Sparerpauschbetrag Alles, was Studierende & junge Anleger wissen müssen
Sparerpauschbetrag einfach erklärt: Wer profitiert, wie hoch er ist, wie du einen Freistellungsauftrag stellst & was Studierende beachten müssen.
- Definition: steuerlicher Freibetrag auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne
- Gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland – also auch Studierende
- Bis zu diesem Betrag fallen keine Abgeltungsteuer, kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer an
- Gilt pro Kalenderjahr; nicht genutzte Beträge verfallen und sind nicht übertragbar auf Folgejahre
Sparerpauschbetrag auf einen Blick: Dein steuerlicher Freibetrag auf Kapitalerträge
Definition: steuerlicher Freibetrag auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne
Der Sparerpauschbetrag ist der Betrag, bis zu dem deine Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in Deutschland komplett steuerfrei bleiben – egal ob du berufstätig, in Elternzeit oder bereits im Ruhestand bist. Wer ihn clever nutzt, zahlt auf kleine Depots und Tagesgeldkonten schlicht null Steuern.
AUF EINEN BLICK
- Gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland – also auch für dich, unabhängig von deiner Lebenssituation
- Bis zu diesem Betrag fallen keine Abgeltungsteuer, kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer an
- Gilt pro Kalenderjahr; nicht genutzte Beträge verfallen und sind nicht übertragbar auf Folgejahre
- Rechtliche Grundlage: § 20 Abs. 9 EStG
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € |
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Soli auf die Steuer | 5,5 % (auf die Steuer) |
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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Was der Sparerpauschbetrag bedeutet – und warum er für Anleger:innen so relevant ist
Erhöhung seit 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 – damit sind viele Sparer:innen mit kleinen Depots vollständig steuerbefreit
Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlich verankerter steuerlicher Freibetrag, der in § 20 Abs. 9 EStG geregelt ist. Er gilt für alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen – also für jeden, der hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das schließt ausdrücklich auch Berufseinsteiger:innen, Teilzeitbeschäftigte und Menschen mit geringem Einkommen ein, die vielleicht nur ein kleines Nebeneinkommen haben oder noch keine Steuererklärung abgegeben haben.
Konkret bedeutet der Sparerpauschbetrag: Alle Kapitalerträge, die du in einem Kalenderjahr erzielst, werden zunächst mit diesem Freibetrag verrechnet. Erst was darüber hinausgeht, unterliegt der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt obendrauf noch Kirchensteuer. Solange deine gesamten Kapitalerträge im Jahr unter dem Freibetrag bleiben, ist also tatsächlich gar nichts zu zahlen.
Besonders wichtig: Der Sparerpauschbetrag ist ein Jahresfreibetrag. Er gilt pro Kalenderjahr, und was du in einem Jahr nicht ausschöpfst, verfällt unwiederbringlich. Es gibt keine Möglichkeit, einen nicht genutzten Rest auf das nächste Jahr zu übertragen oder mit vergangenen Jahren zu verrechnen. Das macht eine vorausschauende Planung sinnvoll – gerade wenn du mehrere Konten oder Depots hast. Außerdem ist der Pauschbetrag ein echter Ersatz für den Werbungskostenabzug: Individuelle Kosten wie Depotgebühren, Transaktionskosten oder Beraterhonorare lassen sich bei Kapitalerträgen nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.
AUF EINEN BLICK
- Beispiel-Logik (ohne konkrete Zahlen): Wer ETF-Dividenden und Zinsen auf einem Tagesgeldkonto erhält, addiert alle Erträge – bleibt die Summe unter dem Freibetrag, zahlt man null Steuern
- Wichtig: Der Pauschbetrag ersetzt den tatsächlichen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen; individuelle Kosten (z. B. Depotgebühren) lassen sich nicht zusätzlich geltend machen
Sparerpauschbetrag 2026: Höhe und was sich seit 2023 geändert hat
Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab – auch wenn deine Erträge unter dem Freibetrag liegen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt durch das Jahressteuergesetz 2022 ein erhöhter Sparerpauschbetrag: 1.000 € für Ledige und 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften. Dieser Wert gilt auch für das Jahr 2026 unverändert weiter. Vorher lag der Betrag bei 801 € bzw. 1.602 €, sodass die Erhöhung spürbar ist – vor allem für Sparer:innen mit wachsenden Depots.
