MagazineFinanzenKostenlos starten
FinanzenSteuern Sonderausgaben
FinanzbildungSonderausgaben9 Min.

Sonderausgaben in der Steuererklärung Was Studierende & junge Berufsstarter:innen wirklich absetzen können

Welche Sonderausgaben kannst du als Student:in in der Steuererklärung absetzen? Pauschbetrag, Krankenversicherung, Spenden & Co. – klar erklärt.

SonderausgabenRechnerWas sind
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Sonderausgaben sind Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber steuerlich absetzbar sein können (§ 10 EStG ff.).
  • Abgrenzung zu Werbungskosten: Werbungskosten hängen direkt mit Einnahmen zusammen, Sonderausgaben sind private Aufwendungen mit steuerlicher Privilegierung.
  • Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen – je höher das Einkommen, desto größer die steuerliche Wirkung.
  • Ohne Nachweis einzelner Sonderausgaben gilt der Sonderausgaben

Sonderausgaben einfach erklärt: So minderst du als Sparer:in oder Anleger:in dein zu versteuerndes Einkommen

Sonderausgaben sind Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber steuerlich absetzbar sein können (§ 10 EStG ff.).

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt – obwohl sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Für Sparer:innen, Anleger:innen und alle steuerpflichtigen Verbraucher:innen steckt hier oft mehr Erstattungspotenzial, als auf den ersten Blick sichtbar ist: Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Kirchensteuer und unter Umständen Ausbildungskosten lassen sich geltend machen.

Auf einen Blick: Sonderausgaben (geregelt in §§ 10 ff. EStG) mindern dein zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag – sobald deine tatsächlichen Aufwendungen diesen übersteigen, lohnt sich der Einzelnachweis. Für viele Steuerpflichtige ist der größte Hebel meist der Krankenversicherungsbeitrag, der in voller Höhe ansetzbar ist.

AUF EINEN BLICK

  • Abgrenzung zu Werbungskosten: Werbungskosten hängen direkt mit Einnahmen zusammen, Sonderausgaben sind private Aufwendungen mit steuerlicher Privilegierung.
  • Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen – je höher das Einkommen, desto größer die steuerliche Wirkung.
  • Ohne Nachweis einzelner Sonderausgaben gilt der Sonderausgaben
  • Nur relevant, wenn du in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte hast – z. B. aus Gehalt, Rente oder Kapitalerträgen.
Kennzahl (2026)Wert
Grundfreibetrag12.348 €
Werbungskostenpauschale1.230 € / Jahr
Pendlerpauschale0,30 €/km

Rechner: Steuer sparen

Schätze, wie viel dir absetzbare Kosten zurückbringen.

🧮 Steuer-Spar-Rechner

Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Was sind Sonderausgaben überhaupt? Definition, Abgrenzung & steuerliche Wirkung

Das Finanzamt setzt den Sonderausgaben-Pauschbetrag automatisch an

Der Begriff „Sonderausgaben" bezeichnet im deutschen Steuerrecht private Aufwendungen, die nicht dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen dienen – und deshalb eigentlich nicht absetzbar wären. Der Gesetzgeber macht jedoch in den §§ 10 bis 10b EStG eine bewusste Ausnahme: Bestimmte Ausgaben dürfen trotzdem vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, weil sie als sozial- oder gesellschaftspolitisch förderungswürdig gelten. Das Ergebnis dieses Abzugs ist das zu versteuernde Einkommen – und genau dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Wer Sonderausgaben mit Werbungskosten verwechselt, verschenkt unter Umständen bares Geld – oder ordnet Kosten falsch zu und verliert steuerliche Vorteile. Der entscheidende Unterschied: Werbungskosten (§ 9 EStG) hängen unmittelbar mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit oder Fachliteratur für den Job. Sonderausgaben hingegen sind rein private Aufwendungen, die der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen privilegiert – zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, weil sie der sozialen Absicherung dienen, oder Spenden, weil sie das Gemeinwohl fördern.

