Kinderfreibetrag Alles, was du als junger Elternteil wissen musst
Kinderfreibetrag 2025 & 2026 einfach erklärt: Höhe, Unterschied zu Kindergeld, Günstigerprüfung & was das als Eltern bedeutet. Jetzt informieren.
- Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag im Einkommensteuergesetz (EStG), der das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellt.
- Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA).
- Beide Elternteile erhalten je einen hälftigen Anteil; bei Zusammenveranlagung werden beide Hälften auf dem Steuerbescheid zusammengeführt.
- Der Freibetrag wird nicht automatisch vom Bruttoeinkommen abgezogen – das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist (Günstigerprüfung).
Kinderfreibetrag auf einen Blick: Was du als Elternteil sofort wissen musst
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag im Einkommensteuergesetz (EStG), der das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellt.
Der Kinderfreibetrag ist eine der wichtigsten steuerlichen Entlastungen für Familien in Deutschland. Statt dein Einkommen vollständig zu versteuern, stellt der Staat einen bestimmten Betrag steuerfrei – nämlich jenen Teil, der für das Existenzminimum deines Kindes benötigt wird. Ob sich das für dich als Berufseinsteiger:in oder Angestellte:r konkret auswirkt, prüft das Finanzamt automatisch.
AUF EINEN BLICK
- Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA).
- Beide Elternteile erhalten je einen hälftigen Anteil; bei Zusammenveranlagung werden beide Hälften auf dem Steuerbescheid zusammengeführt.
- Der Freibetrag wird nicht automatisch vom Bruttoeinkommen abgezogen – das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist (Günstigerprüfung).
- Relevant für junge Familien: Wer ein Kind bekommt und gleichzeitig Teilzeit arbeitet oder einen Minijob hat, sollte die steuerlichen Auswirkungen kennen.
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Was ist der Kinderfreibetrag und wie funktioniert er?
Der Kinderfreibetrag wird regelmäßig an das steuerliche Existenzminimum angepasst – zuletzt durch das Jahressteuergesetz bzw. den Existenzminimumbericht des Bundesfinanzministeriums.
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert ist – konkret in § 32 EStG. Sein Zweck ist verfassungsrechtlich untermauert: Das Existenzminimum eines Kindes darf nicht besteuert werden. Der Staat erkennt damit an, dass ein Teil des elterlichen Einkommens nicht zur freien Verfügung steht, sondern zwingend für das Aufwachsen des Kindes aufgewendet werden muss.
Der Freibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (also Wohnen, Ernährung, Kleidung) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA). Beide Beträge zusammen ergeben den Gesamtkinderfreibetrag, der pro Kind gilt. Beide Elternteile erhalten jeweils die Hälfte – bei gemeinsamer Veranlagung werden beide Hälften auf dem Steuerbescheid zusammengeführt und wirken in voller Höhe.
Wichtig zu verstehen: Der Kinderfreibetrag wird nicht automatisch und nicht monatlich vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch, welche Variante für dich vorteilhafter ist – Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Diese sogenannte Günstigerprüfung läuft ohne deinen Antrag ab, sobald du die Anlage Kind ausgefüllt hast. Du musst also nichts gesondert beantragen, um in den Genuss dieser Prüfung zu kommen.
AUF EINEN BLICK
- Der Gesamtbetrag pro Kind setzt sich zusammen aus: sächliches Existenzminimum (je Elternteil) + BEA-Freibetrag (je Elternteil).
- Bei gemeinsamer Veranlagung wird der volle Kinderfreibetrag (beide Elternteile zusammen) berücksichtigt.
- Für 2025 und 2026 sind die konkreten Beträge in der Figures-Needed-Liste aufgeführt – trage geprüfte Werte ein, bevor die Seite live geht.
- Tipp: Auch wenn das eigene Einkommen gering ist, kann der Kinderfreibetrag beim anderen Elternteil relevant sein und sich auf Unterhaltspflichten auswirken.