Was bedeutet das in der Praxis? Wer beispielsweise ETF-Dividenden aus einem Weltportfolio und gleichzeitig Zinsen auf einem Tagesgeldkonto erzielt, addiert einfach alle Erträge des Jahres zusammen. Bleibt die Gesamtsumme unter 1.000 €, ist die Steuerlast exakt null – kein Cent Abgeltungsteuer, kein Soli, keine Kirchensteuer. Für viele Anleger:innen mit einem kleinen Depot im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich ist das der Normalfall: Die jährlichen Erträge bleiben oft deutlich unterhalb des Freibetrags, sodass sie komplett steuerbefreit anlegen können.
Es lohnt sich, die eigenen Erträge am Jahresanfang grob zu schätzen. Wer ein ausschüttendes ETF-Portfolio mit Aktien und Anleihen hält, kann aus den vergangenen Ausschüttungsrenditen ableiten, wie viel im laufenden Jahr anfallen könnte. Auf diese Weise lässt sich der Freistellungsauftrag gezielt einsetzen, ohne ihn zu über- oder unterschreiten. Merke: Der Pauschbetrag kann nie dazu genutzt werden, Depotgebühren oder andere tatsächliche Kosten steuermindernd geltend zu machen – er ersetzt den Werbungskostenabzug pauschal, auch wenn deine realen Kosten höher wären.
AUF EINEN BLICK
- Freistellungsauftrag direkt in der App oder im Online-Banking deiner Bank/deines Brokers einrichten
- Den Gesamtbetrag kannst du auf mehrere Banken und Broker aufteilen – die Summe aller Aufträge darf den Freibetrag jedoch nicht übersteigen
- Tipp für Sparer:innen mit mehreren Konten: Tagesgeld bei Bank A, ETF-Depot bei Broker B → Freibetrag entsprechend aufsplitten
- Freistellungsauftrag ist nicht an ein Steuerjahr gebunden, gilt bis auf Widerruf – aber nach Erhöhung des Freibetrags unbedingt prüfen, ob der hinterlegte Betrag noch stimmt
Freistellungsauftrag: Warum er Pflicht ist und wie du ihn clever aufteilst
Wer voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlt (typisch: Menschen mit sehr geringem Einkommen, etwa in Elternzeit oder mit Mini-Job), kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen
Wer seinen Sparerpauschbetrag tatsächlich nutzen möchte, muss aktiv werden – denn Banken und Broker behalten standardmäßig Abgeltungsteuer ein, sobald Kapitalerträge anfallen, egal wie hoch oder niedrig sie sind. Ohne einen Freistellungsauftrag zieht die Bank also 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag ab, selbst wenn deine Erträge weit unter 1.000 € liegen. Das Geld liegt dann beim Finanzamt und du bekommst es erst über eine Steuererklärung zurück – was Zeit und Aufwand kostet.
Den Freistellungsauftrag richtest du direkt in der App oder im Online-Banking deiner Bank oder deines Brokers ein. Das dauert in der Regel nur wenige Minuten und ist kostenlos. Du kannst deinen Gesamtfreibetrag auf mehrere Institute aufteilen – die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf dabei jedoch den Freibetrag von 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagte) nicht überschreiten. Ein Überschreiten führt nicht dazu, dass mehr steuerfrei bleibt, sondern im Zweifelsfall zu Nachforderungen.
