Kappungsgrenze So viel darf deine Miete steigen
Kappungsgrenze einfach erklärt: Wie stark darf deine Miete steigen? Regeln, Ausnahmen & was das in WG und Wohnung bedeutet.
- Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark ein Vermieter die Nettokaltmiete innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöhen darf.
- Sie gilt ausschließlich für Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) – nicht für Indexmietverträge oder Staffelmietverträge.
- Unterschied zur Mietpreisbremse: Die Kappungsgrenze regelt laufende Erhöhungen, die Mietpreisbremse die Miethöhe bei Neuvermietung.
- Für Studierende im WG-Zimmer oder in der ersten eigenen Wohnung ist die Kappungsgrenze oft das erste Mal relevant, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ankündigt.
Kappungsgrenze einfach erklärt – das Wichtigste auf einen Blick
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark ein Vermieter die Nettokaltmiete innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöhen darf.
Du hast gerade Post vom Vermieter bekommen und die Miete soll steigen? Bevor du unterschreibst, solltest du wissen: Das deutsche Mietrecht begrenzt, wie stark und wie schnell dein Vermieter die Nettokaltmiete erhöhen darf. Dieses Schutzinstrument heißt Kappungsgrenze – und es ist für viele Mieter:innen das erste wichtige Mietrechts-Konzept, dem sie in ihrer Wohnung begegnen.
AUF EINEN BLICK
- Sie gilt ausschließlich für Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) – nicht für Indexmietverträge oder Staffelmietverträge.
- Unterschied zur Mietpreisbremse: Die Kappungsgrenze regelt laufende Erhöhungen, die Mietpreisbremse die Miethöhe bei Neuvermietung.
- Für Mieter:innen in einer neuen Wohnung ist die Kappungsgrenze oft das erste Mal relevant, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ankündigt.
Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?
Schätze deinen monatlichen Bedarf mit den Reglern – Orientierung, kein Angebot.
Bedarfs-Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?
Was genau ist die Kappungsgrenze – und warum betrifft sie dich?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 3 BGB) legt die allgemeine Kappungsgrenze fest
Die Kappungsgrenze ist ein mietrechtliches Schutzinstrument, das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist. Sie begrenzt, wie stark ein Vermieter die Nettokaltmiete in einem laufenden Mietverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöhen darf. Sie gilt ausschließlich für Mieterhöhungen, die auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestützt werden (§ 558 BGB) – also für den häufigsten Fall, dass dein Vermieter argumentiert, deine Miete liege unter dem Niveau vergleichbarer Wohnungen in deiner Stadt.
Für Mieterinnen und Mieter, die neu in eine eigene Wohnung gezogen sind, ist die Kappungsgrenze oft das erste Mal relevant, wenn nach ein bis zwei Jahren plötzlich ein Mieterhöhungsschreiben im Briefkasten liegt. Anders als die Mietpreisbremse, die beim Abschluss eines neuen Mietvertrags greift und die Anfangsmiete deckelt, reguliert die Kappungsgrenze ausschließlich laufende Mietverhältnisse: Sie setzt eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Erhöhungen – keine Deckelung der absoluten Miethöhe.
Ein häufiges Missverständnis: Die Kappungsgrenze erlaubt nicht automatisch eine Erhöhung um den maximalen Prozentsatz. Sie ist die Obergrenze des Tempos – die absolute Höhe bleibt durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt. Dein Vermieter muss also immer beide Grenzen gleichzeitig einhalten. Liegt deine aktuelle Miete bereits auf Höhe des Mietspiegels, darf sie nicht weiter erhöht werden – egal, ob die Kappungsgrenze rechnerisch noch Spielraum hätte.
AUF EINEN BLICK
- Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung: Die Erhöhung wird auf einen rollierenden Zeitraum (Monate) zurückgerechnet
- Ausgangspunkt der Berechnung ist immer die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete oder Gesamtkosten inklusive Nebenkosten.
- Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich begründen und auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen verweisen.
