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FinanzbildungVersteuern9 Min.

Rente versteuern Grundlagen & zu versteuerndes Einkommen einfach erklärt

Was heißt „versteuern" und wie wird die Rente besteuert? Steuerpflicht, zu versteuerndes Einkommen berechnen & Grundlagen – einfach erklärt.

Rente & EinkommenRechnerWas bedeutet
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Versteuern = auf Einkünfte Einkommensteuer zahlen, sobald sie steuerpflichtig sind
  • Nicht jedes Einkommen wird voll versteuert – Freibeträge und abziehbare Posten mindern die Steuerlast
  • Abgrenzung: Bruttoeinkommen vs. zu versteuerndes Einkommen (zvE
  • Warum das Thema auch für Studierende & junge Berufseinsteiger relevant ist (Nebenjob, erste Rente-Anwartschaften, Vorsorge früh planen

Rente & Einkommen versteuern – das Wichtigste auf einen Blick

Versteuern = auf Einkünfte Einkommensteuer zahlen, sobald sie steuerpflichtig sind

Wer Einkommen erzielt – ob aus Arbeit, Kapital oder einer gesetzlichen Rente – muss dieses grundsätzlich versteuern. Doch nicht der gesamte Bruttobetrag ist steuerpflichtig: Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben mindern das sogenannte zu versteuernde Einkommen (zvE). Erst auf diesen reduzierten Betrag wird der persönliche Steuersatz angewendet.

Kurz gefasst: Versteuern bedeutet, auf steuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu zahlen. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Basis dafür – und liegt nach Abzug aller Freibeträge und abzugsfähigen Posten meist deutlich unter dem Bruttogehalt. Wer 2026 als ledige Person weniger als 12.348 € zvE erzielt, zahlt gar keine Einkommensteuer.

AUF EINEN BLICK

  • Nicht jedes Einkommen wird voll versteuert – Freibeträge und abziehbare Posten mindern die Steuerlast
  • Abgrenzung: Bruttoeinkommen vs. zu versteuerndes Einkommen (zvE
  • Warum das Thema auch für Studierende & junge Berufseinsteiger relevant ist (Nebenjob, erste Rente-Anwartschaften, Vorsorge früh planen

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Was bedeutet „versteuern" eigentlich?

zvE ist die Basis, auf die der Steuertarif angewendet wird

„Versteuern" bedeutet schlicht: auf bestimmte Einkünfte Einkommensteuer zahlen, sobald diese steuerrechtlich als steuerpflichtig gelten. Das klingt zunächst simpel, ist in der Praxis aber vielschichtiger, denn nicht jeder Euro, den jemand einnimmt, wird auch vollständig besteuert. Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine Reihe von Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Aufwendungen vor, die die effektive Steuerlast erheblich senken können. Wer versteht, wie das System funktioniert, kann legale Möglichkeiten gezielt nutzen – und vermeidet zugleich böse Überraschungen beim nächsten Steuerbescheid.

Ein zentraler Unterschied, der häufig verwechselt wird, ist jener zwischen Bruttoeinkommen und zu versteuerndem Einkommen. Das Bruttoeinkommen ist die Summe aller Einnahmen vor jeglichen Abzügen – also das, was auf dem Arbeitsvertrag steht oder auf dem Rentenbescheid ausgewiesen ist. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) hingegen ist die Rechengröße, auf die tatsächlich der Steuertarif angewendet wird. Dazwischen liegen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und verschiedene Freibeträge. Der Unterschied zwischen beiden Größen kann je nach persönlicher Situation mehrere Tausend Euro betragen.

Für Studierende und junge Berufseinsteiger:innen mag das Thema abstrakt wirken – schließlich ist die Rente noch weit entfernt. Doch gerade in dieser Lebensphase werden wichtige Weichen gestellt. Wer neben dem Studium einem Nebenjob nachgeht, erste Rentenanwartschaften aufbaut oder überlegt, ob sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt, sollte verstehen, wie das Zusammenspiel aus Einnahmen, Abzügen und Steuerpflicht funktioniert. Und wer früh mit der Vorsorgeplanung beginnt, profitiert jahrzehntelang von Zinseszins und steuerlichen Vorteilen – dazu später mehr.