Für Sparer:innen mit mehreren Konten empfiehlt sich eine einfache Aufteilung: Schätze, welches Institut voraussichtlich die höchsten Erträge generiert, und weise dort den größten Teil des Freibetrags zu. Wer zum Beispiel Tagesgeld bei Bank A und ein ETF-Depot bei Broker B hält, sollte prüfen, welche Erträge wahrscheinlich höher ausfallen – und den Freistellungsauftrag entsprechend gewichten. Ein jährlicher Check lohnt sich, da sich Zinsniveaus und Depotgrößen ändern können. Vergiss auch nicht: Wenn du eine Bank wechselst oder ein Konto auflöst, solltest du den Freistellungsauftrag dort auf null setzen und gegebenenfalls beim neuen Institut neu einrichten.
AUF EINEN BLICK
- Mit NV-Bescheinigung werden Kapitalerträge komplett ohne Steuerabzug ausgezahlt – auch über den Sparerpauschbetrag hinaus
- Gültig für bis zu drei Kalenderjahre; bei Änderung der Einkommenssituation (z. B. Berufseinstieg) muss die Bank sofort informiert werden
- NV-Bescheinigung und Freistellungsauftrag schließen sich für dieselbe Bank aus – entweder/oder
- Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, in vielen Bundesländern auch online möglich
Nichtveranlagungsbescheinigung: Die unterschätzte Option für Sparer ohne Einkommen
Zinsen: Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch, Anleihen, P2P-Kredite
Eine noch stärkere Möglichkeit zur Steuerfreistellung bietet die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie richtet sich an Personen, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen – weil ihr Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € (2026, Ledige) liegt. Das trifft auf viele Menschen zu, die wenig oder gar kein Erwerbseinkommen haben.
Der entscheidende Unterschied zum Freistellungsauftrag: Mit einer NV-Bescheinigung werden Kapitalerträge komplett ohne Steuerabzug ausgezahlt – und zwar auch dann, wenn sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen. Wer also zum Beispiel ein größeres Erbe angelegt hat und daraus mehr als 1.000 € Erträge pro Jahr erzielt, kann mit der NV-Bescheinigung trotzdem steuerfrei bleiben, sofern das Gesamteinkommen insgesamt gering ist. Du beantragst die NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt, und sie ist in der Regel für bis zu drei Kalenderjahre gültig.
Wichtig ist jedoch: Ändert sich deine Einkommenssituation grundlegend – etwa weil du wieder eine geregelte Arbeit aufnimmst und ein relevantes Gehalt beziehst – musst du die betreffende Bank unverzüglich informieren und die NV-Bescheinigung zurückgeben. Eine zu Unrecht in Anspruch genommene Steuerfreistellung kann nachträglich zu Steuernachzahlungen führen. Außerdem gilt: NV-Bescheinigung und Freistellungsauftrag schließen sich bei derselben Bank gegenseitig aus. Du kannst bei einem Institut nur eines von beidem einsetzen – entweder du stellst einen Freistellungsauftrag, oder du reichst die NV-Bescheinigung ein.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Zinsen: Tagesgeld | Festgeld, Sparbuch, Anleihen, P2P-Kredite |
| Dividenden: Aktien | ETF-Ausschüttungen, Fondsausschüttungen |
| Realisierte Kursgewinne: Verkauf von Aktien | ETFs, Kryptowährungen (sofern steuerpflichtig |
| Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs: zählt ebenfalls zu den Erträgen und wird automatisch vom Broker abgeführt – Freistellungsauftrag muss ausreichend hoch sein | , |
| NICHT darunter fallen: private Veräußerungsgewinne aus Immobilien, Gewinne aus dem Verkauf privat genutzter Gegenstände | , |
Welche Erträge auf den Sparerpauschbetrag angerechnet werden
Wenn Erträge den Freibetrag überschreiten und kein oder ungenügender Freistellungsauftrag gestellt wurde, empfiehlt sich eine Steuererklärung zur Rückforderung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer
Der Sparerpauschbetrag gilt nicht nur für klassische Sparbuchzinsen – er deckt eine breite Palette an Kapitalerträgen ab. Zu den wichtigsten Kategorien gehören: Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch, Anleihen und auch aus P2P-Kreditplattformen. Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen aus ETFs und anderen Fonds fallen ebenfalls darunter. Ebenso zählen realisierte Kursgewinne – also der Gewinn, der entsteht, wenn du Aktien oder ETF-Anteile mit Gewinn verkaufst. Auch Kryptowährungsgewinne können steuerpflichtig sein, sofern die Haltefrist unterschritten wird oder andere steuerliche Kriterien erfüllt sind; hier gelten jedoch eigene Regeln, die von den üblichen Kapitalertragsregeln abweichen können.