Kinderfreibetrag 2025 und 2026: Höhe und Zusammensetzung
Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und gilt als Vorauszahlung auf die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag wird regelmäßig angepasst, weil er sich am steuerlichen Existenzminimum orientiert, das der Bundesfinanzminister alle zwei Jahre im sogenannten Existenzminimumbericht neu festsetzt. Die Anpassung erfolgt in der Regel durch das Jahressteuergesetz oder spezifische Steuergesetze, die der Bundestag verabschiedet. Damit steigt der Freibetrag schrittweise mit der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung.
Der Gesamtbetrag pro Kind setzt sich zusammen aus dem sächlichen Existenzminimum-Anteil je Elternteil und dem BEA-Freibetrag je Elternteil. Bei zusammen veranlagten Eltern werden beide Hälften zusammengezählt, sodass der volle kombinierte Kinderfreibetrag die Bemessungsgrundlage mindert. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich jeder Elternteil seinen hälftigen Anteil – eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn ein Elternteil keinen Unterhalt leistet.
Für einen direkten Vergleich: Das Kindergeld beträgt 2026 pro Kind und Monat 259 Euro, was einem Jahresbetrag von 3.108 Euro entspricht. Das Finanzamt verrechnet diesen Betrag im Rahmen der Günstigerprüfung mit der theoretischen Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag. Nur wenn die Steuerersparnis durch den Freibetrag das ausgezahlte Kindergeld übersteigt, wird der Freibetrag steuerlich berücksichtigt und das Kindergeld entsprechend auf die Steuerersparnis angerechnet. Doppelt profitieren ist also nicht möglich, aber das System stellt sicher, dass du immer die günstigere Variante erhältst.
Bitte beachte: Die konkreten Euro-Beträge für den Kinderfreibetrag 2025 und 2026 werden regelmäßig durch Gesetzgebung angepasst. Prüfe die jeweils aktuellen Werte direkt beim Bundesfinanzministerium oder über die offizielle ELSTER-Plattform, bevor du Berechnungen anstellst – so stellst du sicher, dass du mit den gesetzlich gültigen Zahlen arbeitest.
AUF EINEN BLICK
- Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es berechnet, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag die höhere Entlastung bringt.
- Bei niedrigem Einkommen (typisch) überwiegt meist das Kindergeld – der Kinderfreibetrag wirkt sich erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen stärker aus.
- Wird der Kinderfreibetrag günstiger, wird das Kindergeld auf die Steuerersparnis angerechnet – es gibt also keine Doppelförderung.
- Praxis-Hinweis: Eltern, die Elternzeit und Teilzeit kombinieren, sollten prüfen, wie sich das Einkommen beider Elternteile auf die Günstigerprüfung auswirkt.
Die Günstigerprüfung: Warum du nicht beides gleichzeitig bekommst – und warum das trotzdem fair ist
Grundvoraussetzung: Das Kind wird steuerlich anerkannt (§ 32 EStG), d. h. es ist leibliches, adoptiertes oder Pflegekind und lebt im Haushalt oder wird unterhalten.
Das deutsche Familiensteuerrecht funktioniert nach einem Entweder-oder-Prinzip: Entweder du profitierst effektiv vom Kindergeld, oder der Kinderfreibetrag bringt dir eine höhere Steuerersparnis. Das Kindergeld gilt dabei als monatliche Vorauszahlung auf die steuerliche Entlastung, die dir der Freibetrag bieten würde. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld zunächst automatisch aus – 2026 sind das 259 Euro pro Kind und Monat. Im Rahmen deiner Steuererklärung berechnet das Finanzamt dann, ob du mit dem Freibetrag besser gestellt wärst.
