Lohnsteuer und Steuerklassen Was du oder Berufseinsteiger wissen musst
Welche Steuerklasse gilt für dich? Lohnsteuer, Steuerklassen 1–6 einfach erklärt – & Berufseinsteiger. Jetzt Brutto-Netto prüfen.
- Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer: Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Bruttogehalt ab und führt sie ans Finanzamt ab.
- Grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht – also auch Werkstudenten, Minijobber (unter bestimmten Bedingungen) und Auszubildende.
- Minijobber können pauschal besteuert werden (Pauschalsteuer durch Arbeitgeber) – dann entfällt die individuelle Steuerklasse.
- Selbstständige und Freelancer zahlen keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer per Steuererklärung.
Lohnsteuer und Steuerklasse: Was du sofort wissen musst
Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer: Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Bruttogehalt ab und führt sie ans Finanzamt ab.
Wer zum ersten Mal eine Gehaltsabrechnung in der Hand hält, fragt sich oft: Warum ist mein Netto so viel niedriger als mein Brutto? Die Antwort liegt meistens bei der Lohnsteuer – und bei der Steuerklasse, die darüber entscheidet, wie viel monatlich abgezogen wird. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer lohnt es sich, dieses System zu verstehen: Wer die Basics kennt, zahlt nicht mehr als nötig – und holt sich im Zweifel zu viel gezahlte Steuern zurück.
AUF EINEN BLICK
- Grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht – also auch Teilzeitkräfte, Minijobber (unter bestimmten Bedingungen) und Berufseinsteiger.
- Minijobber können pauschal besteuert werden (Pauschalsteuer durch Arbeitgeber) – dann entfällt die individuelle Steuerklasse.
- Selbstständige und Freelancer zahlen keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer per Steuererklärung.
- Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer; über die Steuererklärung kann zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückgeholt werden.
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € / Jahr |
| Pendlerpauschale | 0,30 €/km |
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Was ist die Lohnsteuer – und wer zahlt sie?
Steuerklasse 1: Ledige, Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach Todesfall), Geschiedene oder dauerhaft getrennt Lebende ohne Kinder – die Standardklasse für die meisten Arbeitnehmer:innen ohne besondere Steuerklassenwahl.
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern die spezifische Erhebungsform der Einkommensteuer für alle Arbeitnehmer:innen. Das bedeutet: Dein Arbeitgeber berechnet die fällige Steuer auf dein Bruttogehalt, zieht sie direkt von deiner Vergütung ab und überweist sie unmittelbar ans Finanzamt. Du bekommst als Beschäftigte:r nur dein Nettogehalt ausgezahlt – die Steuer ist bereits abgeführt, ohne dass du selbst aktiv werden musst. Am Ende des Jahres kannst du dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüfen, ob du zu viel oder zu wenig gezahlt hast.
Grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist jede Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Das betrifft neben regulären Vollzeitangestellten auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und – unter bestimmten Bedingungen – Minijobber. Wer als Minijobber arbeitet und die Verdienstgrenze von 603 € pro Monat (2026) nicht überschreitet, kann pauschal besteuert werden: Der Arbeitgeber zahlt dann eine Pauschalsteuer ans Finanzamt, und die individuelle Steuerklasse spielt für diesen Job keine Rolle. Wer hingegen als Minijobber die individuelle Besteuerung wählt oder die Grenze überschreitet, wird nach seiner persönlichen Steuerklasse besteuert.
Selbstständige und Freelancer zahlen dagegen keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer – und das nicht automatisch, sondern per Steuererklärung und gegebenenfalls Vorauszahlungen. Wer also zwischen Anstellung und Selbstständigkeit wechselt, sollte wissen, dass sich das Steuerverfahren dabei grundlegend ändert. Auch Angestellte, die neben ihrem Hauptjob freiberuflich tätig sind, müssen auf die freiberuflichen Einnahmen selbst Steuern abführen.
AUF EINEN BLICK
- Steuerklasse 2: Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen können.
- Steuerklasse 3: Verheiratete/eingetragene Lebenspartner, wenn der andere Partner Steuerklasse 5 hat oder kein Einkommen bezieht; günstigere Besteuerung beim besser verdienenden Partner.
