Steuern und Kinder Alle Vergünstigungen, die du als Elternteil kennen musst
Kindergeld, Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag: Was Eltern & Studierende mit Kindern 2026 bei der Steuer beachten müssen. Klar erklärt + Rechner.
- Kinder lösen mehrere parallele Steuervorteile aus – diese schließen sich teils gegenseitig aus (Günstigerprüfung).
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist.
- Besonders für junge Eltern im Studium oder Berufseinstieg lohnt sich ein Überblick über alle Positionen.
- Steuervorteile greifen teilweise ab Geburt, teilweise erst nach Antrag beim Finanzamt oder der Familienkasse.
Steuervorteile für Eltern: Was du sofort wissen musst
Kinder lösen mehrere parallele Steuervorteile aus – diese schließen sich teils gegenseitig aus (Günstigerprüfung).
Kinder kosten Geld – doch sie lösen gleichzeitig eine ganze Reihe steuerlicher Vergünstigungen aus. Wer als Elternteil den Überblick behält, kann seine Steuerlast spürbar senken. Das gilt auch für Eltern in der Ausbildung, in der Gründungsphase oder mit einem wechselhaften Einkommen.
AUF EINEN BLICK
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist.
- Besonders für Eltern mit geringem oder schwankendem Einkommen lohnt sich ein Überblick über alle Positionen.
- Steuervorteile greifen teilweise ab Geburt, teilweise erst nach Antrag beim Finanzamt oder der Familienkasse.
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Warum Kinder die Steuerlast erheblich senken können
Kindergeld wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt – es ist kein Steuerabzug, sondern eine direkte Auszahlung.
Sobald ein Kind auf die Welt kommt, entsteht für Eltern ein ganzes Bündel steuerlicher Ansprüche – und das gleichzeitig. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Betreuungskostenabzug und gegebenenfalls der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende greifen parallel ineinander. Weil sich manche dieser Vorteile gegenseitig ausschließen oder angerechnet werden, spricht das Steuerrecht von einer sogenannten Günstigerprüfung: Das Finanzamt ermittelt automatisch, welche Kombination für dich rechnerisch vorteilhafter ist.
Besonders wichtig zu verstehen: Kindergeld und Kinderfreibetrag existieren nebeneinander, werden aber nicht einfach addiert. Wer Kindergeld bezieht – und das tun fast alle Eltern –, bekommt diesen Betrag im Rahmen der Günstigerprüfung auf den steuerlichen Vorteil des Kinderfreibetrags angerechnet. Nur wenn der Freibetrag eine höhere Steuerersparnis bringt als das ausgezahlte Kindergeld, wird er tatsächlich wirksam. Das ist in der Regel erst ab einem höheren Einkommen der Fall.
Für Eltern am Beginn ihrer Berufslaufbahn oder mit einem eher niedrigen Einkommen ist es besonders lohnend, alle verfügbaren Positionen zu kennen – denn gerade bei noch niedrigerem Einkommen sind es oft die direkten Auszahlungen wie das Kindergeld, die den größten praktischen Unterschied machen. Gleichzeitig können Betreuungskosten oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die Steuerlast zusätzlich senken, ohne dass sich Kindergeld und diese Positionen gegenseitig ausschließen. Einige Vorteile wirken ab der Geburt automatisch, andere musst du aktiv beim Finanzamt oder der Familienkasse beantragen.
Steuerliche Vergünstigungen rund um Kinder sind keine Ausnahme für Gutverdiener – sie stehen grundsätzlich allen Eltern offen. Entscheidend ist, dass du die Ansprüche kennst, die richtigen Anträge stellst und deine Steuererklärung vollständig ausfüllst. Wer das nicht tut, verschenkt unter Umständen bares Geld, das ihm gesetzlich zusteht.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Kindergeld wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt – es ist kein Steuerabzug, sondern eine direkte Auszahlung. | , |
| Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Ausbildung) bis zum 25. Lebensjahr. | , |
| Auch Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch – Einkommensgrenze der Eltern spielt seit 2012 keine Rolle mehr. | , |
| Wichtig für Eltern mit Kind: Gleichzeitiger Bezug von staatlichen Leistungen und Kindergeld ist möglich. | , |
Kindergeld: Wer bekommt es, wie lange und in welcher Höhe?