Die gesetzliche Grundregel: § 558 BGB und die konkreten Zahlen
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Landesregierungen per Rechtsverordnung eine niedrigere Kappungsgrenze festlegen
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 558 Abs. 3 fest: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Maßgeblich ist dabei ein rollierender Zeitraum von 36 Monaten – das bedeutet, der Vermieter muss immer die letzten drei Jahre zurückrechnen und alle in diesem Zeitfenster vorgenommenen Erhöhungen berücksichtigen, nicht nur die aktuell geplante. Ausgangspunkt der Berechnung ist immer die Nettokaltmiete, also die Grundmiete ohne Betriebskosten und Heizung.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Zahlt jemand heute 700 Euro Nettokaltmiete und hat in den vergangenen drei Jahren bereits eine Erhöhung von 50 Euro erhalten, dann ist der verbleibende Spielraum für eine weitere Erhöhung entsprechend kleiner – der gesamte Anstieg aller Erhöhungen im Dreijahreszeitraum darf zusammen 20 Prozent nicht überschreiten. Wer diese rollende Berechnung nicht kennt, zahlt womöglich zu viel, weil der Vermieter vergangene Erhöhungen außer Acht lässt.
Formal muss der Vermieter jede Mieterhöhung schriftlich ankündigen und begründen. Als Begründungsbeleg kommen in Frage: ein qualifizierter oder einfacher Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen. Fehlt diese Begründung oder ist sie nicht nachvollziehbar, ist das Mieterhöhungsschreiben formal unwirksam – du musst der Erhöhung dann nicht zustimmen, bis der Mangel behoben ist.
AUF EINEN BLICK
- Viele Großstädte und Universitätsstädte (z. B. Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Freiburg, Heidelberg) fallen typischerweise in diese Kategorie.
- Mieter sollten vor Einzug prüfen, ob ihr Wohnort in einer solchen Verordnung gelistet ist – die zuständige Landesbehörde oder der lokale Mieterverein gibt Auskunft.
- Die Einstufung kann sich ändern; bestehende Verordnungen haben eine zeitliche Befristung, die regelmäßig verlängert oder angepasst wird.
Abgesenkte Kappungsgrenze: Was in deiner Stadt gilt
Staffelmietverträge: Mietsteigerungen sind im Vertrag vorher festgelegt; die Kappungsgrenze gilt hier nicht (§ 557a BGB).
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren absenken. Von dieser Möglichkeit haben zahlreiche Bundesländer Gebrauch gemacht. Besonders relevant: Viele Universitätsstädte und Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau oder Heidelberg fallen typischerweise in diese Kategorie – hier gilt also die strengere Grenze von 15 Prozent.
Ob dein konkreter Wohnort in einer solchen Landesverordnung aufgelistet ist, solltest du unbedingt vor dem Einzug oder spätestens bei Erhalt eines Mieterhöhungsschreibens prüfen. Zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden – in Bayern etwa das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Wohnen. Auch der lokale Mieterverein kann dir schnell sagen, ob deine Gemeinde in der Verordnung gelistet ist.
Wichtig: Die Einstufung als angespannter Wohnungsmarkt ist nicht dauerhaft. Die entsprechenden Landesverordnungen haben eine zeitliche Befristung und müssen regelmäßig erneuert oder angepasst werden. Es ist also möglich, dass eine Stadt heute unter die 15-Prozent-Grenze fällt und nach Auslauf der Verordnung wieder der allgemeinen 20-Prozent-Regelung unterliegt – oder umgekehrt neu aufgenommen wird. Behalte deshalb aktuelle Meldungen aus deinem Bundesland im Blick.
Ein praktischer Tipp für WG-Suchende: Schon bei der Wohnungssuche lohnt es sich zu prüfen, welche Kappungsgrenze am künftigen Wohnort gilt. Wo nur 15 Prozent Steigerung in drei Jahren erlaubt sind, bist du als Mieter:in strukturell besser geschützt als anderswo – das kann ein Argument sein, wenn du zwischen zwei Angeboten abwägst.
AUF EINEN BLICK
- Indexmietverträge: Die Miete ist an den Verbraucherpreisindex gebunden; auch hier greift die Kappungsgrenze nicht (§ 557b BGB).
- Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB folgen eigenen Regeln und sind von der Kappungsgrenze getrennt zu betrachten.
- Neuvermietungen: Beim Neuabschluss eines Mietvertrags gilt die Kappungsgrenze nicht – hier greift ggf. die Mietpreisbremse.
- WG-Zimmer ohne eigenen Mietvertrag (Untermietverhältnis): Die Rechtslage kann abweichen; im Zweifel Mieterverein kontaktieren.
