Arbeitnehmersparzulage So profitieren Studierende & Berufseinsteiger
Arbeitnehmersparzulage einfach erklärt: Voraussetzungen, Einkommensgrenzen, vermögenswirksame Leistungen & Berechnung – & Berufseinsteiger.
- Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL) – Bonus vom Staat für den Vermögensaufbau
- Funktioniert nur in Kombination mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) vom Arbeitgeber oder aus eigener Tasche
- Wird jährlich über die Einkommensteuererklärung (Anlage VL / AV) beantragt
- Zwei Varianten: Bausparen (Wohnungsbauprämie ist separat) vs. Aktienfonds-/Fondssparpläne – unterschiedliche Einkommensgrenzen und Zulagesätze
Arbeitnehmersparzulage: Staatsgeld für deinen Vermögensaufbau – einfach erklärt
Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL) – Bonus vom Staat für den Vermögensaufbau
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Sparen über vermögenswirksame Leistungen (VL) unterstützt. Gerade für Berufseinsteiger und Menschen mit mittlerem Einkommen lohnt sich der Blick in die Förderdetails – weil die Einkommensgrenzen oft unterschätzt werden und bei einem regelmäßigen Gehalt besonders gut erreichbar sind.
AUF EINEN BLICK
- Funktioniert nur in Kombination mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) vom Arbeitgeber oder aus eigener Tasche
- Wird jährlich über die Einkommensteuererklärung (Anlage VL / AV) beantragt
- Zwei Varianten: Bausparen (Wohnungsbauprämie ist separat) vs. Aktienfonds-/Fondssparpläne – unterschiedliche Einkommensgrenzen und Zulagesätze
- Kein automatischer Erhalt – aktive Beantragung beim Finanzamt nötig
| Kennzahl (2026) | Wert |
|---|---|
| Arbeitnehmersparzulage | Bausparen 9 % auf max. 470 €/J; Aktien/Fonds 20 % auf max. 400 €/J |
| Wohnungsbauprämie | 10 % auf max. 700 € (Ledige) / 1.400 € (Paare) |
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Was ist die Arbeitnehmersparzulage – und wie funktioniert das System?
Arbeitnehmerstatus: Azubis, Werkstudenten, Absolvent:innen im ersten Job, dual Studierende – alle zählen
Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist eine staatliche Prämie, die auf Einzahlungen in bestimmte Sparverträge gewährt wird – und zwar immer in Kombination mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) oder einem eigenen Sparbeitrag in einen förderungsfähigen Vertrag. Der Grundgedanke: Der Gesetzgeber möchte, dass Beschäftigte mit niedrigem und mittlerem Einkommen systematisch Vermögen aufbauen. Deshalb stockt der Staat die Sparleistung durch eine prozentuale Zulage auf. Geregelt ist das Ganze im Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
Wichtig zu verstehen: Die Arbeitnehmersparzulage ist keine eigenständige Förderung, die man einfach so beantragen kann. Sie setzt immer einen förderungsfähigen Sparvertrag voraus – also entweder einen Bausparvertrag oder einen Aktienfonds- bzw. Wertpapier-Sparplan, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wer einfach auf ein Tagesgeldkonto spart, bekommt keine Zulage. Der Staat fördert gezielt langfristiges, zweckgebundenes Sparen.
Die Förderung läuft über die jährliche Einkommensteuererklärung: Die Depotbank oder Bausparkasse stellt eine Bescheinigung aus, die man in der Anlage VL (bzw. Anlage AV) einträgt. Das Finanzamt prüft dann, ob die Einkommensgrenzen eingehalten wurden, und überweist die Zulage – in der Regel als Teil der Steuererstattung. Wer bislang noch keine Steuererklärung abgegeben hat, muss das für die Arbeitnehmersparzulage nachholen. Der Aufwand ist aber überschaubar, und für Berufseinsteiger lohnt sich die Erklärung ohnehin fast immer.
