Steuerklasse 3 und 5 So funktioniert die Kombination für Paare und Berufseinsteiger
Steuerklasse 3 und 5 für Paare & Berufseinsteiger: Wer profitiert, wie der Wechsel läuft & was beim Lohnsteuerausgleich droht. Jetzt Brutto-Netto prüfen.
- Steuerklassen 3 und 5 bilden immer ein Paar und können nur von verheirateten oder verpartnerten Personen in Deutschland gewählt werden.
- Die Kombination verteilt den steuerlichen Vorteil asymmetrisch: Klasse 3 bietet den doppelten Grundfreibetrag, Klasse 5 hat keinen eigenen Grundfreibetrag.
- Ziel der Kombination ist, das monatliche Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners zu maximieren – auf Kosten höherer Abzüge beim anderen.
- Wichtig für Studierende im Nebenjob oder nach dem Abschluss: Wer heiratet und Einkommen erzielt, muss aktiv eine Steuerklasse beantragen.
Steuerklasse 3 und 5: Was steckt hinter der Kombination?
Steuerklassen 3 und 5 bilden immer ein Paar und können nur von verheirateten oder verpartnerten Personen in Deutschland gewählt werden.
Die Steuerklassenkombination 3 und 5 ist ein Werkzeug für verheiratete oder verpartnerte Paare, um das monatliche Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners zu maximieren. Sie funktioniert nur im Zusammenspiel: Wer 3 wählt, muss dem anderen Partner die 5 „zuteilen" – und umgekehrt. Für alle, die gerade heiraten oder nach einer beruflichen Veränderung ihren ersten Job antreten, ist das Verständnis dieser Kombination bares Geld wert.
AUF EINEN BLICK
- Die Kombination verteilt den steuerlichen Vorteil asymmetrisch: Klasse 3 bietet den doppelten Grundfreibetrag, Klasse 5 hat keinen eigenen Grundfreibetrag.
- Ziel der Kombination ist, das monatliche Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners zu maximieren – auf Kosten höherer Abzüge beim anderen.
- Wichtig für alle, die heiraten und Einkommen erzielen: Wer eine Steuerklasse wählen möchte, muss diese aktiv beantragen.
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € / Jahr |
| Pendlerpauschale | 0,30 €/km |
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Was sind Steuerklasse 3 und 5? – Funktionsweise und Voraussetzungen
Steuerklasse 3 gewährt den doppelten Grundfreibetrag sowie den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag – der monatliche Lohnsteuerabzug ist deutlich niedriger.
Steuerklassen 3 und 5 bilden immer ein untrennbares Paar und stehen ausschließlich verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen in Deutschland zur Verfügung. Die Wahl setzt voraus, dass beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Es handelt sich also nicht um eine Option, die man als unverheiratetes Paar, als Wohngemeinschaft oder als Freunde mit Doppelverdienst nutzen könnte – der Personenstand ist gesetzlich entscheidend.
Die Mechanik hinter der Kombination ist folgende: Der Partner in Steuerklasse 3 erhält den doppelten Grundfreibetrag – also 24.696 € für 2026 – und den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Das bedeutet, dass auf seinen oder ihren Lohn monatlich deutlich weniger Lohnsteuer einbehalten wird. Der Partner in Steuerklasse 5 bekommt dagegen keinen eigenen Grundfreibetrag zugerechnet, weil dieser vollständig beim anderen Partner „verbucht" ist. Sein oder ihr Nettolohn ist deshalb monatlich spürbar niedriger, als es bei Steuerklasse 1 der Fall wäre.
Das Ziel der Kombination ist klar: Das monatliche Netto des besserverdienenden Partners soll so hoch wie möglich ausfallen – etwa um eine große Anschaffung zu finanzieren, die Haushaltskasse zu entlasten oder Liquidität zu sichern. Sparer und Anleger, die nach der Hochzeit beide berufstätig sind, müssen aktiv beim zuständigen Finanzamt eine Steuerklasse beantragen. Wer nichts unternimmt, wird automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft – was in vielen Fällen durchaus sinnvoll ist, aber nicht optimal sein muss.
Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse hat keinen Einfluss auf die tatsächlich geschuldete Jahressteuer, sondern nur auf den monatlichen Vorabzug durch den Arbeitgeber. Die endgültige Steuerschuld wird erst mit der Einkommensteuererklärung festgestellt. Deshalb ist es so wichtig, die Kombination 3/5 nicht isoliert zu betrachten, sondern immer im Zusammenhang mit der Pflichtveranlagung und dem Risiko von Nachzahlungen.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Steuerklasse 3 gewährt den doppelten Grundfreibetrag sowie den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag – der monatliche Lohnsteuerabzug ist deutlich niedriger. | , |
| Steuerklasse 5 enthält keinen Grundfreibetrag; der Lohnsteuerabzug ist deshalb höher als in Steuerklasse 1 bei gleichem Bruttolohn. | , |
| Die Gesamtsteuerlast des Paares bleibt im Vergleich zur Kombination 4/4 im Jahresverlauf weitgehend gleich – die Verteilung ist jedoch eine andere. | , |
Die Unterschiede im Detail: Was bleibt wirklich mehr übrig?
Die Kombi lohnt sich vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere – als Faustregel gilt ein erhebliches Einkommensungleichgewicht.
Steuerklasse 3 ist die großzügigste aller Lohnsteuerklassen. Sie gewährt den doppelten Grundfreibetrag von 24.696 € (2026), den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € sowie weitere Entlastungsbeträge. Der monatliche Lohnsteuerabzug ist dadurch erheblich niedriger als in Steuerklasse 1 – und erst recht niedriger als in Steuerklasse 4. Wer also als Hauptverdiener in Klasse 3 eingestuft ist, spürt den Unterschied jeden Monat direkt auf dem Konto.
Steuerklasse 5 ist das Gegenstück dazu. Weil der gesamte Grundfreibetrag bereits beim Klasse-3-Partner verrechnet wurde, beginnt in Klasse 5 die Besteuerung praktisch ab dem ersten verdienten Euro. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb nicht nur höher als in Klasse 1 – er kann bei niedrigeren Einkommen einen erheblichen Teil des Bruttogehalts ausmachen. Für Personen, die nach einer Familienpause oder einem Karrierewechsel in einer Teilzeitstelle beginnen und dabei in Steuerklasse 5 landen, kann das monatlich einen deutlichen Unterschied bedeuten.
Die Gesamtsteuerlast beider Partner zusammen ist bei der Kombination 3/5 über das gesamte Jahr betrachtet in der Regel nicht höher oder niedriger als bei 4/4. Der entscheidende Unterschied liegt in der zeitlichen Verteilung des Steuerabzugs: Bei 3/5 fließt weniger monatlich vom Hauptverdiener ab, dafür mehr vom Zweitverdiener. Bei 4/4 wird die Last gleichmäßiger verteilt. Welche Kombination für ein Paar günstiger ist, hängt deshalb nicht nur von den Einkommenshöhen ab, sondern auch davon, wer wann wie viel verdient und welche Lohnersatzleistungen geplant sind.
AUF EINEN BLICK
- Verdienen beide Partner ähnlich viel, ist die Kombination 4/4 (mit optionalem Faktorverfahren) in der Regel günstiger, weil die Nachzahlungsgefahr geringer ist.
- Für Personen, die nach einer Familienpause oder einem Jobwechsel in Teilzeit oder Probezeit beginnen, kann Klasse 5 monatlich zu hohe Abzüge bedeuten.
- Wer Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld erwartet: Diese Lohnersatzleistungen orientieren sich am Nettolohn – die gewählte Steuerklasse beeinflusst die Höhe direkt.
- Frisch verheiratete Paare sollten prüfen, ob ein Nebenjob unter der Minijob-Grenze eine Alternative zur Kombination 3/5 darstellt.
Wann lohnt sich die Kombination 3/5 – und wann besser nicht?
Der Steuerklassenwechsel wird beim zuständigen Finanzamt beantragt – seit 2024 ist das vollständig digital über ELSTER möglich.
