Mobilitätsprämie Alles, was Studierende & Berufseinsteiger wissen müssen
Mobilitätsprämie für Geringverdiener & Studierende: Voraussetzungen, Höhe, Antrag – einfach erklärt + Brutto-Netto-Rechner für deine Situation.
- Die Mobilitätsprämie ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer:innen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt – sie können die Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) nicht als Steuervorteil nutzen und erhalten stattdessen eine direkte Auszahlung.
- Sie wurde im Rahmen des Klimapakets eingeführt und ist an die erhöhte Entfernungspauschale für weite Pendelstrecken geknüpft.
- Relevanz: Wer neben dem Studium jobbt, ein duales Studium absolviert oder als Werkstudent:in pendelt, kann potenziell anspruchsberechtigt sein.
- Wichtig: Die Prämie ist keine Versicherungs- oder Sozialleistung, sondern wird über die Einkommensteuererklärung beantragt.
Mobilitätsprämie auf einen Blick: Was steckt dahinter?
Die Mobilitätsprämie ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer:innen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt – sie können die Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) nicht als Steuervorteil nutzen und erhalten stattdessen eine direkte Auszahlung.
Die Mobilitätsprämie ist eine staatliche Direktzahlung für Arbeitnehmer:innen mit langen Pendelwegen, die wegen eines geringen Einkommens von der erhöhten Entfernungspauschale nicht steuerlich profitieren können. Für Geringverdienende und Berufseinsteiger:innen kann sie ein echter Geldbetrag sein – vorausgesetzt, du weißt, wie du sie beantragst.
AUF EINEN BLICK
- Sie wurde im Rahmen des Klimapakets eingeführt und ist an die erhöhte Entfernungspauschale für weite Pendelstrecken geknüpft.
- Relevanz: Wer neben einer Teilzeitbeschäftigung jobbt, eine berufliche Weiterbildung absolviert oder als Aushilfskraft pendelt, kann potenziell anspruchsberechtigt sein.
- Wichtig: Die Prämie ist keine Versicherungs- oder Sozialleistung, sondern wird über die Einkommensteuererklärung beantragt.
Rechner: Steuer sparen
Schätze, wie viel dir absetzbare Kosten zurückbringen.
🧮 Steuer-Spar-Rechner
Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Was ist die Mobilitätsprämie? – Kurz & klar erklärt
Voraussetzung 2: Der Arbeitsweg beträgt mindestens 21 Entfernungskilometer (einfache Strecke) – erst ab dem 21. Kilometer greift die erhöhte Pauschale, auf der die Prämie basiert.
Die Mobilitätsprämie wurde im Rahmen des sogenannten Klimapakets der Bundesregierung eingeführt und ist seit dem Veranlagungsjahr 2021 in § 101 ff. EStG verankert. Ihr Kerngedanke: Die erhöhte Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges gilt – nämlich 0,38 €/km statt 0,30 €/km für die ersten 20 km –, verpufft für Menschen mit geringem Einkommen wirkungslos. Wer ohnehin keine oder kaum Einkommensteuer zahlt, kann diesen Steuervorteil schlicht nicht nutzen. Die Mobilitätsprämie soll diesen Nachteil ausgleichen, indem sie den entsprechenden Betrag direkt auszahlt.
Wichtig ist dabei das Verständnis: Die Prämie ist kein Zuschuss vom Jobcenter, keine Sozialleistung und keine Versicherungsleistung. Sie ist ein Instrument des Einkommensteuerrechts und wird ausschließlich über die Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht. Wer keine Steuererklärung abgibt, bekommt auch keine Prämie – und zwar unabhängig davon, ob ein rechnerischer Anspruch bestünde.
