Vorsorgeaufwendungen Was Studierende von der Steuer absetzen können
Vorsorgeaufwendungen einfach erklärt: Was zählt dazu, welche Höchstbeträge gelten & wie Studierende sie in der Steuererklärung geltend machen. Jetzt informieren.
- Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben für die persönliche Absicherung gegen Lebensrisiken (Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Tod, Arbeitslosigkeit).
- Sie gehören zu den Sonderausgaben nach § 10 EStG und mindern das zu versteuernde Einkommen.
- Unterscheidung in zwei Hauptkategorien: Basisversorgung (Altersvorsorge, Kranken- & Pflegeversicherung) und sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht, BU, Unfallversicherung).
- Relevanz: Auch wer wenig verdient oder im Nebenjob angestellt ist, kann Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung eintragen und ggf. Steuern zurückbekommen.
Vorsorgeaufwendungen einfach erklärt: So sparen Sie bei der Steuer
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben für die persönliche Absicherung gegen Lebensrisiken (Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Tod, Arbeitslosigkeit).
Wer als Arbeitnehmer oder Selbstständiger Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Haftpflichtversicherung zahlt, kann diese Ausgaben als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen – und so das zu versteuernde Einkommen senken oder eine Erstattung erhalten.
AUF EINEN BLICK
- Sie gehören zu den Sonderausgaben nach § 10 EStG und mindern das zu versteuernde Einkommen.
- Unterscheidung in zwei Hauptkategorien: Basisversorgung (Altersvorsorge, Kranken- & Pflegeversicherung) und sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht, BU, Unfallversicherung).
- Relevanz: Auch wer wenig verdient oder angestellt ist, kann Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung eintragen und ggf. Steuern zurückbekommen.
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Definition & Überblick: Absicherung gegen Lebensrisiken steuerlich nutzen
Kategorie 1 – Basisversorgung: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, Rürup-Rente sowie zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, die du aufwendest, um dich gegen die klassischen Lebensrisiken abzusichern: Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Tod und Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber erkennt solche Ausgaben ausdrücklich als schützenswert an und erlaubt, sie im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 EStG vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Das Ergebnis: Wer Vorsorgeaufwendungen korrekt einträgt, zahlt auf einen Teil seines Einkommens schlicht keine Einkommensteuer.
Für viele klingt das zunächst abstrakt – schließlich verdienen viele Menschen nicht besonders viel. Doch genau deshalb lohnt sich die Beschäftigung mit dem Thema: Schon wer als Angestellter oder in einem Minijob tätig ist und dabei Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlt, hat real absetzbare Beträge. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € für Ledige im Jahr 2026, ergibt sich zwar keine direkte Steuerersparnis – aber die Steuererklärung kann trotzdem lohnend sein, wenn im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde.
Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht bei Vorsorgeaufwendungen zwei Hauptkategorien: die sogenannte Basisversorgung auf der einen Seite und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf der anderen. Diese Unterscheidung ist mehr als eine bürokratische Spielerei – sie bestimmt, wie viel du tatsächlich absetzen kannst und welcher Höchstbetrag gilt. Wer das System versteht, kann seine Steuererklärung deutlich optimierter ausfüllen.
AUF EINEN BLICK
- Kategorie 2 – Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beiträge für Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), Unfallversicherung, private Lebens- und Risikolebensversicherung (Altverträge), private Arbeitslosenversicherung.
- Wichtig: Das Finanzamt prüft zuerst die Basisversorgung; sonstige Aufwendungen wirken sich oft nur aus, wenn die Basisvorsorge die festgelegten Höchstbeträge nicht vollständig ausschöpft.
- Wer freiwillig oder gesetzlich in der GKV versichert ist, kann Kranken- und Pflegebeiträge als Basisversorgung ansetzen.