Die Kombination 3/5 lohnt sich vor allem dann, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Als grobe Orientierung gilt: Sobald ein erhebliches Einkommensungleichgewicht zwischen den Partnern besteht – beispielsweise wenn einer Vollzeit in einem gut bezahlten Beruf tätig ist und der andere nur in Teilzeit oder geringfügig arbeitet – kann die Kombination monatlich spürbar mehr Netto für den Hauptverdiener bedeuten. Das höhere Netto kann in der Familienplanung, bei der Tilgung von Krediten oder beim Aufbau eines Notgroschens direkt helfen.
Verdienen beide Partner ähnlich viel, ist die Kombination 4/4 in der Regel die bessere Wahl. Der Grund: Bei annähernd gleichen Einkommen verteilt die Kombination 3/5 die Steuerlast so asymmetrisch, dass der Klasse-5-Partner monatlich überdurchschnittlich belastet wird, ohne dass der Klasse-3-Partner proportional genug profitiert. Hinzu kommt das Risiko einer teils erheblichen Nachzahlung am Jahresende, wenn die unterjährigen Abzüge nicht zur tatsächlichen Steuerschuld gepasst haben. Das Faktorverfahren (Steuerklasse 4 mit Faktor) ist in solchen Fällen häufig die transparentere und planungssicherere Alternative.
Für Paare, die frisch verheiratet sind und bei denen ein Partner gerade eine neue Stelle angetreten hat, ist die Entscheidung oft schwieriger. Wer in der Probezeit mit einem vergleichsweise niedrigen Einstiegsgehalt beginnt und dabei in Steuerklasse 5 landet, kann monatlich so viel Lohnsteuer zahlen, dass weniger Netto übrig bleibt als erwartet. In dieser Phase ist es besonders wichtig, die eigene Liquidität zu schützen – und gegebenenfalls mit dem Finanzamt zu klären, ob ein Wechsel sinnvoll ist.
Ein weiterer Faktor, den viele unterschätzen: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld orientieren sich am Nettolohn der vorangegangenen Monate. Wer in Steuerklasse 5 arbeitet, hat ein niedrigeres Netto ausgewiesen – und bekommt deshalb unter Umständen weniger Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Diese Konsequenz kann die vermeintlichen Vorteile der Kombination langfristig mehr als aufwiegen. Wer also absehen kann, dass er oder sie in näherer Zukunft Lohnersatzleistungen beziehen wird, sollte die Steuerklassenwahl sehr sorgfältig abwägen.
AUF EINEN BLICK
- Ein Wechsel ist einmal pro Kalenderjahr möglich; unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Trennung, Aufnahme einer Beschäftigung) auch häufiger.
- Benötigt werden: Steuer-ID beider Partner, ggf. Heiratsurkunde bei erstmaliger Eintragung.
- Der Wechsel gilt ab dem Folgemonat nach Beantragung – frühzeitig stellen, um den Monatsvorteil nicht zu verlieren.
- Das Finanzamt trägt die neue Steuerklasse in die ELStAM-Datenbank ein; Arbeitgeber rufen sie automatisch ab.
Steuerklassenwechsel: So beantragst du die Kombination 3/5
Paare mit Steuerklassenkombination 3/5 sind zur Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung).
Der Steuerklassenwechsel wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt. Seit 2024 ist das vollständig digital über das ELSTER-Portal möglich – du musst also nicht mehr persönlich erscheinen oder Formulare in Papierform einreichen. Für die Beantragung werden in der Regel die Steuer-IDs beider Partner benötigt; bei einer erstmaligen Eintragung nach der Hochzeit ist außerdem die Heiratsurkunde oder eine entsprechende standesamtliche Bescheinigung vorzulegen.
Grundsätzlich ist ein Steuerklassenwechsel einmal pro Kalenderjahr möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn sich die Lebenssituation grundlegend verändert – etwa durch Trennung, die Aufnahme einer neuen Beschäftigung durch den bisher nicht berufstätigen Partner oder den Tod des anderen Partners – kann auch häufiger gewechselt werden. Die genauen Voraussetzungen regelt das Einkommensteuergesetz. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Finanzamt oder über ELSTER.
