Bausparvertrag kündigen Fristen, Kosten und Alternativen
Bausparvertrag kündigen: Fristen, Kosten & wann es sich lohnt. Alle Schritte erklärt + Finanz-Score-Check.
- Kündigung = einseitige Auflösung des Vertrags durch den Sparer, nicht durch die Bausparkasse
- Unterschied zwischen ordentlicher Kündigung (mit Frist) und außerordentlicher Kündigung (aus wichtigem Grund
- Konsequenz: Ausgezahlt wird nur das tatsächlich angesparte Guthaben inkl. Zinsen, nicht das Baudarlehen
- Staatliche Förderungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage) können bei vorzeitiger Kündigung zurückgefordert werden
Bausparvertrag kündigen: Das Wichtigste in Kürze
Kündigung = einseitige Auflösung des Vertrags durch den Sparer, nicht durch die Bausparkasse
Wer seinen Bausparvertrag kündigen möchte, kann das grundsätzlich jederzeit tun – doch der Teufel steckt im Detail: Fristen, staatliche Förderungen und bereits gezahlte Gebühren machen die Entscheidung komplizierter, als sie auf den ersten Blick wirkt. Gerade Sparer:innen, die als Minderjährige einen Vertrag abgeschlossen bekommen haben, sollten die Lage genau prüfen, bevor sie kündigen.
AUF EINEN BLICK
- Unterschied zwischen ordentlicher Kündigung (mit Frist) und außerordentlicher Kündigung (aus wichtigem Grund
- Konsequenz: Ausgezahlt wird nur das tatsächlich angesparte Guthaben inkl. Zinsen, nicht das Baudarlehen
- Staatliche Förderungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage) können bei vorzeitiger Kündigung zurückgefordert werden
- Für Sparer:innen relevant: Bausparverträge aus der Kindheit oder vom Berufsbeginn oft wenig bekannt im eigenen Depot
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Was es bedeutet, einen Bausparvertrag aufzulösen
Gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Bausparverträge laut Bausparkassengesetz (BSpkG
Eine Kündigung des Bausparvertrags ist eine einseitige Auflösung des Vertrags durch den Sparer – nicht durch die Bausparkasse. Das klingt selbstverständlich, hat aber eine wichtige Konsequenz: Der Sparer entscheidet aktiv, den Vertrag zu beenden, und verliert damit alle zukünftigen Ansprüche, insbesondere das Recht auf das günstige Baudarlehen, das der eigentliche Kern eines Bausparvertrags ist. Wer also noch plant, irgendwann ein Immobiliendarlehen zu zinsgünstigen Konditionen zu nutzen, sollte sich die Kündigung gut überlegen.
Es gibt zwei Formen der Kündigung: die ordentliche Kündigung mit vertraglich oder gesetzlich festgelegter Frist, und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – etwa bei schwerwiegenden Änderungen der Vertragsbedingungen durch die Bausparkasse. Die außerordentliche Kündigung ist die Ausnahme und setzt einen konkreten Anlass voraus, der im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollte. Im Alltag der meisten Sparer ist die ordentliche Kündigung der relevante Weg.
Nach einer wirksamen Kündigung wird ausschließlich das tatsächlich angesparte Guthaben zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen ausgezahlt. Das Baudarlehen, auf das man als Bausparer prinzipiell Anspruch hätte, entfällt vollständig. Wer staatliche Förderungen wie die Wohnungsbauprämie oder die Arbeitnehmersparzulage (VL) in Anspruch genommen hat, muss zudem mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen, sofern bestimmte Sperrfristen nicht eingehalten wurden. Das ist gerade für Menschen, deren Verträge bereits in jungen Jahren abgeschlossen wurden, häufig ein unterschätzter Kostenfaktor.
AUF EINEN BLICK
- Die vertraglich vereinbarte Frist kann länger sein als die gesetzliche Mindestfrist – immer den eigenen Vertrag prüfen
- Frist beginnt ab Zugang der schriftlichen Kündigung bei der Bausparkasse
- Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (Brief oder nachweisbarer digitaler Weg je nach AGB
- Tipp: Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden, um den Zugangszeitpunkt zu dokumentieren
Kündigungsfristen: Was Gesetz und Vertrag vorgeben
In der Regel keine gesetzlich vorgeschriebene Stornogebühr – aber Abschlussgebühren werden nicht erstattet
Das Bausparkassengesetz (BSpkG) legt eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Bausparverträge fest. Diese Frist bildet die Untergrenze – die Bausparkasse darf vertraglich längere Fristen vereinbaren, aber keine kürzeren. Der eigene Vertrag ist daher immer die entscheidende Referenz: Ein Blick in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die jedem Abschluss beiliegen, ist unerlässlich. Wer seinen Vertrag nicht mehr griffbereit hat, kann die Unterlagen bei der Bausparkasse anfordern.