Konkret funktioniert die Günstigerprüfung so: Das Finanzamt berechnet deine Einkommensteuer einmal ohne Kinderfreibetrag und einmal mit Kinderfreibetrag. Die Differenz ist die theoretische Steuerersparnis durch den Freibetrag. Diese wird mit dem im Jahr erhaltenen Kindergeld verglichen. Ist die Steuerersparnis durch den Freibetrag höher als das Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt – aber das Kindergeld wird gleichzeitig als „bereits erhalten" wieder zur Steuer hinzugerechnet. Das klingt technisch, bedeutet aber vereinfacht: Du bekommst immer genau so viel Entlastung, wie der jeweils günstigere Weg bietet.
Bei einem niedrigen zu versteuernden Einkommen – etwa aus einem Minijob bis zur Grenze von 603 Euro im Monat – übersteigt das Kindergeld die rechnerische Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag. Das bedeutet: Du behältst dein Kindergeld in voller Höhe, und der Kinderfreibetrag ändert an deiner Steuerlast faktisch nichts. Dennoch ist es wichtig, die Anlage Kind auszufüllen – nur so führt das Finanzamt die Prüfung durch und du verschiebst keine potenziellen Erstattungen.
Bei besser verdienenden Elternteilen – zum Beispiel nach einer Gehaltserhöhung oder einem Karrieresprung – kann sich das Bild schnell ändern. Je höher dein zu versteuerndes Einkommen, desto höher der Grenzsteuersatz und desto wertvoller wird der Kinderfreibetrag. Der Grundfreibetrag für Ledige liegt 2026 bei 12.348 Euro, für gemeinsam Veranlagte bei 24.696 Euro. Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird progressiv besteuert – und genau dort entfaltet der Kinderfreibetrag seine stärkste Wirkung.
AUF EINEN BLICK
- Für Kinder ab 18 Jahren (z. B. Kinder, die noch im Haushalt der Eltern wohnen) gelten besondere Voraussetzungen: Ausbildung, Studium oder Übergangszeit.
- Auch Elternteile mit geringem Einkommen können anspruchsberechtigt sein, sofern sie eine Steuererklärung abgeben und ein Kind haben.
- Getrennt lebende Eltern: Der Freibetrag wird grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt; Übertragung auf einen Elternteil ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Besonderheit Ausland: Bei Kindern, die im Ausland leben, können Kürzungen des Freibetrags greifen.
Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag? Die wichtigsten Kriterien
Viele Eltern wissen nicht, dass sie eine Steuererklärung abgeben sollten – oft gibt es sogar eine Rückerstattung.
Die Grundvoraussetzung für den Kinderfreibetrag ist, dass das Kind steuerlich anerkannt wird. Das regelt § 32 EStG detailliert: Leibliche Kinder, adoptierte Kinder und in bestimmten Fällen auch Pflegekinder können berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass das Kind entweder im Haushalt des Elternteils lebt oder vom Elternteil unterhalten wird. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich ohne weitere Bedingungen anerkannt.
Für Kinder ab 18 Jahren – zum Beispiel wenn du ein Kind hast, das sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet, oder wenn du selbst noch in der Ausbildung bist und dein Kind bereits volljährig ist – gelten besondere Voraussetzungen: Das Kind muss sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden, sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, oder es liegt eine der anderen in § 32 EStG definierten Voraussetzungen vor. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 25 Jahren.
Auch Eltern, die selbst noch nicht lange im Berufsleben stehen, können anspruchsberechtigt sein. Wer ein Kind hat und ein zu versteuerndes Einkommen erzielt – sei es aus einem Nebenjob, einem Minijob, einer selbstständigen Tätigkeit oder anderen Quellen – sollte eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Anlage Kind ausfüllen. Staatliche Leistungen wie Wohngeld oder bestimmte Sozialleistungen werden dabei nicht als Einkommen im Sinne der Einkommensteuer gewertet und beeinflussen weder das zu versteuernde Einkommen noch die Günstigerprüfung direkt. Das ist ein häufiges Missverständnis, das viele Eltern davon abhält, ihre Steuererklärung zu machen.
