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FinanzbildungLebensversicherung9 Min.

Lebensversicherung und Erbschaft Wer bekommt was – und was kostet es?

Lebensversicherung erben: Bezugsrecht, Erbschaftsteuer, Pflichtteil & Nachlassmasse erklärt – einfach & aktuell und junge Erwachsene.

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Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Entscheidend ist, ob ein Bezugsberechtigter eingetragen ist: Mit unwiderruflichem oder widerruflichem Bezugsrecht fließt die Versicherungssumme direkt an die benannte Person – außerhalb des Nachlasses.
  • Ohne Bezugsrechtsnennung oder bei Benennung 'Erben' fällt die Auszahlung in den regulären Nachlass und unterliegt dem Erbrecht.
  • Für Studierende relevant: Eltern haben häufig eine Risikolebensversicherung abgeschlossen; das Kind ist oft Bezugsberechtigter – auch ohne Testament.
  • Unterschied widerrufliches vs. unwiderrufliches Bezugsrecht: Widerrufliches kann bis zum Tod geändert werden; unwiderrufliches gibt dem Begünstigten ein sofortiges Forderungsrecht.

Lebensversicherung und Erbschaft: Das Wichtigste auf einen Blick

Entscheidend ist, ob ein Bezugsberechtigter eingetragen ist: Mit unwiderruflichem oder widerruflichem Bezugsrecht fließt die Versicherungssumme direkt an die benannte Person – außerhalb des Nachlasses.

Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt oder direkt an eine bestimmte Person ausgezahlt wird, hängt von einer einzigen Vertragsstelle ab: dem Bezugsrecht. Wer dort steht, bekommt das Geld – unabhängig vom Testament und oft ohne Erbschein. Doch auch außerhalb des Nachlasses kann die Versicherungssumme steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen haben.

Kurzfassung: Mit eingetragenem Bezugsberechtigten fließt die Versicherungssumme direkt an diese Person – sie gehört nicht zum Nachlass. Ohne Bezugsrecht landet das Geld im Erbrecht. Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen, und Pflichtteilsberechtigte können unter Umständen Ergänzungsansprüche geltend machen. Wer jung und gesund ist, zahlt besonders wenig für eine Risikolebensversicherung – und sollte das Bezugsrecht von Anfang an klug benennen.

AUF EINEN BLICK

  • Ohne Bezugsrechtsnennung oder bei Benennung 'Erben' fällt die Auszahlung in den regulären Nachlass und unterliegt dem Erbrecht.
  • Für Verbraucher relevant: Viele haben eine Risikolebensversicherung abgeschlossen; der Partner oder ein Kind ist oft Bezugsberechtigter – auch ohne Testament.
  • Unterschied widerrufliches vs. unwiderrufliches Bezugsrecht: Widerrufliches kann bis zum Tod geändert werden; unwiderrufliches gibt dem Begünstigten ein sofortiges Forderungsrecht.

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Fällt eine Lebensversicherung überhaupt in den Nachlass?

Das Bezugsrecht ist eine vertragliche Regelung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer – kein Erbrecht.

Die entscheidende Weiche wird im Versicherungsvertrag gestellt, nicht im Testament. Ist dort eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte eingetragen – sei es mit widerruflichem oder unwiderruflichem Bezugsrecht – dann gehört die Versicherungssumme im Todesfall nicht zum Nachlass. Sie fließt direkt an diese Person, ohne den Umweg über das Erbrecht. Das ist eine vertragliche Regelung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, die dem Erbrecht vorgeht.

Anders sieht es aus, wenn kein Bezugsrecht benannt wurde oder wenn die Formulierung „meine Erben" gewählt wurde: In diesem Fall wird die Versicherungssumme Teil des regulären Nachlasses und unterliegt vollständig dem Erbrecht – also der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge. Für Verbraucher:innen ist das besonders relevant, weil Eltern oder Partner:innen häufig eine Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, in der eine nahestehende Person als Bezugsberechtigter eingetragen ist – oft ohne dass ein Testament existiert. Wer eine solche Police vermutet, sollte aktiv beim Versicherer nachfragen.

Zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht gibt es einen wichtigen rechtlichen Unterschied: Das widerrufliche Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten jederzeit ändern – der Begünstigte hat bis zum Tod des Versicherungsnehmers kein gesichertes Recht. Das unwiderrufliche Bezugsrecht hingegen gibt der benannten Person ein sofortiges, nicht entziehbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer. Das hat Konsequenzen für Gläubiger, Pflichtteil und Pfändbarkeit – und sollte deshalb nie leichtfertig vereinbart werden.

Wichtig für Angehörige: Auch wer keine eigene Lebensversicherung besitzt, kann als Begünstigter in der Police eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person stehen – ohne es zu wissen. Es lohnt sich also, nach dem Tod eines Angehörigen nicht nur das Testament zu prüfen, sondern auch sämtliche Versicherungsverträge zu sichten. Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, bekannte Bezugsberechtigte im Todesfall zu informieren, aber das klappt in der Praxis nicht immer zuverlässig.

AUF EINEN BLICK

  • Die Auszahlung erfolgt direkt an den Bezugsberechtigten, ohne Erbschein, ohne Nachlassgericht.
  • Das bedeutet auch: Schulden des Verstorbenen greifen grundsätzlich nicht auf diese Summe zu – sie gehört nicht zur Insolvenzmasse.
  • Ausnahme: Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung ist unter engen Voraussetzungen möglich (§ 2287 BGB analog, Pflichtteilsergänzung).
  • Praxistipp: Eigene Policen regelmäßig auf Bezugsrechte prüfen – besonders nach Trennung, Heirat oder Geburt eines Kindes.

Wie die Versicherungssumme den Nachlass umgeht

Auch wenn die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses fließt, ist sie grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Das Bezugsrecht ist ein Werkzeug des Versicherungsvertragsrechts, das dem Erbrecht strukturell vorgelagert ist. Wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, erwirbt seinen Anspruch direkt aus dem Versicherungsvertrag – nicht durch Erbschaft. Deshalb braucht diese Person in der Regel keinen Erbschein, kein Testament und muss das Nachlassgericht nicht einschalten. Ein Identitätsnachweis und die Sterbeurkunde genügen meist, um die Auszahlung zu veranlassen.

Dieser direkte Fluss hat weitreichende praktische Konsequenzen: Da die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, greifen Schulden des Verstorbenen grundsätzlich nicht auf sie zu. Die ausgezahlte Summe ist keine Nachlassmasse und steht daher auch nicht für Nachlassgläubiger zur Verfügung. Wer etwa die Erbschaft ausschlägt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch als Bezugsberechtigter – denn dieser Anspruch beruht auf dem Vertrag, nicht auf dem Erbrecht.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die man kennen sollte: Wenn der Versicherungsnehmer kurz vor seinem Tod absichtlich Vermögen aus dem Nachlass verlagert hat, um Gläubiger zu benachteiligen, ist unter engen Voraussetzungen eine Anfechtung möglich. Auch § 2287 BGB (Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht) kann analog herangezogen werden. Außerdem können Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Für die Praxis gilt: Ein gut benanntes Bezugsrecht schützt – es ist aber kein Allheilmittel. Wer sichergehen will, dass die Versicherungssumme wirklich bei der gewünschten Person landet und keine erbrechtlichen Konflikte auslöst, sollte die Formulierung des Bezugsrechts mit Bedacht wählen und nach wichtigen Lebensereignissen (Trennung, Scheidung, neue Partnerschaft, Geburt eines Kindes) überprüfen lassen.

AUF EINEN BLICK

  • Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad: Kinder, Ehegatten und andere Klassen haben unterschiedlich hohe Freibeträge.
  • Steuerklasse und Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer ab.
  • Nicht mitgezählt werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmten Betriebsrenten.
  • Für Verbraucher: Sind sie als Kinder bezugsberechtigt, gilt der Kinderfreibetrag

Was steuerlich fällig wird – auch wenn das Geld den Nachlass umgeht

Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder, Ehegatte) können grundsätzlich nicht enterbt werden; ihnen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Viele Menschen glauben, die Versicherungssumme sei steuerfrei, weil sie außerhalb des Nachlasses fließt. Das ist ein Irrtum. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt auch die Auszahlung einer Lebensversicherung aufgrund eines Bezugsrechts grundsätzlich der Erbschaftsteuer – als „sonstiger Erwerb von Todes wegen". Maßgeblich ist dabei das Verhältnis zwischen der bezugsberechtigten Person und dem Versicherungsnehmer.

