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FinanzbildungAbgeltungssteuer9 Min.

Abgeltungssteuer umgehen So sparst du legal Kapitalertragsteuer

Abgeltungssteuer legal reduzieren oder umgehen: Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung, Verlustverrechnung & Co. – einfach erklärt.

AbgeltungssteuerRechnerWas ist die
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: pauschale Steuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne), die direkt von der depotführenden Bank abgeführt wird
  • Gilt für ETF-Sparpläne, Tagesgeldkonten, Aktien und andere Kapitalanlagen – auch bei kleinen Beträgen
  • Besonderheit: oft geringes Gesamteinkommen → legale Wege zur vollständigen oder teilweisen Vermeidung besonders relevant
  • Abgrenzung: 'umgehen' meint hier ausschließlich legale Steueroptimierung, keine Steuerhinterziehung

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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.

Was ist die Abgeltungssteuer – und warum betrifft sie Sie?

Jede Person hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge: Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld, Dividenden aus Aktien oder ETFs sowie realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren fallen darunter. Der Satz liegt einheitlich bei 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst – faktisch also rund 26,375 % auf den Ertrag, wenn kein Soli-Freibetrag greift. Entscheidend: Die Bank oder der Broker führt diese Steuer automatisch und direkt an das Finanzamt ab. Sie sehen den Abzug im Depot, haben aber ohne aktives Handeln keinen Einfluss darauf.

Für Sie ist das besonders relevant, weil die Steuer auch bei kleinen Beträgen greift – schon der erste Euro über dem Freibetrag wird besteuert. Wer einen ETF-Sparplan mit kleinen monatlichen Raten bespielt, ein Tagesgeldkonto für den Notgroschen hält oder erste Dividendenaktien kauft, ist potenziell betroffen. Gleichzeitig haben viele Sparer:innen und Anleger:innen ein sehr geringes oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen aus Arbeit, was legale Optimierungsmöglichkeiten eröffnet, die für Vollzeitverdienende gar nicht zur Verfügung stehen.

Ein wichtiges Missverständnis vorab: „Abgeltungssteuer umgehen" bedeutet in diesem Artikel ausschließlich, die gesetzlich vorgesehenen Instrumente zur Steuerminimierung zu nutzen. Das Steuerrecht selbst stellt Personen mit geringem Gesamteinkommen mehrere Hebel zur Verfügung – vom Freistellungsauftrag über die NV-Bescheinigung bis zur Günstigerprüfung. Diese Hebel konsequent zu nutzen ist nicht nur legal, sondern ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen. Steuerhinterziehung hingegen – etwa das bewusste Verschweigen von Erträgen – ist kein Thema dieser Seite und hat erhebliche rechtliche wie finanzielle Konsequenzen.

AUF EINEN BLICK

  • Freistellungsauftrag muss aktiv bei jeder Bank/Broker eingereicht werden, er gilt nicht automatisch
  • Bei mehreren Depots oder Konten (z. B. ETF-Broker + Tagesgeld) den Pauschbetrag anteilig aufteilen
  • Ungenutzte Teile des Pauschbetrags verfallen am Jahresende – keine Übertragung möglich
  • Tipp: Wer nur einen Broker nutzt, trägt den vollen Betrag dort ein – einfach, aber oft vergessen

Freistellungsauftrag: Der einfachste Weg, Kapitalertragsteuer zu sparen

Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erlaubt Kapitalerträge komplett ohne Steuerabzug zu erhalten, wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt

Jede in Deutschland steuerpflichtige Person hat Anspruch auf den sogenannten Sparerpauschbetrag. Seit dem Jahr 2023 beträgt er 1.000 € pro Jahr für Alleinstehende, für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner:innen sind es gemeinsam 2.000 €. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben vollständig steuerfrei. Das klingt simpel – und ist es im Prinzip auch. Der entscheidende Haken: Der Freistellungsauftrag gilt nicht automatisch. Du musst ihn aktiv bei jeder Bank und jedem Broker einreichen, bei dem du Kapitalerträge erzielst.