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) zusammen.
Kindergeld ist keine Steuervergünstigung im engeren Sinne, sondern eine direkte monatliche Auszahlung durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Ab dem Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Monat und Kind – unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder dritte Kind ist. Du musst das Kindergeld einmalig beantragen; danach läuft die Zahlung in der Regel automatisch weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres deines Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert er sich bis zum 25. Lebensjahr: Das gilt zum Beispiel, wenn das Kind noch in Ausbildung oder im Studium ist, einen Freiwilligendienst leistet oder wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das eigene Einkommen des Kindes ist – die frühere Einkommensgrenze für volljährige Kinder wurde abgeschafft. Einzig dein eigenes Einkommen als Elternteil ist für den Kindergeldanspruch seit 2012 ebenfalls nicht mehr relevant.
Für Eltern, die selbst noch zur Schule gehen oder eine berufliche Ausbildung absolvieren, ist besonders wichtig: Der gleichzeitige Bezug von staatlicher Ausbildungsförderung und Kindergeld ist möglich und weit verbreitet. Wer selbst in der Ausbildung ist und gleichzeitig Elternteil, kann also beide Leistungen parallel erhalten – sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Den Kindergeldantrag stellst du bei der Familienkasse deiner Agentur für Arbeit, in der Regel online oder per Formular. Halte dabei die Geburtsurkunde des Kindes und deine Steueridentifikationsnummer bereit.
AUF EINEN BLICK
- Das Finanzamt verrechnet den Kinderfreibetrag automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem ausgezahlten Kindergeld.
- Der Freibetrag wirkt sich erst ab einem bestimmten Einkommensniveau stärker aus als das Kindergeld – für Geringverdienende ist Kindergeld fast immer vorteilhafter.
- Beide Elternteile erhalten je die Hälfte des Freibetrags; Übertragung auf einen Elternteil ist unter Voraussetzungen möglich.
Kinderfreibetrag: Was er ist und wann er wirklich wirkt
Alleinerziehende können einen jährlichen Entlastungsbetrag geltend machen, der die Steuerlast direkt mindert.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem sächlichen Existenzminimum des Kindes und dem sogenannten BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Beide zusammen ergeben einen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen wird – mit dem Effekt, dass weniger Einkommensteuer anfällt. Die genaue Höhe dieser Freibeträge wird regelmäßig angepasst; aktuelle Werte veröffentlicht das Bundesfinanzministerium im Einkommensteuergesetz.
Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch die Günstigerprüfung durch: Es vergleicht, ob der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag höher ist als das im Jahr ausgezahlte Kindergeld. Ist der Freibetrag vorteilhafter, wird er angerechnet und das Kindergeld gleichzeitig als bereits erhaltene Vorauszahlung gegengerechnet. Für die meisten Eltern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen überwiegt das Kindergeld – der Freibetrag zahlt sich erst bei höheren Einkommen aus, weil er dann prozentual mehr Steuer spart.
Beide Elternteile erhalten je die Hälfte des Freibetrags. Wenn ein Elternteil nicht steuerpflichtig ist oder seinen Anteil nicht nutzen kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung auf den anderen Elternteil möglich. Das ist zum Beispiel relevant, wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder kein zu versteuerndes Einkommen hat. Den Antrag auf Übertragung stellst du in der Anlage Kind deiner Einkommensteuererklärung.
Wichtig für dich als junge:r Elternteil: Du musst nichts aktiv tun, damit die Günstigerprüfung stattfindet. Sie ist verpflichtend und läuft automatisch. Dennoch ist es sinnvoll, die Anlage Kind vollständig und korrekt auszufüllen – denn nur so hat das Finanzamt alle Informationen, die es für eine korrekte Berechnung braucht.
AUF EINEN BLICK
- Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt, und es lebt keine weitere volljährige Person im Haushalt (Ausnahmen für Kinder, auf die selbst Kindergeld gezahlt wird).
- Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind.
