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FinanzbildungAuflassungsvormerkung9 Min.

Auflassungsvormerkung Dein Schutz beim Immobilienkauf

Auflassungsvormerkung einfach erklärt: Schutz für Käufer, Ablauf beim Notar, Kosten & Löschung – verständlich für Erstkäufer & junge Erwachsene.

AuflassungsvormerkungRechnerWas genau ist eine
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch (Abteilung II), der den Eigentumsübergang einer Immobilie sichert.
  • Sie schützt den Käufer zwischen Kaufvertragsschluss und endgültiger Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
  • Rechtliche Grundlage: § 883 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung.
  • Für Erstkäufer und junge Erwachsene besonders wichtig: Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkauft oder belastet, bevor du als Eigentümer eingetragen bist.

Auflassungsvormerkung – dein vorläufiger Schutz im Grundbuch

Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch (Abteilung II), der den Eigentumsübergang einer Immobilie sichert.

Zwischen Kaufvertragsschluss und endgültiger Eintragung als Eigentümer können Wochen oder sogar Monate vergehen. In dieser kritischen Phase schützt dich die Auflassungsvormerkung davor, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkauft, belastet oder in die Insolvenz mitreißt.

Auf den Punkt: Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der deinen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert – rechtlich geregelt in § 883 BGB. Sie macht dich noch nicht zum Eigentümer, aber sie verhindert, dass irgendjemand anderes vor dir ins Grundbuch kommt oder neue Lasten auf der Immobilie entstehen. Für Erstkäufer und junge Erwachsene ist sie damit eines der wichtigsten Instrumente beim Immobilienkauf überhaupt.

AUF EINEN BLICK

  • Sie schützt den Käufer zwischen Kaufvertragsschluss und endgültiger Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
  • Rechtliche Grundlage: § 883 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung.
  • Für Erstkäufer und junge Erwachsene besonders wichtig: Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkauft oder belastet, bevor du als Eigentümer eingetragen bist.
  • Der Begriff 'Auflassung' bezeichnet juristisch die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang (§ 925 BGB).
Kennzahl (2026)Wert
Grunderwerbsteuer3,5 %–6,5 % (je Bundesland)
Spekulationsfrist10 Jahre

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Was genau ist eine Auflassungsvormerkung?

Schutzfunktion: Ohne Vormerkung könnte der Verkäufer die Immobilie in der Zwischenzeit erneut verkaufen, belasten oder verpfänden.

Wer zum ersten Mal eine Immobilie kauft, trifft auf eine Vielzahl von Fachbegriffen, die schnell überwältigend wirken können. Die Auflassungsvormerkung gehört jedoch zu den zentralen Konzepten, die du wirklich verstehen solltest – denn sie schützt direkt dein Geld und deinen zukünftigen Besitz. Vereinfacht gesagt ist sie ein „Platzhalter" im Grundbuch: Sie teilt der Welt mit, dass du einen rechtlich gesicherten Anspruch auf den Erwerb dieser Immobilie hast.

Das Grundbuch ist in Deutschland in mehrere Abteilungen unterteilt. In Abteilung I steht der aktuelle Eigentümer, in Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen – und genau dort findet sich die Auflassungsvormerkung. Sie wird auf Antrag des Notars unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags eingetragen. Dieser Schritt ist in der Praxis so wichtig, dass seriöse Notare ihn standardmäßig und ohne besondere Aufforderung veranlassen.

Der Begriff „Auflassung" selbst bezeichnet die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang – sie ist Voraussetzung für die spätere Eigentumsumschreibung. Die Vormerkung sichert also genau diesen Auflassungsanspruch ab. Ohne sie wäre der Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintrag eine rechtliche Grauzone, in der du zwar einen schuldrechtlichen Anspruch hättest, dieser aber gegenüber gutgläubigen Dritten kaum durchsetzbar wäre.

Für junge Käufer, die oft ihr gesamtes Erspartes und einen erheblichen Kredit in den Immobilienkauf stecken, ist das Verständnis der Auflassungsvormerkung keine akademische Spielerei, sondern gelebter Vermögensschutz. Sie ist das Instrument, das sicherstellt, dass dein Kaufpreis nicht ins Leere läuft.

