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FinanzbildungStudentenjobs8 Min.

Studentenjobs Was du 2026 über Verdienst, Steuern und BAföG wissen musst

Studentenjobs clever nutzen: Verdienstgrenzen, Sozialversicherung, Steuern & BAföG-Auswirkungen – alles kompakt für Studierende erklärt.

Studentenjobs 2026RechnerFinanzielle Unabhängi…
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Studentenjobs decken Lebenshaltungskosten, Miete und Lernmaterialien – ein strukturierter Überblick hilft, Arbeit und Studium zu vereinbaren.
  • Neben dem finanziellen Aspekt sammeln Studierende Berufserfahrung, knüpfen Netzwerke und stärken ihren Lebenslauf.
  • Risiko: Zu viele Arbeitsstunden gefährden den Studienerfolg – die 20-Stunden-Grenze pro Woche gilt als Richtwert in der Vorlesungszeit.
  • Frühzeitige Planung verhindert böse Überraschungen bei BAföG, Steuern und Sozialversicherung.

Studentenjobs 2026: Verdienst, Steuern und BAföG auf einen Blick

Studentenjobs decken Lebenshaltungskosten, Miete und Lernmaterialien – ein strukturierter Überblick hilft, Arbeit und Studium zu vereinbaren.

Wer neben dem Studium jobbt, stellt sich schnell dieselben Fragen: Wie viel darf ich verdienen, ohne BAföG zu verlieren? Wann muss ich Steuern zahlen? Und was ändert sich an meiner Krankenversicherung? Dieser Leitfaden beantwortet alle zentralen Fragen rund um Studentenjobs im Jahr 2026 – kompakt, korrekt und ohne Fachjargon.

Das Wichtigste in Kürze: Als Werkstudent:in darfst du in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das Werkstudentenprivileg zu behalten. Beim Minijob liegt die monatliche Verdienstgrenze 2026 bei 603 €. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 für Ledige 12.348 €. BAföG-Empfänger:innen müssen zusätzlich den jährlichen Einkommensfreibetrag im Blick behalten, um keine Rückforderungen zu riskieren.

AUF EINEN BLICK

  • Neben dem finanziellen Aspekt sammeln Studierende Berufserfahrung, knüpfen Netzwerke und stärken ihren Lebenslauf.
  • Risiko: Zu viele Arbeitsstunden gefährden den Studienerfolg – die 20-Stunden-Grenze pro Woche gilt als Richtwert in der Vorlesungszeit.
  • Frühzeitige Planung verhindert böse Überraschungen bei BAföG, Steuern und Sozialversicherung.
Kennzahl (2026)Wert
BAföG-Höchstsatz992 € (auswärts wohnend; 664 € bei Eltern) – Grundbedarf 475 + Wohnpauschale 380 + KV/PV-Zuschlag 137
BAföG-Elternfreibetrag2.415 € / Monat netto (verheiratete Eltern zusammen)

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Finanzielle Unabhängigkeit und wertvolle Berufserfahrung gleichzeitig

Minijob (geringfügige Beschäftigung): Monatliche Verdienstgrenze beachten – vereinfachte Sozialversicherungsregeln gelten.

Für viele Studierende ist ein Nebenjob schlicht eine Notwendigkeit: Miete, Lebensmittel, Semesterliteratur und gelegentliche Freizeitausgaben summieren sich schnell zu einem Betrag, den BAföG oder familiäre Unterstützung allein kaum abdecken. Ein strukturierter Überblick über die eigenen Einnahmen und Ausgaben hilft dabei, Arbeit und Studium so zu koordinieren, dass beides gelingt – ohne am Ende des Monats in die Überziehung zu rutschen oder im Prüfungsstress zu kollabieren.

Doch ein Studentenjob bietet weit mehr als bloße Liquidität. Wer frühzeitig im Berufsfeld tätig ist, das zum Studium passt, sammelt praktische Erfahrungen, die im Lebenslauf Gold wert sind. Netzwerke entstehen oft genau dort: Ein Werkstudentenjob beim richtigen Unternehmen kann der direkte Einstieg in eine Festanstellung nach dem Abschluss sein. Soft Skills wie Zeitmanagement, professionelle Kommunikation und das Arbeiten in Teams lassen sich im Hörsaal kaum erlernen – im Jobumfeld schon.

