Impressum Was Studierende & junge Selbstständige wissen müssen
Impressumspflicht einfach erklärt: Wann braucht du als Student, Creator oder Freelancer ein Impressum? Inhalte, Vorlagen & häufige Fehler. Jetzt informieren.
- Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung auf Websites, Blogs, Social-Media-Profilen und Apps.
- Zweck: Nutzer:innen sollen schnell erkennen, wer hinter einem Online-Auftritt steckt – Transparenz und Verbraucherschutz.
- Rechtsgrundlage ist das Telemediengesetz (TMG) §5 sowie §55 Rundfunkstaatsvertrag (MStV) für journalistische Inhalte.
- Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit und kann abgemahnt werden.
Impressumspflicht auf einen Blick: Wer muss, wer darf – und was droht, wenn man es lässt?
Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung auf Websites, Blogs, Social-Media-Profilen und Apps.
Ein Impressum ist keine Formalität, die nur große Unternehmen betrifft. Wer als Privatperson einen Blog betreibt, auf Instagram Produkte bewirbt oder als Freelancer eine eigene Website hat, ist rechtlich oft genauso in der Pflicht wie ein etabliertes Unternehmen. Das Telemediengesetz macht keinen Unterschied zwischen Einzelperson und Konzern.
AUF EINEN BLICK
- Zweck: Nutzer:innen sollen schnell erkennen, wer hinter einem Online-Auftritt steckt – Transparenz und Verbraucherschutz.
- Rechtsgrundlage ist das Telemediengesetz (TMG) §5 sowie §55 Rundfunkstaatsvertrag (MStV) für journalistische Inhalte.
- Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit und kann abgemahnt werden.
- Für Verbraucher:innen relevant: eigene Website, Blog, Instagram-Business-Account, Nebentätigkeit als Freelancer oder Online-Shop.
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Was ist ein Impressum und wozu dient es?
Grundregel: Jeder, der eine Website oder einen Social-Media-Kanal 'geschäftsmäßig' betreibt, benötigt ein Impressum.
Das Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung, die auf Websites, Blogs, Social-Media-Profilen und Apps erscheinen muss. Der Zweck ist simpel: Nutzer:innen sollen auf einen Blick erkennen können, wer hinter einem Online-Auftritt steckt. Es geht um Transparenz und Verbraucherschutz – niemand soll im Internet anonym Inhalte verbreiten, Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, ohne identifizierbar zu sein.
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 5 des Telemediengesetzes (TMG), das seit der Reform durch den Medienstaatsvertrag (MStV) um § 18 MStV ergänzt wird – Letzterer greift vor allem bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten wie Nachrichtenblogs oder Magazinen. Wer also nicht nur einen privaten Tagebuch-Blog führt, sondern regelmäßig Artikel mit Meinungscharakter publiziert und dafür Reichweite aufbaut, sollte beide Normen im Blick behalten.
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 16 TMG mit einem Bußgeld belegt werden. Noch häufiger kommt es jedoch zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnkanzleien, die gezielt nach impressumspflichtigen Auftritten ohne korrekte Kennzeichnung suchen. Die Kosten solcher Abmahnungen können für Selbstständige oder Kleinunternehmer:innen mit begrenztem Budget schnell existenzbedrohend wirken – weshalb es sich lohnt, das Thema von Anfang an ernst zu nehmen.
