Eigentümerversammlung Alles, was du als junger Wohnungseigentümer wissen musst
Eigentümerversammlung als Erstkäufer: Was musst du wissen? Ablauf, Stimmrecht, Beschlüsse & Sonderumlage – klar erklärt für junge Wohnungskäufer.
- Die Eigentümerversammlung (ETV) ist das zentrale Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
- Alle Wohnungseigentümer einer Immobilie treffen hier gemeinsam Entscheidungen über Verwaltung, Instandhaltung und Finanzen.
- Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), zuletzt reformiert durch die WEG-Reform.
- Auch als Studierender oder Berufseinsteiger, der eine erste Eigentumswohnung kauft, bist du stimmberechtigt.
Eigentümerversammlung auf einen Blick: Was du wirklich wissen musst
Die Eigentümerversammlung (ETV) ist das zentrale Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Du hast deine erste Eigentumswohnung gekauft – Glückwunsch! Doch damit wirst du automatisch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und erhältst Rechte und Pflichten, die du kennen solltest. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium dieser Gemeinschaft. Hier wird abgestimmt, Geld verwaltet und über die Zukunft des Gebäudes entschieden.
AUF EINEN BLICK
- Alle Wohnungseigentümer einer Immobilie treffen hier gemeinsam Entscheidungen über Verwaltung, Instandhaltung und Finanzen.
- Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), zuletzt reformiert durch die WEG-Reform.
- Auch als Berufseinsteiger oder Selbstnutzer, der eine erste Eigentumswohnung kauft, bist du stimmberechtigt.
- Die Versammlung wird in der Regel vom Verwalter einberufen und geleitet.
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Das zentrale Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft
Mindestens einmal pro Jahr muss eine ordentliche Eigentümerversammlung stattfinden (§ 24 WEG).
Wenn mehrere Menschen Wohnungen in einem Gebäude besitzen, bilden sie automatisch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese Gemeinschaft muss gemeinsam Entscheidungen treffen – über Reparaturen, die Wahl des Verwalters, den jährlichen Wirtschaftsplan und vieles mehr. Das Gremium, in dem diese Entscheidungen fallen, ist die Eigentümerversammlung. Sie ist damit das Herzstück der demokratischen Selbstverwaltung eines Mehrfamilienhauses.
Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das in Deutschland seit 1951 existiert und zuletzt durch die WEG-Reform 2020 grundlegend modernisiert wurde. Die Reform stärkte unter anderem die Rechte einzelner Eigentümer bei baulichen Veränderungen, erleichterte Beschlüsse zur energetischen Sanierung und ermöglichte erstmals ausdrücklich virtuelle Versammlungsformate.
Auch als Berufseinsteiger:in oder Neu-Eigentümer:in, der oder die eine erste Eigentumswohnung erworben hat, bist du vollständig stimmberechtigt. Dein Alter spielt keine Rolle – entscheidend ist einzig und allein dein Eintrag im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer. Du hast dieselben Rechte wie ein seit Jahrzehnten ansässiger Miteigentümer, trägst aber auch dieselben finanziellen Pflichten.
AUF EINEN BLICK
- Außerordentliche Versammlungen können auf Antrag einer Minderheit der Eigentümer einberufen werden – die genaue Schwelle regelt das Gesetz.
- Die Einladung muss mit einer gesetzlichen Mindestfrist zugestellt werden; Ort, Zeit und Tagesordnung müssen angegeben sein.
- Seit der WEG-Reform 2020 sind auch hybride und rein virtuelle Versammlungen unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Versäumst du die Versammlung, bist du trotzdem an Beschlüsse gebunden – Teilnahme lohnt sich also immer.
Fristen, Einladungspflichten und virtuelle Formate
1. Eröffnung durch den Verwalter, Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Gemäß § 24 WEG muss der Verwalter mindestens einmal pro Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Diese findet typischerweise im Frühjahr statt, damit die Jahresabrechnung des Vorjahres und der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr beschlossen werden können. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, wenn ein dringendes Thema es erfordert – etwa eine plötzlich auftretende Beschädigung am Dach oder ein Streit über bauliche Maßnahmen.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform (also per Brief oder E-Mail) mit einer gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen verschickt werden. Darin müssen Ort, Datum, Uhrzeit und die vollständige Tagesordnung angegeben sein. Fehlen diese Angaben oder wird die Frist unterschritten, kann dies ein Anfechtungsgrund für spätere Beschlüsse sein. Lies die Einladung also immer sorgfältig und prüfe, ob alles korrekt ist.
