Ab welchem Alter darf Ihr Kind jobben, wie viele Stunden sind erlaubt und was passiert mit Steuern, Kindergeld und Versicherung? Hier sind die wichtigsten Regeln nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf einen Blick, Stand 2026.
Ab 13 Jahren darf Ihr Kind mit Ihrer Einwilligung leichte Tätigkeiten ausüben, höchstens 2 Stunden pro Tag. Ab 15 Jahren sind richtige Ferienjobs möglich, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr und bis zu 8 Stunden pro Tag. Bis zum Grundfreibetrag bleibt der Verdienst steuerfrei. Einbehaltene Lohnsteuer kommt über die Steuererklärung zurück.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) staffelt nach Alter. Entscheidend ist, ob Ihr Kind noch als Kind oder schon als Jugendlicher gilt und ob es noch vollzeitschulpflichtig ist.
| Alter | Was erlaubt ist |
|---|---|
| unter 13 Jahre | Arbeit grundsätzlich verboten. |
| 13 bis 14 Jahre (Kinder) | nur leichte, geeignete Tätigkeiten, höchstens 2 Stunden pro Tag (Landwirtschaft 3), zwischen 8 und 18 Uhr, nicht vor und während der Schule und nur mit Einwilligung der Eltern (§5). |
| 15 bis 17 Jahre, vollzeitschulpflichtig | Ferienjob höchstens 4 Wochen (rund 20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (§5 Abs. 4). |
| ab 18 Jahre | keine Beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. |
Bei 13- und 14-Jährigen ist Ihre Zustimmung Voraussetzung. Ohne die Einwilligung der Eltern darf Ihr Kind in diesem Alter gar nicht arbeiten, auch nicht für leichte Tätigkeiten.
Für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren gelten klare Grenzen bei Arbeitszeit, Lage und Pausen. Sie sollen sicherstellen, dass der Ferienjob die Erholung und die Schule nicht verdrängt.
| Regel | Vorgabe (15 bis 17 Jahre) |
|---|---|
| Stunden pro Tag | höchstens 8 Stunden (§8). |
| Stunden pro Woche | höchstens 40 Stunden (§8). |
| Arbeitstage | 5-Tage-Woche (§8). |
| Uhrzeit | grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr (§14, mit Branchenausnahmen, etwa im Gastgewerbe). |
| Pausen | mindestens 30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden, mindestens 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§11). |
| Dauer pro Jahr | höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr. |
Solange Ihr Kind noch vollzeitschulpflichtig ist, sind Ferienjobs auf höchstens 4 Wochen (rund 20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr begrenzt. Mehrere kurze Jobs zählen zusammen.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde. Wichtig: Er gilt nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Das ist eine ausdrückliche Ausnahme im Mindestlohngesetz. Für jüngere Schüler kann der Stundenlohn also niedriger ausfallen, der Arbeitgeber legt ihn dann fest.
Ab dem 18. Geburtstag besteht der volle Anspruch auf den Mindestlohn, unabhängig davon, ob eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Es lohnt sich, den Stundenlohn vor Jobbeginn schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr (Stand 2026) fällt keine Einkommensteuer an. Ein Schüler-Ferienjob bleibt damit in der Praxis fast immer steuerfrei, weil das Jahreseinkommen selten darüber liegt.
Behält der Arbeitgeber trotzdem Lohnsteuer ein, ist das kein Verlust: Bleibt Ihr Kind im Jahr unter dem Grundfreibetrag, holt es die einbehaltene Lohnsteuer über die freiwillige Steuererklärung in der Regel vollständig zurück. Dafür braucht Ihr Kind eine Steuer-Identifikationsnummer, die der Arbeitgeber für die Abrechnung ohnehin benötigt.
Die Steuer-Identifikationsnummer steht im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf einer früheren Lohnsteuerbescheinigung. Mit ihr läuft die Abrechnung sauber und die freiwillige Steuererklärung ist später schnell gemacht.
Ein Ferienjob gilt in der Regel als kurzfristige Beschäftigung und ist damit sozialversicherungsfrei. Das heißt: keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung sind die Zeitgrenzen.
Bleibt Ihr Kind in diesem Rahmen, fallen keine Sozialabgaben an, der Verdienst kommt praktisch brutto wie netto an, abzüglich einer eventuell einbehaltenen Lohnsteuer, die später zurückkommt.
Eltern fragen sich oft, ob der Verdienst eigene Ansprüche gefährdet. Bei einem kurzen Schüler-Ferienjob ist das in der Regel unproblematisch.
Kindergeld: Ein reiner Schüler-Ferienjob gefährdet das Kindergeld in der Regel nicht. Das Kindergeld hängt nicht von der Einkommenshöhe des Kindes ab, Sie bekommen es also weiter, egal wie viel Ihr Kind in den Ferien verdient (Stand 2026).
Familienversicherung: Eine kurzfristige Beschäftigung gefährdet die beitragsfreie Familienversicherung in der Regel nicht, solange die Zeitgrenzen (höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage) eingehalten werden und sie nicht berufsmäßig ist (Stand 2026).
Mit diesen Schritten sind Sie und Ihr Kind auf der sicheren Seite, bevor es losgeht.
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Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Mit 13 und 14 Jahren sind nur leichte, geeignete Tätigkeiten erlaubt, höchstens 2 Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft 3), zwischen 8 und 18 Uhr und nur mit Einwilligung der Eltern. Ab 15 Jahren sind richtige Ferienjobs möglich, solange Ihr Kind noch vollzeitschulpflichtig ist allerdings höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr (Stand 2026).
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, verteilt auf eine 5-Tage-Woche, grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr (mit Branchenausnahmen, etwa im Gastgewerbe). Pausen: mindestens 30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden, mindestens 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Der Ferienjob ist auf höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt (Stand 2026).
Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde, gilt aber nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für jüngere Schüler kann der Lohn also niedriger ausfallen. Ab 18 Jahren besteht der volle Anspruch auf den Mindestlohn (Stand 2026).
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr (Stand 2026) fällt keine Einkommensteuer an. Ein Schüler-Ferienjob bleibt damit fast immer steuerfrei. Wird unterjährig Lohnsteuer einbehalten, holt man sie über die freiwillige Steuererklärung zurück, solange das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dafür braucht Ihr Kind eine Steuer-Identifikationsnummer.
In der Regel nicht. Ein reiner Schüler-Ferienjob gefährdet das Kindergeld normalerweise nicht, weil das Kindergeld nicht von der Einkommenshöhe des Kindes abhängt. Sie bekommen es also weiter, egal wie viel Ihr Kind in den Ferien verdient (Stand 2026).
Ein Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn er höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Alle kurzfristigen Jobs im Jahr werden dabei zusammengezählt. Auch die beitragsfreie Familienversicherung bleibt in diesem Rahmen in der Regel erhalten (Stand 2026).
Was gilt, wenn aus dem Ferienjob ein Job neben dem Studium wird.