MagazineFinanzenKostenlos starten
FinanzenStudienfinanzierung Schulgeld
FinanzbildungSchulgeld9 Min.

Schulgeld Absetzbarkeit, Förderung & was Studierende wissen müssen

Schulgeld für Privatschulen & Fachschulen: Wann es steuerlich absetzbar ist, wer Förderung bekommt & was Studierende wissen müssen. Jetzt BAföG-Check starten.

Schulgeld absetzenRechnerWas ist Schulgeld
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: Schulgeld ist das Entgelt, das Privatschulen, Ergänzungsschulen oder bestimmte Fachschulen für ihren Unterricht erheben – staatliche Schulen dürfen in Deutschland kein Schulgeld verlangen.
  • Betroffen sind vor allem Schüler:innen und Studierende an privaten Berufs- und Fachschulen, Privatgymnasien sowie anerkannten Ersatzschulen.
  • Abgrenzung: Studiengebühren an Hochschulen sind konzeptionell ähnlich, steuerrechtlich jedoch anders zu behandeln als klassisches Schulgeld.
  • Eltern oder die lernende Person selbst können jeweils Zahlungspflichtige sein – das hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung.

Schulgeld absetzen und fördern lassen – das Wichtigste auf einen Blick

Definition: Schulgeld ist das Entgelt, das Privatschulen, Ergänzungsschulen oder bestimmte Fachschulen für ihren Unterricht erheben – staatliche Schulen dürfen in Deutschland kein Schulgeld verlangen.

Wer eine Privatschule, Ergänzungsschule oder private Berufsfachschule besucht, zahlt häufig Schulgeld. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich dieses Schulgeld steuerlich geltend machen – und in einigen Fällen springen staatliche Förderprogramme ein, die die Kosten erheblich reduzieren oder sogar vollständig übernehmen.

Kurzantwort: Schulgeld für staatlich anerkannte Ersatz- und Ergänzungsschulen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe absetzbar. Kosten für Unterkunft und Verpflegung (z. B. Internat) sind ausgeschlossen. Bei einer Zweitausbildung kann sogar der Werbungskostenabzug in voller Höhe möglich sein. Wer förderberechtigt ist, kann über Schüler-BAföG oder den Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit einen Großteil der Kosten staatlich abdecken lassen.

AUF EINEN BLICK

  • Betroffen sind vor allem Schüler:innen und Studierende an privaten Berufs- und Fachschulen, Privatgymnasien sowie anerkannten Ersatzschulen.
  • Abgrenzung: Studiengebühren an Hochschulen sind konzeptionell ähnlich, steuerrechtlich jedoch anders zu behandeln als klassisches Schulgeld.
  • Eltern oder die lernende Person selbst können jeweils Zahlungspflichtige sein – das hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung.
  • Wichtig für junge Erwachsene: Zahlen Eltern das Schulgeld, kann es im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern berücksichtigt werden.

Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?

Schätze deinen monatlichen Bedarf mit den Reglern – Orientierung, kein Angebot.

Bedarfs-Rechner: Wie viel Absicherung brauchst du?

Was ist Schulgeld und wer muss es zahlen?

Schulgeld für den Besuch einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Schulgeld ist das Entgelt, das private Schulträger für ihren Unterricht erheben. Dazu zählen Privatgymnasien, private Berufs- und Fachschulen, Ergänzungsschulen sowie staatlich anerkannte Ersatzschulen. Eine staatliche Regelschule darf in Deutschland kein Schulgeld verlangen – das ist durch das Grundgesetz gedeckt. Wer also eine öffentliche Gesamtschule, ein staatliches Gymnasium oder eine kommunale Berufsschule besucht, zahlt in diesem Sinne kein Schulgeld.

Betroffen sind vor allem Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an privaten Fachschulen, Berufsakademien oder anerkannten Internatsschulen. In manchen Fällen sind es die Eltern, die das Schulgeld entrichten – in anderen Fällen zahlen volljährige Lernende selbst. Diese Unterscheidung ist keineswegs trivial: Sie entscheidet darüber, wer das Schulgeld steuerlich geltend machen kann und in welcher Steuererklärung (Eltern oder Kind) der Abzug erfolgt.