Der Wechsel gilt ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Wer also im Oktober wechselt, profitiert ab November von der neuen Steuerklasse – die Monate davor werden nicht rückwirkend korrigiert. Das macht es besonders wichtig, frühzeitig zu handeln. Wer Anfang des Jahres einen Wechsel plant, sollte den Antrag möglichst im Januar oder spätestens im Februar einreichen, um möglichst viele Monate des laufenden Jahres von der neuen Klasse zu profitieren. Eine Jahresendreparatur gibt es nicht: Der monatlich zu niedrig oder zu hoch abgeführte Betrag wird erst mit der Einkommensteuererklärung ausgeglichen.
AUF EINEN BLICK
- Wegen des asymmetrischen Lohnsteuerabzugs kommt es häufig zu Nachzahlungen – besonders wenn der Klasse-5-Partner im Laufe des Jahres mehr verdient hat als geplant.
- Um böse Überraschungen zu vermeiden: Unterjährig prüfen, ob Vorauszahlungen sinnvoll sind.
- Berufstätige unterschätzen oft, dass Weihnachtsgeld, Boni oder Überstundenvergütungen die Steuerlast in Klasse 5 spürbar erhöhen.
- Das Finanzamt setzt Nachzahlungszinsen auf verspätete Zahlungen an
Steuernachzahlung mit Steuerklasse 3/5: Das Risiko kennen und einplanen
Elterngeld wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet.
Paare mit der Steuerklassenkombination 3/5 sind zur Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung verpflichtet – das nennt sich Pflichtveranlagung. Das bedeutet: Anders als manche Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen, weil ihr Lohn korrekt besteuert wurde, kommt kein 3/5-Paar daran vorbei. Die Erklärung muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein – mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist deutlich.
Wegen des asymmetrischen Lohnsteuerabzugs kommt es bei der Kombination 3/5 häufig zu Nachzahlungen am Jahresende. Das passiert vor allem dann, wenn der Klasse-5-Partner im Laufe des Jahres mehr verdient hat als ursprünglich erwartet – etwa durch Überstundenzuschläge, Weihnachtsgeld, Boni oder eine Gehaltserhöhung. Jede dieser Einmalzahlungen erhöht die Jahressteuerschuld, ohne dass unterjährig mehr Lohnsteuer einbehalten wurde. Das Ergebnis: eine Nachzahlung, die durchaus mehrere hundert oder sogar tausend Euro betragen kann.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, unterjährig zu prüfen, ob Steuervorauszahlungen sinnvoll sind. Das Finanzamt kann auf Antrag oder von sich aus Vorauszahlungen festsetzen, wenn es absieht, dass die einbehaltene Lohnsteuer voraussichtlich nicht ausreichen wird. Wer das selbst im Blick behalten möchte, kann mit einem Brutto-Netto-Rechner verschiedene Szenarien durchspielen und so abschätzen, wie hoch die Jahressteuer ungefähr ausfallen wird.
Besonders Berufseinsteiger und Personen, die nach einer Familienphase oder einer beruflichen Neuorientierung erstmals wieder in Lohn und Brot stehen, unterschätzen diesen Effekt häufig. Wer in Steuerklasse 5 beginnt und im Herbst noch Weihnachtsgeld erhält, kann am Ende des Jahres mit einer unerwarteten Nachzahlung konfrontiert sein – zu einem Zeitpunkt, an dem das Budget für die Einrichtung einer neuen Wohnung oder die Rückzahlung von Krediten ohnehin schon angespannt ist. Frühzeitige Planung ist deshalb kein Luxus, sondern finanzielle Notwendigkeit.
AUF EINEN BLICK
- Wer kurz vor der Geburt in Klasse 3 wechselt, um ein höheres Netto auszuweisen, riskiert seit dem Elterngeldvereinfachungsgesetz Nachprüfungen durch die Elterngeldstelle.
- Gestaltungsmodelle rund um den Steuerklassenwechsel vor Elterngeldbezug sind seit 2013 eingeschränkt – Beratung durch Steuerberater empfohlen.
- Frühzeitige Planung vor Familiengründung: Kombination 3/5 im Gesamtkontext Elterngeld, Kindergeld und steuerlicher Auswirkungen betrachten.