Für Sparer:innen, Anleger:innen und Verbraucher:innen ist das Thema besonders relevant, weil viele neben ihrer Haupttätigkeit jobben: als Teilzeitkraft, im Minijob, in der Gleitzone oder in anderen Beschäftigungsverhältnissen mit geringem Verdienst. In all diesen Konstellationen kann ein steuerpflichtiges Einkommen entstehen, das dennoch unterhalb des Grundfreibetrags bleibt – genau die Zielgruppe der Mobilitätsprämie. Gleichzeitig wohnen viele Berufstätige außerhalb der Großstädte oder pendeln zu ihrem Arbeitsplatz über größere Distanzen, was die 21-km-Schwelle durchaus erreichbar macht.
AUF EINEN BLICK
- Voraussetzung 3: Es handelt sich um eine erste Tätigkeitsstätte (z. B. Betrieb, Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigung, Dienstort).
- Nicht anspruchsberechtigt: Personen, die ausschließlich Sozialleistungen beziehen und kein steuerpflichtiges Einkommen haben.
- Grenzfall geringfügige Beschäftigung: Arbeitnehmer:innen mit Lohnsteuerkarte und langen Pendelwegen sollten die Voraussetzungen konkret prüfen.
Wer hat Anspruch? – Voraussetzungen im Überblick
Die Prämie beträgt einen festgelegten Prozentsatz der erhöhten Entfernungspauschale, die auf Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer entfällt
Damit die Mobilitätsprämie greift, müssen drei zentrale Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens muss das zu versteuernde Einkommen unterhalb des jeweils gültigen Grundfreibetrags liegen. Für das Veranlagungsjahr 2026 beträgt dieser Betrag 12.348 € für Ledige bzw. 24.696 € für zusammen veranlagte Paare. Das klingt nach viel, aber: Für Teilzeitbeschäftigte mit geringem Arbeitsumfang oder für Berufseinsteiger:innen im ersten Jahr ist diese Grenze gut erreichbar – oder sogar deutlich unterschreitbar.
Zweitens muss der Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte mindestens 21 Entfernungskilometer (einfache Strecke, kürzeste zumutbare Route) betragen. Die ersten 20 km werden mit 0,30 €/km abgedeckt; die erhöhte Pauschale von 0,38 €/km gilt erst ab dem 21. Kilometer. Für die Mobilitätsprämie zählen ausschließlich diese „Mehrkilometer" ab dem 21. km. Wer also 25 km zur Arbeit pendelt, kann nur für 5 km die Prämie berechnen – nicht für die gesamten 25 km.
Drittens muss es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handeln. Das ist der Ort, den der Arbeitgeber als dauerhaften Arbeitsort festgelegt hat – beispielsweise der Betrieb, das Unternehmen oder die Dienststelle. Fahrten zu einer Bildungseinrichtung können unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden, wenn diese als erste Tätigkeitsstätte gilt. Hier lohnt sich im Zweifel eine individuelle steuerliche Beratung.
Explizit nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich steuerfreie Einnahmen wie zum Beispiel bestimmte Sozialleistungen beziehen und kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen haben. Solche Leistungen sind keine steuerpflichtige Einnahme und begründen auch keine erste Tätigkeitsstätte. Ähnlich verhält es sich mit pauschal versteuerten Minijobs: Wer einen klassischen Minijob hat und dessen Einkünfte vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % versteuert werden, ist nicht zur Abgabe einer Anlage N verpflichtet – und kann die Mobilitätsprämie in diesem Fall nicht in Anspruch nehmen. Auch hier ist eine genaue Prüfung empfehlenswert, denn nicht jeder Minijob wird pauschal besteuert.
AUF EINEN BLICK
- Berechnungsformel (vereinfacht): (Arbeitstage × Kilometer ab dem 21. km × erhöhte Entfernungspauschale je km) × Prämiensatz.
- Die tatsächliche Auszahlung hängt davon ab, wie weit das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt – ist das Einkommen null, ist der volle Prämiensatz relevant.
- Beispielrechnung: Wir zeigen die Formel abstrakt; konkrete Zahlen liefert der Brutto-Netto-Rechner am Seitenende.