- Antrag erfolgt über die Einkommensteuererklärung oder durch Eintrag der Steuerklasse II beim Arbeitgeber über das Finanzamt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Direkte Steuerentlastung für eine besondere Lebenssituation
Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren (Kita, Tagesmutter, Hort) können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Wer sein Kind allein erzieht, hat Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Betrag mindert die Steuerlast direkt – er wird also vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Die genaue Höhe ist im Einkommensteuergesetz geregelt und wird regelmäßig überprüft. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um einen zusätzlichen Aufschlag.
Die zentrale Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt der alleinerziehenden Person, und es lebt keine weitere volljährige Person in diesem Haushalt. Eigene Kinder, für die selbst Kindergeld gezahlt wird, zählen dabei nicht als „weitere volljährige Person" und gefährden den Anspruch nicht. Eine Lebenspartnerschaft oder ein:e Partner:in im Haushalt hingegen schließt den Anspruch aus – auch wenn ihr nicht verheiratet seid.
Den Entlastungsbetrag kannst du auf zwei Wegen geltend machen: entweder über die Einkommensteuererklärung am Jahresende oder – was sich monatlich auswirkt – durch den Wechsel in die Steuerklasse II. Dazu stellst du beim zuständigen Finanzamt einen Antrag, der dann dem Arbeitgeber gemeldet wird. Steuerklasse II sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird – das verbessert deinen monatlichen Nettoauszahlungsbetrag sofort und spürbar.
AUF EINEN BLICK
- Absetzbar ist ein festgelegter Anteil der tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag pro Kind und Jahr.
- Voraussetzung: Rechnung und Überweisung per Bank – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Auch für Erwerbstätige, die nebenbei weiterqualifiziert werden oder eine Umschulung machen, kann das relevant sein.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen: Was zählt und was nicht
Eltern können einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen, wenn ihr volljähriges Kind in Berufsausbildung ist und auswärtig wohnt.
Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Gebühren für Kita, Krippe, Hort oder Tagesmutter – also alle Formen der institutionellen oder privaten Kinderbetreuung, für die eine Rechnung ausgestellt wird. Absetzbar ist ein festgelegter Prozentsatz der tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag pro Kind und Jahr. Da sich diese Werte ändern können, empfiehlt es sich, die aktuell geltenden Grenzen direkt beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Finanzamt zu erfragen.
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, gelten zwei zwingende formale Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss per Überweisung auf ein Konto des Betreuungsanbieters erfolgt sein. Barzahlungen – auch mit Quittung – werden grundsätzlich nicht anerkannt. Bewahre alle Rechnungen und Kontoauszüge daher sorgfältig auf, am besten für mindestens vier Jahre nach dem jeweiligen Steuerjahr.
Für Eltern mit Kind ist diese Regelung besonders relevant, wenn sie gleichzeitig erwerbstätig sind, Elterngeld beziehen oder andere staatliche Leistungen erhalten. Auch wenn du nur in Teilzeit arbeitest oder einen Minijob ausübst, gilt: Sobald du Betreuungskosten zahlst und die formalen Voraussetzungen erfüllst, kannst du diese in deiner Steuererklärung angeben. Bei sehr geringem Einkommen kann die praktische Steuerersparnis begrenzt sein – der Abzug lohnt sich dennoch, weil er das zu versteuernde Einkommen senkt und damit gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage für andere Berechnungen beeinflusst.
Nicht absetzbar als Betreuungskosten sind hingegen Ausgaben für Unterricht, Sport oder andere Freizeitaktivitäten des Kindes. Der Steuerabzug bezieht sich ausdrücklich nur auf die reine Betreuungsleistung. Wenn eine Kita oder ein Hort neben der Betreuung auch Essenskosten in Rechnung stellt, muss dieser Anteil herausgerechnet werden – er ist nicht abzugsfähig.
AUF EINEN BLICK
- Der Freibetrag wird von den Eltern in der Steuererklärung beantragt – Kinder selbst profitieren davon nicht direkt.
- Der Freibetrag reduziert das eigene Einkommen der Eltern und mindert damit deren Steuerlast.
- Eigene Einkünfte des Kindes können den Freibetrag kürzen.