Allerdings lauert ein reales Risiko: Wer zu viele Stunden arbeitet, gefährdet den Studienerfolg. Als Faustformel gilt in der Forschung zur Studienqualität, dass mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit die Studienleistung messbar beeinträchtigen. Diese Grenze ist nicht zufällig gewählt – sie entspricht exakt der gesetzlichen Grenze, ab der der Werkstudentenstatus entfällt. Sie schützt also nicht nur steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, sondern spiegelt auch wider, was pädagogisch sinnvoll ist.

Frühzeitige Planung ist deshalb entscheidend. Wer vor Jobantritt prüft, wie sich das geplante Einkommen auf BAföG, Steuerlast und Sozialversicherung auswirkt, erlebt keine bösen Überraschungen am Jahresende. Diesen Überblick zu schaffen, ist das Ziel der folgenden Abschnitte.

AspektWorauf es ankommt
Minijob (geringfügige Beschäftigung): Monatliche Verdienstgrenze beachten – vereinfachte Sozialversicherungsregeln gelten.,
Werkstudentenjob: Bis zu 20 Stunden/Woche in der Vorlesungszeit; besondere Privilegien in der Kranken- und Pflegeversicherung durch das Werkstudentenprivileg.,
Studentische Hilfskraft (HiWi): Typisch an Hochschulen, oft mit Einblick in Forschung und Lehre; Vergütung richtet sich nach Tarifverträgen der jeweiligen Hochschule.,
Freelance/Selbstständigkeit: GewerberechtEinkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer müssen bedacht werden – kein Werkstudentenstatus.
Praktika: Pflichtpraktika (studienintegriert) und freiwillige Praktika unterscheiden sich stark bei Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn.,
Saisonjobs und Gelegenheitsjobs: Kurzfristige Beschäftigung (zeitlich begrenzt pro Jahr) ist sozialversicherungsfrei – genaue Zeitgrenzen beachten.,

Minijob, Werkstudent:in oder HiWi – welches Modell passt zu dir?

Minijob: Monatliche Verdienstgrenze ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst – aktuelle Grenze bei der Minijob-Zentrale prüfen.

Studierende haben verschiedene Beschäftigungsmodelle zur Auswahl, die sich in Verdienstmöglichkeit, Sozialversicherungspflicht und Flexibilität erheblich unterscheiden. Der Minijob – offiziell geringfügige Beschäftigung – ist das einfachste Modell: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, die Beschäftigten erhalten ihr Gehalt weitgehend netto, solange sie die monatliche Verdienstgrenze von 603 € nicht überschreiten. Für kurzfristige oder wenig zeitintensive Tätigkeiten ist das ideal.

Der Werkstudentenjob ist das beliebteste Modell für Studierende, die mehr verdienen möchten und eine engere Bindung an ein Unternehmen suchen. Dank des sogenannten Werkstudentenprivilegs entfallen in der Vorlesungszeit Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge – lediglich Rentenversicherungsbeiträge sind fällig, wobei eine Befreiung beantragt werden kann. Voraussetzung: Die Wochenarbeitszeit überschreitet 20 Stunden nicht, und das Studium bleibt der Lebensmittelpunkt.

Wer an einer Hochschule angestellt ist, findet sich häufig im Modell der studentischen Hilfskraft (HiWi) wieder. Diese Stellen bieten neben dem Verdienst den Vorteil, direkt in Forschung und Lehre eingebunden zu sein – ein klarer Pluspunkt für alle, die eine wissenschaftliche Karriere anstreben. Die Vergütung richtet sich nach den Tarifverträgen der jeweiligen Hochschule und variiert deshalb je nach Bundesland und Einrichtung.

Schließlich gibt es die Selbstständigkeit oder Freelance-Tätigkeit. Hier entfällt der Werkstudentenstatus vollständig, da keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Stattdessen greift das Gewerberecht, die Einkommensteuer ist selbst abzuführen, und ab bestimmten Umsatzschwellen kommt auch die Umsatzsteuer ins Spiel. Das Modell bietet viel Freiheit, erfordert aber entsprechende administrative Sorgfalt.

