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Solidaritätszuschlag Wer zahlt ihn 2026 noch – und wer nicht?

Solidaritätszuschlag einfach erklärt: Wer zahlt ihn noch, wer ist befreit? Alles & junge Berufsstarter – inkl. Brutto-Netto-Rechner.

SolidaritätszuschlagRechnerWas ist der
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, eingeführt nach der deutschen Wiedervereinigung zur Finanzierung des Aufbaus Ost.
  • Er wird nicht direkt auf das Bruttoeinkommen erhoben, sondern als prozentualer Aufschlag auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer berechnet.
  • Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) – für Studierende interessant, weil er beim ersten Job direkt die Gehaltsabrechnung beeinflusst.
  • Seit der Reform gilt: Die große Mehrheit der Steuerzahler – darunter fast alle Einstiegsgehälter nach dem Studium – zahlt keinen Soli mehr.

Solidaritätszuschlag 2026: Für die meisten Sparer und Anleger fällt er nicht an

Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, eingeführt nach der deutschen Wiedervereinigung zur Finanzierung des Aufbaus Ost.

Der Solidaritätszuschlag existiert noch – aber er trifft längst nicht mehr alle. Nach der Reform des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) zahlt die große Mehrheit der Lohnsteuerpflichtigen keinen Soli mehr. Wer als Angestellter, Teilzeitkraft oder Berufseinsteiger arbeitet, liegt in der Regel unterhalb der Freigrenze. Doch es gibt wichtige Ausnahmen: Auf Kapitalerträge – also ETF-Gewinne, Zinsen oder Dividenden – fällt der Soli weiterhin an. Und Besserverdienende sowie Kapitalgesellschaften zahlen ihn in voller Höhe.

Das Wichtigste in Kürze: Der Soli beträgt 5,5 % der Einkommensteuer – nicht des Bruttogehalts. Wer mit seiner jährlichen Einkommensteuerschuld unterhalb der Freigrenze bleibt, zahlt 0 €. Auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer 25 %) wird der Soli hingegen unabhängig von dieser Freigrenze erhoben. Der Sparerpauschbetrag für Ledige beträgt 1.000 € pro Jahr – wer darunter bleibt, zahlt auch hier weder Abgeltungsteuer noch Soli.

AUF EINEN BLICK

  • Er wird nicht direkt auf das Bruttoeinkommen erhoben, sondern als prozentualer Aufschlag auf die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer berechnet.
  • Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) – für Verbraucher interessant, weil er beim ersten Job direkt die Gehaltsabrechnung beeinflusst.
  • Seit der Reform gilt: Die große Mehrheit der Steuerzahler – darunter fast alle Einstiegsgehälter – zahlt keinen Soli mehr.

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Was ist der Solidaritätszuschlag eigentlich?

Seit der Neuregelung des SolZG gibt es drei Zonen: vollständige Befreiung (Freigrenze), Milderungszone (gleitender Übergang) und volle Solipflicht.

Der Solidaritätszuschlag ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde ursprünglich 1991 eingeführt, um die enormen Kosten der deutschen Wiedervereinigung und den Aufbau der ostdeutschen Bundesländer zu finanzieren. Rechtliche Grundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Wichtig zu verstehen: Der Soli ist keine eigenständige Steuer auf dein Gehalt, sondern ein prozentualer Aufschlag auf die bereits berechnete Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

Für Sparer:innen und Anleger:innen ist das ein relevanter Unterschied. Der Soli wird nämlich nicht auf dein Bruttoeinkommen erhoben, sondern auf die Steuerschuld selbst. Liegt deine jährliche Einkommensteuerschuld unterhalb einer bestimmten Freigrenze, ist dein Soli automatisch null – egal, wie du das rechnerisch betrachtest. Erst wenn du genug verdienst, dass deine Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt, beginnt der Soli zu greifen – und auch dann zunächst nur gleitend.

