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FinanzbildungPendlerpauschale8 Min.

Pendlerpauschale 2021 Was Studierende & Berufseinsteiger wissen müssen

Pendlerpauschale 2021 einfach erklärt: Wer kann sie absetzen, wie hoch ist sie & was gilt? Jetzt Brutto-Netto-Rechner nutzen.

PendlerpauschaleRechnerWas ist die
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Die Pendlerpauschale (amtlich: Entfernungspauschale) ist ein pauschaler Werbungskostenabzug für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Bildungseinrichtung.
  • Sie greift unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zählen gleichermaßen.
  • Abgezogen wird nicht die tatsächliche Strecke hin und zurück, sondern nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung).
  • Für Studierende ist entscheidend, ob die Hochschule als 'erste Tätigkeitsstätte' gilt oder ob ein Arbeitsverhältnis (Werkstudent, Minijob) vorliegt.

Pendlerpauschale 2021: Was du als Sparer, Anleger oder Berufseinsteiger wirklich absetzen kannst

Die Pendlerpauschale (amtlich: Entfernungspauschale) ist ein pauschaler Werbungskostenabzug für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Bildungseinrichtung.

Die Pendlerpauschale – amtlich „Entfernungspauschale" – ist einer der häufigsten Werbungskostenabzüge in der deutschen Einkommensteuererklärung. Wer regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Bildungseinrichtung pendelt, kann diese Kosten pauschal vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Für das Steuerjahr 2021 gelten dabei einige Besonderheiten: ein gestaffeltes Kilometersystem für Fernpendler sowie die erstmals in voller Form gültige Homeoffice-Pauschale aus dem COVID-Maßnahmenpaket. Dieser Leitfaden erklärt alle relevanten Regeln – klar, kompakt und auf die Situation von Sparern, Anlegern und Berufseinsteigern zugeschnitten.

Auf einen Blick: Die Entfernungspauschale beträgt für das Jahr 2021 pauschal 0,30 € je Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,35 € je Kilometer ab dem 21. Kilometer (Fernpendler-Erhöhung, eingeführt durch das Klimaschutzprogramm 2030). Maßgeblich ist stets die einfache kürzeste Straßenverbindung – nicht die Hin- und Rückfahrt zusammen. Für 2021 existiert zudem eine jährliche Höchstgrenze für die Pauschale; Fernpendler mit erhöhtem Satz können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinausgehen.

AUF EINEN BLICK

  • Sie greift unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zählen gleichermaßen.
  • Abgezogen wird nicht die tatsächliche Strecke hin und zurück, sondern nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung).
  • Für dich ist entscheidend, ob deine regelmäßige Arbeitsstätte als 'erste Tätigkeitsstätte' gilt oder ob ein Arbeitsverhältnis (z. B. Minijob) vorliegt.

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Was ist die Pendlerpauschale? – Der Grundbegriff einfach erklärt

Für 2021 gilt ein gestaffeltes Modell: Für die ersten Kilometer gilt ein Basissatz, ab einer bestimmten Entfernungsgrenze greift ein erhöhter Satz (Fernpendler-Regelung, eingeführt durch das Klimaschutzprogramm).

Die Pendlerpauschale ist ein pauschaler Werbungskostenabzug für den Weg zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beziehungsweise der Bildungseinrichtung. Der Begriff „pauschal" bedeutet dabei: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, welches Verkehrsmittel du tatsächlich nutzt. Ob du mit dem eigenen Auto, dem Fahrrad, dem Bus oder der Bahn fährst – die Berechnung erfolgt einheitlich nach Entfernung. Selbst wer zu Fuß geht, darf theoretisch die Pauschale ansetzen, sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend für die korrekte Berechnung ist: Abgezogen wird nicht die tatsächlich zurückgelegte Strecke hin und zurück, sondern ausschließlich die einfache Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung. Wer also 30 km von der Wohnung zur Arbeit fährt und dann wieder zurück, setzt trotzdem nur 30 km an – nicht 60 km. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel die Angabe der kürzesten Straßenverbindung; eine offensichtlich längere, aber schnellere Route kann in Ausnahmefällen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist.