Wichtig zu verstehen: Das Impressum ist kein optionales Gütesiegel, das man sich verdienen muss. Es ist eine Pflicht, die entsteht, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig davon, ob man Geld verdient, wie alt man ist oder welche Rechtsform man hat.
| Aspekt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Grundregel: Jeder | der eine Website oder einen Social-Media-Kanal 'geschäftsmäßig' betreibt, benötigt ein Impressum. |
| Geschäftsmäßig bedeutet NICHT zwingend gewerblich – auch regelmäßige, nachhaltige Nutzung ohne direkten Gewinn kann ausreichen. | , |
| Betroffen: Freelancer-Websites | Online-Shops (Etsy, eBay-Gewerblich), Blogs mit Werbung/Affiliate-Links, YouTube-Kanäle mit Monetarisierung, Instagram-Business-Profile. |
| Rein private | nicht-kommerzielle Profile (z. B. geschlossenes Facebook-Profil) sind in der Regel ausgenommen. |
| Grenzfall Hobby-Blog: Sobald Werbebanner | Affiliate-Links oder Sponsored Posts erscheinen, greift die Impressumspflicht. |
| Social-Media-Tipp: Auf Instagram | TikTok und LinkedIn sollte das Impressum direkt in der Bio oder einem verlinkten Link-in-Bio-Tool erreichbar sein. |
Impressumspflicht: Wann bist du als Selbstständiger oder gewerblich Aktiver betroffen?
Name und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname inkl. Rechtsformzusatz.
Die entscheidende Frage lautet nicht „Mache ich Gewinn?", sondern „Betreibe ich meinen Auftritt geschäftsmäßig?" Geschäftsmäßig meint dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die – auch ohne unmittelbaren Gewinn – auf eine gewisse Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht, eine wachsende Follower-Zahl aufbaut oder Produkte und Dienstleistungen präsentiert, erfüllt dieses Kriterium in der Regel.
Konkret betroffen sind unter anderem: Freelancer-Websites von Selbstständigen oder frisch gegründeten Solo-Selbstständigen, Online-Shops auf Plattformen wie Etsy oder eBay (sobald ein gewerbliches Konto genutzt wird), Blogs mit Werbebannern oder Affiliate-Links, YouTube-Kanäle mit aktivierter Monetarisierung sowie Instagram- oder TikTok-Profile, die als Business-Account geführt werden oder für die man Kooperationen mit Marken eingeht. Auch ein Podcast mit eigener Website und Sponsoring fällt in diese Kategorie.
Ausgenommen sind hingegen rein private, nicht-kommerzielle Online-Auftritte. Ein geschlossenes Facebook-Profil, das man ausschließlich für Freunde und Familie nutzt, oder ein Instagram-Account ohne jede Monetarisierungsabsicht, auf dem man Urlaubsfotos teilt, benötigt kein Impressum. Die Grauzone liegt allerdings genau dort, wo man „nur ein bisschen" anfängt: Wer irgendwann Affiliate-Links setzt, Werbung schaltet oder regelmäßig für Produkte Empfehlungen ausspricht, wechselt schnell auf die Seite der Impressumspflichtigen.
Für Verbraucher:innen mit Nebenverdienst ist die Abgrenzung besonders relevant. Wer zusätzlich zu einem Hauptjob oder einer geringfügigen Beschäftigung (die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro im Jahr) erste freiberufliche Einnahmen über eine eigene Website generiert, sollte die Impressumspflicht fest einplanen – auch wenn die Umsätze noch überschaubar sind.
AUF EINEN BLICK
- Vollständige Postanschrift (kein Postfach – eine zustellfähige Adresse ist Pflicht; Alternativen: Briefkastenservice, c/o-Adresse).
- Kontaktdaten: E-Mail-Adresse ist Pflicht; Telefonnummer oder Fax-Alternative muss 'schnelle elektronische Kommunikation' ermöglichen.
- Bei Gewerbetreibenden: Handelsregisternummer, Registergericht, ggf. USt-IdNr.
- Bei zulassungspflichtigen Berufen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt): zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsbezeichnung.
Pflichtangaben im Impressum – diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben
Deutsches Recht gilt für in Deutschland ansässige Betreiber unabhängig von der Sprache der Website.
