Erbschaftssteuer Freibeträge, Steuersätze & was Studierende wissen müssen
Erbschaftssteuer einfach erklärt: Freibeträge, Steuersätze & Ausnahmen – & junge Erwachsene. Jetzt Finanz-Score prüfen.
- Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen durch Tod auf eine andere Person übergeht (§ 1 ErbStG).
- Steuerpflichtig ist grundsätzlich die erbende Person (Erwerber), nicht der Nachlass selbst.
- Auch Schenkungen zu Lebzeiten können der Schenkungsteuer unterliegen – gleiches Gesetz, gleiche Freibeträge.
- Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Erbschaftssteuer in Deutschland: Das Wichtigste auf einen Blick
Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen durch Tod auf eine andere Person übergeht (§ 1 ErbStG).
Wenn du erbst – sei es Geld, eine Immobilie oder anderes Vermögen – kann Erbschaftssteuer anfallen. Ob und wie viel du tatsächlich zahlst, hängt von deinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, dem Wert der Erbschaft und den gesetzlichen Freibeträgen ab. Für die meisten Erbenden, die von Eltern oder Großeltern erben, greift ein vergleichsweise hoher Freibetrag – doch die genauen Regeln solltest du kennen.
AUF EINEN BLICK
- Steuerpflichtig ist grundsätzlich die erbende Person (Erwerber), nicht der Nachlass selbst.
- Auch Schenkungen zu Lebzeiten können der Schenkungsteuer unterliegen – gleiches Gesetz, gleiche Freibeträge.
- Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers.
- Viele Menschen erben erstmals in jungen Jahren – frühzeitige Information schützt vor unerwarteten Steuernachforderungen.
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Was ist die Erbschaftssteuer – und wer muss sie zahlen?
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Die Erbschaftssteuer entsteht immer dann, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf eine andere Person übergeht. Rechtliche Grundlage ist § 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Dabei ist es unerheblich, ob du als gesetzlicher Erbe oder durch Testament bedacht wirst – in beiden Fällen kann Steuerpflicht entstehen. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die erbende Person, also der sogenannte Erwerber, nicht der Nachlass selbst. Das bedeutet: Das Finanzamt hält sich an dich, nicht an den Verstorbenen.
Ein wichtiger und häufig unterschätzter Aspekt: Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen derselben Logik wie Erbschaften. Das Schenkungsteuerrecht ist im gleichen Gesetz geregelt, es gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze. Wer also schon zu Lebzeiten Vermögen weitergibt – etwa Eltern an ihre Kinder –, muss dieselben Regeln beachten wie beim Erben nach dem Tod. Für dich als Anleger oder Sparer kann das relevant sein, wenn Verwandte dir größere Geldbeträge zukommen lassen wollen.
Zuständig für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Verstorbene also zuletzt in München gelebt, ist das Münchner Finanzamt dein Ansprechpartner – unabhängig davon, wo du selbst wohnst. Das ist wichtig zu wissen, weil du als Erbe Fristen einhalten und aktiv auf dieses Finanzamt zugehen musst.
Nicht jedes Erbe löst automatisch eine Steuerzahlung aus. Liegt der Wert des Erbes unterhalb deines persönlichen Freibetrags, fällt schlicht keine Steuer an – du musst aber trotzdem bestimmte Meldepflichten erfüllen. Viele Erbfälle in Deutschland bleiben tatsächlich steuerfrei, weil die Freibeträge ausreichen. Gerade für Erben, die vielleicht ein überschaubares Erbe von Verwandten erhalten, ist das eine beruhigende Nachricht.
AUF EINEN BLICK
- Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel – günstigste Steuersätze.
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten – mittlere Steuersätze.
- Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber (z. B. Freunde, nicht eingetragene Partner) – höchste Steuersätze.
- Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den anzuwendenden Steuersatz.
Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer: Wer gehört wohin?
Jeder Erwerber hat einen persönlichen Freibetrag, der alle 10 Jahre neu genutzt werden kann.
Das ErbStG teilt alle Erwerber in drei Steuerklassen ein, und zwar ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser – nicht nach Einkommen oder Vermögen wie beim Einkommensteuerrecht. Diese Einteilung ist entscheidend, weil sie sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die anwendbaren Steuersätze bestimmt. Je enger die Verwandtschaft, desto günstiger die steuerliche Behandlung.
