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Ortsübliche Vergleichsmiete richtig berechnen

Ortsübliche Vergleichsmiete Schritt für Schritt berechnen: Mietspiegel nutzen, Zuschläge prüfen & Überzahlung erkennen. Praxisguide.

Ortsübliche Vergleich…RechnerDefinition, Rechtsgru…
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Definition: durchschnittliche Nettokaltmiete für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde
  • Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB
  • Abgrenzung Nettokaltmiete vs. Warmmiete vs. Bruttokaltmiete
  • Warum sie für Studierende wichtig ist: Basis für Mietpreisbremse & Mieterhöhungen

Ortsübliche Vergleichsmiete: So findest du heraus, was du wirklich zahlen solltest

Definition: durchschnittliche Nettokaltmiete für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde

Du fragst dich, ob deine Miete fair ist – oder ob du monatlich zu viel überweist? Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der gesetzliche Maßstab, an dem sich Vermieter:innen bei Mieterhöhungen und Neuvermietungen messen lassen müssen. Wer sie kennt und richtig berechnet, ist im Vorteil.

Kurzantwort: Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel deiner Gemeinde. Du ordnest deine Wohnung nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ein, liest den passenden Quadratmeterpreis ab und multiplizierst ihn mit deiner Wohnfläche. Zu- und Abschläge für besondere Merkmale werden danach addiert oder subtrahiert. Ohne Mietspiegel helfen Vergleichswohnungen, Mietdatenbanken oder Sachverständige.
AspektWorauf es ankommt
Definition: durchschnittliche Nettokaltmiete für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde,
Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB,
Abgrenzung Nettokaltmiete vs. Warmmiete vs. Bruttokaltmiete,
Warum sie für Mieter:innen wichtig ist: Basis für Mietpreisbremse & Mieterhöhungen,

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Definition, Rechtsgrundlage und Bedeutung

Fünf Vergleichskriterien: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage

Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet die durchschnittliche Nettokaltmiete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird. Rechtlich verankert ist sie im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 558 BGB regelt das Recht des Vermieters auf Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und verpflichtet ihn gleichzeitig, diese durch geeignete Nachweise zu belegen. Dabei fließen nur Mieten ein, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden – ältere Bestandsmieten bleiben außen vor.

Wichtig ist die Abgrenzung der verschiedenen Mietbegriffe: Die Nettokaltmiete (auch Grundmiete genannt) ist der Betrag, den du rein für die Wohnfläche bezahlst – ohne Betriebs- und Heizkosten. Die Bruttokaltmiete enthält zusätzlich die kalten Betriebskosten wie Müllabfuhr, Straßenreinigung oder Hausmeister, aber noch keine Heizung. Die Warmmiete schließlich umfasst alle Kosten inklusive Heizung und Warmwasser. Für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Prüfung der Mietpreisbremse ist stets die Nettokaltmiete maßgeblich – achte also genau darauf, welche Zahl auf deinem Mietvertrag steht.

Gerade für Menschen, die umziehen oder sich neu auf dem Wohnungsmarkt orientieren, ist dieses Konzept von erheblicher praktischer Relevanz. Wer in eine neue Stadt zieht, eine erste eigene Wohnung mietet oder sich beruflich verändert, hat oft wenig Verhandlungsmacht und kaum Marktkenntnis. Die ortsübliche Vergleichsmiete schützt dich: Sie ist die Berechnungsgrundlage für die Mietpreisbremse, legt fest, wie stark deine Miete erhöht werden darf, und gibt dir ein belastbares Argument gegenüber Vermieter:innen. Wer sie kennt, zahlt im Zweifel weniger.

