Zweitwohnsitzsteuer Grundlagen, Befreiung & Tipps
Zweitwohnsitzsteuer erklärt: Wer zahlt, wer ist befreit, wie hoch ist die Steuer und wie meldest du dich richtig ab? Jetzt informieren.
- Die Zweitwohnsitzsteuer (auch: Zweitwohnungsteuer) ist eine kommunale Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Innehaben einer Nebenwohnung erheben dürfen.
- Rechtsgrundlage sind die jeweiligen kommunalen Satzungen – es gibt kein einheitliches Bundesgesetz, daher variieren Regelungen und Steuersätze je nach Stadt oder Gemeinde stark.
- Besteuert wird der wirtschaftliche Aufwand für eine zweite Wohnung, nicht das Einkommen.
- Nicht jede Gemeinde erhebt die Steuer – wer in einer Gemeinde ohne entsprechende Satzung lebt, zahlt nichts.
Zweitwohnungsteuer: Wer zahlt, wer ist befreit?
Die Zweitwohnsitzsteuer (auch: Zweitwohnungsteuer) ist eine kommunale Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Innehaben einer Nebenwohnung erheben dürfen.
Wer als Sparer:in, Anleger:in oder Verbraucher:in am Arbeitsort oder an einem anderen Lebensmittelpunkt eine Wohnung als Nebenwohnsitz anmeldet, kann von der Gemeinde zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden – muss es aber nicht. Viele Kommunen gewähren ausdrücklich eine Befreiung für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt noch an einem anderen Ort haben. Entscheidend ist die Satzung der jeweiligen Gemeinde und ein rechtzeitig gestellter Befreiungsantrag.
AUF EINEN BLICK
- Rechtsgrundlage sind die jeweiligen kommunalen Satzungen – es gibt kein einheitliches Bundesgesetz, daher variieren Regelungen und Steuersätze je nach Stadt oder Gemeinde stark.
- Besteuert wird der wirtschaftliche Aufwand für eine zweite Wohnung, nicht das Einkommen.
- Nicht jede Gemeinde erhebt die Steuer – wer in einer Gemeinde ohne entsprechende Satzung lebt, zahlt nichts.
- Abzugrenzen ist die Zweitwohnungsteuer von der Grundsteuer (die Eigentümer zahlen) und der Einkommensteuer.
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Kommunale Aufwandsteuer – Grundlagen und Rechtsrahmen
Typische Situation: Du bist noch mit Hauptwohnsitz bei deinen Eltern gemeldet und hast an deinem Arbeits- oder Lebensmittelpunkt eine Nebenwohnung (eigene Wohnung, möbliertes Zimmer, Monteursunterkunft).
Die Zweitwohnsitzsteuer – korrekt auch Zweitwohnungsteuer genannt – ist eine kommunale Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Innehaben einer Nebenwohnung erheben dürfen. Rechtsgrundlage sind ausschließlich die jeweiligen kommunalen Satzungen. Ein einheitliches Bundesgesetz, das die Zweitwohnungsteuer regelt, existiert nicht. Das bedeutet: Ob eine Steuer erhoben wird, wie hoch sie ausfällt und welche Ausnahmen gelten, legt jede Stadt und Gemeinde in eigener Zuständigkeit fest. Wer in einer Gemeinde ohne entsprechende Satzung lebt, zahlt schlicht nichts.
Besteuert wird der wirtschaftliche Aufwand für das Unterhalten einer zweiten Wohnung – nicht das Einkommen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Steuer fällt grundsätzlich unabhängig davon an, ob und wie viel du verdienst. Selbst wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) liegt und keine Einkommensteuer zahlt, kann zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Wer gar keine Nebenwohnung hat oder seinen Hauptwohnsitz am Arbeitsort anmeldet, unterliegt der Steuer dort grundsätzlich nicht.