AUF EINEN BLICK

  • Insolvenzschutz: Gerät der Verkäufer zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung in Insolvenz, bleibt dein Anspruch durch die Vormerkung gesichert.
  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Dritte Gläubiger des Verkäufers können nach Eintragung der Vormerkung keine Zwangshypothek mehr auf die Immobilie eintragen.
  • Zeitlicher Schutz: Die Umschreibung im Grundbuch dauert oft Wochen bis Monate – die Vormerkung überbrückt diese Lücke.
  • Für Käufer mit Baufinanzierung: Banken fordern die Eintragung der Auflassungsvormerkung oft als Voraussetzung, bevor sie den Kaufpreis auszahlen.

Warum die Auflassungsvormerkung unverzichtbar ist

Schritt 1 – Notarieller Kaufvertrag: Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und beantragt unmittelbar danach die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.

Die Schutzwirkung der Auflassungsvormerkung entfaltet sich auf mehreren Ebenen. Am deutlichsten wird sie, wenn man sich die Szenarien vorstellt, die ohne sie eintreten könnten. Stell dir vor, du hast den Kaufvertrag unterschrieben, den Kaufpreis überwiesen – und wenige Tage später verkauft der Verkäufer dieselbe Immobilie an eine zweite Person, die als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Ohne Auflassungsvormerkung würde das Grundbuchrecht in manchen Konstellationen zugunsten dieser zweiten Person entscheiden. Mit der Vormerkung ist dieses Szenario ausgeschlossen: Sie macht deinen Anspruch auch gegenüber Dritten wirksam.

Ein weiteres, in der Praxis gar nicht so seltenes Risiko ist die Insolvenz des Verkäufers. Gerät dieser zwischen Kaufvertragsschluss und Eigentumsumschreibung in finanzielle Schieflage, fällt die Immobilie grundsätzlich in die Insolvenzmasse – und der Insolvenzverwalter könnte den Kaufvertrag anfechten. Die Auflassungsvormerkung schützt dich auch hier: Sie ist insolvenzfest, das heißt, dein Anspruch auf Übereignung bleibt gegenüber der Insolvenzmasse bestehen, solange die Vormerkung ordnungsgemäß eingetragen wurde.

Auch gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter schützt dich die Vormerkung wirkungsvoll. Gläubiger des Verkäufers könnten versuchen, eine Zwangshypothek auf die Immobilie eintragen zu lassen. Nach Eintragung deiner Auflassungsvormerkung ist das nicht mehr möglich – alle nachrangigen Eintragungen müssen beim späteren Eigentumsübergang zurücktreten. Du übernimmst die Immobilie also in dem Zustand, den du beim Vertragsschluss vereinbart hast.

Nicht zuletzt überbrückt die Vormerkung den oft unterschätzten Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung. Die Bearbeitung durch das Grundbuchamt kann je nach Arbeitsaufkommen mehrere Wochen bis hin zu einigen Monaten dauern. In dieser Zeit bist du weder schutzlos noch vollständiger Eigentümer – die Auflassungsvormerkung hält genau diese Zwischenposition rechtlich sicher.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2 – Grundbucheintrag: Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs ein.
  • Schritt 3 – Kaufpreiszahlung: Erst nach Eintragung der Vormerkung (und ggf. weiterer Bedingungen) wird der Kaufpreis überwiesen – oft über ein Notaranderkonto.
  • Schritt 4 – Eigentumsumschreibung: Sobald Kaufpreis bezahlt, Grunderwerbsteuer entrichtet und Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vorliegt, veranlasst der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung.
  • Schritt 5 – Löschung der Vormerkung: Mit der Eintragung als neuer Eigentümer wird die Auflassungsvormerkung automatisch gelöscht.

Ablauf: Vom Kaufvertrag bis zur Eigentumsumschreibung

Die Kosten für die Auflassungsvormerkung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Kaufpreis der Immobilie.

