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FinanzbildungHinzuverdienstgrenze10 Min.

Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente Was darfst du dazuverdienen?

Hinzuverdienstgrenze Altersrente 2026 einfach erklärt: Wann kürzt der Nebenjob deine Rente? Mit Rechner-Tool & Tipps & Berufseinsteiger.

Altersrente undRechnerWas ist die
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Erwerbseinkommen Rentner:innen neben ihrer Altersrente beziehen dürfen, bevor Kürzungen greifen.
  • Unterscheidung: volle Altersrente (Regelaltersrente) vs. vorgezogene Altersrente (z. B. mit 63).
  • Seit der Reform 2023 gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen – für diese Gruppe entfällt die Grenze vollständig.
  • Nur bei vorgezogenen Altersrenten (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) gibt es weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze.

Altersrente und Nebenverdienst: Was du 2026 wissen musst

Definition: Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Erwerbseinkommen Rentner:innen neben ihrer Altersrente beziehen dürfen, bevor Kürzungen greifen.

Ob du neben deiner Rente unbegrenzt dazuverdienen darfst, hängt von einer entscheidenden Frage ab: Hast du bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht – oder beziehst du eine vorgezogene Altersrente? Die Antwort bestimmt alles.

Kurzfassung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf seit der Reform 2023 unbegrenzt hinzuverdienen – ohne Rentenkürzung. Wer hingegen eine vorgezogene Altersrente bezieht (zum Beispiel ab 63), muss eine jährliche Hinzuverdienstgrenze beachten. Wird diese überschritten, wird die Rente auf eine Teilrente gekürzt. Für alle Sparer:innen und Anleger:innen ist das Thema relevant, weil jeder Beitrag zur Rentenversicherung – auch aus einem Minijob oder einer selbstständigen Tätigkeit – später die eigene Rentenhöhe mitbestimmt.

AUF EINEN BLICK

  • Unterscheidung: volle Altersrente (Regelaltersrente) vs. vorgezogene Altersrente (z. B. mit 63).
  • Seit der Reform 2023 gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen – für diese Gruppe entfällt die Grenze vollständig.
  • Nur bei vorgezogenen Altersrenten (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) gibt es weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze.
  • Relevanz: Wer nebenbei als Minijobber:in oder auf Honorarbasis arbeitet und gleichzeitig eine vorgezogene Rente bezieht (z. B. als pflegende:r Angehörige:r), sollte die Regeln kennen.

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Was ist die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente?

Seit dem Rentenrecht-Update (Inkrafttreten der Änderung prüfen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Erwerbseinkommen Rentner:innen neben ihrer Altersrente beziehen dürfen, bevor Kürzungen der Rentenzahlung greifen. Sie gilt nicht pauschal für alle Rentenarten, sondern ist an den Zeitpunkt des Renteneintritts geknüpft: entscheidend ist, ob jemand die gesetzliche Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder ob er beziehungsweise sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt.

Bei der Regelaltersrente – also dem Rentenbezug nach Erreichen der regulären Altersgrenze – existiert seit der Reform im Jahr 2023 faktisch keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer die Regelaltersgrenze vollendet hat, kann beliebig viel dazuverdienen, ohne dass seine oder ihre Rente gekürzt wird. Das ist eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage, bei der auch für Regelaltersrentner:innen Grenzbeträge galten.

Anders sieht es bei vorgezogenen Altersrenten aus – zum Beispiel der Altersrente für langjährig Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden kann. Hier besteht weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Wird sie überschritten, wird die volle Rente in eine sogenannte Teilrente umgewandelt und entsprechend gekürzt. Für alle, die überlegen, früher in Rente zu gehen, ist diese Grenze daher ein zentrales Planungselement.

Für Berufseinsteiger:innen und jüngere Erwachsene mag das auf den ersten Blick weit entfernt wirken – aber das Rentenrecht bestimmt schon heute, welche Beitragszeiten anerkannt werden und wie hoch die spätere Rente ausfällt. Wer früh versteht, wie das System funktioniert, kann bewusste Entscheidungen treffen: beim Nebenjob, beim freiwilligen Einzahlen in die Rentenversicherung oder beim Vergleich zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis.

AUF EINEN BLICK

  • Jedes Arbeitseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist weiterhin sozialversicherungspflichtig – das bedeutet: zusätzliche Rentenpunkte können entstehen.
  • Steuerlich ist der Nebenverdienst jedoch voll anzurechnen – keine Steuerprivilegien durch den Rentenstatus.
  • Praxisbeispiel: Ein Rentner, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Minijobber arbeitet, erhält seine volle Rente ohne Abzüge.

Regelaltersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen seit der Reform 2023

Wer eine vorgezogene Altersrente (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte ab 63) bezieht, unterliegt einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze.

Mit dem Rentenrecht-Update, das zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher:innen der Regelaltersrente vollständig abgeschafft. Das bedeutet: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und Altersrente bezieht, kann beliebig viel dazuverdienen – sei es als Angestellte:r, Selbstständige:r oder im Minijob – ohne dass die Rente auch nur einen Cent gekürzt wird. Diese Regelung macht es attraktiver, auch nach dem offiziellen Renteneintritt weiter berufstätig zu bleiben.

Wer sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein – und das lohnt sich: Denn jeder Beitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze generiert zusätzliche Entgeltpunkte, die die Rente erhöhen können. Diese Erhöhung wird in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres wirksam. Minijobber:innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden – dann fallen für sie keine Rentenbeiträge aus dem Minijob an.

Steuerlich sieht die Lage allerdings anders aus: Der Hinzuverdienst unterliegt der normalen Einkommensteuer. Eine besondere Steuervergünstigung durch den Rentenstatus gibt es nicht. Wer also neben einer Rente ein Arbeitseinkommen erzielt, muss beide Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro (Grundfreibetrag 2026 für Ledige) fällt überhaupt Einkommensteuer an – aber im Zusammenspiel von Rente und Arbeitslohn kann diese Grenze schnell überschritten sein.

Ein praxisnahes Beispiel: Ein Rentner, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Aushilfe im Einzelhandel zu einem Lohn von 13,90 Euro pro Stunde (dem Mindestlohn ab 2026) arbeitet, erhält seine volle Rente komplett ohne Abzüge – unabhängig davon, wie viele Stunden er arbeitet. Die einzige relevante Grenze bleibt die Steuerpflicht.

AUF EINEN BLICK

  • Die aktuelle Grenze für vorgezogene Altersrenten muss bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden
  • Wird die Grenze überschritten, wird die Rente anteilig auf eine Teilrente gekürzt (z. B. auf Drei-Viertel-, Halb- oder Viertelrente).
  • Einkünfte, die zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, vergleichbare Einkünfte.
  • Einkünfte, die NICHT zählen: Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge – diese bleiben anrechnungsfrei.

Vorgezogene Altersrente: Wo liegt die Hinzuverdienstgrenze?

Die Regelaltersgrenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben

Wer eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt – zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird – unterliegt weiterhin einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Diese Grenze soll verhindern, dass Personen, die offiziell in Rente gegangen sind, faktisch in gleichem Umfang weiterarbeiten wie zuvor, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen.

Die konkrete Höhe dieser Grenze wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) regelmäßig angepasst und ist individuell abhängig von verschiedenen Faktoren – unter anderem vom bisherigen Verdienstverlauf. Es empfiehlt sich daher dringend, den aktuellen Grenzbetrag direkt bei der DRV zu erfragen oder auf deren Website nachzuschlagen, da sich die Werte ändern können. Wer den Betrag nicht kennt und einfach loslegt, riskiert unerwartete Rentenkürzungen.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die volle Rente nicht einfach gestrichen, sondern stufenweise auf eine Teilrente reduziert. Die DRV unterscheidet dabei zwischen einer Drei-Viertel-, einer Halb- und einer Viertelrente. Welche Stufe greift, hängt davon ab, wie weit der Grenzbetrag überschritten wird. Diese Abstufung soll einen sanften Übergang ermöglichen und nicht mit einem harten Alles-oder-nichts-Prinzip abschrecken.

Wichtig zu wissen: Zu dem anrechenbaren Einkommen zählen in der Regel Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder ähnliche Einkünfte werden hingegen grundsätzlich nicht auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet. Das bedeutet: Ein Sparerpauschbetrag von bis zu 1.000 Euro (für Ledige) und darüber hinausgehende Kapitalerträge beeinflussen die Rentenkürzung bei vorgezogener Rente nicht direkt – wohl aber die Steuerlast.

AUF EINEN BLICK

  • Für Jahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
  • Zwischenjahrgänge (1947–1963) haben individuelle Grenzen – Monatsschritte staffeln sich je nach Geburtsjahrgang.
  • Für jüngere Erwachsene heute: Voraussichtlich gilt für sie die Grenze von 67 Jahren – aber politische Reformen bis dahin sind möglich.
  • Tipp: Den eigenen Rentenbescheid oder die digitale Renteninformation der DRV nutzen, um die persönliche Regelaltersgrenze zu prüfen.