Für viele Berufstätige ist eine zentrale Frage zu klären: Gilt der Arbeitsort überhaupt als „erste Tätigkeitsstätte"? Im steuerrechtlichen Sinne ist das nur der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber die Person offiziell einer bestimmten Einrichtung zugewiesen hat. Wer ohne festen Arbeitsort oder mit wechselnden Einsatzstellen arbeitet, hat unter Umständen keine erste Tätigkeitsstätte im lohnsteuerlichen Sinne – die Fahrtkosten werden dann steuerrechtlich anders behandelt, nämlich als vorweggenommene Werbungskosten oder, bei einer erstmaligen Berufsausbildung, möglicherweise nur als Sonderausgaben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz hingegen haben eine erste Tätigkeitsstätte beim jeweiligen Arbeitgeber und können die Entfernungspauschale direkt für Fahrten dorthin nutzen.

Die Entfernungspauschale ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Fahrkarte leistet – etwa in Form eines Jobtickets. In diesem Fall mindert der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss den absetzbaren Betrag entsprechend. Wer also ein vollständig vom Arbeitgeber finanziertes Monatsticket erhält, kann in der Regel keinen weiteren Betrag über die Pendlerpauschale abziehen.

AUF EINEN BLICK

  • Die konkreten Euro-Beträge pro Kilometer sowie die Entfernungsgrenze, ab der der erhöhte Satz gilt
  • Ein Arbeitgeber-Zuschuss zur Fahrkarte (z. B. Jobticket) mindert den absetzbaren Betrag entsprechend.
  • Die Pauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag gedeckelt – Ausnahme: Steuerpflichtige, die ausschließlich mit dem eigenen Pkw fahren, können unter Umständen die tatsächlichen Kosten geltend machen.

Pendlerpauschale 2021: Die geltenden Kilometersätze im Überblick

Voraussetzung ist das Vorliegen einer 'ersten Tätigkeitsstätte': Bei Arbeitnehmenden ist das der dauerhaft zugewiesene Betrieb; bei Beschäftigten mit wechselnden Einsatzorten kann das der vom Arbeitgeber festgelegte Standort sein.

Für das Steuerjahr 2021 gilt das seit dem Klimaschutzprogramm 2030 eingeführte gestaffelte Modell. Für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt die Pauschale 0,30 € je Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Satz für 2021 auf 0,35 € je Kilometer – dies ist die sogenannte Fernpendler-Regelung, die Menschen mit langen Arbeitswegen steuerlich stärker entlasten soll. Es ist wichtig zu verstehen, dass der erhöhte Satz nicht für die gesamte Strecke gilt, sondern nur für die Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer. Die ersten 20 km werden weiterhin mit 0,30 € je Kilometer berechnet.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen jährlichen Höchstbetrag gedeckelt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel nutzen und deren tatsächliche Kosten den Pauschalbetrag übersteigen, besteht die Möglichkeit, die höheren tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen – dies ist jedoch durch entsprechende Belege (Fahrkarten, Jahreskarten) nachzuweisen. Wer mit dem eigenen Pkw pendelt, ist hingegen grundsätzlich an die Pauschale gebunden, es sei denn, besondere Umstände erlauben den Ansatz tatsächlicher Kosten.

Ein weiterer wichtiger Punkt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber ein Jobticket oder einen Fahrtkostenzuschuss steuerfrei gewährt, ist dieser Betrag von der errechneten Entfernungspauschale abzuziehen. Der steuerlich absetzbare Restbetrag verringert sich entsprechend. Hat der Arbeitgeber hingegen einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss gezahlt, bleibt die volle Entfernungspauschale erhalten, weil der Zuschuss in diesem Fall bereits versteuert wurde. Diese Unterscheidung ist im Lohnausweis (Zeile „steuerfreie Arbeitgeberleistungen") ersichtlich und sollte vor dem Ausfüllen der Steuererklärung sorgfältig geprüft werden.

AUF EINEN BLICK

  • Berufstätige ohne festen Arbeitsplatz, die zu wechselnden Einsatzorten fahren, können Fahrtkosten in der Regel als Werbungskosten geltend machen – die Abgrenzung ist steuerrechtlich komplex.
  • Auszubildende haben eine erste Tätigkeitsstätte (Ausbildungsbetrieb) und können die Pendlerpauschale direkt nutzen.
  • Geringfügig Beschäftigte können die Pauschale für Fahrten zum Arbeitgeber ansetzen, sofern sie eine Steuererklärung abgeben.
  • Wer doppelt wohnt (Nebenwohnung am Arbeitsort, Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt), sollte zusätzlich doppelte Haushaltsführung prüfen.

