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FinanzenSteuern Reisekosten Absetzen
FinanzbildungReisekosten9 Min.

Reisekosten absetzen So holt ihr & Berufseinsteiger das Maximum aus der Steuererklärung

Reisekosten absetzen als Student oder Berufseinsteiger: Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen & Übernachtung einfach erklärt. Jetzt Steuererstattung berechnen.

Reisekosten steuerlic…RechnerWas sind Reisekosten
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: Reisekosten entstehen bei beruflich oder ausbildungsbezogen veranlassten Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
  • Abgrenzung: private Reisen sind nicht absetzbar – entscheidend ist der berufliche oder studiumsbezogene Anlass.
  • Für Studierende relevant: Praktika, Pflichtexkursionen, Konferenzen, Nebenjob-Dienstreisen und Fahrten zur auswärtigen Uni (Zweitstudium/Masterstandort).
  • Vier Kostenarten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten (z. B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren).

Reisekosten steuerlich geltend machen – so geht's für alle Berufstätigen

Definition: Reisekosten entstehen bei beruflich veranlassten Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.

Wer beruflich unterwegs ist, kann Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten von der Steuer absetzen – und damit die eigene Steuerlast spürbar senken oder eine Erstattung herausholen. Entscheidend ist dabei, ob der Anlass der Reise beruflich oder privat war.

Kurz gefasst: Reisekosten absetzen lohnt sich, sobald ihr beruflich außerhalb eurer ersten Tätigkeitsstätte unterwegs seid. Fahrtkosten (Kilometerpauschale oder tatsächliche Kosten), Verpflegungspauschalen nach Abwesenheitsdauer und tatsächliche Übernachtungskosten sind absetzbar. Wer nach einer Berufsausbildung oder im Rahmen einer Weiterbildung reist, kann Reisekosten als Werbungskosten ansetzen; bei privaten Reisen gilt ein eingeschränkter Abzug.

AUF EINEN BLICK

  • Abgrenzung: private Reisen sind nicht absetzbar – entscheidend ist der berufliche Anlass.
  • Für Berufstätige relevant: Dienstreisen, Fortbildungen, Konferenzen, Außentermine und Fahrten zu einem Zweitjob.
  • Vier Kostenarten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten (z. B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren).
  • Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG (Werbungskosten) sowie R 9.4–9.8 LStR.
Kennzahl (2026)Wert
Grundfreibetrag12.348 €
Werbungskostenpauschale1.230 € / Jahr
Pendlerpauschale0,30 €/km

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Was sind Reisekosten im steuerlichen Sinne?

Für PKW-Fahrten gilt die gesetzliche Kilometerpauschale pro gefahrenem Kilometer (einfache Strecke bei Auswärtstätigkeiten) – aktuellen Wert bitte bei BMF prüfen.

Steuerlich sind Reisekosten Ausgaben, die durch beruflich oder weiterbildungsbezogen veranlasste Fahrten außerhalb der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Diese Abgrenzung ist zentral: Nur wer seinen gewöhnlichen Arbeits- oder Weiterbildungsort verlässt, um anderswo tätig zu sein, kann Reisekosten geltend machen. Private Urlaube oder Familienbesuche bleiben dagegen vollständig außen vor – selbst dann, wenn man dabei zufällig etwas Berufliches erledigt.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet vier Kategorien von Reisekosten: Erstens die Fahrtkosten, also Ausgaben für das eigene Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel. Zweitens den Verpflegungsmehraufwand, der pauschal nach Abwesenheitsdauer bemessen wird. Drittens die Übernachtungskosten für Hotel, Pension oder sonstige Unterkünfte. Und viertens die Reisenebenkosten wie Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren, Mautkosten oder Trinkgelder in üblichem Rahmen.

Für Arbeitnehmer und Selbstständige sind vor allem folgende Situationen relevant: Fahrten zu einem Kunden oder Geschäftspartner, der nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt; Außeneinsätze und Montagearbeiten; Konferenzteilnahmen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung; Dienstreisen aus einem Nebenjob; sowie Fahrten zu einem auswärtigen Standort, wenn dort ein Projekt oder eine Fortbildung absolviert wird. Wer in mehreren dieser Konstellationen unterwegs ist, sollte die Kosten sorgfältig dokumentieren – sie können sich schnell zu einem relevanten Steuervorteil summieren.