§ 5 TMG definiert präzise, was ein rechtsgültiges Impressum enthalten muss. Bei natürlichen Personen – also Einzelpersonen ohne eingetragene Gesellschaft – sind das zunächst Name und Vorname in vollständiger Form. Ein Pseudonym oder ein Künstlername allein reicht nicht aus. Wer unter einem Pseudonym publiziert, muss dennoch den bürgerlichen Namen angeben oder zumindest sicherstellen, dass eine zuständige Behörde die Identität auf Anfrage ermitteln kann.
Besonders wichtig: Die Postanschrift muss zustellfähig sein. Ein Postfach genügt nicht. Das ist eine häufige Fehlerquelle bei Privatpersonen, die verständlicherweise ihre Privatadresse nicht im Internet veröffentlichen möchten. Die gute Nachricht: Eine c/o-Adresse bei einer anderen Person oder ein kommerzieller Briefkastenservice (wie ihn viele Anbieter für Selbstständige anbieten) ist rechtlich zulässig, solange Briefsendungen tatsächlich ankommen und weitergeleitet werden.
Bei den Kontaktdaten ist eine E-Mail-Adresse zwingend erforderlich. Eine Telefonnummer war lange umstritten; der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass keine generelle Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer besteht, solange ein Kommunikationsweg vorhanden ist, der eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht. In der Praxis empfiehlt sich die Angabe einer Telefonnummer dennoch, um Abmahnrisiken zu minimieren. Gewerbetreibende müssen zusätzlich Handelsregisternummer und Registergericht angeben; wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzt, muss auch diese nennen. Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG, die noch keine USt-IdNr. haben, müssen diese entsprechend nicht angeben – sollten das aber im Impressum kenntlich machen.
Bei bestimmten reglementierten Berufen – zum Beispiel Architekt:innen, Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen mit Zulassung – kommen weitere Pflichtangaben hinzu, etwa die zuständige Aufsichtsbehörde oder Berufsbezeichnung mit Land der Verleihung. Wer sich unsicher ist, ob solche berufsrechtlichen Zusatzpflichten gelten, sollte im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
AUF EINEN BLICK
- Eine englischsprachige Website braucht dennoch ein deutsches (oder zweisprachiges) Impressum, wenn der Betreiber in Deutschland sitzt.
- Die englische Bezeichnung lautet meist 'Legal Notice' oder 'Imprint'.
- Empfehlung: Impressum auf Deutsch als Primärversion, englische Übersetzung zusätzlich anbieten – so bist du rechtssicher und international nutzbar.
- Bei Websites mit Zielgruppe im EU-Ausland zusätzlich die länderspezifischen Anforderungen prüfen (z. B. österreichisches Mediengesetz).
Impressum auf Englisch: Was gilt für internationale Auftritte?
Schritt 1 – Prüfen, ob Impressumspflicht besteht: Ist der Auftritt geschäftsmäßig? (Monetarisierung, regelmäßige Nutzung, Dienstleistungsangebote?
Eine häufige Annahme lautet: „Meine Website ist auf Englisch, also gilt deutsches Recht nicht." Das ist falsch. Maßgeblich ist nicht die Sprache der Website, sondern der Sitz des Betreibers. Wer in Deutschland wohnt und von hier aus eine englischsprachige Website betreibt, unterliegt dem deutschen Telemediengesetz – und damit der Impressumspflicht.
Für international ausgerichtete Auftritte empfiehlt sich ein zweisprachiges Impressum: Die deutsche Version als rechtlich verbindliche Primärfassung, ergänzt durch eine englische Übersetzung für internationale Nutzer:innen. Im englischen Sprachraum wird das Impressum üblicherweise als „Legal Notice" oder „Imprint" bezeichnet – diese Begriffe können auch als Seitenbezeichnung genutzt werden, solange die deutsche Version vollständig enthalten ist.