Wer darf die Pendlerpauschale 2021 nutzen? – Voraussetzungen im Detail

Zuständig ist die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) – Zeile 'Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte'.

Grundvoraussetzung für den Ansatz der Entfernungspauschale ist das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – also auch bei Teilzeitkräften und Auszubildenden – ist das der Betrieb oder die Einrichtung, der sie von ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugewiesen wurden. „Dauerhaft" bedeutet in der Regel: unbefristet, für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder für mindestens 48 Monate. Bei einem typischen Nebenjob, der nur für ein oder zwei Jahre ausgeübt wird, kann die Dauerhaftigkeit unter Umständen fraglich sein – hier lohnt ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag oder eine kurze Rückfrage beim Finanzamt.

Auszubildende sind steuerrechtlich klar: Ihr Ausbildungsbetrieb gilt als erste Tätigkeitsstätte, sodass sie die Pendlerpauschale direkt für Fahrten dorthin geltend machen können. Fahrten zur Berufsschule hingegen sind als Reisekosten oder ebenfalls als Entfernungspauschale absetzbar, je nach Einordnung durch das Finanzamt. Minijobber und 450-Euro-Kräfte (im Jahr 2021 galt noch die 450-Euro-Grenze) können die Pendlerpauschale für Fahrten zum Arbeitgeber ansetzen, sofern sie eine Einkommensteuererklärung abgeben – was bei Minijobs mit pauschal versteuertem Arbeitslohn nicht automatisch geschieht, aber sinnvoll sein kann, wenn weitere Einkünfte vorliegen.

Personen ohne jedes Arbeitsverhältnis befinden sich in einer steuerrechtlich besonderen Lage. Ihre Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte gelten nicht als Pendlerpauschale im klassischen Sinne, da keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Im Rahmen einer Zweitausbildung (also einer Ausbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss) können Fahrtkosten als Werbungskosten – und damit auch nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale – abgezogen werden. In der Erstausbildung hingegen sind die Ausbildungskosten bisher nur als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag abziehbar, was steuerlich weniger günstig ist. Personen, die gleichzeitig arbeiten, können für die Fahrten zum Arbeitgeber dennoch die reguläre Pendlerpauschale nutzen.

AUF EINEN BLICK

  • Personen ohne Arbeitsverhältnis tragen Fahrtkosten ggf. in Anlage N (Ausbildung/Zweitausbildung) oder als Sonderausgaben ein – je nach Status.
  • Benötigte Belege: Arbeitgeberbescheinigung, Entfernungsnachweis (Google Maps-Screenshot als Orientierung; ELSTER errechnet die Pauschale automatisch), Fahrkarten oder Tankbelege als optionale Zusatzbelege.
  • Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung 2021 (Arbeitnehmer): Die verlängerte Frist durch COVID-Sonderregelungen sollte mit aktuellen BMF-Informationen abgeglichen werden.
  • ELSTER (elster.de) ist kostenlos und führt Schritt für Schritt durch die Eingabe – empfehlenswert für Ersttäter.

Pendlerpauschale in der Steuererklärung 2021 richtig eintragen

2021 galt erstmals eine gesetzliche Homeoffice-Pauschale (COVID-Maßnahmenpaket). Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale schließen sich für denselben Tag gegenseitig aus.

Die Pendlerpauschale wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) eingetragen – genauer gesagt in dem Bereich, der Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt. Dort sind die Entfernung in Kilometern sowie die Anzahl der Arbeitstage anzugeben, an denen du tatsächlich gependelt bist. ELSTER – das Online-Finanzamt – berechnet den absetzbaren Betrag anschließend automatisch, sodass du die Multiplikation nicht manuell vornehmen musst.

Für die Entfernungsangabe akzeptiert das Finanzamt in der Regel die kürzeste Straßenverbindung, die du beispielsweise mit Google Maps oder einem ähnlichen Tool ermitteln kannst. Ein Screenshot als Nachweis ist empfehlenswert, auch wenn er nicht zwingend eingereicht werden muss – bei Rückfragen des Finanzamts kann er die Berechnung jedoch plausibilisieren. Wichtig: Trage nur die tatsächlichen Arbeitstage ein, an denen du zum Arbeitgeber gefahren bist. Homeoffice-Tage, Urlaub, Krankheitstage und Feiertage zählen nicht.