AUF EINEN BLICK

  • Werkstudentenstatus: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt in der Vorlesungszeit dank Werkstudentenprivileg; nur Rentenversicherung fällt an (Befreiung möglich).
  • Kurzfristige Beschäftigung: Maximal eine bestimmte Anzahl an Kalenderwochen oder Arbeitstagen pro Jahr – bei Überschreitung entsteht Sozialversicherungspflicht.
  • 20-Stunden-Grenze: Wer während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert den Werkstudentenstatus und ist voll sozialversicherungspflichtig.
  • In vorlesungsfreier Zeit (Semesterferien) darf die Stundenzahl unter bestimmten Bedingungen höher liegen – genaue Regeln bei der Deutschen Rentenversicherung oder Krankenkasse erfragen.

Wann bist du sozialversicherungspflichtig – und wann nicht?

Grundfreibetrag: Einkommen unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags ist steuerfrei – aktuellen Betrag beim Bundesfinanzministerium oder im Einkommensteuergesetz prüfen.

Die monatliche Verdienstgrenze beim Minijob liegt 2026 bei 603 € beziehungsweise 7.236 € im Jahr. Diese Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird angepasst, wenn der Mindestlohn steigt. Ab 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € pro Stunde. Wer also zum Mindestlohn arbeitet, darf monatlich rund 43 Stunden tätig sein, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Wichtig: Überschreitungen sind in wenigen Monaten erlaubt, wenn sie im Jahresdurchschnitt ausgeglichen werden – die genaue Regelung sollte mit dem Arbeitgeber und ggf. der Minijob-Zentrale abgeklärt werden.

Für Werkstudent:innen ist die 20-Stunden-Grenze das entscheidende Kriterium. Wer während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert den Werkstudentenstatus und wird vollständig sozialversicherungspflichtig – also in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) darf die Grenze überschritten werden, sofern die Tätigkeit zeitlich befristet ist und das Studium insgesamt noch im Vordergrund steht. Die Sozialversicherungsträger prüfen dabei, ob das Studium als Hauptbeschäftigung einzustufen ist.

Eine besondere Kategorie bildet die kurzfristige Beschäftigung: Sie ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und sozialversicherungsfrei, unabhängig vom Verdienst. Das Modell eignet sich besonders für Saisonarbeit oder projektbezogene Tätigkeiten in den Semesterferien. Wird die Zeitgrenze überschritten, entsteht rückwirkend Sozialversicherungspflicht – deshalb sollte die Laufzeit der Verträge stets im Blick behalten werden.

Beim Werkstudentenprivileg gilt: Nur der Rentenversicherungsbeitrag bleibt bestehen – aktuell 18,6 % des Bruttolohns, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in getragen werden. Wer weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet und zum ersten Mal in die Rentenversicherung einzahlt, kann eine Befreiung beantragen – das lohnt sich finanziell, bedeutet aber auch, dass diese Zeit nicht für die spätere Rente angerechnet wird.

AUF EINEN BLICK

  • Lohnsteuerklasse I gilt für die meisten Studierenden ohne weitere Einkünfte; bei mehreren Jobs: Hauptjob Klasse I, Nebenjobs Klasse VI (Quellensteuer).
  • Jahresausgleich/Steuererklärung: Wer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt sie über die Steuererklärung zurück – für viele Studierende lohnenswert.
  • Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel) und Sonderausgaben (Studiengebühren, Krankenversicherungsbeiträge) können die Steuerlast senken.
  • Minijob: Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber möglich – dann keine eigene Einkommensteuerpflicht auf dieses Einkommen.

Grundfreibetrag, Lohnsteuer und Steuererklärung für Studierende

BAföG berücksichtigt das Einkommen des Studierenden: Es gibt einen jährlichen Freibetrag, bis zu dem Arbeitsverdienst den BAföG-Anspruch nicht mindert.

Die gute Nachricht zuerst: Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für ledige Personen im Jahr 2026 genau 12.348 €. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu dieser Grenze überhaupt nicht besteuert wird. Wer als Studierende:r also ausschließlich aus dem Studentenjob verdient und dabei unter diesem Betrag bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Dennoch kann es passieren, dass der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer einbehält – besonders dann, wenn das Gehalt in einzelnen Monaten höher ausfällt. Diese zu viel gezahlte Steuer wird über die Steuererklärung zurückerstattet.