Wann die Kappungsgrenze nicht gilt – und was stattdessen zählt
Schritt 1 – Vertragstyp klären: Handelt es sich um einen normalen Mietvertrag (keine Staffel- oder Indexmiete)?
Die Kappungsgrenze ist kein universelles Schutzinstrument für alle Mietverhältnisse. Bei Staffelmietverträgen (§ 557a BGB) sind die Mietsteigerungen bereits vertraglich für künftige Zeiträume festgeschrieben. Der Vermieter kündigt keine separate Erhöhung an – die Miete steigt automatisch nach dem vereinbarten Plan. Die Kappungsgrenze findet hier schlicht keine Anwendung, weil die Erhöhungen nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestützt werden, sondern vertraglich vorvereinbart sind.
Gleiches gilt für Indexmietverträge (§ 557b BGB): Hier ist die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Steigt die Inflation, kann auch die Miete entsprechend angepasst werden – ohne Bindung an die Kappungsgrenze. Gerade in Hochinflationsphasen kann das für Mieter:innen deutlich ungünstiger sein als ein regulärer Mietvertrag mit Kappungsgrenzenschutz.
Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB folgen einem eigenen Regelungsrahmen und sind vollständig von der Kappungsgrenze getrennt zu betrachten. Ein Vermieter darf nach einer Modernisierung unter bestimmten Voraussetzungen die jährliche Miete um einen gesetzlich geregelten Prozentsatz der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen – dieser Betrag fließt nicht in die Kappungsgrenze-Berechnung ein. Das ist ein häufiger Fehler: Mieter:innen versuchen, Modernisierungserhöhungen anhand der Kappungsgrenze anzufechten – das ist nicht der richtige Rechtsrahmen dafür. Schließlich gilt die Kappungsgrenze auch bei Neuvermietungen nicht: Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags gibt es keine laufende Erhöhung, die begrenzt werden müsste – hier greift stattdessen gegebenenfalls die Mietpreisbremse.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2 – Ausgangswert bestimmen: Notiere die Nettokaltmiete zu Beginn des relevanten Zeitraums.
- Schritt 3 – Prozentualen Anstieg berechnen: Neue Miete minus alte Miete, dividiert durch alte Miete, mal 100.
- Schritt 4 – Verordnung prüfen: Gilt in deiner Stadt die abgesenkte Kappungsgrenze? → Landesverordnung oder Mieterverein befragen.
- Schritt 5 – Begründung des Vermieters prüfen: Ist ein gültiger Mietspiegel, ein Gutachten oder sind Vergleichswohnungen angegeben?
So prüfst du eine Mieterhöhung richtig
Die Kappungsgrenze ist eine Obergrenze für das Tempo der Erhöhung, der Mietspiegel setzt die absolute Decke (ortsübliche Vergleichsmiete).
Wenn du ein Mieterhöhungsschreiben erhältst, bewahre zunächst Ruhe – du musst nicht sofort reagieren und schon gar nicht sofort zustimmen. Der erste Schritt ist die Klärung des Vertragstyps: Hast du einen normalen Mietvertrag ohne Staffel- oder Indexklausel? Nur dann ist die Kappungsgrenze überhaupt relevant. Prüfe deinen Mietvertrag auf Formulierungen wie „Staffelmiete" oder „Indexmiete" – fehlen solche Passagen, hast du höchstwahrscheinlich einen regulären Mietvertrag.
Im zweiten Schritt bestimmst du den Ausgangswert: Was war deine Nettokaltmiete zu Beginn des relevanten Dreijahreszeitraums? Schau in alte Kontoauszüge oder deinen Mietvertrag – und vergiss nicht, eventuell bereits erfolgte Erhöhungen in den vergangenen 36 Monaten mitzuzählen. Im dritten Schritt berechnest du den prozentualen Anstieg: Neue geplante Nettokaltmiete minus Nettokaltmiete vor 36 Monaten, dividiert durch die Nettokaltmiete vor 36 Monaten, multipliziert mit 100. Liegt das Ergebnis über der geltenden Kappungsgrenze (15 oder 20 Prozent), ist die Erhöhung in dieser Höhe unzulässig.