Es gibt zwei Varianten der Förderung: eine für Aktienfonds- und Wertpapieranlagen sowie eine für Bauspar-Verträge. Beide unterscheiden sich in Zulagesatz und Einkommensgrenze. Separat davon existiert die Wohnungsbauprämie, die ebenfalls auf Bausparverträge gezahlt werden kann – sie ist kein Teil der Arbeitnehmersparzulage, aber unter Umständen kombinierbar. Wer also einen Bausparvertrag bespart, kann unter Umständen gleich mehrere staatliche Förderungen mitnehmen.
AUF EINEN BLICK
- Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) – unterschiedlich je nach Anlageform
- Anlage muss förderungsfähig sein: z. B. Bausparvertrag oder Aktienfonds-Sparplan (§ 4 5. VermBG
- Sperrfrist muss eingehalten werden (in der Regel 7 Jahre Bindung
- Auch bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) oder Teilzeit grundsätzlich möglich, wenn Arbeitnehmerstatus besteht
Wer hat Anspruch? Voraussetzungen auf einen Blick
Zwei unterschiedliche Grenzen: eine für Aktienfonds-/Wertpapieranlagen, eine für Bauspar-/Wohnungsbausparen
Der wichtigste Grundsatz vorab: Die Arbeitnehmersparzulage steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen – also nicht nur klassischen Vollzeitkräften, sondern ausdrücklich auch Teilzeitbeschäftigten, geringfügig Beschäftigten und Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern im ersten Job. Entscheidend ist der Arbeitnehmerstatus im Sinne des Steuerrechts: Wer Lohnsteuer zahlt (also auf der Lohnsteuerkarte beschäftigt ist), erfüllt diese Grundvoraussetzung.
Neben dem Arbeitnehmerstatus müssen drei weitere Bedingungen erfüllt sein. Erstens: Das zu versteuernde Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten – wobei die Grenze je nach Anlageform unterschiedlich ist (Details dazu im nächsten Abschnitt). Zweitens: Der Sparvertrag muss förderungsfähig im Sinne des § 4 5. VermBG sein. Nicht jeder Sparplan, den eine Bank anbietet, qualifiziert sich automatisch – im Zweifel beim Anbieter nachfragen oder auf das Produktinformationsblatt achten. Drittens: Die gesetzliche Sperrfrist muss eingehalten werden. Diese beträgt in der Regel sieben Jahre ab Vertragsabschluss. Wer vorher kündigt, verliert die Zulage – mit einigen gesetzlich definierten Ausnahmen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Nebenjob oder einer Teilzeitstelle ist die Situation besonders attraktiv: Das zu versteuernde Einkommen liegt in vielen Fällen deutlich unterhalb der Einkommensgrenze, weil nur ein Teil des Jahres gearbeitet wird und obendrein der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie andere Abzüge die Bemessungsgrundlage reduzieren. Auch der Grundfreibetrag spielt eine Rolle: 2026 liegt er für Ledige bei 12.348 Euro, für Zusammenveranlagte bei 24.696 Euro. Wer knapp darüber liegt, kann durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Paare) die Bemessungsgrundlage senken.
Ein häufiges Missverständnis: Auch wer keinen VL-Zuschuss vom Arbeitgeber bekommt, kann die Zulage erhalten – sofern man selbst in einen förderungsfähigen Vertrag einzahlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten außerdem ihren Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen: Viele Tarifverträge sehen einen VL-Anspruch vor, der aber nur dann ausgezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer aktiv einen Vertrag benennt und den Arbeitgeber informiert.
AUF EINEN BLICK
- Einsteiger-Gehälter liegen häufig knapp unter oder an der Grenze – lohnt sich besonders in den ersten Berufsjahren
- Zu versteuerndes Einkommen ≠ Bruttolohn: Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben etc. reduzieren die Basis
- Tipp: Im Jahr des Berufseinstiegs oder bei einem Jobwechsel oft besonders günstig, weil nur wenige Monate Einkommen anfallen
- Grenzwerte jährlich auf Änderungen prüfen (Bundesfinanzministerium / ELSTER
Wann lohnt sich die Arbeitnehmersparzulage für Berufseinsteiger?