Wer Fahrtkosten zu einer beruflichen oder privaten Bildungsmaßnahme als Werbungskosten geltend machen möchte, trägt diese nicht in die Anlage N ein, sondern in die dafür relevanten Positionen der Steuererklärung. Wer unsicher ist, welcher Bereich zutrifft, sollte die Hinweise im ELSTER-Portal nutzen oder sich durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen – gerade bei der Abgrenzung zwischen Erstausbildung und Weiterbildung kann ein Fehler dazu führen, dass Kosten nicht oder falsch berücksichtigt werden.

Benötigte Unterlagen für die Steuererklärung 2021 sind: die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers (wird automatisch übermittelt), ein Nachweis der Entfernung, eine Aufstellung der tatsächlichen Arbeitstage (aus dem Kalender oder aus Lohnabrechnungen), sowie optionale Belege wie Fahrkarten oder Tankquittungen, falls du tatsächliche Kosten nachweisen möchtest. Die freiwillige Steuererklärung für 2021 konnte aufgrund der COVID-bedingten Fristverlängerungen noch bis in das Jahr 2023 eingereicht werden – wer die Frist verpasst hat, sollte beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob eine Nachreichung noch möglich ist.

AUF EINEN BLICK

  • Wer an einem Tag im Homeoffice arbeitet, kann für diesen Tag keine Pendlerpauschale ansetzen – und umgekehrt.
  • Wichtig für alle, die regelmäßig pendeln: Tagesgenaue Dokumentation (Kalender, E-Mail-Nachweise) sichert den Abzug bei Betriebsprüfungen.
  • Der konkrete Betrag der Homeoffice

Homeoffice-Pauschale vs. Pendlerpauschale: Was 2021 besonders war

Rechenbeispiel A (kurze Strecke): Arbeit an X Tagen im Jahr

Das Steuerjahr 2021 war durch die anhaltende Corona-Pandemie geprägt. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – darunter auch zahlreiche Berufspendler – arbeiteten zeitweise oder vollständig von zu Hause aus. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Einführung einer gesetzlichen Homeoffice-Pauschale: Für jeden Kalendertag, an dem jemand ausschließlich zu Hause arbeitete und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchte, konnte ein pauschaler Betrag als Werbungskosten abgezogen werden. Wichtig dabei ist, dass Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale sich für denselben Tag gegenseitig ausschließen.

Das bedeutet konkret: An einem Tag, an dem du im Homeoffice gearbeitet hast, kannst du keine Pendlerpauschale ansetzen – und umgekehrt. An einem Tag mit Präsenzarbeit beim Arbeitgeber zählt die Pendlerpauschale; an einem reinen Homeoffice-Tag greift die Homeoffice-Pauschale (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind). Eine gleichzeitige Nutzung beider Pauschalen für ein und denselben Tag ist ausgeschlossen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Eine tagesgenaue Dokumentation war für das Steuerjahr 2021 besonders wichtig. Ein einfacher Kalender oder die E-Mail-Korrespondenz mit dem Arbeitgeber können dabei helfen, im Nachhinein nachzuweisen, an welchen Tagen du im Büro warst und an welchen du von zu Hause gearbeitet hast. Finanzämter haben in 2021 und den Folgejahren verstärkt darauf geachtet, ob die angesetzten Präsenztage plausibel sind – gerade dann, wenn ein Arbeitgeber ebenfalls eine Homeoffice-Bescheinigung ausgestellt hat.

Wer 2021 ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat (beispielsweise eine Person in einem vollständig remote arbeitenden Unternehmen), kann für dieses Jahr möglicherweise gar keine Pendlerpauschale ansetzen, dafür aber die Homeoffice-Pauschale für alle Arbeitstage nutzen. Die Kombination aus teilweiser Präsenzarbeit und teilweisem Homeoffice war der Regelfall – und macht die tagesgenaue Aufteilung zum entscheidenden Faktor für die korrekte Steuererklärung.

