Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid Schritt-für-Schritt-Anleitung
Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen – Fristen, Gründe & Muster. Auch mit Eigentumsanteil oder WG-Zimmer relevant. Jetzt informieren.
- Der Grundsteuerbescheid wird von der Gemeinde (nicht dem Finanzamt) ausgestellt und setzt die jährlich zu zahlende Grundsteuer fest.
- Erhalten ihn: Eigentümer:innen von Grundstücken und Immobilien – also auch Studierende, die z. B. geerbt haben oder Miteigentümer:in einer Immobilie sind.
- Mieter:innen zahlen Grundsteuer indirekt über die Nebenkostenabrechnung; sie können keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegen, wohl aber gegen die Nebenkostenabrechnung.
- Seit der Grundsteuerreform (Grundsteuerreformgesetz) werden neue Bescheide auf Basis neu berechneter Grundsteuerwerte verschickt – das erhöht die Fehlerwahrscheinlichkeit.
Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid – so gehst du vor
Der Grundsteuerbescheid wird von der Gemeinde (nicht dem Finanzamt) ausgestellt und setzt die jährlich zu zahlende Grundsteuer fest.
Du hast einen Grundsteuerbescheid erhalten und glaubst, dass etwas nicht stimmt? Dann hast du das Recht, dagegen vorzugehen – aber nur innerhalb einer Frist von einem Monat und beim richtigen Amt. Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt dir, worauf du achten musst, welche Fehler typisch sind und wie dein Einspruch rechtlich Bestand hat.
AUF EINEN BLICK
- Erhalten ihn: Eigentümer:innen von Grundstücken und Immobilien – also auch Personen, die z. B. geerbt haben oder Miteigentümer:in einer Immobilie sind.
- Mieter:innen zahlen Grundsteuer indirekt über die Nebenkostenabrechnung; sie können keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegen, wohl aber gegen die Nebenkostenabrechnung.
- Seit der Grundsteuerreform (Grundsteuerreformgesetz) werden neue Bescheide auf Basis neu berechneter Grundsteuerwerte verschickt – das erhöht die Fehlerwahrscheinlichkeit.
- Relevanz für Eigentümer:innen: Wer geerbt hat oder gemeinsam mit anderen Eigentümer:in ist, kann direkt betroffen sein.
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Was ist ein Grundsteuerbescheid – und wer bekommt ihn?
Rechenfehler der Gemeinde: Der Hebesatz wurde falsch angewendet oder der Grundsteuermessbetrag fehlerhaft übernommen.
Der Grundsteuerbescheid ist ein Steuerbescheid, den die Gemeinde – nicht das Finanzamt – jährlich an Eigentümer:innen von Grundstücken und Immobilien verschickt. Er setzt die konkrete Zahlungspflicht fest, die sich aus dem Grundsteuermessbetrag des Finanzamts und dem gemeindespezifischen Hebesatz ergibt. Wer eine Eigentumswohnung, ein Haus oder ein unbebautes Grundstück besitzt, erhält diesen Bescheid und ist zur Zahlung verpflichtet.
Auch Personen, die nicht hauptberuflich mit Immobilien befasst sind, können Empfänger:innen eines Grundsteuerbescheids sein – etwa wenn sie eine Immobilie geerbt haben, Miteigentümer:in eines Familienhauses sind oder eine Eigentumswohnung besitzen. In diesen Fällen gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für jeden anderen Eigentümer: Man ist zustellungsberechtigte Person, und Einspruchsfristen laufen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.
Mieter:innen hingegen zahlen die Grundsteuer zwar indirekt über die Nebenkostenabrechnung – sie können aber keinen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einlegen, da sie nicht Bescheidadressat sind. Wenn du als Mieter:in der Meinung bist, die Grundsteuer wurde fehlerhaft auf dich umgelegt, ist der richtige Weg der Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung, nicht gegen den Steuerbescheid selbst.
