Eine Umschulung kann dir den Weg zu einem völlig neuen Beruf ebnen – gefördert über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Der Antragsweg wirkt auf den ersten Blick bürokratisch, lässt sich aber gut planen, wenn du weißt, welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen. Dieser Guide führt dich durch den kompletten Ablauf, von der Beratung bis zum fertigen Bildungsgutschein.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
Primärquellen zu diesem Abschnitt: BA-Merkblatt 6 · BA: Bildungsgutschein · § 81 SGB III · Rechtsstand 07/2026.
⚡ Das Wichtigste in Kürze
- Die Zuständigkeit richtet sich danach, welche Leistung du aktuell beziehst.
- Der Weg zur geförderten Umschulung folgt in der Regel diesem Ablauf: 1.
- Für den Beratungstermin und den Antrag lohnt es sich, folgende Unterlagen bereitzuhalten: Lebenslauf und Zeugnisse bisheriger Ausbildungen oder Tätigkeiten Nachweise …
Wer ist für deine Umschulung zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich danach, welche Leistung du aktuell beziehst. Wenn du ALG I beziehst, ist die Agentur für Arbeit dein Ansprechpartner. Beziehst du Grundsicherungsgeld, wendest du dich an das Jobcenter. In beiden Fällen läuft der Antrag über eine persönliche Beratung, in der geprüft wird, ob eine abschlussbezogene Umschulung sinnvoll und förderfähig ist.
- ALG-I-Beziehende: Agentur für Arbeit
- Beziehende von Grundsicherungsgeld: Jobcenter
- Berufsberatung ist in der Regel der erste Kontaktpunkt
Nein, auch Berufstätige können eine geförderte Weiterbildung erhalten, meist über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) statt über den klassischen Bildungsgutschein.
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Schritt für Schritt zur Umschulung
Der Weg zur geförderten Umschulung folgt in der Regel diesem Ablauf:
- 1. Beratungstermin vereinbaren – bei der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter, um deine berufliche Situation und mögliche Umschulungswege zu besprechen.
- 2. Eignung klären – gemeinsam wird geprüft, ob eine Umschulung fachlich und persönlich passt und welcher Beruf infrage kommt.
- 3. Bildungsgutschein beantragen – nach § 81 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über die Förderung; das Jobcenter kann erster Kontaktpunkt sein. Ohne Berufsabschluss besteht nach § 81 Abs. 2 SGB III ein Anspruch, wenn die Maßnahme zu deinem ersten anerkannten Abschluss führt.
- 4. Träger und Maßnahme auswählen – der Bildungsgutschein ist nur bei AZAV-zugelassenen Trägern einlösbar und gilt für den aufgedruckten Gültigkeitszeitraum.
- 5. Anmeldung beim Träger – du reichst den Gutschein direkt beim gewählten Bildungsträger ein.
- 6. Start der Umschulung – die Maßnahme beginnt, deine Leistungen laufen entsprechend weiter.
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„Du kannst innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich und kostenlos Widerspruch einlegen (§ 84 SGG)."
Welche Unterlagen du vorbereiten solltest
Für den Beratungstermin und den Antrag lohnt es sich, folgende Unterlagen bereitzuhalten:
- Lebenslauf und Zeugnisse bisheriger Ausbildungen oder Tätigkeiten
- Nachweise über bisherige Berufserfahrung
- Ggf. Nachweise zu gesundheitlichen Einschränkungen, falls relevant für die Berufswahl
- Informationen zum gewünschten Bildungsträger und zur Maßnahme, falls bereits bekannt
Je konkreter du deinen Wunschberuf und passende Maßnahmen bereits benennen kannst, desto zielgerichteter verläuft die Beratung.
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Was die Förderung übernimmt
Wird dein Bildungsgutschein bewilligt, deckt die Übernahme nach § 83 SGB III in der Regel:
- 100 % der Lehrgangskosten
- Fahrkosten bis 588 € pro Monat
- ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kinderbetreuungskosten von 160 € pro Monat je Kind
- Prüfungsgebühren und Lernmittel für die Maßnahme
Während einer geförderten Umschulung läuft dein ALG-I-Anspruch weiter, wobei sich dieser nach § 148 SGB III vereinfacht gesagt nur anteilig verbraucht. Beziehst du Grundsicherungsgeld und machst eine abschlussbezogene Umschulung, kannst du zusätzlich das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat nach § 87a SGB III erhalten. Für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen sind derzeit außerdem Prämien von 1.000 € bzw. 1.500 € vorgesehen.
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Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist nicht das Ende des Wegs. Du kannst innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich und kostenlos Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht dir der Weg zur Klage vor dem Sozialgericht offen. Alternativ oder parallel ist auch ein neuer, besser begründeter Antrag möglich – etwa wenn sich deine Situation ändert oder wieder Fördermittel zur Verfügung stehen.
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Stand 07/2026: Förderumfang und Höchstbeträge nach BA-Merkblatt 6; Voraussetzungen nach § 81 SGB III. Maßgeblich sind dein Bescheid und die individuelle Beratung.