AUF EINEN BLICK

  • Grober Weg: Summe der Einkünfte minus Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge
  • Sekundärbegriffe geklärt: zu versteuerndes Jahreseinkommen = zvE eines Steuerjahres; Haushaltseinkommen betrifft mehrere Personen (z. B. bei Zusammenveranlagung

Zu versteuerndes Einkommen (zvE) – so funktioniert die Basis

1) Alle Einkünfte erfassen (Arbeit, Rente, Kapital, Vermietung

Das zu versteuernde Einkommen ist die Zahl, auf die das Finanzamt den Einkommensteuertarif anwendet. Es entsteht nicht einfach durch die Addition aller Einnahmen, sondern ist das Ergebnis eines mehrstufigen Berechnungswegs. Grob gesagt: Man beginnt mit der Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (z. B. nichtselbständige Arbeit, Kapitalerträge, Renten, Vermietung), zieht Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab, und subtrahiert anschließend Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie weitere Freibeträge. Was übrig bleibt, ist das zvE.

Besonders wichtig ist der Grundfreibetrag: Bis zu dieser Grenze fällt in Deutschland gar keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 € für ledige Personen und bei 24.696 € für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner:innen. Wer mit seinem zvE darunter bleibt, zahlt keinen Cent Einkommensteuer – unabhängig davon, wie hoch das Bruttogehalt nominal war. Dieser Grundfreibetrag ist ein zentrales Instrument zur Steuerfreistellung des Existenzminimums.

Zwei Begriffe tauchen rund um das zvE häufig auf und sollten klar unterschieden werden: Das zu versteuernde Jahreseinkommen ist einfach das zvE bezogen auf ein vollständiges Steuerjahr – also die Jahresgröße, die auf der Einkommensteuererklärung ermittelt wird. Das Haushaltseinkommen dagegen beschreibt die Gesamtheit aller Einkünfte aller Personen in einem Haushalt – relevant etwa bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren, wo beide Einkünfte gemeinsam betrachtet werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommen kann. Das Haushaltseinkommen ist keine direkte Steuergröße, aber eine wichtige Orientierungszahl für die Haushaltsplanung.

AUF EINEN BLICK

  • 2) Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen → Einkünfte
  • 3) Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen abziehen
  • 4) Freibeträge berücksichtigen → ergibt zvE
  • Beispielhafte Rechenlogik ohne erfundene Beträge; konkrete Grenzen aus offizieller Quelle prüfen

Zu versteuerndes Einkommen berechnen – so geht's

Nachgelagerte Besteuerung: Beiträge werden entlastet, Auszahlung später besteuert

Die Berechnung des zvE folgt einem klaren Schema, das sich in vier Schritte gliedern lässt. Im ersten Schritt werden alle Einkünfte erfasst: Lohn oder Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte und eventuelle Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Wer mehrere Einkunftsquellen hat, muss sie alle zusammenführen.

Im zweiten Schritt werden Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen – etwa Fahrtkosten zur Arbeit. Hier greift die Entfernungspauschale: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit können 0,30 € je Kilometer angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 € je Kilometer. Wer keine Einzelnachweise hat, erhält automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet. Bei Kapitalerträgen greift der Sparerpauschbetrag: Ledige können 1.000 € jährlich steuerfrei vereinnahmen, Zusammenveranlagte 2.000 € – und das auf Basis von § 20 Abs. 9 EStG.

Im dritten Schritt kommen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zum Zug. Sonderausgaben umfassen unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. Rürup-Beiträge) sowie Kirchensteuer. Außergewöhnliche Belastungen sind unausweichliche größere Ausgaben, etwa für Krankheitskosten. Im vierten und letzten Schritt werden noch etwaige Freibeträge berücksichtigt – beispielsweise der Kinderfreibetrag oder der Freibetrag für Alleinerziehende. Das Ergebnis dieser Kette ist das zu versteuernde Einkommen, auf das dann der progressive Einkommensteuertarif angewendet wird.