AUF EINEN BLICK

  • Tatsächliche Kosten können alternativ nachgewiesen werden (Tankbelege, Wartungskosten anteilig) – lohnt sich bei teuren Fahrzeugen.
  • ÖPNV & Bahn: tatsächliche Ticketkosten in voller Höhe absetzbar; Belege aufheben.
  • Deutschlandticket: Nur der beruflich/weiterbildungsbezogen veranlasste Anteil ist absetzbar – Aufteilung bei Mischnutzung notwendig.
  • Flugkosten bei Dienstreisen: vollständig absetzbar, wenn beruflich veranlasst und nicht vom Arbeitgeber/Institut erstattet.

Fahrtkosten absetzen: Welche Regeln gelten bei PKW, Bahn und Deutschlandticket?

Verpflegungsmehraufwand ist pauschal ansetzbar – keine Belege für Mahlzeiten nötig.

Für Auswärtstätigkeiten mit dem eigenen PKW gilt eine gesetzliche Kilometerpauschale pro gefahrenem Kilometer – und zwar für die tatsächlich gefahrene Strecke in beide Richtungen, nicht nur die einfache Entfernung wie bei der Pendlerpauschale. Den aktuell gültigen Satz solltet ihr vor der Steuererklärung direkt beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) nachschlagen, da er sich gelegentlich ändert. Alternativ zur Pauschale könnt ihr tatsächliche Fahrzeugkosten nachweisen – also anteilige Sprit-, Versicherungs- und Wartungskosten. Das lohnt sich in der Praxis vor allem bei teureren Fahrzeugen mit hohem Verbrauch, weil der rechnerische Aufwand für den Nachweis beachtlich ist.

Wer mit der Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, setzt die tatsächlichen Ticketkosten in voller Höhe an. Kauft ihr spontan eine Einzelfahrkarte oder ein Upgrade, reicht die Quittung als Nachweis. Wichtig: Belege unbedingt aufheben – das Finanzamt kann sie nachfordern, auch wenn ihr sie der Steuererklärung nicht beilegen müsst.

Beim Deutschlandticket ist besondere Sorgfalt gefragt. Das Ticket wird typischerweise sowohl für private Fahrten als auch für berufliche oder fortbildungsbezogene Wege genutzt. Absetzbar ist in diesem Fall nur der beruflich veranlasste Anteil. Ihr müsst also eine nachvollziehbare Aufteilung vornehmen – etwa anhand der Anzahl beruflicher Fahrten im Verhältnis zur Gesamtnutzung. Das komplette Ticket pauschal als Reisekosten anzusetzen, ist nicht zulässig und kann bei einer Prüfung zu Nachfragen oder Korrekturen durch das Finanzamt führen.

Grundsätzlich gilt: Wer ohnehin auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und regelmäßig berufliche Fahrten unternimmt, sollte jede einzelne Fahrt protokollieren – Datum, Ziel, Anlass und Dauer. Ein einfaches Tabellenblatt oder eine Fahrtenbuch-App genügt. Diese Dokumentation ist die Grundlage für einen sauberen Abzug und schützt im Zweifelsfall vor Diskussionen mit dem Finanzamt.

AUF EINEN BLICK

  • Staffelung nach Abwesenheitsdauer vom Wohnort: unter 8 Stunden = kein Ansatz, ab 8 Stunden = kleine Pauschale, ganztägig = große Pauschale (genaue Beträge bei BMF/BZSt prüfen).
  • Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen (BMF-Tabelle jährlich aktualisiert).
  • Kürzungspflicht: Wenn der Arbeitgeber oder eine Bildungseinrichtung Mahlzeiten stellt, werden die Pauschalen anteilig gekürzt.
  • Für Berufstätige mit Außendiensttätigkeit: Pauschale greift, wenn die Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte liegt.

Verpflegungspauschalen: Wann und in welcher Höhe könnt ihr ansetzen?

Tatsächliche Übernachtungskosten (Hotel, Pension, Ferienwohnung) sind in voller Höhe absetzbar – Rechnung/Quittung ist Pflicht.