- Steuerklasse 4: Beide Ehepartner/Lebenspartner sind berufstätig und wählen die Kombination 4/4 (annähernd gleiche Einkommen).
- Steuerklasse 5: Wird zusammen mit Klasse 3 gewählt; höhere Steuerabzüge für den schlechter verdienenden Partner.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Wer als Minijobber (bei individueller Besteuerung), als Rentner mit Nebenjob oder nach einer beruflichen Auszeit den Wiedereinstieg antritt, landet automatisch in Steuerklasse 1.
Deutschland kennt sechs Lohnsteuerklassen, die sich nach dem Familienstand, der Lebenssituation und der Anzahl der Arbeitgeber richten. Die Zuordnung bestimmt, welche Freibeträge und Abzugsbeträge bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden. Wichtig zu verstehen: Die Steuerklasse ist keine endgültige Steuerberechnung, sondern nur eine Vorauszahlungsoptimierung. Am Jahresende gleicht das Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung ab, ob insgesamt zu viel oder zu wenig gezahlt wurde.
Steuerklasse 1 gilt für Ledige, Geschiedene, dauerhaft getrennt lebende Personen und Verwitwete (ab dem übernächsten Kalenderjahr nach dem Todesfall des Partners). Sie ist die Standardklasse für die meisten Arbeitnehmer:innen ohne Partner oder mit einem Nebenjob. Steuerklasse 2 steht Alleinerziehenden zu, die den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen können – der Abzug ist dadurch etwas geringer als in Klasse 1. Steuerklasse 3 ist für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner:innen gedacht, bei denen eine Person deutlich mehr verdient; sie hat den günstigsten Steuerabzug, muss aber mit der schlechteren Klasse 5 kombiniert werden. Steuerklasse 4 wählen Ehepaare oder Lebenspartner, die beide berufstätig sind und annähernd gleich viel verdienen – die monatliche Besteuerung ist damit für beide ausgeglichener. Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zu Klasse 3 und führt zum höchsten monatlichen Abzug, da hier kein Grundfreibetrag eingerechnet wird. Steuerklasse 6 gilt automatisch für den zweiten (oder weiteren) Arbeitgeber – dazu gleich mehr.
Die Kombination der Steuerklassen ist kein Geheimrezept zur dauerhaften Steuerersparnis, sondern beeinflusst lediglich, wann und wie viel Steuer im Jahr vorausgezahlt wird. Wer die Klassen-Kombination 3/5 wählt, zahlt monatlich weniger – muss aber damit rechnen, nach der Steuererklärung eine Nachzahlung zu leisten, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren.
AUF EINEN BLICK
- In Klasse 1 gilt der Grundfreibetrag voll; bis zu diesem Betrag fällt keine Lohnsteuer an.
- Wer im Kalenderjahr insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, bekommt die gesamte gezahlte Lohnsteuer via Steuererklärung zurück.
- Tipp für alle Arbeitnehmer:innen: Immer eine Steuererklärung abgeben – in den meisten Fällen gibt es eine Erstattung, weil das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst; den aktuellen Wert immer beim Bundesfinanzministerium prüfen.
Steuerklasse 1: Der Standardfall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wer neben seinem Hauptjob (Klasse 1–5) einen weiteren Arbeitgeber hat, wird für diesen zweiten Job automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft.
Wer als Berufseinsteigerin oder Berufseinsteiger in den ersten Job startet oder nach einer Familienphase wieder ins Berufsleben zurückkehrt, wird automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Das passiert ohne gesonderten Antrag – das Finanzamt übermittelt diese Information elektronisch an den Arbeitgeber. In der Steuerklasse 1 wird der Grundfreibetrag vollständig berücksichtigt: 2026 beträgt dieser 12.348 € für ledige Personen. Bis zu diesem Betrag fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer an – der Arbeitgeber rechnet diesen Freibetrag monatlich anteilig heraus.