Nicht jede Gemeinde erhebt die Steuer. Viele ländliche Gemeinden und kleinere Städte haben keine Zweitwohnungsteuersatzung. Größere Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt hingegen erheben sie häufig, weil dort die Wohnungsnachfrage besonders hoch ist und die Kommunen zusätzliche Einnahmen generieren möchten. Bevor du also in Panik verfällst, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Website deiner Wohngemeinde am Arbeits- oder Lebensmittelpunkt.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Typische Situation: Du bist noch mit Hauptwohnsitz bei deinen Eltern gemeldet und hast an deinem Arbeits- oder Lebensmittelpunkt eine Nebenwohnung (eigene Wohnung, möbliertes Zimmer, Monteursunterkunft). | , |
| Sobald du am Arbeitsort als Nebenwohnsitz gemeldet bist und die Gemeinde eine Zweitwohnungsteuersatzung hat, kannst du steuerpflichtig werden. | , |
| Auch umgekehrt gilt: Hauptwohnsitz am Arbeitsort | Nebenwohnsitz bei den Eltern – hier prüft die elterliche Gemeinde. |
| Möblierte Zimmer und Monteursunterkünfte sind häufig einbezogen | aber es gibt kommunale Ausnahmen – die Satzung der jeweiligen Stadt ist maßgeblich. |
| Wer gar nicht gemeldet ist | riskiert Bußgelder nach dem Bundesmeldegesetz – Ummeldung ist Pflicht. |
Typische Lebenssituationen und ihre steuerliche Bedeutung
Die Steuer wird meist als Prozentsatz der Jahresmiete (Nettokaltmiete) oder pauschal je Quadratmeter berechnet – die genaue Methode legt jede Kommune selbst fest.
Die klassische Situation: Du wohnst bislang in deinem Hauptwohnsitz, bist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und mietest an deinem Arbeits- oder Lebensmittelpunkt eine Zweitwohnung an, die du als Nebenwohnsitz anmeldest. Sobald die Gemeinde am Ort der Zweitwohnung eine Zweitwohnungsteuersatzung hat, bist du dort potenziell steuerpflichtig. Die Steuer richtet sich an die Person, die die Nebenwohnung inne hat – also an dich, nicht an andere Haushaltsmitglieder.
Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Du meldest deinen Hauptwohnsitz am Arbeits- oder Lebensmittelpunkt an und behältst am bisherigen Ort einen Nebenwohnsitz. Dann prüft die dortige Gemeinde, ob sie eine Zweitwohnungsteuer erhebt – und ob du dort als nebenwohnungspflichtig gilt. Beides ist rechtlich möglich, und welche Variante für dich sinnvoller ist, hängt von mehreren Faktoren ab, auf die wir im Abschnitt zur Hauptwohnsitzfrage noch eingehen.
Werkswohnungen und möblierte Zimmer werden häufig in die Steuerpflicht einbezogen, obwohl viele Mieter:innen das nicht erwarten. Ob eine Zweitwohnung steuerpflichtig ist, hängt von der jeweiligen kommunalen Satzung ab. Manche Städte nehmen bestimmte Wohnformen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich heraus, andere erfassen sie wie jede andere Nebenwohnung. Ein Blick in die Satzung oder eine kurze Anfrage beim Einwohnermeldeamt schafft hier schnell Klarheit.
Wichtig: Die Steuerpflicht entsteht in der Regel mit der Anmeldung des Nebenwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt, nicht erst mit einem Steuerbescheid. Die Gemeinde erfährt von deiner Nebenwohnung typischerweise über die Meldebehörde und setzt die Steuer dann von Amts wegen fest – es sei denn, du stellst rechtzeitig einen Befreiungsantrag.
AUF EINEN BLICK
- Da Steuersatz und Bemessungsgrundlage kommunal variieren, gibt es keinen bundeseinheitlichen Wert – prüfe immer die Satzung deiner Gemeinde.
- Größere Städte (z. B. München, Hamburg, Köln, Berlin, Freiburg) erheben die Steuer; kleinere Gemeinden oft nicht.
- Manche Städte staffeln den Steuersatz nach Nutzungsart oder Wohnungsgröße.
- Tipp: Auf der Website deiner Stadtverwaltung findest du die aktuelle Satzung und häufig einen Selbstauskunftsbogen.
Berechnung und Staffelung: Was Kommunen anwenden dürfen
Viele Kommunen sehen ausdrücklich eine Befreiung für Personen vor, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Da Steuersatz und Bemessungsgrundlage kommunal variieren, lässt sich keine bundesweit gültige Zahl nennen. Üblich ist eine Berechnung als Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete – viele Kommunen setzen Sätze zwischen etwa zehn und sechzehn Prozent an, es gibt aber auch Ausreißer nach oben und nach unten. Andere Gemeinden arbeiten mit einer Pauschale je Quadratmeter Wohnfläche. Welches Modell gilt, steht in der Satzung deiner Gemeinde.
