeitgeber bereits Lohnsteuer einbehalten hat und du keine weiteren Einkünfte hast. Eine Pflicht zur Abgabe entsteht erst, wenn du zum Beispiel zusätzlich selbstständig tätig bist oder bestimmte Freibeträge überschritten hast. Freiwillig kann sich eine Abgabe aber lohnen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen.

Staatliche Förderungen wie bestimmte Zuschüsse oder Prämien sind grundsätzlich steuerfrei, da es sich um staatliche Unterstützungsleistungen handelt. Du musst sie also nicht in deiner Steuererklärung als Einkommen angeben. Allerdings kann sie als sogenannter steuerfreier Bezug den Progressionsvorbehalt beeinflussen, was sich auf den Steuersatz für dein übriges Einkommen auswirken kann.

Ja, du kannst Kosten für deine berufliche Fortbildung wie Lehrgangsgebühren, Fachliteratur oder Fahrtkosten zur Bildungsstätte als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme deiner ersten Berufsausbildung dient oder du bereits einen Beruf erlernt hast. Die Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie deine Einkünfte übersteigen, was zu einem Verlustvortrag führen kann.

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Die Einkommensteuer ist die umfassende Steuer auf alle Einkunftsarten, die du am Ende des Jahres mit deiner Steuererklärung ermittelst. Die einbehaltene Lohnsteuer wird dabei als Vorauszahlung auf deine Einkommensteuer angerechnet.

Der Verlustvortrag ermöglicht es dir, negative Einkünfte aus deiner beruflichen Tätigkeit, etwa Werbungskosten, in spätere Jahre zu übertragen. Das Finanzamt stellt dir dafür einen Verlustfeststellungsbescheid aus, den du bei zukünftigen Steuererklärungen angeben kannst. So mindern deine beruflichen Ausgaben später dein zu versteuerndes Einkommen, wenn du erstmals höhere Einkünfte erzielst.

Als Arbeitnehmer ohne weitere Beschäftigung bist du in der Regel in Steuerklasse I eingestuft. Wenn du verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bist, kannst du die Steuerklasse IV oder eine Kombination aus III und V wählen. Die Steuerklasse bestimmt nur die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, nicht die endgültige Steuerschuld.

Ein Lohnsteuerhilfeverein kann sich für dich lohnen, wenn du als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hast und eine Steuererklärung abgeben möchtest. Die Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt und richten sich nach deiner Einkommenshöhe, sind aber oft günstiger als ein Steuerberater. Allerdings darf der Verein dich nicht bei allen Steuerfragen beraten, etwa bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Selbstständigkeit.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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