Erbschaftssteuererklärung Der Leitfaden und junge Erben
Erbschaftssteuererklärung einfach erklärt: Wann du sie brauchst, Fristen, Freibeträge & Schritt-für-Schritt-Anleitung und junge Erben.
- Steuererklärung, die das Finanzamt bei einem Erwerb von Todes wegen anfordern kann
- Abgrenzung: Anzeigepflicht beim Finanzamt vs. eigentliche Steuererklärung
- Betrifft auch junge Erben, z. B. bei Erbe von Großeltern oder Eltern
- Nicht jeder Erbfall führt automatisch zu Steuer oder Erklärungspflicht
Erbschaftssteuererklärung: Was junge Erben wirklich wissen müssen
Steuererklärung, die das Finanzamt bei einem Erwerb von Todes wegen anfordern kann
Du hast geerbt – vielleicht von Großeltern oder einem Elternteil – und fragst dich, ob du jetzt eine Erbschaftssteuererklärung abgeben musst? Die gute Nachricht: Nicht jeder Erbfall führt automatisch zu Steuerpflicht oder einer umfangreichen Erklärung. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad, Nachlasswert und die geltenden Freibeträge.
AUF EINEN BLICK
- Abgrenzung: Anzeigepflicht beim Finanzamt vs. eigentliche Steuererklärung
- Betrifft auch junge Erben, z. B. bei Erbe von Großeltern oder Eltern
- Nicht jeder Erbfall führt automatisch zu Steuer oder Erklärungspflicht
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € / Jahr |
| Pendlerpauschale | 0,30 €/km |
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Was ist die Erbschaftssteuererklärung?
Anzeigepflicht: Erwerb muss dem Finanzamt binnen Frist gemeldet werden
Die Erbschaftssteuererklärung ist eine spezielle Steuererklärung, die du beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt einreichst, wenn dieses sie von dir anfordert. Rechtliche Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Anders als bei der jährlichen Einkommensteuer läuft die Erklärungspflicht hier nicht automatisch an, sondern wird durch eine formelle Aufforderung des Finanzamts ausgelöst. Bevor es überhaupt so weit kommt, steht jedoch eine vorgelagerte Pflicht: die Anzeige des Erwerbs.
Viele Erben verwechseln die Anzeigepflicht mit der eigentlichen Erklärungspflicht. Beides sind unterschiedliche Schritte. Die Anzeige beim Finanzamt ist immer erforderlich – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Die Erbschaftssteuererklärung selbst reichst du erst ein, wenn das Finanzamt sie explizit verlangt. In vielen Fällen, insbesondere wenn der Nachlass die Freibeträge nicht übersteigt, reicht die Anzeige aus und das Verfahren endet dort.
Betroffen können auch Menschen sein, die von Großeltern, Eltern oder anderen Verwandten erben. Gerade wenn Immobilien oder Wertpapierdepots zum Nachlass gehören, können die Werte schnell über dem persönlichen Freibetrag liegen – selbst bei einem eher kleinen Erbe in absoluten Zahlen. Deshalb lohnt es sich, die Grundregeln zu kennen, lange bevor der Erbfall eintritt.
Wichtig ist außerdem: Nicht jeder Erbfall führt zu einer Steuerlast. Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt maßgeblich davon ab, wie eng du mit der verstorbenen Person verwandt warst und welchen Wert der Nachlass hat. Das Zusammenspiel aus Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz bestimmt letztlich, ob du tatsächlich Steuern zahlen musst.
AUF EINEN BLICK
- Finanzamt fordert die Erklärung ggf. gesondert an – nicht immer nötig
- Relevanz von Freibeträgen: bei kleinem Erbe oft keine Steuer
- Sonderfall: Erbe während der Ausbildung und Auswirkung auf staatliche Leistungen kurz einordnen
Muss ich als Erbe eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?
Drei Steuerklassen richten sich nach Verwandtschaftsgrad
Auch als Privatperson bist du nach einem Erbfall nicht automatisch von Pflichten befreit. Zunächst gilt: Du musst den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls dem zuständigen Finanzamt anzeigen – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Anzeige erfolgt formlos oder auf einem einfachen Vordruck und enthält grundlegende Angaben zum Nachlass und zum Verwandtschaftsverhältnis. Das Finanzamt prüft dann, ob eine vollständige Erbschaftssteuererklärung erforderlich ist.