Besondere Aufmerksamkeit ist seit der Grundsteuerreform geboten: Durch das Grundsteuerreformgesetz wurden bundesweit neue Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide erlassen, auf deren Basis die Gemeinden neue Grundsteuerbescheide ausstellen. Dieser Reformprozess erhöht die Fehlerwahrscheinlichkeit erheblich – fehlerhafte Flächenangaben, falsch eingestufte Nutzungsarten und Übertragungsfehler bei Messbeiträgen sind in der Praxis keine Seltenheit.
AUF EINEN BLICK
- Fehler im vorgelagerten Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamts – diese müssen separat angefochten werden (Fristbeachtung!).
- Unrichtige Flächenangaben, falsche Nutzungsart (z. B. Wohngrundstück vs. Gewerbe) oder fehlerhafte Eigentümerdaten.
- Grundstück wurde verkauft, aber der Bescheid kam noch auf den Alteigentümer.
- Ermäßigungstatbestände wurden nicht berücksichtigt (z. B. Denkmalschutz, Erlass bei Mietausfall).
Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid?
Grundsteuerbescheid der Gemeinde → Widerspruch (Verwaltungsrechtsweg, Gemeindeordnung) ODER in einigen Bundesländern direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht – je nach Landesrecht.
Nicht jede gefühlte Ungerechtigkeit rechtfertigt einen Einspruch – aber echte Fehler definitiv. Der häufigste Anlass ist ein Rechenfehler der Gemeinde: Der Hebesatz wurde falsch angewendet, oder der Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt festgesetzt hat, wurde beim Erlass des Gemeindebescheids fehlerhaft übernommen. Solche Übertragungsfehler lassen sich durch einen einfachen Abgleich beider Bescheide erkennen.
Ein zweiter, besonders relevanter Fehlerbereich betrifft den vorgelagerten Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Wenn dort bereits falsche Werte festgesetzt wurden – etwa weil die Wohnfläche unrichtig erfasst wurde oder die Nutzungsart falsch klassifiziert ist (Wohngrundstück statt Gewerbegrundstück) –, dann muss dieser Bescheid separat beim Finanzamt angefochten werden. Ein Einspruch nur gegen den Gemeindebescheid hilft in diesem Fall nicht weiter, weil die Gemeinde an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden ist.
Weitere typische Fehlerquellen: fehlerhafte Eigentümerdaten (z. B. nach einem Erbfall oder Verkauf), eine veraltete Nutzungsklassifizierung oder ein Bescheid, der noch auf den Alteigentümer ausgestellt wurde, obwohl das Grundstück bereits verkauft war. Auch dann, wenn du der Meinung bist, dass das Grundstück zu Unrecht bewertet wurde – etwa weil ein Bodenwert unrealistisch hoch angesetzt wurde –, lohnt ein genauer Blick in die zugrundeliegenden Bescheide. Im Zweifel kann eine steuerliche Beratung helfen, den Fehler zu lokalisieren und den richtigen Rechtsbehelf zu wählen.
AUF EINEN BLICK
- Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid des Finanzamts → Einspruch nach § 347 AO beim zuständigen Finanzamt (Finanzrechtsweg).
- Beide Bescheide sind gesondert anzufechten – ein Einspruch nur gegen den Gemeindebescheid reicht nicht, wenn der Fehler im Messbescheid liegt.
- Nach erfolglosem Einspruch: Klage vor dem Finanzgericht (bei Finanzamtsbescheiden) oder Verwaltungsgericht (bei Gemeindebescheiden).
- Tipp: Immer zuerst klären, gegen welchen Bescheid du vorgehst – das entscheidet Behörde, Frist und Formerfordernis.
Einspruch, Widerspruch oder Klage – der richtige Rechtsbehelf
Die gesetzliche Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO für Finanzamtsbescheide).
Der Begriff „Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid" wird im Alltag oft pauschal verwendet, dabei ist die rechtliche Unterscheidung entscheidend: Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist je nach Bundesland ein Widerspruch im Verwaltungsrechtsweg einzulegen – in einigen Ländern auch direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde. Zuständig ist hier die Gemeindeverwaltung bzw. die kommunale Widerspruchsbehörde.
Gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gilt dagegen das Steuerrecht: Hier ist der Einspruch nach § 347 AO beim zuständigen Finanzamt das richtige Mittel. Der Finanzrechtsweg ist einschlägig. Beide Bescheide sind rechtlich selbstständig und müssen daher auch separat angefochten werden – wer nur gegen den Gemeindebescheid vorgeht, lässt den Messbescheid bestandskräftig werden und kann dessen Fehler später nicht mehr angreifen.
Wird der Einspruch oder Widerspruch abgelehnt, stehen weitere Rechtsmittel offen: Bei Finanzamtsbescheiden ist das die Klage vor dem Finanzgericht, bei Gemeindebescheiden die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, schon bei der Einspruchseinlegung sorgfältig zu begründen – denn der Inhalt des Einspruchsverfahrens prägt den gerichtlichen Streitstoff. Wer sich unsicher ist, welcher Weg der richtige ist, sollte möglichst frühzeitig steuerliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
AUF EINEN BLICK
- Bekanntgabe gilt nach der Drei-Tages-Fiktion als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post erfolgt (§ 122 Abs. 2 AO) – außer du kannst nachweisen, dass du den Brief später erhalten hast.
- Widerspruchsfrist gegen Gemeindebescheide: in der Regel ebenfalls ein Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO), Landesrecht kann abweichen.
- Fristversäumnis kann durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden – aber nur bei unverschuldetem Versäumnis und innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 AO).
- Allgemeiner Hinweis: Prüf den Briefkasten auch im Urlaub oder bei längeren Abwesenheiten – die Frist läuft auch, wenn du den Brief nicht öffnest.
Diese Fristen musst du beim Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid unbedingt beachten
Schritt 1 – Bescheid prüfen: Welche Behörde hat ihn ausgestellt? Finanzamt oder Gemeinde? Das bestimmt den weiteren Weg.
Die wichtigste Regel vorab: Fristen sind absolut. Die gesetzliche Einspruchsfrist für Finanzamtsbescheide beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, geregelt in § 355 AO. Für Widersprüche gegen Gemeindebescheide gilt in der Regel ebenfalls eine Monatsfrist – geregelt in § 70 VwGO, wobei das jeweilige Landesrecht abweichen kann. Im Zweifel gilt: sofort handeln, nicht abwarten.
Wann beginnt die Frist zu laufen? Nach der sogenannten Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben – unabhängig davon, wann du den Brief tatsächlich aus dem Briefkasten geholt hast. Wenn du nachweisen kannst, dass du den Brief später erhalten hast (z. B. weil du im Urlaub warst und eine entsprechende Abwesenheitsdokumentation vorlegen kannst), kann dieser Nachweis die Frist verschieben – aber die Beweislast liegt bei dir.
Was tun bei Fristversäumnis? In bestimmten Fällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich – geregelt in § 110 AO. Voraussetzung ist, dass du die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hast, etwa wegen schwerer Krankheit oder eines nachweislich verspätet zugestellten Briefes. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und die versäumte Handlung – also der Einspruch – muss gleichzeitig nachgeholt werden. Ein vergessener Bescheid oder ein voller Briefkasten gilt grundsätzlich nicht als unverschuldetes Versäumnis.
Tipp: Wer zeitweise unter einer anderen Adresse wohnt als der im Bescheid genannten (etwa weil beruflich oder privat ein Zweitwohnsitz genutzt wird), sollte sicherstellen, dass Bescheide auch tatsächlich ankommen oder eine Weiterleitungsadresse eingerichtet ist. Sonst läuft die Frist, ohne dass du es merkst.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2 – Fehler identifizieren: Vergleiche Bescheid mit dem zugrundeliegenden Grundsteuerwertbescheid und Messbetragsberechnung; prüfe Fläche, Nutzungsart, Hebesatz.