Gerade Selbstständige und Freiberufler:innen aus kreativen oder technischen Branchen, die ihre Portfolio-Website auf Englisch anlegen, um international Kund:innen oder Geschäftspartner anzusprechen, sollten diesen Punkt nicht übersehen. Der Aufwand für ein zweisprachiges Impressum ist minimal, das Risiko einer Abmahnung ohne korrekte Kennzeichnung hingegen real. Eine kurze „Legal Notice / Impressum"-Seite mit beiden Versionen löst das Problem unkompliziert.
AUF EINEN BLICK
- Schritt 2 – Pflichtangaben zusammenstellen: Name, Adresse, E-Mail, ggf. Handelsregisternummer, USt-IdNr.
- Schritt 3 – Format wählen: Eigene Impressum-Seite auf der Website und/oder Impressum-Link in Social-Media-Bio.
- Schritt 4 – Erreichbarkeit sicherstellen: Das Impressum muss von jeder Seite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein.
- Schritt 5 – Regelmäßig aktualisieren: Adressänderungen, neue Tätigkeiten oder Rechtsformwechsel sofort einpflegen.
Impressum erstellen: Schritt für Schritt zur rechtssicheren Anbieterkennzeichnung
Fehler 1: Kein Impressum trotz Impressumspflicht – häufigste und teuerste Abmahnursache.
Der erste Schritt ist die ehrliche Prüfung: Betreibe ich meinen Online-Auftritt geschäftsmäßig? Sobald eine Monetarisierung besteht – sei es durch Werbung, Affiliate-Links, Produktverkäufe oder bezahlte Kooperationen –, ist die Antwort fast immer Ja. Gleiches gilt, wenn du regelmäßig Dienstleistungen anbietest oder einen professionellen Anschein erzeugst, etwa durch ein Portfolio mit Kontaktformular zur Auftragsanfrage.
Im zweiten Schritt sammelst du alle Pflichtangaben: vollständiger bürgerlicher Name, vollständige zustellfähige Postanschrift (oder eine c/o- bzw. Briefkastenservice-Adresse), E-Mail-Adresse und – empfohlen, aber situationsabhängig – Telefonnummer. Falls du bereits ein Gewerbe angemeldet oder eine USt-IdNr. erhalten hast, kommen diese hinzu. Falls du als Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG tätig bist, kannst du das entsprechend vermerken.
Im dritten Schritt wählst du das Format: Für eine Website erstelle eine eigene Seite mit dem Titel „Impressum" oder „Legal Notice / Impressum". Auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder LinkedIn gibt es dafür häufig eigene Felder in den Profiloptionen; alternativ wird ein Link zur Impressum-Seite in der Bio platziert. Auf YouTube kann das Impressum in die Kanalinfo integriert werden.
Der vierte und oft unterschätzte Schritt betrifft die Erreichbarkeit: Das Impressum muss von jeder Seite des Auftritts aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein klassischer Footer-Link mit der Bezeichnung „Impressum" erfüllt diese Anforderung in der Regel. Versteckte Links in der fünften Menüebene oder Impressums-Texte, die nur auf einer einzigen Unterseite erscheinen, gelten als unzureichend.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Nur Postfach-Adresse angegeben – nicht zustellfähig, daher unzulässig.
- Fehler 3: Impressum ist nicht leicht auffindbar – versteckt im Footer-Footer oder hinter mehreren Klicks.
- Fehler 4: Veraltete Kontaktdaten (alte E-Mail, alte Adresse nach Umzug).
- Fehler 5: Impressum und Datenschutzerklärung verwechselt oder zusammengelegt.
Häufige Fehler und Abmahnfallen: So schützt du dich
Wer ein Impressum braucht, ist oft auch steuerlich aktiv: Gewerbeanmeldung, Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) oder Freiberuflerstatus klären.
Der verbreitetste – und teuerste – Fehler ist das vollständige Fehlen eines Impressums trotz bestehender Impressumspflicht. Viele Verbraucher:innen starten einen Blog oder einen Instagram-Business-Account, ohne sich mit den rechtlichen Grundlagen zu befassen. Abmahnkanzleien und Mitbewerber durchsuchen das Netz systematisch nach solchen Lücken. Eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum kann Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen nach sich ziehen, deren genaue Höhe vom Einzelfall abhängt – sie kann aber schnell mehrere hundert Euro betragen.