Wenn du nur ein Depot und ein Tagesgeldkonto bei demselben Anbieter hast, ist die Sache einfach: Du richtest dort einen Freistellungsauftrag über den vollen Betrag von 1.000 € ein, und fertig. Komplizierter wird es, wenn du mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Anbietern führst – zum Beispiel einen ETF-Sparplan beim Neobroker und ein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank. In diesem Fall musst du den Pauschbetrag aufteilen. Du kannst ihn frei auf die verschiedenen Institute verteilen, solange die Summe aller eingerichteten Freistellungsaufträge 1.000 € nicht übersteigt. Eine Übertragung nicht genutzter Anteile auf das nächste Kalenderjahr ist nicht möglich – was bis zum 31. Dezember ungenutzt bleibt, verfällt ersatzlos.

Für alle, die bisher noch keinen Freistellungsauftrag gestellt haben oder sich nicht sicher sind, ob ihre Aufträge noch aktuell sind, lohnt sich ein kurzer Check im Online-Banking. Die Einrichtung ist kostenlos, dauert wenige Minuten und kann je nach Ertragshöhe die komplette Steuerlast auf null senken. Wer pro Jahr weniger als 1.000 € an Zinsen, Dividenden und realisierten Gewinnen erzielt, zahlt nach Einrichtung des Freistellungsauftrags gar keine Abgeltungssteuer mehr.

AUF EINEN BLICK

  • Für viele Sparer:innen mit wenig oder keinem Lohn besonders attraktiv
  • Ausgestellt vom zuständigen Finanzamt – kostenlos, gültig für bis zu drei Jahre
  • NV-Bescheinigung beim Broker einreichen → Broker führt keine Abgeltungssteuer ab
  • Voraussetzung prüfen: Gesamteinkommen inkl. Nebenverdienst, bestimmte Sozialleistungen zählen grundsätzlich nicht als Einkommen im Steuerrecht

NV-Bescheinigung: Steuerfreiheit bei niedrigem Gesamteinkommen

Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes hat, kann die Günstigerprüfung beantragen

Wenn deine Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen oder du sichergehen willst, dass wirklich gar keine Steuer abgeführt wird, ist die Nicht-Veranlagungsbescheinigung – kurz NV-Bescheinigung – das passende Instrument. Sie erlaubt es, Kapitalerträge vollständig ohne Steuerabzug zu erhalten, wenn dein voraussichtliches Gesamteinkommen im jeweiligen Jahr unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für Alleinstehende im Jahr 2026 exakt 12.348 €. Erst ab diesem Betrag beginnt die Einkommensteuerpflicht überhaupt – darunter fällt keine Steuer an.

Für viele Menschen ohne oder mit nur geringem Einkommen ist genau diese Situation die Realität. Wer zum Beispiel ausschließlich Sozialleistungen erhält – die als Transferleistungen nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen – und keinen oder einen sehr kleinen Nebenjob hat, liegt häufig weit unter dem Grundfreibetrag. In solchen Fällen lohnt sich der Gang zum zuständigen Finanzamt, um dort die NV-Bescheinigung zu beantragen. Das Verfahren ist kostenlos, und die ausgestellte Bescheinigung ist in der Regel drei Jahre gültig. Sie muss anschließend beim Broker oder der Bank eingereicht werden – danach führt das Institut keine Abgeltungssteuer mehr ab, solange die Bescheinigung gültig ist.

Wichtig: Die NV-Bescheinigung entbindet dich nicht automatisch von jeder steuerlichen Pflicht. Wenn sich dein Einkommen im Laufe der Gültigkeitsdauer erhöht und du den Grundfreibetrag doch überschreitest, bist du verpflichtet, das dem Finanzamt zu melden. Die NV-Bescheinigung verliert dann ihre Wirkung, und du musst eine Steuererklärung abgeben. Wer die Bescheinigung also nutzt, sollte seine Einkommenssituation im Blick behalten – insbesondere, wenn ein neuer Nebenjob oder eine zusätzliche Einkommensquelle mit Vergütung hinzukommt.

AUF EINEN BLICK

  • Das Finanzamt wendet dann automatisch den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und erstattet die Differenz
  • Gilt vor allem für Sparer:innen mit sehr geringem steuerpflichtigem Einkommen
  • Beantragung in der Steuererklärung (Anlage KAP, Zeile 4 'Günstigerprüfung beantragen'
  • Wichtig: Abgabe freiwillig – aber oft lohnenswert, wenn zu viel Steuer einbehalten wurde

Günstigerprüfung und Einkommensteuererklärung clever einsetzen

Realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mindern steuerpflichtige Gewinne im selben Jahr

Auch wer bereits Abgeltungssteuer gezahlt hat, kann sich unter Umständen einen Teil davon zurückholen. Das funktioniert über die sogenannte Günstigerprüfung, die in der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden kann. Der Grundgedanke: Wenn dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 %, wendet das Finanzamt auf Antrag deinen individuellen, günstigeren Satz an – und erstattet dir die Differenz.

