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FinanzbildungHaushaltsnahe10 Min.

Haushaltsnahe Dienstleistungen So setzt du Kosten von der Steuer ab

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen – auch als Student:in. Welche Kosten zählen, wie viel du sparst & wie die Eintragung in der Steuererklärung funktioniert.

HaushaltsnaheRechnerWas sind
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, aber an externe Dienstleister beauftragt werden.
  • Abgrenzung zu Handwerkerleistungen: Reparatur und Renovierung fallen unter § 35a Abs. 3 EStG, Betreuung und Reinigung unter § 35a Abs. 2 EStG.
  • Entscheidend: Die Leistung muss im oder am Haushalt erbracht werden – räumlicher Bezug zur eigenen Wohnung ist Pflicht.
  • Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), der eine direkte Steuerermäßigung (kein Abzug vom Einkommen, sondern von der Steuerschuld) vorsieht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen einfach erklärt – was Sie wissen müssen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, aber an externe Dienstleister beauftragt werden.

Wer eine Putzkraft beschäftigt, den Garten professionell pflegen lässt oder einen Betreuungsdienst zu Hause nutzt, kann einen Teil dieser Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen – und zwar über die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Der entscheidende Clou: Es handelt sich nicht um einen einfachen Werbungskostenabzug, sondern um eine echte Steuerermäßigung, die direkt die zu zahlende Steuer senkt. Für alle mit eigenem Haushalt lohnt sich ein genauer Blick auf diese Regelung – besonders dann, wenn bereits ein Job für ein steuerpflichtiges Einkommen sorgt.

Kurzfassung: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind extern beauftragte Tätigkeiten im eigenen Haushalt (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung). Sie können einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Lohnkosten – nicht der Materialkosten – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Voraussetzung: unbare Zahlung, ordentliche Rechnung und räumlicher Haushaltsbezug. Wer keine Steuerschuld hat, profitiert leider nicht.

AUF EINEN BLICK

  • Abgrenzung zu Handwerkerleistungen: Reparatur und Renovierung fallen unter § 35a Abs. 3 EStG, Betreuung und Reinigung unter § 35a Abs. 2 EStG.
  • Entscheidend: Die Leistung muss im oder am Haushalt erbracht werden – räumlicher Bezug zur eigenen Wohnung ist Pflicht.
  • Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), der eine direkte Steuerermäßigung (kein Abzug vom Einkommen, sondern von der Steuerschuld) vorsieht.
  • Relevant für Sie: Auch Untermieter:innen, Mitbewohner:innen oder Personen in möblierten Zimmern können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren.

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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? – Definition und Rechtsgrundlage

Anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigungsdienste (Wohnungsreinigung, Fensterputzen), Gartenpflege, Kinderbetreuung zu Hause, Pflege- und Betreuungsleistungen, Umzugsdienstleistungen (anteilig), Wachdienste.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, aber an externe Dienstleister vergeben werden. Klassische Beispiele sind das Putzen der Wohnung, das Mähen des Rasens oder die Betreuung eines Kindes zu Hause. Entscheidend ist dabei stets der räumliche Bezug: Die Leistung muss im oder am eigenen Haushalt erbracht werden – wer seine Wäsche in einen externen Waschsalon bringt oder das Auto in einer öffentlichen Waschanlage reinigen lässt, hat keinen Anspruch auf die Ermäßigung.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG. Dieser Paragraph unterscheidet drei Kategorien: erstens Minijob-Beschäftigungen im Haushalt (§ 35a Abs. 1 EStG), zweitens sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) sowie drittens Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Für die meisten Steuerpflichtigen relevant ist vor allem Absatz 2, der Betreuungs-, Reinigungs- und Pflegeleistungen durch externe Dienstleister abdeckt.

Besonders wichtig zu verstehen: Die Steuerermäßigung wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – wie es bei Werbungskosten oder Sonderausgaben der Fall wäre –, sondern direkt von der festgesetzten Einkommensteuer. Das macht sie grundsätzlich wertvoller als viele andere Abzugsmöglichkeiten, gleichzeitig bedeutet es aber auch: Wer am Ende des Jahres keine Steuerschuld hat, kann von der Ermäßigung nicht profitieren. Für Personen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt, entfaltet die Regelung daher leider keine Wirkung.