AspektWorauf es ankommt
Fünf Vergleichskriterien: ArtGröße, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage
Rolle von energetischer Ausstattung und Modernisierung,
Mikro- vs. Makrolage: WohnlageStadtteil, Verkehrsanbindung

Die fünf Vergleichskriterien und ihre Bedeutung im Alltag

Schritt 1: qualifizierten oder einfachen Mietspiegel der Gemeinde finden

Das Gesetz nennt in § 558 BGB fünf entscheidende Merkmale, nach denen Wohnungen miteinander verglichen werden: Art (z. B. Etagenwohnung, Souterrain, Dachgeschoss), Größe (Wohnfläche in Quadratmetern), Ausstattung (z. B. Einbauküche, Aufzug, Balkon), Beschaffenheit (Bauzustand, Renovierungsstatus) und Lage (Adresse, Wohnumfeld, Infrastruktur). Nur Wohnungen, die in diesen fünf Punkten vergleichbar sind, dürfen als Referenz herangezogen werden.

Ein zunehmend wichtiger Faktor ist die energetische Ausstattung und Modernisierung. Eine frisch sanierte Fassade, neue Fenster oder eine moderne Heizungsanlage können den Quadratmeterpreis im Mietspiegel nach oben verschieben, weil sie die Beschaffenheit der Wohnung verbessern. Gleichzeitig kann eine veraltete Gasheizung oder fehlende Dämmung als Abschlagsmerkmal wirken. Modernisierungskosten darf der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Miete umlegen – aber nur im gesetzlich geregelten Rahmen, der unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete gilt.

Für Mieterinnen und Mieter besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen Mikro- und Makrolage. Die Makrolage beschreibt die Stadt oder den Stadtteil als Ganzes – eine Großstadt wie München, Heidelberg oder Münster hat strukturell höhere Mieten als eine Kleinstadt ohne vergleichbare Infrastruktur. Die Mikrolage hingegen meint das direkte Umfeld: Lärm, Grünflächen, Einkaufsmöglichkeiten, ÖPNV-Anbindung und natürlich die Entfernung zum Arbeitsplatz oder zu zentralen Einrichtungen. Eine Wohnung im begehrten Viertel direkt an der Tram liegt im Mietspiegel oft in einer höheren Lageklasse als eine ähnlich große Wohnung am Stadtrand – selbst wenn die absolute Entfernung zum Zentrum kaum größer ist.

AUF EINEN BLICK

  • Schritt 2: Wohnung in Baujahr-, Größen- und Lageklasse einordnen
  • Schritt 3: Basiswert (€/m²) ablesen und mit Wohnfläche multiplizieren
  • Schritt 4: Zu- und Abschläge für Ausstattungsmerkmale anwenden
  • Schritt 5: Spanne (Mittel-, Ober-, Untergrenze) interpretieren

Vom Mietspiegel zur konkreten Vergleichszahl in vier Schritten

Vorgehen in Gemeinden ohne Mietspiegel

Schritt 1: Den richtigen Mietspiegel finden. Viele Städte veröffentlichen einen qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt und von Gemeinde sowie Mieter- und Vermieterverbänden anerkannt wurde. Er hat besondere Beweiskraft vor Gericht. Daneben gibt es einfache Mietspiegel, die rechtlich weniger Gewicht haben, aber ebenfalls als Nachweis taugen. Den Mietspiegel deiner Stadt findest du auf der Website deiner Gemeindeverwaltung, oft unter „Wohnen" oder „Stadtentwicklung". Einige Städte stellen ihn kostenlos als PDF bereit, andere als interaktive Online-Abfrage.

Schritt 2: Wohnung richtig einordnen. Öffne den Mietspiegel und suche die Tabelle oder Matrix, die zu deiner Wohnung passt. Die meisten Mietspiegel sind nach Baujahresklassen (z. B. vor 1949, 1949–1971, 1972–1990, nach 1990) und Wohnflächengruppen (z. B. unter 40 m², 40–60 m², 60–80 m²) gegliedert. Zusätzlich gibt es oft Lageklassen (einfach, mittel, gut). Ordne deine Wohnung so ehrlich wie möglich ein – Unter- oder Übertreibung nützt dir langfristig nichts.