In vielen Fällen, etwa wenn Eltern oder Großeltern ein überschaubares Sparguthaben hinterlassen haben, wird das Finanzamt nach der Anzeige keine Erklärung mehr anfordern, weil der Erwerb unterhalb des Freibetrags liegt. Die Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch – für Enkel gelten andere Beträge als für Kinder oder für Personen ohne Verwandtschaft (dazu mehr im nächsten Abschnitt). Die Relevanz der Freibeträge ist für Angehörige im engen Familienkreis deshalb besonders hoch, weil viele Erbschaften im familiären Umfeld stattfinden und Nahverwandtschaft hohe Freibeträge mit sich bringt.
Ein Sonderfall, den Erben im Blick haben sollten: Wenn du staatliche Leistungen beziehst, kann ein Erbe Einfluss auf deine Ansprüche haben. Diese Leistungen richten sich unter anderem nach deinem Vermögen. Ein erheblicher Erwerb, der dein Vermögen deutlich erhöht, kann dazu führen, dass du beim nächsten Antrag weniger oder keine Leistungen mehr erhältst. Auch der Unterhaltsanspruch gegenüber Angehörigen kann berührt sein, wenn du durch das Erbe finanziell besser gestellt bist. Diese Fragen sind vom Steuerrecht getrennt zu betrachten, aber es ist sinnvoll, beides im Blick zu behalten.
AUF EINEN BLICK
- Höhere Freibeträge für Kinder und Enkel als für entferntere Verwandte
- Persönlicher Freibetrag wird vom Erwerb abgezogen
- Zusätzliche Versorgungsfreibeträge können relevant sein
Wie viel Freibetrag steht dir zu – und welche Steuerklasse gilt?
Frist für die Anzeige des Erwerbs an das Finanzamt
Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben richten. Steuerklasse I umfasst die engsten Verwandten: Ehegatt:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Stiefkinder und Enkel. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatt:innen. In Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber:innen, also auch nicht verwandte Personen.
Entscheidend: Wer von Eltern erbt, fällt in Steuerklasse I und profitiert von einem persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Wer von Großeltern erbt, ebenfalls in Steuerklasse I, hat als Enkel einen Freibetrag von 200.000 Euro – sofern die Elterngeneration noch lebt. Sind die Eltern bereits vorverstorben und treten Enkel an deren Stelle, gelten die Kinderfreibeträge. Geschwister oder Personen in Steuerklasse II haben dagegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro, was die Steuerlast deutlich erhöhen kann.
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen kann ein Versorgungsfreibetrag relevant sein, etwa für Ehegatt:innen oder Kinder, die keine oder nur eine geringe Versorgung aus dem Nachlass erhalten. Dieser Versorgungsfreibetrag ist für Kinder altersabhängig gestaffelt und kann den steuerpflichtigen Erwerb zusätzlich mindern. Für Personen, die noch keine eigene Rente oder Versorgungsanwartschaft aufgebaut haben, ist dieser Posten besonders zu prüfen.
Der persönliche Freibetrag wird vom Wert des Erwerbs abgezogen. Nur was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtig. Auf diesen steuerpflichtigen Erwerb wird dann der Steuersatz angewendet, der wiederum von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs abhängt. In Steuerklasse I beginnt der Steuersatz vergleichsweise niedrig und steigt mit dem Erwerb an. In Steuerklasse III sind die Sätze deutlich höher. Die konkreten Steuersätze und Schwellenwerte ergeben sich direkt aus dem ErbStG.
AUF EINEN BLICK
- Abgabefrist läuft erst nach Aufforderung durch das Finanzamt
- Fristverlängerung ist auf Antrag möglich
- Folgen bei verspäteter Anzeige/Abgabe (Verspätungszuschlag
Welche Fristen gelten bei der Erbschaftssteuererklärung?
Testament oder Erbschein / Erbvertrag
Die erste und wichtigste Frist betrifft die Anzeige des Erwerbs: Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls muss der Erwerb dem Erbschaftsteuer-Finanzamt gemeldet werden. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem du von dem Erwerb erfahren hast – also in der Regel ab dem Todestag oder dem Zeitpunkt, an dem du vom Testament Kenntnis nimmst. Die Anzeige ist unabhängig davon verpflichtend, ob du letztlich Erbschaftssteuer zahlen musst oder nicht.
Wenn das Finanzamt nach der Anzeige eine Erbschaftssteuererklärung anfordert, setzt es dafür eine eigene Frist. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat ab Aufforderung, kann aber auf formlosen Antrag verlängert werden. Wenn du als Erbin oder Erbe keine steuerliche Erfahrung mitbringst und vielleicht erstmals mit einem komplexen Nachlass konfrontiert bist, lohnt es sich, frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen und gleichzeitig Unterstützung zu suchen. Finanzämter gewähren in der Praxis häufig Verlängerungen, wenn ein plausibler Grund vorliegt.
