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FinanzbildungBerufsunfähigkeitsversicherung9 Min.

Berufsunfähigkeitsversicherung & Steuer Beiträge absetzen und Rente versteuern

BU-Versicherung & Steuer 2026: Wann Beiträge absetzbar sind, wie die BU-Rente versteuert wird & was gilt. Einfach erklärt.

BU und SteuerRechnerSind Beiträge
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Beiträge zur BU können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden
  • Eine spätere BU-Rente kann steuerpflichtig sein – oft aber nur mit einem geringen Anteil (Ertragsanteil
  • Für Studierende ohne oder mit geringem Einkommen wirkt sich der Steuervorteil meist erst später aus
  • Beiträge zählen grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben

BU und Steuer: Das Wichtigste auf einen Blick

Beiträge zur BU können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Absicherungen für dein Arbeitseinkommen – aber wie verhält sie sich steuerlich? Drei Kernsätze helfen dir zur Orientierung.

Kurz zusammengefasst: Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden – ob sie tatsächlich Steuer sparen, hängt jedoch davon ab, ob der gemeinsame Höchstbetrag mit Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. Eine spätere BU-Rente ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, bei einer privaten Police aber meist nur mit einem geringen Ertragsanteil. Für Personen mit niedrigem oder keinem zu versteuernden Einkommen wirkt sich der Steuervorteil auf die Beiträge häufig erst in späteren Berufsjahren spürbar aus.

AUF EINEN BLICK

  • Eine spätere BU-Rente kann steuerpflichtig sein – oft aber nur mit einem geringen Anteil (Ertragsanteil
  • Für Personen ohne oder mit geringem Einkommen wirkt sich der Steuervorteil meist erst später aus

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Sind Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar?

Beiträge zählen grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben

Grundsätzlich ja – Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dieser Topf teilt sich allerdings mit anderen Versicherungsbeiträgen einen gemeinsamen gesetzlichen Höchstbetrag: Arbeitnehmer:innen können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro, Selbstständige bis zu 2.800 Euro geltend machen. Das klingt zunächst nach einem spürbaren Spielraum – in der Praxis sieht es jedoch oft anders aus.

Der entscheidende Haken: In denselben Höchstbetrag fließen auch Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ein. Wer gesetzlich versichert ist und seinen Arbeitnehmeranteil zur GKV zahlt – der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, hinzu kommen individuelle Zusatzbeiträge – hat den Höchstbetrag in den meisten Fällen bereits vollständig durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. In diesem Fall bringen die BU-Beiträge keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil, weil schlicht kein Raum mehr im Höchstbetrag verbleibt.

Für privat Krankenversicherte sieht die Situation mitunter anders aus, weil dort die Basisabsicherung ebenfalls in den Topf fließt, der Gesamtbeitrag aber stark variiert. Auch hier ist eine individuelle Prüfung notwendig. Wichtig ist grundsätzlich: Nur weil ein Beitrag in der Steuererklärung eingetragen werden kann, bedeutet das nicht automatisch, dass das Finanzamt ihn steuermindernd berücksichtigt. Das hängt immer vom Gesamtbild aller Vorsorgeaufwendungen ab.

Ein weiterer relevanter Unterschied besteht zwischen einer selbstständigen BU-Police und einer BU als Zusatzbaustein zu einer Rürup-Rente (Basisrente). Diese beiden Varianten werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt – dazu mehr im folgenden Abschnitt.

AUF EINEN BLICK

  • Sie teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag mit Kranken- und Pflegeversicherung
  • Wichtig: Ist der Höchstbetrag bereits durch die Basiskranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft, bringt die BU oft keinen zusätzlichen Steuervorteil
  • Unterschied zwischen selbstständiger BU-Police und BU als Zusatz zur Rürup-/Basisrente beachten

Selbstständige BU oder BU-Zusatz zur Rürup-Rente: Was ist der Unterschied?

Selbstständige BU: Beiträge fallen in den Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Wer eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, landet steuerlich im bereits beschriebenen Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das bedeutet: relativer Spielraum von bis zu 1.900 oder 2.800 Euro, der aber häufig schon durch Kranken- und Pflegeversicherung belegt ist. Diese Variante ist flexibel, weil die BU-Police unabhängig von einem Altersvorsorgevertrag steht. Du kannst sie anpassen, kündigen oder beitragsfrei stellen, ohne dass ein Rentenvertrag davon betroffen ist.