AspektWorauf es ankommt
Anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigungsdienste (Wohnungsreinigung, Fensterputzen), Gartenpflege, Kinderbetreuung zu Hause, Pflege- und Betreuungsleistungen, Umzugsdienstleistungen (anteilig), Wachdienste.,
Handwerkerleistungen (separate Kategorie): Malerarbeiten, Sanitärreparaturen, Heizungswartung – bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag absetzbar.,
Nicht anerkannt: Materialkosten und Waren (nur Lohnkosten zählen!), Leistungen außerhalb des Haushalts (z. B. Autowäsche in der Waschanlage), Barzahlungen ohne Rechnung, Arbeiten ohne nachweisbaren Lohnanteil.,
Grauzone Wohngemeinschaft: Beauftragen alle Bewohner gemeinsam, kann jede Person anteilig absetzen – entscheidend ist die anteilige Tragung der Kosten und entsprechende Belege.,
Kinderbetreuung durch Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen; Kindergarten-/Kita-Beiträge hingegen unter Sonderausgaben.,

Welche Leistungen zählen – und welche nicht?

Die Steuerermäßigung beträgt einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz der abzugsfähigen Lohnkosten (ohne Material), begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag je Haushalt

Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören unter anderem: professionelle Wohnungsreinigung und Fensterputzen, Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen, Hecken schneiden oder Laubentfernung, Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter oder Au-pair zu Hause, Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Haushaltsmitglieder, anteilige Kosten von Umzugsdienstleistungen sowie Wachdienste, die das Grundstück überwachen. Gemeinsam ist allen diesen Leistungen, dass sie einen unmittelbaren Bezug zum Haushalt haben und grundsätzlich auch von Haushaltsmitgliedern selbst durchgeführt werden könnten.

Handwerkerleistungen bilden eine eigene Kategorie unter § 35a Abs. 3 EStG und werden separat behandelt. Dazu zählen zum Beispiel Malerarbeiten, Sanitärreparaturen oder die Heizungswartung. Für diese gilt ein eigener Höchstbetrag, der unabhängig vom Rahmen für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschöpft werden kann – wer also sowohl eine Putzkraft beschäftigt als auch handwerkliche Arbeiten in der Wohnung erledigen lässt, kann theoretisch aus beiden Töpfen schöpfen.

Nicht anerkannt werden hingegen: Materialkosten und der Kauf von Waren (nur der Lohnkostenanteil zählt!), Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, Barzahlungen ohne ordentliche Rechnung sowie Arbeiten, bei denen kein nachweisbarer Lohnanteil ausgewiesen ist. Eine besondere Grauzone stellt die gemeinsame Nutzung eines Haushalts dar: Beauftragen alle Bewohner:innen gemeinsam einen Dienstleister, kann grundsätzlich jede Person ihren anteiligen Kostenanteil geltend machen – vorausgesetzt, die Kostentragung ist nachweisbar und entsprechende Belege liegen vor.

AUF EINEN BLICK

  • Wichtig: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, d. h. der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – wer keine Steuerschuld hat, profitiert nicht.
  • Für Personen ohne oder mit geringem zu versteuerndem Einkommen kann der Vorteil daher entfallen; in bestimmten Konstellationen können andere Haushaltsmitglieder profitieren.
  • Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person – alle Bewohner:innen teilen sich diesen Rahmen.
  • Handwerkerleistungen haben einen separaten, zusätzlichen Höchstbetrag (§ 35a Abs. 3 EStG).

Wie hoch ist die Steuerermäßigung? – Höchstbeträge und Prozentsatz

Rechnung vorhanden: Du benötigst eine ordentliche Rechnung des Dienstleisters mit ausgewiesenen Lohnkosten.

Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können für haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne bis zu 20 Prozent der abzugsfähigen Lohnkosten von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal jedoch ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag pro Jahr und Haushalt. Für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG gilt ebenfalls ein Prozentsatz von 20 Prozent der Lohnkosten, allerdings mit einem separaten, niedrigeren Höchstbetrag. Da sich diese konkreten Höchstbeträge gesetzlich ändern können und für präzise Planungen die jeweils aktuell gültige Fassung des § 35a EStG maßgeblich ist, empfiehlt es sich, vor der Steuererklärung die aktuelle Gesetzeslage oder offizielle BMF-Schreiben zu prüfen.