Die steuerliche Wirkung von Sonderausgaben ist progressionsabhängig: Je höher dein zu versteuerndes Einkommen, desto mehr Steuern sparst du durch jeden Euro Sonderausgaben. Bei einem geringen Einkommen fällt der unmittelbare Effekt in dem Jahr, in dem die Ausgaben anfallen, daher oft gering aus. Trotzdem gilt: Wer die Erklärung abgibt, dokumentiert die Aufwendungen – und kann gegebenenfalls später davon profitieren, etwa wenn das Einkommen im Berufsleben steigt.

Ohne Nachweis einzelner Sonderausgaben setzt das Finanzamt automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag an. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt; konkrete aktuelle Zahlen teilt das Bundeszentralamt für Steuern bzw. das BMF mit. Für viele Sparer:innen und Anleger:innen, die Krankenversicherungsbeiträge zahlen, ist dieser Pauschbetrag rasch überschritten – weshalb sich der Einzelnachweis in der Regel lohnt.

AUF EINEN BLICK

  • Der Pauschbetrag ist für die meisten Verbraucher:innen mit geringem Einkommen schnell überschritten – vor allem durch Krankenversicherungsbeiträge.
  • Lohnt sich ein Einzelnachweis? Ja, sobald deine tatsächlichen absetzbaren Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen.
  • Tipp: Beitragsbelege (Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Spenden) das ganze Jahr über sammeln oder digital in der Steuer-App ablegen.

Sonderausgaben-Pauschbetrag: Wann er gilt & wann der Einzelnachweis sich rechnet

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Basisabsicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar – auch.

Das Finanzamt ist in diesem Punkt komfortabel: Wenn du in deiner Steuererklärung keine Sonderausgaben einzeln auflistest oder nachweist, zieht es automatisch den gesetzlichen Sonderausgaben-Pauschbetrag von deinem Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Dieser Pauschbetrag ist bewusst niedrig angesetzt, damit er für eine breite Gruppe von Steuerpflichtigen zumindest einen Mindestabzug sicherstellt – ohne dass Belege gesammelt werden müssen.

Für Sparer:innen und Anleger:innen ist entscheidend: Wer auch nur einen einzigen Monat in der gesetzlichen Krankenversicherung war und den Beitrag selbst getragen hat, überschreitet den Pauschbetrag häufig bereits durch diesen einen Posten. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %, zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von rund 2,9 % (mit einer Spanne von ca. 2,2–4,3 % je nach Kasse). Selbst bei einem günstigen Tarif summieren sich die Jahresbeiträge schnell auf einen Betrag, der den Pauschbetrag deutlich übersteigt.

Lohnt sich der Einzelnachweis? Ja – immer dann, wenn deine tatsächlichen absetzbaren Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen. Das ist bei allen, die ihre Krankenversicherung selbst zahlen, fast immer der Fall. Hinzu kommen können Beiträge zur Pflegeversicherung, Spenden oder Kirchensteuer. Der Aufwand, Belege zu sammeln, ist überschaubar, der potenzielle Vorteil hingegen spürbar.

Ein praktischer Tipp: Lege dir zu Beginn des Jahres einen digitalen Ordner an – entweder in einer Steuer-App oder einfach in einem Cloud-Speicher – und scanne oder fotografiere jeden eingehenden Beitragsnachweis sofort. Krankenversicherungsbescheide, Spendenquittungen, Mitgliedsbescheinigungen: All das gehört dort hinein. Am Jahresende hast du alle Unterlagen griffbereit und kannst deine Steuererklärung zügig erledigen.

AUF EINEN BLICK

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind ebenfalls absetzbar.
  • Als familienversicherte Person über Angehörige: Beiträge zahlt die Krankenkasse dem Grunde nach den Angehörigen zu – prüfe, wer tatsächlich zahlt.
  • Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen KV oder zur privaten Krankenversicherung: ebenfalls ansetzbar, soweit sie die Basisabsicherung betreffen.
  • Weitere Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung

Vorsorgeaufwendungen: Kranken- & Pflegeversicherung vollständig absetzen

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium (außerhalb eines Dienstverhältnisses) sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar

Beiträge zur Basisabsicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar – das regelt § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. „Basisabsicherung" meint dabei den Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gilt: Ihre Beiträge – einschließlich des Zusatzbeitrags – sind vollständig absetzbar. Gleiches gilt für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung, sofern sie sich auf die Basisabsicherung beziehen.