- Maximale Prämie ist gedeckelt: Es wird nur die Entfernungspauschale berücksichtigt, die tatsächlich nicht als Steuerabzug wirksam werden kann.
Wie hoch ist die Mobilitätsprämie? – Schritt-für-Schritt-Erklärung
Schritt 1: Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen – die Prämie wird nicht separat beantragt, sondern ergibt sich automatisch aus der Erklärung.
Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale, die auf die Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer entfällt. Dieser Prozentsatz ist im Gesetz festgelegt und orientiert sich am damaligen Eingangssteuersatz. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Anzahl der Arbeitstage × (Entfernungskilometer minus 20 km) × 0,38 €/km × 14 %. Das Ergebnis ist der maximal mögliche Prämienbetrag.
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die Prämie wird nur insoweit ausgezahlt, wie das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Hat jemand ein zu versteuerndes Einkommen von null Euro, kommt der volle rechnerische Betrag zur Auszahlung. Hat jemand hingegen ein Einkommen, das nur leicht unterhalb des Grundfreibetrags liegt, wird die Prämie entsprechend auf den „nicht ausgeschöpften" Teil gekürzt. Das Finanzamt ermittelt diesen Betrag automatisch, wenn alle relevanten Anlagen korrekt ausgefüllt wurden.
Zur Veranschaulichung der Formel (ohne konkrete Einkommensangabe, da die tatsächliche Höhe immer von individuellen Faktoren abhängt): Wer an 200 Arbeitstagen im Jahr 30 km zur ersten Tätigkeitsstätte pendelt, hat 10 anrechenbare Mehrkilometer. Die anrechenbaren Kosten betragen dann 200 × 10 × 0,38 € = 760 €. Davon werden 14 % als Prämie ausgezahlt, also 106,40 € – sofern das zu versteuernde Einkommen vollständig unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Für eine persönliche Berechnung, die dein tatsächliches Einkommen, deine Steuerklasse und alle Abzüge berücksichtigt, empfiehlt sich unser Brutto-Netto-Rechner am Ende dieser Seite.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Anlage N ausfüllen – hier trägst du Arbeitstage und Entfernungskilometer ein.
- Schritt 3: Anlage Mobilitätsprämie (seit Einführung als eigene Anlage) beifügen und die relevanten Felder ausfüllen.
- Tool-Tipp: ELSTER (kostenlos) oder eine Steuersoftware vereinfacht den Prozess erheblich; viele Arbeitgeber bieten vergünstigte oder kostenlose Zugänge zu Steuer-Tools an.
- Frist: Freiwillige Abgabe der Steuererklärung – in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater); genaue Fristen beim Bundesfinanzministerium prüfen.
Mobilitätsprämie beantragen – So läuft der Prozess ab
Die Entfernungspauschale (auch 'Pendlerpauschale') gilt für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte – sie mindert das zu versteuernde Einkommen.
Die Mobilitätsprämie wird nicht gesondert beantragt, sondern ergibt sich aus der regulären Einkommensteuererklärung. Der erste Schritt ist daher die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt – entweder über das kostenlose ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder mithilfe einer Steuersoftware. Viele Arbeitgeber:innen stellen ihren Beschäftigten vergünstigte oder kostenlose Zugänge zu solchen Tools bereit, und auch gemeinnützige Beratungsvereine wie die Lohnsteuerhilfe können weiterhelfen.
Im zweiten Schritt füllst du die Anlage N aus. Hier trägst du die Anzahl der Arbeitstage sowie die Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte ein. Wichtig: Homeoffice-Tage zählen nicht als Pendelarbeitstage und müssen von der Gesamtzahl abgezogen werden. Wer an 50 von 200 Arbeitstagen im Homeoffice war, kann nur 150 Tage ansetzen. Das Finanzamt kann bei Bedarf Nachweise wie Arbeitgeberbescheinigungen oder Stundenzettel anfordern.