Entscheidend ist: Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt – nicht pro Person. Alle Bewohner:innen eines Haushalts teilen sich diesen Rahmen. Wer also zu dritt in einem Haushalt lebt und gemeinsam einen Reinigungsdienst beauftragt, kann theoretisch ein Drittel des anerkannten Lohnanteils auf die eigene Steuererklärung anrechnen lassen – vorausgesetzt, die Kostenaufteilung ist entsprechend dokumentiert.

Für alle Steuerpflichtigen ist der Hinweis besonders wichtig, dass die Steuerermäßigung ins Leere läuft, wenn am Ende keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Wer als Sparer:in oder Anleger:in ein Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (2026) hat, zahlt keine Einkommensteuer und kann folglich auch nichts von dieser abziehen. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Partnerin oder den Partner in die Überlegung einzubeziehen, sofern der Haushalt ihr oder ihm gehört – dazu mehr im Abschnitt zu besonderen Situationen.

AUF EINEN BLICK

  • Unbare Zahlung: Die Zahlung muss per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung erfolgen – Barzahlung wird grundsätzlich nicht anerkannt (§ 35a Abs. 5 EStG).
  • Haushaltsbezug: Der Dienstleister erbringt die Leistung in oder am eigenen Haushalt.
  • Kein Arbeitsverhältnis: Bei Minijobbern gelten besondere Regelungen (§ 35a Abs. 1 EStG, Haushaltsscheck-Verfahren über die Minijob-Zentrale).
  • Keine Doppelförderung: Kosten, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder durch andere Steuervorteile berücksichtigt werden, können nicht zusätzlich angesetzt werden.

Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt?

Steuererklärung: Eintragung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (früher Mantelbogen) – seit einigen Jahren als eigenständige Anlage im ELSTER-Formular.

Die wichtigste Bedingung, die viele vergessen: Die Zahlung muss zwingend unbar erfolgen – also per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich abgelehnt, egal wie ordentlich die Rechnung aussieht. Diese Regel ist in § 35a Abs. 5 EStG ausdrücklich verankert. Wer seinen Fensterputzer bisher regelmäßig in bar entlohnt hat, verliert damit automatisch den Anspruch auf die Steuerermäßigung – auch rückwirkend.

Zusätzlich benötigst du eine ordentliche Rechnung des Dienstleisters, in der die Lohnkosten separat von den Materialkosten ausgewiesen sind. Das Finanzamt erkennt nur den Lohnanteil an; werden Lohn und Material pauschal in einem Betrag zusammengefasst, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Im Zweifelsfall lohnt es sich, beim Dienstleister eine aufgeschlüsselte Rechnung anzufordern, bevor die Zahlung erfolgt.

Der Haushaltsbezug muss zweifelsfrei nachweisbar sein: Der Dienstleister erbringt die Leistung tatsächlich in oder unmittelbar am Haushalt – also in der Wohnung, im Keller, auf dem Balkon oder im Garten. Arbeiten auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus, die ein Gärtner erledigt, sind beispielsweise nicht begünstigt, weil sie außerhalb des eigenen Haushaltsbereichs stattfinden. Für Minijobbende gilt außerdem das Haushaltsscheck-Verfahren über die Minijob-Zentrale – die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei monatlich 603 Euro bzw. jährlich 7.236 Euro.

AUF EINEN BLICK

  • Belege aufbewahren, aber nicht zwingend einreichen: Rechnungen und Kontoauszüge zur Nachweispflicht bereithalten; das Finanzamt kann sie anfordern.
  • Software-Tipp: Tools wie ELSTER (kostenlos), Steuererklärungs-Apps oder Finanz-Scores helfen beim korrekten Ausfüllen.
  • Frist beachten: Ohne steuerliche Beratung ist die Abgabe in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig – mit Beratung verlängerte Frist.
  • Wer Lohnsteuer einbehalten bekommen hat, für den lohnt sich die Erklärung oft besonders – haushaltsnahe Dienstleistungen können die Rückerstattung erhöhen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung eintragen

Privatpersonen im gemeinsamen Haushalt: Die Person, die den Haushalt führt und die Rechnung bezahlt, kann absetzbare Kosten geltend machen – nicht andere Mitbewohner:innen.