Der Verpflegungsmehraufwand ist einer der praktischsten Posten bei den Reisekosten: Ihr müsst keine Kassenbons für Mittagessen oder Kaffee sammeln. Stattdessen gelten gesetzlich festgelegte Pauschalen, die nach der Abwesenheitsdauer von eurem Wohnort gestaffelt sind. Bei einer Abwesenheit von weniger als acht Stunden gibt es keinen Ansatz. Ab acht Stunden Abwesenheit greift eine kleinere Pauschale, bei ganztägiger Abwesenheit eine größere. Die exakten Beträge legt der Gesetzgeber fest und aktualisiert sie gelegentlich – schaut also vor jeder Steuererklärung in die aktuellen BMF-Tabellen.

Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, die das BMF jedes Jahr in einem gesonderten Schreiben veröffentlicht. Eine Geschäftsreise nach Spanien oder eine Konferenz in den USA bringt also andere Beträge als eine Inlandsreise. Das kann sich schnell lohnen, denn in vielen Ländern sind die Pauschalen höher als in Deutschland.

Eine wichtige Einschränkung betrifft die sogenannte Kürzungspflicht: Wenn euer Arbeitgeber oder euer Unternehmen während der Reise Mahlzeiten stellt oder die Kosten dafür erstattet, werden die Pauschalen anteilig gekürzt. Für ein gestelltes Frühstück, Mittag- oder Abendessen werden jeweils bestimmte Prozentsätze der Tagespauschale abgezogen. Wer auf Konferenzen Catering erhält oder in einer Kantine kostenlos isst, muss das berücksichtigen – andernfalls riskiert ihr eine Korrektur im Bescheid.

AUF EINEN BLICK

  • Frühstücksanteil im Hotelpreis muss herausgerechnet werden (pauschaler Abzug gemäß BMF-Schreiben).
  • Dauert die Auswärtstätigkeit länger als 48 Monate am selben Ort, gelten besondere Regelungen – erste Tätigkeitsstätte kann sich verschieben.
  • Private Unterkunft bei Freunden/Familie: Nur nachgewiesene Kosten (z. B. anteilige Miete) ansetzbar, keine Pauschale.
  • Tipp für Auslandsaufenthalte: Auch im EU-Ausland gilt die steuerliche Absetzbarkeit, wenn deutsches Steuerrecht Anwendung findet.

Übernachtungskosten absetzen: Was gilt und was nicht?

Erstausbildung vs. Zweitausbildung/Weiterbildung: In der Erstausbildung (ohne vorherige Berufsausbildung) sind Kosten nur als Sonderausgaben absetzbar, nicht als Werbungskosten – das begrenzt den Verlustvortrag.

Wer auf einer beruflichen oder fortbildungsbezogenen Reise übernachtet, kann die tatsächlichen Kosten für Hotel, Pension oder Ferienwohnung in voller Höhe von der Steuer absetzen – vorausgesetzt, die Rechnung ist vorhanden. Eine Pauschale wie bei der Verpflegung gibt es bei Übernachtungen nicht; stattdessen ist der Einzelnachweis Pflicht. Hebt daher alle Rechnungen und Buchungsbestätigungen auf. Elektronische Belege, zum Beispiel aus Buchungs-Apps, sind in der Regel ausreichend, solange sie alle relevanten Informationen enthalten.

Eine kleine aber wichtige Besonderheit betrifft das Frühstück: Ist der Frühstückspreis im Hotelpreis enthalten und nicht separat ausgewiesen, müsst ihr einen pauschalen Betrag herausrechnen. Das BMF gibt dafür einen festen Abzugswert vor. Dieser Betrag reduziert dann den absetzbaren Übernachtungsanteil entsprechend. Bei Ferienwohnungen ohne Frühstücksleistung entfällt diese Kürzung.