Abzugrenzen ist Schulgeld von Studiengebühren an Hochschulen. Zwar verfolgen beide dasselbe Ziel – die Finanzierung privater Bildungseinrichtungen –, steuerrechtlich werden sie jedoch unterschiedlich behandelt. Studiengebühren fallen nicht unter den sogenannten Schulgeld-Paragraphen § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ebenso wenig sind Kursgebühren für Nachhilfeinstitute, Sprachschulen oder private Volkshochschulkurse als Schulgeld im steuerrechtlichen Sinne anerkannt – auch wenn sie umgangssprachlich so bezeichnet werden.

Praktisch bedeutet das: Wer wissen möchte, ob seine Zahlungen an eine Bildungseinrichtung als „Schulgeld" absetzbar sind, muss zunächst prüfen, ob die Einrichtung staatlich anerkannt ist und welchen Schultyp sie repräsentiert. Erst dann lässt sich beurteilen, welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen.

AUF EINEN BLICK

  • Absetzbar ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz des gezahlten Schulgeldes – konkrete Werte müssen jährlich bei Bundeszentralamt für Steuern / BMF geprüft werden.
  • Nicht absetzbar: Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (z. B. Internat) können nicht über diesen Paragraphen geltend gemacht werden.
  • Die Schule muss staatlich anerkannt und in Deutschland (oder einem EU/EWR-Staat unter Bedingungen) ansässig sein.
  • Eigenständig zahlende Studierende/Schüler:innen können den Abzug nur nutzen, wenn sie selbst einkommensteuerpflichtig sind – ggf. lohnt eine Anlage Kind bei den Eltern.

Schulgeld steuerlich absetzen – so funktioniert der Sonderausgabenabzug

Dient die Ausbildung an der Privatschule eindeutig der Berufsausbildung (Erststudium / Erstausbildung), sind die Kosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag abzugsfähig.

Das Einkommensteuergesetz erlaubt es, Schulgeld für den Besuch einer staatlich anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule als Sonderausgabe abzuziehen. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Absetzbar ist dabei ein gesetzlich festgelegter prozentualer Anteil des tatsächlich gezahlten Schulgeldes – nicht der gesamte Betrag. Welcher Prozentsatz und welcher Höchstbetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr gilt, sollte stets direkt beim Bundeszentralamt für Steuern oder über das aktuelle BMF-Schreiben geprüft werden, da sich diese Parameter ändern können.

Ausdrücklich nicht absetzbar sind Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung – also beispielsweise Internatsgebühren oder Mensakosten. Der Gesetzgeber trennt hier klar zwischen dem eigentlichen Unterrichtsentgelt und den Nebenleistungen des Schulbetriebs. Wer also an einem Privatinternat lebt und lernt, kann nur den Unterrichtsanteil des Schulgeldes steuerlich ansetzen, nicht aber die Kosten fürs Schlafen und Essen.

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Schulstandort: Die Schule muss sich in Deutschland oder – unter bestimmten Bedingungen – in einem EU- beziehungsweise EWR-Staat befinden und dort einem anerkannten deutschen Schultyp vergleichbar sein. Schulen in Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Wer sein Kind auf eine internationale Privatschule schickt, muss also zunächst den Schulstandort und die Anerkennungssituation klären, bevor er einen Abzug in der Steuererklärung geltend macht.

Für Eltern, die das Schulgeld zahlen, erfolgt der Abzug in der Regel über die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung. Zahlt ein volljähriges Kind selbst – etwa aus eigenem Einkommen oder einer Ausbildungsvergütung –, ist zu prüfen, ob der Abzug beim Kind sinnvoller ist oder ob die Eltern über den Kindergeldanspruch (aktuell 259 Euro monatlich) weiterhin profitieren können. Eine Kombination beider Abzüge ist nicht möglich.

AUF EINEN BLICK

  • Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium können Schul-/Kursgebühren unter Umständen als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden – das senkt künftige Steuerlast erheblich.
  • Selbstständige können Schulgeld für beruflich notwendige Weiterbildung als Betriebsausgabe ansetzen; hierfür ist der berufliche Veranlassungszusammenhang nachzuweisen.
  • Verlustfeststellung: Übersteigen Werbungskosten die Einnahmen (typisch bei Studierenden ohne Einkommen), kann ein Verlustvortrag beantragt werden – spart Steuern im ersten Berufsjahr.

Schulgeld als Werbungskosten oder Betriebsausgabe – wann lohnt sich das?

BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schüler:innen an Fachschulklassen, Berufsfachschulen und Abendgymnasien gewährt werden (Schüler-BAföG).

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist auf einen gesetzlich geregelten Höchstbetrag begrenzt. Wer höhere Schulgeldkosten hat oder sich in einer anderen Ausbildungssituation befindet, sollte prüfen, ob nicht ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgabe vorteilhafter ist. Die entscheidende Weiche stellt das Steuerrecht beim Thema Erst- vs. Zweitausbildung.

Handelt es sich um eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium, sind die Kosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abzugsfähig. Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium hingegen – also wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt – können Schul- und Kursgebühren als Werbungskosten in voller Höhe und ohne Deckelung geltend gemacht werden. Das kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn die Kosten den gesetzlichen Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs übersteigen.

Selbstständige und Freiberufler:innen haben eine weitere Option: Schulgeld für beruflich notwendige Weiterbildungsmaßnahmen kann als Betriebsausgabe angesetzt werden. Entscheidend ist der sogenannte berufliche Veranlassungszusammenhang – die Maßnahme muss nachweislich der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dienen. Wer als freiberufliche Designerin einen privaten Fachkurs für Typografie belegt, kann die Kursgebühren unter Umständen als Betriebsausgabe abziehen; ein allgemeines Bildungsinteresse reicht hingegen nicht aus.

Besonders interessant für junge Menschen im Studium oder in der Ausbildung ist der sogenannte Verlustvortrag: Übersteigen die Werbungskosten die eigenen Einnahmen – was bei Studierenden ohne oder mit geringem Einkommen häufig der Fall ist –, entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Diesen Verlust kann das Finanzamt auf Antrag feststellen und in spätere Steuerjahre vortragen. Im ersten Berufsjahr mit regulärem Gehalt reduziert dieser Verlustvortrag dann die Steuerlast erheblich. Ein frühzeitig gestellter Antrag auf Verlustfeststellung kann sich daher langfristig deutlich auszahlen.

AUF EINEN BLICK

  • Wichtig: Schüler-BAföG wird i. d. R. als Vollzuschuss gewährt (keine Rückzahlung), sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind – ein zentraler Vorteil gegenüber Studierenden-BAföG.
  • Stipendien: Einige Begabtenförderwerke und Stiftungen fördern auch den Besuch privater Fach- und Berufsoberschulen.
  • Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit: Für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen kann dieser Gutschein das Schulgeld vollständig übernehmen – Voraussetzungen individuell prüfen.
  • Bildungsprämie und Aufstiegs-BAföG (AFBG): Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meister, Techniker, Fachwirt) greift das AFBG – hier werden sowohl Lehrgangskosten als auch Lebensunterhalt gefördert.

Förderung und Zuschüsse – muss ich Schulgeld wirklich selbst stemmen?

Schulgeld für Schulen in anderen EU- und EWR-Staaten kann unter denselben Voraussetzungen wie inländisches Schulgeld abgesetzt werden, sofern die Schule einem deutschen anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschultyp vergleichbar ist.

Nicht immer müssen Schülerinnen, Schüler und ihre Eltern Schulgeld vollständig aus eigener Tasche bezahlen. Das deutsche Fördersystem bietet verschiedene Wege, die finanzielle Last zu mindern oder sogar vollständig zu eliminieren. Der bekannteste Weg ist das BAföG, das viele nur mit dem Studium verbinden – dabei gibt es auch das sogenannte Schüler-BAföG.

Schüler-BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Besuch von Fachschulklassen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Abendgymnasien gewährt werden. Der entscheidende Vorteil: Schüler-BAföG wird in vielen Fällen als reiner Zuschuss ausgezahlt – es muss also nicht zurückgezahlt werden, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Das unterscheidet es wesentlich vom Studierenden-BAföG, das zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird.

Wer bereits im Berufsleben steht und sich gezielt weiterbilden möchte, kann über das Aufstiegs-BAföG (AFBG, früher Meister-BAföG) gefördert werden. Diese Förderung richtet sich an Personen, die eine Aufstiegsfortbildung anstreben – etwa Meister, Fachwirte oder Techniker – und deckt sowohl Lehrgangsgebühren als auch Prüfungsgebühren teilweise ab. Auch hier sind die Voraussetzungen individuell zu prüfen.