Die Kündigungsfrist beginnt nicht ab dem Tag, an dem man den Brief oder die E-Mail absetzt, sondern ab dem Zeitpunkt des nachweisbaren Zugangs der Kündigung bei der Bausparkasse. Wer auf Nummer sicher gehen will, versendet die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder – falls die AGB des Anbieters einen digitalen Weg explizit zulassen – über einen nachweisbaren digitalen Kanal wie eine zertifizierte De-Mail oder das Online-Kundenportal mit Bestätigungsfunktion. Ein einfaches E-Mail ohne Lesebestätigung ist im Zweifelsfall schwer zu belegen.
Grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Die meisten Bausparkassen bestehen auf einem physischen Brief oder zumindest einem formell definierten digitalen Nachweis gemäß ihren AGB. Wer telefonisch kündigt oder nur mündlich, riskiert, dass die Kündigung als nicht wirksam gilt und die Frist erst später zu laufen beginnt. Im Zweifel empfiehlt sich immer der schriftliche Weg – auch wenn der digitale inzwischen bei manchen Anbietern möglich ist.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| In der Regel keine gesetzlich vorgeschriebene Stornogebühr – aber Abschlussgebühren werden nicht erstattet | , |
| Verlust bereits gezahlter Abschluss- und Kontoführungsgebühren ist der häufigste versteckte Kostenfaktor | , |
| Wohnungsbauprämie: Rückzahlungspflicht bei Kündigung vor Ablauf der Sperrfrist (Ausnahme: wohnungswirtschaftliche Verwendung | , |
| Arbeitnehmersparzulage: Ebenfalls Rückforderung bei vorzeitigem Ausstieg möglich | , |
| Steuerliche Behandlung der Zinserträge: Kapitalertragsteuer + Soli auf gutgeschriebene Zinsen beachten | , |
| Rechenbeispiel-Struktur: Guthaben minus nicht erstattungsfähige Gebühren minus ggf. Förderrückforderung = tatsächliche Auszahlung | , |
Welche Kosten und Verluste beim Kündigen entstehen
Pro Kündigung: Niedriger Guthabenzins macht Kapital in ETF-Sparplan oder Tagesgeld renditestärker einsetzbar
Eine gesetzlich vorgeschriebene Stornogebühr gibt es für Bausparverträge nicht. Das klingt zunächst beruhigend, trügt aber: Der häufigste und oft unterschätzte Kostenfaktor ist der Verlust bereits gezahlter Abschlussgebühren und Kontoführungsgebühren. Die Abschlussgebühr beträgt bei vielen Tarifen einen prozentualen Anteil der Bausparsumme und wird in der Regel zu Vertragsbeginn oder in den ersten Jahren fällig – sie wird bei einer Kündigung nicht zurückerstattet. Wer einen Vertrag also früh kündigt, hat diese Gebühr für nichts bezahlt.
Besonders schmerzhaft kann die Situation bei staatlichen Förderungen werden. Die Wohnungsbauprämie, die Berechtigten gutgeschrieben wird, ist an eine Sperrfrist geknüpft: Wird der Vertrag vor Ablauf dieser Frist gekündigt und das Geld nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet, fordert das Finanzamt die Prämie zurück. Ähnliches gilt für die Arbeitnehmersparzulage im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen (VL): Auch hier droht bei vorzeitigem Auflösen des Vertrags eine Rückforderung durch das Finanzamt. Diese Beträge können sich über die Vertragslaufzeit summieren und die vermeintliche Freiheit durch die Kündigung teuer erkaufen.
Laufende Kontoführungsgebühren fallen nach erfolgter Kündigung und Auszahlung natürlich nicht mehr an – das ist ein echter Vorteil, wenn der Vertrag seit Jahren kaum bespart wurde und die Gebühren die Zinserträge aufgefressen haben. Vor der Kündigung lohnt sich daher eine nüchterne Gebührenanalyse: Wie viel wurde eingezahlt, wie viel Guthaben steht tatsächlich bereit, und wie viel wurde durch Gebühren bereits aufgezehrt?