Basisversorgung vs. sonstige Vorsorgeaufwendungen: Der entscheidende Unterschied
Für die Basisversorgung (Altersvorsorge) gilt ein prozentualer Höchstbetrag bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung; der absetzbare Anteil steigt jährlich.
Die erste Kategorie – die Basisversorgung – umfasst Beiträge, die unmittelbar der Absicherung im Alter und bei Krankheit dienen. Dazu zählen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk, Beiträge zu einer Rürup-Rente sowie Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Letztere sind besonders relevant für alle gesetzlich Versicherten, denn wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und eigene Beiträge entrichtet, kann diese direkt als Basisversorgung ansetzen. Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt bei 14,6 %; hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der im Durchschnitt 2026 bei 2,9 % liegt.
Die zweite Kategorie – die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – ist breiter gefächert, aber in ihrer steuerlichen Wirkung begrenzer. Hierunter fallen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), zur Unfallversicherung sowie zu bestimmten Lebens- und Risikolebensversicherungen mit Altvertragsschutz. Auch eine private Arbeitslosenversicherung fällt in diese Gruppe. Für Berufseinsteiger ist gerade die BU-Versicherung interessant: Wer sie jung abschließt, zahlt niedrige Beiträge und kann diese Jahr für Jahr als sonstige Vorsorgeaufwendungen eintragen.
Ein systemischer Punkt, den viele übersehen: Das Finanzamt prüft zunächst, ob die Basisversorgung die geltenden Höchstbeträge bereits vollständig ausschöpft. Sonstige Vorsorgeaufwendungen entfalten ihre steuerliche Wirkung nur dann, wenn nach Anrechnung der Basisversorgung noch „Luft" bis zum Höchstbetrag übrig bleibt. Sparer mit kleinerem Einkommen und überschaubaren GKV-Beiträgen profitieren hier oft, weil ihre Basisversorgung die Deckelung noch nicht ausreizt und damit Raum für die sonstigen Beiträge bleibt.
AUF EINEN BLICK
- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Basisschutz sind grundsätzlich in voller Höhe absetzbar (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses).
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nur bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag absetzbar; dieser unterscheidet sich je nach Personengruppe (Arbeitnehmer vs. Selbstständige/Beamte).
- Günstiger-Prüfung: Das Finanzamt rechnet automatisch, welche Methode (Basisversorgung allein oder alter Vorsorgehöchstbetrag aus § 10 Abs. 3 EStG a.F.) günstiger ist – viele Steuerpflichtige profitieren von der Günstigerprüfung.
Diese Zahlen bestimmen, wie viel du wirklich absetzen kannst
GKV-Beiträge: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, zahlt einen einkommensabhängigen Beitrag – dieser ist als Basisversorgung absetzbar.
Bei der Basisversorgung gilt für den Altersvorsorgeanteil ein prozentualer Höchstbetrag, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert und jährlich ansteigt. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung hingegen sind grundsätzlich in voller Höhe absetzbar – allerdings nach Abzug eines eventuellen Arbeitgeberzuschusses. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, bekommt einen Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen; nur der verbleibende Eigenanteil darf steuerlich geltend gemacht werden.
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen existiert ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, der je nach Personengruppe variiert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen niedrigeren Höchstbetrag ansetzen als Selbstständige oder Beamte, die keine Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten. Die genaue Höhe dieser Beträge legt der Gesetzgeber fest und passt sie gelegentlich an; für die jeweils aktuelle Zahl lohnt ein Blick direkt auf die Seiten des Bundesfinanzministeriums oder in die Anlage Vorsorgeaufwand des aktuellen ELSTER-Formulars.
Besonders vorteilhaft ist die automatische Günstigerprüfung: Das Finanzamt berechnet eigenständig, ob die neue Systematik der Basisversorgung oder der alte Vorsorgehöchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung zu einer günstigeren Steuerbelastung führt. Du musst diese Prüfung nicht selbst anstoßen – sie läuft automatisch und stellt sicher, dass du immer den für dich vorteilhafteren Ansatz erhältst. Gerade Personen mit niedrigem Einkommen und relativ hohen anteiligen Versicherungsbeiträgen profitieren von dieser Regelung, weil die Verhältnismäßigkeit in ihrer Situation oft anders liegt als bei gut verdienenden Vollzeit-Beschäftigten.
