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FinanzenInvestierenFestgeld Zinsen Auf Steuererstattungen
FinanzbildungZinsen9 Min.

Zinsen auf Steuererstattungen So profitierst du

Zinsen auf Steuererstattungen: Wie hoch, ab wann & was Studierende beachten müssen. Jetzt Brutto-Netto-Rechner nutzen & Steuervorteil sichern.

Erstattungszinsen vomRechnerWas sind Zinsen
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Wenn das Finanzamt dir Steuern zu viel erhoben hat und dir Geld zurückzahlt, kann es verpflichtet sein, zusätzlich Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen zu zahlen.
  • Rechtsgrundlage: § 233a Abgabenordnung (AO) – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.
  • Der Zinslauf beginnt erst nach einer gesetzlich festgelegten Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums – das Finanzamt zahlt also nicht sofort Zinsen.
  • Wichtig: Zinsen auf Erstattungen und Zinsen, die du dem Finanzamt schulden würdest (Nachzahlungszinsen), laufen spiegelbildlich – gleicher Zinssatz, gleiche Karenzzeit.

Erstattungszinsen vom Finanzamt: Was steckt wirklich dahinter?

Wenn das Finanzamt dir Steuern zu viel erhoben hat und dir Geld zurückzahlt, kann es verpflichtet sein, zusätzlich Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen zu zahlen.

Wenn das Finanzamt dir Steuern zurückzahlt und dabei länger braucht als gesetzlich vorgesehen, kommt häufig noch ein Extra-Betrag obendrauf: Erstattungszinsen. Für alle, die als Freelancer, Selbstständige oder Kleinunternehmer:innen Steuern zahlen, kann das ein willkommenes Plus sein – wenn man weiß, wie das System funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze: Zinsen auf Steuererstattungen entstehen nach § 233a Abgabenordnung (AO), sobald die gesetzliche Karenzzeit abgelaufen ist und das Finanzamt deinen Bescheid noch nicht erlassen hat. Der Zinssatz ist gesetzlich geregelt und gilt spiegelbildlich für Erstattungen und Nachzahlungen. Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Kapitalerträge – du musst sie also angeben. Und: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Ledige schützt dich in vielen Fällen vor einer direkten Steuerbelastung.

AUF EINEN BLICK

  • Rechtsgrundlage: § 233a Abgabenordnung (AO) – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.
  • Der Zinslauf beginnt erst nach einer gesetzlich festgelegten Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums – das Finanzamt zahlt also nicht sofort Zinsen.
  • Wichtig: Zinsen auf Erstattungen und Zinsen, die du dem Finanzamt schulden würdest (Nachzahlungszinsen), laufen spiegelbildlich – gleicher Zinssatz, gleiche Karenzzeit.
  • Für alle, die erstmals eine Steuererklärung abgeben, ist dieses Thema besonders relevant, wenn die Bearbeitung lange dauert.

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Was sind Zinsen auf Steuererstattungen überhaupt?

Der Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung angepasst – er ist seitdem an die Zinsentwicklung gekoppelt.

Wenn das Finanzamt dir Steuern zu viel erhoben hat und dir Geld zurückzahlt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, zusätzlich sogenannte Erstattungszinsen zu zahlen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 233a Abgabenordnung (AO) – er regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gleichermaßen. Das Prinzip dahinter ist Symmetrie: Der Staat soll weder zinsfrei von zurückbehaltenen Steuergeldern profitieren noch soll der oder die Steuerpflichtige zinslos auf sein oder ihr Geld warten müssen.

Entscheidend ist dabei, dass der Zinslauf nicht sofort nach Ende des Steuerjahres beginnt. Das Gesetz sieht eine Karenzzeit vor, die nach Ablauf des Veranlagungszeitraums startet. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist und der Steuerbescheid noch immer nicht erlassen wurde, beginnen die Zinsen zu laufen. Das Finanzamt zahlt also nicht automatisch für jeden Monat Bearbeitungszeit – nur für die Zeit, die über die Karenzzeit hinausgeht.

Besonders wichtig: Das Prinzip der Verzinsung gilt spiegelbildlich. Erstattungszinsen, die das Finanzamt an dich zahlt, und Nachzahlungszinsen, die du dem Finanzamt schulden würdest, folgen exakt denselben Regeln – gleicher Zinssatz, gleiche Karenzzeit, gleiche Berechnung. Das bedeutet: Wer spät eine Steuererklärung abgibt oder einen späten Bescheid bekommt und dann noch Steuern nachzahlen muss, zahlt auf diesen Nachzahlungsbetrag ebenfalls Zinsen – in die entgegengesetzte Richtung.