Der Immobilienkauf folgt in Deutschland einem klar geregelten Ablauf, in dem die Auflassungsvormerkung eine zentrale Zwischenstation bildet. Alles beginnt mit dem notariellen Kaufvertrag: In Deutschland muss jeder Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden – das schreibt § 311b BGB zwingend vor. Der Notar liest den Vertrag vor, erklärt ihn und stellt sicher, dass beide Seiten ihn vollständig verstehen. Unmittelbar nach der Beurkundung – in der Praxis meist noch am selben oder am nächsten Werktag – beantragt der Notar beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein. Ab diesem Moment ist dein Anspruch auf Eigentumsübertragung öffentlich und gegenüber jedermann wirksam gesichert. Erst jetzt – nach erfolgter Eintragung der Auflassungsvormerkung und häufig nach Erfüllung weiterer im Kaufvertrag geregelter Bedingungen – wird der Kaufpreis fällig. In manchen Fällen läuft die Zahlung über ein Notaranderkonto, das als treuhänderisches Konto sicherstellt, dass das Geld erst dann an den Verkäufer fließt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Zahlung des Kaufpreises muss noch die Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Das Finanzamt stellt anschließend eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die das Grundbuchamt die endgültige Eigentumsumschreibung nicht vornimmt. Erst wenn alle Dokumente vorliegen – Kaufpreiszahlung bestätigt, Unbedenklichkeitsbescheinigung vorhanden, eventuelle Löschungsbewilligungen für alte Grundschulden des Verkäufers eingegangen – veranlasst der Notar die Umschreibung des Eigentums in Abteilung I. Mit diesem letzten Schritt bist du rechtlich Eigentümer der Immobilie, und die Auflassungsvormerkung hat ihren Zweck erfüllt.

AUF EINEN BLICK

  • Die Kosten für Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung sind Teil der Notarkosten, die üblicherweise mit einem Prozentsatz des Kaufpreises kalkuliert werden
  • Gesamte Kaufnebenkosten (Notar + Grundbuch + Grunderwerbsteuer + ggf. Makler) sind für Käufer in Deutschland erheblich – Finanzplanung ist essenziell.
  • Tipp: Nutze den StudySmarter Finanz-Score-Rechner, um deine Gesamtkosten beim Immobilienkauf zu strukturieren.

Kosten der Auflassungsvormerkung – Transparenz statt Überraschungen

Auflassungsvormerkung: Vorläufiger Schutz, kein Eigentum – du bist noch nicht Eigentümer, aber dein Anspruch ist gesichert.

Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind damit bundesweit einheitlich geregelt. Sie hängen vom beurkundeten Kaufpreis ab und bilden einen Bruchteil der Gebühr für die endgültige Eigentumsumschreibung. Konkret handelt es sich bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung in der Regel um eine sogenannte 0,5-fache Gebühr des entsprechenden Gegenstandswerts – also ungefähr die Hälfte der Gebühr, die für die Eigentumsumschreibung selbst anfällt. Da sich die Gebührentabellen des GNotKG gelegentlich ändern können und der genaue Betrag stark vom Kaufpreis abhängt, empfehlen wir, die aktuellen Werte direkt beim beurkundenden Notar oder über den offiziellen Gebührenrechner der Bundesnotarkammer zu erfragen.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Kosten für die Auflassungsvormerkung Teil der gesamten Notarkosten beim Immobilienkauf sind – diese umfassen neben der Beurkundung des Kaufvertrags auch die Beantragung und spätere Löschung der Vormerkung sowie die Eintragung der Eigentumsumschreibung. Als Faustregel gilt in der Immobilienbranche, dass die gesamten Notarkosten und Grundbuchgebühren zusammen etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises ausmachen – diese Angabe dient jedoch nur zur groben Orientierung, da die exakten Sätze aus dem GNotKG abzulesen sind.

Zu den reinen Notarkosten kommen beim Immobilienkauf noch weitere erhebliche Nebenkosten hinzu: die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland unterschiedlich hoch), eventuell eine Maklerprovision sowie Kosten für die Finanzierung. Gerade für junge Erstkäufer ist es entscheidend, diese Gesamtbelastung frühzeitig zu kennen und in die Finanzplanung einzubeziehen. Eine vollständige Aufstellung aller Kaufnebenkosten lässt sich am besten mit einem Finanzberater oder über spezialisierte Online-Rechner ermitteln.

AspektWorauf es ankommt
Auflassungsvormerkung: Vorläufiger Schutzkein Eigentum – du bist noch nicht Eigentümer, aber dein Anspruch ist gesichert.
Eigentumsumschreibung: Erst mit diesem Eintrag in Abteilung I des Grundbuchs bist du rechtlich Eigentümer der Immobilie.,
Nutzung und Risiko: Mit Übergabe der Schlüssel (meist bei Kaufpreiszahlung) gehen Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer über – selbst wenn die Eigentumsumschreibung noch aussteht.,
Belastungsverbot: Dank der Vormerkung darf der Verkäufer in der Zwischenzeit keine neuen Grundschulden oder Hypotheken eintragen lassen.,
Merkhilfe: Stell dir die Vormerkung wie einen 'Reservierungszettel' im Grundbuch vor – du hast die Immobilie reserviert, aber den Schlüssel zum Grundbuch bekommst du erst mit der Umschreibung.,

Auflassungsvormerkung vs. Eigentumsumschreibung – der entscheidende Unterschied

Doppelverkauf: Ohne Vormerkung könnte ein unehrlicher Verkäufer dieselbe Immobilie an mehrere Käufer verkaufen.