Förderquote (Prozentualer Zuschuss) unterscheidet sich je nach Anlageform – Aktienfondssparpläne vs. Bausparverträge
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage unterscheiden sich je nach Anlageform. Für Aktienfonds- und Wertpapieranlagen gilt eine höhere Grenze als für Bausparverträge – das begünstigt Berufseinsteiger, die in einen Fondssparplan investieren möchten. Für Bausparverträge ist die Grenze niedriger angesetzt. Konkret beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 % auf vermögenswirksame Leistungen von bis zu 400 € pro Jahr bei Aktien- und Fondssparplänen sowie 9 % auf bis zu 470 € pro Jahr bei Bausparverträgen. Anspruch besteht bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € (Ledige) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagte); Stand 2026 (§ 13 5. VermBG).
Für Berufseinsteiger ergibt sich daraus eine interessante Konstellation: In den ersten Monaten nach dem Studienabschluss fällt das zu versteuernde Einkommen oft besonders niedrig aus – weil das Arbeitsverhältnis erst unterjährig beginnt. Wer im Juli eines Jahres seinen ersten Job antritt, hat in diesem Kalenderjahr nur ein halbes Jahr Einkommen. Das kann dazu führen, dass selbst ein gut bezahlter Einstiegsjob in diesem ersten Jahr noch unter der Einkommensgrenze bleibt.
Entscheidend ist dabei: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Von der Bruttosumme werden unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag (pauschal 1.230 Euro pro Jahr ab 2023), Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf. außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen – und das ist die relevante Größe für die Einkommensgrenze der Arbeitnehmersparzulage. Es lohnt sich also, nicht vorschnell aufzugeben, wenn der Bruttolohn auf den ersten Blick zu hoch erscheint.
Wer dauerhaft ein höheres Einkommen erzielt und die Einkommensgrenze regelmäßig überschreitet, sollte dennoch nicht vergessen: In Jahren mit Unterbrechungen – Elternzeit, Sabbatical, Jobwechsel mit Lücke – kann die Grenze wieder unterschritten werden. Die Arbeitnehmersparzulage lohnt sich also nicht nur für den Start, sondern immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr unter der jeweiligen Grenze liegt.
AUF EINEN BLICK
- Maximal förderfähiger Betrag pro Jahr ist gedeckelt – absoluter Zulage-Maximalbetrag ebenfalls
- Eigenbeitrag aus dem Nettolohn kann VL-Beitrag des Arbeitgebers ergänzen, um den Maximalbetrag auszuschöpfen
- Kumulierungseffekt über mehrere Jahre: Zulage wird jedes förderfähige Jahr gutgeschrieben
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage? Zulagesätze und maximale Förderung
VL = Geldleistung des Arbeitgebers in einen festgelegten Sparvertrag; Arbeitnehmersparzulage = staatliche Aufstockung
Die Arbeitnehmersparzulage wird als prozentualer Zuschuss auf den geförderten Sparbetrag berechnet. Der Prozentsatz und der maximal förderfähige Betrag unterscheiden sich dabei je nach Anlageform: Aktienfonds- und Wertpapiersparpläne werden mit einem anderen Satz gefördert als Bausparverträge. Die absoluten Maximalbeträge der Zulage sind nach oben gedeckelt – wer also mehr einzahlt als den gesetzlich definierten Höchstbetrag, bekommt auf den übersteigenden Teil keine Zulage mehr.
Praktisch bedeutet das: Wer nur den VL-Beitrag des Arbeitgebers einzahlt, schöpft den maximalen Förderbetrag möglicherweise nicht voll aus. In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Arbeitgeberbeitrag durch einen eigenen Sparbeitrag aus dem Nettolohn aufzustocken, um den Höchstbetrag zu erreichen. Dieser eigene Beitrag fließt ebenfalls in den förderungsfähigen Vertrag und wird bei der Berechnung der Zulage berücksichtigt. Da die konkreten Prozentwerte und Eurobeträge gesetzlichen Anpassungen unterliegen, empfiehlt es sich, die aktuellen Werte direkt beim Bundesfinanzministerium oder auf der Website des Gesetzgebers nachzuschlagen.
Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung des Prinzips (ohne konkrete Zahlen zu erfinden): Wer den maximal förderfähigen Betrag pro Jahr bespart und die Einkommensgrenze einhält, erhält Jahr für Jahr eine staatliche Zulage, die sich über die siebenjährige Laufzeit zu einem nennenswerten Betrag summiert – zusätzlich zu etwaigen Kursgewinnen bei einem Fondssparplan. Die Kombination aus staatlicher Förderung und Zinseszinseffekt macht die Arbeitnehmersparzulage zu einem der wenigen wirklich risikoarmen staatlichen Extras, die Berufstätige mitnehmen können.
Wer einen Bausparvertrag besparen möchte, sollte zusätzlich prüfen, ob auch die Wohnungsbauprämie in Frage kommt. Diese ist eine eigenständige Förderung mit eigenen Einkommensgrenzen und eigenen Fördersätzen – sie ist aber unter Umständen mit der Arbeitnehmersparzulage kombinierbar, was die Gesamtförderung auf einem Bausparvertrag deutlich erhöht.
AUF EINEN BLICK
- Nicht alle Arbeitgeber zahlen VL automatisch – im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen, ggf. aktiv anfragen
- Viele Beschäftigte haben oft Anspruch laut Tarifvertrag, kennen ihn aber nicht
- Kein VL-Anspruch vom Arbeitgeber? Eigensparbeitrag in förderungsfähigen Vertrag einzahlen und trotzdem Zulage beantragen
- VL-Vertrag muss vor Ende des Kalenderjahres eröffnet sein, damit die Einzahlungen für das Jahr zählen
Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage: Das Zusammenspiel
Schritt 1: Förderungsfähigen VL-Vertrag (Bauspar- oder Fondssparplan) eröffnen und Arbeitgeber informieren
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine Geldleistung des Arbeitgebers, die direkt in einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag eingezahlt werden. VL und Arbeitnehmersparzulage sind eng miteinander verknüpft, aber nicht dasselbe: VL ist das Geld des Arbeitgebers (oder des Arbeitnehmers), das in den Sparvertrag fließt; die Arbeitnehmersparzulage ist der staatliche Bonus, der oben drauf kommt. VL allein – ohne Steuererklärung und ohne Zulageantrag – bringt die staatliche Förderung also nicht automatisch.
Nicht alle Arbeitgeber zahlen VL automatisch aus. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag. Gerade in tarifgebundenen Branchen – etwa im öffentlichen Dienst, in der Metall- oder Chemieindustrie – gibt es oft einen Rechtsanspruch auf VL. Der Haken: Viele Beschäftigte wissen nicht, dass auch sie Anspruch haben könnten, und fragen schlicht nicht nach. Es lohnt sich also, die Personalabteilung aktiv anzusprechen und zu fragen, ob VL im Unternehmen gezahlt werden – und wenn ja, welchen Betrag.