Bei getrennt lebenden Eltern wird der Freibetrag grundsätzlich hälftig aufgeteilt: Jeder Elternteil erhält 50 Prozent des Kinderfreibetrags und 50 Prozent des BEA-Freibetrags. Eine Übertragung des Freibetrags auf den betreuenden Elternteil ist jedoch unter Umständen möglich – etwa wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt. Diese Übertragung muss aktiv beantragt werden und wird nicht automatisch vorgenommen.
AUF EINEN BLICK
- Wohngeld und ähnliche staatliche Leistungen werden nicht als Einkommen für die Einkommensteuer gewertet, beeinflussen also nicht direkt die Günstigerprüfung.
- Minijob-Einkommen und Nebenjob-Verdienst können zusammen mit dem Kinderfreibetrag zu einer Steueroptimierung führen.
- Wer als Kind von Eltern noch kindergeldberechtigt ist UND selbst ein Kind hat, muss beide Rollen unterscheiden: eigene Kindergeldberechtigung endet i. d. R. mit Abschluss der ersten Ausbildung oder mit Erreichen der Altersgrenze.
- Empfehlung: ELSTER-Steuererklärung nutzen und im Mantelbogen sowie der Anlage Kind alle relevanten Felder ausfüllen.
Kinderfreibetrag für Eltern: Was du konkret beachten musst
Für jedes steuerlich anerkannte Kind wird ein eigenständiger Kinderfreibetrag gewährt – es gibt keine automatische Staffelung oder Deckelung nach oben.
Viele Eltern unterschätzen, was ihnen steuerrechtlich zusteht. Die Kombination aus Kindergeld, möglicher Steuererstattung und weiteren Entlastungen kann sich summieren – vorausgesetzt, du gibst eine Steuererklärung ab. Wer keine Steuererklärung macht, riskiert, Erstattungen zu verschenken, die das Finanzamt nicht von sich aus auszahlt. Gerade wenn du als Arbeitnehmer:in oder im Rahmen eines Minijobs arbeitest, können Lohnsteuerabzüge entstehen, die du zurückfordern kannst.
Minijob-Einkommen bis zu der Grenze von 603 Euro pro Monat (Stand 2026) wird pauschal besteuert und erscheint nicht in deiner regulären Einkommensteuererklärung als steuerpflichtiges Einkommen. Andere Verdienste hingegen unterliegen – sobald sie die relevanten Grenzen überschreiten – der normalen Lohnsteuer. Durch den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (ledig, 2026) zahlen viele Arbeitnehmer:innen ohnehin kaum oder keine Einkommensteuer – und wenn trotzdem Lohnsteuer einbehalten wurde, gibt es sie per Steuererklärung zurück.
Eine Besonderheit betrifft Eltern, die selbst noch kindergeldberechtigt sind (also als Kind ihrer eigenen Eltern): Wer gleichzeitig selbst ein Kind hat, nimmt zwei unterschiedliche steuerrechtliche Rollen ein. Als Kind deiner Eltern bist du so lange kindergeldberechtigt, wie du dich in Ausbildung befindest und die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht überschritten hast. Als Elternteil deines eigenen Kindes bist du gleichzeitig anspruchsberechtigt auf das Kindergeld für dein Kind. Beide Ansprüche bestehen parallel und sind voneinander unabhängig – es kommt jedoch auf den korrekten Antrag und die richtige Zuordnung an.
Wer alleinerziehend ist, sollte zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG im Blick behalten. Dieser Betrag wird gewährt, wenn du mit mindestens einem Kind zusammenlebst und keine andere erwachsene Person in deinem Haushalt lebt. Er reduziert das zu versteuernde Einkommen zusätzlich zum Kinderfreibetrag und wird ebenfalls über die Steuererklärung geltend gemacht – konkret über die Anlage Kind und den entsprechenden Eintrag.
AUF EINEN BLICK
- Bei 2 Kindern verdoppelt sich der kombinierte Freibetrag entsprechend, bei 3 Kindern verdreifacht er sich usw.
- Die Günstigerprüfung wird für jedes Kind separat durchgeführt.