Für Arbeitnehmer:innen mit einem durchschnittlichen Einkommen bedeutet das: Der Soli taucht auf der Gehaltsabrechnung meist gar nicht auf. Seit der großen Reform des SolZG, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt, zahlen rund 90 Prozent aller Lohnsteuerpflichtigen keinen Soli mehr auf ihr Arbeitseinkommen. Die Reform hat die Freigrenzen erheblich angehoben, sodass Einstiegsgehälter und viele mittlere Gehälter in der Regel vollständig herausfallen.

Trotzdem lohnt es sich, das Thema zu verstehen – denn auf Kapitalerträge gelten völlig andere Regeln, und in der Verfassungsdebatte rund um den Soli gibt es weiterhin offene Fragen, die auch Steuerbescheide der Vergangenheit betreffen können.

AUF EINEN BLICK

  • Die Freigrenze bezieht sich auf die jährliche Einkommensteuerschuld, nicht auf das Bruttoeinkommen
  • Wer in der Milderungszone liegt, zahlt einen reduzierten Soli: Der Aufschlag steigt gleitend, sodass kein Sprungeffekt beim Überschreiten der Freigrenze entsteht.
  • Oberhalb der Milderungszone gilt der volle Soli-Satz – dieser trifft im Wesentlichen Besserverdienende und Kapitalgesellschaften.
  • Für Arbeitnehmer:innen mit durchschnittlichem Einkommen: In der Regel liegt man im befreiten Bereich – der Brutto-Netto-Rechner zeigt es konkret.

Wer zahlt den Soli noch – und wer ist befreit?

Der Soli-Satz beträgt einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Einkommensteuer (nicht des Bruttogehalts

Das reformierte SolZG teilt alle Steuerpflichtigen in drei Zonen ein. In der ersten Zone, unterhalb der Freigrenze, ist der Soli vollständig null. Die Freigrenze bezieht sich dabei auf die jährliche Einkommensteuerschuld – nicht auf das Bruttoeinkommen. Das heißt: Entscheidend ist, wie viel Einkommensteuer du am Ende tatsächlich schuldest, nachdem alle Freibeträge (etwa der Grundfreibetrag von 12.348 € für Ledige im Jahr 2026), Werbungskosten und sonstige Abzüge berücksichtigt wurden.

In der zweiten Zone, der sogenannten Milderungszone, steigt der Soli gleitend an. Diese Zone verhindert einen abrupten Sprung: Wer die Freigrenze knapp überschreitet, zahlt nicht sofort den vollen Soli-Satz, sondern einen deutlich reduzierten Betrag. Der Soli wächst proportional mit dem Überschuss über der Freigrenze, bis der volle Satz erreicht ist. Dieser Mechanismus schützt vor dem sogenannten Grenzsprung-Effekt und macht den Übergang deutlich gerechter als in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes.

In der dritten Zone, oberhalb der Milderungszone, gilt der volle Soli-Satz von 5,5 % auf die Einkommensteuer. Diese Zone betrifft im Wesentlichen Besserverdienende mit deutlich überdurchschnittlichen Einkommen sowie Kapitalgesellschaften, die Körperschaftsteuer zahlen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit typischen Gehältern im mittleren Einkommensbereich ist diese Zone in der Regel noch nicht relevant. Wer allerdings in einem gut bezahlten Beruf tätig ist oder Boni erhält, sollte prüfen, ob er sich der Milderungszone nähert – am besten mit einem Brutto-Netto-Rechner.

AUF EINEN BLICK

  • Berechnungsformel: Soli = Einkommensteuer × Soli-Satz (sofern die Freigrenze überschritten ist).
  • Beispiellogik (ohne konkrete Zahlen): Hat jemand eine Einkommensteuerschuld unterhalb der Freigrenze, ist der Soli = 0 €. Darüber steigt er gleitend an.
  • Auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) wird der Soli weiterhin unabhängig von der Freigrenze erhoben – relevant für alle, die Geld anlegen oder Zinsen erhalten.
  • Wichtig für die Gehaltsabrechnung: Der Arbeitgeber führt den Soli direkt ab (Lohnsteuerabzugsverfahren), ähnlich wie Lohnsteuer und Kirchensteuer.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag – und wie wird er berechnet?

Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird Abgeltungsteuer erhoben – und darauf fällt Soli an, unabhängig von der Lohnsteuer-Freigrenze.

Der gesetzliche Soli-Satz beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Das klingt wenig, summiert sich bei hohen Einkommen jedoch spürbar. Die Formel ist im Prinzip einfach: Soli = Einkommensteuer × 5,5 % – aber nur dann, wenn die Freigrenze überschritten ist. Liegt deine Einkommensteuerschuld darunter, ist der Soli exakt 0 €, unabhängig vom Satz.

Die Berechnungslogik lässt sich an einem Prinzipbeispiel verdeutlichen, ohne konkrete Euro-Zahlen zu erfinden: Stell dir vor, deine Einkommensteuerschuld liegt knapp unterhalb der Freigrenze. Dann zahlst du keinen Soli. Verdienst du etwas mehr und deine Steuerschuld übersteigt die Freigrenze um einen kleinen Betrag, greift die Milderungszone – du zahlst nur einen Bruchteil des vollen Satzes. Erst bei deutlich höherer Steuerschuld, wenn du die Milderungszone komplett durchlaufen hast, fällt der volle Satz von 5,5 % an.

Besonders wichtig für alle, die Geld anlegen: Auf Kapitalerträge greift der Soli nach anderen Regeln. Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird zunächst Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Auf diese 25 % Abgeltungsteuer wird dann der Soli von 5,5 % draufgerechnet – unabhängig davon, ob deine Lohnsteuerschuld unterhalb der Freigrenze liegt. Der kombinierte Steuereffekt auf Kapitalerträge beträgt damit rechnerisch 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli auf diese Steuer, was zusammen einem Gesamtsatz von 26,375 % entspricht (zuzüglich Kirchensteuer, falls zutreffend).

Für Sparer:innen mit ETF-Sparplan, Tagesgeldkonto oder Dividendenaktien ist das eine wichtige Information: Der Soli auf Kapitalerträge wird von der Bank automatisch einbehalten und abgeführt, solange kein Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags vorliegt. Optimierung ist also möglich – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

AUF EINEN BLICK

  • Der Sparerpauschbetrag mindert die steuerpflichtigen Kapitalerträge – wer darunter bleibt, zahlt weder Abgeltungsteuer noch Soli.
  • Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten: Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags werden keine Steuern und kein Soli einbehalten.
  • Für Anleger:innen mit kleinen Anlagebeträgen ist die Soli-Belastung auf Kapitalerträge oft marginal – trotzdem lohnt sich die Optimierung via Steuererklärung.
  • Günstigerprüfung: Hat man ein sehr niedriges zu versteuerndes Einkommen, kann das Finanzamt prüfen, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger wäre.

Soli auf Kapitalerträge: Was Sparer:innen und Anleger:innen mit ETF und Tagesgeld wissen müssen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des Soli befasst – aktuellen Stand unbedingt offiziell prüfen.

Wer anfängt, Geld anzulegen – sei es über einen ETF-Sparplan, ein Tagesgeldkonto oder Einzelaktien – kommt früher oder später mit dem Soli auf Kapitalerträge in Berührung. Auf Zinserträge, Dividenden und realisierte Kursgewinne erhebt der deutsche Staat die Abgeltungsteuer von 25 %. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf eben diese Steuer. Das gilt unabhängig davon, ob dein Arbeitseinkommen unterhalb der Soli-Freigrenze liegt – die beiden Regelwerke laufen parallel und beeinflussen sich hier nicht.

