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FinanzbildungErben8 Min.

Erben, Schenken & Testament Was junge Erwachsene jetzt wissen müssen

Erben, Schenken & Testament einfach erklärt: Freibeträge, gesetzliche Erbfolge, Schenkung & Patientenverfügung – mit Rechner-Tool.

Erben, SchenkenRechnerErbschaft und
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Viele Studierende erben unerwartet – sei es ein Sparkonto, eine Immobilie oder Schulden aus dem Nachlass der Eltern oder Großeltern.
  • Schenkungen zu Lebzeiten (z. B. Geld für die erste eigene Wohnung, Auto, Studiengebühren) haben steuerliche Konsequenzen, die es zu kennen gilt.
  • Frühzeitiges Wissen schützt vor kostspieligen Fehlern: Wer eine Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt, haftet unter Umständen für Schulden des Verstorbenen.
  • Auch wer noch kein Vermögen hat, sollte eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung besitzen – nicht nur ein Testament.

Erben, Schenken und Testament – drei Themen, die dich früher betreffen als du denkst

Viele Menschen erben unerwartet – sei es ein Sparkonto, eine Immobilie oder Schulden aus dem Nachlass von Eltern oder Großeltern.

Ob unerwartete Erbschaft, Geldgeschenk der Eltern für die erste eigene Wohnung oder die Frage, wer im Notfall Entscheidungen für dich trifft: Erben, Schenken und Testament sind keine Themen nur für Rentner. Als junger Erwachsener kannst du mit dem richtigen Wissen erhebliche finanzielle und rechtliche Fehler vermeiden – und im Ernstfall schnell und sicher handeln.

Das Wichtigste auf einen Blick: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB – unverheiratete Partner gehen leer aus. Erbschafts- und Schenkungsteuer gelten gleiche Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut nutzbar sind. Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft beträgt nur sechs Wochen. Und wer volljährig ist, braucht eine Vorsorgevollmacht – sonst können Angehörige im Notfall nicht mehr helfen.

AUF EINEN BLICK

  • Schenkungen zu Lebzeiten (z. B. Geld für die erste eigene Wohnung, ein Auto oder eine größere Anschaffung) haben steuerliche Konsequenzen, die es zu kennen gilt.
  • Frühzeitiges Wissen schützt vor kostspieligen Fehlern: Wer eine Erbschaft nicht fristgerecht ausschlägt, haftet unter Umständen für Schulden des Verstorbenen.
  • Auch wer noch kein Vermögen hat, sollte eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung besitzen – nicht nur ein Testament.

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Erbschaft und Schenkung: Kein Luxusproblem, sondern Alltag für junge Erwachsene

Das BGB regelt in §§ 1924 ff., wer erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert – Verwandte werden in Ordnungen eingeteilt.

Viele junge Erwachsene sind überzeugt, das Thema Erben und Schenken gehe sie noch nichts an – schließlich hat man kaum Vermögen aufgebaut und denkt selten an den eigenen Tod oder den der Großeltern. Doch die Realität sieht anders aus: Ein Sparkonto der Oma, ein altes Auto des Opas oder gar eine Immobilie können plötzlich zum Erbfall werden. Und wer nicht rechtzeitig reagiert, riskiert, auch für Schulden im Nachlass persönlich zu haften. Das Erbrecht kennt keine Altersgrenze – wer erbberechtigt ist, ist es unabhängig davon, ob man gerade in der Ausbildung steckt oder mitten im Berufsleben steht.

Schenkungen zu Lebzeiten sind ebenfalls verbreiteter als man denkt. Eltern oder Großeltern, die Geld für die erste eigene Wohnung, für ein Auto oder für eine Weiterbildung überweisen, vollziehen rechtlich eine Schenkung – mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für beide Seiten. Wer die persönlichen Freibeträge kennt, kann solche Zuwendungen steuerfrei empfangen. Wer sie nicht kennt, kann im schlimmsten Fall eine Steuererklärung versäumen und ein Bußgeld riskieren.