Entscheidend für die steuerliche Belastung sind die persönlichen Freibeträge und die Steuerklasse. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ebenfalls 500.000 Euro; entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte haben deutlich niedrigere Freibeträge und werden mit höheren Steuersätzen belastet. Liegt die Versicherungssumme unterhalb des jeweiligen Freibetrags, fällt keine Erbschaftsteuer an – und das ist bei vielen Familienkonstellationen tatsächlich der Fall.

Wichtig: Die Versicherungssumme wird mit anderen Erbschafts- und Schenkungserwerben aus einem Zehnjahreszeitraum zusammengerechnet. Wer also bereits eine größere Schenkung erhalten hat, kann seinen Freibetrag schon teilweise aufgebraucht haben. Nicht unter die Erbschaftsteuer auf Lebensversicherungen fallen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte Betriebsrenten – diese sind nach anderen Vorschriften zu beurteilen.

Für Verbraucher, die eine eigene Police abschließen und einen Freund oder eine nicht verwandte Person als Bezugsberechtigte einsetzen möchten, ist Vorsicht geboten: Steuerklasse III (Nicht-Verwandte) sieht die höchsten Steuersätze vor. Das sollte in die Überlegung einbezogen werden, wer als Bezugsberechtigter benannt wird.

AUF EINEN BLICK

  • Lebensversicherungssummen, die per Bezugsrecht an Dritte gehen, können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB).
  • Die Berechnungsgrundlage ist der sogenannte 'Abschmelzungsmechanismus': Je länger die Prämienzahlung zurückliegt, desto geringer der anrechenbare Betrag.
  • Praxisrelevanz: Eine Person erfährt nach dem Tod eines Elternteils, dass die Versicherungssumme an den neuen Lebenspartner floss – Pflichtteilsergänzungsanspruch prüfen lassen.
  • Empfehlung: Rechtliche Beratung (Fachanwalt Erbrecht) einholen – keine Entscheidungen ohne professionelle Einschätzung.

Wenn die Versicherungssumme Pflichtteilsrechte berührt

Bei einer Kapitallebensversicherung (Spar- und Todesfallschutz kombiniert) wird der Rückkaufswert bzw. die vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt.

Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige – insbesondere Kinder und den Ehegatten – davor, vollständig enterbt zu werden. Ihnen steht mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch zu, selbst wenn das Testament etwas anderes vorsieht. Doch was ist, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Geld aus dem Nachlass herausgehalten hat – etwa indem er es in eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht für eine andere Person eingezahlt hat?

Genau hier greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Werden Versicherungsprämien in eine Police eingezahlt, deren Auszahlung im Todesfall an einen Dritten (nicht den Pflichtteilsberechtigten) geht, können diese Prämienzahlungen als Schenkung an den Bezugsberechtigten gewertet werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann verlangen, dass dieser Betrag bei der Berechnung seines Pflichtteils berücksichtigt wird.

Dabei gilt der sogenannte Abschmelzungsmechanismus: Je weiter die Prämienzahlung vor dem Erbfall liegt, desto geringer wird der anrechenbare Betrag. Pro Jahr, das zwischen Zuwendung und Erbfall verstrichen ist, sinkt der anrechenbare Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren ist der Ergänzungsanspruch für diese Zahlung vollständig erloschen. Das bedeutet: Wer frühzeitig Prämien in eine Lebensversicherung einzahlt und die Zahlungen rechtzeitig abschließt, kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich reduzieren.

Ein Praxisbeispiel, das für viele Verbraucher relevant sein kann: Ein Elternteil stirbt und hinterlässt keine großen Ersparnisse – aber eine Lebensversicherung, die vollständig an den neuen Lebenspartner ausgezahlt wird. Das Kind erhält aus dem eigentlichen Nachlass wenig oder nichts. In diesem Fall sollte unbedingt geprüft werden, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Eine rechtliche Beratung ist hier dringend empfohlen.