Das klingt zunächst einfach, birgt aber eine wichtige Besonderheit: Wer nur wenige Monate im Jahr arbeitet oder insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt durch die monatliche Vorauszahlungssystematik möglicherweise trotzdem Lohnsteuer – nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Jahresfreibetrag monatsweise anrechnet und das auf einzelne Monate hochgerechnete Jahresgehalt die Grenze zu überschreiten scheint. Am Jahresende ergibt sich dann häufig eine Erstattung. Deshalb gilt als Faustregel: Immer eine Steuererklärung abgeben, wenn du nur zeitweise oder mit geringem Einkommen gearbeitet hast. In den meisten Fällen winkt eine Rückerstattung.
Zur Erinnerung: Neben den steuerlichen Regeln gibt es auch besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse. Wer nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung und ist rentenversicherungspflichtig, aber kranken- und pflegeversicherungsfrei. Diese Sonderregelungen gelten unabhängig von der Steuerklasse und sollten bei der Jobsuche mitbedacht werden.
AUF EINEN BLICK
- In Steuerklasse 6 gibt es keinen Grundfreibetrag und keine anderen Freibeträge – jeder Euro wird sofort versteuert.
- Relevant für alle mit mehreren Jobs: Zwei gleichzeitige Beschäftigungsverhältnisse bedeuten Klasse 1 + Klasse 6.
- Auch hier gilt: Über die Steuererklärung kann zu viel gezahlte Steuer erstattet werden, wenn das Gesamtjahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Minijob (450-/520-Euro-Grenze beachten) kann alternativ pauschal versteuert werden und zählt dann nicht als zweites Dienstverhältnis im Sinne der Lohnsteuer – Details beim Arbeitgeber klären.
Steuerklasse 6: Der Fallstrick für alle mit zwei Jobs
Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft löst keine automatische Änderung aus – die Kombination muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden.
Wer neben seinem Hauptjob – egal ob Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 – einen weiteren Arbeitgeber hat, wird für diesen zweiten (oder dritten) Job automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft. Das geschieht ohne Wahlmöglichkeit, denn das Steuerrecht sieht vor, dass sämtliche Freibeträge immer nur einmal – beim ersten Arbeitgeber – angerechnet werden. Steuerklasse 6 ist deshalb die härteste aller Klassen: Es gibt weder den Grundfreibetrag noch sonstige Freibeträge, jeder Euro wird sofort und ohne Abzüge versteuert.
Für alle Arbeitnehmenden ist das besonders relevant, wenn gleichzeitig zwei Jobs ausgeübt werden. Der erste Job läuft in Steuerklasse 1, der zweite automatisch in Steuerklasse 6. Die monatlichen Abzüge beim Zweitjob können dadurch erheblich sein und überraschen viele Betroffene beim ersten Blick auf die Gehaltsabrechnung. Trotzdem muss niemand resignieren: Liegt das gesamte Jahreseinkommen am Ende unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer aus dem Klasse-6-Job vollständig über die Steuererklärung zurückgefordert werden.
Praktischer Tipp: Wer absehen kann, dass sein Gesamtjahresverdienst deutlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, sollte die Steuererklärung nicht vergessen. Das Finanzamt erstattet die in Steuerklasse 6 einbehaltene Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung – es gibt keine Möglichkeit, Klasse 6 vorab zu umgehen, aber sehr wohl eine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen.
AUF EINEN BLICK
- Kombination 3/5: Sinnvoll bei deutlich unterschiedlichen Einkommen; führt aber im Jahresausgleich oft zu Nachzahlungen – Steuerklassenwahl ist eine Vorauszahlungsoptimierung, keine Steuerersparnis.
- Kombination 4/4: Annähernd korrekte monatliche Steuerabzüge, weniger Überraschungen bei der Steuererklärung.
- Faktor-Methode (4/4 mit Faktor): Noch genauere monatliche Besteuerung bei ungleichen Einkommen – beim Finanzamt beantragen.
- Steuerklassenwechsel ist einmal pro Kalenderjahr möglich (Ausnahmen: Tod des Partners, Trennung).
Steuerklassen 3, 4 und 5: Relevant bei Heirat und für Verheiratete
Die tatsächliche Lohnsteuer hängt ab von: Steuerklasse, Bruttolohn, eingetragenen Freibeträgen (z. B. Werbungskosten-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag).