Anders verhält es sich bei einer BU als Zusatzbaustein zu einer Rürup-Basisrente. Hier fließen die Beiträge – unter bestimmten Bedingungen – in den Topf der Altersvorsorgeaufwendungen, der deutlich großzügiger bemessen ist. Der absetzbare Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist gesetzlich geregelt und liegt erheblich höher als bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Damit kann die steuerliche Wirkung größer sein – vor allem für Selbstständige ohne betriebliche Altersvorsorge oder gesetzliche Rentenversicherung. Entscheidend ist hierbei: Der BU-Anteil darf nicht mehr als 49 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen, damit der gesamte Vertrag als begünstigte Basisrente gilt.

Der Nachteil dieser Kombination liegt auf der Hand: Die BU ist an den Rürup-Vertrag gebunden. Rürup-Verträge können nicht vorzeitig ausgezahlt oder übertragen werden – sie sind als lebenslange Altersrente konzipiert. Wer also seine Berufsunfähigkeitsversicherung unabhängig und flexibel halten möchte, erkauft sich mit der steuerlich attraktiveren Rürup-Variante eine erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit. Für Menschen, deren Lebensplanung sich noch stark verändern kann, ist diese Bindungswirkung ein ernstes Argument gegen die Kombi-Lösung.

Steuerliche Komplexität entsteht auch dadurch, dass bei Kombi-Verträgen die Beitragsanteile für die BU und für die Altersrente im Leistungsfall unterschiedlich besteuert werden. Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte die Vertragsstruktur genau verstehen – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung.

AUF EINEN BLICK

  • BU gekoppelt an Rürup (Basisrente): Beiträge können anteilig als Altersvorsorgeaufwendungen mit höherem Rahmen absetzbar sein – an Bedingungen geknüpft
  • Kombi-Verträge sind steuerlich oft komplexer und binden die BU an die Altersvorsorge
  • Für alle, die Flexibilität schätzen, ist diese oft wichtiger als ein maximaler Steuereffekt

Wie wird eine BU-Rente im Leistungsfall versteuert?

Eine private BU-Rente wird in der Regel nur mit dem Ertragsanteil besteuert

Sobald du tatsächlich berufsunfähig wirst und die Versicherung zahlt, wird die monatliche BU-Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Doch wie hoch die Steuerlast ist, hängt entscheidend davon ab, aus welcher Art von Vertrag die Rente stammt. Bei einer privaten, selbstständigen BU-Police greift das Prinzip der Ertragsanteilsbesteuerung: Nicht die volle Rentenzahlung ist steuerpflichtig, sondern nur ein prozentualer Ertragsanteil, der sich aus der voraussichtlichen Laufzeit der Rentenzahlungen ergibt.

Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter, in dem die Rente zu fließen beginnt, und der voraussichtlichen Bezugsdauer. Je kürzer die verbleibende Rentenlaufzeit, desto geringer der Ertragsanteil – und desto weniger muss versteuert werden. In vielen Fällen liegt der tatsächlich steuerpflichtige Anteil der BU-Rente deutlich unter dem Gesamtbetrag. Ob und in welcher Höhe am Ende Steuern anfallen, hängt außerdem vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Einkünften ab. Wer im Leistungsfall keine anderen nennenswerten Einnahmen hat, bleibt möglicherweise ganz oder weitgehend unterhalb des Grundfreibetrags, der für Ledige im Jahr 2026 bei 12.348 Euro liegt.

Für BU-Renten aus einem Rürup-Vertrag gilt das nicht. Hier greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Die Rente wird wie eine gesetzliche Rente behandelt und mit einem höheren, stufenweise steigenden Prozentsatz als steuerpflichtig eingestuft. Der steuerpflichtige Anteil steigt je nach Jahr des Rentenbeginns kontinuierlich an. Das kann im Leistungsfall zu einer deutlich höheren Steuerlast führen als bei der Ertragsanteilsbesteuerung – ein weiterer Aspekt, den Kombi-Vertragsinhaber:innen im Blick behalten sollten.