Steuerklasse 3/5 und Elterngeld: Was junge Paare unbedingt wissen müssen
Das Faktorverfahren (Steuerklasse 4/4 mit Faktor) verteilt die Steuerlast proportional zum Einkommen beider Partner und vermeidet hohe Nachzahlungen.
Das Elterngeld wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Das klingt einfach, hat aber eine weitreichende Konsequenz: Wer in diesen zwölf Monaten in Steuerklasse 5 gearbeitet hat, weist ein niedrigeres Nettoeinkommen aus – und bekommt deshalb potenziell weniger Elterngeld. Das kann je nach Einkommenshöhe eine erhebliche Differenz bedeuten, die sich über die gesamte Elterngeldzeit summiert.
Umgekehrt haben manche Paare in der Vergangenheit versucht, kurz vor der Geburt gezielt in Steuerklasse 3 zu wechseln, um ein höheres Netto auszuweisen und damit mehr Elterngeld zu erhalten. Seit dem Elterngeldvereinfachungsgesetz von 2013 sind solche Gestaltungsmodelle jedoch erheblich eingeschränkt. Die Elterngeldstellen prüfen Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum genau und können Wechsel, die offensichtlich nur zur Erhöhung des Elterngeldes vorgenommen wurden, als nicht maßgeblich einstufen.
Für junge Paare, die eine Familiengründung planen, bedeutet das: Die Steuerklassenwahl sollte frühzeitig und im Gesamtkontext betrachtet werden. Dabei spielen nicht nur Elterngeld, sondern auch Kindergeld (aktuell 259 € pro Kind und Monat, 2026), mögliche Auswirkungen auf andere Sozialleistungen und die langfristige Einkommensentwicklung eine Rolle. Eine Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ist in dieser Phase keine übertriebene Vorsichtsmaßnahme, sondern eine Investition, die sich rechnen kann.
AUF EINEN BLICK
- Besonders für Paare, bei denen beide arbeiten und ähnliche Einkommen erzielen, ist das Faktorverfahren oft die transparentere Wahl.
- Der Faktor wird auf Antrag beim Finanzamt eingetragen und muss alle zwei Jahre neu beantragt werden.
- Paare, die beide verdienen und vor einer beruflichen Neuorientierung stehen, sollten das Faktorverfahren als Einstiegsoption ernsthaft prüfen.
Faktorverfahren: Die smarte Alternative zu 3/5 für Paare mit ähnlichem Einkommen
Mit dem Brutto-Netto-Rechner kannst du schnell simulieren, wie viel Netto bei Steuerklasse 3 oder 5 von deinem Bruttogehalt übrig bleibt.
Das Faktorverfahren – technisch: Steuerklasse 4/4 mit Faktor – ist eine Option, die viele Paare gar nicht kennen, obwohl sie in vielen Situationen die bessere Wahl ist. Beim Faktorverfahren wird die Steuerlast beider Partner proportional zu ihrem jeweiligen Einkommen verteilt. Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt mehr Lohnsteuer; wer weniger verdient, zahlt weniger – aber keiner wird durch die vollständige Abwesenheit eines Grundfreibetrags wie in Steuerklasse 5 übermäßig belastet.
Der praktische Vorteil des Faktorverfahrens liegt vor allem in der Planungssicherheit. Da der monatliche Lohnsteuerabzug bereits relativ nah an der tatsächlichen Jahressteuerschuld liegt, sind Nachzahlungen deutlich seltener und in der Regel geringer als bei der Kombination 3/5. Wer als Paar beide arbeitet und ungefähr ähnliche Einkommen erzielt, schützt sich mit dem Faktorverfahren vor unangenehmen Überraschungen im April.
Beantragen lässt sich das Faktorverfahren ebenfalls beim Finanzamt – auch digital über ELSTER. Der eingetragene Faktor muss alle zwei Jahre neu beantragt werden. Sparer:innen und Anleger:innen, die gemeinsam mit ihrem Partner ins Berufsleben starten und beide ein ähnliches Einstiegsgehalt beziehen, sollten das Faktorverfahren als erste Wahl ernsthaft in Betracht ziehen. Es bietet die Effizienz des Ehegattensplittings bei gleichzeitig fairerer monatlicher Verteilung – ohne das Nachzahlungsrisiko, das mit der Kombination 3/5 einhergeht.