Steuerklasse I umfasst die engsten Familienmitglieder: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern (letztere im Erbfall). Diese Gruppe genießt die niedrigsten Steuersätze und die höchsten Freibeträge. Als Kind, das von einem Elternteil erbt, bist du also automatisch in der günstigsten Steuerklasse – das ist ein erheblicher Vorteil.
Steuerklasse II gilt für weiter entfernte Verwandte: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten. Diese Gruppe zahlt bei gleichem steuerpflichtigem Erwerb deutlich mehr als Steuerklasse I, hat aber immerhin noch niedrigere Sätze als die dritte Klasse. Wer beispielsweise von einer Tante erbt, fällt in Steuerklasse II.
Steuerklasse III trifft alle übrigen Erwerber – also Personen ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser. Dazu gehören enge Freunde, Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft und sonstige Personen, die testamentarisch bedacht werden. Diese Gruppe zahlt die höchsten Steuersätze im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Für unverheiratete Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft ist das eine häufige und teure Überraschung, da der steuerliche Schutz des ErbStG hier kaum greift.
AUF EINEN BLICK
- Kinder erhalten den höchsten Freibetrag gegenüber jedem Elternteil – relevant für die meisten Erbenden.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Freibetrag aller Steuerklassen.
- Geschwister, Nichten und Neffen (Steuerklasse II) haben deutlich niedrigere Freibeträge.
- Zusätzlich gibt es einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder – abhängig vom Alter des Kindes.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer: Bis wann bleibt die Erbschaft steuerfrei?
Der Steuersatz hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (Erbschaft minus Freibetrag) und der Steuerklasse ab.
Der persönliche Freibetrag ist das zentrale Instrument, das viele Erbfälle in Deutschland steuerfrei hält. Jeder Erwerber hat einen solchen Freibetrag, der sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet. Wichtig: Dieser Freibetrag gilt nicht nur einmal im Leben, sondern alle zehn Jahre neu – sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. Erhältst du also heute eine steuerfreie Schenkung und erbst zehn Jahre später, beginnt der Freibetrag von vorne.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Freibetrag aller Steuerklassen nach dem ErbStG. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag – das bedeutet, ein Kind kann gegenüber Mutter und Vater jeweils den vollen Betrag nutzen. Wer beide Elternteile beerbt oder von beiden geschenkt bekommt, kann den Freibetrag doppelt ausschöpfen. Enkel haben in der Regel einen niedrigeren Freibetrag als Kinder, es sei denn, das eigene Kind des Erblassers ist bereits vorverstorben – dann rückt der Enkel in die bessere Position auf.
Geschwister, Nichten und Neffen sowie alle anderen Erwerber der Steuerklassen II und III haben deutlich niedrigere Freibeträge. Wer also von einem Geschwisterteil oder einem Freund erbt, hat weniger Spielraum, bevor Steuer anfällt. Das macht die steuerliche Planung in diesen Konstellationen deutlich herausfordernder. Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es in bestimmten Fällen einen Versorgungsfreibetrag – zum Beispiel für Ehegatten und Kinder –, der ebenfalls abgezogen werden kann und die Steuerlast weiter mindert.
Neben dem persönlichen Freibetrag existieren weitere sachliche Befreiungen: Bestimmte Hausratsgegenstände, Kleidung und persönliche Gegenstände sind bis zu festgelegten Beträgen steuerfrei. Diese sogenannten Sachbefreiungen mindern zusätzlich den steuerpflichtigen Erwerb und werden häufig übersehen. Gerade bei einer Wohnungsauflösung nach einem Todesfall lohnt es sich, diese Positionen bewusst zu berücksichtigen.
AUF EINEN BLICK
- In Steuerklasse I steigen die Sätze mit zunehmendem Erwerb progressiv an.
- In Steuerklasse II und III sind die Sätze bei gleichem Erwerb deutlich höher als in Klasse I.
- Steuerpflichtiger Erwerb = Verkehrswert der Erbschaft minus persönlicher Freibetrag minus ggf. Versorgungsfreibetrag minus Nachlassverbindlichkeiten.
- Kleine Erbschaften innerhalb des Freibetrags lösen keinerlei Steuer aus – für viele Erbende die relevanteste Botschaft.
Erbschaftssteuersätze: Wie viel Steuer fällt tatsächlich an?
Das selbst genutzte Familienheim ist unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG) – z. B. bei Kindern bis zu einer bestimmten Wohnfläche.