Schritt 3: Basiswert ablesen und hochrechnen. In der entsprechenden Tabellenzeile findest du einen Quadratmeterpreis (€/m²) als Mittelwert sowie meist eine Spanne zwischen unterem und oberem Quartil. Multipliziere den für dich relevanten Wert mit der tatsächlichen Wohnfläche deiner Wohnung. Das Ergebnis ist deine Basis-Vergleichsmiete – also der Betrag, den eine vergleichbare Wohnung ohne Besonderheiten durchschnittlich kosten würde.

Schritt 4: Zu- und Abschläge anwenden. Fast alle modernen Mietspiegel enthalten eine Merkmalsmatrix oder Punktesystem, mit dem du Ausstattungsmerkmale bewertest. Ein Aufzug, eine hochwertige Einbauküche, ein Balkon oder ein Pkw-Stellplatz können Zuschläge ergeben; fehlende Sammelheizung, ein veraltetes Bad oder ein besonders lautes Umfeld rechtfertigen Abschläge. Addiere oder subtrahiere die Cent-Beträge pro Quadratmeter und multipliziere das Ergebnis erneut mit deiner Wohnfläche. So erhältst du die individuelle ortsübliche Vergleichsmiete für deine konkrete Wohnung.

AspektWorauf es ankommt
Vorgehen in Gemeinden ohne Mietspiegel,
Mietdatenbanken und Sachverständigengutachten als Beleg,
Kosten und Aufwand realistisch einschätzen,

Was tun, wenn es keinen Mietspiegel gibt?

Beispielhafte Struktur der Berechnung ohne erfundene Beträge

Nicht jede Gemeinde hat einen aktuellen Mietspiegel. In kleineren Städten und Landgemeinden fehlt er häufig ganz. In diesen Fällen erlaubt das Gesetz drei Alternativen als Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete: erstens die Benennung von mindestens drei konkreten Vergleichswohnungen, zweitens die Vorlage einer Auskunft aus einer Mietdatenbank und drittens ein Sachverständigengutachten. Vermieter:innen müssen mindestens einen dieser Wege beschreiten, wenn sie eine Mieterhöhung geltend machen wollen – und auch du als Mieter:in kannst diese Instrumente nutzen, um deine eigene Miete zu überprüfen.

Mietdatenbanken werden in einigen Regionen von Mieter- oder Vermieterverbänden geführt und enthalten reale Mietpreise aus abgeschlossenen Mietverträgen. Ihre Zugänglichkeit und Qualität variiert stark. Ein Sachverständigengutachten ist rechtlich am belastbarsten, aber auch das aufwendigste und kostspieligste Instrument – die Kosten für ein Wohnwertgutachten können sich je nach Aufwand und Region auf mehrere Hundert Euro belaufen und solltest du nur in Betracht ziehen, wenn der finanzielle Streitwert dies rechtfertigt. Für Verbraucher:innen mit einem begrenzten Budget empfiehlt es sich, zunächst die Beratungsangebote lokaler Mietervereine zu nutzen, die oft günstig oder kostenlos zugänglich sind.

Vergleichswohnungen müssen wirklich vergleichbar sein: gleiche Gemeinde oder zumindest gleicher Ort, ähnliche Größe, Baujahr, Ausstattung und Lage. Die Angabe von drei Wohnungen ist das gesetzliche Minimum für Vermieter:innen bei Mieterhöhungen. Als Mieter:in kannst du diese Angaben prüfen und bei offensichtlichen Ungleichheiten widersprechen. Auch Online-Portale können als erste Orientierung dienen, sind aber kein rechtssicherer Ersatz für anerkannte Nachweismethoden, da inserierte Angebotsmieten oft über den tatsächlich erzielten Vertragsmieten liegen.