Wer länger als 48 Monate kontinuierlich am selben auswärtigen Ort tätig ist, muss aufpassen: Dann kann sich die steuerliche Einstufung des Orts zur ersten Tätigkeitsstätte verschieben, was bedeutet, dass Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen nicht mehr in vollem Umfang absetzbar sind. Diese Regelung trifft vor allem Personen, die längere berufliche Auslandsaufenthalte oder eine komplette Ausbildungsphase im Ausland absolvieren. Wer unsicher ist, ob diese Grenze bei der eigenen Situation relevant wird, sollte eine Steuerberatungsstelle aufsuchen.

Übernachtet ihr bei Freunden oder der Familie, gibt es keine Pauschale. Absetzbar sind hier nur nachgewiesene Kosten, etwa wenn ihr eurer Gastgeber:in tatsächlich nachweislich einen Anteil der Miete erstattet und das belegen könnt. In der Praxis kommt das selten vor und ist schwer nachzuweisen – kalkuliert das bei eurer Reiseplanung ein.

AUF EINEN BLICK

  • In der Zweitausbildung oder nach abgeschlossener Berufsausbildung: Werbungskostenabzug möglich – auch Reisekosten zu Lehrveranstaltungen an einem anderen Ausbildungsort.
  • Pflichtpraktikum: Fahrten gelten als Auswärtstätigkeit, wenn der Praktikumsbetrieb nicht erste Tätigkeitsstätte ist.
  • Exkursionen & Feldforschung: Absetzbar, wenn Teilnahme verpflichtend oder für den beruflichen Abschluss notwendig.
  • Nebenjob-Dienstreisen: Vollständig als Werbungskosten des Arbeitsverhältnisses ansetzbar – getrennt von anderen Ausbildungskosten buchen.

Reisekosten: Erstausbildung, Zweitausbildung und Praktika

Anlage N (Arbeitnehmer): Dienstreisekosten aus dem Nebenjob hier eintragen – Zeilen für Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung separat.

Für alle, die sich weiterbilden oder neu orientieren, ist die steuerliche Behandlung von Reisekosten eng mit einer grundlegenden Frage verknüpft: Handelt es sich um eine Erstausbildung ohne vorherige Berufsausbildung, oder um eine Zweitausbildung beziehungsweise eine Weiterbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung? Der Bundesfinanzhof und der Gesetzgeber behandeln diese Konstellationen sehr unterschiedlich.

In der Erstausbildung ohne vorherige Berufsausbildung können Ausbildungskosten – und damit auch Reisekosten, die direkt mit der Ausbildung zusammenhängen – nur als Sonderausgaben abgezogen werden, nicht als Werbungskosten. Der entscheidende Nachteil: Sonderausgaben können nicht vorgetragen werden. Wer in der Ausbildung kein oder kaum Einkommen hat, profitiert vom Sonderausgabenabzug praktisch nicht. Aus diesem Grund wäre es für viele Betroffene vorteilhafter, Werbungskosten ansetzen zu können – das gelingt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

In der Zweitausbildung – also zum Beispiel einem Aufbaustudium nach einem abgeschlossenen Erststudium, das bereits eine Berufsqualifikation vermittelt – oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ist der Werbungskostenabzug möglich. Das gilt auch für Reisekosten zu Lehrveranstaltungen an einem anderen Ausbildungsort. Der Vorteil: Werbungskosten können als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden und mindern dann die Steuerlast, wenn ihr nach der Ausbildung ins Berufsleben einsteigt und ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Bei Pflichtpraktika gilt grundsätzlich: Wenn der Praktikumsbetrieb nicht als erste Tätigkeitsstätte eingestuft wird – was bei wechselnden oder befristeten Praktika oft der Fall ist – können die Fahrten dorthin als Auswärtstätigkeit abgesetzt werden. Ähnliches gilt für Pflichtexkursionen und Feldforschungsaufenthalte, die für den Ausbildungsabschluss notwendig oder verpflichtend vorgeschrieben sind. Hier empfiehlt es sich, eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung über die Verpflichtung zur Teilnahme aufzubewahren, um gegenüber dem Finanzamt den Zusammenhang mit der Ausbildung dokumentieren zu können.