Wer nach Abzug des Freibetrags noch einen steuerpflichtigen Erwerb hat, zahlt Erbschaftsteuer nach einem progressiven Stufentarif. Der Steuersatz steigt also mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs an – und er unterscheidet sich erheblich nach Steuerklasse. In Steuerklasse I beginnen die Sätze auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und klettern bei sehr großen Erbschaften auf höhere Prozentsätze. In den Steuerklassen II und III starten die Sätze bereits deutlich höher und sind bei gleichem steuerpflichtigem Erwerb wesentlich belastender.
Der steuerpflichtige Erwerb errechnet sich vereinfacht so: Vom Verkehrswert der Erbschaft werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten abgezogen – also Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten und ähnliche Positionen. Danach folgt der Abzug des persönlichen Freibetrags und gegebenenfalls des Versorgungsfreibetrags. Was dann noch übrig bleibt, ist das tatsächlich zu versteuernde Erbe. Erst auf diese Restgröße wird der jeweilige Steuersatz angewendet.
Für Erben, die von einem Elternteil erben, bedeutet das in der Praxis häufig: Wenn die Erbschaft den persönlichen Freibetrag nicht übersteigt, fällt null Euro Steuer an. Liegt sie knapp darüber, ist der Steuersatz in Steuerklasse I moderat. Erst bei sehr großen Erbschaften – also weit oberhalb des Freibetrags – steigt die Belastung spürbar. Wer hingegen in Steuerklasse III erbt, etwa als unverheirateter Partner, zahlt selbst bei kleinen Beträgen oberhalb des Freibetrags relativ hohe Steuersätze.
Es lohnt sich, die genauen Stufenwerte des ErbStG zu kennen, bevor man vorschnell von einer hohen Steuerbelastung ausgeht. In vielen Fällen schützt eine sorgfältige Bestandsaufnahme – welche Positionen gehören zum Nachlass, welche Schulden gibt es, welche Befreiungen greifen – davor, unnötig Steuern zu zahlen. Steuerberatung zahlt sich hier oft bereits bei mittleren Erbschaftsgrößen aus.
AUF EINEN BLICK
- Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge: Verschonungsregelungen (85 % oder 100 %) greifen unter strengen Voraussetzungen (§§ 13a, 13b ErbStG).
- Hausrat, Kleidung und persönliche Gegenstände: bis zu festgelegten Beträgen steuerfrei.
- Kunstgegenstände, Kulturgüter und Denkmäler können ebenfalls von Befreiungen profitieren.
- Für Erben praxisrelevant: Erbe einer Eigentumswohnung kann steuerfrei sein, wenn sie selbst einziehen – Fristen und Bedingungen strikt einhalten.
Besondere Steuerbefreiungen: Familienheim, Betriebsvermögen und mehr
Erben sind verpflichtet, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
Neben den persönlichen Freibeträgen enthält das ErbStG eine Reihe wichtiger Sachbefreiungen, die den steuerpflichtigen Erwerb erheblich reduzieren können. Die bedeutendste ist die Befreiung für das selbst genutzte Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können eine geerbte Immobilie vollständig steuerfrei erhalten, wenn sie diese unverzüglich selbst bewohnen und dies für mindestens zehn Jahre fortführen. Für Kinder gilt die Befreiung unter ähnlichen Voraussetzungen, allerdings ist die Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt – der übersteigende Teil unterliegt der normalen Besteuerung.
Wer von einem Elternteil eine Immobilie erbt und dort selbst einzieht, kann von dieser Regelung enorm profitieren. Allerdings ist die Zehn-Jahres-Frist ernst zu nehmen: Wer die Immobilie innerhalb dieser Zeit verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend – es sei denn, ein zwingender Grund wie eine schwere Erkrankung liegt vor. Die Entscheidung, eine geerbte Immobilie selbst zu nutzen oder zu veräußern, sollte daher nie ohne Berücksichtigung dieser steuerlichen Konsequenzen getroffen werden.
Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen profitieren unter strengen Voraussetzungen von weitreichenden Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG. Die sogenannte Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Steuer, die Optionsverschonung sogar 100 Prozent – jeweils gebunden an die Fortführung des Unternehmens und die Erhaltung von Arbeitsplätzen über mehrere Jahre. Diese Regelungen sind komplex und werden regelmäßig von der Finanzverwaltung geprüft; für Familien mit Unternehmenshintergrund ist professionelle Beratung hier unverzichtbar.