Ein zweiter häufiger Fehler ist die Angabe eines Postfachs als Adresse. Nur eine Adresse, an die Briefe und – im Zweifel – auch Gerichtsvollzieher:innen gelangen könnten, erfüllt die gesetzliche Anforderung der Zustellfähigkeit. Wer die eigene Wohnadresse aus Datenschutzgründen nicht veröffentlichen möchte, sollte sich rechtzeitig um eine c/o-Adresse oder einen Briefkastenservice kümmern, bevor das Impressum online geht.
Fehler Nummer drei ist das schwer auffindbare Impressum. Wer den Link zwar irgendwo auf der Website versteckt, aber so, dass man ihn erst nach mehreren Klicks oder umfangreichem Scrollen findet, erfüllt die Erreichbarkeitsanforderung nicht. Standard und rechtssicher ist ein gut sichtbarer Link im Footer jeder Seite – kurz, klar, direkt.
Veraltete Kontaktdaten sind der vierte klassische Fallstrick. Wer umzieht, die E-Mail-Adresse wechselt oder eine alte Telefonnummer nicht mehr nutzt, muss das Impressum sofort aktualisieren. Es empfiehlt sich, das Impressum bei jedem Umzug, bei jeder neuen Kontaktadresse und mindestens einmal jährlich auf Aktualität zu prüfen. Diese kleine Routine spart im Zweifel viel Ärger.
AUF EINEN BLICK
- Mit einem eigenen Online-Auftritt entstehen häufig neue Einnahmequellen – Stichwort: Nebenverdienst und steuerliche Freigrenzen.
- Auch Versicherungen werden relevant: Berufshaftpflicht für Freelancer, ggf. Krankenversicherung bei zunehmendem Einkommen überprüfen.
- Der StudySmarter Finanz-Score hilft, den Überblick über deine finanzielle Gesamtsituation zu behalten.
- Nutze den Brutto-Netto-Rechner, um dein Freelancer-Einkommen realistisch zu planen und Steuern einzukalkulieren.
Impressum & Finanzen: Was du als Selbstständiger außerdem auf dem Schirm haben solltest
Wer ein Impressum benötigt, ist meistens auch steuerlich aktiv oder steht kurz davor. Die erste Frage lautet: Gilt für dich der Freiberuflerstatus – etwa als Texter:in, Programmierer:in oder Designer:in – oder musst du ein Gewerbe anmelden? Freiberufler:innen melden sich beim Finanzamt an, Gewerbetreibende zusätzlich beim Gewerbeamt. Beide Gruppen können von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren, die die Umsatzsteuer-Abführung vereinfacht – solange der Umsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Mit steigenden Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit kommt unweigerlich die Steuerfrage. Der Grundfreibetrag für Ledige liegt 2026 bei 12.348 Euro – bis zu dieser Grenze fällt keine Einkommensteuer an. Wer ergänzend Sozialleistungen bezieht, sollte außerdem prüfen, wie Nebeneinkünfte auf die Leistung angerechnet werden. Die Freibeträge für eigenes Einkommen sind begrenzt, und unerwartet hohe Einnahmen können zu Rückforderungen führen.
Auch das Thema Versicherung wird relevant, sobald man als Freelancer tätig wird. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzansprüchen, die aus der beruflichen Tätigkeit entstehen können – etwa wenn eine gelieferte Website fehlerhaft ist und dem Auftraggeber ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Ebenso sollte man die Krankenversicherungssituation im Blick behalten: Solange das Einkommen überschaubar bleibt, kann man meist in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben; bei steigenden Einnahmen ändert sich das unter Umständen. Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt bei 14,6 %, dazu kommen kassenindividuelle Zusatzbeiträge.