Die Verzinsung betrifft übrigens nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Wer nebenberuflich selbstständig ist oder ein Kleingewerbe betreibt, kann daher auch eine Umsatzsteuererstattung verzinst bekommen, wenn die Bearbeitung länger dauert als die Karenzzeit.

AUF EINEN BLICK

  • Der aktuelle gesetzliche Zinssatz beträgt monatlich einen bestimmten Prozentsatz
  • Zum Vergleich: Tagesgeld- und Festgeldzinsen können in Phasen hoher Leitzinsen attraktiver sein als der gesetzliche Erstattungszins – ein direkter Vergleich lohnt sich.
  • Die Verzinsung gilt sowohl für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer als auch Umsatzsteuer – für Selbstständige mit Kleingewerbe relevant.
  • Kein Zinsvorteil ohne Geduld: Zinsen entstehen erst nach der Karenzzeit, kürzere Bearbeitungszeiten beim Finanzamt bedeuten oft gar keine Zinsen.

Wie viel zahlt das Finanzamt eigentlich?

§ 233a AO sieht eine Karenzzeit vor, die nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) beginnt

Der Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO wird durch § 238 AO festgelegt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer anschließenden gesetzlichen Anpassung ist der Zinssatz nicht mehr starr, sondern orientiert sich an der Zinsentwicklung – er wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Da sich Zinssätze ändern können, solltest du den jeweils aktuellen Wert direkt beim Bundeszentralamt für Steuern oder im aktuell gültigen Gesetzestext nachlesen.

Was du konkret wissen musst: Der Zinssatz gilt immer für volle Monate des Zinslaufs und wird auf den gerundeten Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag angewendet. Je länger das Finanzamt braucht, desto mehr Zinsen laufen auf – das kann sich bei größeren Erstattungsbeträgen spürbar summieren. Zum Vergleich: In Phasen hoher Leitzinsen können Tagesgeld- oder Festgeldzinsen bei bestimmten Banken attraktiver sein als der gesetzliche Erstattungszins. Es lohnt sich also, beide Seiten im Blick zu behalten.

Ein weiterer Aspekt: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge beträgt pauschal 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Das gilt auch für Erstattungszinsen vom Finanzamt – denn sie gelten als Kapitalerträge. Für viele Sparer:innen greift jedoch der Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Ledige vollständig, sodass keine Abgeltungsteuer anfällt – dazu später mehr.

AUF EINEN BLICK

  • Beispiel-Logik (ohne konkrete Daten): Steuerjahr endet → Karenzzeit läuft → danach startet der Zinslauf bis zum Erlass des Steuerbescheids.
  • Je länger das Finanzamt braucht, desto mehr Erstattungszinsen können auflaufen – aber: Anleger:innen profitieren davon nur, wenn die Bearbeitung nach der Karenzzeit endet.
  • Nachzahlungszinsen laufen genauso: Wenn du Steuern nachzahlen musst und der Bescheid spät kommt, schuldet das Finanzamt dir Zinsen – also zügig Erklärung abgeben!
  • Tipp: Steuererklärung früh einreichen – bei schneller Bearbeitung gibt es häufig keine Zinsen, was aber bei Erstattung auch kein Problem ist.

Ab wann fließen die Zinsen – und warum lohnt es sich, das zu verstehen?

Ja – Erstattungszinsen vom Finanzamt sind steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG und unterliegen der Abgeltungsteuer.

§ 233a AO sieht eine Karenzzeit vor, die nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) beginnt. Die genaue Monatszahl ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen § 233a AO – prüfe daher stets die aktuelle Fassung. Nach Ablauf dieser Karenzzeit beginnt der Zinslauf, der so lange andauert, bis der Steuerbescheid erlassen wird. Für dich als Steuerpflichtige:n bedeutet das: Erst wenn die Bearbeitung deiner Steuererklärung über diese Karenzzeit hinausgeht, entstehen überhaupt Erstattungszinsen.

Die Logik dahinter lässt sich anhand eines vereinfachten Schemas verstehen: Das Steuerjahr endet am 31. Dezember. Danach beginnt die Karenzzeit zu laufen. Wird dein Bescheid innerhalb der Karenzzeit erlassen, erhältst du keine Zinsen – egal wie lange du auf die eigentliche Erstattung gewartet hast. Erst wenn das Finanzamt nach Ablauf der Karenzzeit noch keinen Bescheid erlassen hat, startet der Zinslauf – und läuft dann bis zum Datum des Bescheids.