Für Sparer:innen mit sehr geringem steuerpflichtigem Einkommen ist das besonders attraktiv. Wer im Jahr beispielsweise nur wenige Tausend Euro steuerpflichtige Einnahmen hat und dazu Kapitalerträge erzielt hat, von denen die Bank bereits 25 % einbehalten hat, kann die gesamten Erträge über die Steuererklärung mit dem persönlichen Satz nachversteuern lassen – der dann deutlich niedriger oder sogar null sein kann. Die bereits gezahlte Steuer wird dann vollständig oder teilweise erstattet.

Die Günstigerprüfung wird in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung in Zeile 4 beantragt. Das Finanzamt nimmt die Prüfung automatisch vor, sobald der Haken gesetzt ist, und wendet immer den für dich günstigeren der beiden Sätze an – du kannst dabei nichts verlieren. Falls dein persönlicher Steuersatz höher wäre als 25 %, bleibt es beim Abgeltungssteuersatz. Besonders in Kombination mit anderen Abzügen – zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben – kann die Günstigerprüfung dazu führen, dass bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer vollständig erstattet wird.

AUF EINEN BLICK

  • Unterschied: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden; sonstige Verluste (z. B. aus ETFs) breiter verrechenbar
  • Verlusttopf-Übertrag: Verluste, die im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, werden automatisch ins Folgejahr vorgetragen
  • Jahreswechsel-Strategie ('Tax-Loss-Harvesting'): Verlustbringende Positionen kurz vor Jahresende realisieren und ggf. nach Sperrfrist zurückkaufen
  • Broker stellt Verlustbescheinigung aus – diese bei Steuererklärung oder für Verrechnung bei anderem Broker einreichen

Verlustverrechnung: Gewinne und Verluste clever saldieren

Thesaurierende ETFs lösen seit 2018 jährlich eine Vorabpauschale aus – eine Art fiktive Mindestbesteuerung auch ohne Verkauf

Nicht jede Investition läuft nach Plan – und das lässt sich steuerlich nutzen. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren mindern die steuerpflichtigen Kapitalerträge im selben Kalenderjahr. Wer also im selben Jahr sowohl Gewinne aus dem Verkauf eines ETFs als auch Verluste aus einer Aktienposition realisiert, muss nur auf den Nettogewinn Abgeltungssteuer zahlen. Die Bank führt diese Verrechnung automatisch intern durch, sofern alle Positionen beim selben Broker liegen.

Dabei gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung: Verluste aus Aktiengeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden – nicht mit ETF-Erträgen oder Zinserträgen. Verluste aus anderen Kapitalanlagen wie ETFs, Zertifikaten oder Anleihen sind dagegen breiter verrechenbar. Diese Unterscheidung ist steuerrechtlich relevant und sollte bei der Jahresplanung berücksichtigt werden. Verluste, die im laufenden Jahr nicht vollständig verrechnet werden können, werden automatisch als sogenannter Verlusttopf ins nächste Jahr vorgetragen – sie gehen also nicht verloren.

Eine fortgeschrittenere Strategie ist das sogenannte Tax-Loss-Harvesting: Dabei werden verlustbringende Positionen bewusst kurz vor Jahresende verkauft, um damit im selben Jahr anfallende Gewinne steuerlich zu neutralisieren. Wichtig dabei ist die Sperrfrist-Problematik: Wer eine Position verkauft und sofort dieselben Wertpapiere zurückkauft, riskiert, dass das Finanzamt die Transaktion nicht anerkennt oder der Kursverlust durch Transaktionskosten und Kursschwankungen zunichte gemacht wird. Tax-Loss-Harvesting kann für Anleger:innen mit etwas größerem Portfolio sinnvoll sein, erfordert aber sorgfältige Planung und sollte nicht auf Kosten einer sinnvollen langfristigen Anlagestrategie gehen.