Ein Posten, den viele Anleger:innen übersehen, ist die sogenannte Vorabpauschale. Sie betrifft thesaurierende ETFs – also solche, die keine Ausschüttungen zahlen, sondern Erträge direkt wieder anlegen. Da keine Ausschüttung fließt, berechnet der Gesetzgeber einen fiktiven Mindestbetrag, der jährlich besteuert wird, um eine unbegrenzte Steuerstundung zu verhindern. Der Broker führt diesen Betrag automatisch ab – das heißt: Er bucht den Steuerbetrag direkt vom Verrechnungskonto ab. Wer einen zu knapp bemessenen Freistellungsauftrag hat oder das Konto nicht ausreichend gedeckt hält, erlebt hier eine unangenehme Überraschung zu Jahresbeginn. Plane die Vorabpauschale also ein, wenn du thesaurierende ETFs im Depot hast.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, nicht den gesamten Freistellungsauftrag für erwartete Ausschüttungen oder Zinserträge zu verplanen, sondern einen kleinen Puffer für die Vorabpauschale zu lassen. Wie hoch die Vorabpauschale ausfällt, hängt von einem sogenannten Basiszins ab, der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt wird, sowie von der Fondsgröße und dem Kursanstieg des ETF im jeweiligen Jahr. Dein Broker informiert dich in der Regel automatisch darüber, welcher Betrag abgeführt wird.
AUF EINEN BLICK
- Wer ausländische Broker nutzt (z. B. mit Sitz in Irland oder Luxemburg), muss Kapitalerträge in der Steuererklärung selbst angeben – kein automatischer Einbehalt
- Günstigerprüfung: Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz, kann es sich lohnen, Kapitalerträge zur Einkommensteuer zu veranlagen (Anlage KAP
- Für Sparer:innen mit wenig oder keinem sonstigen Einkommen ist die Günstigerprüfung besonders relevant
- Frist für die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) beachten
Steuererklärung: Günstigerprüfung und ausländische Broker
Fehler 1: Kein Freistellungsauftrag gestellt → Steuer wird einbehalten, Geld liegt beim Finanzamt bis zur Erstattung
Viele Sparer:innen glauben, sie müssten keine Steuererklärung abgeben – das stimmt aber nicht immer. Wer Kapitalerträge erzielt, die den Freibetrag übersteigen, und dafür keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag gestellt hat, dem wurde automatisch Abgeltungsteuer einbehalten. Diese zu viel gezahlte Steuer kann über die Steuererklärung – konkret über die Anlage KAP – zurückgeholt werden. Das lohnt sich besonders, wenn die Steuerlast nachträglich auf null sinkt, weil das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Ein weiteres Szenario betrifft Nutzer ausländischer Broker. Plattformen mit Sitz in Irland, Luxemburg oder anderen EU-Ländern führen in vielen Fällen keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Das bedeutet: Du als Anleger bist selbst verpflichtet, deine Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Wer das vergisst oder ignoriert, handelt steuerrechtlich fahrlässig. Hol dir im Zweifelsfall die Jahressteuerbescheinigung deines Brokers und trag die Erträge in der Anlage KAP ein.
