Du willst dich beruflich weiterbilden, hast aber Kinder zu betreuen oder steigst nach einer längeren Pause wieder ins Berufsleben ein? Weiterbildung in Vollzeit erscheint dann oft unmöglich. Die gute Nachricht: Viele KURSNET-Kurse mit separat zu prüfender AZAV-Zulassung lassen sich auch in Teilzeit oder virtuell absolvieren — und die Förderung unterstützt dich zusätzlich bei der Kinderbetreuung.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA-Merkblatt 6 · BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
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⚡ Das Wichtigste in Kürze
- Ja, das geht in vielen Fällen gut zusammen.
- Neben der zeitlichen Flexibilität spielt auch die finanzielle Seite eine große Rolle.
- Die Förderung richtet sich nicht nach deiner familiären Situation, sondern danach, ob du zur förderfähigen Zielgruppe gehörst.
Weiterbildung und Familie — geht das zusammen?
Ja, das geht in vielen Fällen gut zusammen. Ein großer Teil der AZAV-zugelassenen Kurse ist so konzipiert, dass sie sich in Teilzeit oder virtuell durchführen lassen. Das macht Weiterbildung realistisch für alle, die nicht von heute auf morgen fünf Tage die Woche in Vollzeit lernen können — etwa weil Kinder betreut werden müssen oder der Wiedereinstieg schrittweise erfolgen soll.
Auf unserem Portal findest du über 50.000 Kurse von 1.715 Anbietern in 1.076 Orten — darunter viele Formate, die sich an deinen Alltag anpassen lassen, statt umgekehrt.
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Ja, viele AZAV-zugelassene Kurse laufen in Teilzeit oder virtuell und lassen sich so besser mit Familie vereinbaren.
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Wie der Bildungsgutschein Eltern konkret unterstützt
Neben der zeitlichen Flexibilität spielt auch die finanzielle Seite eine große Rolle. Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III übernimmt über § 83 SGB III mehrere Kostenpunkte, die für Eltern besonders relevant sind:
- Kinderbetreuungskosten: 160 € pro Monat und Kind.
- Lehrgangskosten: in der Regel zu 100 %.
- Fahrkosten: bis zu 588 € im Monat.
- ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, falls die Maßnahme das erfordert.
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung soll genau die Lücke schließen, die oft der größte Hinderungsgrund für eine Weiterbildung ist: die Frage, wer sich währenddessen um die Kinder kümmert.
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Wer gehört zur Zielgruppe — auch nach einer längeren Pause?
Die Förderung richtet sich nicht nach deiner familiären Situation, sondern danach, ob du zur förderfähigen Zielgruppe gehörst. Dazu zählen unter anderem:
- Arbeitslos gemeldete Personen.
- Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte.
- Geringqualifizierte — also Personen ohne Berufsabschluss oder mit mindestens vier Jahren fachfremder Tätigkeit.
Wenn du nach der Elternzeit oder einer längeren Familienphase wieder einsteigen möchtest und aktuell arbeitslos gemeldet bist, kann eine Weiterbildung mit Bildungsgutschein eine gute Möglichkeit sein, den Wiedereinstieg mit einer aktuellen Qualifikation zu verbinden.
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Ordne deine Fördermöglichkeiten in 2 Minuten ein
Kostenlos & unverbindlich – als Vorbereitung auf die verbindliche Beratung.
Wer ist zuständig — Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Das hängt davon ab, welche Leistung du beziehst:
- Beziehst du Arbeitslosengeld I, ist die Agentur für Arbeit deine Ansprechstelle für den Bildungsgutschein.
- Beziehst du Grundsicherungsgeld, wendest du dich an dein Jobcenter.
In beiden Fällen bleibt der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III eine Ermessensleistung — es lohnt sich, im Beratungsgespräch aktiv anzusprechen, dass du an einem Teilzeit- oder virtuellen Format interessiert bist und Kinderbetreuung eine Rolle spielt.
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So planst du deinen Einstieg
Am besten informierst du dich zunächst über passende Teilzeit- oder Online-Kurse in deinem Wunschberuf und sprichst dann mit deiner Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter über die Förderung.
- Prüfe unverbindlich deine Fördermöglichkeiten: https://partner.studysmarter.de/foerder-check/?utm_source=weiterbildung-board&utm_medium=ratgeber-artikel
- Mehr zum Ablauf im Bildungsgutschein-Hub.
- Beliebte Einstiegsfelder: Erzieher:in, Betreuungskraft oder Bürokraft.
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Stand 07/2026: Förderumfang und Höchstbeträge nach BA-Merkblatt 6; Voraussetzungen nach § 81 SGB III. Maßgeblich sind dein Bescheid und die individuelle Beratung.