Die Eintragung erfolgt in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen", die seit einigen Jahren als eigenständige Anlage im ELSTER-Formular verfügbar ist. Früher fanden sich diese Felder noch im sogenannten Mantelbogen; mittlerweile hat das Finanzamt die entsprechenden Eingabefelder in eine eigene Anlage ausgelagert, was die Übersichtlichkeit verbessert hat. Dort trägst du die Aufwendungen nach Art der Leistung getrennt ein: haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen haben jeweils eigene Felder.

Wichtig: Die Belege musst du nicht automatisch einreichen, aber du bist verpflichtet, sie auf Anfrage des Finanzamts vorzulegen. Bewahre Rechnungen, Kontoauszüge als Zahlungsnachweis und gegebenenfalls Verträge mit Dienstleistern mindestens bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist auf – in der Regel sind das vier Jahre ab dem Ende des betreffenden Steuerjahres. Das gilt für Rechnungen ebenso wie für Kontoauszüge, die den Überweisungsbeleg dokumentieren.

Für die Bearbeitung ohne steuerliche Beratung gilt in der Regel eine Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, profitiert von einer verlängerten Frist. Kostenlose Tools wie ELSTER oder günstige Steuer-Apps erleichtern die Bearbeitung erheblich. Alternativ hilft dir der StudySmarter Finanz-Score dabei, deinen steuerlichen Status zu verstehen und erste Orientierung zu erhalten – ohne dass du dich durch komplizierte Formulare kämpfen musst.

AUF EINEN BLICK

  • Eigene Wohnung: Personen mit eigenem Haushalt können selbst absetzen, sofern sie Steuerschuld haben.
  • Aufteilung bei gemeinsamer Wohnung: Bei gemeinsam beauftragten Dienstleistern kann jede Person ihren Kostenanteil mit Beleg geltend machen – empfohlen: separate Rechnungsposten oder schriftliche Aufteilung.
  • Umzug: Kosten für Umzugsunternehmen können anteilig als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, sofern beruflich bedingt nicht bereits als Werbungskosten absetzbar.
  • Eltern mit Kindern in eigener Wohnung: Zahlen Eltern für eine Putzfrau in der Wohnung des Kindes, zählt das nur dann, wenn sie selbst Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind.

Haushalt, eigene Wohnung und Umzug – wer kann was absetzen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): Regelmäßige, haushaltsübliche Tätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege, Betreuung – eigener Höchstbetrag.

Wer noch im Haushalt der Eltern oder anderer Angehöriger lebt, kann haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich nicht selbst geltend machen – denn der Haushalt gehört den Eltern beziehungsweise den Angehörigen, und diese sind es, die die entsprechenden Kosten tragen. Die Eltern beziehungsweise Angehörigen können die Steuerermäßigung in ihrer eigenen Steuererklärung ansetzen, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer in diesem Szenario lebt, profitiert also nur indirekt.

Wer einen eigenen Haushalt führt, kann selbst handeln – vorausgesetzt, es besteht eine Steuerschuld, von der die Ermäßigung abgezogen werden kann. Wer beispielsweise durch eine selbstständige Tätigkeit, eine Nebentätigkeit oder einen gut bezahlten Job ein ausreichend hohes Einkommen erzielt und dabei den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) überschreitet, hat eine reale Chance, von der Regelung zu profitieren.

In einer Wohngemeinschaft funktioniert die Aufteilung nach dem Prinzip der anteiligen Kostentragung. Wenn alle Mitbewohner gemeinsam einen Reinigungsservice beauftragen und sich die Kosten teilen, kann jede Person ihren anteiligen Lohnkostenanteil in der eigenen Steuererklärung angeben. Empfehlenswert ist dabei eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenaufteilung sowie – wenn möglich – eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung des Dienstleisters, in der die Namen oder zumindest die Haushaltsnummer vermerkt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vom Dienstleister separate Rechnungsposten ausstellen.