Drittens muss die spezielle Anlage Mobilitätsprämie beigefügt werden. Diese wurde mit Einführung der Regelung als eigene Anlage geschaffen und enthält die für die Berechnung der Prämie relevanten Felder. Ohne diese Anlage setzt das Finanzamt die Prämie nicht fest – auch wenn rechnerisch ein Anspruch bestünde. ELSTER und gängige Steuerprogramme führen dich durch die Anlage und erklären jeden einzelnen Schritt.
Sobald das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, ergeht ein Steuerbescheid. Eine Mobilitätsprämie wird dort separat ausgewiesen und auf das angegebene Bankkonto ausgezahlt oder mit eventuellen Steuernachzahlungen verrechnet. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Finanzamt, typischerweise liegen sie zwischen einigen Wochen und einigen Monaten nach Abgabe der Erklärung.
AUF EINEN BLICK
- Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale; wer aber ohnehin kaum Steuern zahlt, profitiert von dieser Erhöhung nicht steuerlich – daher die Mobilitätsprämie als Ausgleich.
- Für Pendler:innen mit kurzen Wegen (< 21 km) ist die Prämie irrelevant; ab 21 km Pendeldistanz lohnt sich eine genaue Prüfung.
- Homeoffice-Tage reduzieren die ansetzbare Zahl der Arbeitstage – wichtig für alle mit Hybrid-Arbeitsmodell.
- Die Mobilitätsprämie ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – auch ÖPNV-Pendler:innen können sie erhalten.
Mobilitätsprämie & Entfernungspauschale – Das Zusammenspiel verstehen
Geringverdiener:innen: Häufig geringes zu versteuerndes Einkommen → hohe Wahrscheinlichkeit, unterhalb des Grundfreibetrags zu liegen, wenn die Arbeitszeit begrenzt ist.
Die Entfernungspauschale – oft auch Pendlerpauschale genannt – ist ein Werbungskostenabzug, der die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abbildet. Für die ersten 20 Kilometer gilt ein Satz von 0,30 €/km, ab dem 21. Kilometer erhöhter Satz von 0,38 €/km. Diese Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen – aber nur dann entsteht daraus ein finanzieller Vorteil, wenn tatsächlich Steuern anfallen. Liegt das Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag, verpufft die Pauschale ohne Effekt.
Genau hier setzt die Mobilitätsprämie an: Sie „ersetzt" den steuerlichen Effekt der erhöhten Kilometer durch eine Direktzahlung. Für Kilometer bis 20 km gibt es diese Kompensation nicht, weil der dortige Standardsatz unverändert geblieben ist. Die Prämie ist also ausdrücklich auf den durch das Klimapaket neu geschaffenen Vorteil der erhöhten Fernpauschale beschränkt. Wer täglich weniger als 21 km pendelt, hat keinen Anspruch – unabhängig davon, wie niedrig das Einkommen ist.
Für Berufstätige mit kurzen Wegen – etwa zur Arbeitsstelle in der gleichen Stadt – ist die Prämie damit irrelevant. Interessant wird sie erst ab einer einfachen Pendelstrecke von mindestens 21 km. Wer von einer kleineren Gemeinde im Umland in eine größere Stadt pendelt, ist dabei gut positioniert. Auch Teilzeitbeschäftigte, die an weiter entfernten Standorten arbeiten, sollten diese Schwelle im Blick haben.
Ebenfalls relevant: Im Homeoffice entfällt der Pendelweg vollständig. Hybride Arbeitsmodelle, die bei Arbeitnehmer:innen zunehmend verbreitet sind, reduzieren daher die ansetzbare Anzahl der Pendelarbeitstage spürbar. Wer in einem solchen Modell arbeitet, sollte eine genaue Aufzeichnung der Büro- und Homeoffice-Tage führen, um bei der Steuererklärung korrekte Angaben machen zu können.