Heirat oder die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verändert die Steuerklasse nicht automatisch. Das Finanzamt nimmt keine eigenständige Umstufung vor – wer die Klassenkombination ändern möchte, muss das aktiv beantragen. Verheiratete Paare werden nach der Eheschließung zunächst beide in Steuerklasse 4 eingruppiert, was die fairste Ausgangsposition darstellt. Möchte man wechseln, geht das über das ELSTER-Portal oder das amtliche Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beim zuständigen Finanzamt – in der Regel bis zum 30. November des laufenden Jahres, damit die Änderung noch im selben Jahr greift.
Die Kombination 3/5 ist sinnvoll, wenn die Einkommen der Partner deutlich voneinander abweichen. Der besserverdienende Partner wählt Klasse 3 und profitiert von einem niedrigeren monatlichen Steuerabzug, während der Partner mit Klasse 5 einen höheren Abzug hat. Wichtig: Diese Kombination führt fast immer zu einer Steuernachzahlung nach der Jahreserklärung, weil die Vorauszahlungen insgesamt zu niedrig waren. Eine Steuerklasse ist niemals eine echte Steuerersparnis, sondern immer nur eine Vorauszahlungsoptimierung – am Ende des Jahres wird alles abgeglichen.
Die Kombination 4/4 hingegen sorgt für einen ausgeglichenen monatlichen Abzug bei beiden Partnern und führt seltener zu Überraschungen bei der Steuererklärung. Als Verfeinerung gibt es die sogenannte Faktor-Methode (4/4 mit Faktor): Dabei wird beim Finanzamt ein individuell berechneter Faktor eingetragen, der die unterschiedlichen Einkommen berücksichtigt und die monatliche Besteuerung noch genauer auf das tatsächliche Jahresergebnis abstimmt. Diese Methode ist besonders empfehlenswert für Paare, bei denen die Einkommen auseinandergehen, die aber trotzdem monatliche Planbarkeit wollen.
AUF EINEN BLICK
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten): Wird automatisch berücksichtigt; aktuellen Betrag beim Bundesfinanzministerium prüfen.
- Wer höhere Werbungskosten hat (z. B. Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, Arbeitsmittel), kann einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen – senkt sofort die monatliche Lohnsteuer.
- Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben (Solidaritätszuschlag entfällt für die meisten Geringverdiener – Grenze beim Bundesfinanzministerium prüfen).
- Den genauen monatlichen Abzug zeigt am einfachsten ein Brutto-Netto-Rechner.
Lohnsteuer berechnen: Grundfreibetrag, Freibeträge und Abgaben im Detail
Steuerklassenwechsel erfolgt über das ELSTER-Portal (online) oder mit dem amtlichen Formular beim zuständigen Finanzamt.
Die konkrete Höhe der monatlichen Lohnsteuer hängt von mehreren Faktoren ab: Steuerklasse, Bruttolohn, eingetragenen Freibeträgen und weiteren persönlichen Merkmalen wie Kirchenzugehörigkeit oder Kinderfreibeträgen. Ausgangspunkt ist immer das Bruttogehalt. Davon werden automatisch bestimmte Pauschalen abgezogen, bevor die eigentliche Steuer berechnet wird. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten wird dabei automatisch durch den Arbeitgeber berücksichtigt – du musst dafür nichts beantragen. Den aktuellen Betrag prüfst du am besten direkt beim Bundesfinanzministerium, da er regelmäßig angepasst werden kann.
Wer jedoch höhere tatsächliche Werbungskosten hat, kann einen individuellen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Das lohnt sich zum Beispiel, wenn du täglich zur Arbeit pendeln musst: Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € pro Kilometer ab dem 21. Kilometer (einfache Strecke). Daneben sind Fachliteratur, Arbeitsmittel oder ein beruflich genutztes Arbeitszimmer absetzbar. Wer einen Freibetrag einträgt, reduziert damit sofort seine monatliche Lohnsteuer – das Geld kommt also nicht erst bei der Steuererklärung zurück, sondern fließt direkt in jeden Monatslohn.