AUF EINEN BLICK

  • Der Rückkaufswert ist steuerlich anders behandelt als die reine Todesfallleistung – ein laufender Vertrag, den Erben übernehmen, kann weiterlaufen oder gekündigt werden.
  • Erben können den Vertrag fortführen (Versicherungsnehmerwechsel) oder kündigen und den Rückkaufswert erhalten.
  • Bei Kündigung durch Erben: Mögliche Steuerpflicht auf den Ertragsanteil (Abgeltungsteuer oder Einkommensteuer je nach Vertragslaufzeit und Alter).
  • Für junge Erwachsene: Eine eigene Risikolebensversicherung ist deutlich günstiger und transparenter als Kapitallebensversicherungen für Hinterbliebenenschutz.

Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung?

Ist ein Bezugsberechtigter eingetragen, reicht in der Regel die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis – kein Erbschein nötig.

Eine Kapitallebensversicherung kombiniert Sparanlage und Todesfallschutz. Im Erlebensfall wird das angesparte Kapital (Ablaufleistung) ausgezahlt; im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallsumme oder den Rückkaufswert, je nach Vertrag. Diese Doppelfunktion führt zu unterschiedlichen steuerlichen und erbrechtlichen Behandlungen, je nachdem, was genau eintritt und wie der Vertrag gestaltet ist.

Ist ein Bezugsberechtigter eingetragen, fließt auch hier die Todesfallleistung direkt an diese Person – außerhalb des Nachlasses, wie oben beschrieben. Ist kein Bezugsrecht benannt oder lautet es auf „die Erben", wird der Rückkaufswert Teil des Nachlasses. Die Erben haben dann eine Wahl: Sie können den Vertrag fortführen (Versicherungsnehmerwechsel) oder ihn kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen.

Bei einer Kündigung durch Erben ist steuerlich Vorsicht geboten. Übersteigen die Auszahlungen die eingezahlten Prämien, entsteht ein steuerpflichtiger Ertragsanteil. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, unterliegt dieser Ertrag grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer. Für ältere Verträge (Abschluss vor 2005) gelten günstigere Regelungen. Erben, die einen solchen Vertrag übernehmen, sollten deshalb vor jeder Entscheidung eine steuerliche Beratung einholen.

Für den Sparerpauschbetrag gilt: Laufende Erträge aus einer Kapitallebensversicherung werden auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (für Einzelpersonen) bzw. 2.000 Euro (für Zusammenveranlagte) angerechnet. Bei den vergleichsweise hohen Erträgen mancher Altverträge kann dieser Freibetrag schnell ausgeschöpft sein.

AUF EINEN BLICK

  • Ohne Bezugsrecht oder bei Benennung 'Erben': Versicherer verlangt Erbschein oder beglaubigtes Testament mit Eröffnungsprotokoll.
  • Auszahlungsfristen: Versicherer müssen nach Eingang vollständiger Unterlagen zügig leisten; Verzögerungen können Verzugszinsen auslösen.
  • Checkliste für Bezugsberechtigte: Sterbeurkunde, eigener Ausweis, Versicherungspolice (Nummer), ggf. Kontoverbindung.
  • Verbraucher-Tipp: Eigene Versicherungspolicen und die von Angehörigen kennen und sicher aufbewahren – im Todesfall ist schnelles Handeln wichtig.

So läuft der Auszahlungsprozess in der Praxis ab

Wer Angehörige (z. B. Geschwister, Eltern, Partner) absichern möchte, ist mit einer Risikolebensversicherung gut beraten – günstiger Einstieg in jungen Jahren.

Wer als Bezugsberechtigter in einem Lebensversicherungsvertrag eingetragen ist, kann die Auszahlung in der Regel ohne großen bürokratischen Aufwand beantragen. Benötigt werden typischerweise: die Sterbeurkunde des Versicherungsnehmers, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass der bezugsberechtigten Person, die Versicherungspolice (oder zumindest die Versicherungsnummer) sowie eine Bankverbindung für die Überweisung. Ein Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich – das ist einer der praktischen Hauptvorteile des Bezugsrechts.