Wer keinen VL-Anspruch hat oder dessen Arbeitgeber keine VL zahlt, ist nicht verloren: Man kann auch aus dem eigenen Nettolohn in einen förderungsfähigen Vertrag einzahlen und die Arbeitnehmersparzulage trotzdem beantragen – solange der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Einkommensgrenze eingehalten wird. Die staatliche Förderung hängt also nicht davon ab, ob der Arbeitgeber mitzahlt; sie hängt nur davon ab, dass in den richtigen Vertrag gespart wird.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Laufend Einzahlungen sicherstellen (Arbeitgeber-VL + ggf. eigener Anteil
- Schritt 3: Jährliche Steuererklärung über ELSTER/Steuer-App einreichen – Anlage VL ausfüllen
- Schritt 4: Depotbank/Bausparkasse stellt jährlich Bescheinigung aus – diese bei der Steuererklärung angeben
- Schritt 5: Finanzamt prüft Einkommensgrenze und überweist Zulage nach Ablauf der Sperrfrist direkt in den Vertrag
Arbeitnehmersparzulage beantragen: So gehst du vor
Sperrfrist unterschätzen: Vorzeitige Kündigung führt zum Verlust der Zulage (Ausnahmen: Arbeitslosigkeit, Heirat, Ersterwerb Wohneigentum
Der erste Schritt ist die Wahl des richtigen Vertrags: Entweder ein Bausparvertrag bei einer Bausparkasse oder ein Aktienfonds-Sparplan bei einer Bank oder einem Fondsanbieter, der ausdrücklich als VL-fähiger Vertrag im Sinne des 5. VermBG geführt wird. Nicht jeder Fondssparplan ist automatisch VL-fähig – dieser Punkt ist beim Vertragsabschluss unbedingt zu klären. Hat man den Vertrag eröffnet, teilt man dem Arbeitgeber die Vertragsdaten mit, damit dieser die VL direkt überweisen kann.
Im laufenden Betrieb sorgt man dafür, dass die Einzahlungen regelmäßig erfolgen – idealerweise so, dass der maximal förderfähige Betrag pro Jahr ausgeschöpft wird. Zahlt der Arbeitgeber weniger, als der Höchstbetrag erlaubt, kann man die Differenz selbst einzahlen. Am Ende des Jahres stellt die Depotbank oder Bausparkasse eine Bescheinigung über die geleisteten Einzahlungen aus. Diese Bescheinigung ist das zentrale Dokument für den Zulageantrag.
Die Steuererklärung wird dann über ELSTER (das offizielle Online-Portal der Finanzverwaltung) oder eine Steuer-App eingereicht. Die Bescheinigung des Anbieters wird in der Anlage VL eingetragen – die meisten Programme führen dabei Schritt für Schritt durch den Prozess. Das Finanzamt prüft die Angaben und überweist die Zulage zusammen mit der Steuererstattung. Wer erstmals eine Steuererklärung abgibt, wird dabei oft positiv überrascht: Gerade in den ersten Jahren nach dem Berufseinstieg sind Erstattungen die Regel, nicht die Ausnahme – und die Arbeitnehmersparzulage ist dabei nur eine von mehreren möglichen Rückzahlungen.
Ein wichtiger Hinweis zur Frist: Die Steuererklärung kann in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden. Wer also in den letzten Jahren Anspruch auf die Zulage hatte, aber keine Erklärung abgegeben hat, kann das nachholen – und dabei mehrere Jahresprämien auf einmal kassieren. Diese Möglichkeit nutzen erschreckend wenige Berufseinsteiger.
AUF EINEN BLICK
- Falschen Vertragstyp wählen: Nicht jeder Sparplan ist förderfähig i. S. d. 5. VermBG
- VL-Bescheinigung des Institutes nicht anfordern – Finanzamt kann Antrag ohne Bescheinigung nicht bearbeiten
- Einkommensgrenze knapp überschreiten und gar nicht erst beantragen – trotzdem versuchen (Jahresberechnung, nicht Monatslohn
- Wechsel von Ausbildung oder Studium in den Beruf: Das erste Einkommensjahr ist oft ideal für den Antrag
Typische Fehler und Fallen –
Wohnungsbauprämie (WBP): Eigene Förderung für Bausparverträge mit eigenen Einkommensgrenzen – kombinierbar
Der häufigste Fehler ist das Unterschätzen der Sperrfrist. Ein VL-fähiger Fondssparplan oder Bausparvertrag ist in der Regel sieben Jahre lang gebunden. Wer den Vertrag vorher kündigt – etwa weil man umzieht, das Geld kurzfristig braucht oder den Arbeitgeber wechselt – riskiert, alle bereits gewährten Zulagen zurückzahlen zu müssen. Es gibt gesetzlich definierte Ausnahmen: Arbeitslosigkeit, Heirat und der erstmalige Erwerb von Wohneigentum können zur vorzeitigen Freigabe ohne Zulagenrückforderung führen. Wer also nicht sicher ist, ob er sieben Jahre durchhalten kann, sollte das vor Vertragsabschluss sorgfältig abwägen.
