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FinanzbildungSanierungskosten9 Min.

Sanierungskosten von der Steuer absetzen So geht's 2026

Sanierungskosten absetzen 2026: Handwerkerleistungen, energetische Sanierung & Vermietung. Wie du als Studi & junge:r Eigentümer:in Steuern sparst.

SanierungskostenRechnerSelbst genutzt
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Sanierungskosten sind Ausgaben für Renovierung, Modernisierung oder Instandsetzung von Immobilien
  • Ob und wie du absetzen kannst, hängt davon ab, ob du selbst wohnst oder vermietest
  • Drei zentrale Wege: Handwerkerleistungen, energetische Sanierung (§35c EStG), Werbungskosten bei Vermietung
  • Für Studierende relevant: geerbte/geschenkte Immobilie, WG-Vermietung, erstes Eigentum

Sanierungskosten steuerlich geltend machen – was du 2026 wissen musst

Sanierungskosten sind Ausgaben für Renovierung, Modernisierung oder Instandsetzung von Immobilien

Wer eine Immobilie renoviert oder modernisiert, kann einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückbekommen. Ob und wie das funktioniert, hängt aber entscheidend davon ab, wie du die Immobilie nutzt – und welchen gesetzlichen Weg du wählst.

Kurz zusammengefasst: Sanierungskosten lassen sich über drei zentrale Wege absetzen: den Handwerkerbonus nach § 35a EStG, den Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG oder als Werbungskosten bei vermieteten Immobilien. Wer selbst wohnt, profitiert vor allem von den ersten beiden Wegen; Vermieter:innen können Sanierungsausgaben häufig direkt im Jahr der Zahlung vollständig abziehen. Für Sparer:innen und Anleger:innen mit geerbten Immobilien, vermieteten Einliegerwohnungen oder erstem Wohneigentum lohnt es sich besonders, die Regeln genau zu kennen – die Unterschiede können mehrere hundert bis tausend Euro Steuerersparnis ausmachen.

AUF EINEN BLICK

  • Ob und wie du absetzen kannst, hängt davon ab, ob du selbst wohnst oder vermietest
  • Drei zentrale Wege: Handwerkerleistungen, energetische Sanierung (§35c EStG), Werbungskosten bei Vermietung
  • Für Eigentümer:innen relevant: geerbte/geschenkte Immobilie, Vermietung von Teilflächen, erstes Eigentum

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Selbst genutzt oder vermietet – der entscheidende Unterschied beim Absetzen

Bei Eigennutzung: Absetzen nur über Handwerkerbonus (§35a) oder energetische Sanierung (§35c

Die wichtigste Weiche, die du beim Thema Sanierungskosten absetzen stellen musst, ist die Frage der Nutzungsart: Wohnst du selbst in der Immobilie oder vermietest du sie? Die Antwort bestimmt, welcher Paragraf des Einkommensteuergesetzes für dich gilt, wie viel du absetzen kannst und wann du den Steuervorteil erhältst. Diese Unterscheidung ist nicht nur bürokratisches Kleinklein – sie entscheidet darüber, ob du eine direkte Steuerermäßigung bekommst oder ob die Kosten als Werbungskosten dein zu versteuerndes Einkommen senken.

Bei einer selbst genutzten Immobilie gibt es im Wesentlichen zwei Wege: den Handwerkerbonus nach § 35a EStG und den Bonus für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG. Beide mindern direkt die Steuerschuld – also nicht nur das Einkommen, sondern die bereits berechnete Steuer. Das klingt technisch, macht aber in der Praxis einen großen Unterschied, weil der Steuervorteil unabhängig vom persönlichen Steuersatz ist.

Bei einer vermieteten Immobilie hingegen laufen Sanierungskosten in aller Regel als Werbungskosten über die Anlage V (Vermietung und Verpachtung). Sie reduzieren das Einkommen aus Vermietung und senken so indirekt die Steuerlast – wie stark, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer noch wenig verdient, etwa mit einem geringen Nebeneinkommen aus Vermietung, profitiert in diesem Fall möglicherweise weniger. Trotzdem kann der Vorteil erheblich sein, gerade wenn große Erhaltungsmaßnahmen anfallen.

Besonders wichtig ist außerdem die Grenze zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand. Erhaltungsaufwand – also das, was den bisherigen Zustand der Immobilie bewahrt oder zeitgemäß erneuert – lässt sich in der Regel sofort absetzen. Herstellungsaufwand dagegen, zum Beispiel eine wesentliche Erweiterung oder Verbesserung, muss über viele Jahre abgeschrieben werden. Diese Unterscheidung gilt sowohl bei Eigennutzung als auch bei Vermietung und ist ein häufiger Stolperstein in der Steuererklärung.