Ausbildungsfreibetrag: Steuerliche Entlastung für Eltern volljähriger Kinder
Anlage Kind: Für jedes Kind eine eigene Anlage ausfüllen – dort werden Kinderfreibetrag, Betreuungskosten und weitere Positionen eingetragen.
Wenn dein volljähriges Kind eine Berufsausbildung macht oder studiert und dabei nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt, können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Dieser Freibetrag soll die finanzielle Belastung auffangen, die entsteht, wenn Eltern für den auswärtigen Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Voraussetzung ist, dass für das Kind noch Kindergeld bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht.
Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist gesetzlich festgelegt; sie kann sich jährlich ändern. Der Freibetrag wird von beiden Elternteilen je zur Hälfte beansprucht, sofern beide steuerpflichtig sind – auch hier ist eine Übertragung auf einen Elternteil unter Voraussetzungen möglich. Beantragt wird der Freibetrag in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung der Eltern; das Kind selbst muss dafür nichts tun und profitiert davon nicht direkt in seiner eigenen Steuererklärung.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes können den Ausbildungsfreibetrag kürzen. Wenn das Kind also zum Beispiel durch einen Nebenjob, eine Ausbildungsvergütung oder andere Bezüge eigenes Einkommen hat, wird dieses oberhalb eines Freibetrags auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Es lohnt sich deshalb, die Einkünfte des Kindes im Blick zu behalten und gegebenenfalls mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu klären, wie sich das im konkreten Fall auswirkt.
Wenn du selbst Elternteil eines volljährigen Kindes in Ausbildung bist: Der Ausbildungsfreibetrag betrifft dich als Elternteil. Falls du Kindergeld für dein Kind beziehst und es nicht mehr bei dir wohnt, kannst du diesen Freibetrag für dich nutzen. Das Kind selbst hat davon keinen direkten Steuervorteil – aber es lohnt sich, das Thema gemeinsam zu besprechen, damit keine Vorteile verschenkt werden.
AUF EINEN BLICK
- Kindergeldnummer bereithalten: Sie wird in der Steuererklärung abgefragt.
- Belege zu Betreuungskosten, Schulgeldzahlungen und Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes sammeln.
- Alleinerziehende: Steuerklasse II prüfen – sie wirkt sich bereits monatlich auf den Lohnsteuerabzug aus.
- Günstigerprüfung läuft automatisch – kein gesonderter Antrag nötig.
Steuer-Checkliste: Was Eltern in der Steuererklärung angeben sollten
Mit dem StudySmarter Brutto-Netto-Rechner kannst du ermitteln, wie viel netto dir nach Steuern und Abzügen tatsächlich bleibt – inklusive Wirkung der Steuerklasse.
Die Einkommensteuererklärung kann auf den ersten Blick überwältigend wirken – besonders wenn man zum ersten Mal als Elternteil eine ausfüllt. Der wichtigste Schritt ist die Anlage Kind: Für jedes Kind, für das du Kindergeld beziehst oder Anspruch darauf hast, füllst du eine eigene Anlage Kind aus. Dort trägst du Angaben zum Kinderfreibetrag, zu Betreuungskosten, zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sowie zum Kindergeld ein. Halte deine Kindergeldnummer bereit – sie wird in der Anlage abgefragt und dient der Zuordnung beim Finanzamt.
Für Betreuungskosten sammelst du im Laufe des Jahres alle Rechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge. Auch Bescheinigungen der Kita oder des Hortes über gezahlte Gebühren können hilfreich sein. Wenn dein Kind privat krankenversichert ist oder du Beiträge zur Krankenversicherung für dein Kind zahlst, können diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden – trag sie in den entsprechenden Zeilen der Anlage Kind ein.
Alleinerziehende sollten außerdem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beim Arbeitgeber eingetragen haben. Diese Steuerklasse sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird – das bedeutet mehr Netto im Portemonnaie, ohne auf die Jahressteuererklärung warten zu müssen. Den Wechsel der Steuerklasse beantragst du beim Finanzamt, das dann deine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aktualisiert.