Neben der Lohnsteuer selbst werden auf das Gehalt noch weitere Abgaben erhoben: Kirchensteuer (für Kirchenmitglieder) und der Solidaritätszuschlag. Der Soli ist für die meisten Geringverdiener, darunter viele Sparer und Berufseinsteiger, inzwischen weggefallen – die genaue Freigrenze solltest du beim Bundesfinanzministerium oder in einer aktuellen Steuerbroschüre nachschlagen, da sie sich ändern kann. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt je nach Bundesland einen Zuschlag auf die Lohnsteuer. Das erhöht die Gesamtabgabenlast spürbar – wer aus der Kirche ausgetreten ist, zahlt diesen Anteil nicht mehr.
AUF EINEN BLICK
- Für Verheiratete/Lebenspartner: Formular 'Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern'.
- Frist: In der Regel bis zum 30. November des laufenden Jahres, damit die Änderung noch im selben Jahr wirksam wird.
- Für Alleinerziehende (Klasse 2): Formular 'Lohnsteuer-Ermäßigung' stellen; Anspruch jährlich neu prüfen.
- Nebenjobber und Auszubildende haben in der Regel keine aktive Änderungsoption – sie starten automatisch in Klasse 1 (Hauptjob) oder 6 (Zweitjob).
Steuerklasse ändern: So funktioniert der Wechsel in der Praxis
Wer eine Steuererklärung abgibt, bekommt häufig Lohnsteuer zurück, weil das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt oder Werbungskosten (etwa Fortbildungskosten oder Fahrtkosten) geltend gemacht werden können.
Ein Steuerklassenwechsel ist einfacher als viele denken. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, stellt den Antrag entweder online über das ELSTER-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder reicht das amtliche Papierformular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beim zuständigen Finanzamt ein. Damit die Änderung noch im laufenden Jahr wirksam wird, gilt als Frist in der Regel der 30. November. Nach dem Wechsel übermittelt das Finanzamt die neue Steuerklasse elektronisch an den Arbeitgeber – du musst deinem Arbeitgeber in der Regel nichts selbst mitteilen, solltest den Eingang aber prüfen.
Für Alleinerziehende, die Steuerklasse 2 beantragen möchten, ist das Formular „Lohnsteuer-Ermäßigung" der richtige Weg. Wichtig: Der Anspruch auf Steuerklasse 2 und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende muss jährlich neu geprüft werden. Verändert sich die Lebenssituation – etwa durch Einzug eines Partners –, endet der Anspruch. Wer das nicht meldet, riskiert eine Nachzahlung. Alleinerziehende sollten ihren Status daher regelmäßig überprüfen und im Zweifelsfall beim Finanzamt nachfragen.
Für Arbeitnehmer in Klasse 1 gibt es hingegen in der Regel keinen Handlungsbedarf beim Wechsel der Steuerklasse – sie bleiben automatisch in Klasse 1, solange sie ledig sind und keinen weiteren Arbeitgeber hinzufügen. Wer einen zusätzlichen Arbeitgeber aufnimmt, wird für diesen Job automatisch in Klasse 6 eingestuft, ohne dass eine eigene Entscheidung oder ein Antrag nötig ist.
AUF EINEN BLICK
- Wichtig: Kosten für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium sind nach aktueller Rechtslage nur als Sonderausgaben absetzbar (gedeckelter Betrag); bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder erstem Studium als Werbungskosten – steuerliche Einordnung beim Finanzamt prüfen.
- Abgabefrist für freiwillige Steuererklärungen (keine Pflichtveranlagung): Aktuell bis zu 4 Jahre rückwirkend – also auch alte Jahre prüfen.
- Pflichtveranlagung greift u. a. bei Steuerklasse 6, bei Lohnersatzleistungen (etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld) oder auf Aufforderung des Finanzamts.
- Kostenlose Tools: ELSTER (Finanzverwaltung), VLH, Lohnsteuerhilfevereine (Mitgliedschaft nötig).
Steuererklärung: Lohnsteuer zurückfordern
Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner siehst du sofort, wie viel Lohnsteuer in deiner Steuerklasse anfällt – einfach Gehalt und Steuerklasse eingeben.