Besonders spannend für Anleger:innen mit geringem Einkommen ist die sogenannte Günstigerprüfung. Normalerweise gilt für Kapitalerträge ein pauschaler Steuersatz von 25 %. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz jedoch darunter – was bei Menschen mit wenig oder keinem Erwerbseinkommen sehr häufig der Fall ist – kannst du beantragen, dass deine Kapitalerträge statt mit dem Abgeltungsteuersatz mit deinem individuellen, niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Das Finanzamt führt diese Prüfung automatisch durch, wenn du es in der Anlage KAP entsprechend beantragst, und wählt automatisch die für dich günstigere Variante. Das kann dazu führen, dass du einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet bekommst – oder sogar alles, wenn dein Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Freistellungsaufträge zu hoch gesetzt → Alle Banken zusammen überschreiten den Freibetrag → Steuerpflicht entsteht trotzdem
- Fehler 3: Vorabpauschale vergessen → Broker bucht Betrag ab, Konto muss ausreichend gedeckt sein
- Fehler 4: NV-Bescheinigung nicht widerrufen nach Wegfall des geringen Einkommens → Falsche Steuerfreistellung bei nun steuerpflichtigem Einkommen
- Fehler 5: Ausländische Dividenden nicht angegeben → Mögliche Nachzahlungen inklusive Zinsen
Häufige Fehler beim Sparerpauschbetrag – und wie du sie vermeidest
Schritt 1: Alle Konten und Depots auflisten und den voraussichtlichen Jahresertrag abschätzen
Der häufigste und folgenreichste Fehler ist schlicht: kein Freistellungsauftrag gestellt. Wer das vergisst, lässt Geld beim Finanzamt liegen. Die Bank führt automatisch Abgeltungsteuer ab, und du musst aktiv über die Steuererklärung die Erstattung beantragen – ein vermeidbarer Aufwand. Der zweite verbreitete Fehler ist das Gegenteil: Freistellungsaufträge bei mehreren Banken stellen, ohne die Summen im Blick zu behalten. Wenn die Gesamtsumme aller erteilten Aufträge den Freibetrag übersteigt, wird die Steuerfreistellung nicht für alle Erträge gewährt – und es entsteht trotzdem Steuerpflicht auf den übersteigenden Teil.
Ein dritter häufiger Fehler betrifft die Vorabpauschale. Wer thesaurierende ETFs im Depot hat und das Verrechnungskonto leer ist, wenn der Broker die Vorabpauschale abführen möchte, kann in eine Situation geraten, in der der Broker gezwungen ist, Anteile zu verkaufen oder Mahngebühren anfallen. Halte deshalb stets einen kleinen Puffer auf dem Verrechnungskonto – besonders im Januar, wenn die Vorabpauschale üblicherweise abgerechnet wird. Und viertens: Wer nach einer beruflichen Neuorientierung oder einem Karrierewechsel nun regelmäßiges Einkommen erzielt, muss eine eventuell noch laufende NV-Bescheinigung umgehend widerrufen und die betreffende Bank informieren. Sonst entstehen Steuernachzahlungen, die vermeidbar gewesen wären.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Freistellungsaufträge sinnvoll aufteilen – höchsten Ertragsbringer zuerst
- Schritt 3: Bei sehr geringem Einkommen NV-Bescheinigung prüfen
- Schritt 4: Thesaurierende ETFs im Depot? Vorabpauschale einplanen und Freistellungsbetrag nicht vollständig für andere Erträge verplanen
- Schritt 5: Jedes Jahr zu Jahresbeginn prüfen, ob Freistellungsaufträge noch passen
Sparerpauschbetrag optimal nutzen: So gehst du vor
Der erste Schritt ist eine einfache Bestandsaufnahme: Liste alle Konten und Depots auf, die du besitzt. Tagesgeldkonto, Festgeld, ETF-Depot, Aktienportfolio, P2P-Plattform – alles, was Erträge generiert, gehört auf diese Liste. Schätze dann grob ab, welche Erträge du in diesem Kalenderjahr voraussichtlich erzielen wirst. Du musst dabei nicht punktgenau liegen – eine Orientierung reicht, um den Freistellungsauftrag sinnvoll zu verteilen.