Ein weiterer klassischer Fehler: den falschen Vertragstyp wählen. Nicht jeder Sparplan, der von einer Bank angeboten wird, ist im Sinne des 5. VermBG förderungsfähig. Wer einfach einen normalen ETF-Sparplan eröffnet und hofft, dafür die Arbeitnehmersparzulage zu bekommen, wird enttäuscht. Der Vertrag muss explizit als VL-Vertrag (Vermögenswirksame-Leistungen-Vertrag) eingerichtet sein – das ist eine administrative Besonderheit, die man beim Abschluss aktiv ansprechen muss.
Viele Antragsteller vergessen außerdem, die jährliche Bescheinigung des Anbieters anzufordern oder anzugeben. Ohne diese Bescheinigung kann das Finanzamt den Zulageantrag nicht bearbeiten – die Zulage wird dann schlicht nicht gewährt, obwohl ein Anspruch bestünde. Depotbanken und Bausparkassen stellen die Bescheinigung meist automatisch aus, aber es empfiehlt sich, aktiv nachzufragen, wenn sie bis Ende Januar des Folgejahres nicht im Postfach liegt.
Schließlich gibt es den Denkfehler, dass man bei knappem Überschreiten der Einkommensgrenze gar nicht erst antragen solle. Das ist falsch: Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr – und das kann durch Abzüge wie den Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben oder den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Ledige) unter die Grenze gedrückt werden, auch wenn der Bruttolohn auf den ersten Blick zu hoch erscheint. Im Zweifel immer beantragen – das Finanzamt lehnt ab, falls die Grenze tatsächlich überschritten ist.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Wohnungsbauprämie (WBP): Eigene Förderung für Bausparverträge mit eigenen Einkommensgrenzen – kombinierbar | , |
| Riester-Rente: Andere Zielgruppe | andere Förderlogik – für Berufseinsteiger separat prüfen |
| Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Steuer- und SV-Vorteil bei Entgeltumwandlung – kein Widerspruch zu VL/Arbeitnehmersparzulage | , |
| ETF-Sparplan ohne VL-Mantel: Flexibler | aber keine staatliche Zulage – Opportunitätskosten abwägen |
| Fazit für Sparer:innen und Einsteiger: Arbeitnehmersparzulage mitnehmen wenn möglich, parallel ETF-Sparplan aufbauen | , |
Arbeitnehmersparzulage im Vergleich: Wann lohnen sich Alternativen?
Die Arbeitnehmersparzulage steht nicht allein im Universum staatlicher Förderungen. Wer einen Bausparvertrag besparen möchte, kann zusätzlich von der Wohnungsbauprämie profitieren – einer eigenständigen Prämie mit eigenen Einkommensgrenzen und Fördersätzen. Beide Förderungen sind prinzipiell kombinierbar, was einen Bausparvertrag für Menschen, die ohnehin Wohneigentum anstreben, besonders attraktiv macht. Die Wohnungsbauprämie wird direkt beim Anbieter beantragt und fließt in den Vertrag – sie erscheint nicht in der Steuererklärung.