Die meisten Studierenden werden in der Lohnsteuerklasse I geführt. Bei mehreren gleichzeitigen Jobs gilt: Der Hauptjob wird in Klasse I oder der passenden Klasse abgerechnet, alle weiteren Jobs automatisch in Klasse VI – das bedeutet eine pauschal höhere Quellensteuer. Hier lohnt sich die Steuererklärung besonders, weil die tatsächliche Steuerbelastung im Jahresverlauf durch den Grundfreibetrag oft deutlich geringer ausfällt als die vorläufig einbehaltenen Beträge.

Für die Steuererklärung relevante Abzüge sind vielfältig: Werbungskosten wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können geltend gemacht werden – die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Hinzu kommen Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Berufskleidung. Als Sonderausgaben können Studiengebühren und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden. Auch Studienkosten – etwa für ein Erststudium nach Berufsausbildung oder ein Zweitstudium – können als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich relevant sein. Hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung oder ein Blick in die Steuerberatung.

Ein praktischer Hinweis: Wer für das Steuerjahr 2026 eine Erklärung abgibt, profitiert häufig von einer Rückerstattung, gerade wenn das Einkommen saisonal schwankt oder die Beschäftigung nur einen Teil des Jahres umfasste. Die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung beträgt in der Regel vier Jahre – es ist also nie zu spät, versäumte Rückerstattungen einzufordern.

AUF EINEN BLICK

  • Wird der Freibetrag überschritten, wird das BAföG entsprechend gekürzt – eine genaue Berechnung vorab verhindert Rückforderungen.
  • Maßgeblich ist in der Regel das Einkommen im Bewilligungszeitraum – nicht nur ein einzelner Monat.
  • BAföG-Rückforderung: Wer im Nachhinein zu viel verdient hat, muss ggf. BAföG zurückzahlen – deshalb laufend Einkommen dokumentieren.
  • Unser BAföG-Rechner hilft dabei, Verdienst und BAföG-Anspruch schnell zu planen – Link am Seitenende.

Einkommensfreibetrag, Kürzungsregeln und Rückforderungen vermeiden

Studierende sind in der Regel bis zu einem bestimmten Alter in der studentischen Krankenversicherung versichert – günstigerer Beitragssatz.

Das BAföG berücksichtigt das eigene Einkommen der Studierenden: Bis zu einem bestimmten jährlichen Freibetrag bleibt Arbeitsverdienst anrechnungsfrei – das heißt, der BAföG-Anspruch wird nicht gekürzt. Wird dieser Freibetrag überschritten, mindert der übersteigende Betrag die Förderung anteilig. Die konkreten Freibetragsbeträge variieren je nach persönlicher Situation (zum Beispiel ob Kinder vorhanden sind) und werden vom Amt für Ausbildungsförderung im Bewilligungsbescheid ausgewiesen. Da sich die Grenzwerte ändern können, empfiehlt es sich, beim zuständigen Amt nachzufragen oder einen aktuellen BAföG-Rechner zu nutzen.

Entscheidend ist dabei: Maßgeblich ist in der Regel das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum, nicht nur ein einzelner Monat. Wer also in einem Monat besonders viel verdient, muss prüfen, ob der Jahreswert den Freibetrag übersteigt. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Ein häufiger Fehler: Studierende gehen davon aus, dass der monatliche Minijob-Verdienst einzeln geprüft wird – dem ist nicht so.

Besonders unangenehm sind BAföG-Rückforderungen: Wer im Nachhinein zu viel verdient hat und damit die Freibetragsgrenze überschritten hat, muss bereits erhaltene Förderbeträge zurückzahlen. Das kann empfindliche Summen ausmachen. Die wichtigste Schutzmaßnahme ist konsequente Dokumentation: Verdienstabrechnungen, Steuerbescheide und Jahreseinkommensnachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Bei unerwarteten Einkommenssteigerungen – etwa durch einen neuen Job oder eine Gehaltserhöhung – sollte das Amt proaktiv informiert werden.

Ein weiterer Aspekt: Auch das Einkommen der Eltern und des Partners oder der Partnerin beeinflusst den BAföG-Anspruch. Das eigene Arbeitseinkommen ist zwar der direktest kontrollierbare Faktor, aber das Gesamtbild zählt. Wer frühzeitig eine Berechnung durchführt – zum Beispiel mit einem BAföG-Rechner – vermeidet Überraschungen und kann seinen Studentenjob mit ruhigem Gewissen planen.