AUF EINEN BLICK

  • Anlage N-Aus: Für Auslandsdienstreisen mit länderspezifischen Pauschalen.
  • Anlage Kind / Sonderausgaben: Ausbildungskosten in der Erstausbildung laufen über Sonderausgaben (Zeile 36 Mantelbogen).
  • Belege nicht beilegen, aber mindestens 10 Jahre aufbewahren – Finanzamt kann nachfordern.
  • Reisekostenaufstellung als Excel oder App führen: Datum, Ziel, Zweck, km/Ticketkosten, Abwesenheitszeit dokumentieren.

So trägst du Reisekosten korrekt in die Steuererklärung ein

Fehler 1: Pendlerfahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte als Reisekosten deklarieren – Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zählen nur zur Entfernungspauschale.

Wer Reisekosten aus einem Nebenjob oder einer Dienstreise als Arbeitnehmer:in absetzen möchte, trägt diese in der Anlage N ein. Dort gibt es separate Zeilen für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten, für Verpflegungsmehraufwand und für Übernachtungskosten. Wichtig: Hier werden nur Kosten eingetragen, die nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Was der Arbeitgeber bereits bezahlt hat, muss herausgerechnet werden – andernfalls droht ein Rückforderungsbescheid.

Für Auslandsdienstreisen mit länderspezifischen Verpflegungspauschalen gibt es die Anlage N-Aus. Wer im Rahmen einer internationalen Konferenz oder eines beruflichen Auslandsaufenthalts unterwegs war und dabei Reisekosten hatte, trägt diese entsprechend dort ein. Auch hier gilt: Pauschalen nach Land und Abwesenheitsdauer differenzieren und die aktuellen BMF-Tabellen als Grundlage verwenden.

Kosten für die erste berufliche Ausbildung – einschließlich entsprechender Reisekosten – werden über den Mantelbogen in der Zeile für Sonderausgaben eingetragen, nicht in der Anlage N. Das ist der formale Unterschied zum Werbungskostenabzug. Wer dagegen für eine zweite Ausbildung oder eine berufliche Fortbildung Reisekosten als Werbungskosten geltend macht, trägt diese in der Anlage N ein und kann sie gegebenenfalls als Verlust vortragen lassen – dafür muss die Anlage SO oder ein entsprechender Antrag auf Verlustfeststellung genutzt werden.

Grundsätzlich gilt für alle Belege: Ihr müsst sie der Steuererklärung nicht beilegen, aber mindestens zehn Jahre aufbewahren. Das Finanzamt kann jederzeit nachfordern. Wer seine Belege digital sichert – zum Beispiel eingescannt in einer Cloud oder auf einer externen Festplatte –, ist gut aufgestellt. Denkt daran, dass Papierbelege mit der Zeit verblassen können; ein digitaler Scan ist daher empfehlenswert.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Erstattete Kosten erneut ansetzen – nur tatsächlich selbst getragene Ausgaben absetzbar.
  • Fehler 3: Keine Abwesenheitszeiten dokumentiert – ohne Nachweise streicht das Finanzamt Verpflegungspauschalen.
  • Fehler 4: Deutschlandticket komplett ansetzen ohne Aufteilung.
  • Fehler 5: Vergessen, dass auch Reisenebenkosten (Parkhaus, Gepäck, Maut) absetzbar sind.

Häufige Fehler beim Absetzen von Reisekosten – und wie ihr sie vermeidet

Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner kannst du schnell abschätzen, wie viel Steuererstattung durch Werbungskosten (inkl. Reisekosten) realistisch drin ist.

Der verbreitetste Fehler ist die Verwechslung von Reisekosten und Entfernungspauschale. Fahrten zur regulären Arbeitsstätte oder zum gewöhnlichen Arbeitsort gelten als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und werden nur über die Entfernungspauschale berücksichtigt – nach § 9 EStG beträgt sie 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Wer diese Fahrten fälschlicherweise als Auswärtstätigkeiten deklariert, riskiert eine Korrektur und im schlimmsten Fall eine Steuernachzahlung.

Ein weiterer häufiger Fehler: Erstattete Kosten erneut in der Steuererklärung ansetzen. Wenn euer Arbeitgeber oder eure Auftraggeber Fahrtkosten, Verpflegung oder Unterkunft steuerfrei erstattet hat, sind diese Ausgaben bereits abgegolten. Nur der nicht erstattete Eigenanteil darf in der Erklärung erscheinen. Wer das missachtet, versteuert Erstattungen als Werbungskosten – was technisch betrachtet eine Falschangabe ist.