Wenn dein volljähriges Kind auswärtig eine Ausbildung absolviert, vergiss nicht den Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind. Und schließlich: Selbst wenn du in einem Jahr wenig oder gar keine Steuern gezahlt hast, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung – denn in manchen Fällen gibt es eine Erstattung, und außerdem können verbleibende Verlustvorträge für spätere Jahre gesichert werden.
AUF EINEN BLICK
- Besonders nach der Geburt eines Kindes lohnt sich die Überprüfung der Steuerklasse und der monatlichen Lohnsteuer.
- Für eine individuelle Beratung zu deiner konkreten steuerlichen Situation wende dich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
Steuerliche Situation jetzt einschätzen – und mehr Netto mitnehmen
Alle steuerlichen Vergünstigungen rund um Kinder sind nur so wertvoll, wie du sie auch tatsächlich nutzt. Der erste Schritt ist, zu verstehen, welche Vorteile dir zustehen – und das hast du mit diesem Artikel getan. Der zweite Schritt ist, deine konkrete Situation zu berechnen: Wie viel Netto bleibt dir nach Steuern und Sozialabgaben wirklich übrig? Das hängt von deiner Steuerklasse, deinem Einkommen, deinen Abzügen und weiteren Faktoren ab – und kann sich nach der Geburt eines Kindes oder nach einem Steuerklassenwechsel erheblich verschieben.
Besonders nach der Geburt eines Kindes oder wenn du als Alleinerziehende:r in die Steuerklasse II wechselst, lohnt sich eine aktuelle Berechnung. Für deine individuelle steuerliche Beratung – insbesondere bei komplexen Konstellationen wie mehreren Kindern, getrennt lebenden Eltern oder gleichzeitigem Bezug von staatlichen Leistungen – wende dich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin. Diese können deine persönliche Situation genau einschätzen und dir helfen, keine Vorteile zu verschenken.
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Häufige Fragen
Ja, du kannst als Elternteil gleichzeitig Kindergeld und andere staatliche Leistungen beziehen. Kindergeld wird dabei nicht als Einkommen auf andere Leistungen angerechnet, sofern es den Freibetrag nicht übersteigt. Du musst beide Leistungen jedoch getrennt bei der Familienkasse und der jeweiligen Behörde beantragen.
Der Kinderfreibetrag lohnt sich mehr als das Kindergeld, wenn dein zu versteuerndes Einkommen hoch genug ist, sodass die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag das Kindergeld übersteigt. Das Finanzamt prüft das automatisch im Rahmen deiner Steuererklärung und berücksichtigt die für dich günstigere Variante. In der Regel profitieren Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz vom Kinderfreibetrag.
Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr deines Kindes gezahlt. Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, besteht der Anspruch bis zum 25. Geburtstag fort, sofern sie die entsprechenden Nachweise erbringen. Für Kinder mit Behinderung kann der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragst du nicht separat, sondern trägst ihn in deiner Steuererklärung in der Anlage Kind ein. Voraussetzung ist, dass du mit deinem Kind in einem Haushalt lebst und keine andere volljährige Person dort wohnt. Der Betrag wird automatisch berücksichtigt, wenn du die entsprechenden Angaben machst.
Du kannst zwei Drittel deiner Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Absetzbar sind Aufwendungen für Betreuung in Kindergärten, Krippen, bei Tagesmüttern oder für Au-pair-Kräfte, sofern die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern stattfindet. Nicht absetzbar sind Kosten für Verpflegung, Unterricht oder die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten.
Ja, Eltern können den Ausbildungsfreibetrag für ihr Kind geltend machen, wenn das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind erhalten. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und wird in der Anlage Kind eingetragen.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich auf die Höhe deiner monatlichen Lohnsteuer auswirken, nicht aber auf die endgültige Steuerschuld. Für Eltern mit Kindern ist die Steuerklasse IV mit Faktor oft günstiger, da sie die Steuerlast gerechter verteilt. Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, etwa nach der Elternzeit oder bei Teilzeitbeschäftigung.
Ja, du musst das Kindergeld in deiner Steuererklärung angeben, und zwar in der Anlage Kind. Das Finanzamt vergleicht dann automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für dich günstiger ist. Das Kindergeld selbst ist steuerfrei, wird aber bei der sogenannten Günstigerprüfung berücksichtigt.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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