Ein häufiges Missverständnis unter Erstkäufern: Wer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch stehen hat, ist noch kein Eigentümer der Immobilie. Die Vormerkung sichert lediglich den Anspruch auf Eigentumsübergang – sie ist ein Sicherungsmittel, kein Eigentumsnachweis. Rechtlicher Eigentümer wirst du erst, wenn dein Name in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen ist. Das klingt wie eine juristische Haarspalterei, hat aber sehr konkrete Konsequenzen.

Praktisch bedeutet das: Du kannst die Immobilie zwar bereits nutzen – in der Regel erhältst du die Schlüssel zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, was in der Branche als „Besitzübergang" bezeichnet wird. Ab diesem Moment gehen Nutzen und Lasten der Immobilie auf dich über: Du musst Betriebskosten zahlen, trägst das Risiko bei Schäden und hast das Recht, die Wohnung oder das Haus zu bewohnen. Eigentümer im Rechtssinne bist du jedoch erst nach der Grundbuchumschreibung.

Dank der Auflassungsvormerkung darf der Verkäufer in dieser Zwischenzeit keine neuen Belastungen auf der Immobilie eintragen lassen – weder Grundschulden noch Hypotheken noch sonstige Rechte. Das sogenannte Belastungsverbot der Vormerkung stellt sicher, dass du die Immobilie in dem Zustand übernimmst, der bei Vertragsschluss vereinbart war. Sollte der Verkäufer wider Erwarten doch versuchen, eine neue Last einzutragen, wäre diese dir gegenüber unwirksam.

Für die alltägliche Praxis bedeutet das: Verhandlung, Notartermin, Auflassungsvormerkung, Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe und Grundbuchumschreibung sind verschiedene Stationen auf einem Weg – und du solltest genau wissen, auf welcher Station du dich gerade befindest und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

AUF EINEN BLICK

  • Neue Belastungen: Verkäufer könnte eine Grundschuld zugunsten einer Bank eintragen lassen, die dann auf der Immobilie lastet.
  • Insolvenz des Verkäufers: Ohne Vormerkung gehört die Immobilie zur Insolvenzmasse – du verlierst deinen Anspruch.
  • Praxis-Tipp: Bestehe als Käufer immer auf sofortige Beantragung der Auflassungsvormerkung durch den Notar direkt nach Beurkundung des Kaufvertrags.
  • Seriöse Verkäufer und professionelle Notare führen die Eintragung standardmäßig durch – bei Abweichungen sofort nachfragen.

Risiken ohne Auflassungsvormerkung – und wie du dich absicherst

Die meisten Banken zahlen das Darlehen erst aus, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist – das ist ein Standardsicherungsmechanismus.

Es mag unwahrscheinlich klingen, aber die Geschichte des deutschen Immobilienrechts kennt Fälle von Doppelverkäufen: Ein skrupelloser Verkäufer schließt zeitlich hintereinander Kaufverträge mit zwei oder mehr Käufern über dieselbe Immobilie und kassiert den Kaufpreis mehrfach. Ohne Auflassungsvormerkung hat derjenige Käufer, der als Erster ins Grundbuch eingetragen wird, das Eigentum – alle anderen gehen leer aus und müssen versuchen, ihr Geld auf dem Klageweg zurückzuholen. Mit einer rechtzeitig eingetragenen Auflassungsvormerkung ist dieses Szenario jedoch ausgeschlossen, da nachrangige Eintragungen zurücktreten müssen.

Ein weiteres reales Risiko ist die Eintragung neuer Grundschulden durch den Verkäufer. Stell dir vor, der Verkäufer hat finanzielle Probleme und nimmt nach Vertragsschluss, aber vor Eigentumsumschreibung, einen neuen Kredit auf, den er mit einer Grundschuld auf der (noch auf ihn eingetragenen) Immobilie besichert. Ohne Auflassungsvormerkung könntest du die Immobilie mit dieser neuen Last übernehmen müssen. Mit eingetragener Vormerkung hingegen sind alle nachträglichen Belastungen dir gegenüber unwirksam – du trittst als „reiner" Erwerber in das Grundbuch ein.