Der entscheidende Hebel für Sparer:innen und Anleger:innen ist der Sparerpauschbetrag. Er beträgt für Ledige 1.000 € pro Jahr und für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner 2.000 € pro Jahr. Das bedeutet: Bis zu 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben vollständig steuerfrei – und damit auch frei vom Soli. Wer zum Beispiel mit einem kleinen ETF-Sparplan jährlich 300 € Kursgewinne realisiert und 80 € Dividenden erhält, liegt insgesamt bei 380 € Kapitalerträgen – weit unterhalb des Pauschbetrags, keine Abgeltungsteuer, kein Soli.

Damit die Bank den Pauschbetrag auch tatsächlich berücksichtigt, muss ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden. Ohne diesen Auftrag behält die Bank Abgeltungsteuer und Soli automatisch ein, sobald Kapitalerträge anfallen. Den zu viel einbehaltenen Betrag kann man sich zwar über die Steuererklärung zurückholen, aber es ist einfacher, den Freistellungsauftrag direkt einzurichten. Wer mehrere Depots oder Konten bei verschiedenen Banken hat, kann den Pauschbetrag aufteilen – wichtig ist nur, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 € nicht überschreitet.

Für Sparer:innen mit kleinen Anlagebeträgen ist die tatsächliche Soli-Belastung auf Kapitalerträge oft marginal. Trotzdem lohnt sich die Optimierung: Wer den Freistellungsauftrag vergisst und am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgibt, bekommt den zu viel gezahlten Betrag erstattet – aber es kostet unnötig Zeit und Aufwand. Einmal einrichten, dauerhaft profitieren.

AUF EINEN BLICK

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage der Verfassungskonformität nach der Reform dem BVerfG vorgelegt.
  • Für Sparer:innen relevant: Laufende Verfahren können bedeuten, dass Steuerbescheide unter Vorbehalt stehen – es empfiehlt sich, Bescheide vorläufig offen zu halten.
  • StudySmarter gibt keinen Rechtsrat; bei konkreten Fragen zur Steuerpflicht hilft das lokale Finanzamt oder eine anerkannte Steuerberatungsstelle (z. B. Lohnsteuerhilfe).

Solidaritätszuschlag und Verfassungsdebatte: Was wurde bisher entschieden?

Wer nur Arbeitslohn bezieht, muss in der Regel nichts extra eintragen – der Arbeitgeber hat den Soli bereits korrekt abgeführt oder gar nicht einbehalten.

Die Frage, ob der Solidaritätszuschlag nach Wegfall des ursprünglichen Finanzierungsbedarfs noch verfassungsgemäß ist, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nach der Reform des SolZG die Verfassungsfrage – zumindest für die weiterhin zahlungspflichtigen Besserverdienenden – dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Das BVerfG hat sich mehrfach mit der Materie befasst; ob und in welcher Form eine abschließende Entscheidung vorliegt, sollte unbedingt bei aktuellen amtlichen Quellen geprüft werden, da sich die Rechtslage weiterentwickeln kann.

Für Sparer:innen und Anleger:innen ist dieser Punkt aus einem praktischen Grund relevant: Solange ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, werden viele Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das bedeutet: Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt, dass er noch geändert werden kann, sobald das BVerfG eine Entscheidung trifft. Wer also Soli gezahlt hat oder zahlt, sollte prüfen, ob sein Steuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält – in diesem Fall bleibt der Bescheid automatisch offen, ohne dass du Einspruch einlegen musst.

Sollte das BVerfG den Soli für verfassungswidrig erklären, würden Betroffene mit Vorläufigkeitsvermerk in ihren Bescheiden automatisch von einer Erstattung profitieren. Fehlt der Vermerk und der Bescheid ist bereits bestandskräftig, wäre eine Rückforderung in der Regel nicht mehr möglich. Es lohnt sich daher, alte Steuerbescheide auf diesen Vermerk zu prüfen – insbesondere wenn du in den letzten Jahren tatsächlich Soli gezahlt hast.