Im zweiten Schritt teilst du den Freibetrag auf deine Institute auf. Ordne den größten Anteil dem Institut zu, das voraussichtlich die höchsten Erträge ausschüttet. Halte die Summe aller Aufträge exakt bei 1.000 € (oder 2.000 € bei Zusammenveranlagung) – nicht darüber, nicht darunter, wenn du den vollen Freibetrag nutzen möchtest. Wenn du thesaurierende ETFs im Portfolio hast, plane einen Puffer für die Vorabpauschale ein und verplane nicht den gesamten Freibetrag für Ausschüttungen oder Zinsen.
Im dritten Schritt prüfst du, ob eine NV-Bescheinigung sinnvoll ist. Wenn dein Gesamteinkommen – also Gehalt, Renten oder sonstige Einnahmen zusammengerechnet – voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt, lohnt sich der Gang zum Finanzamt. Mit der NV-Bescheinigung bist du dann auch für Erträge über dem Sparerpauschbetrag steuerlich abgesichert – zumindest solange dein Einkommen gering bleibt. Im vierten Schritt überprüfst du alles einmal jährlich: Hat sich dein Depot vergrößert? Hast du ein neues Konto eröffnet? Hat sich deine Lebenssituation geändert? Ein kurzer Jahres-Check im Dezember oder Januar reicht, um sicherzustellen, dass alles noch passt.
Sparerpauschbetrag clever nutzen – dein nächster Schritt
Der Sparerpauschbetrag ist eines der einfachsten und wirkungsvollsten Steuerinstrumente für Sparer:innen und Anleger:innen. Mit 1.000 € pro Jahr (1.000 € ledig, 2.000 € zusammenveranlagt) bleiben die meisten kleinen Depots und Tagesgeldkonten vollständig steuerfrei – vorausgesetzt, du hast rechtzeitig einen Freistellungsauftrag gestellt oder eine NV-Bescheinigung beantragt. Wer mehrere Konten hat, teilt den Freibetrag sinnvoll auf, plant die Vorabpauschale ein und überprüft die Aufträge einmal im Jahr.
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Häufige Fragen
Der Sparerpauschbetrag liegt 2026 bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Er umfasst Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag stellen, führt Ihre Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Sie können die zu viel gezahlte Steuer später nur über Ihre Steuererklärung zurückholen.
Ja, Sie können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Mit dieser Bescheinigung müssen Sie keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zahlen, auch ohne Freistellungsauftrag.
Ja, der Sparerpauschbetrag gilt auch für Gewinne aus Kryptowährungen, sofern diese der Abgeltungsteuer unterliegen. Seit 2021 sind private Veräußerungsgewinne aus Krypto nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, aber bei kürzerer Haltedauer zählen sie zu den Kapitalerträgen und können den Pauschbetrag nutzen.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Steuer auf thesaurierende Fonds, die auf Basis einer fiktiven Wertsteigerung berechnet wird, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Sie wird von Ihrer Bank automatisch vom Freibetrag abgezogen, sodass sie Ihren Sparerpauschbetrag reduziert, ohne dass Sie tatsächlich Geld erhalten haben.
Ja, Sie können Ihren Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen, indem Sie bei jeder Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den maximalen Pauschbetrag nicht überschreiten, sonst droht eine Nachzahlung beim Finanzamt.
Die Günstigerprüfung ist eine Option, bei der das Finanzamt prüft, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer von 25 Prozent liegt. Sie lohnt sich vor allem bei niedrigem Einkommen, da Sie dann weniger Steuern auf Ihre Kapitalerträge zahlen müssen, aber Sie müssen sie in der Steuererklärung beantragen.
Nein, der Sparerpauschbetrag verfällt nicht, wenn Sie ihn in einem Jahr nicht ausnutzen. Er ist ein jährlicher Freibetrag, der nicht übertragbar ist, aber Sie können ihn in jedem Jahr neu nutzen, sobald Sie entsprechende Kapitalerträge erzielen.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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