AspektWorauf es ankommt
Bei Eigennutzung: Absetzen nur über Handwerkerbonus (§35a) oder energetische Sanierung (§35c,
Bei Vermietung: Sanierungskosten sind Werbungskosten – oft voll oder verteilt absetzbar,
Wichtige Grenze: sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vs. abzuschreibender Herstellungsaufwand,
Achtung anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Kosten kurz nach Kauf können umqualifiziert werden,

Handwerkerleistungen absetzen – der schnelle Weg für Eigennutzer:innen

Direkter Steuerabzug für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht für Material

Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG ist einer der bekanntesten Steuerparagrafen rund ums Wohnen. Er erlaubt es, einen festgelegten Prozentsatz der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten von Handwerksbetrieben direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Wichtig: Materialkosten sind explizit ausgeschlossen. Wenn also ein Handwerker für die Badsanierung eine Rechnung stellt, musst du die Lohn- und Materialkosten trennen – nur der Arbeitsanteil zählt für den Bonus. Deshalb sollte die Rechnung diese Positionen klar ausweisen.

Der Paragraf sieht einen jährlichen Höchstbetrag und einen festen Prozentsatz der abziehbaren Kosten vor. Da sich diese Werte gesetzlich ändern können, solltest du die aktuell gültigen Grenzen beim Finanzamt oder auf den offiziellen BMF-Seiten prüfen. Grundsätzlich gilt: Der Bonus ist auf die selbst bewohnte Wohnung oder das selbst genutzte Haus beschränkt, das sich im EU- oder EWR-Raum befindet. Auch Mieter:innen können ihn nutzen, wenn sie Handwerker für Arbeiten in ihrer Mietwohnung beauftragen – sofern das mietrechtlich zulässig ist.

Eine absolute Voraussetzung, die viele Steuerzahlende unterschätzen, ist die Zahlungsweise: Der Rechnungsbetrag muss unbar beglichen werden – also per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Wer bar bezahlt, verliert den gesamten Steueranspruch, egal wie hoch die Rechnung ist. Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich bankgestützte Zahlungsnachweise. Zusätzlich braucht es eine ordnungsgemäße Rechnung mit den relevanten Angaben des Handwerksbetriebs.

Für alle, die in einer Eigentumswohnung oder einem geerbten Haus wohnen, kann der Handwerkerbonus ein echter Einstieg in die Steueroptimierung sein. Selbst kleinere Maßnahmen – vom Malerarbeiten bis zur Reparatur der Heizungsanlage – können über mehrere Jahre summiert eine spürbare Entlastung bringen. Wer die Wohnung frisch übernommen hat und erste Renovierungen anstehen, sollte das von Anfang an steuerlich dokumentieren.

AUF EINEN BLICK

  • Es gibt einen jährlichen Höchstbetrag und einen festen Prozentsatz der abziehbaren Kosten
  • Voraussetzung: Rechnung vorhanden und Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung
  • Gilt für die selbst bewohnte Wohnung/das Haus im EU-/EWR-Raum

Energetische Sanierung absetzen – großer Bonus für Heizung, Dämmung und Fenster

Steuerbonus für Maßnahmen wie Dämmung, Fenster, Heizung an selbst genutztem Wohneigentum

Wer seine selbst genutzte Immobilie energetisch saniert – etwa durch eine neue Heizungsanlage, Wärmedämmung, den Austausch alter Fenster oder die Erneuerung der Lüftungsanlage – kann unter bestimmten Voraussetzungen einen besonders attraktiven Steuerbonus nach § 35c EStG nutzen. Dieser Bonus wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und über mehrere Jahre verteilt, was den Vorteil zeitlich streckt, aber auch planbarer macht.

Damit der Bonus greift, muss die Immobilie ein Mindestalter aufweisen – nachgewiesen durch entsprechende Unterlagen. Das Gesetz schreibt vor, dass das Gebäude bei Beginn der Maßnahme bereits eine gewisse Anzahl von Jahren alt sein muss. Neubauten sind also grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem muss die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden – wer einen Teil vermietet, muss genau prüfen, ob und in welchem Umfang der Bonus noch gilt.

Eine zentrale formale Pflicht ist die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster. Dieses Dokument stellt der ausführende Betrieb aus und bestätigt, dass die Maßnahme die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an – auch wenn die Maßnahme technisch einwandfrei war. Wer plant, den § 35c EStG zu nutzen, sollte den beauftragten Handwerksbetrieb bereits vor Auftragserteilung auf diese Anforderung hinweisen.