AUF EINEN BLICK
- Berufsausbildung: Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn → Anlage N ist zu befüllen, Prämie möglicherweise anwendbar.
- Pflichtpraktikum mit Vergütung: Zählt als Einkommen; erste Tätigkeitsstätte muss klar definiert sein.
- Niedriges Einkommen + Minijob: Das Minijob-Einkommen liegt oft bereits unterhalb der Steuerpflicht, Minijobs sind pauschal versteuert → hier ist keine Anlage N möglich; genaue Prüfung nötig.
- Arbeit im Ausland oder Fernarbeit: Keine erste Tätigkeitsstätte in klassischem Sinne → Prämie greift in der Regel nicht.
Besondere Situationen für Sparer:innen, Anleger:innen & Verbraucher:innen
Fehler 1: Kürzere Strecke angeben als tatsächlich gefahren – nutze Google Maps oder ÖPNV-Verbindungsrechner und dokumentiere die kürzeste zumutbare Route.
Teilzeitbeschäftigte sind eine der häufigsten Gruppen, die potenziell von der Mobilitätsprämie profitieren. Da Teilzeitbeschäftigte oft nur wenige Stunden pro Woche arbeiten, bleibt ihr Jahreseinkommen häufig überschaubar. Wer zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € (Stand 2026) arbeitet und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist, kommt auf ein Jahresbrutto, das im Einzelfall deutlich unter oder knapp über dem Grundfreibetrag liegen kann. Hinzu kommen Werbungskosten und eventuelle Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen weiter senken. Eine individuelle Berechnung ist daher wichtig.
Bei einer beruflichen Ausbildung hingegen wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt, die vollständig als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Auszubildende befüllen die Anlage N und können die Entfernungspauschale für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb geltend machen. Da die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr oft verhältnismäßig gering ausfällt und der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie weitere Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen zusätzlich drücken, kann die Schwelle des Grundfreibetrags durchaus unterschritten werden – besonders in Kombination mit einem langen Pendelweg zum Betrieb.
Vergütete Pflichtpraktika stellen einen weiteren relevanten Fall dar. Die Vergütung gilt als Einkommen und ist steuerpflichtig. Entscheidend ist hier, ob die Praktikumsstätte als erste Tätigkeitsstätte anerkannt wird. Das hängt von der Dauer des Praktikums und den konkreten steuerlichen Festlegungen ab. Bei Praktika, die länger als 48 Monate dauern würden (was bei Pflichtpraktika in der Regel nicht vorkommt), gelten besondere Regeln – für kürzere Zeiträume ist eine Auswärtstätigkeit möglich, die andere steuerliche Folgen hat als die Entfernungspauschale.
Die Kombination aus steuerfreien Einnahmen und Minijob ist eine häufige Konstellation unter Verbraucher:innen. Steuerfreie Einnahmen sind nicht steuerpflichtig und wirken sich nicht auf das zu versteuernde Einkommen aus. Das Minijob-Einkommen hingegen kann steuerpflichtig sein, wird aber oft vom Arbeitgeber pauschal versteuert. In diesem Fall verzichtet der oder die Beschäftigte darauf, das Einkommen in der eigenen Steuererklärung anzugeben – was bedeutet, dass keine Anlage N befüllt wird und die Mobilitätsprämie nicht beantragt werden kann. Wer hingegen auf die Pauschalversteuerung verzichtet und den Minijob regulär in der eigenen Steuererklärung angeben möchte, sollte dies vorab mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls einem Steuerberater klären.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Homeoffice-Tage vergessen abzuziehen – das Finanzamt kann Beschäftigungsnachweise anfordern.
- Fehler 3: Anlage Mobilitätsprämie nicht beifügen – ohne diese Anlage wird die Prämie nicht festgesetzt.