Seit der WEG-Reform 2020 sind unter bestimmten Voraussetzungen auch hybride Formate (Präsenz mit Zuschaltmöglichkeit per Video) zulässig. Rein virtuelle Versammlungen ohne physischen Versammlungsort sind nur möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen. Das kann gerade für dich als junger Eigentümer praktisch sein, wenn du studienbedingt nicht am Ort der Immobilie wohnst. Kläre im Vorfeld, ob deine WEG solche Formate nutzt – und falls nicht, bereite rechtzeitig eine Vollmacht vor.
AUF EINEN BLICK
- 2. Genehmigung der Tagesordnung – du kannst Ergänzungen beantragen.
- 3. Berichte des Verwalters: Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, durchgeführte Maßnahmen.
- 4. Abstimmung über Beschlüsse (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit oder Allstimmigkeit je nach Thema).
- 5. Verschiedenes / Anträge der Eigentümer.
Von der Eröffnung bis zur Abstimmung: So läuft eine ETV ab
Das Stimmrecht richtet sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA) oder nach Köpfen – je nachdem, was die Gemeinschaftsordnung regelt.
Eine Eigentümerversammlung folgt einem strukturierten Ablauf. Zu Beginn eröffnet der Verwalter die Versammlung formell und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren – sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Achtung: Seit der WEG-Reform 2020 entfällt das alte Quorum in vielen Fällen; eine Versammlung kann grundsätzlich beschließen, egal wie viele erscheinen, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Im zweiten Schritt wird die Tagesordnung genehmigt. Als Eigentümer:in hast du das Recht, Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen – allerdings musst du das in der Regel vor der Versammlung beim Verwalter tun. Spontane Beschlüsse zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind grundsätzlich unzulässig und anfechtbar. Dann folgen die Berichte des Verwalters: Er oder sie legt die Jahresabrechnung vor, erläutert den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr und informiert über durchgeführte oder geplante Maßnahmen.
Der Kern jeder Versammlung sind die Abstimmungen. Je nach Beschlussgegenstand gelten unterschiedliche Mehrheitserfordernisse. Einfache Verwaltungsangelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bestimmte bauliche Veränderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit (mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile). In sehr seltenen Fällen – etwa bei der Aufhebung der Gemeinschaft – ist sogar Allstimmigkeit erforderlich. Alle Beschlüsse werden ins Beschlussbuch eingetragen, das jeder Eigentümer einsehen kann.
AUF EINEN BLICK
- Einfache Beschlüsse (z. B. Verwalterbestellung) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Bauliche Veränderungen erfordern je nach Eingriff eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Allstimmigkeit.
- Du kannst eine Vollmacht an eine Vertrauensperson ausstellen, wenn du selbst verhindert bist.
- Tipp: Lies die Tagesordnung vorab genau und mach dir Notizen zu Punkten, bei denen du Fragen hast.
Miteigentumsanteile, Kopfprinzip und Vollmachten
Die Jahresabrechnung zeigt, was die WEG im abgelaufenen Jahr tatsächlich eingenommen und ausgegeben hat – inklusive deines Anteils.
Wie viel Gewicht deine Stimme hat, hängt von der Gemeinschaftsordnung deiner WEG ab. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle: Das Wertprinzip richtet sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA), der für jede Wohnung im Grundbuch eingetragen ist und die relative Größe deines Eigentums widerspiegelt. Beim Kopfprinzip hat jeder Eigentümer – unabhängig von der Wohnungsgröße – genau eine Stimme. Viele WEGs nutzen das Wertprinzip, das im WEG als Standard angelegt ist, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
Einfache Beschlüsse – etwa die Bestellung oder Abberufung des Verwalters oder die Genehmigung der Jahresabrechnung – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen dabei nicht als Nein-Stimmen. Für bauliche Veränderungen, die über die reine Instandhaltung hinausgehen, ist je nach Eingriffsintensität eine qualifizierte Mehrheit notwendig. Maßnahmen, die allen Eigentümern einen Vorteil bringen – wie die Errichtung einer Ladestation für Elektroautos – können seit der WEG-Reform 2020 leichter beschlossen werden, weil die Kostenverteilung flexibler geregelt ist.
Falls du nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen kannst, hast du die Möglichkeit, eine Vollmacht auszustellen. Der Bevollmächtigte – das kann eine andere Eigentümerin, ein Freund oder auch der Verwalter selbst sein (sofern kein Interessenkonflikt besteht) – stimmt dann in deinem Namen ab. Achte darauf, die Vollmacht schriftlich zu erteilen und deinen Vertreter vorab klar über deine Stimmabsicht zu informieren, damit deine Interessen auch wirklich vertreten werden.