Im vierten Schritt prüfst du, ob deine Stadt als angespannter Wohnungsmarkt gilt – dann greift die niedrigere 15-Prozent-Grenze. Und im fünften Schritt vergleichst du das zulässige Erhöhungsergebnis mit dem örtlichen Mietspiegel: Liegt die neue Miete darüber, ist die Erhöhung auch dann unzulässig, wenn sie rein rechnerisch noch unter der Kappungsgrenze liegt. Denn beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden.
Wenn du dir unsicher bist: Viele Städte haben Mietervereine, bei denen eine Erstberatung oft kostengünstig oder sogar kostenlos ist. Auch die örtliche Verbraucherzentrale kann eine erste Orientierung bieten. Beachte außerdem die Fristen: Der Vermieter muss die Erhöhung mit einer bestimmten Vorlaufzeit ankündigen, und du hast nach Zugang des Schreibens eine gesetzliche Frist, um zuzustimmen oder zu widersprechen.
AUF EINEN BLICK
- Beide Grenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden: Die neue Miete darf weder die Kappungsgrenze noch die ortsübliche Vergleichsmiete überschreiten.
- Einfache Faustregel: Das Minimum aus 'Kappungsgrenze-Ergebnis' und 'Mietspiegel-Obergrenze' ist die zulässige neue Miete.
- Viele Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben qualifizierte Mietspiegel; diese sind rechtlich stärker als einfache Mietspiegel.
Kappungsgrenze und Mietspiegel: Wie beide Grenzen zusammenwirken
Wer in einer Werkswohnung oder einer Dienstwohnung lebt, fällt i. d. R. nicht unter den allgemeinen Mieterschutz – gesonderte Nutzungsvertragsbedingungen gelten.
Kappungsgrenze und Mietspiegel sind zwei unabhängige, aber zusammenwirkende Schutzinstrumente. Der Mietspiegel – genauer: die ortsübliche Vergleichsmiete – setzt die absolute Mietobergrenze. Ein Vermieter darf die Miete nicht über diesen Wert heben, egal wie viel Spielraum die Kappungsgrenze noch hätte. Die Kappungsgrenze wiederum begrenzt das Tempo der Annäherung an diesen Wert: Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete theoretisch noch Luft nach oben ließe, darf dein Vermieter nicht mehr erhöhen, als die Kappungsgrenze erlaubt.
Praktisch bedeutet das: Die zulässige neue Miete ist das Minimum aus dem Kappungsgrenze-Ergebnis und dem Mietspiegel-Wert für deine Wohnung. Wer beide Werte kennt, kann sehr genau prüfen, ob eine Mieterhöhung rechtlich haltbar ist. Viele Großstädte verfügen über qualifizierte Mietspiegel, die unter Mitwirkung von Mieter- und Vermieterverbänden sowie der Stadt erstellt wurden. Diese sind rechtlich aussagekräftiger als einfache Mietspiegel und werden von Gerichten stärker gewichtet.
Wenn du in einer Stadt wohnst, die keinen aktuellen Mietspiegel hat, wird die Begründungspflicht für den Vermieter schwieriger zu erfüllen – er muss dann auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten zurückgreifen, was für dich als Mieter:in bedeutet, dass du die Vergleichsangaben kritisch prüfen kannst. Im Zweifelsfall lohnt sich ein Gespräch mit dem Mieterverein, bevor du der Erhöhung zustimmst.
AUF EINEN BLICK
- Bei Wohngemeinschaften direkt mit dem Vermieter: Jede:r Mitmieter:in ist Vertragspartei und muss der Mieterhöhung zustimmen oder widersprechen.
- Kostenlose Erstberatung bieten lokale Mietervereine (Mitgliedschaft oft günstig) und Verbraucherzentralen.
- Fristen nicht verpassen: Der Vermieter braucht eine bestimmte Vorlaufzeit vor Wirksamkeit der Erhöhung; du hast eine Frist für Zustimmung oder Widerspruch.
- Erhöhungsschreiben immer schriftlich (per Post) aufbewahren – Zeitstempel ist für spätere Berechnungen entscheidend.
Praktische Hinweise für Sparer:innen, Anleger:innen und Verbraucher:innen
Fehler 1: Vermieter gibt keinen gültigen Begründungsbeleg an → Erhöhung ist formal unwirksam.