AUF EINEN BLICK
- Pflegeversicherungsbeitrag: Ebenfalls voll absetzbar im Rahmen der Basisversorgung.
- Haftpflichtversicherung: Klassisches Beispiel für sonstige Vorsorgeaufwendungen; oft sehr günstig, aber trotzdem steuerlich eintragbar.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen – besonders relevant, da der Abschluss jung und günstig ist.
- Private Krankenversicherung (PKV): Wer privat versichert ist, setzt den Basiskrankenschutzbeitrag als Basisversorgung an.
Diese Versicherungsbeiträge kannst du tatsächlich absetzen
Anlage Vorsorgeaufwand: Hier werden sämtliche Beiträge eingetragen; das Formular ist Bestandteil der jährlichen Einkommensteuererklärung (ELSTER oder papierbasiert).
Der wichtigste Posten ist in der Regel der GKV-Beitrag. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, zahlt einen Beitrag, der sich nach dem Einkommen richtet; dieser Beitrag ist als Teil der Basisversorgung steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für den Pflegeversicherungsbeitrag, der bei der gleichen Kasse anfällt. Da beide Beiträge der Basisversorgung zugeordnet werden, gibt es für sie keine strenge Kappungsgrenze aus dem Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen – sie werden vorrangig und grundsätzlich in voller Höhe (abzüglich eventueller Zuschüsse) anerkannt.
Wer zusätzlich eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann die Jahresprämie ebenfalls eintragen. Sie gehört zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und ist für viele Sparer:innen und Anleger:innen oft besonders günstig – was sie aber nicht weniger absetzbar macht. Ähnliches gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung: BU-Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und können den steuerlich nutzbaren Höchstbetrag ausschöpfen helfen. Ein früher Abschluss ist aus zwei Gründen klug: Die monatlichen Beiträge sind bei jüngeren Menschen deutlich niedriger, und die Beiträge lassen sich über viele Jahre hinweg als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Ebenfalls absetzbar sind Beiträge zu Unfallversicherungen und – sofern Altverträge vor dem Stichtag 2005 abgeschlossen wurden – bestimmte Lebens- und Risikolebensversicherungen. Für die meisten Menschen, die heute jung sind, spielen diese Altverträge praktisch keine Rolle mehr. Wer hingegen eine private Kranken- oder Zusatzversicherung abgeschlossen hat (etwa für Auslandsaufenthalte oder Zahnschutz), sollte genau prüfen, welcher Anteil davon auf die Basisversorgung entfällt und welcher als sonstiger Vorsorgeaufwand gilt – hier kommt es auf die Vertragsgestaltung an.
AUF EINEN BLICK
- Belege sammeln: Versicherer schicken jährlich eine Beitragsbescheinigung – diese unbedingt aufbewahren (digital oder analog), da das Finanzamt sie anfordern kann.
- Arbeitgeberanteile herausrechnen: Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Beiträge – nur der Eigenanteil ist absetzbar.
- ELSTER-Tipp: Viele Krankenversicherer übermitteln Daten direkt an die Finanzverwaltung; trotzdem selbst prüfen, ob alle Beiträge korrekt erfasst sind.
- Auch ohne Steuerzahllast lohnt die Abgabe: Wer unterjährig Lohnsteuer gezahlt hat, kann durch Vorsorgeaufwendungen Steuern erstattet bekommen.
Anlage Vorsorgeaufwand: Schritt für Schritt korrekt ausfüllen
Empfänger von staatlichen Leistungen: Diese Leistungen selbst gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen; Vorsorgeaufwendungen können trotzdem in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn eigene Einkünfte (z. B. aus einem Nebenjob) vorliegen.