AUF EINEN BLICK
- Pro Kündigung: Liquiditätsbedarf für private Anschaffungen oder unvorhergesehene Ausgaben
- Pro Kündigung: Vertrag wurde nie aktiv bespielt – niedriges Guthaben, hohe Gebührenquote
- Contra Kündigung: Zuteilungsreife fast erreicht – Darlehensanspruch kurz vor Aktivierung
- Contra Kündigung: Wohnungsbauprämie-Sperrfrist noch nicht abgelaufen
Wann die Kündigung sinnvoll ist – und wann besser nicht
Schritt 1: Vertragsunterlagen heraussuchen – Vertragsnummer, aktuelle Bausparkasse, vereinbarte Konditionen prüfen
Für eine Kündigung sprechen mehrere Argumente, die auch im Alltag vieler Sparer:innen relevant sind. Erstens: Viele ältere Bausparverträge bieten auf das angesparte Guthaben nur sehr niedrige Zinsen. Das Kapital, das im Bausparvertrag schlummert, könnte in einem ETF-Sparplan oder auf einem Tagesgeldkonto bei vielen Banken deutlich mehr Rendite erzielen. Wer keinen kurzfristigen Immobilienwunsch hat, lässt sein Geld also unter Umständen unnötig schlecht arbeiten. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, aber der jährliche Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige schützt einen erheblichen Teil der Erträge vor der Steuer.
Zweitens kann auch ohne Studium ein akuter Liquiditätsbedarf entstehen: eine Mietkaution für eine neue Wohnung, die Anschaffung eines Laptops oder die Überbrückung eines finanziell schwachen Monats. Hier kann das Bauspar-Guthaben ein sinnvoller Puffer sein – sofern die Rückforderung der Förderungen eingerechnet wird. Drittens gibt es Verträge, die schlicht nie aktiv bespielt wurden: Das Guthaben ist gering, die Gebührenquote hoch, und eine Zuteilung liegt in weiter Ferne. In solchen Fällen ist eine Kündigung oft die nüchtern rationale Entscheidung.
Gegen eine Kündigung spricht vor allem ein Szenario: Der Vertrag ist kurz vor der Zuteilungsreife. Ist die Bausparsumme nahezu angespart und das zinsgünstige Darlehen kurz vor der Aktivierung, wäre eine Kündigung in vielen Fällen wirtschaftlich unklug. Das Baudarlehen kann gerade in Phasen höherer Marktzinsen einen erheblichen Vorteil bieten. Wer konkrete Pläne hat, in den nächsten Jahren eine Immobilie zu kaufen oder zu renovieren, sollte den Vertrag in jedem Fall weiterführen und die Zuteilungsreife abwarten.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2: Aktuellen Kontostand und Zuteilungsstatus bei der Bausparkasse erfragen
- Schritt 3: Wohnungsbauprämie-Bescheide prüfen – Finanzamt-Rückforderungsrisiko klären
- Schritt 4: Formelles Kündigungsschreiben aufsetzen (Name, Adresse, Vertragsnummer, Kündigungsdatum, Kontoverbindung für Auszahlung
- Schritt 5: Einschreiben mit Rückschein an die Bausparkasse senden, Kopie behalten
So kündigt man einen Bausparvertrag Schritt für Schritt
Beitragsstopp / beitragsfreie Stellen des Vertrags: Sparraten aussetzen ohne Kündigung
Der erste Schritt ist die Sichtung der eigenen Vertragsunterlagen. Gesucht werden: die Vertragsnummer, der Name der Bausparkasse, die vereinbarten Konditionen inklusive Kündigungsfrist und die geltenden ABB. Wer die Unterlagen nicht findet, wendet sich direkt an die Bausparkasse – jede ist verpflichtet, Auskunft über den Vertragsstand zu geben.
Im zweiten Schritt sollte der aktuelle Kontostand und der Zuteilungsstatus erfragt werden. Die Bausparkasse informiert auf Nachfrage, ob und wann eine Zuteilung voraussichtlich möglich wäre. Diese Information ist zentral für die Entscheidung, ob eine Kündigung überhaupt sinnvoll ist. Gleichzeitig lässt sich so klären, ob etwaige Wohnungsbauprämien bereits gutgeschrieben wurden und welche Sperrfristen noch laufen.