Wer in einer Werkswohnung oder einer Wohnung mit Werksbindung lebt, sollte wissen: Diese Mietverhältnisse basieren in der Regel auf Nutzungsverträgen, die anderen Rechtsgrundlagen folgen als normale Mietverträge. Die Kappungsgrenze des BGB gilt hier typischerweise nicht. Bitte informiere dich direkt beim Vermieter oder der zuständigen Stelle über die konkreten Bedingungen deines Nutzungsvertrags.
Bei klassischen Mietverträgen direkt mit dem Vermieter sieht es anders aus: Wenn alle Mitbewohner:innen gemeinsam im Mietvertrag stehen, sind alle Vertragsparteien und müssen gemeinsam auf ein Mieterhöhungsschreiben reagieren. Das bedeutet: Alle müssen zustimmen oder können gemeinsam widersprechen. Wer alleine eine Untervermietung hat – also einen Vertrag nur mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter –, befindet sich mietrechtlich in einem anderen Verhältnis; die Kappungsgrenze gilt dort gegebenenfalls im Verhältnis zwischen Hauptmieter:in und Untermieter:in.
Kostenlose oder günstige Beratungsangebote nutzen: Lokale Mietervereine bieten oft schon für eine günstige Jahresmitgliedschaft unbegrenzte Beratung an. Viele Verbraucherzentralen und kommunale Beratungsstellen haben eigene Rechtsberatungen – teils sogar mit mietrechtlichem Schwerpunkt. Scheue dich nicht, diese Angebote in Anspruch zu nehmen, bevor du einem Mieterhöhungsschreiben zustimmst oder es ignorierst. Denn: Ignorieren ist keine gute Strategie. Wenn du eine Mieterhöhung für unzulässig hältst, solltest du fristgerecht und schriftlich widersprechen – wer gar nicht reagiert, kann unter Umständen als zustimmend gewertet werden.
Fristen sind entscheidend: Der Vermieter muss die Mieterhöhung so rechtzeitig ankündigen, dass sie erst nach einer gesetzlich vorgesehenen Vorlaufzeit wirksam wird. Du hast wiederum eine gesetzliche Frist, um zu antworten. Notiere dir den Eingangstag des Schreibens und handle nicht unter Druck – aber handle rechtzeitig.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Zeitraum-Berechnung falsch – Vermieter bezieht eine frühere Erhöhung nicht ein.
- Fehler 3: Erhöhung überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete trotz Einhaltung der Kappungsgrenze.
- Fehler 4: Modernisierungskosten werden in die Kappungsgrenze eingerechnet (falscher Rechtsrahmen).
- Tipp: Einen lokalen Mieterverein oder die Verbraucherzentrale kontaktieren, bevor du unterschreibst oder widersprichst.
Häufige Fehler bei Mieterhöhungen – und wie du sie als Mieter:in erkennst
Mieterhöhungen enthalten nicht selten Fehler – sowohl formale als auch inhaltliche. Der häufigste formale Fehler: Der Vermieter nennt keinen gültigen Begründungsbeleg oder beruft sich auf einen veralteten Mietspiegel. In diesem Fall ist das Schreiben formal unwirksam. Du musst erst zustimmen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung nachgereicht wird. Lies das Schreiben deshalb genau durch und prüfe, ob der genannte Mietspiegel tatsächlich aktuell und für deinen Wohnort anwendbar ist.
Ein inhaltlicher Fehler ist die fehlerhafte Berechnung des Dreijahreszeitraums. Manchmal lässt der Vermieter eine frühere Erhöhung aus dem rollierenden Zeitfenster außen vor – entweder aus Unwissen oder in der Hoffnung, dass der Mieter es nicht bemerkt. Wenn du die Erhöhungen der letzten 36 Monate lückenlos dokumentierst, kannst du diesen Fehler schnell aufdecken. Hebe deshalb alle Mieterhöhungsschreiben der Vergangenheit auf.