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind ebenfalls in voller Höhe ansetzbar. Das ist ein oft vergessener Posten: Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt automatisch auch Pflegeversicherungsbeiträge – und kann diese genauso wie die KV-Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. In Summe ergibt sich daraus ein substanzieller Abzugsbetrag, der in der Praxis für viele Steuerpflichtige den weitaus größten Teil ihrer Sonderausgaben ausmacht.

Eine besondere Konstellation betrifft Personen, die über einen Familienangehörigen familienversichert sind: In diesem Fall zahlt der Familienangehörige dem Grunde nach die Beiträge – oder genauer gesagt, die Familienversicherung kostet bei der gesetzlichen Krankenkasse keinen zusätzlichen Beitrag. Hier gibt es deshalb keinen eigenen Beitragsnachweis für die versicherte Person. Erst wenn du aus der Familienversicherung herausfällst – etwa weil du eine Altersgrenze überschreitest oder eigene Einnahmen über der Grenze liegen – und selbst Beiträge zahlst, entstehen für dich ansetzbare Sonderausgaben in diesem Bereich. Prüfe also stets, wer tatsächlich Beitragsschuldner ist.

Für Arbeitnehmer:innen, die nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen: Solange die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen greifen (in der Regel bis 20 Stunden pro Woche), bleiben sie in der Regel in der gesetzlichen KV und zahlen den ermäßigten Beitragssatz. Diese Beiträge sind vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen KV und PV liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro im Monat).

AUF EINEN BLICK

  • Wichtiger Unterschied: Kosten für eine zweite Berufsausbildung oder ein Aufbaustudium (z. B. Master nach Bachelor) oder eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gelten als Werbungskosten – unbegrenzt ansetzbar und vortragsfähig.
  • Typische ansetzbare Kosten bei Erstausbildung: Studienbeiträge, Fachbücher, Fahrtkosten, Fortbildungskosten.
  • Warum es trotzdem rechnen kann: Verlustvorträge aus der Erstausbildung sind als Sonderausgaben nicht möglich – anders als bei Werbungskosten. Doppelausbildung oder duale Ausbildung prüfen lassen.
  • BFH-Rechtsprechung und politische Diskussion zu Erstausbildungskosten beachten – Regelung kann sich ändern.

Ausbildungskosten als Sonderausgaben: Was absetzbar ist & wo Werbungskosten mehr bringen

Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine sind absetzbar – nicht jedoch Beiträge an Sportvereine, sofern sie sportliche Aktivität abdecken.

Hier liegt eine der wichtigsten – und folgenreichsten – Unterscheidungen im Steuerrecht: Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Jahr vor, der nicht überschritten werden kann. Zudem – und das ist entscheidend – sind Sonderausgaben nicht vortragsfähig: Übersteigen deine Kosten in der Ausbildung dein zu versteuerndes Einkommen, verpufft der Abzug, weil kein Verlustvortrag für Folgejahre gebildet werden kann.

Anders sieht es beim Zweit- oder Aufbaustudium aus – also etwa einem Master nach einem abgeschlossenen Bachelor – oder bei einer Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wie es bei einer betrieblichen Umschulung der Fall ist. Hier gelten die Kosten als Werbungskosten, die unbegrenzt ansetzbar sind und als Verlustvortrag in künftige Jahre übertragen werden können. Das bedeutet: Wer heute noch kaum Steuern zahlt, kann die Verluste dokumentieren und in Jahren mit höherem Einkommen steuerlich geltend machen – ein erheblicher Vorteil gegenüber der Sonderausgaben-Variante.