Bemessungsgrundlage ist in der Regel die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete laut Mietvertrag. Wer ein Zimmer in einer Wohnung oder einem Haus bewohnt, gibt entsprechend den dort vereinbarten Nutzungsentgelt an. Manche Städte staffeln den Steuersatz nach Nutzungsart (z. B. freizeitbedingte vs. berufsbedingte Nebenwohnung) oder nach Wohnungsgröße. Gerade diese Staffelungen können für dich günstig sein, sofern die eigene Nutzungsart begünstigt wird.
Größere Städte wie München, Hamburg, Köln, Berlin und Freiburg erheben die Steuer und haben entsprechende Satzungen verabschiedet. In kleineren Gemeinden im Umland fehlt eine Satzung häufig ganz. Wenn dein Nebenwohnsitz also eher in einer mittelgroßen oder kleinen Stadt liegt, lohnt es sich besonders zu prüfen, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht – du wirst möglicherweise positiv überrascht.
AUF EINEN BLICK
- Typische Voraussetzung: Der Hauptwohnsitz ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt (familiäre Bindung, regelmäßige Rückkehr).
- Nachweise können sein: Meldebescheinigung, Mietvertrag am Nebenwohnsitz, ggf. eidesstattliche Erklärung zum Lebensmittelpunkt.
- Befreiung ist in der Regel nicht automatisch – du musst einen Antrag bei der zuständigen Gemeindekasse oder dem Steueramt stellen.
- Auch bei anerkannter Befreiung solltest du die Anmeldung korrekt vornehmen (Nebenwohnsitz), da sonst Melderechtsverstöße drohen.
Ausbildungsbedingte Nebenwohnung: So bekommst du die Befreiung
Wer den Hauptwohnsitz an den Arbeits- oder Ausbildungsort verlegt, ist dort grundsätzlich nicht mehr zweitwohnungsteuerpflichtig (da keine Nebenwohnung mehr).
Viele Kommunen sehen in ihren Satzungen ausdrücklich eine Steuerbefreiung für Personen vor, die aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen eine Nebenwohnung unterhalten. Für Berufstätige und Auszubildende greift diese Regelung, wenn der Hauptwohnsitz bei der Familie oder am bisherigen Lebensmittelpunkt der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist – also familiäre Bindungen bestehen, regelmäßige Rückkehr stattfindet und die Wohnung am Arbeits- oder Ausbildungsort wirklich nur der Tätigkeit dient. Das ist bei vielen Menschen in der ersten Berufs- oder Ausbildungsphase der Fall.
Die typischen Nachweise, die Gemeinden verlangen, umfassen: eine aktuelle Arbeits- oder Ausbildungsbescheinigung, den Mietvertrag für die Wohnung am Tätigkeitsort und mitunter eine eidesstattliche Erklärung zum Lebensmittelpunkt. Manche Städte fordern zusätzlich einen Nachweis der Hauptwohnung (z. B. Grundriss oder Mietvertrag), um zu belegen, dass dort tatsächlich ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die genauen Anforderungen erfährst du auf der Website deiner Gemeindeverwaltung oder beim Steueramt vor Ort.
Entscheidend ist: Die Befreiung ist in aller Regel nicht automatisch. Du musst einen förmlichen Antrag stellen – und zwar möglichst unmittelbar nach der Anmeldung des Nebenwohnsitzes. Viele Kommunen gewähren die Befreiung nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume. Wer also erst nach einem halben Jahr den Antrag stellt, zahlt für die zurückliegenden Monate trotzdem Steuer. Frühzeitiges Handeln zahlt sich daher buchstäblich aus.
Die Befreiung gilt üblicherweise für die Dauer der beruflichen oder ausbildungsbedingten Tätigkeit und muss bei einer Verlängerung oder einem Wechsel der Tätigkeit in der Regel neu beantragt oder zumindest bestätigt werden. Endet die Tätigkeit oder wechselst du deinen Lebensmittelpunkt, endet auch der Befreiungsgrund – dann musst du das der Gemeinde mitteilen, sonst drohen Nachzahlungen.
AUF EINEN BLICK
- Nachteil: Die Heimatgemeinde verliert Einwohner (Schlüsselzuweisungen) – manche Gemeinden haben eigene Prämien oder Bitten, den Hauptwohnsitz zu behalten.
- Relevanz für Steuererklärung: Für die Steuererklärung spielt der Wohnort eine Rolle (doppelte Haushaltsführung); Details regelt das Einkommensteuergesetz.
- Relevanz für Rundfunkbeitrag: Pro Wohnung grundsätzlich ein Beitrag – du kannst unter Umständen befreit sein oder eine Wohngemeinschaft teilt sich einen Beitrag.