Besonders unterschätzt wird der Bereich Vorsorge: Mit dem 18. Geburtstag enden automatisch die gesetzlichen Vertretungsrechte der Eltern. Das bedeutet: Liegt ein junger Mensch nach einem Unfall im Krankenhaus und ist nicht mehr ansprechbar, dürfen Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine Entscheidungen treffen – weder gegenüber dem Arzt noch gegenüber der Bank. Dieses Dokument kostet wenig Zeit und kann im Ernstfall alles entscheiden. Ebenso sinnvoll ist eine Patientenverfügung, die festlegt, welche medizinischen Maßnahmen man wünscht oder ablehnt.

Frühzeitiges Wissen schützt also vor kostspieligen, manchmal irreversiblen Fehlern. Wer eine Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt, nimmt sie automatisch an – inklusive aller Schulden. Wer keine Vollmacht hat, zwingt die Familie in ein aufwändiges gerichtliches Betreuungsverfahren. Und wer kein Testament hinterlässt, überlässt es dem Staat, zu regeln, wer bekommt, was einem am Herzen liegt.

AUF EINEN BLICK

  • Erben erster Ordnung: Kinder (und deren Abkömmlinge); Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister; erst danach kommen Großeltern etc.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben neben Verwandten – die genaue Quote hängt vom Güterstand ab.
  • Unverheiratete Partner, Mitbewohner oder enge Freunde erben nach gesetzlicher Erbfolge gar nichts – hier ist ein Testament unerlässlich.
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland sollten beachten: EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt grenzüberschreitende Erbfälle.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert?

Erbschaften und Schenkungen werden in Deutschland grundsätzlich gleich besteuert (§§ 1–35 ErbStG).

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in den §§ 1924 ff. fest, wer im Todesfall erbt, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden ist. Die Verwandten werden dabei in sogenannte Erbordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Solange ein Kind lebt, schließt es Enkel dieser Linie von der Erbschaft aus. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen – sie erben nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nehmen eine Sonderstellung ein: Sie erben neben den Verwandten, wobei die genaue Quote vom jeweiligen Güterstand abhängt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem häufigsten in Deutschland – erben Eheleute neben Kindern ein Viertel des Nachlasses plus eine pauschale Erhöhung um ein weiteres Viertel als Ausgleich für den Zugewinn. Dies kann je nach Konstellation bedeuten, dass der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erhält.

Besonders wichtig zu wissen: Unverheiratete Partner, Mitbewohner oder langjährige Freunde erben nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt nichts. Wer also möchte, dass im Todesfall der Freund oder die Freundin etwas bekommt – sei es ein persönlicher Gegenstand, Geld oder digitale Inhalte –, muss dies ausdrücklich in einem Testament festhalten. Die gesetzliche Erbfolge kennt keine emotionale Nähe, nur Verwandtschaft und Ehe.

Auch Halbgeschwister, Stiefkinder ohne Adoption oder Pflegekinder ohne rechtliche Adoption erben nach gesetzlicher Erbfolge nicht automatisch. Wer sicherstellen will, dass bestimmte Menschen versorgt sind, kommt am Testament nicht vorbei. Und auch innerhalb der Familie kann ein Testament sinnvoll sein – etwa um zu verhindern, dass ein überschuldeter Miterbe den Nachlass kompromittiert, oder um klare Verhältnisse über Immobilien zu schaffen.

AUF EINEN BLICK

  • Es gibt persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können – daher ist frühzeitiges Schenken steuerlich sinnvoll.
  • Steuerklassen (I, II, III) bestimmen den Steuersatz: Kinder zahlen deutlich weniger als entfernte Verwandte oder Nicht-Verwandte.
  • Geldgeschenke von Verwandten können steuerfrei sein, wenn der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird.
  • Immobilien unterliegen besonderen Bewertungsregeln; das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererbt werden.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Freibeträge sind dein wichtigstes Werkzeug

Handschriftliches Testament: muss vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein – kein getipptes Dokument, kein Zeugenerfordernis.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, Erbschaften seien grundsätzlich steuerfrei. Das stimmt nicht. Erbschaften und Schenkungen werden in Deutschland grundsätzlich gleich besteuert – geregelt im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG, §§ 1–35). Entscheidend sind die persönlichen Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfallen. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu – das heißt, wer frühzeitig und regelmäßig schenkt, kann erhebliche Summen steuerfrei übertragen.