AUF EINEN BLICK

  • Umgang mit Teilflächen und Gemeinschaftsräumen in Wohngemeinschaften
  • Möblierungszuschlag verstehen und prüfen
  • Ergebnis mit tatsächlicher Miete abgleichen

Wie du die Vergleichsmiete auf ein WG-Zimmer oder Apartment anwendest

Grundprinzip der zulässigen Höchstmiete bei Neuvermietung

Die Berechnung für ein einzelnes WG-Zimmer ist etwas komplizierter als für eine eigenständige Wohnung, weil du sowohl die Privatfläche (dein Zimmer) als auch den Anteil an Gemeinschaftsflächen berücksichtigen musst. Als Faustregel gilt: Die Wohnfläche deines Zimmers plus dein anteiliger Bruchteil der gemeinsam genutzten Räume (Küche, Bad, Flur) ergibt zusammen deine anrechenbare Fläche. Wohnflächenverordnung und Mietrecht geben dabei vor, wie Gemeinschaftsräume anteilig aufzuteilen sind – bei gleichmäßiger Nutzung durch alle WG-Bewohner:innen teilst du einfach durch die Anzahl der Personen.

Hast du deine anrechenbare Fläche ermittelt, gehst du den Mietspiegel-Weg wie oben beschrieben: Baujahr, Größenklasse und Lage einordnen, Quadratmeterpreis ablesen, mit der Fläche multiplizieren, Zu- und Abschläge anwenden. Das Ergebnis ist die ortsübliche Nettokaltmiete für deinen Wohnanteil. Vergleiche diesen Wert mit der Nettokaltmiete, die du tatsächlich zahlst – also dem Betrag aus deinem Mietvertrag oder der WG-internen Abrechnung, ohne Nebenkosten.

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Möblierungszuschlag. Vermieter:innen, die ein Zimmer oder Apartment möbliert vermieten, können grundsätzlich einen Aufschlag verlangen, der die Nutzung der Möbel abgilt. Dieser Zuschlag ist im Mietrecht nicht starr festgelegt; er soll aber tatsächlich den Wert und die Abnutzung der Einrichtung widerspiegeln. Ein überhöhter Möblierungszuschlag kann ein Hinweis darauf sein, dass der Vermieter versucht, die Mietpreisbremse zu umgehen – prüfe daher den Gesamtbetrag immer kritisch im Verhältnis zur möblierten Ausstattung. Ist die Miete inklusive Zuschlag deutlich höher als die ortsübliche Vergleichsmiete, lohnt eine Beratung beim Mieterverein.

AUF EINEN BLICK

  • Geltung nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
  • Ausnahmen: Neubau, umfassende Modernisierung, Vormiete
  • Auskunftsanspruch und Rüge gegenüber Vermieter:in

So schützt die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen

Formale Rüge und Rückforderung überzahlter Miete

Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begrenzt die zulässige Anfangsmiete bei neuen Mietverträgen: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die vereinbarte Nettokaltmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten, legen die Bundesländer durch Verordnung fest – die Liste umfasst vor allem Großstädte und beliebte Universitätsstädte. Ob deine Stadt darunter fällt, kannst du bei deiner Landesregierung oder beim lokalen Mieterverein erfragen.

Wichtig zu wissen: Die Mietpreisbremse gilt nicht ausnahmslos. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, Wohnungen nach umfassender Modernisierung sowie Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits oberhalb der Grenze lag (sogenannte Vormieten-Ausnahme). Gerade bei kleinen Wohnungen und möblierten Zimmern in beliebten Universitätsstädten wird die Vormieten-Ausnahme häufig als Argument eingesetzt – prüfe deshalb immer, ob diese Ausnahme tatsächlich greift und lass dich im Zweifelsfall beraten.