Alle Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen, die Bestandteil der jährlichen Einkommensteuererklärung ist. Ob du ELSTER nutzt, eine Steuer-App oder Papierformulare – diese Anlage existiert in allen gängigen Varianten und führt dich strukturiert durch die einzelnen Versicherungskategorien. Das Formular unterscheidet klar zwischen Beiträgen zur Basiskrankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge und zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Damit du alle Beträge korrekt eintragen kannst, brauchst du Beitragsbescheinigungen von deinen Versicherern. Die meisten Kranken- und Pflegekassen stellen diese automatisch Anfang des neuen Jahres aus – entweder per Post oder digital im Online-Kundenkonto. Es empfiehlt sich, diese Bescheinigungen aktiv anzufordern oder abzurufen, spätestens im Januar des Folgejahres. Das Finanzamt kann sie im Nachhinein einfordern, und wer sie nicht hat, riskiert Nachfragen oder Korrekturen.
Ein wichtiger praktischer Hinweis für Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung oder Teilzeit: Schau genau, ob dein Arbeitgeber Anteile zur Sozialversicherung trägt. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der GKV- und Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Arbeitgeberanteil darf nicht als eigener Vorsorgeaufwand eingetragen werden – nur dein tatsächlicher Eigenanteil ist absetzbar. Die Lohnabrechnung oder die Jahresmeldung des Arbeitgebers zeigt dir die genaue Aufteilung. Wer einen Minijob ausübt (bis 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr in 2026), zahlt keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge – hier gibt es entsprechend nichts abzusetzen.
Ein praktischer Vorteil bei ELSTER: Viele gesetzliche Krankenkassen übermitteln ihre Beitragsdaten direkt elektronisch an die Finanzverwaltung. Das bedeutet, die Felder können bereits vorausgefüllt sein. Trotzdem solltest du diese vorausgefüllten Werte immer selbst überprüfen – Übermittlungsfehler kommen vor, und im Zweifelsfall bist du als Steuerpflichtige:r verantwortlich für die Richtigkeit deiner Erklärung.
AUF EINEN BLICK
- Personen, die von Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden (Kinderfreibetrag/Kindergeld): Angehörige können Vorsorgeaufwendungen, die sie für die Person übernehmen, ggf. als eigene Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung ansetzen – steuerliche Beratung empfohlen.
- Verlustjahre & Verlustvortrag: Ergibt sich kein zu versteuerndes Einkommen, entfalten Vorsorgeaufwendungen im laufenden Jahr keine Wirkung – ein Verlustausgleich ist bei Sonderausgaben nicht möglich.
Vorsorgeaufwendungen, Elternunterhalt & Verlustjahre: Was du wissen musst
Fehler 1: Beiträge gar nicht eintragen, weil man denkt, als Sparer lohne es sich nicht – auch kleine Beträge können Erstattungen auslösen.
Viele Sparerinnen und Sparer stehen vor einer häufigen Frage: Lohnt sich die Steuererklärung überhaupt? Die gute Nachricht ist: Reine Kapitaleinkünfte oder private Renten gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Vorsorgeaufwendungen und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es erhöht also weder die Steuerlast noch blockiert es den Abzug von Vorsorgeaufwendungen. Wer nebenbei einer Beschäftigung nachgeht und dabei Lohnsteuer entrichtet wurde oder Beiträge zu Versicherungen zahlt, sollte unbedingt eine Steuererklärung abgeben – die Kombination aus Lohnsteuererstattung und Vorsorgeaufwendungen kann sich sehr lohnen.