- Persönliches Fazit: Abwägen zwischen Steuerersparnis, steuerlichen Auswirkungen, Wahl-/Bürgerrechten am jeweiligen Ort und familiären Bindungen.
Die Wohnsitzentscheidung und ihre weitreichenden Folgen
Schritt 1: Prüfen, ob deine Wohngemeinde an deinem Lebensmittelpunkt eine Zweitwohnungsteuersatzung hat (Gemeindewebsite, Einwohnermeldeamt).
Wer den Hauptwohnsitz an den Ort des Lebensmittelpunkts verlegt, hat dort keine Nebenwohnung mehr und ist folglich grundsätzlich nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Das klingt nach der einfachsten Lösung – und für viele Menschen, die dauerhaft an ihrem Lebensmittelpunkt wohnen, ist es das auch. Dennoch gibt es Aspekte, die eine durchdachte Entscheidung erfordern.
Die Herkunftsgemeinde verliert mit der Ummeldung einen Einwohner und damit entsprechende Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Manche Gemeinden bieten deshalb sogar finanzielle Anreize, damit Bürger:innen den Hauptwohnsitz bei der Familie behalten. Das ist kein Geheimnis, sondern kommunale Praxis – frag bei deiner Heimatgemeinde nach, ob solche Angebote bestehen.
Relevant für Empfänger:innen von staatlichen Leistungen: Für den Anspruch auf erhöhte Sätze für auswärtig Untergebrachte kommt es auf die tatsächliche Wohnsituation an, nicht allein auf die melderechtliche. Wer am Lebensmittelpunkt wohnt, aber den Hauptwohnsitz formal bei der Familie hat, kann dennoch als auswärtig untergebracht gelten – maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Leistungsgesetze.
Beim Rundfunkbeitrag gilt: Pro Wohnung ist grundsätzlich ein Beitrag fällig. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, teilt sich in der Regel einen Beitrag. Personen mit geringem Einkommen oder Leistungsbezug können unter Umständen eine Befreiung beim Beitragsservice beantragen. Das ist zwar kein unmittelbarer Aspekt der Zweitwohnungsteuer, aber ebenfalls ein finanzieller Posten, den du bei deiner Entscheidung im Blick haben solltest.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Innerhalb der gesetzlichen Frist nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden (Nebenwohnsitz oder Hauptwohnsitz – bewusst entscheiden).
- Schritt 3: Befreiungsantrag stellen, falls du die Voraussetzungen erfüllst – Fristen beachten, da Befreiung meist nicht rückwirkend unbegrenzt gewährt wird.
- Schritt 4: Erforderliche Belege zusammenstellen (Meldebescheinigung, Mietvertrag, ggf. Nachweis über Familienverhältnisse).
- Schritt 5: Bescheid der Gemeinde abwarten – bei Ablehnung steht dir Widerspruch zu.
Checkliste: Vom Einzug bis zum Befreiungsantrag
Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird nicht auf die Einkommensteuer angerechnet.
Der erste Schritt ist die Recherche: Prüfe, ob deine Wohngemeinde überhaupt eine Zweitwohnungsteuersatzung hat. Das findest du auf der Website der Gemeindeverwaltung, beim Einwohnermeldeamt oder indem du direkt beim Steueramt anrufst. Wenn es keine Satzung gibt, hast du in diesem Punkt nichts weiter zu tun.
Zweiter Schritt: Anmelden – und zwar innerhalb der gesetzlichen Frist nach dem Einzug. Das Bundesmeldegesetz schreibt vor, dass du dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden musst. Dabei entscheidest du bewusst, ob du den Ort als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmeldest. Diese Entscheidung hat – wie beschrieben – Auswirkungen auf die Zweitwohnungsteuer und andere Bereiche. Triff sie nicht beiläufig.
Dritter Schritt: Falls du die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllst, stelle den Antrag sofort nach der Anmeldung – idealerweise noch am selben Tag oder innerhalb weniger Tage. Verspätete Anträge werden oft nur für die Zukunft, nicht rückwirkend anerkannt. Vierter Schritt: Stelle alle erforderlichen Unterlagen zusammen, also Mietvertrag und gegebenenfalls eine Erklärung zum Lebensmittelpunkt. Bewahre Kopien dieser Dokumente sorgfältig auf – du wirst sie möglicherweise bei einer jährlichen Verlängerung erneut brauchen.