Du hast als Mieter:in einen gesetzlichen Auskunftsanspruch: Du kannst deinen Vermieter schriftlich auffordern, die Höhe der Vormiete oder den Grund für eine geltend gemachte Ausnahme mitzuteilen. Diese Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden. Erst nach einer formellen Rüge – also einem schriftlichen Widerspruch, in dem du darlegst, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt – entsteht der Rückforderungsanspruch für zukünftige überhöhte Mietzahlungen. Die Rüge ist also der erste und wichtigste Schritt, wenn du zu viel zahlst.

AUF EINEN BLICK

  • Mieterschutzbund, Mietervereine und Beratungsstellen
  • Mieterhöhung prüfen: Kappungsgrenze und Zustimmungspflicht

Rüge, Rückforderung und Schutz bei Mieterhöhungen

Miete im monatlichen Budget realistisch einplanen

Seit der Reform des Mietrechts durch das Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 kannst du überzahlte Miete auch rückwirkend zurückfordern – und zwar ab dem Zeitpunkt deiner Rüge sowie für Zahlungen bis zu 30 Monate vor Klageerhebung, sofern du die Rüge bereits erhoben hattest. Das bedeutet: Je früher du die Rüge formulierst, desto mehr überzahlte Beträge kannst du zurückbekommen. Die Rüge muss keine besondere Form haben, sollte aber schriftlich (idealerweise per Einschreiben) erfolgen und klar benennen, dass du die Miete für zu hoch hältst und die Mietpreisbremse als verletzt siehst.

Neben der Mietpreisbremse gibt es weitere Schutzmechanismen: Bei einer laufenden Mieterhöhung (nicht bei Neuvermietung) greift die Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent steigen – in vielen angespannten Wohnungsmärkten sogar nur um 15 Prozent. Außerdem braucht jede Mieterhöhung deine schriftliche Zustimmung; gibst du sie nicht, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Du hast ab Zugang des Erhöhungsverlangens zwei volle Monate Zeit, um zu prüfen und zu reagieren – nutze diese Frist und hol dir Rat.

Mietervereine und der Deutschen Mieterbund bieten Mitgliedern rechtssichere Beratung und können im Streitfall auch außergerichtlich vermitteln. Viele Städte haben darüber hinaus kostenlose Mieterberatungsstellen, die für alle mit kleinem Budget eine niedrigschwellige erste Anlaufstelle sind. Auch Verbraucherzentralen und kommunale Wohnungsämter halten Informationen und Kontakte bereit.

AUF EINEN BLICK

  • Netto-Einkommen und Mietbelastung mit Rechner abgleichen
  • Absicherung Hausrat & Haftpflicht sinnvoll einordnen

Mietbelastung realistisch planen und Spielräume kennen

Wohnen ist für die meisten Menschen der größte Einzelposten im Monatsbudget. Als Faustregel gilt, dass die Warmmiete nicht mehr als ein Drittel des verfügbaren Nettoeinkommens betragen sollte – auch wenn diese Grenze in teuren Städten oft schwer einzuhalten ist. Wer seinen monatlichen Nettobetrag kennt, kann die Mietbelastungsquote schnell ausrechnen und sieht auf einen Blick, wie viel finanziellen Spielraum er noch hat. Gerade Nebenverdienste bis zur Minijob-Grenze von monatlich 603 Euro (Stand 2026) sind steuer- und sozialabgabenfrei und damit eine beliebte Ergänzung zum regulären Einkommen.

Wer trotz Sparmaßnahmen nicht zurechtkommt, sollte Wohngeld prüfen. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der einkommensabhängig gewährt wird und auch Verbraucher:innen erhalten können – allerdings nur, wenn sie keinen Anspruch auf andere Wohnkostenübernahmen haben oder von diesen ausgeschlossen sind. Eine Antragstellung lohnt sich immer dann, wenn die Mietbelastung hoch und das Einkommen gering ist; zuständig ist das Wohngeldbüro deiner Stadt oder Gemeinde.