Im dritten Schritt sollte geprüft werden, welche staatlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden. Wohnungsbauprämien sind in den Bescheiden des Finanzamts vermerkt; die Bausparkasse kann ebenfalls Auskunft geben. Wer VL-Beiträge über den Bausparvertrag angespart hat, muss die Sperrfrist des VL-Vertrags gesondert im Blick behalten. Liegt ein Rückforderungsrisiko vor, sollte dieser Betrag bei der Kosten-Nutzen-Abwägung der Kündigung von vornherein abgezogen werden.
Im vierten Schritt folgt das eigentliche Kündigungsschreiben. Es muss enthalten: den vollständigen Namen und die Anschrift des Sparers, die Vertragsnummer, eine eindeutige Kündigungserklärung mit gewünschtem Kündigungsdatum (oder „zum nächstmöglichen Termin"), sowie die Bankverbindung, auf die das Guthaben ausgezahlt werden soll. Das Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Eine Kopie des Schreibens sowie den Sendenachweis unbedingt aufbewahren – sie sind im Streitfall entscheidend.
AUF EINEN BLICK
- Teilentnahme: Bei manchen Anbietern möglich – Guthaben teilweise abrufen ohne Vollkündigung
- Abtretung / Übertragung: Bausparvertrag auf Eltern oder andere Person übertragen (steuerpflichtige Schenkung prüfen
- Wohnungswirtschaftliche Verwendung prüfen: Prämien behalten, Geld aber für Möbel/Renovierung nutzen – Bedingungen eng gefasst
- Ruhendstellung abwägen: Keine Einzahlungen, Zinsen laufen weiter – sinnvoll bei sehr niedrigem Zinssatz aber laufender Prämie
Alternativen zur vollständigen Kündigung des Bausparvertrags
Verträge aus der Zeit vor der Volljährigkeit: Überprüfung der Konditionen nach Erreichen der Volljährigkeit empfohlen
Wer nicht sicher ist, ob er den Vertrag endgültig aufgeben möchte, hat in vielen Fällen die Möglichkeit, die Sparraten einfach auszusetzen – also den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Der Vertrag bleibt dabei bestehen, das vorhandene Guthaben verzinst sich weiter, und die monatliche finanzielle Belastung entfällt. Diese Option ist gerade für Personen interessant, die vorübergehend wenig Spielraum haben, aber nicht dauerhaft auf den Bausparvertrag verzichten wollen. Eine Kündigung bleibt so als Option offen, ohne sofort alle Brücken abzubrechen.
Bei einigen Anbietern ist auch eine Teilentnahme des angesparten Guthabens möglich – das heißt, ein Teil des Geldes wird ausgezahlt, ohne den Vertrag vollständig aufzulösen. Das kann in einer Liquiditätskrise eine attraktive Lösung sein, setzt aber voraus, dass der Anbieter diese Option in seinen AGB vorsieht. Hier lohnt eine direkte Nachfrage bei der Bausparkasse.
Eine weitere Alternative ist die Übertragung des Bausparvertrags auf eine andere Person, etwa auf Familienangehörige. Das ist grundsätzlich möglich, muss aber sorgfältig geprüft werden: Eine Schenkung des Guthabens kann steuerliche Konsequenzen haben, und die übernehmende Person tritt vollständig in den Vertrag ein, inklusive aller Rechte und Pflichten. Schließlich sollte die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geprüft werden: Wird das Bauspar-Guthaben für eng definierte wohnungswirtschaftliche Zwecke – etwa bestimmte Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung – genutzt, können die staatlichen Prämien trotz vorzeitiger Auflösung erhalten bleiben. Die Bedingungen sind allerdings eng gefasst und müssen gegenüber der Bausparkasse nachgewiesen werden.
AUF EINEN BLICK
- Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie: Prüfen, ob das aktuelle Einkommen unterhalb der Grenze liegt (Förderung ggf. noch aktivierbar
- VL-Verträge (vermögenswirksame Leistungen): Besondere Sperrfristen und Arbeitnehmer-Sparzulage-Regeln beachten
- Vermögensanrechnung: Guthaben im Bausparvertrag zählt als Vermögen und kann den Anspruch auf staatliche Leistungen beeinflussen – Freibeträge prüfen
- Erste eigene Immobilie: Bausparvertrag als Anschubfinanzierung für Renovierung oder Nebenkosten nutzbar
Was Sparer und junge Erwachsene beachten müssen
Wohnungsbauprämie: Rückzahlung an das Finanzamt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wurde und keine wohnungswirtschaftliche Verwendung vorliegt
Viele Sparer haben ihren Bausparvertrag nicht selbst abgeschlossen, sondern ihn aus der Kindheit oder Jugend mitgebracht – die Eltern haben ihn einst als Sparinstrument für die Kinder angelegt. Mit Eintritt der Volljährigkeit geht der Vertrag auf den jungen Erwachsenen über. Genau dieser Moment ist ein guter Anlass, die Konditionen kritisch zu prüfen: Sind die Guthabenzinsen noch wettbewerbsfähig? Wie hoch waren die Abschlussgebühren, und wie viel Guthaben steht dem gegenüber? Welche Förderungen wurden in der Vergangenheit in Anspruch genommen?