Ebenfalls problematisch: fehlende Dokumentation der Abwesenheitszeiten. Ohne Nachweise – etwa Fahrtenbuch, E-Mail-Einladungen zur Konferenz, Buchungsbestätigungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dienstreise – kann das Finanzamt die Verpflegungspauschalen streichen. Das ist besonders ärgerlich, weil der Ansatz dieser Pauschalen eigentlich unkompliziert ist und kaum Aufwand bedeutet, wenn man die Zeiten korrekt festhält.

Schließlich das Deutschlandticket: Wer das Ticket als berufliche Ausgabe vollständig absetzt, ohne eine Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung vorzunehmen, läuft Gefahr, dass das Finanzamt den Abzug anteilig oder vollständig verweigert. Eine nachvollziehbare Dokumentation – zum Beispiel eine Liste aller beruflichen Fahrten im Monat – ist hier unverzichtbar.

AUF EINEN BLICK

  • Gib deine Werbungskosten ein und sieh sofort, ob du über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommst – erst dann lohnt sich die detaillierte Einzelaufstellung.
  • Nächster Schritt nach dem Rechner: Steuererklärung mit ELSTER oder einer Steuer-App einreichen.

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Wer die Grundlagen kennt, fragt sich zurecht: Lohnt sich die detaillierte Einzelaufstellung meiner Reisekosten überhaupt, oder bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag günstiger? Das hängt davon ab, wie hoch eure gesamten Werbungskosten im Jahr waren. Erst wenn ihr über den gesetzlichen Pauschbetrag kommt, wirkt jeder zusätzliche Euro an Reisekosten direkt steuersenkend. Daher ist es sinnvoll, alle Posten zunächst grob zu summieren – bevor ihr Stunden in die kleinteilige Dokumentation investiert.

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Häufige Fragen

Ja, auch Privatpersonen können Reisekosten absetzen, wenn die Reise unmittelbar mit einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt, etwa für Fortbildungen oder Kundentermine. Die Kosten müssen jedoch nachgewiesen und als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Die Kilometerpauschale für Dienstreisen beträgt 2026 weiterhin 0,30 Euro pro Kilometer für PKW und 0,20 Euro für Motorräder oder Mopeds. Diese Sätze sind gesetzlich festgelegt und gelten unverändert seit mehreren Jahren.

Das Deutschlandticket ist grundsätzlich nicht als Reisekosten absetzbar, da es sich um ein Abonnement für den öffentlichen Nahverkehr handelt, das eher den privaten Lebensbereich betrifft. Nur wenn Sie es ausschließlich für berufliche oder geschäftliche Fahrten nutzen, könnte ein anteiliger Abzug möglich sein, was aber streng geprüft wird.

Die Verpflegungspauschale gilt bei Dienstreisen ab einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Bei mehrtägigen Reisen können Sie für An- und Abreisetag jeweils die volle Pauschale ansetzen, unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitszeit.

Reisekosten für ein Auslandspraktikum können Sie absetzen, wenn das Praktikum als Teil Ihrer beruflichen Weiterbildung anerkannt ist und Sie nicht nur privat reisen. Die Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtung sind abziehbar, aber Sie müssen die ausländischen Währungen und Belege sorgfältig dokumentieren.

Reisekosten sind Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, wie Dienstreisen oder Fortbildungen. Die Pendlerpauschale hingegen deckt die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab, die pauschal pro Entfernungskilometer berechnet wird.

Sie müssen Belege für Reisekosten nicht automatisch mit der Steuererklärung einreichen, aber Sie sind verpflichtet, sie aufzubewahren und auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Bewahren Sie daher alle Quittungen, Tickets und Nachweise mindestens sieben Jahre auf.

Eine Steuererklärung mit Reisekosten lohnt sich, wenn Ihre Ausgaben den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, da Sie dann Ihre Steuerlast senken können. Selbst wenn Sie keine Steuern zahlen, können Sie einen Verlustvortrag für zukünftige Jahre geltend machen, der sich später auszahlt.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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