Regelaltersgrenze 2026: Wann hast du sie erreicht?

Minijob (bis zur Geringfügigkeitsgrenze, bei vorgezogener Rente auf Hinzuverdienstgrenze anrechnen.

Die Regelaltersgrenze in Deutschland wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für alle, die ab dem Jahrgang 1964 geboren wurden, gilt bereits die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Diese Regelung ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verankert. Wer also heute jung ist oder mitten im Berufsleben steckt, wird voraussichtlich erst mit 67 Jahren Anspruch auf die ungekürzte Regelaltersrente haben – sofern keine weiteren politischen Reformen kommen.

Für die Zwischenjahrgänge zwischen 1947 und 1963 gilt eine Staffelung: Die Regelaltersgrenze steigt in Monatsschritten an, abhängig vom genauen Geburtsjahr. Wer beispielsweise 1958 geboren wurde, erreicht seine individuelle Regelaltersgrenze etwas früher als jemand aus dem Jahrgang 1963. Diese feinen Unterschiede haben in der Praxis Auswirkungen darauf, ab wann die Hinzuverdienstgrenze entfällt.

Für alle, die noch lange bis zur Rente haben, ist die Botschaft klar: Die Rente mit 67 ist ihre wahrscheinliche Planungsgrundlage – auch wenn die politische Debatte über eine mögliche weitere Anhebung der Regelaltersgrenze in Deutschland nicht verstummt. Wer früh mit der Rentenplanung beginnt, ist besser gewappnet, egal in welche Richtung sich das System entwickelt. Die DRV informiert alle Versicherten ab dem 27. Lebensjahr automatisch per Post über ihren aktuellen Rentenstand.

AUF EINEN BLICK

  • Nebenjob kombiniert mit Rentenbezug: in der Praxis sehr selten, aber theoretisch möglich – sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen beachten.
  • Midijob (Übergangsbereich, aber volle Rentenansprüche.
  • Weiterbildung oder Ehrenamt: Vergütung zählt als Arbeitsentgelt und ist bei vorgezogener Rente anrechenbar.
  • Empfehlung: Vor Aufnahme einer Beschäftigung neben einer vorgezogenen Rente unbedingt individuelle Auskunft bei der DRV einholen (kostenlos).

Minijob, Midijob und Beschäftigung neben der Rente

Rentner:innen sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllen

Der Minijob ist eine der häufigsten Beschäftigungsformen, die Rentner:innen neben ihrer Rente ausüben. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann im Minijob auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden – das bedeutet: kein Rentenversicherungsbeitrag vom eigenen Lohn, aber auch keine weiteren Rentenpunkte. Für vorgezogene Rentner:innen zählt der Minijob-Verdienst hingegen zur Hinzuverdienstgrenze und kann – wenn auch auf niedrigem Niveau – zu einer Teilrentenkürzung führen.

Die Kombination aus einer Beschäftigung mit besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und gleichzeitigem Rentenbezug ist in der Praxis ein Grenzfall, der selten vorkommt – denn wer Rente bezieht und nebenher arbeitet, ist in der Regel nicht mehr im typischen Erwerbsleben. Theoretisch ist die Kombination aber denkbar. Dabei gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen: Beschäftigte in bestimmten Sonderkonstellationen sind grundsätzlich von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, zahlen aber Rentenversicherungsbeiträge. Im Zusammenspiel mit Rentenbezug entstehen komplexe Konstellationen, die im Einzelfall mit der DRV oder einem Sozialrechtsberater geklärt werden sollten.

Der Midijob – also eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze – funktioniert nach einem Gleitzonenprinzip: Arbeitnehmer:innen zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwerben aber trotzdem volle Rentenansprüche. Für Rentner:innen mit vorgezogener Rente, die im Midijob arbeiten, ist die Gesamthöhe des Bruttoentgelts relevant – nicht die reduzierten Beiträge. Auch Praktika und ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) können vergütungspflichtig sein. Diese Vergütungen gelten als Arbeitsentgelt und werden bei vorgezogenen Renten auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet.

AUF EINEN BLICK

  • Ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob neben der Rente führt zu zusätzlichen KV/PV-Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt.
  • Minijob bleibt in der GKV beitragsfrei (Arbeitnehmerseite).
  • Pflegeversicherungsbeitrag: Rentner:innen ohne Kinder zahlen einen Beitragszuschlag
  • Gesundheitshinweis: Krankenversicherungsschutz niemals aus finanziellen Gründen aufgeben – bei Unsicherheiten zuerst Beratung suchen.

Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherung

Jeder Beitrag zählt: Auch Zeiten in Teilzeit oder mit Minijobs mit Rentenversicherungspflicht sammeln Entgeltpunkte.

Rentner:innen sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert, sofern sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen – das bedeutet vereinfacht gesagt, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens überwiegend gesetzlich krankenversichert gewesen sein müssen. Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, hinzu kommt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt bei 2,9 Prozent liegt – mit einer Spanne zwischen rund 2,2 und 4,3 Prozent je nach Krankenkasse.

Wer neben der Rente sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt. Das gilt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat liegt. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei in der GKV und der Pflegeversicherung. Ein Minijob hingegen ist für Arbeitnehmer:innen in der GKV beitragsfrei – der Arbeitgeber zahlt allerdings einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Bei der Pflegeversicherung gilt für Rentner:innen ohne Kinder ein Beitragszuschlag. Dieser Zuschlag wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt und variiert nach Kinderzahl. Der genaue Beitragssatz sollte stets aktuell bei der eigenen Krankenkasse oder beim Verband der Ersatzkassen (vdek) nachgeprüft werden, da er sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert hat. Klar ist: Ein Nebenjob im Rentenalter hat nicht nur Auswirkungen auf den Rentenbescheid, sondern auch auf die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge – das muss in die Gesamtrechnung einbezogen werden.

AUF EINEN BLICK

  • Rentenlücken entstehen durch Ausbildungszeiten, Weiterbildungsphasen und Teilzeitphasen – je früher man plant, desto besser.
  • Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge sind möglich und können Rentenlücken schließen.
  • DRV-Serviceangebote: Kostenlose Kontenklärung und Renteninformation ab 27 Jahren automatisch per Post.
  • Ratgeber-Tipp: Nutze den Brutto-Netto-Rechner, um zu sehen, wie viel deines Gehalts tatsächlich in die Rentenkasse fließt.

Rentenplanung früh angehen: Warum das für alle Erwerbstätigen heute schon relevant ist

Schritt 1: Rentenbescheid oder digitale Renteninformation der DRV prüfen – liegt eine vorgezogene oder eine Regelaltersrente vor?

Das Rentenrecht mag für viele abstrakt wirken – schließlich liegt der Rentenbeginn noch Jahrzehnte entfernt. Doch jeder sozialversicherungspflichtige Job, jeder Monat in Teilzeit und jeder freiwillig gezahlte Rentenversicherungsbeitrag hinterlässt Spuren in der Rentenbiografie. Entgeltpunkte werden angesammelt, Wartezeiten erfüllt – und beides bestimmt später, ob und wie viel Rente ausgezahlt wird.

Rentenlücken entstehen häufig durch längere Ausbildungs- und Weiterbildungsphasen, Teilzeitphasen und Zeiten der Selbstständigkeit ohne Rentenversicherungspflicht. Wer mit 18 oder 20 Jahren ins Berufsleben startet, hat oft in den ersten Jahren kaum Rentenbeiträge eingezahlt. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind in dieser Zeit möglich und können helfen, Lücken zu schließen oder Wartezeiten zu erfüllen – etwa die 35-jährige Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte.

Die DRV bietet kostenlose Serviceleistungen an: Ab dem 27. Lebensjahr erhalten alle Versicherten automatisch eine jährliche Renteninformation per Post, die den aktuellen Stand der Anwartschaft zeigt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Kontenklärung – dabei werden alle bisher erfassten Versicherungszeiten geprüft und gegebenenfalls ergänzt. Wer Fehler entdeckt oder fehlende Zeiten nachweisen kann, sollte das frühzeitig tun, denn im Nachhinein wird der Nachweis schwieriger.

Für alle, die nebenbei arbeiten, lohnt es sich, den Unterschied zwischen Minijob (bis 603 Euro monatlich, ohne Rentenversicherungspflicht auf Antrag) und sozialversicherungspflichtigem Job zu verstehen. Wer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, zahlt Rentenversicherungsbeiträge und sammelt Entgeltpunkte – das ist ein kleiner, aber langfristig spürbarer Unterschied in der späteren Rentenhöhe.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2: Geplantes Jahreseinkommen aus Nebentätigkeit ermitteln (Bruttolohn × Monate).
  • Schritt 3: Aktuelle Hinzuverdienstgrenze bei der DRV erfragen oder auf drv-bund.de nachschlagen.
  • Schritt 4: Prüfen, ob Einkommen unterhalb der Grenze liegt – wenn ja, volle Rente gesichert.
  • Schritt 5: Bei Überschreitung: Welche Teilrentenstufe greift? Wie hoch ist die Kürzung?