Wer die Anzeigepflicht missachtet oder zu spät reagiert, riskiert einen Verspätungszuschlag. Dieser kann bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer betragen. Hinzu kommt, dass eine versäumte oder unvollständige Anzeige als Ordnungswidrigkeit gewertet werden kann. Gerade weil der Erbfall häufig in einer emotional belastenden Zeit stattfindet, geraten diese Fristen leicht in Vergessenheit. Ein kurzer Eintrag im Kalender direkt nach dem Todesfall hilft, die Dreimonatsfrist nicht zu versäumen.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Testament oder Erbschein / Erbvertrag | , |
| Sterbeurkunde und Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses | , |
| Übersicht über Nachlass: Konten | Immobilien, Wertpapiere, Schulden |
| Belege für abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Bestattungskosten | , |
| Angaben zu Vorschenkungen der letzten Jahre | , |
Welche Unterlagen brauchst du für die Erbschaftssteuererklärung?
Erwerb fristgerecht beim zuständigen Finanzamt anzeigen
Für die Anzeige des Erwerbs und – falls erforderlich – für die eigentliche Erbschaftssteuererklärung benötigst du eine Reihe von Dokumenten. An erster Stelle stehen Unterlagen, die den Erbfall und deine Erbenstellung belegen: die Sterbeurkunde der verstorbenen Person, ein Testament, ein Erbvertrag oder – sofern kein Testament vorliegt – ein Erbschein. Diese Dokumente zeigen dem Finanzamt, wer erbt und in welchem Verhältnis du zum Erblasser stehst.
Dann brauchst du eine möglichst vollständige Übersicht über den Nachlass. Dazu gehören Kontoauszüge oder Bankbestätigungen über Guthaben, Depotaufstellungen bei Wertpapieren, Grundbuchauszüge bei Immobilien sowie Angaben zu Fahrzeugen, Schmuck oder anderen Wertgegenständen. Auf der anderen Seite stehen die Nachlassverbindlichkeiten: Schulden des Erblassers, offene Rechnungen und – besonders relevant – Bestattungskosten, die von der Steuer abgezogen werden können.
Belege für abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten solltest du sorgfältig sammeln. Dazu zählen Rechnungen des Bestattungsunternehmens, Kosten für das Grabmal, Sterbeurkunden-Gebühren oder auch die Kosten für die Nachlassverwaltung. Für Bestattungskosten gilt ein pauschaler Abzugsbetrag, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden – aber bei entsprechenden Belegen kann der tatsächliche Betrag angesetzt werden. Auch Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen oder Rückforderungsrechten können den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Es lohnt sich, alle Unterlagen von Anfang an strukturiert abzulegen, auch wenn du noch nicht weißt, ob das Finanzamt eine Erklärung anfordert. Wer später unter Zeitdruck sucht, riskiert Vollständigkeitslücken in der Erklärung, die zu Nachfragen oder sogar Schätzungen durch das Finanzamt führen können.
AUF EINEN BLICK
- Auf Aufforderung amtliche Formulare (Hauptvordruck + Anlagen) nutzen
- Nachlasswerte ermitteln und Verbindlichkeiten gegenrechnen
- Persönlichen Freibetrag zuordnen und steuerpflichtigen Erwerb berechnen
- Erklärung digital über ELSTER oder in Papierform einreichen
Schritt für Schritt: So gehst du die Erbschaftssteuererklärung an
Bewertung von Immobilien folgt gesetzlichen Bewertungsregeln
Der erste Schritt ist die fristgerechte Anzeige des Erwerbs beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Anzeige kann formlos erfolgen, sollte aber alle wesentlichen Angaben enthalten: Namen und Adressen von Erblasser und Erben, den Verwandtschaftsgrad, eine grobe Beschreibung des Nachlasses sowie Angaben zu etwaigen früheren Schenkungen. Erhalten Banken oder Notare vom Erbfall Kenntnis, sind diese häufig ebenfalls zur Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet – das ersetzt aber nicht deine eigene Anzeigepflicht.