- Schritt 3 – Einspruch schriftlich einlegen: Per Brief (Einschreiben empfohlen), Fax oder – wo möglich – über das ELSTER-Portal; mündlich ist nicht ausreichend.
- Schritt 4 – Mindestinhalt: Name und Adresse, Steuernummer / Aktenzeichen, eindeutige Erklärung 'Ich lege hiermit Einspruch ein', Datum des angefochtenen Bescheids, kurze Begründung (kann auch nachgereicht werden).
- Schritt 5 – Fristsicherung: Einspruch ohne vollständige Begründung ist zulässig; Begründung kann nachgereicht werden. So sicherst du die Frist, auch wenn du noch Belege sammelst.
So legst du den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid richtig ein
Briefkopf: Vollständiger Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail; Datum.
Schritt 1 – Bescheid prüfen: Lies den Bescheid sorgfältig durch und identifiziere, welche Behörde ihn ausgestellt hat: Finanzamt oder Gemeinde? Das bestimmt den weiteren Rechtsweg. Im Regelfall erkennst du dies am Briefkopf und der Rechtsbehelfsbelehrung, die jedem Bescheid beigefügt sein muss. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Einspruchsfrist automatisch auf ein Jahr.
Schritt 2 – Fehler identifizieren: Vergleiche den Grundsteuerbescheid der Gemeinde mit dem zugrundeliegenden Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Stimmen die Flächenangaben? Ist die Nutzungsart korrekt (z. B. Wohngrundstück, nicht Gewerbegrundstück)? Wurde der richtige Hebesatz verwendet? Sind die Eigentümerdaten aktuell? Bereits ein einzelner Fehler kann den gesamten Bescheid angreifbar machen.
Schritt 3 – Einspruch schriftlich einlegen: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen – mündlich ist nicht ausreichend. Empfohlen wird die Versendung per Einschreiben mit Rückschein, damit du den Zugang nachweisen kannst. Alternativ ist eine Übermittlung per Fax oder – soweit das Finanzamt es ermöglicht – über das ELSTER-Portal zulässig. Wichtig: Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen sein, nicht nur abgestempelt.
Schritt 4 – Mindestinhalt beachten: Damit dein Einspruch wirksam ist, muss er mindestens enthalten: deinen vollständigen Namen und deine Adresse, die Steuernummer oder das Aktenzeichen des angefochtenen Bescheids, eine eindeutige Erklärung („Hiermit lege ich Einspruch ein"), das Datum des Bescheids sowie – möglichst – eine kurze Begründung. Die Begründung kann auch nachgereicht werden, sollte aber nicht zu lange auf sich warten lassen. Mit einer klaren, sachlichen Begründung erhöhst du die Chancen auf eine schnelle außergerichtliche Einigung.
AUF EINEN BLICK
- Empfänger: Zuständiges Finanzamt ODER Gemeindeverwaltung (je nach Bescheid).
- Betreff: 'Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom [DATUM], Aktenzeichen: [XXX]'.
- Einleitungssatz: 'Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bescheid ein.'
- Begründungsabschnitt: Konkret benennen, welcher Wert deiner Ansicht nach falsch ist und warum – z. B. falsche Wohnfläche laut Teilungserklärung.
Musterschreiben: Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid
Erbe/Erbfall: Wer eine Immobilie geerbt hat, tritt als Eigentümer:in in alle steuerlichen Rechte und Pflichten ein – und muss auch Einsprüche selbst einlegen oder per Vollmacht regeln.
Ein wirksamer Einspruch muss keine juristische Meisterleistung sein – er muss vor allem fristgerecht, schriftlich und inhaltlich klar sein. Die folgende Vorlage zeigt dir, welche Bestandteile ein solches Schreiben mindestens enthalten sollte. Passe die Platzhalter auf deinen Fall an.
Empfänger: Zuständiges Finanzamt (bei Grundsteuerwert- oder Messbescheid) ODER Gemeindeverwaltung / Stadtkämmerei (bei Grundsteuerbescheid der Gemeinde) – mit vollständiger Adresse.