Komplizierter wird es, wenn Eltern ihre Kinder steuerlich in Anspruch nehmen – also Kindergeld (259 € monatlich in 2026) beziehen oder den Kinderfreibetrag geltend machen. In diesem Fall kann es Situationen geben, in denen Eltern Vorsorgeaufwendungen, die sie für ihre Kinder übernehmen, steuerlich ansetzen möchten. Das ist ein komplexes Thema, das von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Zahlungsweg und den persönlichen Verhältnissen abhängt. Hier empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um keine Fehler zu machen und keine Möglichkeiten zu verschenken.
Was passiert in Jahren, in denen du gar kein oder kaum zu versteuerndes Einkommen hast? Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026), entsteht keine Einkommensteuer – und Vorsorgeaufwendungen können das Einkommen nicht unter null drücken. Ein Verlustvortrag, wie er bei Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus möglich ist, existiert bei Sonderausgaben nicht. Das bedeutet: In echten Verlustjahren verpufft der steuerliche Effekt der Vorsorgeaufwendungen. Dennoch ist die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll, wenn im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde – die wird unabhängig von den Vorsorgeaufwendungen erstattet.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Arbeitgeberanteil zur GKV vergessen herauszurechnen – nur der Eigenanteil ist absetzbar.
- Fehler 3: Beiträge unter 'Werbungskosten' statt unter 'Sonderausgaben / Anlage Vorsorgeaufwand' eintragen.
- Fehler 4: Beitragsbescheinigungen nicht rechtzeitig anfordern – lieber im Januar direkt beim Versicherer anfordern.
- Fehler 5: Zusatzleistungen (z. B. Zahnzusatz, Krankenhaustagegeld) als Basisversorgung deklarieren – nur der gesetzliche Basiskrankenversicherungsanteil zählt.
Diese Fehler kosten dich bares Geld – und wie du sie vermeidest
Mit dem StudySmarter Finanz-Score-Rechner siehst du auf einen Blick, wie gut deine Vorsorge aufgestellt ist und wo du steuerlich noch Potenzial hast.
Der häufigste Fehler ist schlicht Untätigkeit: Viele Sparer:innen und Anleger:innen geben keine Steuererklärung ab, weil sie glauben, mit einem kleinen Einkommen lohne sich der Aufwand nicht. Das ist ein Trugschluss. Wer im Laufe des Jahres Lohnsteuer gezahlt hat – was bei Teilzeit- oder Minijobs regelmäßig der Fall ist –, hat nach einer Erklärung in den meisten Fällen eine Erstattung zu erwarten. Die eingetragenen Vorsorgeaufwendungen können diesen Effekt noch verstärken.
Ein zweiter verbreiteter Fehler: den Arbeitgeberanteil zur GKV nicht herausrechnen. Wer einfach den Gesamtbeitrag aus der Beitragsbescheinigung der Krankenkasse übernimmt, ohne den Arbeitgeberzuschuss abzuziehen, gibt einen zu hohen Betrag an. Das Finanzamt wird dies bei einer Überprüfung korrigieren – und im schlimmsten Fall als Fehler in der Erklärung werten. Die korrekte Zahl findest du auf deiner Lohnabrechnung oder der Jahreslohnsteuerbescheinigung, die dein Arbeitgeber dir am Jahresende aushändigt.
Dritter Fehler: Vorsorgeaufwendungen an der falschen Stelle eintragen. Einige Verbraucher:innen ordnen ihre Versicherungsbeiträge fälschlich den Werbungskosten zu, weil sie gedanklich an Berufskosten denken. Versicherungsbeiträge zur Absicherung persönlicher Risiken gehören aber konsequent in die Anlage Vorsorgeaufwand unter Sonderausgaben – nicht in die Anlage N. Nur ganz spezifische beruflich bedingte Versicherungen, wie etwa eine Berufshaftpflicht für einen freiberuflichen Nebenjob, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden.