Ganz anders ist die Situation, wenn kein Bezugsrecht benannt wurde oder wenn die Police auf „die Erben" lautet: Hier verlangt der Versicherer den Nachweis der Erbenstellung. Das kann ein Erbschein sein, aber auch ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Die Beschaffung eines Erbscheins kostet Zeit und Geld – und kann im Trauerjahr eine zusätzliche Belastung sein.

Versicherer sind verpflichtet, nach Eingang vollständiger Unterlagen zügig zu leisten. Verzögern sie die Auszahlung schuldhaft, können Verzugszinsen anfallen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen und den Versicherer schriftlich (mit Datum und Nachweis) zu kontaktieren, um Fristen zu dokumentieren. Wer unsicher ist, welche Unterlagen genau benötigt werden, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachfragen – jede hat leicht unterschiedliche interne Prozesse.

Ein praktischer Tipp für alle, die einen Angehörigen verloren haben: Durchsuche alle Unterlagen nach Versicherungspolicen, prüfe Kontoauszüge auf wiederkehrende Prämienzahlungen und kontaktiere gegebenenfalls den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der einen kostenlosen Suchdienst für vergessene Lebensversicherungsverträge anbietet. Nicht wenige Verträge schlummern unbekannt in Schubladen.

AUF EINEN BLICK

  • Bezugsrecht direkt bei Vertragsabschluss sorgfältig benennen: klare Personenangabe statt vager Formulierungen.
  • Bezugsrecht regelmäßig aktualisieren: nach Trennung, Heirat, Geburt eines Kindes.
  • Eigenständige Altersvorsorge (ETF-Sparplan, Riester, bAV) ist für Verbraucher:innen oft sinnvoller als Kapitallebensversicherung – unterschiedliche Produkte für unterschiedliche Ziele.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist statistisch die wichtigste Absicherung – Verlust der Arbeitskraft trifft Erwerbstätige besonders hart.

Was junge Erwachsene jetzt tun sollten

Für junge, gesunde Menschen zu Beginn ihres Berufslebens ist eine Risikolebensversicherung das preiswerteste Instrument, um geliebte Menschen finanziell abzusichern. Die Prämien sind in jungen Jahren am niedrigsten, weil das statistische Sterberisiko gering ist – wer früh einsteigt, sichert sich dauerhaft günstige Konditionen. Relevant ist das vor allem für alle, die Angehörige haben, die von ihrem Einkommen abhängig wären: Eltern, die noch Schulden haben, jüngere Geschwister, Lebenspartner oder Kinder.

Beim Abschluss einer Police gilt: Das Bezugsrecht direkt von Anfang an sorgfältig benennen. „Meine Erben" ist in den meisten Fällen eine schlechte Wahl – sie führt zu Erbscheinsverfahren, möglichen Erbschaftsteuerfolgen im falschen Verhältnis und kann Pflichtteilsstreitigkeiten begünstigen. Besser: die Person mit vollem Namen und Geburtsdatum einsetzen. Wer mehrere Begünstigte hat, kann auch prozentuale Aufteilungen vornehmen.

Das Bezugsrecht ist kein Einmaldokument. Nach jeder größeren Lebensveränderung – Trennung vom Partner, Scheidung, neue Beziehung, Heirat, Geburt eines Kindes – sollte überprüft werden, ob die Benennung noch dem eigenen Willen entspricht. Eine Ex-Partnerin, die nach der Trennung vergessen als Bezugsberechtigte im Vertrag steht, bekommt im Todesfall das Geld – unabhängig davon, was das Testament sagt. Solche Fälle kommen in der Praxis häufiger vor als man denkt.

Wer über Altersvorsorge nachdenkt, sollte eine Kapitallebensversicherung nicht reflexartig als erste Wahl betrachten. Für Berufseinsteiger und junge Erwachsene können ein ETF-Sparplan, staatlich geförderte Produkte oder die betriebliche Altersvorsorge flexibler und renditestärker sein – je nach Lebenssituation. Unterschiedliche Ziele erfordern unterschiedliche Produkte: Todesfallschutz für Hinterbliebene ist etwas anderes als Vermögensaufbau für das eigene Alter. Wer beides vermischt, zahlt oft drauf.