Betreff: „Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom [DATUM], Aktenzeichen / Steuernummer: [XXX]"
Einleitungssatz: „Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bescheid vom [DATUM] ein."
Begründung (Beispiel): „Der Bescheid weist unter Ziffer [X] eine Wohnfläche von [Z] m² aus. Nach meinen Unterlagen beträgt die tatsächliche Wohnfläche jedoch [Y] m². Ich beantrage daher die Aufhebung bzw. Änderung des Bescheids und die Neuberechnung der festgesetzten Grundsteuer."
Schluss: „Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung."
Unterschrift: Handschriftliche Unterschrift (bei postalischer Übermittlung).
Ein mündlicher Einspruch ist rechtlich unwirksam – auch ein Anruf beim Finanzamt oder der Gemeinde stoppt die Frist nicht. Wenn du dir bei der Begründung unsicher bist, kannst du zunächst einen formlosen Einspruch ohne Begründung einreichen und die Begründung auf Aufforderung der Behörde nachliefern. Das sichert die Frist ab.
AUF EINEN BLICK
- Miteigentumsanteile (z. B. Elternhaus): Auch ein kleiner Anteil macht dich zur Eigentümer:in; Bescheide können auf alle Miteigentümer:innen gemeinsam oder getrennt ergehen.
- Vermietete Immobilie: Als Mieter:in hast du keinen direkten Einspruchsweg; sprich mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über etwaige Fehler.
- Steuerberatung: Als Verbraucher:in hast du evtl. Anspruch auf kostenlose oder vergünstigte Beratung bei Lohnsteuerhilfevereinen – diese dürfen allerdings nur begrenzt in Grundsteuerfragen beraten (Befugnis nach § 4 StBerG prüfen).
- Dokumentiere alles digital: Scans aller Bescheide und Schriftwechsel schützen dich auch bei einem Umzug.
Besonderheiten für Eigentümer:innen und Erb:innen
Einspruch ist nur ein Baustein – dein gesamtes Steuer- und Finanzbild als Eigentümer:in lohnt sich zu optimieren.
Wer eine Immobilie geerbt hat, tritt als Eigentümer:in in alle steuerlichen Rechte und Pflichten ein – und muss Einsprüche selbst einlegen oder eine schriftliche Vollmacht ausstellen, wenn eine andere Person (z. B. ein Familienmitglied oder eine Steuerberaterin) dies übernehmen soll. Gerade bei einem Erbfall werden häufig noch für eine Weile Bescheide auf den Namen der verstorbenen Person ausgestellt. Hier solltest du die Behörden unverzüglich über den Eigentumsübergang informieren und gegebenenfalls die Fristwahrung im Auge behalten.
Auch wer nur einen Miteigentumsanteil hält – etwa an einem Familienhaus –, ist Eigentümer:in und kann Bescheidadressat sein. Grundsteuerbescheide können in solchen Fällen gemeinsam an alle Miteigentümer:innen oder getrennt ergehen. Wenn du unsicher bist, ob ein Bescheid auch dich betrifft, prüfe das Grundbuch oder frage direkt bei der Gemeinde nach. Auch ein kleiner Anteil berechtigt dich zur Einlegung von Einsprüchen – und verpflichtet dich anteilig zur Zahlung.
Wenn du als Mieter:in in einer Wohnung wohnst, die deinen Eltern gehört, hast du als Mieter:in keinen direkten Einspruchsweg. Etwaige Fehler im Grundsteuerbescheid solltest du mit den Eigentümer:innen besprechen – sie sind diejenigen, die handeln müssen. Als Mieter:in kannst du jedoch gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung vorgehen, wenn die Grundsteuer dort unrichtig angesetzt wurde.