Als praktischer Rat gilt: Bestehe als Käufer immer darauf, dass der Notar unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags die Auflassungsvormerkung beantragt. Seriöse Notare tun dies standardmäßig, aber es schadet nicht, diesen Punkt ausdrücklich anzusprechen und sich zu vergewissern. Zahle den Kaufpreis außerdem erst dann, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung bestätigt ist – entweder durch eine Grundbuchabschrift oder durch die schriftliche Mitteilung des Notars, dass er die Eintragung beantragt hat und keine entgegenstehenden Hindernisse bekannt sind.

AUF EINEN BLICK

  • Zusätzlich lassen Banken meist eine Grundschuld als Kreditsicherheit eintragen (Rang hinter der Auflassungsvormerkung).
  • Für Berufseinsteiger mit Baufinanzierung: Stimme den Zeitplan für Kaufpreisfälligkeit mit deiner Bank und dem Notar genau ab.
  • Eigenkapital-Anforderungen und Bonitätsprüfung der Bank laufen parallel – die Auflassungsvormerkung ist nur ein Baustein.
  • Tipp: Prüfe mit dem StudySmarter Finanz-Score-Rechner, ob deine finanzielle Ausgangslage für eine Baufinanzierung realistisch ist.

Auflassungsvormerkung und Baufinanzierung – was Banken verlangen

Automatische Löschung: Nach erfolgter Eigentumsumschreibung ist die Auflassungsvormerkung erfüllt und wird gelöscht.

Wer seinen Immobilienkauf über ein Bankdarlehen finanziert – und das ist bei der großen Mehrheit der Käufer der Fall –, wird schnell feststellen, dass auch die Bank ein großes Interesse an der Auflassungsvormerkung hat. Die meisten Kreditinstitute zahlen das Darlehen nämlich erst aus, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Das ist kein Zufall, sondern ein Standardsicherungsmechanismus: Die Bank will sicherstellen, dass das ausgezahlte Geld tatsächlich für den Erwerb der vertraglich vereinbarten Immobilie verwendet wird – und nicht in einer rechtlichen Grauzone ohne gesicherten Eigentumsanspruch.

Parallel zur Auszahlung des Darlehens lässt die Bank in der Regel auch eine Grundschuld als Sicherheit für den Kredit ins Grundbuch eintragen. Diese Grundschuld rangiert üblicherweise hinter der Auflassungsvormerkung, wird aber nach der Eigentumsumschreibung zur wichtigsten Sicherungsposition der Bank. Für Käufer bedeutet das: Kaufpreiszahlung, Auflassungsvormerkung und Grundschuldbestellung sind eng miteinander verzahnte Vorgänge, die koordiniert werden müssen.

Gerade für Berufseinsteiger und junge Erwachsene, die zum ersten Mal eine Baufinanzierung abschließen, ist die Abstimmung zwischen Notar und Bank besonders wichtig. Beide brauchen Vorlaufzeit, und Verzögerungen bei einem Akteur können den gesamten Zeitplan durcheinanderbringen. Sprich daher frühzeitig mit deiner Bank über den geplanten Beurkundungstermin und informiere den Notar über die Auszahlungsvoraussetzungen deines Darlehens. So vermeidest du Leerläufe und unnötige Kosten.

Nicht vergessen: Bonitätsprüfung, Eigenkapitalnachweis und die Auszahlung des Darlehens laufen parallel zu den grundbuchrechtlichen Vorgängen. Die Auflassungsvormerkung ist also nur ein Baustein in einem komplexen Finanzierungsgebilde – aber ein unverzichtbarer.

AUF EINEN BLICK

  • Löschung bei Rücktritt: Kommt der Kaufvertrag nicht zustande, muss die Löschung aktiv beantragt werden – dafür benötigt das Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung des begünstigten Käufers.
  • Kosten der Löschung: Auch die Löschung ist gebührenpflichtig (Höhe abhängig vom Kaufpreis
  • Notarielle Mitwirkung: Der Notar unterstützt in der Regel bei allen Schritten – halte engen Kontakt zum beurkundenden Notariat.
  • Wichtig: Prüfe nach Eigentumsumschreibung dein Grundbuch, um sicherzustellen, dass die Vormerkung tatsächlich gelöscht ist.