Lebensversicherung und Erbschaft: Gut geregelt schützt besser

Das Bezugsrecht ist ein mächtiges Instrument – es entscheidet, wer im Todesfall Geld erhält, schneller als jedes Testament und ohne Erbschein. Gleichzeitig schafft es steuerliche und erbrechtliche Fragen, die unterschätzt werden: Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen, Pflichtteilsberechtigte haben unter Umständen Ergänzungsansprüche, und ein vergessenes Bezugsrecht kann die falsche Person begünstigen. Wer die Mechanismen kennt, kann gezielt vorsorgen – für sich selbst und für die Menschen, die ihm wichtig sind.

Dein nächster Schritt: Weißt du, ob du als Bezugsberechtigter in einer Lebensversicherung eingetragen bist – oder ob deine eigene Police noch aktuell ist? Nutze jetzt den kostenlosen Versicherungs-Check von StudySmarter, um einen Überblick über deinen Absicherungsbedarf zu bekommen und zu sehen, welche Produkte zu deiner Lebenssituation passen.
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Häufige Fragen

Ob du als Bezugsberechtigter Erbschaftsteuer auf die Lebensversicherung zahlst, hängt davon ab, ob du im Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen bist. Ist dies der Fall, gilt die Leistung als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftsteuer, wobei dein persönlicher Freibetrag zum Tragen kommt. Bist du nicht als Bezugsberechtigter benannt, fließt die Summe in den Nachlass und wird entsprechend vererbt.

Ja, als Kind kannst du die Lebensversicherung deines Elternteils erben, auch wenn du nicht im Testament stehst, sofern du als gesetzlicher Erbe berufen bist. Die Lebensversicherung fällt in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter im Vertrag benannt ist oder der Bezugsberechtigte vor dem Versicherungsnehmer verstorben ist. Dein Erbrecht als Kind ist unabhängig von einer testamentarischen Erwähnung, solange du nicht enterbt wurdest.

Wenn du die Erbschaft ausschlägst, erhältst du auch die Lebensversicherung nicht, sofern sie Teil des Nachlasses ist. Die Versicherungssumme geht dann an den nächsten gesetzlichen Erben oder an denjenigen, der durch das Testament als Erbe eingesetzt ist. Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall möglich und muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder beträgt in Deutschland allgemein anerkannt 400.000 Euro pro Elternteil. Dieser Freibetrag gilt für jedes Kind, unabhängig vom Alter, und wird alle zehn Jahre neu gewährt. Übersteigt der Erwerb diesen Betrag, wird auf den überschüssigen Teil Erbschaftsteuer erhoben, wobei der Steuersatz progressiv ansteigt.

Die Lebensversicherungssumme kann von Gläubigern des Verstorbenen gepfändet werden, wenn der Bezugsberechtigte nicht unwiderruflich im Vertrag benannt ist. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung fällt die Summe in den Nachlass und unterliegt der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Nur bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung geht das Anrecht direkt auf den Begünstigten über und ist vor Zugriffen der Gläubiger geschützt.

Für Verbraucher lohnt sich eine eigene Lebensversicherung in der Regel nur in Ausnahmefällen, etwa wenn du Angehörige finanziell absichern musst. In jungen Jahren sind die Beiträge für eine Risikolebensversicherung zwar gering, aber der Bedarf ist meist nicht vorhanden, da keine unterhaltsberechtigten Personen existieren. Eine Kapitallebensversicherung ist als Sparform wegen hoher Kosten und geringer Rendite meist unattraktiv; besser sind flexible Sparpläne oder ETFs.

In den meisten Fällen benötigst du keinen Erbschein, um die Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, wenn du als Bezugsberechtigter im Vertrag genannt bist. Der Versicherer verlangt dann lediglich den Nachweis deiner Identität und den Sterbeurkunde des Versicherungsnehmers. Nur wenn die Versicherungssumme in den Nachlass fällt, kann der Versicherer einen Erbschein verlangen, um die Erbenberechtigung zu prüfen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Lebensversicherung auf eine andere Person übertragen hat, um das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Pflichtteilsberechtigte können dann verlangen, dass die Versicherungssumme dem Nachlass hinzugerechnet wird, sofern die Übertragung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgte. Der Anspruch ist auf den Pflichtteilsbetrag begrenzt und verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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