Wichtiger Hinweis: StudySmarter gibt keinen Rechtsrat. Bei konkreten Fragen zur Verfassungsdebatte, zu Einspruchsfristen oder zum Vorläufigkeitsvermerk hilft das lokale Finanzamt weiter. Auch anerkannte Steuerberatungsstellen wie Lohnsteuerhilfevereine beraten Verbraucher:innen und Arbeitnehmer:innen häufig zu günstigen Konditionen.

AUF EINEN BLICK

  • In der Anlage N der Steuererklärung ist der einbehaltene Soli in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und wird automatisch übernommen.
  • Wer zu viel Soli gezahlt hat (z. B. wegen schwankender Monatslöhne), bekommt die Differenz mit der Steuererklärung erstattet.
  • Wer einen Minijob und Steuerklasse I hat, zahlt in der Regel keinen Soli – Kontrolle lohnt trotzdem via Lohnsteuerbescheinigung.
  • Elster, WISO oder die StudySmarter-Partnertools helfen beim unkomplizierten Einreichen der Steuererklärung.

Soli in der Steuererklärung: Musst du aktiv werden?

Angestellte:r (20 h/Woche, Steuerklasse I): Meist unterhalb der Freigrenze → kein Soli.

Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, ist beim Soli kein aktives Zutun erforderlich. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer monatlich und führt sie ans Finanzamt ab – dabei berücksichtigt er automatisch, ob die Freigrenze für den Soli erreicht wird oder nicht. Liegt dein monatlicher Lohnsteuerabzug dauerhaft unterhalb der anteiligen Freigrenze, erscheint auf deiner Gehaltsabrechnung in der Zeile „Solidaritätszuschlag" eine 0,00 € oder die Zeile fehlt komplett.

In der Steuererklärung selbst wird der einbehaltene Soli in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, die dein Arbeitgeber jährlich ausstellt. In der Anlage N der Steuererklärung wird dieser Wert übernommen und vom Finanzamt verrechnet. Hast du im Laufe des Jahres zu viel Soli gezahlt – zum Beispiel wegen schwankender Monatslöhne oder eines unterjährigen Jobwechsels – wird die Differenz mit der Einkommensteuerfestsetzung erstattet. Das passiert automatisch, du musst nichts extra eintragen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und Steuerklasse I zahlen in der Regel keinen Soli, weil die Lohnsteuer bei Minijobs pauschal oder gar nicht anfällt und die Steuerschuld ohnehin minimal ist. Trotzdem lohnt ein Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung am Jahresende: In seltenen Fällen kann es durch Fehler in der Lohnabrechnung zu Abzügen kommen, die erstattet werden könnten. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr.

Wer neben dem Arbeitslohn auch Kapitalerträge erzielt, die den Sparerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen, sollte diese in der Anlage KAP angeben. Dort kann geprüft werden, ob die Günstigerprüfung (also Versteuerung der Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz) vorteilhafter ist. Bei niedrigem Gesamteinkommen – typisch für Berufseinsteiger oder Teilzeitbeschäftigte – kann das tatsächlich zu einer Erstattung führen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Den einbehaltenen Soli auf Kapitalerträge erhält man in diesem Fall anteilig zurück.

AUF EINEN BLICK

  • Vollzeit-Berufseinsteiger: Je nach Gehalt und Steuerklasse häufig noch in der befreiten Zone oder Milderungszone – Rechner nutzen!
  • Teilzeitbeschäftigte:r mit geringem Einkommen: Oft geringer Steuerbetrag → Soli = 0.
  • Sparer:in mit ETF-Sparplan: Soli auf Kapitalerträge prüfen; Freistellungsauftrag sichert den Sparerpauschbetrag.
  • Fazit: Der Brutto-Netto-Rechner liefert die schnellste individuelle Antwort.