AUF EINEN BLICK
- Der Wirtschaftsplan legt fest, welche Vorauszahlungen (Hausgeld) du im kommenden Jahr monatlich zahlst.
- Bestandteile: Betriebskosten, Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage), Verwalterhonorare.
- Prüfe immer, ob die Erhaltungsrücklage ausreichend dotiert ist – eine niedrige Rücklage kann später zu teuren Sonderumlagen führen.
- Als Käufer einer Gebrauchtimmobilie solltest du die letzten drei Jahresabrechnungen vor dem Kauf anfordern.
Hausgeld, Rücklagen und was du wirklich bezahlst
Eine Sonderumlage wird beschlossen, wenn die Erhaltungsrücklage für eine größere Maßnahme (z. B. Dachsanierung) nicht ausreicht.
Die Jahresabrechnung ist eines der wichtigsten Dokumente, die du auf der Eigentümerversammlung präsentiert bekommst. Sie zeigt, was die WEG im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich eingenommen und ausgegeben hat – aufgeschlüsselt nach Gesamtabrechnung und individuellem Anteil für jede Wohneinheit. Du erkennst daran, ob deine geleisteten Vorauszahlungen (das sogenannte Hausgeld) ausgereicht haben oder ob du eine Nachzahlung leisten musst. Lies dieses Dokument aufmerksam und zögere nicht, beim Verwalter nachzufragen, wenn du Posten nicht verstehst.
Der Wirtschaftsplan legt fest, welche monatlichen Vorauszahlungen du im kommenden Jahr leisten wirst. Das Hausgeld setzt sich typischerweise aus mehreren Bestandteilen zusammen: den laufenden Betriebskosten (Hausmeister, Versicherungen, Strom für Gemeinschaftsflächen, Gartenpflege), dem Verwalterhonorar und der Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die Erhaltungsrücklage – früher Instandhaltungsrücklage genannt – ist ein Sammelkonto, auf dem die WEG Geld für künftige Reparaturen anspart.
Besonders wichtig ist die Frage, ob die Erhaltungsrücklage ausreichend dotiert ist. Eine chronisch niedrig gehaltene Rücklage mag kurzfristig den monatlichen Hausgeld-Betrag drücken, führt jedoch dazu, dass bei einer größeren Maßnahme – Fassadensanierung, Heizungstausch, Dachdeckung – nicht genug Geld vorhanden ist. Die Folge: eine Sonderumlage. Als junger Erstkäufer solltest du daher bei der Abstimmung über den Wirtschaftsplan aktiv mitdenken und eine angemessene Rücklagenbildung unterstützen, auch wenn das kurzfristig höhere monatliche Zahlungen bedeutet.
AUF EINEN BLICK
- Die Höhe wird per Beschluss festgelegt und auf die Eigentümer nach Miteigentumsanteil umgelegt.
- Du bist auch dann zahlungspflichtig, wenn du gegen die Sonderumlage gestimmt hast.
- Finanzierungs-Tipp: Plane als Erstkäufer einen finanziellen Puffer für mögliche Sonderumlagen ein.
- Beschlüsse über Sonderumlagen können innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten werden, wenn sie fehlerhaft gefasst wurden.
Wenn die Rücklage nicht reicht – und wie du dich vorbereiten kannst
Fehlerhafte oder rechtswidrige Beschlüsse können beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.
Eine Sonderumlage ist eine einmalige Sonderzahlung, die die Eigentümergemeinschaft beschließt, wenn für eine notwendige Maßnahme nicht genug Geld in der Erhaltungsrücklage vorhanden ist. Typische Auslöser sind größere Sanierungsprojekte wie die Erneuerung der Heizungsanlage, die Dachsanierung, die Erneuerung von Aufzügen oder die energetische Fassadendämmung. Die Höhe der Sonderumlage und der Verteilungsschlüssel – meist nach Miteigentumsanteil – werden per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung festgelegt.
Hier kommt ein Aspekt ins Spiel, den viele Erstkäufer nicht auf dem Schirm haben: Du bist zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet, auch wenn du in der Abstimmung dagegen gestimmt hast. Ein wirksam gefasster Beschluss der Gemeinschaft bindet alle Eigentümer – das ist das Wesen der demokratischen Mehrheitsentscheidung im WEG-Recht. Einzige Ausnahme: Du fochtest den Beschluss erfolgreich gerichtlich an, weil er formell oder inhaltlich fehlerhaft war. Das ist jedoch mit Aufwand und Kosten verbunden und ändert nichts an deiner vorläufigen Zahlungspflicht.