Vergiss schließlich nicht den Auszug: Wenn du aus der Nebenwohnung ausziehst, musst du dich beim Einwohnermeldeamt abmelden. Die Zweitwohnungsteuer läuft solange weiter, bis die offizielle Abmeldung erfolgt ist. Kündige Wohnung und Meldung also koordiniert – sonst zahlst du für Monate, in denen du längst nicht mehr dort wohnst.
AUF EINEN BLICK
- Wer beruflich bedingt einen Zweitwohnsitz unterhält, kann die Kosten unter Umständen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen – dazu zählen Miete, Nebenkosten und ggf. die Zweitwohnungsteuer selbst.
- Voraussetzung: tatsächliche doppelte Haushaltsführung im steuerrechtlichen Sinne – Hauptwohnsitz muss Lebensmittelpunkt sein und eigene Kosten tragen.
- Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen profitieren von dieser Regelung in der Regel erst nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- Für steuerliche Einzelfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater:in.
Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung und steuerliche Spielräume
Fehler 1: Gar nicht anmelden – Bußgeld nach Bundesmeldegesetz droht; außerdem rückwirkende Steuerfestsetzung möglich.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird nicht auf die Einkommensteuer angerechnet. Beides ist also grundsätzlich unabhängig voneinander. Wer Zweitwohnungsteuer zahlt, muss diese trotzdem nicht einfach als verlorenen Posten abhaken – denn unter bestimmten Umständen gibt es steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Wer beruflich bedingt einen Zweitwohnsitz unterhält – zum Beispiel als Angestellte:r mit Remote-Arbeit oder mit einem Job, der einen anderen Wohnort erfordert – kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu zählen Miete und Nebenkosten für die Nebenwohnung, Fahrtkosten und ausdrücklich auch die gezahlte Zweitwohnungsteuer selbst.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegt: Der Hauptwohnsitz muss der Lebensmittelpunkt sein, dort müssen eigene Kosten getragen werden (z. B. anteilige Beteiligung an den Lebenshaltungskosten der Familie), und die Nebenwohnung muss aus beruflichen Gründen bestehen. Für Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen ist diese Regelung meist noch nicht relevant – sie entfaltet ihre Wirkung eher nach dem Berufseinstieg, wenn die Ausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten oder im Rahmen einer Erstausbildung steuerlich berücksichtigt werden können.
Wer nebenbei Einkünfte erzielt – etwa über einen Minijob bis zur monatlichen Grenze von 603 € (2026) oder als Teilzeitkraft – sollte prüfen, ob eine Steuererklärung sinnvoll ist. Wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) bleibt, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer, kann aber möglicherweise Vorauszahlungen zurückfordern.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Befreiungsantrag vergessen oder zu spät gestellt – Befreiung gilt meist erst ab Antragstellung.
- Fehler 3: Beim Auszug nicht abmelden – Steuer läuft weiter bis zur offiziellen Abmeldung.
- Fehler 4: Werkswohnung als steuerfreien Raum annehmen – Prüfe die Satzung, viele Kommunen beziehen Werkswohnungen ein.
- Fehler 5: Satzungsänderungen ignorieren – Kommunen können Sätze und Befreiungstatbestände jährlich anpassen.
Diese Stolperfallen kosten unnötig Geld
Fehler Nummer eins: Gar nicht anmelden. Manche Sparer:innen und Anleger:innen melden sich am Zweitwohnsitz bewusst nicht an, weil sie die Zweitwohnungsteuer umgehen wollen. Das ist keine gute Idee: Das Bundesmeldegesetz verpflichtet zur Anmeldung, und bei Verstößen droht ein Bußgeld. Darüber hinaus kann die Gemeinde die Steuer rückwirkend festsetzen, wenn sie nachträglich von der Nebenwohnung erfährt – etwa über den Vermieter oder bei Kontrollen. Wer sich anmeldet und einen Befreiungsantrag stellt, steht rechtlich deutlich besser da.
Fehler Nummer zwei: Den Befreiungsantrag vergessen oder zu spät stellen. Wie bereits erwähnt, gilt die Befreiung meist erst ab dem Datum der Antragstellung. Wer sechs Monate wartet, zahlt für diese sechs Monate – auch wenn er oder sie rückwirkend alle Voraussetzungen erfüllt hätte. Trag dir den Befreiungsantrag daher direkt beim Einzug in den Kalender ein.
Fehler Nummer drei: Beim Auszug nicht abmelden. Die Zweitwohnungsteuer läuft bis zur offiziellen Abmeldung weiter. Das gilt auch, wenn du den Mietvertrag bereits gekündigt hast. Kündigung und Abmeldung müssen koordiniert erfolgen, sonst entstehen Steuerschulden für Monate, in denen du die Wohnung faktisch nicht mehr nutzt.