Auch Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Der Lohnanteil des Umzugsunternehmens, das Möbel transportiert, ist grundsätzlich begünstigt. Achtung jedoch bei berufsbedingten Umzügen: Wenn diese Kosten bereits als Werbungskosten abgesetzt werden, scheidet eine zusätzliche Eintragung als haushaltsnahe Dienstleistung aus – eine Doppelabsetzung ist nicht zulässig.

AUF EINEN BLICK

  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): Handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – separater, meist niedrigerer Höchstbetrag.
  • Pflegeleistungen: Pflege- und Betreuungsleistungen für Haushaltsmitglieder sind haushaltsnahe Dienstleistungen; Pflegegeld fließt in andere steuerliche Regelungen.
  • Alle drei Kategorien haben eigene Höchstbeträge, die sich nicht gegenseitig anrechnen – Kombination maximiert die mögliche Steuerersparnis.
  • Überschneidungen klären: Wenn ein Handwerker auch reinigt, sollten Leistungen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Haushaltsnahe Dienstleistungen vs. Handwerkerleistungen vs. Pflegeleistungen

Fehler 1: Barzahlung – führt zur vollständigen Ablehnung durch das Finanzamt; immer unbar zahlen.

Die drei Kategorien des § 35a EStG werden im Alltag häufig verwechselt, obwohl sie klare Unterschiede aufweisen. Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne (§ 35a Abs. 2 EStG) umfassen regelmäßige, haushaltsübliche Tätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege und Betreuung. Sie haben ihren eigenen Höchstbetrag und sind auf Lohnkosten beschränkt.

Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) betreffen handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder am Haus – also klassische Arbeiten wie Streichen, Fliesenlegen, Dachreparaturen oder die Erneuerung von Heizkörpern. Auch hier gilt: Nur der Lohnanteil ist absetzbar. Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen ist separat und kann unabhängig von haushaltsnahen Dienstleistungen ausgenutzt werden – wer beides in Anspruch nimmt, kann potenziell eine größere Steuerermäßigung erzielen.

Pflege- und Betreuungsleistungen für Haushaltsmitglieder, etwa für pflegebedürftige Elternteile oder Geschwisterkinder, fallen ebenfalls unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, sofern sie im Haushalt erbracht werden. Pflegegeld, das die Pflegekasse auszahlt, unterliegt dagegen anderen steuerlichen Regelungen und berührt § 35a EStG nicht unmittelbar. Die wichtigste strategische Erkenntnis: Alle drei Kategorien haben unabhängige Höchstbeträge, die sich nicht gegenseitig verrechnen oder „auffressen" – eine kluge Kombination kann die maximal mögliche Steuerersparnis erheblich steigern.

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Keine getrennte Ausweisung von Lohn- und Materialkosten auf der Rechnung – fordere eine aufgeschlüsselte Rechnung an.
  • Fehler 3: Doppelabsetzung – Kosten, die schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt wurden, nochmals als haushaltsnahe Dienstleistung eintragen.
  • Fehler 4: Leistungen außerhalb des Haushalts geltend machen (z. B. Gärtner, der nur auf öffentlichem Gehweg arbeitet).
  • Fehler 5: Belege nicht aufbewahren – bei Nachfrage des Finanzamts müssen Rechnungen und Kontoauszüge vorgelegt werden können.

Typische Fehler und wie du sie sicher vermeidest

Fehler Nummer eins ist die Barzahlung – und dieser Fehler ist teuer. Sobald du bar zahlst, erkennt das Finanzamt den gesamten Betrag nicht an, unabhängig davon, wie ordentlich die Rechnung ist. Das ist keine Ermessensentscheidung, sondern gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Lösung ist simpel: Überweis den Betrag auf das Konto des Dienstleisters und bewahre den Kontoauszug auf.

Fehler Nummer zwei ist die fehlende Aufschlüsselung von Lohn- und Materialkosten auf der Rechnung. Enthält eine Rechnung nur einen Gesamtbetrag ohne Unterscheidung, kann das Finanzamt nur schätzen – oder den Abzug ganz ablehnen. Fordere daher vor Beauftragung oder spätestens bei Rechnungsstellung eine detaillierte Aufschlüsselung an. Viele Handwerker und Dienstleister sind damit vertraut und stellen auf Wunsch entsprechende Rechnungen aus.