So prüfst du deine persönliche Hinzuverdienst-Situation

Wer wissen möchte, was neben der eigenen Rente an Verdienst möglich ist, sollte in vier klaren Schritten vorgehen. Am Anfang steht immer der Rentenbescheid oder die digitale Renteninformation der DRV: Liegt eine Regelaltersrente vor – weil die gesetzliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde? Oder handelt es sich um eine vorgezogene Altersrente, bei der noch eine Hinzuverdienstgrenze gilt? Diese Unterscheidung ist die Grundlage aller weiteren Überlegungen.

Im zweiten Schritt sollte das voraussichtliche Jahreseinkommen aus der geplanten Nebentätigkeit ermittelt werden. Dazu multipliziert man den voraussichtlichen Bruttolohn mit der Anzahl der Monate, in denen man tätig sein möchte. Wer unregelmäßig arbeitet, sollte einen Jahresdurchschnitt schätzen. Dabei gilt: Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen, nicht das Nettoeinkommen.

Im dritten Schritt sollte die aktuelle Hinzuverdienstgrenze überprüft werden – entweder direkt auf der Website der Deutschen Rentenversicherung (drv-bund.de) oder durch ein persönliches Beratungsgespräch bei der DRV. Die Grenzbeträge können sich ändern und sollten daher immer anhand aktueller Quellen geprüft werden, nicht nach veralteten Informationen aus dem Internet.

Schließlich gilt im vierten Schritt: Liegt das geplante Jahreseinkommen unterhalb der relevanten Hinzuverdienstgrenze, ist die volle Rente gesichert. Liegt es darüber, sollte die DRV kontaktiert werden, um die genaue Kürzung zu berechnen und gegebenenfalls die Arbeitsstunden anzupassen. Wer eine vorgezogene Rente bezieht und einen neuen Job aufnimmt, ist außerdem verpflichtet, die DRV darüber zu informieren – das Verschweigen von Hinzuverdiensten kann zu Nachforderungen führen.

Hinzuverdienstgrenze verstehen – und jetzt schon vorsorgen

Das Wichtigste auf einen Blick: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Wer eine vorgezogene Rente bezieht, muss die individuelle Hinzuverdienstgrenze beachten und die DRV bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit informieren. Für alle Sparerinnen und Sparer gilt: Jeder Beitrag zur Rentenversicherung zählt – und je früher man plant, desto besser die Ausgangslage im Rentenalter. Mit unserem Brutto-Netto-Rechner kannst du schnell berechnen, wie viel von deinem Einkommen tatsächlich bei dir ankommt – und was das für deine Sozialversicherungsbeiträge bedeutet.

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Häufige Fragen

Ja, auch 2026 gibt es bei der vorgezogenen Altersrente eine Hinzuverdienstgrenze. Bei der regulären Regelaltersrente besteht dagegen keine Hinzuverdienstgrenze mehr, Sie können ohne Abzüge hinzuverdienen.

Ja, ein Minijob zählt grundsätzlich zum Hinzuverdienst bei der Rente. Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze werden alle Einkünfte aus Beschäftigungen zusammengerechnet, auch Minijobs.

Wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Rente überschreiten, wird Ihre Rente gekürzt. Der übersteigende Betrag wird zu einem bestimmten Prozentsatz auf Ihre Rente angerechnet, sodass Sie netto weniger Rente ausgezahlt bekommen.

Ja, auch bei Teilzeitbeschäftigung oder geringem Verdienst sammeln Sie Rentenpunkte, sofern Ihr Verdienst über der allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in der Regel von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam getragen.

Ja, Sie können in Zeiten ohne Pflichtbeiträge, etwa bei Arbeitslosigkeit oder einer Auszeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf schließen oder Ihre spätere Rente erhöhen möchten.

Ihre persönliche Regelaltersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahrgang ab und wird schrittweise angehoben. Sie können diese Information kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen oder auf Ihrem jährlichen Renteninformationsbrief beziehungsweise Ihrer Rentenauskunft nachlesen.

Ja, ein Nebenjob neben der Rente kann Ihren Krankenversicherungsbeitrag beeinflussen. Wenn Sie als Rentner:in freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden Beiträge auf Ihre gesamten Einkünfte, einschließlich Nebenverdienst, erhoben.

Ja, Sie müssen die Deutsche Rentenversicherung informieren, wenn Sie neben einer vorgezogenen Rente arbeiten. Die Rentenversicherung muss Ihre Hinzuverdienstgrenze prüfen und gegebenenfalls Ihre Rentenzahlung anpassen.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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