Je länger das Finanzamt also braucht, desto mehr Erstattungszinsen können auflaufen. Du profitierst davon aber nur dann wirklich, wenn die Bearbeitung tatsächlich nach der Karenzzeit endet. Ein früh abgegebener Steuerbescheid, der auch schnell bearbeitet wird, erzeugt also keine Zinsen – was kein Nachteil ist, denn die eigentliche Erstattung kommt dann früher und kann sofort angelegt werden.

Genauso wichtig: Nachzahlungszinsen laufen nach exakt denselben Regeln. Wenn du Steuern nachzahlen musst und der Bescheid spät kommt, laufen auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen zugunsten des Finanzamts. Das spricht dafür, Steuererklärungen zügig abzugeben – nicht nur um die Erstattung früher zu bekommen, sondern auch um das Zinsrisiko bei möglichen Nachzahlungen zu minimieren.

AUF EINEN BLICK

  • Sie werden im Steuerbescheid ausgewiesen; du musst sie in der nächsten Steuererklärung angeben, sofern der Sparerpauschbetrag überschritten wird.
  • Der Sparerpauschbetrag gilt auch hier – bei vielen Sparer:innen mit geringen anderen Kapitalerträgen greift er vollständig.
  • Gegenanläufig: Nachzahlungszinsen, die du zahlst, sind seit 2019 NICHT mehr als Sonderausgaben abziehbar – Achtung bei Rückzahlungsszenarien.
  • Immer den Steuerbescheid genau prüfen: Sind Zinsen gesondert ausgewiesen? Bei Fehlern unbedingt Einspruch prüfen.

Müssen Erstattungszinsen wirklich versteuert werden?

Angestellte:r mit Lohnsteuereinbehalt: Wer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat und spät den Bescheid bekommt, kann Erstattungszinsen erhalten.

Ja – und das ist einer der häufigsten Punkte, bei dem Anleger:innen Fehler machen. Erstattungszinsen vom Finanzamt gelten nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als steuerpflichtige Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Das Finanzamt weist die Erstattungszinsen im Steuerbescheid gesondert aus – du musst sie in deiner nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP angeben, sofern du damit deinen Sparerpauschbetrag überschreitest.

Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 für Ledige 1.000 € und für gemeinsam Veranlagte 2.000 € pro Jahr. Für viele Sparer:innen, die ohnehin kaum Kapitalerträge aus Geldanlagen erzielen, greift dieser Pauschbetrag vollständig. Das bedeutet in der Praxis: Solange deine gesamten Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden und auch Erstattungszinsen zusammen – unter 1.000 € liegen, fällt keine Abgeltungsteuer an. Du solltest aber dennoch einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank gestellt haben, damit diese nicht automatisch Quellensteuer abführt.

Ein gegenläufiger Aspekt ist wichtig für diejenigen, die Nachzahlungszinsen zahlen müssen: Diese sind seit 2019 nicht mehr als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht-Urteil, das diese Abzugsfähigkeit verneint, ist mittlerweile gefestigte Rechtspraxis. Wenn du also Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlst, mindert das deine Steuerlast nicht – ein Grund mehr, frühzeitig Steuererklärungen abzugeben und keine hohen Nachzahlungen entstehen zu lassen.

AUF EINEN BLICK

  • Erstausbildung mit Verlustfeststellung: Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten können zu Verlustvorträgen führen – späte Bescheide = mögliche Zinsen auf spätere Verrechnungen.
  • Doppelter Haushalt oder Fahrtkosten-Erstattung: Hohe absetzbare Kosten → hohe Erstattung → bei langer Bearbeitungszeit auch höhere Zinsen.
  • Kleingewerbe oder Freelance-Tätigkeit neben dem Hauptberuf: Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Erstattungen können beide verzinst werden.
  • Steuerpflichtige mit Quellensteuer-Erstattung aus dem Ausland: Komplexe Fälle dauern oft länger – Zinschance steigt.

Typische Situationen: Wann entstehen eigentlich Zinsen für dich?

Erstattungszinsen sind kein aktiv nutzbares Finanzprodukt – du 'investierst' nicht bewusst, sondern erhältst sie als Nebeneffekt verzögerter Bearbeitung.