Wer den Überblick über seine gesamte finanzielle Situation behalten möchte – von Einnahmen aus Freelance-Projekten über Steuerfragen bis hin zur Sozialversicherung – sollte alle relevanten Zahlen regelmäßig prüfen und strukturiert angehen. Ein guter Einstiegspunkt ist das Verstehen des eigenen Nettolohns, also was nach Steuern und Abgaben wirklich übrig bleibt.
Impressum richtig umsetzen – und den finanziellen Gesamtblick nicht verlieren
Ein korrektes Impressum ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Zeichen von Professionalität und Rechtsbewusstsein. Für Verbraucher:innen und Selbstständige, die den ersten Schritt in Richtung Online-Präsenz, Freelancing oder Content-Creation wagen, ist es einer der ersten rechtlichen Schritte, die es abzuhaken gilt – und er kostet wenig Zeit, wenn man ihn von Anfang an richtig angeht. Name, zustellfähige Adresse, E-Mail: Das ist der Kern. Alles Weitere hängt vom Einzelfall ab.
Wer ein Impressum benötigt, ist in der Regel auch steuerlich und finanziell aktiv. Nebeneinkünfte, Steuerklassen, Krankenversicherungspflicht und Freibeträge sind Themen, die eng zusammenhängen. Der erste Schritt zum finanziellen Überblick: Verstehe, was von deinen Einnahmen tatsächlich bei dir ankommt.
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Häufige Fragen
Ja, auch ein privater Instagram-Account benötigt ein Impressum, sobald er geschäftsmäßig genutzt wird, etwa durch Werbung, Affiliate-Links oder den Verkauf von Produkten. Rein private Accounts ohne jegliche kommerzielle Absicht sind in der Regel nicht impressumspflichtig.
Ja, du kannst eine c/o-Adresse oder einen Briefkastenservice im Impressum angeben, solange dort für dich Briefe und Zustellungen tatsächlich entgegengenommen werden. Die Angabe muss jedoch so konkret sein, dass eine eindeutige Identifizierung und Erreichbarkeit des Anbieters gewährleistet ist.
Die Kosten für eine Abmahnung wegen fehlenden Impressums können stark variieren und hängen vom Streitwert ab, den der Abmahnende festlegt. In der Praxis können die Kosten für die Abmahnung selbst sowie die damit verbundenen Anwaltsgebühren schnell mehrere hundert Euro betragen, hinzu kommen oft Vertragsstrafen.
Das Impressum muss nicht auf einer separaten Seite stehen, es reicht, wenn es über einen klar erkennbaren und direkt erreichbaren Link im Footer der Website aufgerufen werden kann. Wichtig ist, dass das Impressum mit höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus erreichbar ist und die Pflichtangaben dort vollständig und unmittelbar auffindbar sind.
Das Impressum dient der Transparenz und nennt die rechtlichen Kontaktdaten des Anbieters, während die Datenschutzerklärung darüber informiert, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beide Dokumente sind rechtlich eigenständig und müssen getrennt voneinander vorliegen, auch wenn sie oft gemeinsam im Footer verlinkt sind.
Ja, auch als Kleinunternehmer nach §19 UStG benötigst du ein Impressum, sobald du geschäftsmäßig online auftrittst. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nur von der Umsatzsteuerpflicht, nicht aber von der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.
Du kannst einen kostenlosen Impressum-Generator als erste Orientierung nutzen, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben liegt bei dir. Da fehlerhafte Impressen abmahnfähig sind, ist es ratsam, die generierten Angaben sorgfältig zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Ja, die Impressumspflicht gilt auch für geschäftsmäßige YouTube-Kanäle und Podcasts, sofern du damit Einnahmen erzielst oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübst. Bei YouTube kannst du das Impressum in den Kanaleinstellungen hinterlegen, bei Podcasts muss es in den Shownotes oder auf der zugehörigen Website verlinkt sein.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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