AUF EINEN BLICK

  • Rechenbeispiel B (Fernpendler, erhöhter Satz ab Kilometer-Grenze): Zeigt den Unterschied zwischen Basis- und erhöhtem Satz.
  • Rechenbeispiel C (gemischtes Jahr 2021): Kombination aus Präsenztagen und Homeoffice-Tagen – tagesgenaue Abrechnung.
  • Hinweis: Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab – der Brutto-Netto-Rechner unten zeigt das Zusammenspiel.

Rechenbeispiele: So viel können Sparer und Anleger 2021 sparen

Fehler 1: Hin- und Rückfahrt doppelt zählen – korrekt ist nur die einfache Entfernung.

Ein Rechenbeispiel hilft, die abstrakten Regeln greifbar zu machen. Nehmen wir zunächst Beispiel A: Ein Angestellter arbeitet 2021 an insgesamt 100 Präsenztagen beim Arbeitgeber. Die einfache Entfernung von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 15 Kilometer. Da 15 km unterhalb der 20-km-Grenze liegen, gilt ausschließlich der Basissatz von 0,30 € je Kilometer. Die Entfernungspauschale ergibt sich dann aus: 100 Tage × 15 km × 0,30 € = 450 € Werbungskosten. Diese 450 € reduzieren das zu versteuernde Einkommen – die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.

Für Beispiel B betrachten wir einen Fernpendler: Eine Angestellte fährt an 200 Arbeitstagen zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die 45 km entfernt liegt. Die Berechnung erfolgt in zwei Stufen: Für die ersten 20 km gilt 0,30 € je km, für die verbleibenden 25 km (also vom 21. bis zum 45. km) gilt der erhöhte Satz von 0,35 € je km für das Jahr 2021. Pro Tag ergibt das: (20 km × 0,30 €) + (25 km × 0,35 €) = 6,00 € + 8,75 € = 14,75 € je Arbeitstag. Auf 200 Tage hochgerechnet: 200 × 14,75 € = 2.950 € Werbungskosten allein durch die Entfernungspauschale – ein erheblicher Betrag, der das steuerpflichtige Einkommen deutlich reduziert.

Beispiel C zeigt die gemischte Situation, die 2021 für viele typisch war: Ein Angestellter arbeitet 120 Präsenztage und 40 Homeoffice-Tage. Die einfache Entfernung beträgt 25 km. Für die 120 Präsenztage gilt die Entfernungspauschale: (20 km × 0,30 €) + (5 km × 0,35 €) = 6,00 € + 1,75 € = 7,75 € je Tag × 120 Tage = 930 € Pendlerpauschale. Für die 40 Homeoffice-Tage kann zusätzlich die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) – diese ist jedoch separat zu berechnen und einzutragen. Die Gesamtwerbungskosten setzen sich dann aus beiden Posten zusammen, was zeigt, wie wertvoll die tagesgenaue Dokumentation war.

Diese Beispiele verdeutlichen: Die tatsächliche Steuerersparnis ist nicht identisch mit dem Werbungskostenbetrag. Liegt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, entsteht ohnehin keine Steuerlast. Liegt das Einkommen darüber, hängt die Ersparnis vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Um das genau zu berechnen, hilft ein Brutto-Netto-Rechner, mit dem du verschiedene Szenarien durchspielen kannst.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Homeoffice-Tage trotzdem als Pendelstage einzutragen – Finanzämter gleichen dies mit Arbeitgeberbescheinigungen ab.
  • Fehler 3: Vergessen, den Arbeitgeberzuschuss (z. B. kostenloses Jobticket) zu kürzen.
  • Fehler 4: Als Arbeitnehmer ohne Arbeitsverhältnis die Pendlerpauschale in Anlage N ansetzen, ohne den richtigen Kontext (Werbungskosten vs. Sonderausgaben) zu prüfen.
  • Fehler 5: Keine Steuererklärung abgeben, obwohl eine Erstattung winkt – gerade Arbeitnehmer verschenken hier oft Geld.

Typische Fehler bei der Pendlerpauschale – und wie du sie vermeidest

Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner kannst du simulieren, wie sich Werbungskosten (inkl. Pendlerpauschale) auf dein Nettogehalt auswirken.