Besonders relevant ist die Frage nach der Wohnungsbauprämie. Diese wird nur Personen gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Viele Sparer liegen mit ihrem Einkommen – etwa aus einem Minijob, der bis zu 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich steuerfrei bleibt – ohnehin unter diesen Grenzen. Das bedeutet: Wer die Prämie in der Vergangenheit nicht beantragt hat, kann das womöglich noch nachholen, anstatt sie bei einer Kündigung einfach zu verlieren.
Für Sparer mit VL-Verträgen gelten besondere Sperrfristen. Wer über einen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält und diese in einen Bausparvertrag fließen lässt, muss die Sperrfrist des VL-Vertrags einhalten, um die Arbeitnehmersparzulage nicht zu verlieren. Auch die steuerliche Anrechnung ist ein relevantes Thema: Das Guthaben im Bausparvertrag zählt als Vermögen und kann den Anspruch auf staatliche Leistungen beeinflussen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Wer also ohnehin nahe an der Vermögensgrenze liegt, sollte prüfen, ob eine Kündigung den Anspruch stabilisieren oder wiederherstellen kann – oder ob das frei werdende Kapital anderweitig angelegt den Freibetrag erneut überschreitet.
AUF EINEN BLICK
- Arbeitnehmersparzulage: Zuständig ist das Finanzamt; Rückforderung bei vorzeitigem Auflösen des VL-Vertrags
- Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht: Tod des Sparers, schwere Pflegebedürftigkeit, dauernde Berufsunfähigkeit
- Nachweis der wohnungswirtschaftlichen Verwendung: Muss gegenüber der Bausparkasse belegt werden
- Steuerliche Dokumentation: Jahressteuerbescheinigung der Bausparkasse nach Vertragsauflösung aufbewahren
Was mit staatlichen Förderungen nach der Kündigung passiert
Liquiditätspuffer: Erst Notgroschen aufbauen, bevor das Geld investiert wird
Die Wohnungsbauprämie ist an eine Sperrfrist gebunden, die bei neueren Verträgen in der Regel sieben Jahre beträgt. Wird der Vertrag innerhalb dieser Frist gekündigt und das Guthaben nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet, ist die Rückzahlung der erhaltenen Prämien ans Finanzamt verpflichtend. Das kann sich, gerade bei Verträgen, die über viele Jahre gelaufen sind, zu einem spürbaren Betrag summieren. Daher unbedingt vor der Kündigung klären: Welche Prämienbeträge wurden über die Jahre gutgeschrieben, und sind die Sperrfristen bereits abgelaufen?
Die Arbeitnehmersparzulage, die im Rahmen von VL-Verträgen gewährt wird, unterliegt eigenen Regeln. Auch hier ist das Finanzamt die zuständige Stelle für eine mögliche Rückforderung. Wird ein VL-Bausparvertrag vorzeitig aufgelöst, ohne dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist eine Rückzahlung der erhaltenen Zulage die Regel.
Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor: Stirbt der Sparer, liegt eine schwere Pflegebedürftigkeit vor oder tritt dauernde Berufsunfähigkeit ein, entfällt die Rückzahlungspflicht für die staatlichen Förderungen. Auch die nachgewiesene wohnungswirtschaftliche Verwendung des Guthabens kann die Förderung sichern – allerdings sind die Bedingungen, was als „wohnungswirtschaftliche Verwendung" gilt, eng definiert und müssen der Bausparkasse gegenüber durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht.