AUF EINEN BLICK

  • Werkstudentenprivileg schützt diesen Status: Solange die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird, bleibt die studentische KV erhalten.
  • Minijob: Krankenversicherung bleibt unberührt – der Minijob ändert nichts am Versicherungsstatus.
  • Wer zu viel verdient oder zu viele Stunden arbeitet, verliert u.U. die günstige studentische Krankenversicherung und wird regulär pflichtversichert.
  • Privat krankenversicherte Studierende (PKV) müssen eigene Regeln beachten – Beratung durch die Krankenkasse oder einen unabhängigen Berater empfohlen.

Studentische KV, Werkstudentenprivileg und die Grenze zur Pflichtversicherung

Stundenplan und Arbeitszeiten koordinieren: flexible Arbeitszeiten oder Remote-Optionen bevorzugen.

Studierende sind in Deutschland in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert – beitragsfrei, sofern das eigene Einkommen eine bestimmte monatliche Grenze nicht überschreitet. Nach dem 25. Geburtstag oder bei Überschreitung dieser Grenze wechseln die meisten in die studentische Krankenversicherung, die einen deutlich günstigeren Beitragssatz bietet als die reguläre Pflichtversicherung. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags – der Durchschnitt lag 2026 bei rund 2,9 %. Für studentisch Versicherte gelten günstigere Konditionen.

Das Werkstudentenprivileg schützt diesen Status: Wer die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit einhält, bleibt in der studentischen Krankenversicherung und zahlt keine Krankenversicherungsbeiträge aus dem Werkstudentenjob. Die Kranken- und Pflegeversicherung entfällt im Rahmen des Werkstudentenstatus vollständig – lediglich die Rentenversicherung bleibt. Das ist ein erheblicher finanzieller Vorteil gegenüber einer regulären Vollzeitstelle.

Beim Minijob verändert sich am Krankenversicherungsstatus grundsätzlich nichts: Der Minijob-Arbeitgeber zahlt zwar pauschale Beiträge, die studentische KV bleibt aber bestehen. Studierende können also bedenkenlos einen Minijob ausüben, ohne ihre günstige Versicherung zu gefährden – solange die sonstigen Voraussetzungen für die studentische KV erfüllt bleiben.

Wer hingegen die Stundengrenzen überschreitet oder den Werkstudentenstatus verliert, wird automatisch regulär in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das bedeutet deutlich höhere Monatsbeiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 69.750 € im Jahr beziehungsweise 5.812,50 € monatlich. Beiträge werden bis zu dieser Grenze berechnet – für die meisten Studierenden liegt das Einkommen aber weit darunter.

AUF EINEN BLICK

  • Prioritäten setzen: In Prüfungsphasen Stundenanzahl reduzieren – viele Arbeitgeber sind bei Studierenden kulant.
  • Vertrag sorgfältig lesen: Probezeit, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Lohnzahlung schriftlich fixieren.
  • Urlaubsanspruch: Auch Studierende haben gesetzlichen Mindesturlaub – Bundesurlaubsgesetz gilt.
  • Mindestlohn beachten: Gesetzlicher Mindestlohn gilt für die meisten Jobs – aktuelle Höhe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüfen.

So bringst du Semesterplan, Arbeitszeiten und Prüfungsphasen unter einen Hut

Bevor du einen Job anfängst oder die Stunden erhöhst, prüfe, ob und wie dein BAföG-Anspruch beeinflusst wird.

Der erste Schritt zu einer erfolgreichen Vereinbarkeit ist die Koordination von Stundenplan und Arbeitszeiten. Viele Studentenjobs – insbesondere im Bereich Tutoring, Content Creation, IT oder Büroarbeit – bieten flexible oder teilweise remote ausgeführte Tätigkeiten. Wer beim Vorstellungsgespräch offen kommuniziert, welche Zeiten für das Studium reserviert bleiben müssen, findet häufig Arbeitgeber, die darauf eingehen. Hybride Arbeit ist in vielen Branchen zur Norm geworden und erleichtert die Vereinbarkeit erheblich.