Soli-Check: Typische Situationen für Sparer, Anleger und Berufseinsteiger

Mythos 1: 'Der Soli wurde komplett abgeschafft.' – Falsch: Er wurde für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen ausgesetzt, gilt aber weiterhin für Besserverdienende und auf Kapitalerträge.

Wer in Steuerklasse I arbeitet, verdient im Monat in der Regel einen Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge zu einer sehr geringen oder gar keiner Lohnsteuer führt. Bleibt die jährliche Einkommensteuerschuld unterhalb der Freigrenze, ist der Soli automatisch null. Das gilt auch dann, wenn auf dem Gehaltszettel Lohnsteuer einbehalten wird – denn am Jahresende, bei der Steuerfestsetzung, zählt die Gesamtjahressteuer. Wichtig: Wer nur wenige Monate im Jahr arbeitet, profitiert beim Jahresausgleich oft von einer Erstattung.

Für Berufseinsteiger mit einem ersten geregelten Einkommen gilt Ähnliches. Die Vergütungen liegen typischerweise in einem Bereich, in dem die jährliche Einkommensteuerschuld gering bleibt. Wer den Grundfreibetrag von 12.348 € (ledig, 2026) nicht überschreitet, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer – und damit auch keinen Soli. Hinzu kommen Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, die das zu versteuernde Einkommen weiter senken.

Vollzeit-Berufseinsteiger befinden sich je nach Gehalt und Steuerklasse häufig noch in der befreiten Zone oder bewegen sich in der Milderungszone. Ob und wie viel Soli tatsächlich anfällt, hängt stark vom Bruttogehalt, der Steuerklasse und weiteren Abzügen ab. Hier lohnt sich ein Blick in einen Brutto-Netto-Rechner – zum Beispiel unser Tool unter /s/rechner/brutto-netto.

Wer einen ETF-Sparplan oder ein Tagesgeldkonto besitzt, sollte unbedingt den Freistellungsauftrag bei seiner Bank prüfen. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Ledige fallen weder Abgeltungsteuer noch Soli an. Wer den Freistellungsauftrag vergessen hat und zu viel Soli auf Kapitalerträge gezahlt hat, kann sich diesen über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen.

AUF EINEN BLICK

  • Mythos 2: 'Der Soli hängt am Bruttolohn.' – Falsch: Basis ist die Einkommensteuer, nicht das Brutto.
  • Mythos 3: 'Kirchensteuerpflichtige zahlen doppelt Soli.' – Falsch: Kirchensteuer und Soli sind getrennte Abgaben; Soli wird nur auf die Lohn-/Einkommensteuer berechnet.
  • Mythos 4: 'Als Normalverdiener brauche ich mich nicht zu kümmern.' – Stimmt nicht immer: Kapitalerträge und bestimmte Nebenjobs können trotzdem Soli auslösen.

Die größten Missverständnisse zum Solidaritätszuschlag

Das hartnäckigste Missverständnis lautet: „Der Soli wurde abgeschafft." Das stimmt so nicht. Der Solidaritätszuschlag existiert rechtlich weiterhin, er wurde lediglich für die große Mehrheit der Lohnsteuerpflichtigen ausgesetzt – also faktisch auf null gesetzt, weil deren Steuerschuld unterhalb der erhöhten Freigrenze liegt. Für Besserverdienende und insbesondere für Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer) gilt der Soli hingegen unverändert weiter. Und auf Kapitalerträge greift er, wie erklärt, ohnehin unabhängig von der Freigrenze.

Ein weiterer weit verbreiteter Irrtum: „Der Soli hängt am Bruttolohn." Das ist falsch. Grundlage ist ausschließlich die Einkommensteuer – also das, was nach allen Abzügen, Freibeträgen und dem zu versteuernden Einkommen als Steuerschuld übrig bleibt. Wer ein hohes Bruttogehalt hat, aber durch Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen oder andere Abzüge seine Einkommensteuerschuld deutlich reduziert, kann trotzdem unter der Freigrenze bleiben.