AUF EINEN BLICK

  • Berechnung basiert auf Basiszins und ETF-Wert zu Jahresbeginn – konkrete Werte jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht
  • Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung decken die Vorabpauschale ab – bei niedrigem Ertrag oft komplett steuerfrei
  • Broker bucht die Steuer direkt vom Verrechnungskonto – Liquidität auf dem Konto sicherstellen

Vorabpauschale bei ETFs: Was Anleger:innen unbedingt kennen sollten

Gewinne einfach 'nicht melden': Banken führen Abgeltungssteuer automatisch ab – es gibt keinen legalen Weg, dies zu umgehen ohne NV-Bescheinigung oder Freistellungsauftrag

Wer in thesaurierende ETFs investiert – also in Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch reinvestieren – sollte die Vorabpauschale kennen. Seit der Investmentsteuerreform 2018 unterliegen thesaurierende ETFs einer jährlichen fiktiven Mindestbesteuerung, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt und keine Anteile verkauft wurden. Die Berechnung basiert auf dem sogenannten Basiszins, der jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird, multipliziert mit dem Wert der ETF-Anteile zu Beginn des Jahres – jeweils begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des ETFs.

In der Praxis bedeutet das: Dein Broker bucht die anfallende Steuer auf die Vorabpauschale direkt von deinem Verrechnungskonto ab, in der Regel Anfang Januar für das Vorjahr. Wer nicht ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto hat, kann in eine unangenehme Situation geraten – der Broker könnte im schlimmsten Fall ETF-Anteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen. Es empfiehlt sich daher, zu Jahresbeginn stets einen kleinen Puffer auf dem Verrechnungskonto zu halten.

Die gute Nachricht: Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung gelten auch für die Vorabpauschale. Bei niedrigen ETF-Werten und entsprechend geringen Erträgen wird die Vorabpauschale häufig vollständig durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt – insbesondere in den ersten Jahren eines Sparplans mit noch kleinem Depotvolumen. Wer zusätzlich eine NV-Bescheinigung beim Broker eingereicht hat, ist ohnehin abgesichert. Beim späteren Verkauf der ETF-Anteile werden bereits versteuerte Vorabpauschalen angerechnet, sodass es keine Doppelbesteuerung gibt.

AUF EINEN BLICK

  • Ausländische Broker als Steueroase: Auch bei Brokern mit Sitz im EU-Ausland gilt deutsches Steuerrecht – Selbstdeklarationspflicht in der Steuererklärung
  • Halten statt verkaufen schiebt Steuern auf (kein Umgehen), hilft aber beim Zinseszinseffekt
  • Steuerhinterziehung ist kein Thema dieser Seite – YMYL: rechtliche und finanzielle Konsequenzen erheblich

Grenzen und Missverständnisse: Was NICHT legal funktioniert

✅ Freistellungsauftrag in voller Höhe beim Broker eingetragen?

Rund um das Thema Abgeltungssteuer kursieren einige Missverständnisse, die der Klarstellung bedürfen. Erstens: Kapitalerträge einfach „nicht melden" funktioniert nicht. Die depotführende Bank oder der Broker führt die Abgeltungssteuer vollautomatisch ab – du erhältst gar keine Chance, Erträge zurückzuhalten, es sei denn, du hast aktiv einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung eingereicht. Es gibt keinen legalen Weg, die automatische Abführung zu umgehen, ohne eines dieser Instrumente zu nutzen.

Zweitens: Ausländische Broker als vermeintliche Steueroase zu nutzen ist ein weitverbreitetes Missverständnis. Auch wenn du bei einem Broker mit Sitz in einem anderen EU-Land – etwa in Irland, Litauen oder den USA – ein Depot führst, gilt für dich als in Deutschland ansässige Person deutsches Steuerrecht. Broker im EU-Ausland führen unter Umständen keine automatische Abgeltungssteuer ab, was bedeutet, dass du als Anleger:in selbst verpflichtet bist, die Erträge in deiner deutschen Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Das ist keine Steuerersparnis, sondern schlimmstenfalls eine Steuerfalle – das Nichtdeklarieren ist Steuerhinterziehung.

Drittens: Einfach nicht verkaufen ist eine valide Strategie, aber kein „Umgehen" der Steuer. Wer Aktien oder ETF-Anteile langfristig hält und keine Gewinne realisiert, zahlt – abgesehen von der Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs – keine Abgeltungssteuer. Das ist der Steueraufschubeffekt, der den Zinseszinseffekt positiv beeinflusst: Das Kapital, das noch nicht versteuert wurde, arbeitet weiter. Beim Verkauf wird die Steuer dann aber fällig. Es handelt sich also um eine Verschiebung, nicht um eine Vermeidung – und eine legitim sinnvolle obendrein.