AUF EINEN BLICK

  • Besteuerungsanteil hängt vom Renteneintrittsjahr ab (Kohortenprinzip
  • Rentenfreibetrag bleibt für die Bezugsdauer festgeschrieben
  • Auch als junger Mensch wichtig: heutige Einzahlungen bestimmen spätere steuerliche Behandlung

Wie wird die gesetzliche Rente versteuert?

Steuer fällt erst über dem Grundfreibetrag an

Die gesetzliche Rente folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Während des Erwerbslebens werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich begünstigt – sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so das zvE im Arbeitsleben. Dafür sind die Rentenleistungen im Alter steuerpflichtig. Dieses System wurde durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt und schrittweise umgesetzt.

Der Anteil der Rente, der tatsächlich versteuert werden muss, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab – dem sogenannten Kohortenprinzip. Je später jemand in Rente geht, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente. Für Neurentner:innen ab dem Jahr 2040 soll der Besteuerungsanteil bei 100 % liegen; für frühere Renteneintrittskohorten gibt es geringere Anteile, die gesetzlich fixiert sind. Wer bereits in Rente ist oder kurz davor steht, sollte den für das eigene Eintrittsjahr geltenden Besteuerungsanteil beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder im Rentenbescheid nachschlagen.

Ein wichtiger Mechanismus ist der Rentenfreibetrag: Dieser wird im ersten vollständigen Rentenjahr festgelegt und bleibt dann in absoluter Höhe für die gesamte Bezugsdauer konstant. Das bedeutet: Steigt die Rente durch jährliche Rentenanpassungen, werden diese Erhöhungen vollständig steuerpflichtig – der Freibetrag wächst nicht mit. Für junge Menschen ist dieser Mechanismus deshalb relevant, weil die heutigen Einzahlungen in die Rentenkasse maßgeblich bestimmen, wie hoch die spätere Rente und damit die potenzielle Steuerlast im Alter sein wird. Wer früh einzahlt und versteht, wie die nachgelagerte Besteuerung wirkt, kann seine Altersvorsorge gezielter planen.

Wichtig: Viele Rentner:innen zahlen trotz steuerpflichtiger Rente keine oder nur geringe Einkommensteuer, weil ihr zvE – nach Abzug aller Freibeträge und abzugsfähigen Kosten – unter dem Grundfreibetrag bleibt. Ob eine Steuererklärungspflicht besteht, hängt von der Höhe der Gesamteinkünfte ab. Dazu mehr im Abschnitt zur Steuerpflicht.

AUF EINEN BLICK

  • Studierende mit Minijob/Werkstudentenjob liegen häufig darunter
  • Freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen (Rückerstattung einbehaltener Steuern
  • Rentner:innen: Steuererklärungspflicht möglich, abhängig von Einkommenshöhe

Steuerpflicht: Wann muss man überhaupt versteuern?

Beiträge teils steuerlich absetzbar (Sonderausgaben

Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn das zvE den Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 liegt diese Grenze bei 12.348 € für ledige Personen. Wer darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer – auch dann nicht, wenn vom Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung, um die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen.

Für Studierende mit Nebenjob gelten einige praktische Besonderheiten. Wer einen Minijob ausübt, bleibt bis zur monatlichen Verdienstgrenze von 603 € (2026) – das sind maximal 7.236 € im Jahr – pauschal lohnsteuerfrei, sofern der Arbeitgeber Pauschalbeiträge abführt. Werkstudent:innen hingegen zahlen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge auf ihr Gehalt (Studentenprivileg), können aber lohnsteuerpflichtig sein, wenn das Jahreseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich jedoch fast immer: Wer Werbungskosten, Studienkosten oder Sonderausgaben geltend macht, erhält häufig zu viel gezahlte Steuern zurück.