- Zusätzlich zum Kinderfreibetrag kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) relevant sein, wenn du allein erziehst.
- Kinderbetreuungskosten können zusätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden – unabhängig vom Kinderfreibetrag.
Kinderfreibetrag bei 2 Kindern und mehr: Wie die Staffelung funktioniert
Schritt 1: Steuererklärung über ELSTER oder eine Steuersoftware erstellen.
Das Prinzip ist erfreulich einfach: Für jedes steuerlich anerkannte Kind wird ein eigenständiger Kinderfreibetrag gewährt. Es gibt weder eine automatische Kappungsgrenze nach oben noch eine Staffelung, die den Betrag pro Kind bei mehreren Kindern reduzieren würde. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der kombinierte Freibetrag, bei drei Kindern verdreifacht er sich entsprechend. Jedes Kind zählt vollständig – das schafft eine verlässliche Planungsgrundlage für Familien mit mehreren Kindern.
Die Günstigerprüfung wird für jedes Kind separat durchgeführt. Das bedeutet: Für eines deiner Kinder könnte das Kindergeld günstiger sein (zum Beispiel bei einem Kind, das gerade erst geboren wurde und für das du noch kein ganzes Jahr Kindergeld erhalten hast), während für ein anderes Kind der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist – je nach individueller Einkommenssituation und Kindschaftsverhältnis. Das Finanzamt rechnet dies im Rahmen der Steuererklärung automatisch durch, sobald du für jedes Kind eine separate Anlage Kind ausgefüllt hast.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ab dem zweiten Kind um einen Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind. Dieser Zusatzentlastung sollte ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden – er ist kein Automatismus, sondern muss aktiv angegeben werden.
Auch Kinderbetreuungskosten lassen sich neben dem Kinderfreibetrag geltend machen – und zwar als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Zwei Drittel der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten können bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug ist unabhängig davon, ob das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ansetzt – er mindert das zu versteuernde Einkommen in jedem Fall.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Anlage Kind ausfüllen – für jedes Kind eine separate Anlage.
- Schritt 3: Angaben zu Kindschaftsverhältnis, Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit und ggf. Übertragungswunsch eintragen.
- Schritt 4: Das Finanzamt führt automatisch die Günstigerprüfung durch – du musst nichts weiter beantragen.
- Schritt 5: Im Steuerbescheid prüfen, ob der Kinderfreibetrag oder Kindergeld angesetzt wurde, und bei Unklarheiten Einspruch einlegen (Frist: einen Monat nach Bescheiddatum).
Kinderfreibetrag in der Steuererklärung: So gehst du konkret vor
Mit dem Brutto-Netto-Rechner von StudySmarter kannst du schnell berechnen, wie sich dein Nettoeinkommen als Angestellte:r oder Selbstständige:r mit Kind zusammensetzt.
Der erste Schritt ist, überhaupt eine Steuererklärung abzugeben – und das ist einfacher als viele denken. Du kannst die kostenlose ELSTER-Plattform des Finanzamts nutzen oder eine der zahlreichen Steuersoftwarelösungen verwenden, die speziell für einfache Steuersituationen wie Angestellte oder Selbstständige mit Kind gemacht sind. Wer noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, wird durch die Schritt-für-Schritt-Führung dieser Tools unterstützt – und viele Angaben werden direkt aus ELSTER vorausgefüllt.
Im zweiten Schritt füllst du die Anlage Kind aus – für jedes Kind eine separate Anlage. Dort trägst du ein: das Kindschaftsverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind usw.), den Zeitraum, in dem das Kind in deinem Haushalt gelebt hat, das Geburtsdatum des Kindes, und ob du einen Übertragungsantrag für den Freibetrag stellen möchtest (relevant bei getrennt lebenden Eltern). Du musst nicht selbst berechnen, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist – das erledigt das Finanzamt automatisch.