Mythos Nummer drei: „Kirchensteuerpflichtige zahlen doppelt Soli." Das stimmt nicht. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind völlig getrennte Abgaben mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Der Soli wird nur auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer berechnet, nicht auf die Kirchensteuer. Es kann höchstens sein, dass Kirchensteuerpflichtige in der Gehaltsabrechnung mehr Abzüge sehen – aber diese Abzüge summieren sich nicht zu einem doppelten Soli.

Schließlich der vierte Irrtum: „Als Normalverdiener muss ich mich darum nicht kümmern." Das ist leider nicht immer richtig. Wer Kapitalerträge erzielt oder eine selbstständige Nebentätigkeit mit relevanten Einnahmen hat, sollte zumindest einmal prüfen, ob Soli einbehalten wurde – und ob er diesen zurückbekommt. Der Aufwand ist überschaubar, und gerade bei der Günstigerprüfung für Kapitalerträge können Sparer:innen mit niedrigem Gesamteinkommen tatsächlich Geld zurückbekommen.

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Häufige Fragen

Als Arbeitnehmer zahlst du Solidaritätszuschlag nur dann, wenn deine Lohnsteuer hoch genug ist, um die Freigrenze zu überschreiten. Da viele Arbeitnehmer unterhalb dieser Grenze bleiben, ist der Soli in der Regel nicht fällig, aber das hängt von deinem konkreten Jahreslohn ab.

Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen erhoben, wobei eine Freigrenze gilt, die sich an der tariflichen Einkommensteuer bemisst. Für die meisten Steuerpflichtigen mit mittleren Einkommen entfällt der Soli, aber ab einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Steuerbetrag wird er anteilig erhoben.

Ja, der Solidaritätszuschlag wird auch auf ETF-Gewinne fällig, wenn deine gesamte Einkommensteuer – einschließlich der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge – die Freigrenze überschreitet. Die Abgeltungsteuer auf ETF-Erträge wird zusammen mit der übrigen Steuerlast geprüft, um zu entscheiden, ob Soli anfällt.

Der Solidaritätszuschlag wurde mehrfach vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten, aber das Gericht hat ihn bisher nicht für verfassungswidrig erklärt. Es gibt jedoch anhaltende rechtliche Diskussionen, ob der Soli nach dem Auslaufen seiner ursprünglichen Zweckbindung noch verfassungsgemäß ist.

Auf deiner Gehaltsabrechnung findest du den Solidaritätszuschlag als separate Position, die meist mit 'Soli' oder 'Solidaritätszuschlag' bezeichnet wird. Wenn dort kein Betrag ausgewiesen ist, wurde kein Soli einbehalten, was bei den meisten Arbeitnehmern mit normalem Gehalt der Fall ist.

Ja, wenn du zu viel Solidaritätszuschlag gezahlt hast, kannst du ihn über deine Einkommensteuererklärung zurückbekommen. Das Finanzamt prüft dort die gesamte Steuerlast und erstattet zu viel gezahlte Beträge, sofern die Freigrenze unterschritten wird.

Minijobber zahlen in der Regel keinen Solidaritätszuschlag, da ihre Lohnsteuer pauschal vom Arbeitgeber abgeführt wird und diese Pauschalsteuer den Soli nicht einschließt. Bei einem Minijob mit Steuerklasse VI oder bei Überschreiten der Verdienstgrenzen kann sich das jedoch ändern, aber das ist die Ausnahme.

Der Solidaritätszuschlag wird voraussichtlich nicht vollständig abgeschafft, sondern bleibt für Spitzenverdiener bestehen, da er als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer weiterhin erhoben wird. Eine komplette Abschaffung ist politisch umstritten und derzeit nicht beschlossen, aber die Freigrenze könnte in Zukunft angepasst werden.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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