Die Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen. Im Erbschaftsteuerrecht gilt: Steuerklasse I umfasst die engsten Verwandten wie Kinder, Ehegatten und Enkel; sie zahlen bei gleicher Summe deutlich weniger Steuer als Personen in Steuerklasse II (entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten, Neffen) oder Steuerklasse III (Nicht-Verwandte). Wer als Privatperson Geld von den Großeltern erhält, profitiert von einem vergleichsweise großzügigen Freibetrag und dem günstigen Steuersatz der Klasse I.

Für die persönliche Finanzplanung bedeutet das: Wenn die Großeltern zu einem besonderen Anlass wie einer Hochzeit oder einer beruflichen Neuorientierung Geld überweisen, kann das steuerfrei sein – sofern der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird. Da die konkreten Freibeträge gesetzlich geregelt und regelmäßig diskutiert werden, empfiehlt es sich, die jeweils aktuellen Werte beim Bundeszentralamt für Steuern oder einem Steuerberater zu prüfen, bevor man Annahmen trifft. Wer die Freibeträge kennt und strategisch plant, kann mit frühzeitigen Schenkungen einen erheblichen Teil des Familienvermögens langfristig steuerfrei weitergeben.

Wichtig zu wissen: Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, sobald der Freibetrag überschritten wird. Die Pflicht zur Anzeige trifft sowohl den Schenkenden als auch den Beschenkten. Wer diese Meldung versäumt, riskiert Nachzahlungen und Zinsen. Auch Sachschenkungen – etwa ein Auto oder Schmuck – sind steuerpflichtig und müssen bewertet werden.

AspektWorauf es ankommt
Handschriftliches Testament: muss vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein – kein getipptes Dokument, kein Zeugenerfordernis.,
Notarielles Testament: wird vor einem Notar beurkundet, ist formell sicherer und wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt.,
Häufige Fehler: fehlendes Datumfehlende Unterschrift, unklare Formulierungen, vergessene Ersatzerben oder kein Ausschluss des Pflichtteils.
Pflichtteile können nicht wegtestamentiert werden: Kinder und Ehegatten haben gesetzlich garantierte Mindestansprüche (§ 2303 BGB).,
Gemeinschaftliche Testamente (Berliner Testament) sind bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern möglich, aber nicht für Unverheiratete.,
Tipp: Auch ohne großes Vermögen lohnt ein einfaches Testament, um digitale Assets, Konten oder Kryptowährungen zu regeln.,

Testament erstellen: Formen, Inhalt und die häufigsten Fehler

Schenkungen reduzieren den späteren Nachlass – wichtig für Anträge auf Sozialleistungen: erhaltene Schenkungen können als Vermögen angerechnet werden.

Ein Testament zu schreiben ist einfacher als viele denken – und gleichzeitig fehleranfälliger als erwartet. Das deutsche Recht kennt vor allem zwei Formen: das eigenhändige (handschriftliche) Testament und das notarielle Testament. Das handschriftliche Testament muss vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes Dokument, das dann nur unterschrieben wird, ist unwirksam – ein häufiger und teurer Fehler. Zeugen sind beim handschriftlichen Testament nicht erforderlich, aber es empfiehlt sich, es an einem sicheren, leicht auffindbaren Ort zu verwahren oder beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Das notarielle Testament wird vor einem Notar beurkundet. Es ist formell sicherer, weil der Notar auf Vollständigkeit und Rechtswirksamkeit achtet, und wird automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. So wird es im Erbfall zuverlässig gefunden – auch wenn die Erben nichts davon wissen. Wer komplexe Verhältnisse hat, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kinder aus verschiedenen Beziehungen, sollte unbedingt notariell vorgehen.