- Fehler 4: Denken, die Prämie kommt automatisch – sie muss aktiv in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Fehler 5: Zu spätes Einreichen – wer die freiwillige Abgabefrist verpasst, kann Geld verlieren; es gilt eine Verjährungsfrist.
Häufige Fehler & wie du sie vermeidest
Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner siehst du sofort, wie hoch dein zu versteuerndes Einkommen bei deinem aktuellen Job ist.
Der erste und klassische Fehler ist die Angabe einer falschen Kilometerzahl. Manche geben spontan eine ungefähre Schätzung an – ohne die tatsächlich kürzeste zumutbare Route zu prüfen. Maßgeblich ist nicht die tatsächlich gefahrene Route, sondern die verkehrsrechtlich kürzeste zumutbare Verbindung. Nutze Google Maps, einen ÖPNV-Verbindungsrechner oder das Routentool deines Finanzamts, um den richtigen Wert zu ermitteln. Wer eine zu kurze Strecke angibt, verschenkt bares Geld – wer eine zu lange angibt, riskiert eine Korrektur durch das Finanzamt und im schlimmsten Fall den Vorwurf falscher Angaben.
Fehler Nummer zwei betrifft Homeoffice-Tage. Seit der Ausweitung des Homeoffice wissen viele Arbeitnehmer:innen nicht, dass Homeoffice-Tage nicht als Pendelarbeitstage zählen. Das Finanzamt kann bei Prüfung eine Arbeitgeberbescheinigung oder einen Stundennachweis anfordern. Wer von Anfang an eine sorgfältige Dokumentation führt – beispielsweise ein einfaches Tabellenblatt mit Büro- und Homeoffice-Tagen – vermeidet spätere Diskussionen und ist für eventuelle Rückfragen gut gerüstet.
Fehler drei ist das Vergessen der Anlage Mobilitätsprämie. Diese Anlage ist im ELSTER-Portal und in gängigen Steuerprogrammen vorhanden, muss aber aktiv hinzugefügt werden. Wer nur die Anlage N einreicht, bekommt zwar die steuerliche Wirkung der Entfernungspauschale verarbeitet – aber die Prämie wird nicht automatisch berechnet. Prüfe daher vor dem Absenden deiner Erklärung, ob die Anlage vollständig ausgefüllt und beigefügt wurde.
Schließlich glauben manche, die Prämie werde von Amts wegen ausgezahlt, sobald die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist nicht der Fall. Die Mobilitätsprämie ist ein Antrag, der aktiv gestellt werden muss – über die korrekte Steuererklärung mit allen erforderlichen Anlagen. Wer die Prämie vergessen hat, kann für vergangene Veranlagungsjahre nachträglich eine Steuererklärung einreichen, sofern die Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Für viele Sparer:innen und Anleger:innen bedeutet das: Es lohnt sich, auch ältere Steuerjahre rückwirkend zu prüfen.
AUF EINEN BLICK
- So erkennst du auf einen Blick, ob du unterhalb des Grundfreibetrags liegst – und damit potenziell Anspruch auf die Mobilitätsprämie hast.
- Der Rechner berücksichtigt Steuerklassen und Sozialversicherungsbeiträge.
- Nach der Berechnung: Nutze die Ergebnisse direkt als Grundlage für deine Steuererklärung via ELSTER.
Brutto-Netto-Rechner nutzen & Anspruch prüfen
Ob du tatsächlich Anspruch auf die Mobilitätsprämie hast, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch dein zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Jahr ist. Das wiederum hängt von deinem Bruttogehalt, deiner Steuerklasse, deinen Werbungskosten und deinen Sozialversicherungsbeiträgen ab. Der StudySmarter Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt all diese Faktoren – inklusive der Besonderheiten für Werkstudent:innen und unterschiedliche Steuerklassen.