Ein weiterer häufiger Fehler: Die geplante neue Miete liegt rechnerisch zwar unter der Kappungsgrenze, überschreitet aber die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel. Dieser Fehler wird oft übersehen, weil Mieter:innen nur die prozentuale Steigerung prüfen, nicht aber, ob die absolute neue Miethöhe überhaupt zulässig ist. Prüfe daher immer beide Grenzen. Und schließlich: Manchmal versuchen Vermieter, Modernisierungskosten in die Kappungsgrenze-Berechnung einzubeziehen oder umgekehrt – diese folgen jedoch einem vollständig anderen gesetzlichen Rahmen (§ 559 BGB) und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Kappungsgrenze kennen – und Geld sparen
Die Kappungsgrenze ist einer der wichtigsten Mieterschutzmechanismen in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Vermieter die Nettokaltmiete in laufenden Mietverhältnissen nicht beliebig schnell erhöhen können – maximal 20 Prozent in drei Jahren, in vielen Universitätsstädten sogar nur 15 Prozent. Wer als Mieterin oder Mieter dieses Wissen parat hat, kann Mieterhöhungen selbstbewusst prüfen, unzulässige Forderungen erkennen und im Zweifelsfall widersprechen. Denke immer daran: Kappungsgrenze und Mietspiegel wirken gemeinsam – beide Grenzen müssen eingehalten werden.
🧮 Rechne deinen Fall durch
Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.
Kostenlos starten →Der 5-Minuten-Finanzkurs
Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.
Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.
Häufige Fragen
In der Regel darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine niedrigere Kappungsgrenze von 15 Prozent, sofern die Landesregierung dies per Rechtsverordnung festgelegt hat.
Ja, die Kappungsgrenze gilt auch für WG-Zimmer, sofern es sich um einen einheitlichen Mietvertrag für das Zimmer handelt. Bei einem Vertrag über ein möbliertes Zimmer in einer Wohngemeinschaft gelten die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen zur Mieterhöhung entsprechend.
Wenn Sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen, muss der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist eine sogenannte Mieterhöhungsklage vor dem Amtsgericht einreichen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil zahlen Sie weiterhin die bisherige Miete, müssen aber mit rückwirkenden Nachzahlungen rechnen, falls das Gericht die Erhöhung für rechtmäßig erklärt.
Nein, die Kappungsgrenze gilt nicht bei einem Staffelmietvertrag, da dort die Mietsteigerungen bereits vertraglich festgelegt sind. Bei Staffelmieten sind die vereinbarten Erhöhungen unabhängig von der Kappungsgrenze zulässig, solange sie nicht gegen andere gesetzliche Vorschriften wie die Mietpreisbremse verstoßen.
Um selbst zu prüfen, ob eine Mieterhöhung zulässig ist, vergleichen Sie die neue Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Sie zum Beispiel über den Mietspiegel Ihrer Stadt ermitteln können. Zusätzlich prüfen Sie, ob die Erhöhung innerhalb der Kappungsgrenze liegt, also nicht mehr als 20 Prozent (bzw. 15 Prozent in angespannten Märkten) innerhalb von drei Jahren beträgt.
Die Kappungsgrenze begrenzt die prozentuale Steigerung der Bestandsmiete innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die Mietpreisbremse hingegen begrenzt die Höhe der Miete bei Neuvermietungen, indem sie vorschreibt, dass die Miete nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Ob Ihre Stadt als angespannter Wohnungsmarkt gilt, erfahren Sie in der Regel über die Website Ihrer Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums. Dort werden die Gebiete per Rechtsverordnung ausgewiesen, in denen die Kappungsgrenze auf 15 Prozent gesenkt und die Mietpreisbremse angewendet wird.
Ja, der Vermieter kann die Miete zusätzlich wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, auch wenn die Kappungsgrenze bereits ausgeschöpft ist. Die Modernisierungsumlage ist jedoch gesetzlich begrenzt und darf nur einen Teil der Kosten auf die Jahresmiete umlegen, wobei die genauen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
Mehr aus Wohnen
- Wie finde ich meine Traumimmobilie? Der ehrliche Guide
- Passende Hausverwaltung für dein Wohneigentum finden – so
- 10 unwirksame Klauseln im Mietvertrag – Das musst du als
- Nebenkostenprivileg fällt weg ab 2024: Was ändert sich
- Als Rentner auswandern: Das musst du vor dem Umzug wissen
- Anpassungen und Umbauten in der Mietwohnung: Was dürfen
- Das eigene E-Auto laden: Ratgeber für Mieter und
- Fehler in der Nebenkostenabrechnung vermeiden: Checkliste