Der Abzug ist pro Objekt auf einen definierten Gesamtbetrag begrenzt und wird auf drei Steuerjahre verteilt. Wer mehrere Maßnahmen plant, sollte sie strategisch timen – und dabei im Hinterkopf behalten, dass eine gleichzeitige KfW-Förderung in Form von Zuschüssen den Steuerbonus mindern oder ausschließen kann. Hier ist Planung und ggf. professionelle Beratung besonders wichtig.

AUF EINEN BLICK

  • Immobilie muss ein Mindestalter haben (nachweispflichtig
  • Abzug wird über mehrere Jahre verteilt, mit definiertem Höchstbetrag pro Objekt
  • Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster ist zwingend erforderlich
  • Alternative: Zuschüsse/Förderung – Doppelförderung mit Steuerbonus ist ausgeschlossen

Sanierungskosten bei vermieteter Immobilie – Werbungskosten optimal nutzen

Erhaltungsaufwand ist im Jahr der Zahlung voll absetzbar

Wer eine Immobilie vermietet, kann Sanierungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen – und zwar in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Erhaltungsaufwand, also Maßnahmen, die den vorhandenen Zustand erhalten oder auf den zeitgemäßen Standard bringen, ist grundsätzlich im Jahr der Zahlung vollständig absetzbar. Das ist steuerlich besonders attraktiv, weil der Abzug sofort wirkt und nicht über Jahrzehnte verteilt wird.

Größere Erhaltungsaufwendungen, die wirtschaftlich außerordentlich hoch ausfallen, dürfen auf Antrag auch auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn du in einem Jahr besonders viel verdienst und die Ausgaben in Jahren mit weniger Einkommen steuerlich mehr nutzen. Diese Wahlmöglichkeit ist aber freiwillig – grundsätzlich ist der sofortige Abzug für die meisten Vermieter:innen der vorteilhaftere Weg.

Handelt es sich dagegen um Herstellungsaufwand – etwa eine echte Erweiterung des Gebäudes, ein Anbau oder eine grundlegende bauliche Verbesserung –, müssen die Kosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden (AfA). Die reguläre lineare AfA für Wohngebäude beträgt derzeit zwei Prozent pro Jahr, was bedeutet, dass du 50 Jahre brauchst, um die Kosten vollständig abzusetzen.

Für Sparer:innen und Anleger:innen, die eine Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen haben und diese vermieten, kann dieser Mechanismus eine wichtige Einnahmequelle steuerlich erheblich entlasten. Gerade wenn nach dem Erbfall Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, lohnt es sich, die Kosten klar zu dokumentieren und zu prüfen, welche davon sofort absetzbar sind. Im Zweifelsfall ist steuerliche Beratung hier gut investiertes Geld.

AUF EINEN BLICK

  • Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen auf mehrere Jahre verteilt werden
  • Herstellungs-/Anschaffungskosten werden über die AfA über viele Jahre abgeschrieben
  • Relevant für Vermieter:innen mit geerbter Immobilie oder Kapitalanlage

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand – wenn Renovieren kurz nach dem Kauf teuer wird

Renovieren direkt nach dem Kauf kann steuerlich zum Herstellungsaufwand werden

Eine der gefährlichsten Fallen im deutschen Steuerrecht rund um Immobilien ist der sogenannte anschaffungsnahe Herstellungsaufwand. Die Regelung besagt vereinfacht: Wer innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie umfangreiche Renovierungen durchführt und dabei eine bestimmte Kostengrenze überschreitet, kann diese Kosten nicht sofort als Werbungskosten abziehen. Stattdessen werden sie den Anschaffungskosten zugerechnet und müssen über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.

Die relevante Grenze bezieht sich auf die Netto-Renovierungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis des Gebäudes – nicht des Grundstücks. Wer diesen Schwellenwert überschreitet, hat steuerlich keine Wahl mehr: Sofortabzug entfällt. Besonders heimtückisch ist, dass diese Regel bei vermieteten Immobilien greift und genau dann zum Problem wird, wenn man frisch gekauft hat und schnell handeln wollte – zum Beispiel um die Wohnung schnell vermieten zu können.

Nicht alle Kosten werden dabei mitgezählt: Reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die üblicherweise als laufende Instandhaltung gelten, fließen unter bestimmten Umständen nicht in die Berechnung ein. Dennoch ist die genaue Abgrenzung komplex und im Einzelfall von der Rechtsprechung abhängig. Wer nach dem Kauf einer Immobilie größere Renovierungen plant, sollte das Timing bewusst steuern: Manchmal lohnt es sich, bestimmte Maßnahmen zeitlich zu verschieben, um den sofortigen steuerlichen Abzug zu sichern.