Eine weitere Option ist der Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Gutschein kann bei anerkannten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen das Schulgeld vollständig übernehmen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Maßnahme der beruflichen Eingliederung dient und das zuständige Jobcenter oder die Arbeitsagentur den Gutschein vorab ausstellt. Daneben fördern einige Begabtenförderwerke und private Stiftungen gezielt den Besuch privater Fach- und Berufsoberschulen – hier lohnt sich eine gezielte Recherche, da die Bedingungen von Förderwerk zu Förderwerk erheblich variieren.

AUF EINEN BLICK

  • Drittstaaten (z. B. USA, Schweiz) sind grundsätzlich ausgeschlossen – hier greift § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht.
  • Für ein Auslandssemester oder Auslandsjahr an einer privaten Partnerinstitution können andere Abzugsmöglichkeiten (z. B. Werbungskosten bei Zweitstudium) in Betracht kommen.
  • Nachweis der ausländischen Schulanerkennung: Eine offizielle Bestätigung der ausländischen Schulbehörde (ggf. mit beglaubigter Übersetzung) sollte vorliegen.

Schulgeld im EU-Ausland – was gilt steuerlich?

Schulgeld (Schulbereich): absetzbar als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – gilt für staatlich anerkannte Ersatz-/Ergänzungsschulen.

Wer eine Privatschule im europäischen Ausland besucht oder sein Kind dorthin schickt, muss nicht automatisch auf den Steuerabzug verzichten. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, dass Schulgeld für Schulen in anderen EU- und EWR-Staaten unter denselben Voraussetzungen absetzbar ist wie für inländische Schulen – sofern die ausländische Schule einem deutschen anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschultyp vergleichbar ist. Diese Gleichstellung folgt dem europäischen Prinzip der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs.

Entscheidend ist der Nachweis der ausländischen Schulanerkennung. Wer das Schulgeld für eine Schule in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden absetzen möchte, sollte eine offizielle Bestätigung der zuständigen ausländischen Schulbehörde vorlegen – im Zweifel mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Ohne diesen Nachweis wird das Finanzamt den Abzug in der Regel ablehnen.

Anders verhält es sich bei Schulen in Drittstaaten: Schulgeld für eine Privatschule in den USA, der Schweiz, Kanada oder anderen Ländern außerhalb der EU und des EWR ist grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzbar. Hier greift der Schulgeld-Paragraph schlicht nicht. Für Studierende, die im Rahmen eines Auslandssemesters an einer privaten Partnerinstitution im Nicht-EU-Ausland eingeschrieben sind, können jedoch andere Abzugsmöglichkeiten greifen – etwa als Werbungskosten im Rahmen eines Zweitstudiums, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insgesamt gilt: Wer im europäischen Ausland zur Schule geht oder sein Kind dort beschult, sollte frühzeitig die Anerkennungssituation der Schule klären und alle relevanten Dokumente sorgfältig aufbewahren. Eine vorausschauende Belegverwaltung spart im Nachhinein erheblichen Aufwand bei der Kommunikation mit dem Finanzamt.

AspektWorauf es ankommt
Schulgeld (Schulbereich): absetzbar als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – gilt für staatlich anerkannte Ersatz-/Ergänzungsschulen.,
Studiengebühren (Hochschulbereich): Keine direkte Sonderausgaben-Absetzbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Abzug nur als Werbungskosten (Zweitstudium) oder Sonderausgaben Erstausbildung möglich.,
Private Hochschulen in Deutschland erheben teils erhebliche Studiengebühren – diese fallen nicht unter den Schulgeld-Paragraphen.,
Verwechslungsgefahr: Auch Kursgebühren für Sprachschulen oder Nachhilfeinstitute sind kein ‚Schulgeld' im steuerrechtlichen Sinne und nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.,
Für Studierende besonders relevant: Die Frage Erst- vs. Zweitausbildung entscheidet maßgeblich über die Höhe des steuerlichen Abzugs – hier lohnt frühzeitige Beratung.,

Schulgeld vs. Studiengebühren – wo liegen die Unterschiede?

1. Prüfen: Handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule (Deutschland / EU / EWR)?

Schulgeld und Studiengebühren werden im Alltag häufig synonym verwendet, steuerrechtlich handelt es sich jedoch um klar zu trennende Konzepte. Schulgeld im engeren Sinne – also das Entgelt für den Besuch einer staatlich anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule im Schulbereich – ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe absetzbar. Studiengebühren an Hochschulen – ob staatlich oder privat – fallen nicht unter diesen Paragraphen.

