Der Weg zum Beruf Maler bzw. Malerin und Lackiererin steht nicht nur Schulabgänger:innen offen. Auch als Erwachsene:r mit Berufserfahrung in einem ganz anderen Feld kannst du über eine geförderte Umschulung einsteigen. Dieser Guide zeigt dir die klassischen und die alternativen Wege in den Beruf sowie die einzelnen Schritte, die vor dir liegen.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA-Merkblatt 6 · BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
⚡ Das Wichtigste in Kürze
- Der reguläre Weg führt über eine duale Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule, die mit der Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer endet.
- Wenn du dich für den Weg über eine Umschulung entscheidest, beginnt der Prozess meist mit einem Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
- Nach erfolgreichem Abschluss arbeitest du überwiegend auf Baustellen, in Werkstätten oder direkt bei Kund:innen vor Ort.
Die klassischen Wege in den Beruf
Der reguläre Weg führt über eine duale Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule, die mit der Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer endet. Dieser Weg eignet sich vor allem für Schulabgänger:innen, die direkt nach der Schule in das Berufsleben starten möchten. Voraussetzung ist in der Regel ein Ausbildungsplatz in einem Malerbetrieb, der dich während der gesamten Ausbildungszeit begleitet.
Für Erwachsene mit Berufserfahrung, die sich beruflich neu orientieren möchten, ist die abschlussbezogene Umschulung meist der passendere Weg. Sie führt zum gleichen anerkannten Abschluss, ist aber auf die Lernbedürfnisse und die Lebenssituation von Erwachsenen zugeschnitten und dauert in der Regel kürzer als die klassische duale Ausbildung.
Beide Wege enden mit derselben Prüfung und demselben Abschluss – der Unterschied liegt vor allem in der Zielgruppe, der Organisation und der Dauer der Ausbildung.
Ja, über eine geförderte Umschulung ist der Einstieg auch mit Berufserfahrung aus einem anderen Feld gut möglich.
Schritt für Schritt zum Berufseinstieg
Wenn du dich für den Weg über eine Umschulung entscheidest, beginnt der Prozess meist mit einem Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Dort wird gemeinsam mit dir geklärt, ob eine Umschulung zum Maler bzw. zur Malerin für deine berufliche Situation sinnvoll ist und ob die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. Anschließend suchst du dir einen passenden, AZAV-zertifizierten Bildungsträger und lässt dir bei Bewilligung einen Bildungsgutschein ausstellen.
- Beratungsgespräch bei Agentur für Arbeit oder die Agentur für Arbeit
- Klärung der Förderfähigkeit nach § 81 SGB III
- Auswahl eines passenden Bildungsträgers
- Einlösen des Bildungsgutscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist
- Theorie- und Praxisphasen bis zur Abschlussprüfung
Der Bildungsgutschein ist in der Regel etwa für den aufgedruckten Zeitraum gültig, weshalb es sich lohnt, dich zeitnah nach Bewilligung um einen Startplatz beim Bildungsträger zu bemühen. Während der Umschulung durchläufst du sowohl theoretische Lerneinheiten als auch praktische Übungsphasen, die dich Schritt für Schritt auf die Abschlussprüfung vorbereiten.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
Was dich im Beruf erwartet
Nach erfolgreichem Abschluss arbeitest du überwiegend auf Baustellen, in Werkstätten oder direkt bei Kund:innen vor Ort. Zu deinen Aufgaben gehören unter anderem Anstricharbeiten, Fassadengestaltung, Tapezierarbeiten und je nach Spezialisierung auch Lackierarbeiten an Bauteilen oder Fahrzeugen. Der Beruf verlangt körperliche Fitness, handwerkliches Geschick und ein gutes Auge für Farben und Gestaltung.
Mit wachsender Berufserfahrung eröffnen sich weitere Möglichkeiten, etwa die Spezialisierung auf bestimmte Techniken, die Übernahme von Projektverantwortung oder später die Meisterprüfung als Grundlage für die Selbstständigkeit oder eine Führungsposition im Betrieb.
Ordne deine Fördermöglichkeiten in 2 Minuten ein
Kostenlos & unverbindlich – als Vorbereitung auf die verbindliche Beratung.
Stand 07/2026: Förderumfang und Höchstbeträge nach BA-Merkblatt 6; Voraussetzungen nach § 81 SGB III. Maßgeblich sind dein Bescheid und die individuelle Beratung.