Als Berufseinsteiger:in oder junger Eigentümer solltest du deshalb von Anfang an einen finanziellen Puffer für unvorhergesehene Sonderumlagen einplanen. Vor dem Kauf einer Wohnung empfiehlt es sich, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen sowie den Stand der Erhaltungsrücklage sorgfältig zu prüfen. Ein Blick in die Beschluss-Sammlung zeigt dir, ob bereits größere Sanierungen anstehen oder diskutiert wurden. Das ist Teil einer soliden Finanzplanung – genauso wie die Prüfung deiner gesamten Budgetsituation mit einem strukturierten Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben.
AUF EINEN BLICK
- Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung (§ 45 WEG) – Fristen unbedingt einhalten.
- Anfechtungsgründe: formelle Fehler (falsche Einladungsfrist), inhaltliche Fehler (Beschluss verstößt gegen WEG oder Gemeinschaftsordnung).
- Nichtige Beschlüsse (z. B. Eingriff in Sondereigentum ohne Zustimmung) können jederzeit geltend gemacht werden.
- Für die Anfechtungsklage empfiehlt sich anwaltliche Beratung – prüfe, ob deine Hausratversicherung eine Rechtsschutzkomponente enthält.
Wenn ein Beschluss falsch ist: Fristen, Gründe und Vorgehen
Einladung & Tagesordnung sorgfältig lesen, Unterlagen (Wirtschaftsplan, Abrechnung) vorab anfordern.
Nicht jeder Beschluss, der in einer Eigentümerversammlung gefasst wird, ist automatisch rechtmäßig. Das WEG gibt dir als Eigentümer das Recht, fehlerhafte Beschlüsse gerichtlich anzufechten. Zuständig ist dabei das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnanlage liegt. Die zentrale Frist, die du unbedingt kennen musst: Gemäß § 45 WEG beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung – nicht ab dem Datum, an dem du das Protokoll erhältst. Wer diese Frist versäumt, verliert sein Anfechtungsrecht, selbst wenn der Beschluss inhaltlich falsch war.
Anfechtungsgründe lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Formelle Fehler liegen vor, wenn die Einladung zu spät oder unvollständig zugestellt wurde, wenn nicht alle Eigentümer eingeladen wurden oder wenn die Tagesordnung für einen Beschluss keinen ausreichenden Hinweis enthielt. Inhaltliche Fehler bestehen, wenn der Beschluss gegen zwingende Vorschriften des WEG, gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Davon zu unterscheiden sind sogenannte nichtige Beschlüsse: Diese sind von Anfang an unwirksam – etwa wenn die Gemeinschaft in das Sondereigentum eines Eigentümers eingreift, ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Nichtige Beschlüsse können jederzeit und ohne Frist geltend gemacht werden.
Eine Anfechtungsklage ist kein Schritt, den du leichtfertig gehen solltest – sie kostet Zeit, Geld und kann das nachbarschaftliche Klima in der WEG belasten. Hole dir vor einer Klage rechtliche Beratung, zum Beispiel beim Haus- und Grundeigentümerverein oder einem auf WEG-Recht spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen lässt sich ein Konflikt durch ein klärendes Gespräch mit dem Verwalter oder eine außerordentliche Versammlung lösen.
AUF EINEN BLICK
- Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung kennen – sie regeln Sonderrechte und Stimmgewichtung.
- Offene Fragen notieren und ggf. vorab beim Verwalter klären.
- Vollmacht vorbereiten, falls du nicht persönlich erscheinen kannst.
- Nach der Versammlung: Protokoll prüfen, Beschlüsse nachvollziehen, Fristen für Anfechtungen im Blick behalten.
So gehst du gut vorbereitet in die ETV
Deine erste Eigentümerversammlung kann einschüchternd wirken – viele Eigentümer kennen sich seit Jahren, sprechen über technische Details und werfen Fachbegriffe in den Raum. Dabei ist es gar nicht schwer, gut vorbereitet zu erscheinen. Der wichtigste Schritt: Lies die Einladung und alle beigefügten Unterlagen sorgfältig durch. Fordere aktiv Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan an, falls sie nicht mit der Einladung verschickt wurden – du hast ein Recht darauf.