Wer nebenbei arbeitet, gehört zu den Personengruppen, die besonders häufig eine Steuererstattung erhalten. Der Grund ist simpel: Das Jahreseinkommen liegt oft unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) – entweder weil der Job nur saisonal ausgeübt wird, die Stundenzahl begrenzt ist oder mehrere Jobs kombiniert werden, bei denen einer in Klasse 6 besteuert wurde. Das Finanzamt erstattet in solchen Fällen die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vollständig zurück.
Zusätzlich können Sparer und Anleger Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen, die die Steuerlast weiter senken. Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Kosten für die erste Berufsausbildung (direkt nach der Schule, ohne vorherige Berufsausbildung) sind nach aktueller Rechtslage nur als Sonderausgaben absetzbar und auf einen gedeckelten Betrag begrenzt. Bei einer Zweitausbildung – also nach einem abgeschlossenen Erststudium oder einer Berufsausbildung – können diese Kosten hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden, was steuerlich günstiger ist. Diese Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Erstattungshöhe und sollte im Zweifelsfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatungsstelle geklärt werden.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (keine Pflichtveranlagung), kann eine freiwillige Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Das bedeutet: Auch vergangene Jahre können noch nachträglich abgerechnet werden – lohnenswert, wenn damals Lohnsteuer einbehalten wurde. Eine Pflicht zur Abgabe entsteht unter anderem, wenn in Steuerklasse 6 gearbeitet wurde, Lohnersatzleistungen bezogen wurden oder das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe auffordert. Steuerfreie Einnahmen wie zum Beispiel bestimmte Sozialleistungen gelten übrigens nicht als steuerpflichtiges Einkommen und beeinflussen weder die Steuerklasse noch die Einkommensteuerberechnung.
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- Nach der Berechnung: Prüfe auch deinen Versicherungscheck – je nach Beschäftigungsverhältnis gelten besondere Regeln bei Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
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Häufige Fragen
Als Arbeitnehmer mit Nebenjob bist du in der Regel in Steuerklasse 1 eingestuft, sofern du ledig bist und keine Kinder hast. Diese Steuerklasse gilt automatisch für dein erstes Beschäftigungsverhältnis, auch wenn du nebenher einer weiteren Tätigkeit nachgehst.
Bei einem Nebenjob fällt Lohnsteuer an, sobald dein monatlicher Arbeitslohn den Grundfreibetrag übersteigt, der für das Jahr 2026 gesetzlich festgelegt ist. Liegt dein Verdienst darunter, behält dein Arbeitgeber keine Lohnsteuer ein, auch wenn du mehr als die übliche Stundenanzahl arbeitest.
Die Steuerklasse 3 wird für verheiratete oder eingetragene Partner verwendet, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, während Steuerklasse 5 für den geringer verdienenden Partner gilt. In Steuerklasse 3 zahlst du weniger Lohnsteuer, in Steuerklasse 5 entsprechend mehr, die Jahressteuer wird aber durch die Zusammenveranlagung ausgeglichen.
Als Arbeitnehmer kannst du deine Steuerklasse in der Regel nicht frei wählen, da sie sich nach deinem Familienstand und deiner Beschäftigungssituation richtet. Eine Änderung ist nur bei bestimmten Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder dem Wechsel des Hauptarbeitsverhältnisses möglich.
In Steuerklasse 6 zahlst du so viel Steuern, weil sie für ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist und keine Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dadurch wird der volle Steuersatz auf deinen Lohn angewendet, ohne dass du die üblichen Entlastungen erhältst.
Ja, als Arbeitnehmer kannst du die einbehaltene Lohnsteuer in vielen Fällen komplett zurückbekommen, wenn dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Dafür musst du eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der du alle Einkünfte angibst und die zu viel gezahlte Steuer erstattet wird.
Eine staatliche Förderung zählt nicht als steuerpflichtiges Einkommen, da es sich um eine staatliche Leistung handelt, die der Lebenshaltung dient. Sie beeinflusst daher weder deine Steuerklasse noch deine Lohnsteuer, kann aber bei der Berechnung anderer Steuervergünstigungen wie dem Abzug von Werbungskosten eine Rolle spielen.
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die Einkommensteuer ist die endgültige Steuer auf dein gesamtes Jahreseinkommen, die du mit der Steuererklärung ermittelst und bei der die bereits gezahlte Lohnsteuer angerechnet wird.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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