Was die Kosten betrifft: Ein Einspruch beim Finanzamt oder der Gemeinde ist grundsätzlich kostenlos. Wenn du jedoch rechtliche oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen möchtest, entstehen dort Kosten. Als Verbraucher:in kannst du unter Umständen eine vergünstigte oder kostenlose Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen – allerdings ist deren Befugnis nach § 4 StBerG begrenzt; Grundsteuerfragen als solche fallen nicht in den Standardberatungsbereich. Für komplexere Fälle – insbesondere wenn du den Wert des Grundstücks grundsätzlich angreifen möchtest – kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater sinnvoll sein.
AUF EINEN BLICK
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- Verknüpfe dein Steuerwissen: Wer Eigentum hat, sollte auch Werbungskosten, AfA und steuerliche Verlustvorträge kennen.
- Frühzeitig planen: Auch als Eigentümer:in kannst du steuerlich optimieren – z. B. über die Einkommensteuererklärung.
Finanzen als Eigentümer:in im Griff behalten
Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist ein wichtiges Instrument, um deine Rechte als Eigentümer:in zu wahren – aber er ist nur ein Baustein in deinem finanziellen Gesamtbild. Wer Immobilieneigentum hat, sollte sich auch mit verwandten Themen beschäftigen: Werbungskosten, Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Objekten, steuerliche Verlustvorträge und die Auswirkungen auf die jährliche Einkommensteuererklärung. Frühzeitig informiert zu sein zahlt sich buchstäblich aus.
Auch wenn du (noch) kein Eigentum hast: Steuerliches Grundwissen hilft dir in jeder Lebenslage. Ob Nebenverdienst, Kapitalerträge oder die erste eigene Steuererklärung – wer seine Finanzen strukturiert angeht, spart langfristig Zeit, Geld und Nerven. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Ledige etwa bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu dieser Grenze steuerfrei bleiben – aber nur, wenn du einen Freistellungsauftrag gestellt hast.
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Häufige Fragen
Gegen einen Grundsteuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die Frist endet also genau einen Monat nach dem Datum, das auf dem Bescheid steht, beziehungsweise nach dem Tag, an dem Sie ihn erhalten haben.
Nein, eine Begründung ist für die fristgerechte Einlegung des Einspruchs nicht zwingend erforderlich. Sie können den Einspruch zunächst ohne Begründung einlegen und diese später nachreichen, allerdings sollten Sie die Begründung innerhalb der gesetzlichen Fristen nachliefern, um Verzögerungen zu vermeiden.
Wenn der Fehler im Grundsteuermessbescheid liegt, müssen Sie gegen diesen Bescheid vorgehen, da er die Grundlage für den Grundsteuerbescheid ist. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann nur dann angefochten werden, wenn der Fehler in der Berechnung der Gemeinde selbst liegt, nicht aber bei einem fehlerhaften Messbetrag.
Ja, Sie müssen die Grundsteuer trotz Einspruchs zunächst in voller Höhe weiterzahlen. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Zahlungspflicht bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung bestehen.
Ja, Sie können grundsätzlich kostenlos Einspruch einlegen, da für das Einspruchsverfahren selbst keine Gebühren anfallen. Allerdings können Kosten entstehen, wenn Sie einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin beauftragen, was aber nicht erforderlich ist, um Einspruch einzulegen.
Einspruch und Widerspruch sind im Steuerrecht im Wesentlichen dasselbe, wobei der Begriff Einspruch für Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide verwendet wird. Der Widerspruch ist der frühere Begriff für das gleiche Rechtsmittel, wird aber heute im Steuerrecht nicht mehr offiziell verwendet, da er durch den Einspruch ersetzt wurde.
Ein Einspruch wegen der laufenden Grundsteuerreform-Klagen kann sich lohnen, da er Ihre Rechte wahrt und Sie von einer möglichen späteren Änderung profitieren können. Allerdings sollten Sie beachten, dass ein Einspruch nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn Sie konkrete Einwendungen gegen Ihren Bescheid vorbringen können, nicht nur pauschal auf die Reform verweisen.
Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wurde, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen. Alternativ können Sie auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um die Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, wobei hierfür in der Regel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich sind.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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