Für Studiengebühren an privaten Hochschulen bedeutet das: Ein Abzug kommt allenfalls als Sonderausgabe für Erstausbildungskosten (mit dem allgemeinen Höchstbetrag) oder – bei einem Zweitstudium – als Werbungskosten in Betracht. Private Hochschulen in Deutschland erheben zum Teil erhebliche Studiengebühren, die sich je nach Studiengang und Einrichtung stark unterscheiden können. Diese Kosten steuerlich optimal zu behandeln, erfordert eine genaue Einordnung der Ausbildungssituation.

Auch die Verwechslungsgefahr mit anderen Bildungskosten ist groß: Kursgebühren für Sprachschulen, Nachhilfeinstitute, Musikschulen oder private Weiterbildungsanbieter sind kein „Schulgeld" im steuerrechtlichen Sinne und daher nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig. Sie können allenfalls unter anderen Tatbeständen – etwa als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten – relevant werden, was jedoch von den konkreten Umständen abhängt. Wer unsicher ist, sollte den Rat einer Steuerberatungsstelle in Anspruch nehmen, etwa bei einem Lohnsteuerhilfeverein.

Zusammengefasst lautet die Faustregel: Schulgeld betrifft den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich an anerkannten privaten Einrichtungen unterhalb der Hochschule; Studiengebühren betreffen den Hochschulbereich und werden steuerrechtlich anders – und in der Regel weniger günstig – behandelt.

AUF EINEN BLICK

  • 2. Belege sammeln: Schulgeldbescheinigung, Zahlungsbelege, ggf. Anerkennungsbescheid der Schule.
  • 3. Einordnen: Erst- oder Zweitausbildung? → Sonderausgaben oder Werbungskosten?
  • 4. Anlage Kind prüfen: Zahlen die Eltern, tragen sie das Schulgeld in ihre Steuererklärung ein (Anlage Kind, Zeile Schulgeld).
  • 5. Höchstbetrag beachten: Nur ein gesetzlich definierter Prozentsatz des Schulgeldes ist abzugsfähig – Überschuss verfällt.

Schulgeld richtig geltend machen – die praktische Checkliste

Schüler-BAföG und AFBG können Schulgeld ganz oder teilweise ersetzen – jetzt Anspruch prüfen.

Um Schulgeld korrekt in der Steuererklärung geltend zu machen, sind einige Vorarbeiten nötig. Der erste Schritt ist die Prüfung, ob die besuchte Schule überhaupt als staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule gilt – in Deutschland oder in einem EU/EWR-Staat. Ohne diese Anerkennung ist ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht möglich.

Im zweiten Schritt sollten alle relevanten Belege gesammelt werden: die Schulgeldbescheinigung der Einrichtung, sämtliche Zahlungsbelege sowie – bei ausländischen Schulen – der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung. Finanzämter akzeptieren keine pauschalen Angaben; konkrete Belege sind Pflicht.

Drittens muss die Ausbildungssituation eingeordnet werden: Handelt es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium, kommt nur der Sonderausgabenabzug in Betracht. Bei einer Zweitausbildung ist der Werbungskostenabzug zu prüfen – dieser ist in der Regel vorteilhafter, da er unbegrenzt ist und bei fehlendem Einkommen zum Verlustvortrag führen kann. Selbstständige prüfen zusätzlich den Betriebsausgabenabzug.

Viertens ist zu klären, wer die Steuererklärung einreicht: Zahlen die Eltern das Schulgeld, tragen sie es in der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung ein. Zahlt das volljährige Kind selbst, ist der Abzug in der eigenen Steuererklärung vorzunehmen. Eine doppelte Geltendmachung – sowohl bei Eltern als auch beim Kind – ist nicht zulässig. Wer diese Schritte konsequent befolgt, maximiert die steuerliche Entlastung und vermeidet unnötige Rückfragen vom Finanzamt.

AUF EINEN BLICK

  • Mit dem StudySmarter BAföG-Rechner schnell herausfinden, ob und in welcher Höhe Förderanspruch besteht.
  • Steuererklärung: Schulgeld-Abzug lohnt sich vor allem für Eltern mit steuerpflichtigem Einkommen und für Weiterbilder:innen im Zweitstudium.
  • Weiterführende Seiten im Cluster: Studiengebühren, BAföG-Übersicht, Aufstiegs-BAföG (AFBG), Stipendien.

