Ab wann zahlst du als Werkstudent überhaupt Steuern, wie holst du sie zurück, wie viel darfst du neben dem BAföG verdienen und warum bleibt das Kindergeld? Hier sind alle Zahlen und Regeln, Stand 2026, plus die Punkte für deine Eltern.
Bis rund 13.600 Euro im Jahr zahlst du als Werkstudent am Ende keine Lohnsteuer. Wird unterjährig welche einbehalten, holst du sie dir per Steuererklärung zurück. Das Kindergeld deiner Eltern bleibt im Erststudium erhalten. Neben dem BAföG sind rund 603 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
Klingt nach viel auf einmal, ist aber überschaubar. Wir gehen die drei Themen Steuern, BAföG und Kindergeld der Reihe nach durch, mit den verbindlichen Zahlen für 2026. Sozialabgaben fallen dabei kaum an: Als Werkstudent zahlst du nur den Rentenversicherungsanteil von rund 9,3 Prozent, keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Werkstudentenprivileg, höchstens 20 Stunden pro Woche im Semester).
Die kurze Antwort: meistens nicht. Entscheidend ist der Grundfreibetrag. Das ist der Teil deines Einkommens, der komplett steuerfrei bleibt. 2026 liegt er bei 12.348 Euro pro Jahr (für Verheiratete 24.696 Euro). Bis zu dieser Grenze fällt keine Einkommensteuer an.
Dazu kommt der Arbeitnehmerpauschbetrag (die Werbungskostenpauschale) von 1.230 Euro pro Jahr, den das Finanzamt automatisch abzieht. Rechnest du noch die Sonderausgabenpauschale dazu, bleiben effektiv rund 13.614 Euro im Jahr lohnsteuerfrei. Erst über dieser Grenze zahlst du tatsächlich Steuern, und auch dann nur auf den Teil darüber.
| Posten 2026 | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Grundfreibetrag (ledig) | 12.348 € |
| Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten) | 1.230 € |
| Sonderausgabenpauschale | 36 € |
| Effektiv lohnsteuerfrei (gerundet) | rund 13.614 € |
Wichtig ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer. Die Lohnsteuer zieht dein Arbeitgeber monatlich ab, sobald dein Lohn eine bestimmte Höhe erreicht. In Steuerklasse 1 passiert das grob ab 1.130 bis 1.200 Euro pro Monat. Diese Lohnsteuer ist aber nur eine Vorauszahlung. Bleibst du übers Jahr unter rund 13.614 Euro, bekommst du sie über die Steuererklärung wieder zurück.
Der Rentenversicherungsanteil von rund 9,3 Prozent ist keine Steuer und wird unabhängig vom Grundfreibetrag abgezogen. Den bekommst du nicht über die Steuererklärung zurück, dafür sammelst du Rentenpunkte. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen als Werkstudent.
Wurde dir übers Jahr Lohnsteuer einbehalten, obwohl du unter den Freibeträgen bleibst, ist das kein verlorenes Geld. Du holst es dir über eine freiwillige Steuererklärung zurück. In vier Schritten:
Mit einem einzigen Job bist du meist in Steuerklasse 1, hier wird erst ab rund 1.130 bis 1.200 Euro pro Monat Lohnsteuer fällig. Hast du mehrere Jobs gleichzeitig, landet der zweite in Steuerklasse 6. Dort wird schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer abgezogen. Auch das ist nur eine Vorauszahlung: Über die Steuererklärung holst du die zu viel gezahlte Lohnsteuer aus Klasse 6 zurück.
Für viele Werkstudenten springt eine dreistellige Erstattung heraus. Du brauchst kein teures Programm: Die Steuererklärung läuft online über ELSTER, und für die freiwillige Abgabe gilt eine großzügige Frist von vier Jahren.
Wer BAföG bezieht und nebenbei als Werkstudent arbeitet, fragt sich schnell: Wird mir der Verdienst angerechnet? Anrechnungsfrei sind rund 603 Euro pro Monat brutto, also etwa 7.237 Euro im Jahr (Stand 2026). Bis zu dieser Grenze bleibt dein BAföG unangetastet.
Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag nach Paragraf 23 BAföG von 389 Euro pro Monat plus einer Werbungskosten- und einer Sozialpauschale. Daraus ergibt sich die anrechnungsfreie Grenze von rund 603 Euro.
Entscheidend ist eine oft übersehene Regel: Das BAföG-Amt schaut nicht Monat für Monat, sondern rechnet über den gesamten zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum. Maßgeblich ist also dein Durchschnittsverdienst. Du darfst in einzelnen Monaten mehr verdienen, etwa in den Semesterferien, solange der Durchschnitt über den Zeitraum die Grenze nicht überschreitet.