In Prüfungsphasen empfiehlt es sich, die Stundenzahl proaktiv zu reduzieren – und das frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Viele Unternehmen, die gezielt Studierende einstellen, sind auf diese Schwankungen eingestellt und zeigen Verständnis, wenn Absprachen rechtzeitig erfolgen. Wer hingegen bis zur letzten Minute wartet und dann kurzfristig ausfällt, riskiert das Verhältnis zum Arbeitgeber.

Beim Arbeitsvertrag gilt: Nichts mündlich vereinbaren, alles schriftlich festhalten. Probezeit, Kündigungsfristen, vereinbarte Wochenstunden, Lohnzahlung und Urlaubsanspruch müssen klar definiert sein. Auch Studierende haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz – mindestens 20 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch ist nicht verhandelbar und kann nicht durch eine mündliche Vereinbarung wegbedungen werden.

Ein oft unterschätzter Tipp: Auch Nebeneinkünfte wie Stipendien, Unterhalt oder Kapitalerträge sollten bei der Gesamtplanung berücksichtigt werden. Wer zum Beispiel Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 € für Ledige erzielt, zahlt darauf 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Solche Einkommensquellen beeinflussen zwar in der Regel nicht den Werkstudentenstatus, können aber für die BAföG-Berechnung und die Gesamtsteuerlast relevant sein.

AUF EINEN BLICK

  • Nutze den StudySmarter BAföG-Rechner, um deinen individuellen Freibetrag und mögliche Kürzungen schnell zu ermitteln.
  • So planst du Jobverdienst und Förderung optimal – ohne böse Überraschungen beim nächsten Bewilligungsbescheid.

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Häufige Fragen

Als Studentin oder Student kannst du in der Regel bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne deinen Status als ordentlich Studierende:r zu verlieren. Diese Grenze gilt für das gesamte Semester, wobei kurzfristige Beschäftigungen in den Semesterferien davon ausgenommen sein können. Wenn du mehr arbeitest, kann das Auswirkungen auf deine Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung haben.

Ja, als Werkstudentin oder Werkstudent musst du Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, allerdings nur den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber übernimmt den anderen Teil der Beiträge, sodass du insgesamt weniger belastet wirst als in einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen für Werkstudenten in der Regel.

Ein Minijob kann deinen BAföG-Anspruch beeinflussen, da dein Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird. Es gibt jedoch einen Freibetrag, bis zu dem dein Verdienst nicht angerechnet wird. Wenn du über diesen Freibetrag verdienst, wird der übersteigende Betrag auf dein BAföG angerechnet.

Eine Steuererklärung lohnt sich für Studierende mit Studentenjob oft, wenn du Werbungskosten wie Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten geltend machen kannst. Auch wenn du nur geringe Einkünfte hast, kannst du dir durch die Abgabe der Steuererklärung gezahlte Lohnsteuer zurückholen. In vielen Fällen führt die Steuererklärung zu einer Erstattung, da die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als deine tatsächliche Steuerschuld.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr begrenzt und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Ein Minijob ist dauerhaft angelegt und auf ein monatliches Entgelt von höchstens 538 Euro begrenzt. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, solange die zeitliche Begrenzung eingehalten wird.

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktika, sofern es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder das Praktikum länger als drei Monate dauert. Für Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschrieben sind, gilt der Mindestlohn nicht. Auch für Praktika, die kürzer als drei Monate sind und der Orientierung dienen, kann eine Ausnahme gelten.

In der studentischen Krankenversicherung bist du in der Regel bis zum Ende des Semesters versichert, in dem du das 30. Lebensjahr vollendest. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Familienversicherung, kann die Versicherung auch länger bestehen. Wenn du das 30. Lebensjahr überschreitest, musst du dich in der Regel selbst krankenversichern, was mit höheren Beiträgen verbunden sein kann.

Ja, du kannst als Selbstständige:r neben dem Studium arbeiten, ohne deinen Werkstudentenstatus zu verlieren, solange du weiterhin als ordentlich Studierende:r eingeschrieben bist. Der Werkstudentenstatus gilt auch für selbstständige Tätigkeiten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt 20 Stunden nicht überschreitet. Allerdings musst du die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung dann selbst tragen, da es keinen Arbeitgeber gibt, der den Arbeitgeberanteil übernimmt.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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