Typische Posten, die bei der Erstausbildung als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag angesetzt werden können: Beiträge für Lehrgänge oder Kurse, Prüfungsgebühren, Fachbücher und -zeitschriften, Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung (mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km für die ersten 20 km und 0,38 Euro/km ab dem 21. km), Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibwaren. All das ist zwar vom Grundsatz her absetzbar, aber eben begrenzt und ohne Vortragsmöglichkeit.

Wenn du unsicher bist, ob deine Weiterbildung als Erst- oder Zweitausbildung gilt – etwa weil du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor der neuen Ausbildung hattest oder eine Umschulung absolvierst –, lohnt sich eine Beratung oder zumindest eine genaue Lektüre der BFH-Rechtsprechung. Die Abgrenzung ist nicht immer trivial, und die Konsequenzen (Sonderausgaben ohne Vortrag vs. Werbungskosten mit unbegrenztem Vortrag) sind erheblich.

Spenden & Mitgliedsbeiträge: So machst du sie steuerlich geltend

Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar.

Spenden an steuerbegünstigte, gemeinnützige Organisationen können als Sonderausgaben abgezogen werden – und zwar bis zu einem gesetzlich geregelten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer großzügig spendet und die Grenze überschreitet, kann den überschießenden Betrag in die folgenden Jahre vortragen. Für Sparer:innen und Anleger:innen, die noch keine hohen Einkünfte haben, ist dieser Höchstbetrag in der Regel nicht das Problem – hier ist eher die Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht, die durch den Abzug gemindert werden kann.

Für kleinere Spenden gilt eine erleichterte Nachweisregelung: Bis zu einem bestimmten Betrag (der gesetzlich geregelt ist) reicht als Nachweis ein Kontoauszug oder eine Buchungsbestätigung, aus der Empfänger, Betrag und Verwendungszweck hervorgehen. Eine förmliche Zuwendungsbestätigung (früher: Spendenquittung) ist dann nicht erforderlich. Für größere Spenden hingegen musst du die offizielle Spendenquittung der Organisation vorweisen können und auf Verlangen des Finanzamts einreichen.

Eine Sonderregel gilt für Beiträge an politische Parteien: Diese werden nicht nur als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen, sondern führen zu einer direkten Steuerermäßigung – also einer Minderung der Steuerschuld selbst, nicht nur der Bemessungsgrundlage. Das macht sie steuerlich besonders wirksam, wenn tatsächlich Steuern anfallen.

Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine oder Organisationen sind grundsätzlich absetzbar, sofern der Verein das Finanzamt von seiner Gemeinnützigkeit überzeugt hat und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Nicht absetzbar sind hingegen Beiträge an Vereine, die in erster Linie sportliche Aktivitäten ihrer Mitglieder fördern – Sportvereinsmitgliedschaften fallen also in der Regel aus dem Abzug heraus, auch wenn der Verein formell gemeinnützig ist. Kulturvereine, Wohlfahrtsverbände oder Naturschutzorganisationen hingegen sind typischerweise absetzbar.

AUF EINEN BLICK

  • Gezahlte Kinderbetreuungskosten (z. B.
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner (Realsplitting) unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
  • Gezahlte Abgeltungsteuer zählt nicht zu Sonderausgaben – sie wird separat behandelt.

Kirchensteuer & weitere Sonderausgaben

In ELSTER oder einer Steuer-App: Anlage "Sonderausgaben" ausfüllen – die meisten Krankenversicherungsdaten übermittelt die Krankenkasse direkt ans Finanzamt.

Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar – ohne Höchstgrenze. Für alle, die kirchensteuerpflichtig sind und Einkünfte erzielen, aus denen Kirchensteuer einbehalten wird (z. B. als Arbeitnehmer:in), kann das ein nennenswerter Posten sein. Wichtig: Wer die Kirche verlässt und dabei eine Kirchenaustrittsgebühr zahlt, kann diese in der Regel nicht als Sonderausgabe ansetzen – gezahlte Kirchensteuer schon, Austrittsgebühren nicht.