Der häufigste Fehler ist das doppelte Zählen der Strecke: Viele Einsteiger tragen die Gesamtstrecke hin und zurück ein, also die doppelte Kilometerzahl. Die Entfernungspauschale gilt jedoch ausdrücklich nur für die einfache Entfernung. Wer 20 km zur Arbeit fährt und 20 km zurück, trägt trotzdem nur 20 km in die Steuererklärung ein – das Gesetz sieht die Rückfahrt als bereits durch den einfachen Ansatz abgedeckt an.

Ein zweiter typischer Fehler in der Steuererklärung 2021 war das Eintragen von Homeoffice-Tagen als Pendelstage. Finanzämter gleichen die Angaben von Arbeitnehmenden mit den Arbeitgeberbescheinigungen und ggf. mit Homeoffice-Nachweisen ab. Wer mehr Präsenztage angibt als tatsächlich stattgefunden haben, riskiert eine Nachzahlung sowie mögliche steuerrechtliche Konsequenzen. Im Zweifel gilt: Konservativ und belegbar ist besser als optimistisch und nicht nachweisbar.

Fehler Nummer drei betrifft den Arbeitgeberzuschuss: Wer ein kostenfreies oder subventioniertes Jobticket vom Arbeitgeber erhalten hat, muss den Wert dieses Zuschusses von der errechneten Entfernungspauschale abziehen – zumindest dann, wenn der Zuschuss steuerfrei geleistet wurde. Wer das vergisst, setzt faktisch doppelt ab: einmal durch das Jobticket (als steuerfreier Sachbezug) und einmal durch die volle Pendlerpauschale. Das Finanzamt bemerkt diesen Fehler in der Regel, da steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

Schließlich ein Fehler, der besonders Berufseinsteiger und Quereinsteiger betrifft: das Eintragen von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte in die Anlage N als wären sie klassische Pendlerpauschale. Ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, die Fahrtkosten sind daher – wenn überhaupt – als Sonderausgaben zu behandeln. Diese Verwechslung kann dazu führen, dass das Finanzamt die Angaben korrigiert oder zurückweist. Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung sowie zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben sollte vor der Abgabe der Steuererklärung sorgfältig geprüft werden.

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Häufige Fragen

Als Arbeitnehmer ohne Job kannst du die Pendlerpauschale für Fahrten zur Arbeit grundsätzlich nicht absetzen, da die Erstausbildung steuerlich nicht als Berufsausbildung gilt. Nur wenn du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast und eine weitere Ausbildung absolvierst, kannst du die Fahrten als Werbungskosten geltend machen.

Die Entfernung für die Pendlerpauschale berechnest du als kürzeste Straßenverbindung zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke kannst du nur ansetzen, wenn du nachweist, dass du sie regelmäßig fährst und dies verkehrsgünstiger ist.

Für das Jahr 2021 kannst du die Homeoffice-Pauschale von bis zu 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage ansetzen, wenn du ausschließlich zu Hause gearbeitet hast. Diese Pauschale wird mit der Pendlerpauschale verrechnet, sodass du nicht beide für denselben Tag beanspruchen kannst.

Ja, Fahrten mit dem ÖPNV und dem Fahrrad werden bei der Pendlerpauschale genauso behandelt wie Fahrten mit dem Auto. Du kannst für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung denselben Betrag ansetzen, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

Für die Steuererklärung 2021 gilt die reguläre Abgabefrist, die für das Jahr 2021 in der Regel am 31. Oktober 2022 endet. Wenn du dich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lässt, verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember 2023.

Ja, die Pendlerpauschale gilt auch für Minijobber und 450-Euro-Kräfte, sofern sie eine erste Tätigkeitsstätte anfahren. Du kannst die Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen, auch wenn dein Arbeitslohn gering ist; ein etwaiger Verlust wird jedoch nicht ausgeglichen.

Die Pendlerpauschale ist eine Entfernungspauschale für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gilt. Reisekosten dagegen sind die tatsächlichen Kosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten, wie Dienstreisen oder Einsatzwechseltätigkeiten, und werden nur für die tatsächlichen Tage angesetzt.

Ja, du kannst die Pendlerpauschale und die doppelte Haushaltsführung gleichzeitig nutzen, wenn du aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz hast. Die Pendlerpauschale gilt für die Fahrten zwischen deinem Hauptwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte, während die doppelte Haushaltsführung die Kosten für die Zweitwohnung und wöchentliche Heimfahrten abdeckt.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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