Förderung und Finanzierung optimieren – jetzt handeln

Schulgeld muss nicht zwangsläufig eine rein private Bürde sein. Wer die steuerlichen Möglichkeiten konsequent nutzt – Sonderausgabenabzug, Werbungskosten bei Zweitausbildung, Verlustvortrag – und gleichzeitig verfügbare Förderprogramme wie Schüler-BAföG oder den Bildungsgutschein prüft, kann die tatsächliche finanzielle Belastung erheblich senken. Entscheidend ist eine frühzeitige, strukturierte Herangehensweise: Belege sammeln, Schulanerkennung klären, Ausbildungssituation einordnen und Förderansprüche rechtzeitig stellen.

Für Eltern mit steuerpflichtigem Einkommen lohnt sich der Sonderausgabenabzug in jedem Fall – er reduziert direkt die Steuerlast. Für Weiterbildende im Zweitstudium oder in der Zweitausbildung ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug mit möglichem Verlustvortrag oft noch attraktiver. Und wer förderberechtigt ist, sollte Schüler-BAföG oder AFBG unbedingt beantragen – insbesondere das Schüler-BAföG muss in vielen Fällen nicht zurückgezahlt werden.

Jetzt Förderanspruch prüfen: Mit dem StudySmarter BAföG-Rechner kannst du schnell und unkompliziert herausfinden, ob und in welcher Höhe du Anspruch auf BAföG-Förderung hast – für Schule, Ausbildung oder Studium. Zum BAföG-Rechner & Fördercheck →

🧮 Rechne deinen Fall durch

Ermittle deine konkreten Zahlen mit dem passenden Rechner.

Kostenlos starten →

Der 5-Minuten-Finanzkurs für Studierende

Eine Mail pro Woche: Versicherung, BAföG, erstes Investieren, ohne Fachchinesisch, ohne Verkaufsdruck.

Mit dem Anmelden stimmst du der Datenschutzerklärung zu. Jederzeit abbestellbar.

Häufige Fragen

Ja, du kannst Schulgeld für den Besuch einer staatlich anerkannten oder genehmigten Privatschule in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass die Schule in Deutschland liegt und du die Zahlungen selbst getragen hast.

Der steuerliche Abzug für Schulgeld ist auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Kind und Jahr begrenzt, der allgemein anerkannt ist. Dieser Betrag gilt für die Schulgeldforderung, wobei ein Teil für Unterkunft und Verpflegung nicht absetzbar ist.

Nein, BAföG wird für den Besuch einer Privatschule nicht gezahlt, da BAföG ausschließlich für die Förderung von Ausbildung an Hochschulen und Berufsfachschulen vorgesehen ist. Für den Schulbesuch gibt es separate Förderungen, die jedoch nicht über das BAföG laufen.

Schulgeld für eine Schule im Ausland ist in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgabe absetzbar, da das Gesetz nur Schulen im Inland berücksichtigt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die ausländische Schule nach deutschem Recht als Ersatzschule anerkannt ist, was jedoch selten vorkommt.

Schulgeld bezieht sich auf Gebühren für den Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule, während Studiengebühren für ein Studium an einer Hochschule anfallen. Schulgeld ist unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgabe absetzbar, Studiengebühren für ein Erststudium hingegen nicht.

Der Bildungsgutschein der Arbeitsagentur ist für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gedacht, nicht für allgemeinbildendes Schulgeld. Du kannst ihn daher nicht für den Besuch einer Privatschule im schulischen Bereich nutzen, sondern nur für zertifizierte Lehrgänge zur Arbeitsförderung.

In der Regel setzen die Eltern das Schulgeld ab, da sie die Vertragspartner der Schule sind und die Zahlungen leisten. Wenn das Kind das Schulgeld selbst aus eigenem Einkommen bezahlt, kann es den Abzug in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Ja, du kannst Schulgeld vermeiden, indem du dein Kind auf eine staatliche Schule schickst, die kostenfrei ist. Alternativ gibt es Stipendien oder Zuschüsse von Stiftungen und Fördervereinen, die die Kosten für eine Privatschule reduzieren können.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

Mehr aus Studienfinanzierung

Ähnliche Ratgeber