Fordert das Finanzamt dich zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf, nutzt du dafür die amtlichen Formulare: den Hauptvordruck zur Erbschaftsteuer sowie die passenden Anlagen, etwa für Grundbesitz, Bankguthaben oder Wertpapiere. Diese Formulare sind bei den Finanzbehörden erhältlich, teilweise auch digital abrufbar. Trage alle Nachlasswerte sorgfältig ein und ordne sie den jeweiligen Anlageformularen zu.
Im nächsten Schritt ermittelst du den Wert des Erwerbs, indem du alle Aktiva addierst und die abzugsfähigen Verbindlichkeiten sowie Nachlasskosten abziehst. Vom verbleibenden Betrag wird dann dein persönlicher Freibetrag abgezogen. Was danach übrig bleibt, ist der steuerpflichtige Erwerb, auf den der Steuersatz deiner Steuerklasse angewendet wird. Bleibst du unterhalb des Freibetrags, ergibt sich keine Steuer – aber das Finanzamt muss diesen Befund prüfen, weshalb du die Erklärung trotzdem vollständig einreichen musst, wenn du dazu aufgefordert wirst.
Hast du alle Angaben zusammen und die Erklärung ausgefüllt, gibst du sie fristgerecht beim Finanzamt ab. Halte Kopien aller eingereichten Unterlagen zurück. Wenn das Finanzamt Rückfragen hat oder Belege nachfordert, kannst du schnell reagieren. Nach Prüfung ergeht entweder ein Erbschaftsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung oder das Finanzamt teilt mit, dass keine Steuer anfällt.
AUF EINEN BLICK
- Steuerbefreiung für selbstgenutztes Familienheim unter Bedingungen möglich
- Betriebsvermögen kann begünstigt sein
- Bei komplexen Fällen Steuerberatung empfohlen
Immobilien und Betriebsvermögen im Nachlass: Was du wissen musst
Freibeträge und Steuerbefreiungen vollständig nutzen
Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, wird deren Wert nicht einfach mit dem Verkehrswert angesetzt, den du aus einem Inserat kennst. Stattdessen greifen gesetzliche Bewertungsregeln nach dem Bewertungsgesetz. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert in einem eigenen Feststellungsverfahren, das dem eigentlichen Erbschaftsteuerverfahren vorgelagert ist. Dieser festgestellte Wert fließt dann in deine Erbschaftssteuererklärung ein. Bei Immobilien, die unter dem Verkehrswert bewertet werden, kann es sich lohnen, einen eigenen Sachverständigen zur Wertermittlung hinzuzuziehen und einen niedrigeren Wert nachzuweisen.
Ein wichtiger Sonderfall ist das sogenannte Familienheim. Wenn der Erblasser eine selbst genutzte Immobilie bewohnt hat und der Erbe diese übernimmt und für mindestens zehn Jahre selbst als Hauptwohnsitz nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung gelten. Diese Regelung ist an strenge Bedingungen geknüpft: Die Nutzung muss unverzüglich aufgenommen werden, und bei einem vorzeitigen Auszug innerhalb der Zehnjahresfrist entfällt die Befreiung rückwirkend. Für Erben, die selbst nicht sofort einziehen können oder wollen, ist diese Option daher oft nicht ohne Weiteres nutzbar.
Auch Betriebsvermögen – also Anteile an Unternehmen oder Einzelunternehmen – kann im Erbschaftsteuerrecht begünstigt sein. Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Bedingungen Verschonungsregelungen vor, die den steuerpflichtigen Erwerb erheblich reduzieren können. Diese Regelungen sind komplex und an Haltefristen sowie Mindestlohnanforderungen geknüpft. Wer Anteile an einem Familienunternehmen erbt, sollte diesen Aspekt unbedingt mit einer Steuerberatung klären, da Fehler hier zu hohen Nachzahlungen führen können.
AUF EINEN BLICK
- Vorschenkungen und Zehn-Jahres-Zeitraum beachten
- Abzugsfähige Kosten nicht vergessen
- Häufige Fehler: verspätete Anzeige, unvollständige Nachlassangaben
- Für die eigene Finanzplanung nach dem Erbe: Vermögensaufbau strukturieren
Erbschaftssteuer reduzieren und häufige Fehler vermeiden
Der wichtigste Hebel zur Steuerreduktion sind die Freibeträge und Steuerbefreiungen, die du vollständig ausschöpfen solltest. Das klingt selbstverständlich, aber in der Praxis werden Freibeträge manchmal nicht vollständig beantragt, weil Erben nicht alle relevanten Posten kennen. Dazu zählen neben dem persönlichen Freibetrag auch Versorgungsfreibeträge, Hausratsbefreiungen und die oben beschriebene Familienheimbefreiung. Jeder dieser Posten kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Besonders wichtig ist der sogenannte Zehn-Jahres-Zeitraum bei Schenkungen: Wenn dir die verstorbene Person in den zehn Jahren vor dem Erbfall Geldbeträge oder Vermögenswerte geschenkt hat, werden diese Schenkungen dem Erwerb hinzugerechnet. Die Freibeträge werden damit insgesamt einmal für den Zehnjahreszeitraum verbraucht. Wer innerhalb dieser Frist bereits eine größere Schenkung erhalten hat, hat entsprechend weniger Freibetrag für den Erbfall übrig. Das Finanzamt prüft dies anhand der Schenkungsteuererklärungen und Anzeigen aus der Vergangenheit.