Als Arbeitnehmer:in zahlst du während des Jahres Lohnsteuer, die dein Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abführt. Da das Lohnsteuerverfahren häufig zu hohe Beträge einbehält – vor allem wenn du nicht das ganze Jahr gearbeitet hast oder der Grundfreibetrag von 12.348 € für Ledige im Jahr 2026 nicht ausgeschöpft wird –, erhältst du durch die Steuererklärung oft eine erhebliche Erstattung. Wenn dein Bescheid erst nach der Karenzzeit kommt, fließen darauf zusätzlich Erstattungszinsen.

Eine weitere häufige Situation: die Ausbildungs- oder Qualifizierungsphase mit möglicher Verlustfeststellung. Aufwendungen für eine berufliche Ausbildung oder ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie auf eine spätere Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Das Finanzamt stellt in solchen Fällen Verluste fest, die mit späteren Einkünften verrechnet werden. Spät erlassene Bescheide in diesen Konstellationen können Erstattungszinsen auslösen, wenn sich aus der Verrechnung eine Erstattung ergibt.

Wer in der Ausbildungs- oder Anfangsphase hohe absetzbare Kosten hat – etwa für einen doppelten Haushalt (Zweitzimmer am Arbeits- oder Ausbildungsort plus Hauptwohnsitz) oder für Fahrten zur Arbeitsstätte und zur Ausbildungsstätte (Entfernungspauschale: 0,30 € je km bis 20 km, 0,38 € ab dem 21. km) –, kann bei langer Bearbeitungszeit ebenfalls von Erstattungszinsen profitieren. Die Logik: Höhere Erstattungsbeträge bedeuten bei gleichem Zinssatz und gleicher Zinslaufzeit mehr Zinsen.

Für Selbstständige mit einem Kleingewerbe oder einer Freelance-Tätigkeit gilt die Verzinsung darüber hinaus auch für Umsatzsteuererstattungen. Wer als Kleinunternehmer:in oder regelbesteuerter Gewerbetreibender Vorsteuern geltend macht und vom Finanzamt zurückerhält, kann bei langen Bearbeitungszeiten ebenfalls Erstattungszinsen nach § 233a AO erwarten. Das macht das Thema für eine wachsende Gruppe von Steuerpflichtigen besonders relevant.

AUF EINEN BLICK

  • Festgeld und Tagesgeld hingegen kannst du gezielt planen: Steuervorteil sichern, Rückerstattung anlegen – so wird aus dem Finanzamts-Geld echtes Vermögen.
  • Aktueller Vergleich: Der gesetzliche Zinssatz nach § 238 AO kann je nach Marktumfeld unter oder über typischen Festgeldzinsen liegen – regelmäßig prüfen lohnt sich.
  • Empfehlung: Nach Erhalt der Steuererstattung direkt in Festgeld oder Tagesgeld anlegen statt auf dem Girokonto liegen lassen.
  • Ratgeber-Tipp: Nutze den Brutto-Netto-Rechner, um zu ermitteln, wie viel Steuererstattung du realistisch erwarten kannst – und plane die Anlage im Voraus.

Festgeld, Tagesgeld oder Finanzamtszins – was bringt dir mehr?

Schritt 1: Steuererklärung abgeben – am besten digital via ELSTER oder Steuer-App; früh einreichen erhöht Planungssicherheit.

Erstattungszinsen sind kein Finanzprodukt, das du aktiv nutzen oder gezielt einsetzen kannst. Du erhältst sie als Nebeneffekt einer verzögerten Bearbeitung – du entscheidest weder über den Zeitpunkt noch über den Betrag. Insofern sind sie eher ein passiver Ausgleich für das Warten, kein strategisches Instrument der Vermögensbildung. Das bedeutet: Du kannst deine Steuerstrategie nicht darauf ausrichten, möglichst lange auf eine Erstattung zu warten, um mehr Zinsen zu kassieren.

Tagesgeld und Festgeld hingegen lassen sich gezielt planen. Sobald du deine Steuererstattung erhalten hast, kannst du den Betrag unmittelbar anlegen und so aktiv Rendite erzielen. Je nach Marktumfeld kann der Tagesgeldzins einer gut ausgewählten Bank attraktiver sein als der gesetzliche Erstattungszins nach § 238 AO – oder auch darunter liegen. Das hängt stark von der aktuellen Zinspolitik der Europäischen Zentralbank ab und sollte regelmäßig geprüft werden.

Die sinnvollste Strategie für Sparer:innen ist daher eine Kombination: Steuererklärung früh einreichen, damit die Erstattung schnell fließt. Den erstatteten Betrag dann sofort anlegen – Tagesgeld für flexible Beträge, Festgeld für Summen, die du für eine bestimmte Zeit nicht brauchst. So holst du das Maximum aus dem Finanzamts-Geld heraus, anstatt es zinsfrei auf dem Girokonto liegen zu lassen.