Für Rentner:innen kann eine Steuererklärungspflicht bestehen, wenn die Summe aller Einkünfte – also Rente plus eventuelle andere Einnahmen – nach Abzug der entsprechenden Freibeträge über dem Grundfreibetrag liegt. Das Finanzamt fordert in solchen Fällen aktiv zur Abgabe auf, oder die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz. Wer unsicher ist, ob eine Pflicht besteht, sollte sich beim zuständigen Finanzamt oder bei einer Steuerberatungsstelle informieren. Die Nichtabgabe einer Pflichtveranlagung kann zu Nachzahlungen inklusive Zinsen führen.

AUF EINEN BLICK

  • Auszahlungen später steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung
  • Für Studierende & Berufseinsteiger: frühzeitige Vorsorge kann Steuervorteile bringen
  • Individuelle Grenzen und Höchstbeträge aus offizieller Quelle prüfen

Riester, Rürup & betriebliche Altersvorsorge – steuerliche Behandlung

Bruttoeinkommen mit zvE verwechseln

Neben der gesetzlichen Rente spielen private und betriebliche Altersvorsorgeprodukte eine wachsende Rolle – und alle folgen im Grundsatz demselben Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Beiträge können in der Ansparphase steuerlich geltend gemacht werden, die Auszahlungen im Alter sind dafür steuerpflichtig. Die Unterschiede liegen in den Fördermechanismen und Höchstbeträgen, die vom Gesetzgeber festgelegt werden und sich über die Jahre verändern können – verbindliche aktuelle Werte sollten daher stets bei offiziellen Stellen wie dem Bundesfinanzministerium oder der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden.

Bei der Rürup-Rente (Basisrente) können Beiträge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Der absetzbare Anteil wurde schrittweise auf 100 % angehoben. Besonders attraktiv ist dieses Modell für Selbständige, die keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung haben und keine Riester-Förderung erhalten. Beim Riester-Vertrag hingegen funktioniert die Förderung über staatliche Zulagen und – abhängig vom Einkommen – über den Sonderausgabenabzug. Im Alter sind die Auszahlungen vollständig mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) über Entgeltumwandlung ist ein weiterer Baustein: Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgeführt und mindern so das sozialversicherungspflichtige Einkommen sowie die Lohnsteuerlast in der Ansparphase. Im Rentenalter sind die Leistungen aus der bAV dann als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Für Berufseinsteiger:innen lohnt es sich, die betriebliche Altersvorsorge früh zu prüfen – weil die Steuerersparnis in der Ansparphase und der Zinseszinseffekt über Jahrzehnte erheblich sein können. Gerade wer am Anfang seiner Karriere noch ein geringes Einkommen hat, sollte die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen und im Zweifel eine Steuerberatung in Anspruch nehmen.

AUF EINEN BLICK

  • Absetzbare Sonderausgaben & Werbungskosten nicht geltend machen
  • Freibeträge übersehen
  • Steuererklärung trotz möglicher Rückerstattung nicht abgeben

Häufige Fehler beim zu versteuernden Einkommen

Mit dem StudySmarter-Rechner das grobe Netto und die Steuerlast einschätzen

Einer der weitverbreitetsten Irrtümer ist die Verwechslung von Bruttoeinkommen und zu versteuerndem Einkommen. Wer sein Bruttogehalt mit dem zvE gleichsetzt, überschätzt die eigene Steuerlast erheblich – und nutzt möglicherweise legale Gestaltungsspielräume gar nicht erst. Das Bruttoeinkommen ist nur der Ausgangspunkt; erst nach dem Abzug aller zulässigen Posten ergibt sich das zvE als tatsächliche Besteuerungsgrundlage.

Ein weiterer häufiger Fehler: absetzbare Sonderausgaben und Werbungskosten werden schlicht nicht geltend gemacht. Ob Beiträge zur Krankenversicherung, Spenden, Weiterbildungskosten oder Arbeitsmittel – viele dieser Posten sind steuerlich abzugsfähig, werden aber in der Steuererklärung vergessen oder für nicht relevant gehalten. Gleiches gilt für Freibeträge, die automatisch berücksichtigt werden (wie der Grundfreibetrag), aber auch für solche, die aktiv beantragt werden müssen (etwa beim Lohnsteuerabzug über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte).