Löschung der Auflassungsvormerkung – wann und wie sie endet

Hat der Immobilienkauf wie geplant funktioniert und ist die Eigentumsumschreibung in Abteilung I des Grundbuchs vollzogen, hat die Auflassungsvormerkung ihren Zweck erfüllt. Sie wird dann durch das Grundbuchamt gelöscht – in der Praxis veranlasst der Notar auch diesen Schritt, sodass du dich darum in der Regel nicht selbst kümmern musst. Das Grundbuch zeigt danach nur noch dich als Eigentümer, ohne den vorläufigen Vermerk.

Problematischer ist die Situation, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt oder rückabgewickelt wird. Ist die Auflassungsvormerkung bereits eingetragen, bleibt sie so lange im Grundbuch stehen, bis sie aktiv gelöscht wird. Dafür benötigt das Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde – also des Käufers. Ist der Kaufvertrag durch Rücktritt oder Anfechtung beendet, muss der Käufer diese Bewilligung erteilen, damit der Verkäufer die Immobilie wieder lastenfreigestellt verkaufen kann.

Auch die Löschung ist gebührenpflichtig – die Höhe richtet sich wiederum nach dem GNotKG und dem Grundstückswert. Da diese Kosten im Vergleich zum Gesamtvolumen einer Immobilientransaktion überschaubar sind, sollte die Gebühr kein Hindernis für eine saubere Abwicklung sein. Wichtig ist jedoch, dass bei einem gescheiterten Kaufvertrag alle Beteiligten rasch handeln: Eine im Grundbuch stehende Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten kann den Verkäufer erheblich behindern, wenn er die Immobilie anderweitig veräußern möchte. Halte in jedem Fall engen Kontakt zum beurkundenden Notar – er begleitet den gesamten Prozess und kann rechtssichere Formulierungen für die Löschungsbewilligung vorbereiten.

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Häufige Fragen

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung dauert in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen, abhängig von der Auslastung des zuständigen Grundbuchamts. In Einzelfällen kann es bei komplizierten Sachverhalten oder personellen Engpässen auch länger dauern.

Die Kosten für eine Auflassungsvormerkung setzen sich aus Notar- und Gerichtsgebühren zusammen und richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie. Sie sind Teil der gesamten Erwerbsnebenkosten und liegen üblicherweise im niedrigen dreistelligen Bereich, wobei der genaue Betrag je nach Beurkundungsvertrag variiert.

Ja, eine Auflassungsvormerkung kann wieder gelöscht werden, wenn der Käufer der Löschung zustimmt oder der Kaufvertrag wirksam aufgehoben wird. Die Löschung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt und erfordert in der Regel eine notariell beglaubigte Erklärung des Berechtigten.

Wenn der Verkäufer insolvent wird, schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer, da sie ein dingliches Recht an der Immobilie sichert. Der Insolvenzverwalter kann den Kaufvertrag nicht ohne Weiteres rückgängig machen, und der Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Eigentumsumschreibung verlangen, sofern der Kaufpreis bereits gezahlt oder gesichert ist.

Nein, die Auflassungsvormerkung ist nicht dasselbe wie die Eigentumsumschreibung. Die Vormerkung ist eine Sicherung im Grundbuch, die dem Käufer einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, während die Eigentumsumschreibung selbst der eigentliche Rechtsakt ist, bei dem das Eigentum formal auf den Käufer übergeht.

In der Praxis zahlt die Bank das Darlehen in der Regel erst aus, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, da sie so ihre Sicherheit für die Finanzierung gewährleistet sieht. Die genaue Reihenfolge kann jedoch im Kaufvertrag oder in der Finanzierungsvereinbarung individuell geregelt sein, weshalb Sie dies mit Ihrer Bank und Ihrem Notar abstimmen sollten.

Ja, auch als Erstkäufer benötigen Sie für die Auflassungsvormerkung einen Notar, da die Vormerkung nur auf Grundlage einer notariell beurkundeten Auflassungserklärung im Grundbuch eingetragen werden kann. Der Notar beantragt die Eintragung direkt beim Grundbuchamt und übernimmt die notwendigen Formalitäten.

Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung kann der Verkäufer grundsätzlich noch eine Grundschuld eintragen lassen, dies ist jedoch rechtlich eingeschränkt. Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, und eine nachträgliche Belastung kann im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen stehen, weshalb der Käufer in der Regel eine Verfügungsbeschränkung im Kaufvertrag vereinbart.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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