Wer selbst Eltern ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Absetzbar sind zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung (z. B. Kita, Tagesmutter), bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag pro Kind und Jahr. Die Betreuung muss von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person oder Einrichtung erbracht werden, und die Zahlung muss per Überweisung nachweisbar sein – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Gerade für berufstätige Eltern, die auf Fremdbetreuung angewiesen sind, kann das eine relevante Entlastung bedeuten.

Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner können im sogenannten Realsplitting-Verfahren als Sonderausgaben abgezogen werden – allerdings nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag und nur, wenn der Empfänger der Besteuerung dieser Einkünfte zugestimmt hat (und sie dementsprechend bei sich versteuert). Das ist für die meisten Steuerpflichtigen kein relevantes Thema, aber für Personen in einer Trennungssituation durchaus prüfenswert.

Wer sein Kind auf eine staatlich anerkannte Privatschule oder Ersatzschule schickt, kann einen Teil des Schulgeldes als Sonderausgabe absetzen – ebenfalls bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag. Nicht absetzbar sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung. Für Eltern mit schulpflichtigen Kindern kann das ein zusätzlicher Baustein sein.

AUF EINEN BLICK

  • Belege nicht sofort einreichen, aber mindestens 1 Jahr aufbewahren – das Finanzamt kann sie anfordern.
  • Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) nutzen: KV-Beiträge sind oft schon voreingetragen, Spenden müssen manuell ergänzt werden.
  • Verlustvorträge bei Zweitstudium/Master: gesondert über "Feststellungserklärung" beim Finanzamt beantragen.

Sonderausgaben in der Steuererklärung richtig eintragen

Fehler 1: KV-Beiträge vergessen – oft der größte Einzelposten für viele Steuerpflichtige.

In ELSTER (dem offiziellen Online-Portal der Finanzverwaltung) oder einer Steuer-App findest du die Anlage „Sonderausgaben" – hier trägst du alle relevanten Posten ein. Die gute Nachricht: Viele Krankenversicherungsdaten übermittelt deine Krankenkasse direkt und elektronisch ans Finanzamt. In der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) sind diese Werte deshalb oft schon eingetragen. Du musst sie lediglich prüfen und gegebenenfalls korrigieren – nicht von Grund auf neu erfassen.

Spenden hingegen musst du manuell ergänzen: Sie werden nicht automatisch übertragen. Halte deine Spendenquittungen oder Kontoauszüge bereit und trage die Beträge unter dem entsprechenden Feld für Zuwendungen ein. Gleiches gilt für Kirchensteuer, die du direkt gezahlt hast (nicht über den Arbeitgeber einbehalten), und für Beiträge zu Versicherungen, die nicht über die VaSt-Datenvorbindung laufen.

Belege musst du in der Regel nicht direkt mit der Erklärung einreichen – aber du solltest sie mindestens ein Jahr (besser zwei bis drei Jahre) aufbewahren, da das Finanzamt sie im Rahmen einer Belegprüfung anfordern kann. Digitale Kopien sind grundsätzlich ausreichend, sofern sie lesbar und reproduzierbar sind. Viele Steuer-Apps bieten integrierte Belegverwaltungen an, in denen du Fotos von Quittungen direkt mit dem jeweiligen Steuerfall verknüpfen kannst.

Wenn du eine berufliche Weiterbildung absolvierst und Werbungskosten über deinen Einkünften hast, musst du einen Verlustvortrag gesondert über eine sogenannte Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das ist ein separates Verfahren neben der eigentlichen Einkommensteuererklärung – und ein häufig vergessener Schritt, der in künftigen Jahren zu erheblichen Steuererstattungen führen kann.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Erstausbildung und Zweitausbildung falsch zuordnen – kostet unter Umständen unbegrenzte Werbungskostenvorträge.
  • Fehler 3: Kleinspenden ohne Beleg verschenkt
  • Fehler 4: Keine Steuererklärung abgeben, obwohl eine Erstattung möglich wäre – bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen.
  • Fehler 5: Riester-Förderung nicht beantragen (Grundzulage + ggf. Berufseinsteigerbonus