Wichtig dabei: Denk an den Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Ledige. Wenn du Erstattungszinsen vom Finanzamt und gleichzeitig Zinsen aus Tagesgeld oder Festgeld erzielst, addieren sich diese Erträge. Stelle sicher, dass dein Freistellungsauftrag bei der Bank korrekt eingetragen ist, um unnötige Quellensteuerabzüge zu vermeiden.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2: Steuerbescheid abwarten und auf Zinsen prüfen – gesondert ausgewiesene Erstattungszinsen in der nächsten Erklärung angeben.
  • Schritt 3: Erstattungsbetrag sofort anlegen – Tagesgeld für Flexibilität, Festgeld für höhere Rendite bei festem Zeithorizont.
  • Schritt 4: Sparerpauschbetrag im Blick behalten – Freistellungsauftrag bei der Bank stellen, damit keine Abgeltungsteuer direkt abgezogen wird.
  • Schritt 5: Im Folgejahr wieder Steuererklärung abgeben und Erstattungszinsen als Kapitalerträge korrekt eintragen.

So gehst du Schritt für Schritt richtig vor

Fehler 1: Erstattungszinsen nicht in der nächsten Steuererklärung angeben – führt zu Nachzahlungen und ggf. Verspätungszuschlägen.

Der erste Schritt ist simpel, aber entscheidend: Gib deine Steuererklärung ab – und zwar möglichst frühzeitig. Digital über ELSTER (das offizielle Portal der Finanzverwaltung) oder über eine der zahlreichen Steuer-Apps geht das unkompliziert. Je früher du die Erklärung einreichst, desto früher kommt der Bescheid, desto früher erhältst du deine Erstattung – und desto weniger Nachzahlungszinsrisiko hast du bei etwaigen Steuernachforderungen.

Im zweiten Schritt wartest du auf deinen Steuerbescheid und prüfst ihn sorgfältig. Achte dabei explizit auf einen gesonderten Ausweis von Erstattungszinsen – sie erscheinen getrennt vom eigentlichen Erstattungsbetrag. Notiere dir den Betrag, denn er muss in deiner nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP als Kapitalertrag angegeben werden, soweit dein Sparerpauschbetrag überschritten wird. Findest du im Bescheid etwas, das dir unklar ist, hast du eine gesetzlich festgelegte Einspruchsfrist – das genaue Datum ist im Bescheid selbst vermerkt.

Im dritten Schritt geht es um das Anlegen der Erstattung. Lass das Geld nicht auf dem Girokonto versauern – wo es in der Regel keine oder minimale Zinsen gibt. Prüfe aktuelle Tagesgeld- und Festgeldangebote. Für Beträge, die du flexibel halten möchtest, ist Tagesgeld ideal. Für Beträge, die du für sechs Monate oder ein Jahr entbehren kannst, lohnt sich oft Festgeld mit höherem Zinssatz.

Der vierte Schritt betrifft deinen Freistellungsauftrag. Stelle sicher, dass du bei jeder Bank, bei der du Kapitalerträge erzielst, einen Freistellungsauftrag gestellt hast – insgesamt bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 € für Ledige. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag ab, auch wenn deine Gesamterträge unter dem Pauschbetrag liegen. Du könntest das zwar über die Steuererklärung zurückholen – aber warum der Aufwand, wenn man es vermeiden kann?

AUF EINEN BLICK

  • Fehler 2: Einspruchsfrist verpassen – du hast nach Erhalt des Steuerbescheids eine gesetzliche Frist für einen Einspruch; diese ist im Bescheid angegeben.
  • Fehler 3: Zinsen mit der eigentlichen Erstattung verwechseln – beide sind getrennt ausgewiesen und steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
  • Fehler 4: Nachzahlungszinsen ignorieren – wer spät zahlt, schuldet dem Finanzamt Zinsen, und diese können schnell anwachsen.
  • Fehler 5: Freistellungsauftrag vergessen – ohne ihn zieht die Bank direkt Abgeltungsteuer auf Erstattungszinsen ab, auch wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Häufige Fehler – und wie du sie von Anfang an vermeidest

Einer der häufigsten Fehler ist das Nicht-Angeben von Erstattungszinsen in der nächsten Steuererklärung. Viele Sparer:innen nehmen die Erstattung als Gesamtsumme wahr und merken nicht, dass darin ein separat steuerpflichtiger Zinsanteil steckt. Das Finanzamt weist Erstattungszinsen zwar im Bescheid aus – aber wer den Bescheid nicht genau liest, übersieht das schnell. Die Folge: Nachzahlungen in der nächsten Veranlagung plus mögliche Verspätungszuschläge.