Mache dich außerdem mit der Gemeinschaftsordnung und der Teilungserklärung vertraut. Diese Dokumente regeln, welche Flächen zum Gemeinschaftseigentum gehören, welche Sondernutzungsrechte existieren (etwa für einen Stellplatz oder einen Gartenanteil) und wie das Stimmrecht in deiner WEG gewichtet ist. Falls du die Dokumente nicht griffbereit hast, kannst du beim Grundbuchamt Einsicht beantragen oder deinen Verwalter um eine Kopie bitten.
Notiere dir vor der Versammlung alle offenen Fragen – zu Posten in der Jahresabrechnung, zu geplanten Maßnahmen oder zur Höhe der Erhaltungsrücklage. Du kannst diese Fragen während der Versammlung stellen; das ist nicht nur dein Recht, sondern auch im Interesse aller Eigentümer. Falls du verhindert bist, stelle rechtzeitig eine schriftliche Vollmacht aus und bespreche deine Stimmabsicht mit der bevollmächtigten Person. Denke auch daran: Du kannst selbst Punkte zur Tagesordnung einreichen, solange du das rechtzeitig vor der Versammlung beim Verwalter anmeldest.
Eigentümerversammlung meistern – und finanziell vorbereitet sein
Die Eigentümerversammlung ist kein Bürokratie-Monster, sondern deine Chance, aktiv mitzugestalten, wie das Gebäude verwaltet wird, in dem du lebst und investierst. Wer gut vorbereitet erscheint, die Jahresabrechnung versteht, die Rücklagensituation im Blick behält und weiß, wann er oder sie Beschlüsse anfechten kann, ist klar im Vorteil – sowohl als Gemeinschaftsmitglied als auch als Immobilienbesitzer:in mit langfristigem Vermögensaufbau-Ziel.
Das WEG-Recht ist nicht trivial, aber lernbar. Die wichtigsten Grundsätze – Einladungsfristen, Mehrheitserfordernisse, Anfechtungsfristen, Pflicht zur Zahlung von Sonderumlagen – sind in wenigen Stunden verinnerlicht. Ergänze dieses Wissen mit einem soliden Überblick über deine persönliche Finanzsituation: Wie viel Puffer hast du für unerwartete Kosten? Passt das Hausgeld langfristig zu deinem Budget? Ist deine Finanzplanung als Eigentümer:in auf einem guten Weg?
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Häufige Fragen
Als Wohnungseigentümer sind Sie grundsätzlich zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung verpflichtet, da diese Pflicht gesetzlich verankert ist. Wenn Sie unentschuldigt fernbleiben, kann die Gemeinschaft unter Umständen ein Ordnungsgeld gegen Sie festsetzen.
Wenn Sie gegen eine Sonderumlage stimmen, müssen Sie dennoch zahlen, sofern der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Ein Beschluss ist für alle Eigentümer verbindlich, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben, solange er nicht erfolgreich angefochten wurde.
Für die meisten Beschlüsse in der Eigentümerversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich ist. Für besonders wichtige Entscheidungen, wie bauliche Veränderungen oder die Änderung der Teilungserklärung, ist eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit vorgeschrieben.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss Ihnen in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen, wobei die Frist in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung abweichend geregelt sein kann. Die Einladung muss schriftlich oder in Textform erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht im Sondereigentum stehen, wie zum Beispiel Treppenhaus, Dach, Fassade und Außenanlagen. Sondereigentum ist Ihr eigener Wohnungsbereich, also die Räume innerhalb Ihrer Wohnung, die Sie allein nutzen und gestalten können.
Als einzelner Eigentümer können Sie nicht selbst eine Eigentümerversammlung einberufen, dieses Recht steht nur dem Verwalter oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu. Wenn der Verwalter seine Pflicht zur Einberufung nicht erfüllt, können Sie jedoch beim Gericht die Einberufung beantragen.
Das Hausgeld ist ein monatlicher Vorschuss, den Sie an die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen und der die laufenden Kosten wie Versicherungen, Instandhaltungsrücklage, Verwaltungskosten und Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr abdeckt. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Miteigentumsanteil, der Größe Ihrer Wohnung und den tatsächlichen Ausgaben der Gemeinschaft ab.
Ja, Sie können Beschlüsse der Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats nach der Versammlung gerichtlich anfechten, indem Sie Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn der Beschluss gegen gesetzliche Vorschriften oder die Teilungserklärung verstößt oder die Rechte einzelner Eigentümer unzulässig beeinträchtigt.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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