Ein klassischer Fehler ist die verspätete Anzeige des Erbfalls – häufig, weil die Dreimonatsfrist im Trubel der ersten Wochen nach einem Todesfall in Vergessenheit gerät. Ebenso häufig: unvollständige Angaben zum Nachlass, weil Konten oder Depots beim Nachlass-Überblick vergessen werden. Auch abzugsfähige Kosten wie Bestattungskosten, Nachlassverwaltungskosten oder offene Rechnungen des Erblassers werden manchmal nicht geltend gemacht, obwohl sie die Steuerlast mindern würden. Ein sorgfältiger Überblick über alle Aktiva und Passiva des Nachlasses hilft, diese Fehler zu vermeiden.
Bei komplexen Erbfällen – mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, internationalen Bezügen oder größeren Wertpapierdepots – ist eine professionelle Steuerberatung keine Luxus, sondern eine sinnvolle Investition. Steuerberater:innen kennen die aktuellen Bewertungsregeln, Verschonungsregelungen und Gestaltungsspielräume und können in vielen Fällen deutlich mehr Steuer sparen, als ihr Honorar kostet.
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Häufige Fragen
Die Erbschaftssteuer fällt erst an, wenn Ihr Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die Höhe des Freibetrags hängt von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab, wobei Ehepartner und Kinder die höchsten Freibeträge erhalten. Liegt Ihr Erbe unter diesem Freibetrag, zahlen Sie keine Erbschaftssteuer.
Ja, Sie müssen ein Erbe dem Finanzamt melden, auch wenn Sie vermuten, dass es unter dem Freibetrag liegt. Das zuständige Nachlassgericht informiert das Finanzamt in der Regel automatisch über den Erbfall. Sie erhalten dann vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung, der Sie nachkommen müssen.
Für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung haben Sie in der Regel eine Frist von mehreren Monaten, die Ihnen das Finanzamt in der Aufforderung mitteilt. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn Sie nachvollziehbare Gründe dafür angeben. Üblich ist eine Frist von etwa drei bis sechs Monaten nach dem Erbfall.
Einen Steuerberater benötigen Sie nicht zwingend, aber er kann bei komplexen Erbfällen helfen, etwa wenn Immobilien oder Auslandsvermögen beteiligt sind. Für einfache Erbfälle mit klaren Freibeträgen können Sie die Erklärung auch selbst ausfüllen. Beachten Sie, dass Fehler zu Nachzahlungen oder Verspätungszuschlägen führen können.
Ja, ein Erbe kann sich auf staatliche Leistungen auswirken, da es als Vermögen angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn das Erbe einen bestimmten Freibetrag übersteigt, der für Leistungsbezieher gilt. Sie müssen das Erbe unverzüglich der zuständigen Stelle melden, da es die Höhe der Leistungen beeinflussen kann.
Wenn Sie die Erbschaftssteuererklärung nicht abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Erklärung zwangsweise durchsetzen. Im schlimmsten Fall schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Zudem drohen Zwangsgelder und bei vorsätzlicher Nichtabgabe sogar Strafverfahren.
Ja, Bestattungskosten können Sie als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer absetzen. Sie müssen die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen, wobei das Finanzamt in der Regel einen pauschalen Betrag für angemessene Bestattungskosten anerkennt. Auch Kosten für die Grabpflege können unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar sein.
Ja, eine Schenkung vor dem Tod unterliegt der Schenkungssteuer, die weitgehend den gleichen Regeln wie die Erbschaftssteuer folgt. Sie wird jedoch nicht erst beim Tod des Schenkers, sondern bereits bei der Übertragung des Vermögens besteuert. Innerhalb von zehn Jahren werden mehrere Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person zusammengerechnet, wobei der Freibetrag nur einmal gilt.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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