AUF EINEN BLICK

  • ✅ Gesamteinkommen unter Grundfreibetrag → NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen
  • ✅ Mehrere Depots? Pauschbetrag korrekt aufgeteilt?
  • ✅ Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragt?
  • ✅ Verluste dokumentiert und Verlustbescheinigung rechtzeitig vor dem 15. Dezember beantragt (Jahresfrist beachten)?

Deine Checkliste: Abgeltungssteuer legal optimieren

Bevor wir zu den häufigen Fragen kommen, hier die wichtigsten Schritte komprimiert. Geh diese Punkte einmal durch – viele Anleger:innen verschenken jedes Jahr bares Geld, weil einer dieser Schritte fehlt.

Freistellungsauftrag vollständig genutzt? Stell sicher, dass bei jedem Broker und jeder Bank, bei der du Kapitalerträge erzielst, ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist. Die Summe aller Aufträge sollte genau 1.000 € betragen – nicht mehr, nicht weniger.
Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag (12.348 € in 2026)? Dann lohnt sich die NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt – kostenlos, bis zu drei Jahre gültig, und sie verhindert jeden Steuerabzug an der Quelle.
Mehrere Depots? Den Sparerpauschbetrag korrekt und vollständig auf alle Institute aufteilen – und jährlich prüfen, ob die Aufteilung noch zur tatsächlichen Ertragsverteilung passt.
Günstigerprüfung beantragt? In der Einkommensteuererklärung Anlage KAP, Zeile 4 ankreuzen – das Finanzamt prüft automatisch, ob dein persönlicher Steuersatz günstiger ist, und erstattet die Differenz.
Verluste realisiert? Überprüfe zu Jahresende, ob verlustbringende Positionen sinnvoll verkauft werden können, um steuerpflichtige Gewinne zu reduzieren – aber ohne die langfristige Strategie zu gefährden.
Vorabpauschale im Blick? Ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto Anfang Januar sicherstellen, damit der Broker die Steuer abführen kann, ohne Anteile verkaufen zu müssen.

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Häufige Fragen

Als Anleger:in zahlen Sie Abgeltungssteuer nur auf Kapitalerträge, die über Ihrem persönlichen Sparerpauschbetrag liegen. Wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, können Sie sich die gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen.

Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt, indem Sie darlegen, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Bescheinigung reichen Sie dann bei Ihrer Bank ein, damit diese keine Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehält.

Wenn Sie den Freistellungsauftrag vergessen haben, behält die Bank automatisch Abgeltungssteuer auf Ihre Erträge ein, auch wenn Sie eigentlich unter dem Sparerpauschbetrag bleiben. Sie können die zu viel gezahlte Steuer jedoch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.

Staatliche Leistungen wie etwa Wohngeld oder Bürgergeld zählen nicht als Einkommen im Sinne der Abgeltungssteuer, da es sich um staatliche Leistungen handelt, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für die Frage, ob Sie Abgeltungssteuer zahlen müssen, ist nur Ihr zu versteuerndes Einkommen aus anderen Quellen wie Kapitalerträgen relevant.

Nein, durch langes Halten von ETFs können Sie die Abgeltungssteuer nicht vollständig vermeiden, da seit der Einführung der Teilfreistellung und der Vorabpauschale auch nicht realisierte Gewinne besteuert werden können. Allerdings können Sie durch die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs einen Teil der Erträge steuerfrei behalten.

Die Günstigerprüfung bedeutet, dass das Finanzamt prüft, ob Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie lohnt sich für Sie, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, da Sie dann die gesamte Abgeltungssteuer erstattet bekommen.

Tax-Loss-Harvesting bedeutet, dass Sie Verluste aus Wertpapierverkäufen nutzen, um Gewinne aus anderen Verkäufen steuerlich zu verrechnen und so Steuern zu sparen. Für Anleger:innen ist es sinnvoll, wenn Sie bereits realisierte Gewinne haben und Verluste ausgleichen möchten, aber es lohnt sich nicht, nur dafür unnötige Transaktionen durchzuführen.

Bei einem ausländischen Broker wie IBKR oder Trade Republic müssen Sie in der Regel Ihre Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben, da diese Broker nicht automatisch Abgeltungssteuer an das deutsche Finanzamt abführen. Sie sind verpflichtet, Ihre Erträge in der Anlage KAP zu deklarieren und die Steuern selbst zu berechnen und zu zahlen.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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