Darüber hinaus sind persönliche Gegenstände, Hausrat und Kleidung bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei. Für Kunst- und Kulturgüter sowie Denkmäler existieren ebenfalls Sonderregelungen, die jedoch an Bedingungen wie öffentliche Zugänglichkeit oder denkmalrechtliche Auflagen geknüpft sind. Diese Befreiungen sind im Alltag weniger relevant, können aber im Einzelfall – etwa bei einem Nachlass mit wertvollem Inventar – durchaus ins Gewicht fallen.
AUF EINEN BLICK
- Das Finanzamt fordert anschließend ggf. zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf.
- Zahlungsfrist für die Steuer beträgt in der Regel 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
- Bei Immobilien im Nachlass kann Stundung beantragt werden, um eine Zwangsveräußerung zu vermeiden.
- Versäumte Anzeigepflichten können als Steuerhinterziehung gewertet werden – Fristen unbedingt einhalten.
Erbschaftsteuer melden und Fristen: Was Erben aktiv tun müssen
Schenkungen unterliegen denselben Freibeträgen und Steuersätzen wie Erbschaften.
Erben haben eine gesetzliche Anzeigepflicht: Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall müssen sie den Erwerb beim zuständigen Finanzamt anzeigen – unabhängig davon, ob eine Steuerpflicht entsteht oder nicht. Diese Anzeige ist kein Antrag und keine Steuererklärung, sondern eine bloße Mitteilung. Wer diese Frist versäumt, riskiert im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung – auch wenn am Ende gar keine Steuer angefallen wäre. Als Erbe, der gerade mit einem Erbfall konfrontiert ist, solltest du diese Dreimonatsfrist daher ganz oben auf deine Prioritätenliste setzen.
Auf Basis der Anzeige prüft das Finanzamt, ob ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt. Ist das der Fall, fordert es den Erben zur Abgabe einer förmlichen Erbschaftsteuererklärung auf – mit entsprechenden Belegen zum Wert des Nachlasses. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann durch einen Steuerbescheid, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Nach Bekanntgabe des Bescheids hat der Erbe in der Regel einen Monat Zeit, die festgesetzte Steuer zu bezahlen.
Eine besondere Herausforderung entsteht, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Immobilien sind oft illiquide – das heißt, sie lassen sich nicht einfach in Bargeld umwandeln. Um Erben nicht zur Zwangsveräußerung zu nötigen, sieht das ErbStG die Möglichkeit einer Stundung der Erbschaftsteuer vor. Wer nachweist, dass die Steuer nur durch Verkauf der geerbten Immobilie aufgebracht werden könnte, kann beim Finanzamt eine zinsgünstige oder sogar zinslose Stundung beantragen. Für Kinder gilt dies insbesondere beim Erwerb des Familienheims.
Praktischer Hinweis: Wenn du einen Erbfall erlebst, solltest du frühzeitig alle relevanten Unterlagen sichern – Testamente, Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Schuldnachweise. Das erleichtert sowohl die Anzeige beim Finanzamt als auch eine spätere Steuererklärung erheblich und verhindert unnötige Verzögerungen, die in stressigen Lebenslagen schnell entstehen können.
AUF EINEN BLICK
- Durch die 10-Jahres-Regel können Freibeträge mehrfach genutzt werden – sinnvolle Vermögensübertragung in Etappen möglich.
- Kettenschenkungen (z. B. Großeltern → Eltern → Kind) sind steuerrechtlich nicht immer zulässig und werden vom Finanzamt kritisch geprüft.
- Für Anleger relevant: Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht sind in der Regel keine Schenkung, sondern Unterhalt – steuerlich unproblematisch.
- Frühzeitige Planung lohnt sich: Lass dich ggf. fachlich beraten, wenn größere Vermögenswerte im Spiel sind.
Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer: Schlau schenken zu Lebzeiten
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Schenkungen und Erbschaften werden im deutschen Recht nach denselben Regeln besteuert – gleiches Gesetz, gleiche Freibeträge, gleiche Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Schenkungen können zu Lebzeiten bewusst geplant werden. Durch die sogenannte Zehn-Jahres-Regel können Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Wer heute eine Schenkung erhält und zehn Jahre später erbt, kann den Freibetrag für beide Vorgänge vollständig nutzen – ohne dass sie miteinander verrechnet werden. Diese Möglichkeit der schrittweisen Vermögensübertragung in Etappen ist ein legales und weit verbreitetes Instrument der Nachlassplanung.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, werden mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Das bedeutet, bereits genutzte Freibetragsanteile werden angerechnet, und der restliche Freibetrag steht für den Erbfall nur noch in reduzierter Höhe zur Verfügung. Wer also kurz vor dem Tod eines nahen Angehörigen eine große Schenkung erhalten hat, profitiert beim späteren Erbfall möglicherweise nur noch von einem Restfreibetrag.