Fehler Nummer vier: Mietverhältnisse pauschal als steuerfreien Raum betrachten. Viele Verbraucher:innen nehmen an, ein möbliertes Zimmer oder eine Untermiete falle nicht unter die Zweitwohnungsteuer. Das stimmt in manchen Kommunen – in anderen aber nicht. Schau unbedingt in die Satzung deiner Gemeinde oder frag bei der zuständigen Behörde nach, ob für solche Wohnformen dort eine steuerliche Sonderregelung gilt.
Handeln lohnt sich: Zweitwohnungsteuer clever managen
Die Zweitwohnungsteuer ist für viele Menschen ein unbekannter Kostenfaktor, der aber mit dem richtigen Wissen und einer proaktiven Herangehensweise häufig gar nicht oder nur in geringer Höhe anfällt. Entscheidend ist: Informiere dich frühzeitig über die Satzung deiner Wohngemeinde, melde dich korrekt an und stelle – wenn du die Voraussetzungen erfüllst – sofort einen Befreiungsantrag. Wer das tut, vermeidet unnötige Steuerschulden und riskiert kein Bußgeld wegen unterlassener Anmeldung.
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Häufige Fragen
Nein, nicht immer. Ob du die Steuer zahlen musst, hängt von der Satzung deiner Stadt ab, denn viele Städte befreien Bewohner:innen unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn die Zweitwohnung überwiegend für berufliche oder private Zwecke genutzt wird. Du solltest dich daher direkt bei der zuständigen Steuerabteilung deiner Stadt erkundigen.
Die konkrete Höhe der Zweitwohnungsteuer legt jede Stadt per Satzung selbst fest, daher gibt es keinen einheitlichen Wert. Üblicherweise wird sie als Prozentsatz der Jahreskaltmiete oder des Mietwerts berechnet, wobei die Spanne je nach Kommune deutlich variiert. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an das Bürgeramt oder die Steuerverwaltung deiner Stadt.
Wenn du dich nicht ummeldest, obwohl du eine Zweitwohnung begründest, riskierst du ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz. Zudem kann die Stadt die Zweitwohnungsteuer rückwirkend für die gesamte Dauer des Wohnens erheben, inklusive möglicher Säumniszuschläge. Es ist also ratsam, die Anmeldung fristgerecht vorzunehmen.
Ob die Befreiung für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gilt, hängt von der jeweiligen Satzung deiner Stadt ab. Viele Städte behandeln WG-Zimmer wie normale Zweitwohnungen, andere sehen spezielle Ausnahmen vor. Prüfe daher die konkrete Satzung oder frage direkt bei der Stadt nach, um sicherzugehen.
Die Zweitwohnungsteuer selbst kannst du in der Regel nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen, da sie eine örtliche Aufwandsteuer ist. Allerdings können die Mietkosten für die Zweitwohnung unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie beruflich oder privat veranlasst sind. Die Steuer selbst bleibt dabei jedoch unberücksichtigt.
Wenn du deinen Hauptwohnsitz an den Ort der Zweitwohnung verlegst, entfällt in der Regel die Zweitwohnungsteuer, weil du dann nur noch eine Wohnung hast. Du musst jedoch deine Anmeldung entsprechend ändern und die neue Hauptwohnung als solche melden. Beachte, dass sich dadurch auch andere Faktoren wie Rundfunkbeitrag oder Kindergeldansprüche ändern können.
Ja, auch bei einem nur kurzen Aufenthalt von ein paar Monaten musst du die Zweitwohnungsteuer grundsätzlich zahlen, sobald du eine Zweitwohnung anmeldest. Die Steuer wird in der Regel tagesgenau oder monatlich berechnet, sodass du nur für den tatsächlichen Zeitraum zahlst. Eine Befreiung wegen kurzer Dauer ist nicht automatisch vorgesehen.
Während eines längeren Auslandsaufenthalts musst du die Zweitwohnungsteuer in Deutschland weiterzahlen, wenn du deine hiesige Zweitwohnung behältst und sie nicht abmeldest. Die Steuerpflicht knüpft an das Vorhandensein der Wohnung an, nicht an deinen tatsächlichen Aufenthaltsort. Wenn du die Wohnung aufgibst und dich abmeldest, entfällt die Steuerpflicht.
Quellen & Stand 09.07.2026
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