Häufige Fehler beim selbst geschriebenen Testament: fehlendes oder falsches Datum, fehlende Unterschrift am Ende des Textes (nicht am Rand oder oben), unklare Formulierungen wie „mein Besitz" statt konkreter Benennung, das Vergessen von Ersatzerben (was passiert, wenn ein Erbe vor dem Erblasser stirbt?) sowie das irrtümliche Annnehmen, man könne den Pflichtteil vollständig ausschließen. Letzteres ist nicht möglich: Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Umständen auch Eltern des Erblassers haben nach § 2303 BGB einen gesetzlich garantierten Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – dieser kann testamentarisch nicht entzogen werden.

Für Menschen mit überschaubarem Vermögen lohnt sich ein einfaches handschriftliches Testament dennoch: Es legt fest, wer digitale Geräte, Kunstwerke, persönliche Gegenstände oder eben das Guthaben auf dem Girokonto bekommt. Und es verhindert, dass im Todesfall ein langer Streit unter Familienangehörigen entbrennt, wer was bekommt – eine emotionale und finanzielle Belastung, die mit wenigen Zeilen handschriftlichem Text vermieden werden kann.

AUF EINEN BLICK

  • Schenkungswiderruf: Eltern können Schenkungen unter bestimmten Umständen zurückfordern, z. B. bei grober Undankbarkeit oder Verarmung (§§ 528, 530 BGB).
  • Vorempfänge (§ 2050 BGB): Was Kinder zu Lebzeiten erhalten haben, kann beim Erbfall auf den Erbteil angerechnet werden.
  • Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod können den Pflichtteil anderer Erben erhöhen.
  • Dokumentation ist entscheidend: Schenkungsverträge schriftlich festhalten, auch bei Familienübertragungen.

Schenkung zu Lebzeiten: Chancen, Rückforderungen und versteckte Fallen

Wer volljährig ist, ist rechtlich selbstständig – Eltern dürfen ohne Vollmacht nicht mehr für ihr Kind handeln, z. B. bei Unfall oder Krankenhausaufenthalt.

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein legales und weit verbreitetes Instrument der Vermögensübertragung. Für viele Menschen sind sie der erste Berührungspunkt mit dem Thema: Eltern oder Großeltern geben Geld für die Wohnungseinrichtung, die Ausbildung oder den Führerschein. Was sich nach einem normalen Familienvorgang anfühlt, ist rechtlich eine Schenkung – und kann Konsequenzen haben, die man kennen sollte.

Wer staatliche Leistungen bezieht oder beantragen möchte, sollte wissen: Erhaltene Schenkungen können als Vermögen angerechnet werden, sofern sie bestimmte Freigrenzen überschreiten. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen sehen eigene Vermögensgrenzen vor. Eine große Schenkung kurz vor einem Antrag auf staatliche Leistungen kann also dazu führen, dass kein oder weniger Geld gewährt wird. Es lohnt sich, den zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Antragstellung genau zu beachten.

Eltern können Schenkungen unter bestimmten Umständen zurückfordern. Das BGB sieht in § 530 einen Widerruf bei grober Undankbarkeit vor – etwa bei schweren Beleidigungen oder Straftaten gegenüber dem Schenkenden. Außerdem kann nach § 528 BGB eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenkende selbst verarmt und nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wer ein großes Geldgeschenk erhalten hat und dieses bereits verausgabt hat, steht in einem solchen Fall vor einem ernsthaften Problem.