Ein weiterer klassischer Fehler ist das Verpassen der Einspruchsfrist. Nach Erhalt des Steuerbescheids hast du eine gesetzlich festgelegte Frist, um Einspruch einzulegen, falls du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist. Diese Frist ist im Bescheid selbst angegeben – sie ist nicht verlängerbar, es sei denn, du kannst glaubhaft machen, dass du den Bescheid ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig erhalten hast. Wer die Frist verstreichen lässt, dem bleibt nur noch der Klageweg – deutlich aufwendiger und kostspieliger.

Ein konzeptioneller Fehler passiert häufig beim Umgang mit dem Bescheid selbst: Erstattungszinsen und der eigentliche Erstattungsbetrag werden verwechselt oder zusammengeworfen. Beide sind steuerlich vollkommen unterschiedlich zu behandeln. Die Haupterstattung – also die zu viel gezahlte Steuer – ist keine neue Einnahme, sondern dein eigenes Geld, das zurückkommt. Die Erstattungszinsen hingegen sind ein echter Kapitalertrag und müssen entsprechend behandelt werden.

Schließlich: Nachzahlungszinsen dürfen niemals ignoriert werden. Wer einen späten Steuerbescheid bekommt und dann noch Steuern nachzahlen muss, schuldet dem Finanzamt auf diesen Betrag Zinsen ab dem Ende der Karenzzeit. Diese können sich bei hohen Nachzahlungsbeträgen und langen Bearbeitungszeiten schnell zu einer spürbaren Summe addieren. Da diese Zinsen seit 2019 nicht mehr abzugsfähig sind, ist es doppelt wichtig, sie durch frühzeitige Abgabe der Steuererklärung zu vermeiden.

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Häufige Fragen

Das Finanzamt zahlt Erstattungszinsen, wenn der Steuerbescheid erst nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit erlassen wird. Diese Karenzzeit beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit der Bekanntgabe des Bescheids.

Der Zinssatz für Steuererstattungen beträgt seit dem 1. Januar 2019 monatlich 0,15 Prozent, also 1,8 Prozent pro Jahr. Dieser Zinssatz gilt unverändert auch für die Jahre 2025 und 2026, da keine gesetzliche Anpassung beschlossen wurde.

Ja, Erstattungszinsen gelten als Kapitalerträge und müssen in Ihrer Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte angegeben werden. Sie unterliegen dem persönlichen Steuersatz, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr für alle Kapitalerträge zusammen berücksichtigt wird.

Ja, Nachzahlungszinsen an das Finanzamt können als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zinsen tatsächlich gezahlt wurden und nicht bereits im Bescheid als Teil der festgesetzten Steuer enthalten sind.

Wenn das Finanzamt Ihren Bescheid korrigiert, beispielsweise wegen eines Einspruchs oder einer geänderten Steuererklärung, werden die Zinsen neu berechnet. Die Verzinsung beginnt dann erneut mit dem ursprünglichen Karenzzeitpunkt, und es kann zu einer Anpassung der bereits festgesetzten Zinsen kommen.

Ob sich die Anlage einer Steuererstattung in Festgeld lohnt, hängt vom aktuellen Zinsniveau und Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Da Erstattungszinsen mit 1,8 Prozent pro Jahr relativ niedrig sind, kann eine Festgeldanlage mit höherem Zinssatz attraktiver sein, sofern Sie die Erstattung nicht kurzfristig benötigen.

In Ihrem Steuerbescheid finden Sie unter dem Punkt 'Festsetzung der Zinsen' einen gesonderten Betrag, der als Erstattungszinsen ausgewiesen wird. Alternativ können Sie in Ihrem Steuerkonto beim Finanzamt nachfragen oder die Bescheiderläuterungen prüfen, die eine Aufschlüsselung der Zinsberechnung enthalten.

Die Verzinsung nach den Regelungen der Abgabenordnung gilt grundsätzlich für Steuerforderungen und Steuererstattungen, nicht jedoch für Rückforderungen anderer staatlicher Leistungen oder für Kindergeld. Für diese Leistungen gelten separate gesetzliche Regelungen, die keine vergleichbare Zinszahlung vorsehen.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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