Wichtig: Eine BU-Rente muss in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Vergessen oder Unterlassen dieser Angabe kann als Steuerhinterziehung gewertet werden – selbst wenn am Ende keine Steuer fällig ist. Die Versicherung ist verpflichtet, Zahlungen an das Finanzamt zu melden, sodass dort die Informationen ohnehin vorliegen.

AUF EINEN BLICK

  • Der Ertragsanteil hängt von der voraussichtlichen Laufzeit der Rentenzahlung ab
  • Bei BU aus einem Rürup-Vertrag gelten andere, meist höhere Besteuerungsregeln
  • Die tatsächliche Steuerlast hängt vom persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften ab

Was gilt speziell für Berufseinsteiger:innen und Menschen mit geringem Einkommen?

Wer wenig oder kein zu versteuerndes Einkommen hat, kann Sonderausgaben oft nicht wirksam nutzen

Wer gerade ins Berufsleben startet oder über ein geringes Einkommen verfügt, hat oft wenig oder kein zu versteuerndes Einkommen. Der Grundfreibetrag für Ledige beträgt 2026 exakt 12.348 Euro – wer darunter bleibt, zahlt ohnehin keine Einkommensteuer. Sonderausgaben können in diesem Fall steuerlich nicht wirksam genutzt werden, weil es keine Steuer gibt, die durch den Abzug gemindert werden könnte. Der unmittelbare Steuervorteil durch BU-Beiträge ist damit zunächst null.

Das bedeutet aber nicht, dass der frühe Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnlos wäre – im Gegenteil. Der entscheidende Vorteil liegt nicht im Steuerrecht, sondern im Versicherungsprinzip selbst: Wer jung und gesund abschließt, zahlt in der Regel deutlich niedrigere Beiträge und hat keine Vorerkrankungen, die zu Ausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen könnten. Dieser finanzielle Effekt überwiegt in vielen Fällen den zeitlich verschobenen Steuervorteil bei Weitem.

Sobald das Einkommen steigt – sei es durch einen Berufseinstieg, eine Gehaltserhöhung oder den Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitstelle – kann der Sonderausgabenabzug greifen, sofern der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Wer in Teilzeit oder in einem Minijob arbeitet, verdient häufig unter dem Grundfreibetrag oder knapp darüber. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Auch in solchen Fällen lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen – unter Umständen können bereits einbehaltene Lohnsteuervorauszahlungen vollständig zurückgeholt werden.

Ein häufiger Irrtum ist, Steueroptimierung als Hauptargument für den BU-Abschluss zu nutzen. Der eigentliche Zweck ist die Absicherung der Arbeitskraft – alles andere ist ein sekundärer Aspekt. Wer diesen Fokus verliert, schließt im Zweifel einen steuerlich optimierten, aber inhaltlich unzureichenden Vertrag ab.

AUF EINEN BLICK

  • Trotzdem lohnt ein früher BU-Abschluss meist wegen niedriger Einstiegsbeiträge und guter Gesundheit
  • Der Steuervorteil kann in späteren Berufsjahren mit höherem Einkommen greifen
  • Auch als Teilzeit- oder Minijobber:in kann sich eine Steuererklärung lohnen, um Vorauszahlungen zurückzuholen

BU-Beiträge korrekt in der Steuererklärung angeben

Selbstständige BU: Eintrag in der Anlage Vorsorgeaufwand als sonstige Vorsorgeaufwendungen

Für die meisten Steuerpflichtigen mit einer selbstständigen BU-Police ist der richtige Ort die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung. Dort gibt es einen eigenen Bereich für sonstige Vorsorgeaufwendungen, in dem du Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und eben auch zur Berufsunfähigkeitsversicherung eintragen kannst. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob und in welcher Höhe noch Raum im Höchstbetrag verbleibt.

Wer eine Rürup-gekoppelte BU hat, trägt die Beiträge im Bereich der Altersvorsorgeaufwendungen ein. Wichtig ist dabei, die vom Versicherer ausgestellte Beitragsbescheinigung griffbereit zu haben. Die meisten Versicherer stellen diese elektronisch zur Verfügung und übermitteln die relevanten Daten auch direkt an die Finanzbehörden. Beim elektronischen Steuerformular (ELSTER) können einige Werte daher bereits vorausgefüllt sein – es empfiehlt sich dennoch, die Angaben anhand der eigenen Bescheinigung zu überprüfen.