Vierter Fehler: Beitragsbescheinigungen zu spät oder gar nicht anfordern. Gerade wer Anfang des Jahres die Steuererklärung abgeben möchte, sollte bereits im Januar aktiv werden und alle Bescheinigungen zusammenstellen. Viele Versicherer stellen die Dokumente digital bereit – es reicht ein kurzer Login ins Kundenportal. Wer wartet, bis das Finanzamt nachfragt, verliert wertvolle Zeit und riskiert einen verzögerten Steuerbescheid.
AUF EINEN BLICK
- Anschließend: StudyBU-Check – gerade für Berufseinsteiger:innen ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung die wichtigste Absicherung; Beiträge sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich ansetzbar.
- Tipp: Steuererklärung frühzeitig abgeben – die Erstattung kommt schneller, und du kannst rückwirkend bis zu vier Jahre einreichen.
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Vorsorgeaufwendungen sind ein unterschätztes Steuerwerkzeug. Ob GKV-Beiträge, Pflegeversicherung, private Haftpflicht oder Berufsunfähigkeitsversicherung – wer diese Ausgaben konsequent in die Anlage Vorsorgeaufwand einträgt, holt sich bares Geld zurück oder reduziert seine Steuerlast spürbar. Wichtig ist dabei, alle Belege zu sammeln, Arbeitgeberanteile korrekt herauszurechnen und die Steuererklärung frühzeitig abzugeben – rückwirkend bis zu vier Jahre ist noch möglich.
Besonders lohnend: Wer die eigene Vorsorgesituation im Blick behält, merkt schnell, ob er in bestimmten Bereichen noch Lücken hat – und ob sich ein zusätzlicher Versicherungsabschluss sowohl versicherungstechnisch als auch steuerlich rechnet. Eine BU zum Beispiel kostet jung wenig, schützt langfristig umfassend und ist als sonstiger Vorsorgeaufwand obendrein teilweise steuerlich absetzbar.
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Häufige Fragen
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, soweit sie der Altersvorsorge dienen. Auch Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen (Rürup-Rente) fallen darunter.
Ja, Sparer und Anleger können Vorsorgeaufwendungen in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie überhaupt steuerpflichtiges Einkommen haben, etwa aus einem Minijob oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Wenn keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, wirken sich die Beiträge steuerlich oft nicht aus, da sie den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Vorsorgeaufwendungen tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung ein, die Sie Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Dort gibt es separate Zeilen für Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Lebens- oder Unfallversicherungen.
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen, also etwa Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- oder Kapitallebensversicherungen, ist gesetzlich begrenzt und wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2026 liegt er für Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte in einer Größenordnung, die sich aus den aktuellen Steuergesetzen ergibt, aber Sie sollten die genauen Werte aus den amtlichen Formularen oder einem Steuerprogramm entnehmen.
Die Günstigerprüfung vergleicht, ob Sie durch den Abzug der Vorsorgeaufwendungen eine niedrigere Steuer zahlen als durch die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben. Wenn die Basiskrankenversicherung und die Pflegeversicherung bereits voll abziehbar sind, prüft das Finanzamt, ob der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusätzlich zu einer Steuerermäßigung führt oder ob die gesetzliche Höchstgrenze ungünstiger wäre.
Ja, Sie können Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich rückwirkend geltend machen, indem Sie eine Steuererklärung für das jeweilige Jahr abgeben, auch wenn die Frist bereits verstrichen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre, sodass Sie für 2022 und spätere Jahre noch eine Erklärung einreichen können, sofern keine Verpflichtung zur Abgabe bestand.
Ja, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar, allerdings nur im Rahmen des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Sie werden nicht wie Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe berücksichtigt, sondern unterliegen der Begrenzung durch den gesetzlichen Höchstbetrag.
Wenn Sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben, können Sie Vorsorgeaufwendungen nicht steuerlich absetzen, da es keine Steuer zu mindern gibt. Sie können die Beiträge jedoch in späteren Jahren nicht nachholen, es sei denn, Sie haben Verluste aus anderen Einkunftsarten, die Sie mit den Vorsorgeaufwendungen verrechnen können.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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