Im dritten Schritt überprüfst du den Steuerbescheid, den du nach einigen Wochen erhältst. Dort ist genau ausgewiesen, ob das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag angesetzt hat. Wenn du dich fragst, ob die Berechnung korrekt ist, kannst du Einspruch einlegen – das ist ein formloser Brief an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. In der Praxis sind die Bescheide in der Regel korrekt, aber es lohnt sich, die Kernzahlen kurz gegenzuprüfen.
Denk auch daran: Steuererklärungen können für bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden, wenn keine Pflicht zur Abgabe bestand (sogenannte Antragsveranlagung). Das heißt, wenn du in den vergangenen Jahren als Angestellte:r mit Kind keine Steuererklärung abgegeben hast, kann es sich lohnen, dies nachzuholen – die Erstattungen summieren sich schnell, insbesondere wenn Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten wurde.
AUF EINEN BLICK
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Der Kinderfreibetrag ist ein wichtiger Baustein im deutschen Familiensteuerrecht – aber er ist nur einer von vielen Faktoren, die bestimmen, wie viel am Ende des Monats auf deinem Konto landet. Als Elternteil oder Berufseinsteiger:in mit Kind spielen Steuerklasse, Sozialversicherungsbeiträge, Kindergeld und potenzielle Erstattungen alle zusammen. Den Überblick zu behalten ist entscheidend für eine realistische Budgetplanung.
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Häufige Fragen
Der Kinderfreibetrag mindert bei der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen der Eltern, während das Kindergeld eine monatliche staatliche Leistung ist, die unabhängig vom Einkommen ausgezahlt wird. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, welche Variante für dich günstiger ist, und rechnet das Kindergeld gegebenenfalls auf die Steuerersparnis an.
Für das Jahr 2026 gelten die gesetzlich festgelegten Freibeträge, die sich aus dem jährlichen Existenzminimumsbericht ergeben. Konkrete Zahlen werden jeweils im Laufe des Vorjahres bekannt gegeben, daher solltest du die aktuellen Werte beim Bundesfinanzministerium oder deinem Steuerberater erfragen.
Ja, auch Eltern mit Kind können den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, sofern sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und das Kind in ihrem Haushalt lebt. Voraussetzung ist, dass du eine Steuererklärung abgibst und dein zu versteuerndes Einkommen hoch genug ist, damit der Freibetrag überhaupt eine steuerliche Wirkung entfaltet.
Bei getrennt lebenden Eltern wird der Kinderfreibetrag in der Regel auf beide Elternteile aufgeteilt, sofern beide die Voraussetzungen erfüllen. Alternativ kann ein Elternteil den vollen Freibetrag erhalten, wenn der andere auf seinen Anteil verzichtet oder das Kind überwiegend bei ihm lebt.
Du musst den Kinderfreibetrag nicht separat beantragen, er wird im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung automatisch berücksichtigt. Dazu trägst du die Kinder im Mantelbogen ein und das Finanzamt führt den sogenannten Günstigervergleich durch, bei dem es prüft, ob der Freibetrag oder das Kindergeld für dich vorteilhafter ist.
Nein, der Kinderfreibetrag verdoppelt sich nicht automatisch bei zwei Kindern, sondern wird pro Kind gewährt. Das bedeutet, dass du für jedes Kind den gleichen Freibetrag erhältst, sodass sich der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Kinder entsprechend erhöht.
Der Kinderfreibetrag lohnt sich dann mehr als das Kindergeld, wenn deine Steuerersparnis durch den Freibetrag höher ist als die Summe des Kindergeldes für das Jahr. Das ist in der Regel ab einem zu versteuernden Einkommen der Fall, das über dem Grundfreibetrag und den weiteren Freibeträgen liegt, wobei der genaue Schwellenwert von deiner individuellen Steuersituation abhängt.
Ja, du kannst den Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten gleichzeitig geltend machen, da es sich um unterschiedliche steuerliche Regelungen handelt. Die Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben abgezogen, während der Kinderfreibetrag das Einkommen mindert, und beide Positionen werden in der Steuererklärung separat berücksichtigt.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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