Im Leistungsfall – wenn du also BU-Rente erhältst – musst du diese Einnahmen in der Anlage R (für Renten aus privaten Rentenversicherungen) beziehungsweise in der Anlage R-AV/bAV (für Rürup-Renten) angeben. Der steuerpflichtige Anteil wird dort entsprechend berechnet. Solltest du im Leistungsfall erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatungsstelle weiter – besonders wenn gleichzeitig andere Einkünfte wie Krankengeld oder Kapitalerträge anfallen.

AUF EINEN BLICK

  • Rürup-gekoppelte BU: Eintrag im Bereich Altersvorsorgeaufwendungen
  • Beitragsbescheinigung des Versicherers als Nachweis bereithalten
  • Elektronische Übermittlung an das Finanzamt kann bereits vorausgefüllte Werte enthalten

Häufige Fehler und Steuerfallen rund um die BU

Annahme, jeder BU-Beitrag bringe automatisch Steuervorteile – oft ist der Höchstbetrag schon ausgeschöpft

Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass jeder BU-Beitrag automatisch Steuern spart. In der Realität ist der Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen für viele Arbeitnehmer:innen schon durch die Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Wer das nicht weiß, trägt die BU-Beiträge zwar korrekt ein – bemerkt aber nicht, dass das Finanzamt sie im Ergebnis gar nicht angerechnet hat. Ein Blick auf den Steuerbescheid, konkret auf die ausgewiesenen tatsächlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, schafft Klarheit.

Ein weiterer Fehler ist der unreflektierte Abschluss einer Rürup-BU-Kombination aus rein steuerlichen Motiven, ohne die Bindungswirkung zu verstehen. Rürup-Verträge sind lebenslang gebunden, nicht übertragbar und nicht auszahlbar. Wer den Job wechselt, auswandert oder schlicht andere finanzielle Prioritäten bekommt, steckt in einem unflexiblen Vertrag fest. Steuervorteile sollten nie der alleinige Grund für strukturell bindende Entscheidungen sein.

Im Leistungsfall begehen manche Versicherte den Fehler, die BU-Rente nicht in der Steuererklärung anzugeben – aus dem Irrglauben, sie sei komplett steuerfrei. Dem ist nicht so. Auch wenn am Ende keine Steuer fällig wird, muss die Rente deklariert werden. Versicherungen sind zur Datenweitergabe verpflichtet, sodass das Finanzamt die Zahlung kennt. Nichtangabe kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Schließlich: Wer den Abschluss einer BU ausschließlich an steuerlichen Überlegungen ausrichtet, verliert die eigentliche Substanz aus dem Blick. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen – insbesondere die Definition von Berufsunfähigkeit, der Verzicht auf abstrakte Verweisung und faire Nachversicherungsoptionen. Ein günstiger Steuervorteil nützt wenig, wenn der Vertrag im Ernstfall nicht zahlt.

AUF EINEN BLICK

  • Kombi mit Rürup ohne Kenntnis der Bindungswirkung abschließen
  • Vergessen, die BU-Rente im Leistungsfall in der Steuererklärung anzugeben
  • Steuer als Hauptargument für den Abschluss werten statt Absicherung und Bedingungen

Nettoeinkommen und BU-Bedarf: Der sinnvolle erste Schritt

Die Höhe der abzusichernden BU-Rente orientiert sich am Nettoeinkommen

Bevor steuerliche Fragen überhaupt relevant werden, solltest du wissen, wie viel du im Falle einer Berufsunfähigkeit tatsächlich absichern möchtest. Die Faustformel: Die BU-Rente sollte deinen laufenden Lebensunterhalt decken können – also grob mindestens 60 bis 80 Prozent deines Nettoeinkommens. Wer sein Nettoeinkommen kennt, hat eine realistische Basis für die Rentenhöhe im Vertrag.

Dein Brutto-Netto-Verhältnis hängt von vielen Faktoren ab: Steuerklasse, Krankenversicherung, Kinderfreibeträge oder Kindergeld (2026: 259 Euro im Monat), Rentenversicherung und etwaige Zusatzbeiträge. Ein Brutto-Netto-Rechner hilft dir, schnell einen Überblick zu bekommen, ohne stundenlang Tabellen zu wälzen. Erst wenn du weißt, was du netto hast, kannst du realistische Schlüsse über den Absicherungsbedarf ziehen.