Wer sich nicht sicher ist, welche Kombination die richtige ist, kann mit einem Brutto-Netto-Rechner einfach beide Szenarien durchspielen: einmal mit Steuerklasse 3 und einmal mit Steuerklasse 4 mit Faktor. Die Differenz im monatlichen Netto und die zu erwartende Jahressteuer geben eine gute Orientierung, welche Option zum eigenen Lebensmodell passt.
AUF EINEN BLICK
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- So siehst du sofort, ob ein Steuerklassenwechsel für euch als Paar im laufenden Jahr noch sinnvoll ist.
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Die Wahl zwischen Steuerklasse 3/5 und den Alternativen ist keine einmalige Entscheidung für immer, sondern sollte regelmäßig überprüft werden – besonders wenn sich das Einkommen eines Partners ändert, Nachwuchs geplant ist oder sich die berufliche Situation grundlegend verändert. Das Entscheidende ist, dass du die Konsequenzen kennst, bevor du den Antrag stellst.
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Häufige Fragen
Nein, die Steuerklassen 3 und 5 können nur von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gewählt werden. Für unverheiratete Paare gelten die Steuerklassen 1 und 4, unabhängig davon, ob ihr zusammenlebt oder gemeinsame Kinder habt.
Wenn du in Steuerklasse 5 bist und deinen Job verlierst, bleibt diese Steuerklasse zunächst bestehen, solange du Arbeitslosengeld beziehst. Das Arbeitslosengeld wird auf Basis deines letzten Nettogehalts berechnet, das durch die hohe Steuerlast in Klasse 5 niedriger ausfällt als in anderen Steuerklassen.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination 3/5 ist grundsätzlich nur einmal pro Jahr möglich. Ihr könnt die Wahl jedoch jederzeit rückgängig machen, wenn ihr wieder in die Steuerklasse 4 wechseln möchtet, was ebenfalls nur einmal jährlich zulässig ist.
Ja, wenn ihr die Steuerklassenkombination 3/5 wählt, seid ihr beide zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Pflicht besteht für das Jahr, in dem ihr die Kombination genutzt habt, und gilt unabhängig von der Höhe eures Einkommens.
Ja, die Steuerklasse 5 beeinflusst dein Nettoeinkommen, da dein Lohn in Steuerklasse 5 niedriger ausfällt als in Steuerklasse 1 oder 4. Bei verheirateten Personen kann die Steuerklasse zudem die Anrechnung des Partnereinkommens verändern, etwa bei der Ermittlung von Ansprüchen auf staatliche Leistungen.
Ein Wechsel zu 3/5 kurz vor dem Elterngeld kann sich lohnen, da das Elterngeld auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt berechnet wird. Allerdings prüft die Elterngeldstelle, ob der Wechsel missbräuchlich ist, und kann bei einem rein steuerlich motivierten Wechsel kurz vor der Geburt das Elterngeld auf Basis der vorherigen Steuerklasse berechnen.
Bei Steuerklasse 4 mit Faktor wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie näherungsweise der tatsächlichen Jahressteuer entspricht, während bei 3/5 der eine Partner deutlich weniger und der andere deutlich mehr Lohnsteuer zahlt. Der Faktor gleicht den Splittingvorteil bereits beim monatlichen Lohnabzug aus, sodass es am Jahresende in der Regel keine hohe Nachzahlung oder Erstattung gibt, während bei 3/5 meist eine Steuererklärung mit großer Nachzahlung oder Erstattung anfällt.
Nein, die Steuerklasse 3 gilt nur für das zu versteuernde Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit des Ehepartners, nicht für einen Minijob des anderen Partners. Ein Minijob wird unabhängig von der Steuerklasse pauschal mit 2 Prozent Rentenversicherung und pauschal 2 Prozent Lohnsteuer versteuert, sofern er die Verdienstgrenze nicht überschreitet.
Quellen & Stand 09.07.2026
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