Besonders wichtig ist die sogenannte Pflichtteilsergänzung: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, können den Pflichtteilsanspruch anderer Erben erhöhen (§ 2325 BGB). Das bedeutet: Wer von der Großmutter kurz vor deren Tod eine große Summe geschenkt bekommen hat, muss damit rechnen, dass Onkel oder Tante eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen – und der Beschenkte möglicherweise Geld zurückzahlen muss. Diese Zehnjahresfrist ist im Familienkontext ein häufig unterschätztes Risiko. Außerdem regelt § 2050 BGB, dass Vorempfänge – also Zuwendungen, die Kinder zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben – beim Erbfall auf den Erbteil angerechnet werden können, sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

AUF EINEN BLICK

  • Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigt eine Vertrauensperson, rechtliche, finanzielle und gesundheitliche Entscheidungen zu treffen.
  • Patientenverfügung: Legt fest, welche medizinischen Maßnahmen man bei Einwilligungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt – rechtlich bindend nach § 1827 BGB.
  • Beide Dokumente können ohne Notar handschriftlich erstellt werden; eine notarielle Beglaubigung erhöht die Akzeptanz bei Banken und Behörden.
  • Kostenlose Vorlagen bieten u. a. das Bundesjustizministerium (BMJV) und Verbraucherzentralen an.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Warum jeder Volljährige sie braucht

Nachlassschulden haften Erben persönlich – wer eine überschuldete Erbschaft annimmt, riskiert die eigene Bonität.

Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge vollständig. Das klingt nach Freiheit – und ist es auch. Aber es bedeutet zugleich: Eltern dürfen ohne ausdrückliche Vollmacht keine rechtlichen oder medizinischen Entscheidungen mehr für ihre Kinder treffen. Liegt ein volljähriger Mensch nach einem Unfall bewusstlos im Krankenhaus, können Ärzte und Banken die Angehörigen schlicht nicht als bevollmächtigte Vertreter akzeptieren. Das Ergebnis: Ein aufwändiges, kostspieliges und zeitintensives gerichtliches Betreuungsverfahren muss eingeleitet werden – mitten in einer ohnehin belastenden Situation.

Die Vorsorgevollmacht schafft hier Abhilfe: Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson – nicht unbedingt ein Elternteil, es kann auch ein Geschwisterkind, ein enger Freund oder eine Lebenspartnerin sein – dazu, rechtliche, finanzielle und gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist. Eine Vorsorgevollmacht kann handschriftlich oder per Computer erstellt werden, muss aber eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung erhöht die Akzeptanz erheblich – besonders bei Banken und Behörden, die ohne sie unter Umständen nicht tätig werden.

Die Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht auf medizinischer Ebene: Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen man bei Einwilligungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt – etwa künstliche Beatmung, Reanimation oder künstliche Ernährung. Seit der Reform des Betreuungsrechts ist sie nach § 1827 BGB (neue Zählung ab 2023) rechtlich bindend für Ärzte und Pflegepersonal, sofern sie auf die konkrete Situation zutrifft und klar formuliert ist. Vorlagen gibt es kostenlos beim Bundesjustizministerium.

Für alle, die noch keine Vorsorge getroffen haben, ist die Botschaft klar: Diese Dokumente kosten wenig Zeit, sind kostenlos erstellbar und können im Ernstfall Wochen an Bürokratie und enorme emotionale Belastung für die Familie verhindern. Sie sollten auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben werden – auch wenn man sich in jungen Jahren unsterblich fühlt. Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder eine plötzliche Operation können jeden treffen, jederzeit.

AUF EINEN BLICK

  • Ausschlagungsfrist: 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB); bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
  • Ausschlagung beim Nachlassgericht: muss persönlich oder per notariell beglaubigter Erklärung erfolgen – keine formlose E-Mail oder Brief.
  • Alternativen zur Ausschlagung: Nachlassinsolvenz beantragen oder Haftung auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB).
  • Erbschein beantragen: Wer erbt und das gegenüber Banken oder Behörden nachweisen muss, benötigt oft einen Erbschein vom Nachlassgericht.

Erbschaft ausschlagen: Wenn Erben zur Falle wird

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Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt – also einen, bei dem die Schulden das Vermögen übersteigen –, haftet persönlich mit dem eigenen Vermögen für diese Schulden. Das bedeutet: Kreditkartenschulden, offene Kredite oder Mietschulden des Verstorbenen können direkt auf den Erben übergehen. Für Menschen, die gerade erst finanziell auf eigenen Beinen stehen, kann das verheerend sein – bis hin zur Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit für Jahre.

