Nicht jede Umschulung wird automatisch gefördert – ob du einen Bildungsgutschein erhältst, hängt von deiner persönlichen Situation ab. Dieser Guide erklärt, welche Voraussetzungen in der Regel gelten, wann ein Rechtsanspruch besteht und worauf die Agentur für Arbeit bei der Entscheidung achtet; das Jobcenter kann erster Kontaktpunkt sein.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA-Merkblatt 6 · BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
⚡ Das Wichtigste in Kürze
- Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III ist grundsätzlich eine Ermessensleistung – das bedeutet, es besteht kein automatischer Rechtsanspruch, selbst wenn du die …
- Für eine geförderte Umschulung kommen in der Regel folgende Gruppen infrage: Personen ohne Berufsabschluss oder mit nicht mehr verwertbarem Abschluss ALG-I-Beziehende, …
- Bei der Entscheidung über deinen Antrag spielen typischerweise folgende Punkte eine Rolle: Ob die Umschulung deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verbessert Ob …
Grundprinzip: Ermessensleistung mit einer wichtigen Ausnahme
Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III ist grundsätzlich eine Ermessensleistung – das bedeutet, es besteht kein automatischer Rechtsanspruch, selbst wenn du die formalen Kriterien erfüllst. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 81 Abs. 2 SGB III besteht ein Anspruch, wenn du keinen Berufsabschluss hast und die geplante Maßnahme zu deinem ersten anerkannten Abschluss führt. In diesem Fall muss die Förderung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Nicht automatisch. Der Bildungsgutschein ist grundsätzlich eine Ermessensleistung, außer du hast keinen Berufsabschluss und die Maßnahme führt zu deinem ersten anerkannten Abschluss – dann besteht nach § 81 Abs. 2 SGB III ein Anspruch.
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Wer grundsätzlich infrage kommt
Für eine geförderte Umschulung kommen in der Regel folgende Gruppen infrage:
- Personen ohne Berufsabschluss oder mit nicht mehr verwertbarem Abschluss
- ALG-I-Beziehende, die über die Agentur für Arbeit gefördert werden
- Beziehende von Grundsicherungsgeld, deren erster Kontakt das Jobcenter sein kann und deren finanzielle Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt
- Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, die ebenfalls über den Bildungsgutschein gefördert werden können
Berufstätige, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, werden für Weiterbildung im Job in der Regel nicht über den klassischen Bildungsgutschein, sondern über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) gefördert.
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„Wird dein Antrag bewilligt, übernimmt die Förderung nach § 83 SGB III in der Regel 100 % der Lehrgangskosten, Fahrkosten bis 588 € im Monat, ggf."
Was die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter prüft
Bei der Entscheidung über deinen Antrag spielen typischerweise folgende Punkte eine Rolle:
- Ob die Umschulung deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verbessert
- Ob der angestrebte Beruf und die Maßnahme zu deinem bisherigen Werdegang passen
- Ob der gewählte Träger und die Maßnahme AZAV-zertifiziert sind
- Ob du persönlich und gesundheitlich für den Zielberuf geeignet bist
Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, lohnt sich eine gut vorbereitete Beratung, in der du deine Beweggründe klar darlegst.
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Leistungen während der Umschulung
Wird dein Antrag bewilligt, übernimmt die Förderung nach § 83 SGB III in der Regel 100 % der Lehrgangskosten, Fahrkosten bis 588 € im Monat, ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten von 160 € pro Monat je Kind. Beziehende von Grundsicherungsgeld, die eine abschlussbezogene Umschulung machen, erhalten zusätzlich das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat (§ 87a SGB III). Dein ALG-I-Anspruch läuft während der Maßnahme weiter und verbraucht sich nach § 148 SGB III vereinfacht gesagt nur anteilig.
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Wenn die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind
Wird dein Antrag abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats nach dem Bescheid schriftlich und kostenlos Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Führt das nicht zum Erfolg, bleibt der Weg zur Klage vor dem Sozialgericht. Häufig lohnt sich außerdem ein neuer, besser begründeter Antrag – zum Beispiel, wenn du zusätzliche Nachweise vorlegen kannst oder sich deine Situation verändert hat.
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Stand 07/2026: Förderumfang und Höchstbeträge nach BA-Merkblatt 6; Voraussetzungen nach § 81 SGB III. Maßgeblich sind dein Bescheid und die individuelle Beratung.