Die 20-Stunden-Grenze ist eine Regel der Sozialversicherung, nicht des BAföG. Fürs BAföG zählt allein die Einkommensanrechnung. Du kannst also mehr arbeiten, ohne dein BAföG zu verlieren, solange dein anrechenbares Einkommen unter der Freigrenze bleibt. Achte trotzdem auf die 20 Stunden, sonst kippt dein Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung.
Wechselwirkung im Blick behalten: Als Werkstudent mit BAföG kommen zwei Grenzen zusammen. Die 20-Stunden-Regel sichert dein Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung, die BAföG-Freigrenze von rund 603 Euro im Monat sichert deine Förderung. Wer beides im Auge behält, fährt am sichersten.
Hier können viele aufatmen: Das Kindergeld (259 Euro pro Monat, Stand 2026) bleibt erhalten, egal wie viel du als Werkstudent verdienst, solange zwei Bedingungen stimmen. Du bist jünger als 25, und du steckst im Erststudium.
Eine Einkommensgrenze fürs Kindergeld gibt es seit 2012 nicht mehr. Vorher fiel das Kindergeld weg, wenn das Kind zu viel verdiente, diese Hürde ist abgeschafft. Im Erststudium darfst du also unbegrenzt arbeiten, ohne das Kindergeld deiner Eltern zu gefährden.
Der Unterschied wird erst nach dem ersten Abschluss wichtig. In einer Zweitausbildung (etwa einem Master nach abgeschlossenem Bachelor, je nach Konstellation) ist der Nebenjob nur unschädlich, solange er 20 Stunden pro Woche nicht dauerhaft überschreitet. Ein Minijob ist davon ausgenommen und bleibt immer unschädlich.
Solange Ihr Kind unter 25 ist und im Erststudium steckt, bleibt Ihr Kindergeld erhalten, egal wie viel es verdient. Eine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr. Sie müssen also keine Sorge haben, dass ein gut bezahlter Werkstudentenjob das Kindergeld kostet. Erst in einer Zweitausbildung darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht dauerhaft überschreiten, ein Minijob bleibt auch dann unschädlich.
Kindergeld: Im Erststudium bleibt das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag erhalten (259 Euro pro Monat, Stand 2026), ohne Einkommensgrenze. Der Verdienst Ihres Kindes spielt dafür keine Rolle.
Familienversicherung: Davon getrennt zu betrachten ist die kostenlose Krankenversicherung über Sie. Hier gibt es sehr wohl eine Einkommensgrenze, ab der Ihr Kind in die studentische Krankenversicherung wechseln muss. Die Details lesen Sie im Ratgeber zur Krankenversicherung.
Werkstudenten-, Minijob- und Ferienjobs für Schüler und Studierende findest du im StudySmarter Jobboard.
Mit StudySmarter holst du mehr aus deiner knappen Lernzeit: Aus deinen Unterlagen entstehen automatisch Karteikarten, Zusammenfassungen und ein Lernplan. So bleibt das Studium trotz Werkstudentenjob die Hauptsache.
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr (Stand 2026) fällt keine Einkommensteuer an. Mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro und der Sonderausgabenpauschale bleiben effektiv rund 13.614 Euro im Jahr lohnsteuerfrei. Verdienst du weniger, zahlst du am Ende keine Lohnsteuer.
Über eine freiwillige Steuererklärung. Wurde dir unterjährig Lohnsteuer einbehalten und liegt dein Jahreseinkommen unter rund 13.614 Euro, bekommst du die einbehaltene Lohnsteuer in der Regel komplett zurück. Du brauchst dafür deine Lohnsteuerbescheinigung und kannst Werbungskosten absetzen.
Meist Steuerklasse 1. Bei Steuerklasse 1 wird Lohnsteuer erst ab grob 1.130 bis 1.200 Euro pro Monat einbehalten. Hast du mehrere Jobs gleichzeitig, läuft der zweite über Steuerklasse 6, wo schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer abgezogen wird. Über die Steuererklärung holst du zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Anrechnungsfrei sind rund 603 Euro pro Monat brutto, also etwa 7.237 Euro im Jahr (Stand 2026). Das BAföG-Amt rechnet über den gesamten zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum, nicht Monat für Monat. Du kannst also in einzelnen Monaten mehr verdienen, solange der Durchschnitt passt. Die 20-Stunden-Regel gilt fürs BAföG nicht direkt, maßgeblich ist die Einkommensanrechnung.
Ja. Im Erststudium bleibt das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag erhalten (259 Euro pro Monat, Stand 2026), unabhängig davon, wie viel Ihr Kind verdient. Eine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr. Erst in einer Zweitausbildung darf die Arbeit 20 Stunden pro Woche nicht dauerhaft überschreiten, ein Minijob ist dabei ausgenommen.
Als Werkstudent zahlst du nur den Rentenversicherungsanteil von rund 9,3 Prozent. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, das ist das Werkstudentenprivileg. Voraussetzung ist, dass du im Semester höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitest.
Die Grundlagen, das Gehalt und die Krankenversicherung im Überblick.