Mit dem Rechner siehst du sofort, wie viel von deinem Bruttolohn übrig bleibt, wie hoch das zu versteuernde Einkommen geschätzt ausfällt und ob du dich in der Nähe des Grundfreibetrags von 12.348 € (2026, ledig) bewegst. Das Ergebnis kannst du anschließend direkt als Orientierung für deine Steuererklärung via ELSTER verwenden.
🧮 Rechne deinen Fall durch
Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.
Kostenlos starten →Der 5-Minuten-Finanzkurs
Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.
Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.
Häufige Fragen
Ja, du kannst die Mobilitätsprämie beantragen, sofern du in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte hast und dein Arbeitsweg mindestens die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale überschreitet. Die Prämie ist unabhängig von deinem Berufsstatus, entscheidend sind deine tatsächlichen Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte.
Die Mobilitätsprämie beantragst du nicht separat, sondern gibst sie in deiner Einkommensteuererklärung an. Du trägst die Entfernungspauschale in der Anlage N ein und das Finanzamt berechnet die Prämie automatisch, wenn deine Werbungskosten die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.
Die Mobilitätsprämie lohnt sich, sobald deine tatsächlichen Fahrtkosten die Entfernungspauschale übersteigen und du keine höheren Werbungskosten geltend machen kannst. Der genaue Kilometerstand hängt von deinem Steuersatz und der Höhe deiner übrigen Werbungskosten ab, daher gibt es keine pauschale Kilometerzahl, ab der sich die Prämie immer lohnt.
Nein, die Mobilitätsprämie ist steuerfrei, da sie als Zuschuss zur Entfernungspauschale gezahlt wird und nicht zu deinem zu versteuernden Einkommen zählt. Du musst sie also nicht in deiner Steuererklärung als Einnahme angeben, sie wird lediglich bei der Berechnung deiner Steuererstattung berücksichtigt.
Ja, du kannst die Mobilitätsprämie und eine Jobticket-Förderung gleichzeitig nutzen, sofern die Jobticket-Förderung nicht als Werbungskosten abgezogen wird. Wenn dein Arbeitgeber das Jobticket steuerfrei bezuschusst, mindert das nicht deinen Anspruch auf die Mobilitätsprämie, da diese auf der Entfernungspauschale basiert, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des ÖPNV ist.
Die Pendlerpauschale ist ein Abzug von deinem zu versteuernden Einkommen, der deine Steuerlast reduziert, während die Mobilitätsprämie eine direkte Zahlung ist, die du erhältst, wenn die Pauschale deine Steuerschuld nicht vollständig ausgleichen kann. Die Prämie ist ein Zuschlag für Geringverdiener, die von der Pendlerpauschale nicht profitieren, weil sie keine oder nur geringe Steuern zahlen.
Ja, die Mobilitätsprämie gilt auch für Fahrten mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV, da sie auf der Entfernungspauschale basiert, die unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt wird. Du kannst also auch dann die Prämie erhalten, wenn du mit dem Rad oder Bus zur Arbeit fährst, solange die Entfernungspauschale anfällt.
Wenn du die Mobilitätsprämie vergessen hast zu beantragen, kannst du deine Einkommensteuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres noch abgeben oder korrigieren. Danach verfällt der Anspruch, daher solltest du die Erklärung zeitnah einreichen oder einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, falls dieser bereits ergangen ist.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
Mehr aus Steuern
- Lohnsteuerjahresausgleich 2025: So holen sich Arbeitnehmer
- Mobiles Bezahlen: Erste Hilfe bei Handyverlust oder
- Homeoffice-Pauschale ab 2023 optimieren – der
- Pendlerpauschale 2026: Fahrtkosten von der Steuer
- Pendlerpauschale 2021: Was Arbeitnehmer & Berufseinsteiger
- Pflege-Pauschbetrag: So sparst du Steuern, wenn du
- Reisekosten absetzen: So holt ihr als Arbeitnehmer &
- Rentenbesteuerung Übersicht: So wird deine spätere Rente