Typische Fehler & verpasste Chancen bei der Steuererklärung

Der wohl häufigste Fehler: Krankenversicherungsbeiträge werden schlicht vergessen oder nicht eingetragen, weil viele davon ausgehen, dass das Finanzamt diese Daten ohnehin kennt. Zwar übermitteln viele Kassen die Daten elektronisch, aber eine Prüfung ist trotzdem notwendig – Übermittlungsfehler kommen vor, und wer die vorausgefüllte Steuererklärung unkritisch übernimmt, ohne sie zu kontrollieren, riskiert, dass korrekte Werte fehlen oder verfälscht sind.

Ein zweiter klassischer Fehler: Ausbildung und Weiterbildung werden falsch zugeordnet. Wer eine berufliche Fortbildung irrtümlich als „Sonderausgaben-Fall" behandelt, anstatt die Kosten als Werbungskosten geltend zu machen und einen Verlustvortrag zu beantragen, verschenkt möglicherweise erhebliche steuerliche Vorteile in künftigen Einkommensjahren. Hier ist eine sorgfältige Einordnung – notfalls mit Hilfe einer Beratungsstelle – dringend empfehlenswert.

Fehler Nummer drei: Kleinspenden ohne Beleg verfallen lassen. Bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Betrag für die vereinfachte Nachweisführung reicht ein Kontoauszug aus. Wer Spenden in dieser Größenordnung leistet und den Beleg hat, sollte sie konsequent eintragen – auch wenn der einzelne Betrag klein erscheint, addiert sich das über ein Jahr.

Und schließlich der vielleicht folgenreichste Fehler: Keine Steuererklärung abgeben, obwohl eine Erstattung möglich wäre. Für Arbeitnehmer:innen, aus deren Lohn Lohnsteuer einbehalten wurde, ist die Erklärung in der Regel freiwillig – aber fast immer lohnenswert. Du kannst bis zu vier Jahre rückwirkend eine Erklärung einreichen (für 2025 also noch bis Ende 2029). Wer das verschläft, verliert bares Geld, das ihm zusteht.

🧮 Rechne deinen Fall durch

Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.

Kostenlos starten →

Der 5-Minuten-Finanzkurs

Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.

Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.

Häufige Fragen

Ja, auch mit geringem Einkommen kannst du Sonderausgaben absetzen. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten als Sonderausgaben, für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung als Werbungskosten. Die Unterscheidung ist wichtig, weil Werbungskosten direkt deine Einkünfte mindern.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag für 2026 beträgt wie in den Vorjahren einen festen Betrag, der automatisch berücksichtigt wird. Er deckt typische Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder Spenden bis zu dieser Grenze ab, ohne dass du Belege einreichen musst.

Ja, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst du als Sonderausgaben absetzen. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für eine private Krankenversicherung, sofern du die Beiträge selbst trägst.

Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Allerdings gelten hierfür Höchstbeträge, die je nach Steuerstatus und weiteren Vorsorgebeiträgen variieren.

Sonderausgaben sind Aufwendungen zur Lebensführung, die du steuerlich geltend machen kannst, wie Spenden oder Versicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind dagegen zwangsläufige, unvermeidbare Kosten wie Krankheitskosten oder Pflegekosten, die du nur mit einer zumutbaren Eigenbelastung absetzen kannst.

Ohne Spendenquittung kannst du Spenden in der Regel nicht absetzen, da das Finanzamt einen Nachweis verlangt. Für Kleinspenden bis zu einem bestimmten Betrag genügt oft der Kassenbeleg oder der Buchungsnachweis.

Eine Steuererklärung lohnt sich meist, weil du oft zu viel Lohnsteuer gezahlt hast, die du dir zurückholen kannst. Zudem kannst du Werbungskosten wie Fachliteratur oder Fahrtkosten geltend machen, die deine Steuerlast weiter senken.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

Mehr aus Steuern

Alle Ratgeber zu Steuern

Ähnliche Ratgeber