Für junge Käufer:innen ihres ersten Eigentums oder Erben, die eine Immobilie frisch übernehmen, ist dieses Wissen besonders wertvoll. Wer die Drei-Jahres-Frist kennt und Maßnahmen entsprechend plant, kann Tausende Euro Steuervorteil erhalten oder verlieren – je nachdem, wann die Arbeiten beginnen und wie hoch die Kosten ausfallen.

AUF EINEN BLICK

  • Übersteigen die Kosten innerhalb der ersten Jahre eine bestimmte Grenze, sind sie nur abschreibbar
  • Reine Schönheitsreparaturen und übliche Erhaltung zählen unter Umständen nicht mit
  • Timing der Sanierung planen, um sofortigen Abzug zu sichern

So trägst du Sanierungskosten in die Steuererklärung ein

Handwerkerbonus: Eintrag in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Die korrekte Eintragung der Sanierungskosten hängt davon ab, welchen Weg du nutzt. Für den Handwerkerbonus nach § 35a EStG trägst du die abziehbaren Arbeitskosten in die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen ein – in den meisten Steuerprogrammen und im ELSTER-Portal gibt es dafür einen eigenen Bereich. Du musst dort die Höhe der Lohn- und Fahrtkosten angeben und die entsprechende Rechnung sowie den Zahlungsnachweis aufbewahren. Das Finanzamt kann beides nachfordern.

Für die energetische Sanierung nach § 35c EStG ist eine gesonderte Anlage auszufüllen – die Anlage Energetische Maßnahmen. Hier trägst du die Kosten der jeweiligen Maßnahme ein und gibst an, in welchem Jahr die Maßnahme begonnen und abgeschlossen wurde. Die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster muss dem Finanzamt auf Anfrage vorgelegt werden; sie sollte daher sicher aufbewahrt und idealerweise direkt eingereicht werden.

Bei Vermietungseinkünften gehören alle Sanierungsausgaben in die Anlage V. Dort musst du klar zwischen Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar) und Herstellungsaufwand (nur per AfA) trennen. Diese Unterscheidung nimmst du in deiner Erklärung selbst vor – das Finanzamt prüft sie im Zweifelsfall aber nach. Eine klare Dokumentation, warum du eine Maßnahme als Erhaltungsaufwand einordnest, kann im Nachhinein viel Ärger ersparen. Führe dazu am besten eine kurze schriftliche Begründung in deinen Unterlagen.

Unabhängig vom genutzten Weg gilt: Belege, Rechnungen und Bescheinigungen solltest du mindestens zehn Jahre aufbewahren. Das Finanzamt kann auch Jahre später noch Nachweise verlangen, und bei Verlust der Belege riskierst du die nachträgliche Aberkennung des Steuervorteils. Ein digitaler Scan der Originale in einer gesicherten Cloud ist dabei eine praktische und platzsparende Lösung.

AUF EINEN BLICK

  • Energetische Sanierung: separate Anlage Energetische Maßnahmen
  • Vermietung: Eintrag in der Anlage V mit Trennung Erhaltung/Herstellung
  • Belege, Rechnungen und Bescheinigungen aufbewahren und ggf. nachreichen
  • Frist zur Abgabe der Steuererklärung beachten

Häufige Fehler beim Absetzen von Sanierungskosten – und wie du sie vermeidest

Materialkosten beim Handwerkerbonus mit angegeben (nicht abziehbar

Einer der häufigsten Fehler beim Handwerkerbonus ist, die gesamte Rechnung anzugeben – also Arbeits- und Materialkosten zusammen. Das Finanzamt lässt jedoch ausschließlich die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten gelten. Materialien – Farbe, Fliesen, Rohre – sind explizit ausgeschlossen. Wer eine pauschale Rechnung einreicht, auf der diese Positionen nicht getrennt ausgewiesen sind, sollte beim Handwerksbetrieb nachträglich eine korrigierte Rechnung anfordern. Das ist zwar aufwändig, aber lohnt sich, um den Abzug nicht zu verlieren.

Ein weiterer klassischer Fehler ist die Barzahlung. Wer Handwerkerrechnungen in bar begleicht, hat keinen Anspruch auf den Steuerbonus – ohne Ausnahme. Das gilt sowohl für den § 35a als auch für den § 35c EStG. Die Zahlung muss über ein Bankkonto nachvollziehbar sein. Selbst wenn der Handwerker auf Barzahlung besteht, solltest du darauf bestehen, per Überweisung zu zahlen – notfalls den Auftrag neu verhandeln oder einen anderen Betrieb beauftragen.