Fehler Nummer drei ist die Doppelabsetzung. Wer Kosten bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt hat – beispielsweise Umzugskosten bei einem beruflich bedingten Ortswechsel –, darf dieselben Kosten nicht noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen. Das Finanzamt prüft dies systematisch, und wer es trotzdem versucht, riskiert eine Nachzahlung zuzüglich Zinsen.

Fehler Nummer vier betrifft den Haushaltsbezug: Wer einen Gärtner beauftragt, der ausschließlich auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus Schnee schippt oder Unkraut entfernt, kann diese Leistung nicht absetzen. Der Dienstleister muss seine Arbeit auf dem eigenen Grundstück, im Garten oder in der Wohnung erbringen. Sobald die Tätigkeit auf öffentlichem Grund stattfindet, entfällt der Anspruch. Es empfiehlt sich also, im Zweifelsfall genau zu dokumentieren, welche Flächen gereinigt oder gepflegt werden.

Fazit: Lohnt sich das für dich?

Zusammenfassung: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ein reales Steuerspar-Instrument, das auch für Sparer:innen und Anleger:innen mit eigenem Haushalt und ausreichendem Einkommen funktioniert. Der Schlüssel liegt in vier Punkten: unbar zahlen, aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, Haushaltsbezug sicherstellen und die Anlage korrekt in der Steuererklärung ausfüllen. Wer keinen steuerlichen Gewinn erzielen kann, weil das Einkommen zu niedrig ist, sollte prüfen, ob andere Haushaltsmitglieder profitieren können. Wer hingegen durch mehrere Einkünfte eine Steuerschuld hat, sollte diese Ermäßigung auf keinen Fall liegen lassen. Starte jetzt und prüfe mit dem StudySmarter Finanz-Score, wie gut du steuerlich aufgestellt bist – kostenlos und ohne Registrierung.

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Häufige Fragen

Ja, auch du kannst haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, sofern du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist und Einkünfte erzielst, die eine Steuererklärung erforderlich machen. Die Aufwendungen mindern dann deine Steuerlast, auch wenn du nur geringe Einkünfte hast.

Ja, eine Putzfrau zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, wenn sie in deinem Haushalt tätig wird und du ihr dafür Arbeitslohn zahlst. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich im privaten Haushalt erfolgt und du eine Rechnung sowie einen Zahlungsnachweis vorlegen kannst.

Die maximale Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist gesetzlich auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt, der sich aus einem Prozentsatz der Aufwendungen ergibt. Für das Jahr 2026 gelten die allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die eine direkte Steuerermäßigung von 20 Prozent der Lohnkosten vorsehen, wobei der genaue Höchstbetrag je nach Art der Leistung variiert.

Ja, in einem Mehrpersonenhaushalt kannst du haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig absetzen, sofern du deinen eigenen Anteil an den Kosten nachweisen kannst. Jede Person im Haushalt kann nur ihren tatsächlich gezahlten Anteil geltend machen, und die Rechnung sollte idealerweise auf alle Mitbewohner oder auf dich mit entsprechendem Nachweis der Aufteilung ausgestellt sein.

Umzugskosten sind grundsätzlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, da sie nicht zu den laufenden Tätigkeiten im Haushalt zählen. Du kannst Umzugskosten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn der Umzug beruflich oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.

Wenn du bar bezahlt hast, kannst du die haushaltsnahe Dienstleistung nicht absetzen, da das Finanzamt eine Überweisung oder einen anderen nachvollziehbaren Zahlungsweg verlangt. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt, weil sie nicht überprüfbar sind und das Risiko von Schwarzarbeit besteht.

Nein, du brauchst keinen Steuerberater, um haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen, da du die Aufwendungen einfach in deiner Steuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen kannst. Ein Steuerberater kann jedoch hilfreich sein, wenn du unsicher bist oder komplexe Einkommensverhältnisse hast, aber für diesen einfachen Fall ist er nicht erforderlich.

Ja, Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter zu Hause zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, sofern die Betreuung in deinem Haushalt stattfindet und du die Kosten nachweisen kannst. Zusätzlich kannst du für Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen den Sonderausgabenabzug oder die Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, wobei die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuung getrennt zu betrachten sind.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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