Sogenannte Kettenschenkungen – bei denen beispielsweise Großeltern Geld zunächst an die Eltern und diese es unmittelbar weiter an die Kinder schenken – werden von der Finanzverwaltung kritisch beäugt. Wenn der Zwischenerwerber das Geld faktisch nie für sich genutzt hat und die Weiterschenkung von Anfang an geplant war, kann das Finanzamt die gesamte Kette als direkte Schenkung von Großeltern an Enkel umdeuten – mit entsprechend niedrigeren Freibeträgen. Wer über eine solche Konstruktion nachdenkt, sollte unbedingt steuerrechtliche Beratung einholen.
Für Verbraucher besonders relevant: Die finanzielle Unterstützung durch Angehörige im Alltag – also Miete, Lebenshaltungskosten, laufende Ausgaben – gilt in aller Regel als Unterhalt und nicht als Schenkung. Unterhalt ist steuerlich unproblematisch und löst weder Schenkungsteuer noch Anzeigepflichten aus. Anders sieht es aus, wenn Angehörige eine größere Einmalzahlung überweisen, die weit über den üblichen Bedarf hinausgeht – hier könnte eine Schenkung vorliegen. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Steuerberater.
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- Nächste Schritte: Freibetrag prüfen, Anzeigepflicht beachten, ggf. Steuerberatung einholen.
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Häufige Fragen
Als Kind hast du einen persönlichen Freibetrag für Erbschaften, bis zu dem keine Erbschaftsteuer anfällt. Erst wenn der Wert deines Erbschaftsanteils diesen Freibetrag übersteigt, wird auf den übersteigenden Betrag Steuer erhoben.
Ja, eine Erbschaft kann deine staatlichen Leistungen beeinflussen, da sie als Vermögen angerechnet wird. Der Freibetrag für Vermögen ist jedoch begrenzt, und nur der Teil deines Erbes, der diesen Freibetrag übersteigt, wird auf deinen Bedarf angerechnet.
Eine Erbschaft musst du nicht aktiv annehmen, sie geht mit dem Tod des Erblassers automatisch auf dich über, sofern du nicht innerhalb einer Frist ausschlägst. Wenn du die Erbschaft ausschlägst, giltst du als nicht erbberechtigt, und das Vermögen fällt an die nächsten gesetzlichen Erben oder den Staat.
Für die Erbschaftsteuer wird eine geerbte Immobilie grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert bewertet, der nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelt wird. Dabei spielen Faktoren wie Lage, Größe, Baujahr und der aktuelle Grundstücksmarkt eine Rolle, wobei für selbst genutztes Wohneigentum unter bestimmten Bedingungen Steuerbefreiungen gelten können.
Ja, Eltern können dir Geld schenken, um größere Anschaffungen zu finanzieren, und dabei den persönlichen Freibetrag für Schenkungen nutzen. Dieser Freibetrag gilt pro Elternteil und alle zehn Jahre, sodass du von beiden Eltern zusammen den doppelten Betrag steuerfrei erhalten kannst.
Wenn du eine Erbschaft nicht beim Finanzamt meldest, obwohl du dazu verpflichtet bist, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Das Finanzamt kann dann die Steuer nachfordern und zusätzlich Verzugszinsen sowie möglicherweise Bußgelder oder Strafen verhängen.
Erbschaftssteuer und Erbschaftsteuer sind dasselbe – es handelt sich um die Steuer auf den Erwerb von Vermögen von Todes wegen. Die offizielle Bezeichnung im Gesetz ist Erbschaftsteuer, aber beide Begriffe werden im Alltag synonym verwendet.
Für nicht verwandte Personen wie Freunde oder unverheiratete Partner gilt die höchste Steuerklasse, in der die Steuersätze am höchsten sind. Zudem steht ihnen nur ein vergleichsweise niedriger persönlicher Freibetrag zu, sodass bereits kleinere Erbschaften steuerpflichtig sein können.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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