Schließlich verzichten viele Studierende und junge Arbeitnehmer:innen ganz auf die Abgabe einer Steuererklärung – aus Bequemlichkeit oder weil sie glauben, es lohne sich nicht. Dabei ist gerade bei geringen Einkommen, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurden, die Wahrscheinlichkeit einer Rückerstattung hoch. Wer Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nachweisen kann oder Sonderausgaben hat, kann oft eine spürbare Rückzahlung erzielen. Die freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden – das sollte niemand leichtfertig verfallen lassen.

AUF EINEN BLICK

  • Rentenlücke früh sichtbar machen und Vorsorge planen
  • Ergebnisse als Orientierung, keine Steuerberatung
  • Verweis auf offizielle Rechner des Bundesfinanzministeriums für verbindliche Werte

Netto einschätzen, Steuerlast verstehen, Vorsorge planen

Wer einmal verstanden hat, wie das zu versteuernde Einkommen entsteht und warum die Rente nachgelagert besteuert wird, kann seine eigene Finanzplanung deutlich gezielter angehen. Der erste praktische Schritt ist oft eine Schätzung des eigenen Netto-Einkommens: Wie viel bleibt nach Steuern und Sozialabgaben tatsächlich übrig? Und welchen Unterschied macht es, bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen?

Gerade für Studierende und junge Berufstätige ist es sinnvoll, frühzeitig einen Blick auf die mögliche Rentenlücke zu werfen: Welche gesetzliche Rente ist zu erwarten, und wie viel zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge wäre nötig? Diese Überlegungen helfen, die eigene Vorsorgestrategie zu entwickeln – lange bevor das Thema akut wird. Bitte beachte: Alle Ergebnisse aus Rechnern und Tools sind Orientierungswerte und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung. Für verbindliche Berechnungen bietet das Bundesfinanzministerium offizielle Rechner an.

Nächster Schritt: Schätze jetzt mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner, wie viel von deinem Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt – und verschaffe dir einen ersten Überblick über deine Steuerlast. Zum Brutto-Netto-Rechner →

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Häufige Fragen

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es ergibt sich, wenn Sie von Ihrem Bruttoeinkommen alle gesetzlich anerkannten Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Sie berechnen es, indem Sie zunächst alle Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zusammenzählen und davon den Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln. Danach ziehen Sie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag ab, sodass am Ende das zu versteuernde Einkommen übrig bleibt.

Grundsätzlich muss jede Person in Deutschland Einkommen versteuern, sobald es den Grundfreibetrag übersteigt. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter diesem Freibetrag, zahlen Sie keine Einkommensteuer, müssen aber unter Umständen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

Ja, auch Studierende müssen ihr Einkommen versteuern, sofern es den Grundfreibetrag übersteigt. In der Praxis bleiben viele Studierende mit Werkstudentenjobs oder Praktika unter diesem Freibetrag, sodass keine Steuern anfallen, aber eine Steuererklärung kann sich lohnen, um bereits gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen.

Ja, die gesetzliche Rente wird in Deutschland besteuert, allerdings nicht vollständig. Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und steigt für Neurentner schrittweise an, während ein Teil der Beiträge bereits während des Erwerbslebens steuerlich absetzbar war.

Das Haushaltseinkommen umfasst alle Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Steuerfreibeträgen oder Abzügen. Das zu versteuernde Einkommen ist dagegen eine individuelle steuerliche Größe, die nach Abzug aller Freibeträge und Ausgaben ermittelt wird und nur für die Einkommensteuer relevant ist.

Ja, Beiträge zur Altersvorsorge sind in Deutschland steuerlich absetzbar, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu bestimmten privaten Vorsorgeformen wie der Basisrente. Die Abzugsfähigkeit ist jedoch an Höchstgrenzen gebunden und wird schrittweise ausgebaut, wobei die spätere Rente dann besteuert wird.

Als Rentnerin oder Rentner müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt oder wenn Sie andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge haben. Auch wenn Sie zur Abgabe aufgefordert werden oder bestimmte Freibeträge beantragen möchten, ist eine Erklärung erforderlich.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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