Ein besonders teurer Fehler kann die Doppelförderung sein: Wer einen KfW-Zuschuss für eine energetische Maßnahme erhält und gleichzeitig den Steuerbonus nach § 35c EStG beantragt, riskiert, dass einer der Vorteile gestrichen wird. Das Gesetz schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme grundsätzlich aus, wenn staatliche Zuschüsse für dieselbe Maßnahme bezogen wurden. Wer beide Förderwege prüft, sollte vor Antragstellung klären, welcher wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Schließlich verwechseln viele den Erhaltungsaufwand mit dem Herstellungsaufwand – oft zu ihrem Nachteil. Wer Kosten falsch einordnet, kann entweder steuerlich zu wenig oder zu viel abziehen. Zu viel abziehen klingt verlockend, führt aber bei einer Betriebsprüfung oder einem Einspruch des Finanzamts zu Nachzahlungen inklusive Zinsen. Im Zweifel lohnt es sich, einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfevereine hinzuzuziehen – gerade bei größeren Sanierungsprojekten.

AUF EINEN BLICK

  • Bar bezahlt statt überwiesen – Abzug entfällt
  • Doppelförderung: Steuerbonus + KfW-Zuschuss gleichzeitig beantragt
  • Erhaltungs- und Herstellungsaufwand verwechselt
  • Fehlende Fachunternehmerbescheinigung bei energetischer Sanierung

Sanierungskosten clever absetzen – so geht der nächste Schritt

Das Wichtigste auf einen Blick: Sanierungskosten lassen sich 2026 auf verschiedenen Wegen von der Steuer absetzen – abhängig davon, ob du die Immobilie selbst nutzt oder vermietest. Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG und der Energiebonus nach § 35c EStG bieten Eigennutzer:innen direkte Steuervorteile. Vermieter:innen können Erhaltungsaufwand oft sofort als Werbungskosten abziehen. Entscheidend ist, Kosten richtig einzuordnen, Belege sorgfältig aufzubewahren und Barzahlungen zu vermeiden. Wer nach dem Immobilienkauf saniert, sollte zudem das Drei-Jahres-Risiko des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands kennen und das Timing bewusst planen.

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Häufige Fragen

Wenn du die Wohnung selbst bewohnst, kannst du Sanierungskosten in der Regel nicht als Werbungskosten absetzen, da keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Du kannst jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Handwerkerbonus und die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn du Eigentümer und selbst nutzend bist.

Die absetzbaren Prozentsätze hängen von der Art der Maßnahme ab: Für den Handwerkerbonus wird ein Teil der Lohnkosten berücksichtigt, für energetische Sanierungen gibt es eine separate Steuerermäßigung. Konkrete Prozentwerte solltest du immer aktuell beim Finanzamt oder in der neuesten Gesetzesfassung prüfen, da sie sich ändern können.

Erhaltungsaufwand umfasst Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand der Immobilie wiederherstellen oder erhalten, wie Reparaturen oder Modernisierungen ohne wesentliche Verbesserung. Herstellungsaufwand liegt vor, wenn die Maßnahme den Wohnraum erweitert, neu schafft oder den Standard deutlich erhöht – dieser wird über die Abschreibung verteilt, während Erhaltungsaufwand sofort absetzbar ist.

Ja, für den Handwerkerbonus ist eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers erforderlich, da Barzahlungen nicht anerkannt werden. Du musst die Zahlung nachweisen können, etwa durch einen Kontoauszug, und die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Bei einer geerbten Immobilie kannst du Sanierungskosten absetzen, wenn du die Immobilie vermietest oder wenn du sie selbst bewohnst und die Voraussetzungen für den Handwerkerbonus oder die energetische Förderung erfüllst. Für selbst genutzten Wohnraum gelten die gleichen Regeln wie für jede andere selbst bewohnte Immobilie.

Grundsätzlich ist eine Kombination von Steuerbonus und KfW-Förderung möglich, aber du musst aufpassen, dass du nicht dieselben Kosten doppelt geltend machst. Die KfW-Zuschüsse mindern in der Regel die absetzbaren Aufwendungen, daher solltest du die genauen Bedingungen im Einzelfall prüfen.

Du solltest Belege für Sanierungskosten mindestens bis zum Ende der Festsetzungsfrist aufbewahren, die in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuererklärung beträgt. Bei größeren Beträgen oder wenn das Finanzamt eine längere Frist setzt, ist es sicherer, die Belege zehn Jahre aufzubewahren.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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