Die wichtigste Regel: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug – etwa wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder die Erbschaft im Ausland anfällt – verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Wer diese Frist verpasst, gilt die Erbschaft als angenommen – unwiderruflich und mit allen Schulden.

Die Ausschlagung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden – entweder persönlich zur Niederschrift oder durch eine notariell beglaubigte Erklärung. Eine formlose E-Mail, ein Brief oder eine mündliche Erklärung gegenüber anderen Erben reichen nicht aus und sind rechtlich wirkungslos. Wer im Ausland lebt, kann die Erklärung auch gegenüber einem deutschen Konsulat abgeben.

Wer nicht ausschlagen möchte, aber die Haftung begrenzen will, hat alternativ die Möglichkeit, die Nachlassinsolvenz zu beantragen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Dabei wird das Nachlassvermögen vom eigenen Vermögen getrennt – Gläubiger des Verstorbenen können dann nur auf den Nachlass zugreifen, nicht auf das eigene Vermögen des Erben. Diese Optionen sind jedoch rechtlich komplex und sollten mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden.

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Häufige Fragen

Ja, du kannst ein Testament schreiben, auch wenn du kaum Vermögen hast. Ein Testament ist immer sinnvoll, um zu bestimmen, wer dein Erbe werden soll, und um Streitigkeiten unter Hinterbliebenen zu vermeiden. Es muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein oder notariell beurkundet werden.

Geldgeschenke der Eltern können auf staatliche Leistungen angerechnet werden, wenn sie als Einkommen oder Vermögen gelten. Es kommt auf die Höhe und den Zeitpunkt der Schenkung an, wobei Freibeträge für Einkommen und Vermögen gelten. Du solltest solche Zuwendungen in deinen Anträgen angeben, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.

Wenn du stirbst, gehen deine Online-Konten und Social-Media-Profile grundsätzlich auf deine Erben über, ähnlich wie andere Vermögenswerte. Die Erben können Zugang zu Konten verlangen, müssen aber oft die AGB der Plattformen beachten, die den Umgang mit dem digitalen Nachlass regeln. Es ist ratsam, in einer Verfügung festzulegen, wie mit deinen digitalen Daten verfahren werden soll.

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt in Deutschland grundsätzlich sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem du vom Erbfall und deiner Erbenstellung Kenntnis erlangst. Wenn du im Ausland lebst oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, kann die Frist sechs Monate betragen. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, bei der die Eltern dir Geld oder Vermögen übertragen, ohne eine Rückzahlung zu erwarten. Ein Darlehen ist eine Überlassung von Geld mit der Verpflichtung zur Rückzahlung, wobei ein schriftlicher Vertrag und Zinsen üblich sind. Für die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung ist die Unterscheidung wichtig, da Schenkungen unter Umständen der Schenkungsteuer unterliegen und Darlehen als Einkommen gelten können.

Ja, eine Vorsorgevollmacht kann sinnvoll sein, um im Fall von Krankheit oder Unfall eine Person deines Vertrauens zu bevollmächtigen, deine Angelegenheiten zu regeln. Ohne eine solche Vollmacht müsste ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt werden, was mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Du kannst die Vollmacht selbst schreiben und sie sollte notariell beglaubigt werden, wenn Grundstücksgeschäfte oder größere Vermögensfragen betroffen sind.

Der Schenkungsteuer-Freibetrag für Kinder beträgt in Deutschland 400.000 Euro pro Elternteil innerhalb von zehn Jahren. Das bedeutet, dass Schenkungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben, wenn sie von einem Elternteil an ein Kind gehen. Höhere Zuwendungen unterliegen der Schenkungsteuer, wobei die Steuersätze progressiv ansteigen.

Ja, du kannst im Testament jede Person als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, auch wenn sie nicht mit dir verwandt ist. Es gibt keine Beschränkung auf Familienangehörige, sodass du eine Vertrauensperson frei bestimmen kannst. Beachte jedoch, dass nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch haben, der nur in bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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