Die Riester-Rente richtet sich an eine ähnliche Zielgruppe, funktioniert aber nach einer anderen Förderlogik: Hier gibt es Grundzulagen und Kinderzulagen, die direkt in den Rentenvertrag fließen, sowie steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgaben. Für Berufseinsteiger mit niedrigem Einkommen ist Riester oft weniger attraktiv, weil die steuerlichen Effekte bei niedrigen Grenzsteuersätzen gering ausfallen. Trotzdem lohnt ein separater Blick – insbesondere wenn ein Arbeitgeber einen Riester-Zuschuss zahlt.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) über Entgeltumwandlung bietet Steuer- und Sozialversicherungsvorteile: Beiträge werden aus dem Bruttolohn umgewandelt, was Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge spart. Das steht nicht im Widerspruch zur Arbeitnehmersparzulage – beide können parallel genutzt werden. Für junge Beschäftigte mit langen Anlagehorizonten ist die bAV besonders interessant, weil der Zinseszinseffekt über Jahrzehnte wirkt.
Wer vollständige Flexibilität bevorzugt, greift zu einem klassischen ETF-Sparplan ohne VL-Mantel. Dieser ist nicht an Sperrfristen gebunden, jederzeit kündbar und oft kostengünstig. Der Nachteil: Keine staatliche Förderung. Die Opportunitätskosten dieser Entscheidung – also der entgangene staatliche Bonus – sollten bewusst einkalkuliert werden. Für viele Berufseinsteiger ist die sinnvollste Lösung eine Kombination: ein kleiner VL-Vertrag zur Mitnahme der Arbeitnehmersparzulage und daneben ein freier ETF-Sparplan für den flexiblen Teil der Sparquote.
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Häufige Fragen
Ja, Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, sofern Sie vermögenswirksame Leistungen (VL) einzahlen und Ihr zu versteuerndes Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unabhängig vom Beschäftigungsstatus, solange Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie nur im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr beantragen, in dem die VL eingezahlt wurden. Eine rückwirkende Beantragung für vergangene Jahre ist nur möglich, wenn Sie die Steuererklärung noch innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren abgeben.
Wenn Sie Ihren Job wechseln oder kündigen, bleibt die Arbeitnehmersparzulage für bereits eingezahlte VL bestehen, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Jahr erfüllt haben. Für neue VL-Einzahlungen müssen Sie beim neuen Arbeitgeber erneut einen VL-Vertrag abschließen und die Förderung in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die maximale Arbeitnehmersparzulage beträgt für VL-Sparverträge mit Aktienfonds oder Banksparplänen gesetzlich festgelegt 20 Prozent Ihrer jährlichen Einzahlungen, wobei der förderfähige Höchstbetrag pro Jahr begrenzt ist. Für Bausparverträge liegt der Fördersatz bei 9 Prozent, ebenfalls auf einen begrenzten Höchstbetrag bezogen.
Ob sich ein VL-Fondssparplan oder ein Bausparvertrag für Berufseinsteiger mehr lohnt, hängt von Ihrer Anlagestrategie und Ihren Zielen ab: Fondssparpläne bieten langfristig höhere Renditechancen, sind aber mit Kursschwankungen verbunden, während Bausparverträge sichere, aber niedrigere Zinsen und einen späteren Baudarlehensanspruch bieten. Für den reinen Vermögensaufbau mit staatlicher Förderung sind Fondssparpläne wegen der höheren Zulage oft attraktiver, für die spätere Immobilienfinanzierung kann der Bausparvertrag sinnvoller sein.
Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage gilt für das zu versteuernde Einkommen, und bei zusammenveranlagten Paaren wird das gemeinsame Einkommen herangezogen. Die Grenze liegt für Einzelveranlagte niedriger als für Zusammenveranlagte, wobei die genauen Werte jährlich angepasst werden können.
Ja, Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, da die Zulage nur auf Antrag im Rahmen der Steuerveranlagung gewährt wird. Ohne Steuererklärung wird die Zulage nicht automatisch ausgezahlt, auch wenn Ihr Arbeitgeber VL eingezahlt hat.
Nein, die Arbeitnehmersparzulage können Sie nur erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auf einen förderfähigen Vertrag einzahlt. Ohne den VL-Zuschuss des Arbeitgebers fehlt die Grundlage für die staatliche Förderung, auch wenn Sie selbst Geld in einen Sparvertrag einzahlen.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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