AUF EINEN BLICK
- ETF-Sparplan vs. Tagesgeld: Zeithorizont entscheidend – kurzfristig (<3 Jahre) eher Tagesgeld, langfristig ETF
- Schulden tilgen: Dispozinsen oder Studienkredit-Zinsen häufig höher als Bauspar-Guthabenzins – Tilgung rechnet sich
- Finanz-Score nutzen: Gesamtsituation analysieren, bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird
- Verweis auf den StudySmarter Finanz-Score-Rechner für eine individuelle Bestandsaufnahme
Frei werdendes Kapital sinnvoll einsetzen
Bevor das ausgezahlte Guthaben in eine neue Anlageform fließt, sollte ein Liquiditätspuffer aufgebaut werden. Als Faustregel gilt, dass zwei bis drei Monatsausgaben als Notgroschen auf einem schnell verfügbaren Konto – etwa einem Tagesgeldkonto – geparkt sein sollten. Gerade Personen, deren Einkommen schwankt oder unsicher ist, sind gut beraten, diesen Puffer zuerst zu sichern, bevor sie investieren.
Für das verbleibende Kapital ist die Frage des Zeithorizonts entscheidend. Wer das Geld voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Jahre benötigt – etwa für eine Mietkaution, einen Umzug oder die Anschaffung eines neuen Autos – ist mit einem Tagesgeldkonto oder kurzlaufenden Festgeldern besser bedient. Wer hingegen einen Anlagehorizont von fünf Jahren oder mehr hat, kann über einen breit gestreuten ETF-Sparplan nachdenken. Dabei zu beachten: Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (für Ledige) unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag.
Ein weiterer Aspekt, den viele Sparer übersehen: Bestehende Schulden tilgen kann sich mehr lohnen als investieren. Wer einen Dispokredit oder einen Ratenkredit mit vergleichsweise hohen Zinsen hat, sollte die Rendite einer Anlage immer mit den Zinskosten der Schulden vergleichen. Der Schuldzins übersteigt den erzielbaren Anlagezins häufig deutlich – in solchen Fällen ist Tilgung die sinnvollste „Anlage".
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Häufige Fragen
Ja, einen Bausparvertrag können Sie grundsätzlich jederzeit kündigen, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen. Die Kündigung wird in der Regel zum Ende der vereinbarten Kündigungsfrist wirksam, wobei Ihr Bausparguthaben samt Zinsen ausgezahlt wird.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag kündigen, müssen Sie die erhaltene Wohnungsbauprämie in der Regel zurückzahlen, sofern die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Sperrfrist beträgt in Deutschland üblicherweise mehrere Jahre, und eine vorzeitige Kündigung führt zum Verlust der staatlichen Förderung.
Die Kündigungsfrist bei einem Bausparvertrag hängt von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Ihrer Bausparkasse ab und beträgt meist zwischen drei und sechs Monaten. Sie sollten in Ihren Vertragsunterlagen nachschauen, welche Frist konkret für Ihren Vertrag gilt.
Ob sich eine Kündigung vor der Zuteilungsreife lohnt, hängt von Ihren individuellen Umständen ab, etwa von der Höhe des Guthabens und den anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen. In vielen Fällen ist es finanziell nachteilig, da Sie auf die geplanten Sparzinsen und mögliche staatliche Zulagen verzichten, aber bei dringendem Kapitalbedarf kann es dennoch sinnvoll sein.
Ja, das Guthaben aus einem Bausparvertrag zählt bei Sozialleistungen als Vermögen und wird bei der Bedarfsermittlung angerechnet. Es gibt jedoch Freibeträge, die je nach Lebenssituation variieren, sodass kleinere Guthaben unter Umständen nicht berücksichtigt werden.
Bei einer Kündigung wird der Vertrag aufgelöst und das gesamte Guthaben ausgezahlt, während bei einer beitragsfreien Stellung der Vertrag bestehen bleibt und Sie keine weiteren Beiträge mehr einzahlen. Im Fall der beitragsfreien Stellung wächst das Guthaben weiterhin durch Zinsen, und der Vertrag kann später wieder aktiviert oder zugeteilt werden.
Eine Übertragung eines Bausparvertrags auf eine andere Person ist in der Regel nicht ohne Weiteres möglich, da Bausparverträge an die Person des Bausparers gebunden sind. In Ausnahmefällen, etwa bei Erbschaft oder bei einer Vertragsübernahme durch den Ehepartner, kann eine Übertragung jedoch gestattet sein, wobei Sie die Zustimmung Ihrer Bausparkasse benötigen.
Ein Kündigungsschreiben für Ihren Bausparvertrag sollte mindestens Ihren Namen, Ihre Vertragsnummer und Ihre Bankverbindung für die Auszahlung enthalten. Zudem müssen Sie klar erklären, dass Sie den Vertrag kündigen möchten, und das Schreiben datieren und unterschreiben; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Quellen & Stand 09.07.2026
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