Neben der Miete solltest du zwei Versicherungen nicht vergessen, die eng mit dem Wohnen zusammenhängen: eine Hausratversicherung schützt dein Inventar (Laptop, Fahrrad, Möbel) bei Einbruch, Feuer oder Wasserschaden; eine private Haftpflichtversicherung schützt dich, wenn du versehentlich anderen Schaden zufügst – etwa den Bodenbelag der Mietwohnung beschädigst. Beide Policen sind in der Regel günstig erhältlich und lassen sich gut in ein enges Budget integrieren. Vergleiche Angebote und prüfe, ob du noch über deine Familie mitversichert bist – das gilt für die Haftpflicht oft bis zu einem bestimmten Alter.

Um zu verstehen, wie viel von deinem Gehalt oder Lohn wirklich netto übrig bleibt, lohnt ein Blick auf einen Brutto-Netto-Rechner. So siehst du sofort, welche Steuern und Sozialabgaben anfallen, und kannst dein Wohnbudget auf einer soliden Basis planen.

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Häufige Fragen

Die ortsübliche Vergleichsmiete berechnest du, indem du die Mieten vergleichbarer Wohnungen in deiner Gemeinde heranziehst, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden. Dazu zählen Wohnungen mit gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Ein qualifizierter Mietspiegel oder eine Mietdatenbank kann dir dabei als Orientierung dienen.

Den Mietspiegel deiner Stadt findest du in der Regel auf der offiziellen Website deiner Gemeinde oder Stadtverwaltung, oft unter dem Bereich Wohnen oder Bauen. Zusätzlich kannst du ihn im Bürgeramt oder bei der zuständigen Wohnungsbehörde einsehen oder als Broschüre anfordern.

Zur Nettokaltmiete zählt ausschließlich die Grundmiete für die Überlassung der Wohnung, ohne jegliche Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeisterdienste. Auch Betriebskosten, die du zusätzlich zahlst, sind nicht enthalten. Die Nettokaltmiete ist die Basis für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete und für Mieterhöhungen.

Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für WG-Zimmer, sofern es sich um ein selbstständiges Mietverhältnis handelt und das Zimmer nicht vom Vermieter selbst bewohnt wird. Bei einer Zweck-WG, in der der Vermieter mitwohnt, gelten Sonderregeln, und die Bremse findet oft keine Anwendung. Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Mietvertrag für die gesamte Wohnung besteht oder ein separater Vertrag für das einzelne Zimmer.

Wenn deine Miete mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kannst du die Miete auf das zulässige Maß zurückverlangen, sofern die Mietpreisbremse in deiner Gemeinde gilt. Dazu solltest du deinen Vermieter schriftlich auffordern, die Miete zu senken, und dich bei Bedarf an den Mieterverein oder eine Rechtsberatung wenden. Die Rüge muss innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn erfolgen, um rückwirkende Ansprüche geltend zu machen.

Die Miete darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sogar nur um 15 Prozent. Eine Erhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung möglich und muss dir schriftlich mit Begründung zugehen. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.

Bei möblierten Wohnungen wird die ortsübliche Vergleichsmiete oft anhand der Miete für unmöblierte Wohnungen berechnet, wobei ein Zuschlag für die Möblierung üblich ist. Dieser Zuschlag ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Ausstattung und Wert der Möbel variieren. In der Praxis orientieren sich Gerichte an der sogenannten Möblierungsquote, die einen angemessenen Anteil der Gesamtmiete ausmacht.

Ein Sachverständigengutachten kann sich lohnen, wenn kein Mietspiegel existiert oder dieser veraltet ist, da es eine fundierte und gerichtsfeste Einschätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete liefert. Die Kosten dafür trägst du zunächst selbst, können aber im Falle eines Rechtsstreits als Teil der Prozesskosten erstattet werden. Ein Gutachten ist besonders dann sinnvoll, wenn du eine Mieterhöhung anfechten oder eine überhöhte Miete zurückfordern möchtest.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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