Die steuerliche Behandlung der BU-Beiträge sollte in einem zweiten Schritt betrachtet werden – als mögliches Optimierungspotenzial, nicht als Entscheidungsgrundlage. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst optimiert und dann schaut, ob der Vertrag passt, riskiert eine Absicherungslücke. Für konkrete steuerliche Fragen, insbesondere zu Rürup-Kombinationen oder zur Besteuerung im Leistungsfall, lohnt der Gang zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung.

AUF EINEN BLICK

  • Mit dem Brutto-Netto-Rechner den finanziellen Absicherungsbedarf grob einschätzen
  • Steuerliche Behandlung erst in einem zweiten Schritt betrachten
  • Bei konkreten steuerlichen Fragen ist eine:e Steuerberater:in oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll

BU und Steuer: Absicherung vor Optimierung

Das Wichtigste in Kürze: Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden – ob sie tatsächlich wirken, hängt davon ab, ob der gemeinsame Höchstbetrag mit Kranken- und Pflegeversicherung noch Spielraum lässt. Im Leistungsfall wird eine private BU-Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert, was die Steuerlast in vielen Fällen gering hält. Für Berufseinsteiger:innen und alle, die noch am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ist der steuerliche Effekt auf die Beiträge oft erst mit steigendem Einkommen spürbar – der frühe Abschluss lohnt sich dennoch wegen niedriger Beiträge und guter Gesundheit. Steuer ist ein sekundärer Aspekt: Zuerst den Bedarf kennen, dann absichern, dann optimieren.

Willst du wissen, wie viel du netto wirklich zur Verfügung hast – und welche BU-Rente du ungefähr brauchst? Mit dem Brutto-Netto-Rechner von StudySmarter bekommst du schnell einen ersten Überblick über dein verfügbares Einkommen.

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Häufige Fragen

Ja, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie in Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Allerdings werden diese nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt, die auch für andere Versicherungen wie die Kranken- oder Pflegeversicherung gelten. In der Praxis führt das oft nur zu einer begrenzten steuerlichen Entlastung.

Ja, eine Berufsunfähigkeitsrente müssen Sie als sonstige Einkünfte versteuern. Der steuerpflichtige Anteil hängt von Ihrem Rentenbeginn ab und wird nach dem sogenannten Ertragsanteil berechnet. Je später Sie die Rente beziehen, desto höher ist in der Regel der Besteuerungsanteil.

Steuerlich lohnt sich eine BU nur bedingt, da die Beiträge meist nur begrenzt absetzbar sind und die spätere Rente voll versteuert werden muss. Der Hauptvorteil liegt im Versicherungsschutz selbst, nicht in der Steuerersparnis. Für eine reine Steueroptimierung ist die BU daher nicht das geeignete Instrument.

Bei einer selbstständigen BU zahlen Sie die Beiträge aus Ihrem versteuerten Einkommen, und die spätere Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Bei einer Rürup-BU (Basisrente) können Sie die Beiträge als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen absetzen, dafür ist die Rente später in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Die Rürup-BU ist also steuerlich aufgeschoben, aber nicht steuerfrei.

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand ein, und zwar im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Dort gibt es ein eigenes Feld für Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Die spätere BU-Rente geben Sie in der Anlage R mit dem entsprechenden Ertragsanteil an.

Nein, BU-Beiträge sind in der Regel nicht als Werbungskosten absetzbar, da sie nicht unmittelbar mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Sie fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen und unterliegen den dafür geltenden Höchstbeträgen. Nur wenn die BU als Arbeitslosen- oder Insolvenzversicherung im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit steht, könnte eine andere Einordnung möglich sein, was aber selten ist.

Für 2026 sind keine grundlegenden Änderungen bei der Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten geplant. Die bestehenden Regelungen zum Ertragsanteil und zur Abziehbarkeit der Beiträge bleiben voraussichtlich unverändert. Sie sollten jedoch die jährlichen Anpassungen in der Steuererklärung beachten, da sich Freibeträge und Höchstgrenzen geringfügig ändern können.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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